1872 / 129 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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An die Aktionäre

Braunschweigischen Aktien-Gesellschaft

Jute- und Flachs-Industrie.

Seitdem wir unseren Aktionären in dem Berichte für das Geschäftsjahr 1870/71 über die Lage unseres Geschäftes Mit- theilung machten , hat sich diese sowohl im Allgemeinen, als auch insbesondere in unserem Etablissement in Vechelde s0 günstig gestaltet, dass wir nicht allein den Zeitpunkt gekommen glauben, zur Vermehrung der Mittel unseres bisherigen Be- triebes soweit erforderlich über die von den Aktien erster Emission noch disponiblen Beträge zu verfügen, sondern auch unser Geschäft durch die Erbauung eines zweiten Etablissements in hiesiger Stadt mit Vortheil auszudehnen, und zu diesem Zwecke den ganzen Bestand jener Aktien zu begeben. Nach den vorläufigen Kalkulationen über die Resultate des mit dem 1. Juli d. J ablaufenden Geschäftsjahres wird die Vertheilung einer Dividende von mindestens 12 Prozent gestattet sein, und hat die Nach- frage nach unseren Fabrikaten eine solche Ausdehnung gewonnen, dass der Betrieb auch eines zweiten Etablissements in gleicher Weise lohnend zu werden verspricht. Zur Begebung der gedachten Aktien im Betrage ven 450,000 Thalern haben wir mit der Braunschweigischen A, welcher gegenüber wir schon vor längerer Zeit bei der von ihr uns zu Theil

ewordenen Kreditgewährung Verpflichtungen dieserhalb eingegangen waren, einen Vertrag dahin abgeschlossen, dass dieselbe

en gesammten Betrag von 450,000 Thlr. zum Pari-Course zu übernehmen, von demselben jedoch 300,000 Thlr. unseren Aktio- nären n. E Es Ae Lo igung zu stellen sich verpflichtet hat.

ir haben für den Bezug dieses Betrages durch unsere Aktionäre und für di i i i .

nende Dodlhaunctk Sud g r die Einzablung des Aktienkapitals sol

1) Die Zeichnung erfolgt in der Zeit vom Lf. bis 15. Juni d. J. |

in Braunschweig an der Kasse der Braunschweigischen Kredil-Anstall,

in berlin bei Herrn A Paderstein,

in Leipzig bei Herren Frege & Co. in Hamburg bei Herren Ed, Frege & GCo.,

und ist der Inhaber einer Aktie resp. einer halben Aktie zum Bezuge je einer resp. einer halben Aktie berechtigt.

Die Zeich : ; : : i; L al ois E f O E erfolgt durch Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines unter Produktion der Aktien, welche dagegen

2) Bei der Zeichnung ist der Betrag von 10 Prozent des Aktienbetrages (30 ThIr. pro Aktie, 15 Thlr. pro halbe Aktie)

in Baar bei der Zeichnungsstelle zu deponiren, und wird Quittung darüber ertheilt. 3) Die ferneren Einzahlungen erfolgen:

am fl. Oktober d. J. mit 90 Thir. pro Aktie, 45 Thlr. pro halbe Aktie, am 1 Juli 1873 mit 80 Thir. pro Aktie, 40 Thir, pro hâlbe Aktie, am 91. Juli 1874 mit 100 Thir. pro Aktie, 50 Thlr, pro halbe Aktie,

und finden auf versäumte Einzahlungen die Bestimmungen des §. 9 der Statuten Anwendung.

4) Gegen die Einzahlung am 1. Oktober und Rückgabe der Quittung über deponirte 10 pCt. werden auf den Inhaber

lautende Interimsscheine über 40 pCt. nach 8 9 der Sta iberi j : “na Tinzahlung am 1. Juli 1873 aniitirt Win d § er tuten unter Liberirung des Zeichners ausgehändigt, auf welchen die

Gegen die Zahlung am 1. Juli 1874 und Rückgabe der Interimsscheine erfolgt die Aushändigung der Aktiendoknmente.

