1872 / 145 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Drittes Paar: von Naßÿmer (später General der Jnfan- terie und General-Adjutant) în Rosa und von Meerheimb {damals beim 1. Kürassier-Regiment und persönlicher Adjutant des Prinzen Friedrich) in Carmoisin.

Sämmtliche Ritter trugen über den Waßppenröcken Brusft- harnische und auf dem Kopfe Ritterhelme mit weißen Feder- büschen. Nach den drei Padren der Ritter erschien Herzog Carl von Mecklenburg-Streliß, als Kampfrichter, von wei Knappen und zwei Bannerträgern begleitet. Als au er en Burgherrn und dessen Hohe Gäste begrüßt hatte, stieg er vom Pferde, wel{hes die Knappen fortführten, während die beiden Bannerträger zu Pferde n und sich neben einen Tisch stellten, an M E der Drs Play nahm. Jeder einzelne Ritter wurde nun vor N Kampsfrichter gerufcn, mußte seinén Nauen, Stand, Wappen und Devise nennen, und ritt dann, wenn dies Alles geprüft und niédergeschrieben war, nach der Durchfahrt auf der Seite des Küchenflügels, wo alle scchs8 Ritter nun neben einander hielten und den Raum für die in wildem Laufe die Rampe” hinaufjagende orientalische Quadrille ossen ließen. Diese bestand aus dem Kronprinzen (später König

riedrich Wilhelm IV.), dem Königliéhen Flügel-Adjutanten ajor von Malatchow®sfki später Commandeur des Garde- Hufaren - Regiments), dem rinzen ‘C arolath, und Herrn von Below, der Lettere in weiblicher Tracht, als »Prinzéssin Hajatalnefus«. Diese Quedrille umritt den ganzen Schau- alutirte im Vorüberjagen an ‘dem Balkon, Und stellte

der Durchfahrt am Damenflügel, also dén Rittern gegenber auf. Nun rief ein Deo er ana, die Ritter nah er Reihe in die Sthranken: Zuerst wurde mit ‘der- Lanze dann mit dem Schwerte nah dem Ringe gestochen, und zuleßt mit dem Schwerte nah Türkenköpfen n Jéder Ein- zelne ritt von seiner Eingangsseite au en Plaß, salutirte vor dem Balkon, umkreiste dann im Galopp einmal den Plaß, stach oder hieb und entfernte fich dann na der gegenüberlUe- genden Seite. Als die ritterlichen Uebungen beendet waren, ritten beide Quadrillen im Schritt bis vor den Balkon und stellten sich hier in Einem Gliede auf. Der ‘Kampfrithter, Herzog Carl von Mecklenburg, proklamirte nun näch der von ihm während des Ringelrennens geführten Liste, Über die Treffer im Stechen und Hauen ; die Sieger roelhe, wie sie aufgerufen wurden, vom Pferde stiegen, vor der Prin- zessin Friederike niederknieten und den Dank empfingen. Nach Vertheilung des Dankes führten die sech8s Ritter eine Quadrille zu Pferde aus, während die vier Orientalen zur Seite halten blieben. Dann proklamirte der Kampfrichter das Ende des Spieles, seßte sich mit seinen Knappen und Bannerträgern an die Spitze des si bildenden Quges ‘und führte ihn, äm Balkon dati mis salutirénd, Über die Mittelrampe vom ‘Kanipfplaß

écunter. ;

Das Caroussel, wie die ganze Veranstaltung, trug mehr den Charakter eines Familienfestes, als den einer Hoffestlichkeit. Es war eben Alles ras{ch imprövifsirt, und jédèr Pomp ver- mieden wordén.

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Die deutsche Fabrikgeseßgebung.

