1872 / 140 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Königreich Preußen. if G i : trägen dzessen und-Handlungen, selbst zu fol d di Allerböchser Erlaß vom 22. Mai 1872, betreffend die Gench- | Geseye Sp gen, M if der Substitution migung r Bildung eines. Verbandes öffentli be L Ee E G e L olvolimact verlangen, mit der Befugniß der Substitution Anstalten in Deutschland, sowie der Rückversiherungs - Abtheilung | und verpflichtet wird. L ; dieses Verbandes. __ Schriftliche Willenserklärungen sind, wenn der: Vorstand aus Auf Jhren Bericht vom 16. Mai d. J. will Jh die Bildung Einen Mitgliede besteht von diesem, wenn er aus mehr als Einem eines Verbandes öffentlicher Feuerversicherungs-Anstalten in Deutsch- Mitgliede besteht, von mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen. land, sowie der Rüverficherungs-Abtbeilung desselben auf Grund der Der Vorstand stellt die für den inneren Geschäftsbetrieb etwa anbei zurüerfolgenden Statuten hierdurch genehmigen. Dele E nebst den Statuten (a) durch die Geseßb-Samm- F oen Nus schuß: a. Mitglieder.) D | t ichen. . 12. (2. Ausschuß: a. Mitglieder.) Der Aus - wir j Berlin, den 22. Mai 1872. sechs' Mitgliedern zusammengeseßt deren Wahl- E 5 General- Wilhelm. versammlung erfolgt. Alle zwei Jahre scheiden die ihrer Mitglied- y ; Gras zu Eulenburg. Leonhardt. haft nah zwei ältesten Mit lieder aus. Unter mehreren gleichaltrigen An die Minister des Jnnern und der Justiz. Mitgliedern- bestimmt das Loos die Personen der Ausscheidenden. d Pu ahtuelenden Mitglieder ind, pecden Ia. Jede ¡Mitgliede . L ae. teht das Recht der invierteljährlichen Kündigung des ältnisses Ra, I R2sA ia db A E zu. Für das austretende Mitglied fann der Aus chuß bis a s Ung in Deutschland. wahl dur die nächste Generalversammlung einen Stellvertreter be- E E cis T, (Name. See) stellen. : | er »yVerband öffentlicher Feuerversicherungs-Un alten in Deutsch- C. 13. (b. Zeit und Ort der Berufung. Der Aus z land« hat den Zweck: die Bieren des öffentlichen Versicherungs- | jährlich mindestens einmal zusammen, reie Uh wenn ua us an wesens zu fördern und zu diesem Behufe | oder zwei Mitglieder des Ausschusses ‘es für erforderlich erachten. Der 1) das öffentliche Versicherungswesen überbaupt zu_ beleben, weiter Vorsißende des Vorstandes beruft. den Ausschuß. A S Wu entwickeln und zu vertreten, namentli durch Sammlung und Die Mitglieder- erhalten Diäten und R eibtosten nah den von erwerthung der Eriahrungen und Resültate der einzelnen Anstalten; der Generalversammlung festzustellenden Säßen. durch Vorschläge zur Ver ns der bestehenden Einrichtungen, 14. (c. Geschäftsführung der Versammlung. ) Der Vor- durch Errichtung besonderer Vereine, durch Vermittelung von ei- üikende des Vorstandes sührt- den Borsis und leitet die Verhandlungen hülfen für vorübergehende Verlegenheiten einzelner Anstalten, sowie | des Ausschusses. Das Sipungsprotofkoll wird von einem Mitgliede dur sonstige geeignete Mittel, i : oder einér ánderen vom Vorsipenden bestimmten Person. geführt und 2) in seinen Abtheilungen gewisse Geschäftszweige, wie nament- | von allen Anwesenden veago en. : d Kréegö sch äden E nA Rückversicherung Vorschußgewährung Der Aus\{uß ift bes ubfäbig) wenn er nah sciner Geschäfts- un 2 ergleichen, ins Leben zu rufen Und dur seine Organe zu ver- | ordnung legal berufen ist und außer dem Vorsibenden mindestens wal. Ga i i zwei Mitglieder anwesend sind. S ( ib. Ma) Der Verband hat scinen Wohnsiß Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. un us s\stand in Berlin. ; i Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsipende den Ausschlag. e (Juristishe Person.) Der Verband hat die Rechte einer Der Aus\{uß sett seine Geschäftsordnung selbst fest. Es Person und fann auf «igenen Namen Vermögen haben, §. 15. (d. Geschäftsfreis.) Der herr E) bes{ließt über alle E 4E und aufgeben, Verbindlichkeiten übernehmen und Ae Sine E E gn der Abtheilungen; foweit solche i : L a niht der Generalzersammlung (Y- ausdrückli j - g. 4. D R Blätter.) Alle öffentliche Bekanntmachungen | er revidirt Und monirt iubbesondere die Sd rebrecnung- eiti S in állen Fällen mit Recht8beständ erlassen, wenn sie ein- g. 16. (3. General-Versauunlung. a, Qusammenseßung.) Die ma en VeStitritt. A iben Feuereriidernaas Sa e ciberüngs Se aus - den Deputirten derletigen öffent- . 5. i J r C erüngs- | lien Versicheru itgli Anstalt Deutschlands steht der Beitritt zum Verbande offen. Der (§. 5) belactreten Ls ftl welche bem Baan AE N Austritt ist nur mit Ablauf des RehnungsLjahres nah zweijähriger Die Generalversammlung prüft die Legitimation ihrer Mit-

