1872 / 129 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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orts, des Namens (der Handelsfirma) des Ver- st das in Gemäßheit des §. 16 für mehrere Einmaischungen zu- E ; |

eun Sar far ge der Stunde E Au E a, Abgang | - leis Herisiorte " Sratmaterial am Aufbewahrungsorte vorhanden, von P oten oder Feststellung des Thatbéstandes bei vor- nit unter 5 Thlr. und ‘bei Wiederholungen nit unter 10 Thlr.

aber soglei bei Ablassung der versteuerten Menge in die Braufstätte | so. kann der Steutrbeamite die Verwiegung der für die späteren Be- gefundenen D E feiten bestehen, in den vorges{riebenen Grenzen | betragen : j :

(F. 20) unter Angabe der Gattung und Menge, sowie des Tages und. | schickungen bestimmten Vorräthe- bis zur- Stunde ihrer Einmaischung M vollziehen. Dieselben haben die zu diesem Ee erforderli : 1) wenn ; den Vorschriften in den §F. 9 und 18 dieses Geseßes

der Stunde der Herausnahme einzutragen ist. _| ausseßen und diese Vorräthe selbst am deklaririen Orte unter amt- N zu beschaffen, auch für hinreichende Be ang ne sorgen. S die Anzeige der Brauereiräume und Gefäße oder die Ein- Jeder Zugang muß mit über den Vezu lautenden Versendungs- | lichen Verschluß nehmen. j d: (Dienststunden und bereite E ie Dienst-* | reichung der General-Deklaration unterblieben is ;

papieren (Fakturen, Frachtbricfen u. \. w.) belegt sein. “Die îm §. 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe dürfen nicht früher, Lan en; in welchen die Erhebungs8beamten an den Wochentagen zur 2) wenn Stoffe der im §. 1 unter 1 bis 4 genannten Gattun- 9. Die Entnahme von Braustoffen aus dem Aufbewahrungs- | als mit Beginn desjenigen Abschnittes der Bierbereitüng, bei welchem A cipte arp M der tee p Ugen bereit sein müssen, bestimmt die | gen, entgegen dér orsrift im §. 13, an einem anderen als den dazu

raume zu- anderen Zwecken, als zur Verwendung: in-der Brauerei, |- deklarationsmäßig C 16)- ihre Bata stattfinden oll und“ in E e. In der Regel sollen die Dienststunden folgende sein: angezagoee Orten bei dem Brauer vorgefunden werden;

ist nur in Ausnahmefällen nah vorher besonders einzuholender Ge- | nicht größerer, als der [E as betreffende Gebräude versteuerten Menge in S O Oktober bis Februar eins{ließlich" Vormittags ) wenn zu einer anderen Tages8zeit, als der angemeldeten (§. 16

nehmigung der Steuerbehörden zulässig. in die Braustätteeingebrächt werden. h i bri is 12 Uhr und Nachmittags ' von 1 bis 5 Uhr, in den | oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewart 3. Der Brauer hat das nach der vorstchenden- Bestimmung zu 1 g. 21. (Nachmaischen). Jn der ae soll die ganze Beschickung u A en Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. werden muß (§. 20), eingemaisht worden ist ;

u führende Buch den Steuerbeamten jeder Zeit auf Verlangen zur | auf einmal eingemaisht werden, so daß keine N maischung statt- t weichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den 4) wenn die zu einem Gebräude gehörige Biermenge um mehr

Einsi t vorzulegen, auch Rechnungsab|[chlüs}se des Buchs und amt- | finden darf. S i : L Or ce og E stattfinden, besonders bekannt gemacht! werden. | als 10 Prozent von dem deklärirten Bierzuge (F. 16) abweicht;

liche Bestandsaufnahmen der Vorräthe fi gefallen zu lassen. Wird aber cinc Brauerei regelmäßig mit Racmaiten betrieben, Di 0 LA rag l muß in dringenden Fällen auch ‘außerhalb’ der 5) wenn unbefugter Weise Nahmaischungen (§. 21) vorgenommen Ein hierbei gegen den buchmäßigen Soübestand -ermittelter Min- so muß ein- für allemal angeze gt N E Rd Uungen Dienststunden die Abfertigung bewirkt werden. worden find, insoweit dadurch nicht etwa die Defraudationsstrafe

r jede Beschickung gemai erden soll.