Seit Begründung des Norddeutschen Bundes ist die deutsche Gesetzgebung auf volfswirthschaftlihem Gebiete, -die im Jahre 1867 mit der Schaffung eines gemeinsamen Bundes8-Jndigenats eröffnet wurde, eine sehr reiche gewesen. Eine nicht unwichtige Stelle in dieser Beziehung nimmt die Fabrikgeseßgebung ein, namentlich diejenigen Bestimmungen, welche sich - auf die Lohnverhältnifsse, auf die Sonn- und S auf -die Entlassung und den Austritt -der Arbeiter, ‘auf -die -Kinder- arbeit, auf die Sorge für Gesundheit und Sicherheit, auf die Schlichtung von Streitigkeiten, auf das Koalition8wesen und auf die Enischädigungspslicht beziehen, welche gewissen Unter- nehmern bei vorkommenden Unfällen obliegt.

Die Mehrzahl dieser Béstimmungen ift in der Gew erbe“ Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (B. G. B. 1869 S. 245—282) enthalten, wel@{e seit dem 1. Januar 1872 für ‘das ganze Reich, mit alleiniger Au8nahme des Königreichs Bayern, in ültigfkeit getreten ist. Dutch ‘diese Gewerbe-Ordnung ist der Gewerbebetrieb bis auf wenige ‘Aus- nahmen freigegeben ; die wenigen Konzéeffionspfliéhtigen find an ficher erkénnbare Merkmale geknüpft und ‘unter den S eines dem „Nectowege nahgebildeten öffentlichen Verfahren gestellt. Die Rechte Arbéitgéber und Arbeitnehmer in Be-

ug auf das Dienstverhältniß find dadur ‘geregelt, die Be- Thäitiguna jugendlicher Personen ift gegen T “Mißbrauch ‘dér

Kräfte ges {ügt und ciner wirksamen Aufficht unterworfen. Der A Schiedsgerichte gur Entscheidung von Streitfällen pons rbeitgebern und Arbeitnehmern ist angebahnt. Von en wiWhtigeren Bestimmungen “dicses Geseßes in Bezug auf den Fabrikbetrieb sind die nachfolgenden hervorzuheben :

Durch die §§. 134, 139 werden die Lohnverhältnisse geregelt und ist vorgeschrieben, daß die Löhne in Geld bezahlt werden sollen. Naturallöhnung ist nur in gewissen, in §. 134 an euen Formen zulässig. Waaren, we che an Stelle des

gegeben werden, gelten niht als Lohn; der Arbeiter

Lobn fann troß solcher Zahlung den ‘vereinbarten Geldlohn fordern und fällt dann die an Lohneësiätt gegebene Wañäre gewissen Untersküßungskassen anhéim. Forderungen, welche aus Waaren- krediten an die Arbeiter entstehen, können nicht eingeklagt wer- den, au fie fallen den erwähnten Kassen zu.

Der §. 105 cnthält Bestimmungen Über die Sonn- und Feiertag®Larb eit, zu welcher Niemand verpflichtet ist, jedoch unter Vorbehalt besonderer Vereinbarun in Dringlich- feitsfällen. Nach Y. 127 findet diése Vorschri inSbesondere auch auf Fabrikarbeiter Anwendung. Die nähere Bezeichnung der Feiertage, für welche eine eingegangene Verpflichtung zur Sea: nicht bindend sein soll, ist -der Landesgesebgebung Über= afen.

Die §§. 109—114 s{reiben vor, daß die Arbeitnehmer den Anordnungen der Arbeitgeber in Bezug auf die ihnen übertragenen Arbeiten Folge zu leisten haben. Das Verhältniß fann, wenn nicht anderweite besondere Verabredungen bestehenz beiderseits durch vorherige 14tägig e Aufkündigung auf- gelöst werden (§Y. 110). Die Fälle, welche zU sofortiger Ent- lassung des Arbeitnehmers Seitens des Arbeitgebers, so wie diejenigen, welche zu sofortigem Verlassen der Stelle Seitens des Ersteren ohne vorgängige Aufkündigung La abe cal , find in den §8. 111 und 112 festgestellt. Beim Abgange können die Arbeitnehmer ein Zeugniß über Art und Dauer ihrer Beschäf- tigung verlangen, welches von, der Gemeindebehörde fkosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist (§. 113).