Kündigung zulässig (cfr. §. e glieder

C. 6. (Beiträge der Mitglieder.) Die Mitglieder des Verbandes C 17. (b. Zeit. Ort. Berufun Di

anat d s der Kosten jährliche Beiträge. tritt regelmäßig Feclid einmal; a E i I ee alie dea i: B aximum derselben wird auf jährlich 1/0 pro Tausend | Kalenderjahres, zusammen; und au*erordentlih, wenn der Vorstand Le e oran Fn (5 Thaler pro Million) aller verbundenen | oder ‘der Ausschuß oder die Aufsichtsbchörde es verlangen.

er 2 gas alten festgeseßt. Der Ort der Versanunlung wird vom Ausschusse bestimmt.

g E De er jährlichen Beiträge seßt die Generalversammlung Der Vorstand beruft dic Versammlung dur refommandirte, an Poll Ra e baf ae ins S B Mételicdée, die v blu Auen Au Ms Schreiben, durch welche die | ( 5 ( itglieder, | zur Beschlußfassung kommenden Gegen Ï i i Lien ned Le Bam s P10 din Bt | Wp S Ges ie Üi me Vou

ge uc D U nung oder Auflösung ei Î en S Ne ia Mvar G pen S E bleibt | des Verbandreglements oder M E e E Abânbe: 4 VOrves L rüngen der Statuten und Géshäft8ord j thei x Fittôn E le Z E Tin rsiderung, Rue: Anträge C E E uin V nahine pon Ualeiben, Um Wahlen ä ; [ - | oder um Auflösung des Verbaudes i i T Ter nen As U sollen besóntère Ab- ver Ar der Sihungen A; E Ter Masiichein Für diese Spezialverbände is die landesherrliche Genehmigun gilt ats Misinuationd Do ume : und die Verlcihung von Korporationsrechten nachzusuchen. g | §18. (c. Beschlußfähigkeit.) Die Generalversammlung A ite „2 Die Vertretung und Verwal tung ciner {ed en so gestificten ias 0tußfäbig wenn in derselben die Hälfte der verbundenen Anstalten