: 5) Bei der Einzahlung am 1. Oktober d. J. werden auf die bei Zeichnung deponirten 10 pCt. Zi 5 vergütet, und ein auf *%,, der Dividende des Jahres 1872/73 lantender Divi S ei inze) n au » POE P: f ein auf ck# der Dividende des Jahres 1873/74 lautender Dividendonzckoin ‘Tiaceblediet e E 1. Ali 19 aue

Mit der Aushändigung der Aktiendokumente vom 1. Juli 1874 ab treten die Aktien i ivi der Aktiengesellschaft, und werdén mit den Aktien die entsprechenden Dividendenedicins val a5 gane R

6) Vollzahlungen sind jederzeit gesta t: ; . s Fälligkeit durch Vorabzas eritet gestattet, und werden auf verfrühte Einzahlungen 5 pCt. Zinsen p. a. bis zu deren

Indem wir unsere Aktionäre auffordern, von dem ihnen zustehenden Bezugsrechte bis zum 15. Juni d. J. einschliessIich

Gebrauch zu machen, bemerken wir, das wir bei unseren Verpflichtún igi ; _ nicht in der Lage sein werden, spätere Anmeldungen zu berüc jollen.” OOE RORRRSCH T ITENRE - TORIEASGIE T

Braunschweig, 15. Mai 1872.

Der Aufsichtsrath der Braunschweigischen Aktienge für Jute- und D gr Os rio gesellschaft

O. HaeusIer.

tr —pE- _—

Deutscher Reichs-Anzeiger

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Das Abonnement beträgt 4 Thlr. 7 Sgr. G Pfg- Inserti E e AE Ra einer 2 den *Druájcie S Sgr.

Alle Post-Anßialten des In- und Auslandes nehmen SBefßiellung an, für Bertin die Expedition:

Zietenplay Nr. S3. i R O wt

C 129

Deutsches Neis.

Dem zum Königlich portugiesischen General - Konsul er- nannten Herrn Franz van Zeller in Hamburg ist zu dieser Ernennung das Exequatur im Namen des Deutschen Reiches

ertheilt worden.

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Das 16. Stück des Reichs-Geseßblatts, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter

Nr. 829 das Geseh wegen Erhebung der Brausteuer. Vom 31. .Mai 1872}; unter ag

Nr. 830 ‘das Geseßz, betreffend die Einführung des Gesehes Über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 im Verkehr mit Bayern und Württemberg. Vom 29. Mai 18727 und unter Nr. 831 Ernennungen zu Konsuln und Vize-Konsuln des

Deuts Reichs. Berlin, den 4. Juni 1872. Kaiserliches Post-Zeitung8amt.

Königreich Preußen.

Se. Majestät Us König ie Aeigranign geruht: Dem Bu(- und Musikalienhändler Julius Hainauer e8lai 08 1 ifat cines Königlichen. Hof-Musikalien-

T

“Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht Sohn von Preußen ist von Hannover angelommen.

“Ministerium der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal-Angelegenheiten.

Am Gymnasium in Hameln is die Beförderung des ordentlichen Lehrers Dr. Louis Dörries zum Ober-Lehrer genehmigt worden.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Erlaß vom 1. März 1872, betreffend die E der Ausübung der Jagd auf dem Areal einer Eijenbahn. Der ile Direktion cröffnen wir auf die Bor- Mellung vom 30. Januar er., betreffend die Ausübung der Jagd auf dem Areal der N.-Eisenbahn, daß der Ausführung i Veit Bescheide des Königlichen Ober-Präsidiums vom 11ten Januar er. beigetreten werden mu

Nach §. 2a. des e volizei-Gesehes vom 7. März 1850 oder forstwirthshaftlich benußte Grundstücke, sofern sie

berechtigen zur ihiha igen Ausübung der Jagd nur lan d-

einen zusammenhängenden Flächenraum von mindestens 300 Morgen * einnehmen. Eisenbahnen gehören zu dieser Kategorie von Grundstücken nicht. Sie find ihrer Haupt- bestimmung nach Verkehrsstraßen und verlieren diesen Charakter dadurch nicht, daß fie gleichzeitig landwirthschaftliche Nebennugzungen abwerfen. Sie können mithin au für sich, selbst wenn fie ihrem Flächeninhalte nah dazu geeignet wären, niemals ein selbständiges Jagdrevier bilden. 4

Muß dies schon aus dem Wortlaute der allegirten Be- stimmung gefolgert werden, so s{chwindet jeder Zweifel darüber bei Einsicht der Materialien des Geseßes. u Nach dem Regierung8entwourfe lauïete der Y. 2 unter

a:

/

* Berlin, Dienstag den 4. Juni, Abends.