derbefund soll als in der Brauerei verwendet-angesehen und, wenn | und mit welchem Gewichte ÿ. 27. (Strafbestimmungen. Begriff der Defraudation.) Wer | nah } 28 verwirkt ist ;

U e rozent des Sollbestandes übersteigt; nachversteuert; a g. 22. (Erhebung der Brausteuer von der Vermahlung der die im §. 1 bezeichneten Stoffe“ zum Brauen verwendet (einmaisch{h 6) wenn Jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunkes ver- M e f L Point Ae Li Oa R Brastoffe): 1. Wo zur Zeit na den Landesgeseben die Braumalz- e cht zuseßt), ohne die geseßliche? Anmeldung zur Entrichtung attet ist (§. 5), Biér an nit zum Haushalte gehörige Personen ‘gegen F. 15. (Vorschriften für den gemeinschaftlichen - Betrieb der | steuer im ns{lusse an tine örtlih bestehende E von dem dati R bewirkt zu haben, macht“ si der Brausteuer-Defrau- tgelt abläßt; ; Brauerei und Brennerei.) Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der | für Brauzwecke zur Mühle bestimmten ‘noch ungeshroteten Malze 7E Y “t E 7) wenn Brauer; welche die Brausteuer auf Grund besonderer S und. Brannérei f für die lehtere, falls nicht die von der | erhoben wird, kann es hierbei auch künstig für die Dauer der Mahl- §. 28. Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht | Bewilligung als Mahlsteuer entrichten, die ihnen in Gemäßheit des Brauerei zu entrichtende Steuer fixirt is (F. 4); reines Malzschrot |-steuerverfafsung an den betreffenden Orten mit der unten zu 11. er- S aran : - 22 Ziffer 11. Nr. 4 von der Verwaltungsbehörde auferlegten Pflich- nit verwendet das zur Brennerei bestimmt- Malz muß: vielmehr | wähnten Maßgabe sein Bewenden behalten. j L ) wenn [mit der Verwendung (§. 27) solcher steuerpflihtiger | ken verleßen. ; vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit 11, ‘Außerdem ind | die Direktivbehörden ermächtigt, solchen Stoffe auch nur begonnen ‘ist, welche“ der Steuerbehörde nicht, oder Die Uebertretung einzelner für die Sicherung der Steuer beson- ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei |* Brauereibesißern; welche darauf antragen und sich den ihnen dieser- für Is Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuer- | ders wichtiger Vorschriften fann in dem leßtgedachten Falle (zu 7) Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so is zu leßterem Behufe der halb: besonders vórzuschreibenden Bedingungen unterwerfen; zu ge- “s bedingender Beschaffenheit oder Menge auganeet sind; mit Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 200 Thalern belegt werden. Gebrauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedo | ftatten; daß sie die rausteuer von den Stoffen, welche vor der Ein- ) wenn die Verwendung der im §. 1. unter 5 bis 7 auge rien g. 36. Mit Ordnungsstrafe (§. 35 Absaß 1) wird außerdem besonders angemeldet und aufbewahrt werden und -steht- unter der |:maischung einer Vermahlung unterliegen mit dem in §. 1 festgeseßten Braustoffe bei einem anderen als dem in der Deklaration (§..18) an- | belegt: i Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde. Betrage na dein Gewichte der zur Verarbeitung auf der Mühle |} gegebenen Abshnitte der Bierbereitung erfolgt. e “eradé p Wahrnehmung des SONRELOLE verpflich- C. 16. (Brauanzeige und Steuerentrichtungz Unzulässigkeit vou | bestimmten- noch unvermahlenen Stoffe entrichten. §. 29. Der Desraudation ‘wird gleihgeachtet : adet. teten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung Nebenerhebungen.) Mer, abgesehen von den in den §§.- 4 und 5 ge- Ein folcher Brauer darf--alsdann : / : __ 1) wenn Braumalzschrot nach erfolgter Anmeldung ‘von Brau- | oder Beaufsichtigung der Brausteuer bezüglichen amtlichen Handlung dachten Fällen, brauen will, i verpflichtet, der Steuerhebestelle schrift 1) die zur Brauverwendung bestimmten Stoffe ohne Erlaubniß Cn sei es an dem dazu bestimmten Orte oder ander- | oder Unterlassung einer solhen Geschenke oder andere Vortheile an- li anzuzeigen, welche Gattung und Menge-der im F. 1-genannten | der! Steuerbehörde nicht auf anderen, als den bierzu ein- für allemal wärts bei dem Brauer, in einer Ménge vorgefunden wird; wel@he die | bietet; verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Be-