Abtheilun [gt dur die Organe des Verbandes. If eine Versammlung hiernach nit bes{l i i arl Mle ale J e Wem, ie 1 8 | pa S E Ot Wia t sonderter Buch- und Rechnungsführung. Die Lasten jeder Abtheilung er Da Der mer VE e M Er hängig. M,

s D V ] g . 19.{Stimmbereck(t : : un- cut pes gor E geragen werden. Der Beitrag jeder Abtheilung fénêt Anfialten hat 4 dee Ti ata L bi volle 50 R # zur ruft er Generalverwaltung ist von der Generalversamm- | Millionen Thaler ihrer Versicherungssumme Eine Stimme; mindestens

Die Mit N S Reekandes ail f aber Eine und höchstens sechs Stimmen. e L gleich Mit pg Le E an R als. solche brauchen: nicht auch -zu- Die Generalversammlung kann nur über die - durch die Ein- gleich Müglieder imer d O e Mitguies | ‘Gallen Antrag zuni BesG{us der Generalversammlung ext j A Er L ; e P nirag zum B Gener: | s s werden will, muß auch Mitglied des: Verban- Ven so Une id für denselben ebe ie der e ¡va

: L 5 immung -gültig®abgegebenen Stimmen haben.

den Veder sebi tem Königlich preußischen Minister des Innern zu: | dés Fu Bet en über Aenderungen de eglemenis und Auflung

Ç. 9. (Organ des Verbandes.) “Die Organe des Verbandes sind: dcrli A n O d ber Cine N xa 1) der Vorstände 2) der Auss{uß, 3) die eere veran R : | derlich. Auch steht den hierbei in der Minorität verbliebenen An-

; j 1g. talten- das Recht zuy zu verlangen, daß der gefaßte Beschl icht

10 (1) Vorstand. a) Anstellung.) Die Spiße der gesamm- | Ablauf des Nechnungsj A e gelan Het, Mer ten Verwaltung bildet der Vorstand. Derselbe besteht nah Beschluß l E S NeGnUngd ahres 1e Kra ee ind „Wenn me „Der, der Generalversammlung aus einem: oder mehreren Mit änderung des Reglements beschlossen U Wn diefen Zeitpunkte. He Dae leßteren Fall hat die Verwaltungsordnung ( ¿ 28) en lmfang e MiGztSeiven: 18S: :GrGNGlEnte SSODIMVNGETHE A N eBer- ei S he S Lee einzelnen Vorstandsmitglieder Und ‘die gegen- Die in der Generalversammlung - vertretenen Anstalten stimmen por rhr g eas erselben zu régeln. Die Gencralversanmm- | über alle Angelegenheiten mit, gleichviel ob sie der einen oder der Anstellung fest und ordnet die Stell andes, stellt’ die Bedingungen “der | anderen Abtheilung beigetreten sind oder nicht.

11. (b Amtliche Steftuad vertretung. : - if, 20. (d. Geschäftsfreis.) Die Generalversammlung is die be- den Gescäfte des Verbandes E be E A i bstgidigi1Ee S und: seiner Abtheil Ide? ibe : Beschlußfassun es bereitet die Beschlüsse des Äus\husses vor und trägt für deren Aus- | diesem Regl (E T E hrer Ber he An führung Sorge. Er vertritt den Verband nah Außen, is Vorgeseßter db aebi en E L A 0e N over der Ses sämmtlicher Verwaltungsbeamtén urid Angestellten des Verbandes und Abtheilungen j aris üstbebatten Sd Ed usd bos îte: Be:

* isÞ Namens des Verbandes und der Abtheilungen zu allen Erklärungen, F \chwerde- Instanz. Sie kann einen -Theil ihrer Obliegenheiten Spezial-

mit der Wirküng befugt; daß hierdurhch der Verband berechtigt ff E ee die Generalversammlung

noch erforderliche Bureauordnung und die für die Angestellten nöthigen

C | Géschäfte des Verbandes erforderliche Beamten-_und- Bureauper onal

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j en übertragen.