1872.

»auf solchen Besizungen, welche in einem Gemeindebezirke oder in höchstens zwei aneinander grenzenden Gemeinde- bezirken einen Flächénraum von wénigstens 300 Morgen einnehmen 2c.«

und in den Motiven zu §. 2 heißt es:

»Auf einem Grundstücke, welches eine zusammenhängende Fläche von- mindestens 300 Morgen bildet, kann dem Besißer die selbständige Ausübung seines Fagbrechte ohne Gefähr- S der öffentlichen Sicherheit unbedenklich überlassen werden.

uh ist es in dieser Beziehung gleichgültig, ob ein solches Grundstück in einem einzigen Gemeindebezirke liegt oder sich über dessen Grenzen hinaus erstreckt. Um jedoch zu ver- hindern, daß die selbständige Ausübung der Jagd _ nicht aûùf solchen Besißungen in Anspruch genom- men werde, welche sih vermöge ihrer Figur oder Bestimmung dazu Überhaupt nim! ane wie auf Eisenbahnen oder Chausseen, erscheint die Beschränkung nothwendig, daß das Grundstück in höchstens' zwei anein- ander grenzenden Gemeindebezirken das geseßliche Flächenmaß erfüllen muß. «

Die Kommission der damaligen 1. Kammer hatte hiergegen Nichts zu erinnern gefunden. Bei der Berathnng im Plenum wurde jedoch ein Amendement eingebracht, wonach die litt. a. des §. 2 so lauten sollte: S

»auf solchen Besizungen, welche in einem Gemeindebezirke

oder in mehreren aneinander grenzenden Gemeindebezirken

einen land-- oder forstwirthshaftlich benugßten «Flächenraum von mindestens 300 Morgen einnehmen 2c.«

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iechenden ‘Folecuiia; daß bei Annahme ber Quständig- a Ste:

eit des Jagdrehts auf einem in mehreren Gemeinden be- legenen Flähenraume von 300 Morgen die Bejagung von Eifenbahnen, Kanälen 2c. statthaft werde, fichert der vorge- s{lägene, JQusaÿ »land- oder forstwirthschaftlih benußten Flächenraum.«

Dieser Abänderung8vorschlag gelangte, nachdem er Seitens der Königlichen Staatsregierung als eine Verbesserung des Geseßentwurfs anerkannt und nachdem im Laufe der weiteren Verhandlungen mehrfach darauf hingewiesen worden war, daß durch den-Jusaß »land- oder forstwirthschaftlih benußten« jeder

weifel darüber ausgeschlossen werde, daß Eisenbahnen 2c. für ch niemals ein selbständiges Jagdrevier bilden könnien, in er Kammer schließlich zur Annahme. : :

Geht hieraus mit. Evidenz hervor, af auch die geseßgeben- den Faktoren übereinstimmend von der Auffassung auS8gegangen i die selbständige Bejagung einer Eisenbahn sei fortan ge- eblich unstatthaft, so kann die Zurückweisung des von der Königlichen Direktion

unterliegen. : l i j Es bedarf hiernach keines weiteren Eingehens auf die Frage,

erhobenen Anspruchs keinem Bedenken

0b der zur Eisenbahn gehörige Grundstück8komplex auch aus

dem Grunde zur selbständigen Bejagung nicht geeignet sein würde, weil er durch den dazwischen liegenden. Strom in zwei Theile getrennt wird und keiner, dieser Theile dic normalmäßige

Fläche von 300 Morgen erreicht.

Berlin, den 1. März 1872. Die Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vonSelchow. : An R Königliche Direktion der N -Eisenbahn gu N.

des Innern Im Auftrage: von Klüßow.