Stoffe er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem: Tage und zu [genehmigten Mühlenwerken vérmahlen lassen ; / geseslich zulässige Menge (F. 13, Absaß 3) um mehr als zehn Prozent | stehung (§. 333 des S E ;

welcher Stunde er Ae ward Aa evt, D e aua ei h 2% Ar genugen e d R L Sia Nei dee D he Stoffe der im §. 1 unter 5 bis 7 genannten Gattun nt WERRA a rie fra iel Anb ar alen Ä 18. ial zichen wi eht dem Steu - | ohne’ solche zuvor nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde bei der / B . élché cin solchér Beamter an der rechtmäßigen Aus-

angegebenen Braumateria gen i steh erpflich dèr Vorschrift im leßten Absaß des §. 20 entäegen: in der Braustätte übung seines Amtes ‘in Bezug auf die Braustéuer Lerdinea ivirb,

en frei, diese Anzeige, so oft er braut; zu machen; ‘oder im Voraus | zuständigen ‘Hebestelle ‘angemeldet und von leßterer einen dem Ver- | ] für E pat Zeitraum. Im ersteren Falle ist gleichzeitig | ‘mahlungsafte selbst démnächst zum Ausweise dienenden Mahl-Erlaub- außer der erlaubten Zeit oder um mehr als fünf Prozent über die | sofern nicht der Thätbestand der strafbaren Widerseßlichkeit (§. 113 des