#8, 21. Ote der Verhandlung.) Der Vorsibende des Vor- standes, resp: dessen tellvertreter, führt den Vorsiß in der Sißung: i nicht ein Anderes beschließt. Der

dende regelt die Tagesordnung, “leitet nach den von ihm aufzu- nden und vorher von der Versammlung zu enehmigenden Grund- även die Verhandlung und ernennt den rotofollführer. Das Pro- | | vom Vorfißenden; dem Protokollführer, den anwesenden rtretern des Ausschusses und von mindestens

Generalversammlung zu: unterschreiben. : (Beamte und Bureaupérsonal.) Das zur- Führun der

r der Vorstand auf: Grund des Etats an. Die besonderen dienst- ichen N dieser“ Beamten werden durch ihre Bestallungen geregelt.

adi C. 23. {Gchälter.) ‘Die Mitglieder des Vorstandes und die §. 22 bezeihnéten Beamten beziehen cin fixirtes Gehalt.

l. Geschäftsführung. “§. 24. (Etat). Behufs Regelung der Ausgaben des Verbandes wird ein Ausgabe-Etat aufgestellt und von: der Generalversammlung fe gesebt.

Jeder so festgeschte Etat äuft so lange fort, “bis eine anderweite Festsiellung erfolgt ist. .

l 25. {Rechnungslegung.) Die Pdna: des Verbandes wird jährlih regt und zwar für den Verband un jede Abtheilung ge- trennt. Auf Vortrag des Ausschusses (§. 15) hat die Generalver- sammlung über Ertheilung der Decharge zu beschließen.

C. 26. (Anleihen. Belegung von Fonds.) Ueber die Aufnahme von Anleihen ; sowie Über die Belegung disponibler Fonds für die Abtheilung hat der Aus\chuß die ällgemeinen Regeln aufzustellen.

Gi M A erwaltungsbericht.) Der Vorstand hat der G:neral- versammlung iedemal bei ihrem’ regelmäßigen Zusammentritte-einen allgemeinen erwaltungsbericht vorzulégen. .

G, 28; (Verwaltungsordnung.) Die ‘näheren Bestimmungen Über dié Geschäftsführung des Verbandes und die Gencralverwaltung ent- hält’ die Verwaltungs8ordnung, welche von dem Ausschusse entworfen und von der Generalversammlung genehmigt: wird. :

29, (Beschwerden. Rechtêweg ) Die Beschwerden Über den Vorstand des Verbandes gehen an die Generalversammlung. Die- E müssen binnen E Wochen präklusivischer Frist nach Empfang er angegriffenen Verfügun ‘erhoben. werden y die leßtere bleibt bis na e N Abänderung durch die Generalversammlung in Kraft. Im Uebrigen ist der Rechtsweg bei entstehenden Streitigkeiten zwischen P igent und den einzelnen Mitgliedern desselben ‘-nicht aus- eshloifen. 4 G IV. Eröffnung und Auflösung des: Verbandes. . 30. (Eröffnung und Aufl ung.) Der 2 erband tritt ins Leben ; sobald öffentliche Feuer - Ber Meran mit einer Gesammt - Ver- sicherungssumme von 1 Millionen Thaler ihren Beitritt erklärt baben, und sich auf, wenn die Gesammt-Versicherungssumme der Mitglieder unter 1000 Millionen sinkt. i (

Menn die Auflösung des Verbandes erfolgt so beschließt die Generalversammlung auch über die Grundsäße; nach denen die Liqui- dation erfolgen foll.

g. 31. (Staailiche Genehmigung, Qur Gültigkeit der Beschlüsse

über Aufhebung des Verbandes Oder Uber Abänderung dieses Regle- ments, welche die Aufhebung der juristischen Person j die Aend | des Qweckes und der Vextretung nach B hin betreffen j ist: die lande8herrlihe- Genehmigung erforderlich. onstige Aenderungen des Reglements unterliegen der Genehmigung des Ministers des:IJnnern. V. TIransitorische Bestimmung. g. 32. Bis zur Ein- [ebung dex Organe des Verbandes ‘hat der: Aus\{uß der bisherigen ereinigung dffentlicher Deutscher Feuersozietäten die reglements- mäßigen Funktionen jener Organe wahrzunehmen. Statut derRückversicherungs-Abtheilung desVerbandes der öffentlichen Feuerversiherungs-Anstalten in Deutschland. .: ;

g. 1. (Name. Zweck.) Der Verband der öffentlichen Feuer- versicherungs- Anstalten in Deutschland r in seiner »Rück- versicherungs- Abtheilung« den Mitgliedern diejer Abtheilung Rück- versicherung für-Feuerversicherung. s E

C. 2. (Wohnsiß. Gerichtsstand. Juristische erson.) Die Rück- versicherungs - Abtheilung hat ihren ohnsiß un Gerichtsstand in Berlin. Sie hat die Rechte einer juristischen Person E

F. 3. (Verhältniß zum Verbande. Verwaltung. Geschäftsfüh- rung.) Die Rückvérsicherun 8s-Abtheilung bildet gemäß §. 7 es Ver- band-Reglements eine in sich geschlossene Abtheilung des Verbandes mit besonderem: Vermögen un gesonderter Buch- und Rechnungs®- führung: Sie wird von den Organen des Verbandes vertreten und nach Vorschrift des Verband - Reglements und der Verbandverwal- tungs - Ordnung verwaltet. Sie hat mit dem Verbande und den übrigen Abtheilungen des Verbandes also nur die Verwaltungs-

organe gemeinsam. t Ihr Beitrag zu den Kosten der Generalverwaltung wird von der

Generälversammlung festgesept. Eine s uh e n entwerfende und- von der Generalver-

sammlung zu genehmtgt Geschäftsordnung enthält die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung dieser Abtheitung,

C 4 ARechtsverhältniß der Mitglieder.) Die Mitglieder der Rückversicheungs-Abtheilung bilden eine auf Gegenseitgtee" deri:hende Rückversicherungs-Gesellschast so daß jedes Mitglied zugleich“ im Verbaltniß eines Rückversicherten und eines Rückvérsicherers“ befinde“.

C. 5: (Beitritt. Austritt.) Alle öffentlichen Err

6.6. (Beiträge.) Die re elmäßigen Beiträge werden von dem

Vorstande nah Maßgabe der: Geschäftsordnung festgestellt.

Nach : Verhältniß der regelmäßigen Beiträge sind auch die etwa

erforderlichen Nachschüsse zu leisten. : L C. 7. : (Reserycfonds.) Die Abtheilung konstituirt einen Reserbe-

fonds zur Deckung außerordentlicher Ausgaben und Schäden ;- derselbe

wird gebildet aus den Ueberschüssen des Jahres, aus besonderen B trägen, welche von der Generalversammlung zu beschließen findj sowie aus den jährlichen Zinserträgnissen.

Der Antheil jeder -einzelnen Sozictät am Reservesonds richtet fich nach dem- Verhältniß ihrex Ein ahlungen dazu. /

8. (Maximum) Der Reservefonds (3. 7) wird bis gzu einem Maximum von 24 pro Mille der im fraglichen Rechnungsjahre be- stehenden Rücver icherungssumme an esammelt und, Falls er unter diese; Höhe sinkt, dur die im §. 7 gedachten Mittel wieder auf diese Höhe gebracht. : :

Ç. 9. (Eröffnung.) Die Eröffnung des Geschäftsbetriebes der ens erfolgt, nach Beendigung der nöthigen Vorarbeiten; auf Beschluß des. Ausschusses. und is sämmtlichen Mitgliedern des Ver- bandes, sowie öffentlich bekannt zu machen. :

g. 10. (Ausflösung.) Menn die Generalversammlung die Auf- lôsung der Abtheilung beschließt, {o sebt sie die rundsäße fes, nach denen die Auflösung erfolgen soll. L, , g. 11. (Staatliche Genehmigung.) ZUr Gültigkeit der Beschlüsse über Aufhebung dicser - Abtheilung oder über Abänderung dieses Statuts, welché die Aufhebung der juristischen Per'on, die Aenderung des Qwecks und der Vertretung nach Außen betreffen, ist die landes- herrliche Genehmigung erforderlich. Sonstige Aenderungen ‘des Statuts unterliegen der Genehmigung des Ministers des Jnnern.