mit der Anmeldung die Steuer zu entrichten, im leßteren Falle kann | nißschein empfangen zu haben, mit welhem die betreffende Mabhlpost versteuerte Menge, oder der Vorschrift im §. 13“ entgégen außerhalb | Strafgeseßbuchs) vorliegt. die Stcuer nah ber Wahl des Steuerpflichtigen entweder für den |-nach Gattung und Menge übereinstimmen muß; | ] der bestimmten Aufbewahrungsräume bei dem Brauer ‘vorgefunden. §. 37. (Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die anzen Zeitraum im Voraus oder für jede Maischung- besonders vor 3) ohne vorherige Genehmigung der Steuerbehörde keine bercits werden; L y A z Geseße:) Treffen init einer Zuwiderhandlung gegen die Bestim- E Eintritt. bezahlt werden. vermablenen (ge\chroteten) Braustosfe von Anderen erwerben; au 3) wenn sih in dem Falle des §. 14 Ziffer 3 bei einer amtlichen | mungen dieses Geseßes andere strafbare Handlungen eet m, oder Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und-Bescheinigungen | muß derselbe i Aufnahme der Lagervorräthe Gewichtsabweihungen von mehr als | ist mit der Defraudation zugleich cine Verlegung besonderer Vor- der Steuerbehörden, werden nicht erhoben. 4) die ibm bekannt M machenden sonstigen Verpflichtungen er- zchn Prozent zwischen der vorgefundenen Menge und dem buch- | schriften dieses" Gesehes verbunden, so finden die Bestimmungen des F. 17. (Zeit der Anmeldung und Berichtigung der leßteren.) Die | füllen; welche ihm, insbesondere wegen der Kontrolle der einzelnen mäßigen Sollbestand ergeben; | Strafgeseßbuchs (FF. 74—78) Anwendung. Anmeldung {§. 16) muß, wenn des Vormittags gemaisht werden | Vermahlungen und zur Verhütung einer mißbräuchlichen Benußung 4) wenn ein Brauer ; welcher die Brausteuer auf Grüuiid beson- | “Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen soll; spätestens am Nachmittage dès: vorhergehenden Tages, und wenn | der zur Bereitung seines Braumaterials genehmigten Mühlenwerke, derer Bewilligung als Mablsteuer entrichtet, den im §. 22 Ziffer 11. | dieses Geseß, welche nit in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Nachmittags gemais cht werden soll ; spätestens am Vormittage des- | von der Steuerbehörde auferlegt werden. : | unter Nr. 1 bis 3 eins{ließlich enthaltenen Vorschriften zuwider- uwiderhandlungen derselben“ Art ‘sind und gleichzeitig entdeckt wer- selben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während Die für die Zulassung der Brauer zu dieser Besteuerungsweise handelt. l j en; die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, jowie gegen mehrere der Dienftstunden (§. 2) erfolgen. Abänderungen dieser Anmeldungen | maßgebenden allgemeinen Grundsäße werden von dem Bundesrathe __§. 30. (Strafe der Defraudation.) Wer die Bräusteuer defrau- 4 ter und Theilnehmer zusammen nur in einmaligem Betrage fest- sind nur innerhalb der für die leßteren selbst : vorstehend festgeseßten | festgestellt werden. / dirt, hat eine dem vierfachen Betrage dér vorenthaltenen Abgabe | gesept werden. A Frist zulässig. : L In den Fällen zu 1. und 11. i| der Brauer von der Anzeige gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Diese Strafe soll jedoch in . 138. (Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.) oll die Beschickung darnach verstärkt werden , oder sollen neue | der Brau-Einmaischungcn (§. 16) insoweit befreit, als er steuerpfli- keinem Falle weniger als 10 Thäler betragen. 7. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund Gebräude binzutreten, so wird die Steuer - davon gleichzeitig ‘entrichtet. |--tige Stoffe zum Brauen verwendet, welche vorher einer Verarbeitung Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (B. 27 und | dieses ¡Bescher verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen Soll ein Gebräude eingestellt oder die Beschickung vermindert | auf Mahlwerken unterliegen. Für andere der im F. 1 genannten 29) den Thatbestand der Defraudation bilden , wird“ die Sträfe näh | für seine Verwalter- Gewerbs8gehülfen, sowie für diejenigen Haus- werden, \o bringt der Steuerpflichtige die schon entrichtete Steuer bei Braustoffe is die dort festgeseßte Steuer neben der Vermahlungssteuer;, dém Steuerbetrage von dem Gewichtsunterschiede bemessen. genossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu der nächsten Zahlung in Anrechnung. und zwar. entweder vor der jedesmaligen Verwendung auf Grund Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. üben, wenn : g. 18. (General-Deklaration für die Verwendung von Malzsurro- | der in den §F. 16 und 18 vorgeschriebenen Anmeldungen, oder im §. 31. Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders 1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Salbigen wegen Un- gaten.) Wer Stoffe der im §. 1 unter 2 bis 7 genannten Gattun- Hane besonderer Vereinbarung mit der Steuerbehörde; in einer Ab- ermittelt werden, so is derselbe, falls ih’ die begangene Defraudation | vermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich gen zum Brauen verwenden will, hat hierüber, abgesehen von den ndungssumme auf einen bestimmten Zeitraum (§. 4 zu entrichten. | nicht blos auf eine Nahmaishung , oder die zusäßliche Verwendung 2) dèr Nachweis erbracht wird; daß der Brauereitreibende bei Anmeldungen für die einzelnen Gebäude (F. 16), mindestens 3 Tage | Auch solche Braustoffe den für dieselben in diesem Geseße all- eines Surrogatstoffffs (F. 1 unter 2 bis 7) bezieht, nach Maßgabe“ des- | Auswahl und Ane Lamy der Verwalter und Gewerbsgehülfen oder vor der ersten derartigen Einmaischung der Steuerhebestelle eine | gemein vorgeschriebenen Kontrollen unterworfen. JeRR zu bemessen; was an Material zu einem vollen Gebräude in- | bei N ias derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Haus- Ç. 23. (Revisionsbefugniß der Stcuerbéamten: a) Besuch der er betreffenden Brauerei genommen zu werden pflegt. Läßt sich | genossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen

\chriftlihe Generaldefklaration in doppelter Ausfertigung zu übergeben;

darin die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung ; insbesondere Gewerbsräume.) Das Gebäude, in welhem eine Brauerei betrieben Leßteres nicht feststellen, oder ist die Defraudation nur in Bezug auf eschäftsmannes zu Werke gegangen ist. eine Nachmaischung oder die JZuseßung cines Surrogatstoffs began- Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentlihe An-

bei welhem Abschnitte der Bierbereitung dieselbe jedesmal erfolgen | wird, cins{ließlich der que Aufbewahrung der steuerpflihtigen Brau- h Z i C l joll! au, soweit die Aufbewahrung der Vorräthe nur in einem be- | materialien, und zur Küblung und Gährung der Gebräude dienenden gen ; so tritt statt des vierfahen Betrages der hinterzogenen Steuer elung, beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Brausteuer-De- onderen Raume (§. 13) erfolgen darf, leßteren näher zu beshreiben | Räume , darf , wenn die Brauerei nicht im Betriebe ist, nur von eine Geldstrafe von 10 bis 100 Thalern ein. | audation bereits bestraften Verwalters oder. Gewerbsgehülfen, falls und bei dem Betriebe selbs diese Erklärung genau zu befolgen oder | Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten bebufs der _§. 32. Kann der Angeschüldigte nachweisen; daß er eine Defrau- | nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Bei- später beabsichtigte dauernde Aenderungen binnen freier Frist vor- | Revision besucht ‘und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet dation nicht habe verüben könneny oder eine solhe nicht beabsichtigt | behaltung eines solchen genehmigt hat. her sriftlich anzuzeigen. Soll von dem Jhhalte diejer Deklaration, | werden. So lange jedoch în der Brauerci gearbeitet wird ; ift die en sei ; so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des Js ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen von welcher das eine Exemplar demnächst in der Brauerei zur Ein- | Revision zu jeder Zeit zulässig und muß die Brauerei alsdann un- . 35 statt. f dieses Geseyes subsidiarish in Anspruch genommen wird, bereits sicht der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte | verschlossen und der Zutritt unbehindert sein. F. 33. (Strafe des Rückfalls.) Jm Falle der Wiederholung der wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuer- Einmaischungen abgewichen werden, \o genügt es; solches in der nach Die Revisionsbefugniß erstreckt \ich „„fugleidh auf die an die Defraudation nach vorhergegangéner Bestrafung wird die Strafe auf | verfürzung begangenen Brausteuer-Desraudation bestraft, so hat der- F. 16 abzugebenden Versteuerungsanmeldung anzuzeigen. Brauerei anstoßenden, mit derselben in Verbindung stehenden Räum- den achtfachen r ‘der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Diese | selbe die id fahrlässigen Verhaltens fo lange gegen si, Die Verwendung der im §. 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe | lihfeiten und im Falle des F, 22 au auf diejenigen Räume ; in Strafe soll jedo in feinem Falle weniger als 20 Thaler betragen. als er nicht nachweist; daß er bei Anstellung beziehungsweise Becuf darf Es De Regel nah nur innerhalb der Zeit von dem Beginne | welchen E vermahlen werden. Jeder fernere Rückfall zicht Gefängnißstrafe bis u wei Jahren | sichtigung seines: Eingangs bezeichneten Süls8personals die Sorgfalt der Einmaischung bis zur Beendigung des -Kochens der Bierwürze |_ nnerhalb die Revision unterliegenden Räume dürfen keine nach sih. Doch kann nach rihterlichem Ermessen mit Berücksichtigung | eines ordentlichen Geschästsmannes angewendet hat. stattfinden. Mt hiervon sind nur unter den von der Direktiv- | Einrichtungen getroffen werden; weiche die Ausübung der geseblichen aller Umstände des Vergehens und der V Rega gern álle au I, Bn tis der in Folge einer: Zuwiderhandlung gegen die behörde anzuordnenden Kontrolen zulässig. Aufsicht verhindern oder erschweren. Die Steuerbehörde ist befugt; Haft ‘oder auf Geidstrafe nicht unter dem Doppelten der für-dén ersten Vorschriften dieses:Geseßes- vorenthaltenen Steuer haftet der Brauerei- C. 19. (Zeit der Einmaischungen.) Die Einmaischungen dürfen | anzuordnen, daß Oeffnungen in der Braustätte; welche zu unbemerk- Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden T treibende für die unter 1. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, nur an den Zocbentagen geschehen und zwar in den Monaten vom | ten Zumaishun en benußt werden könnten , während der Zeit des §. 34. Die Straferhöhung wegen Rüffalls' tritt ein ohne Rück-“] wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens Oftober bis eins{ließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, | Brauens unter Verschluß geseyt werden. sicht darauf ob die frühere Bestrafung in demselben oder“ einem | nicht beigetrieben werden kann. | in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis ‘Abends 10 Uhr. C 24. (b. Haussuchungen.) Is gegründeter Verdacht vorhanden, andern Bundesstaate des O R iGe dieses Geseßes erfolgt ist. - IIIL, Zur Erlegung-von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Ausnahmen hiervon können nach Bedürfniß bewilligt und dürfen | daß Steuerdefrauden begangen sind und deshalb eine förmliche Haus- Sie is verwirkt, au wenn die früheren Strafen nur theilweise ‘ver- | Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu 1. kann der Brauerei- bei kontinuirlihem Betriebe nicht versagt werden. suchung erforderlich , es sei bei Personen; welche Brauerei betreiben, büßt oder ganz oder theilweise allen sind. Es treibende nur dur. richterliches Erkenntniß verurtheilt werden. Als Séhluß der Einmaischung gilt der Fcipunth mit welchem | oder bei anderen, fo darf dieselbe ‘nur unter Beachtung der für d Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder 1V. Die Mt ctegve r par ens L, jedoch befugt, statt der Einziehung das Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird. suchungen geseßlich vorgeschriebenen Förmen Und an solchen en dem Erlasse der leßten Strafen bis zur Begehung der neuen Defrau- | der Geldbuße von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht a M Erwarten der Skeuerbeamten.) Der Brauer is ver- | stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung dation drei Jahre verflossen find. / hierauf die im Unvermögensfalle an die. Stelle der Geldbuße zu ver- pflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde |- ron Beständen steuerpflihtiger Gegenstände geeignet find. Theilnehmer einer Defraudation er A der Straferhöhung | hängende Freiheitsstrafe sogleih ‘an dem eigentlich Schuldigen voll- es Einmaischens (§. 16) abzuwarten. : __ §.25. (e. Verhalten derjenigen, bei welchen revidirt wird.) Die- wegen Rüdfalls ‘nur insoweit, als sie fi selbst eines Rücffalls {chul- | strecken de S ndet fich elbe ein; so muß alsdann so dessen Gegen- |* jenigen, bëi welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind dig gemacht haben. | ‘39, (Umwandlung der Geld» in Freiheitsstrafen.) Die Um- wart das Braumaterial abgewogen ‘und mit der Einmaishung be- | rerbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu : F 35. CATENERg E Die Uebertretung der Bestimmungen | wandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen gon werden ; der Brauer aber die Einmaishung erst nach- | leisten oder leisten zu lassen, welche erforderli sind, um die ihnen dieses Gesehes ¡ sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften - ersu! gemäß Fg. 28 und 29 des Allgemeinen Strasgeie) buchs, jedoch d m eine Stunde gewartet worden; ohne des Beamten Gegenwart Den Geschäfte f e teten soïhe in t gr f Betriebes, Debtaebitoafe bis L tr leng int ey verwirkt is / mit ‘einér | darf rit N u i Galle der Defraudation fechs Monate, errichten, achmessüng der Geräthe, Anlegung von Vers en; Verwiegun r. gea A im ersten Rüfalle ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Ja î Me Die Ordnungsfsirafe soll jedoch in den nachgenannien Fällen | überschreiten, / ckdfalle z hre nit