Bekanntmachung; betreffend die Allerhöchste Vollziehung des Statuts für den Verband zur Melioration der Bachgebiete der Land- wehr, des Süßbachs und des Salzbachs im Amte Iburg. Vom 30. Mai 1872.

Des Königs Majestät haben unterm 24. April d. J. das Statut für den Vérband zur Melioration der Bachgebiete der Landwehr; des Süßbachs und ‘des Salzbachs im Amte Jburz Allerhöchst zu voll- ziehen ‘geruht. - Dieses Statut ist im Amtsblatte für Hannover vom

17. Mai 1872 (Stü 20) veröffentlicht. Berlin, den 30. Mai: 1872. Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. v. Selchow.

Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Vollziehung des Statuts für den Verhand zur Entwässerung der Vogtei Neuland, | Amts Winsen a. d. L. Vom. 30. Mai 1872.

Das. von des Königs Majestät unterm 27. April d. J. Aller- böchs| vollzogene Statut für den Verband zur Entwässerung der Vogtei Neuland, Amts Winsen a. d. L.1 ist im Amtsblatte für Hannover vom 17. Mai 1872 (Stü 90) veröffentlicht.

“Berlin, den 30. Mai 1872. i Der Minister für die landwirtbschaftlichen Angelegenheiten. v. Selchow.

Bekanntmachung betreffend den unterm 90. April 1872 Aller- höchst. vollzogenen Nachtrag zu dem Statut für den Deichverband der Kulmer Stadtniederung vom 6. Juli 1853.

Vom 10.- Juni 1872. 5

Qu dem inder Geseß-Sammlung für 1853, S. 537 veröffent- lichten Statut für den Deichverband der Kulmer Stadtnicderung haben des Königs Majestät unterm 20. April d. J. einen Nacht Allerhöchst zu vollziehen geruht; welcher in Nr. 20 des diesjährigen ere O der Königlichen Regierung zu Marienwerder veröffent- licht it.

V Berlin, den: 10. Juni 1872. : j Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. y. Selchow.

Reichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 17. Juni. Jn der Sigzung des Reichstag am 15. d. M, in der: Diskussion über den Geseyentwurf, betreffend die französische Krie Sent digung, antwortete der Staats - Minister Del brü ck dem Abg. Grumbrecht auf die Anfrage wegen Entschädigung der Kommunen für Kriegs§- leistungen: /

Meine Herren! - Als der Here Vorredner bei der zweiten Lesung des vorliegenden Entwurfes diesen Gegenstand, der, wie Sie anerkennen iverden, mit dem Entwurfe selbs in einem inneren Zusammenbange nit steht, zur Sprache brachte, ohne vorher mir eine Mittheilung gemacht zu haben, daß er ihn: zur Sprache bringen würde, habe ich aus: dem Gedächtniß ihm eine Antwort gegeben, die auch in der Hauptsache thatsächlich richtig ist. Das, meine Herren; werden Sie aber :billigerweise von mir nicht verlangen können daß ih in jedem Augenbli ej bei jeder beliebigen Anfrage das Ensemble aller der Ver- andlungen präsent habe, die darüber stattgefunden haben. “Jch habe Gegenstand zur Spkache ebrachi war, mich freilich

dächtniß zu: erfrischenz ¡Und ih erkenne an/ daß das mals die Frage nicht: wie es mir vorschwébte durch ein Votum des

Hauses, rvenigstens implicite, gelöst ist. Es ist damals von mir und

Sozietäten Deutschlands fönnen Mit lieder diejer L btheilung werden. Ueber den Austritt: wird das Erforderliche im Nlttoericherungs:

Vertrage festgesebt.

mußte: damals: von mir dex Accent darauf ge.egt werden, daß die da- mals. vorhandenen Mittel. nicht ausreichen würden weitergehende Er-

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