Die Bestimmungen über die Beschäftigung ju end- licer Arbeiter in den Fabriken find in den F§. 128 bis 133 enthalten. Danach dürfen Kinder unter 12 Jahren zu einer regelmäßigen Beschäftigung nicht angenommen werden. In ‘dér Altersstufe zwischen dem vollendeten 12. und vollende- fen 14. LebenSjahre is eine höchstens 6stündige Beschäftigung, j@doch nur in dem Falle gestattet , wenn die Kinder täglich mindestens 3 Stunden Schulunterricht erhalien. Im Alter zwischen 14 und 16 Jahren ist das Maximum der täglithen Arbeitszeit auf 10 Stunden festgeseßt , das aber au auf 6 Stunden herabgeseßt werden kann , wenn die Betreffenden fich noch in s{ulpfli{tigem Alter befinden. In ‘beson- deren Fällen ftann die Ort8polizeibehörde eine Verlänge- xung dieser Arbeitszeit , ader nur Um eine Stunde täglich und auf höchstens ‘vier Wochen, gestatten. Den ‘jugendlichen Axbeitern muß zwischen ‘den Arbeitsstunden früh und Nachmittags eine Pause von je # Stunde und Mittags cine solche von 1 Stunde, verbunden mit Bewegung in freier Luft, ge eben werden. Die Béeschäfti- gung derselben ist überhaupt nich gelan VOr 9'/2 Uhr Mor- gens und nah 8/, Uhr Abends , ebenso nit an Sonn- und Festtagen und während des Katechumenen- und Konfirmanden- unterrichts. PORA Fabrikherr , welcher E Arbeiter in der -Fäbrik beschäftigen will, muß der Ork - Polizeibehörde zu- vor Anzeige ‘mathen, dann über die bei 1hm Beschäftigten voll- ständige Listen führen , diese im Arbeitslofal aushängen und den Behörden auf Verlangen in Abschrift vorlegen. Die An- nahme zu regelmäßiger Bei gung fkann nur erfolgen, wenn der Vater oder Vormund jugendlicher Arbeiter dem ger ein von der Orts - Polizeibehörde zu ‘ertheilendes Arbeitsbuch eingehändigt hat (§. 131). Die Strafen für Uebertretung die- ser Bestimmungen find im C. 150 enthalten.

Nach den §§. 106 und 1107 hat ‘der Arbeitgeber ‘dafür zu: sorgen , - daß die Gesundheit und Sittlichkeit der Ar- beiter während der Arbeit nicht gefährdet werden , auch hat er alle die Einrichtungen herzustéllen und zu unterhalten, welche zu thunlihster Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlich sind. Den im Gewerbewesen zu- ständigen Behörden wird die Sorge überwiesen, noth unterridht8- bedürftigen jungen Leuten Zeit und Gelegenheit zum Unterricht zu geben; Arbeiter, im Alter „unter 18 Jahren jollen zum Be- sud von im Orte bestehenden : ortbildungS8schulen, die Arbeit- geber aber angehalten werden önnen, den Arbeitern die dazu erforderliche Zeit zu gewähren.

Die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ar=- beitgebern Und rbeitnehmern erfolgt nah g. 108, wenn dafür bésondere Behörden bestehen, durch diese , andérn--

falls durch die Gemeindebehörde, gegen deren Entscheidung den Betheiligten: eine: Berufung ‘den Rechtôweg o 0 E Die : hörde kann: besondere, unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und. Axbeitnehmern zu bildende Schieds- ger e e oes Mull [Ne Streit n betrauen.

B un ezüglih des Koalitionswesens8 enthalten. die §§. und 153. Ulle Verbote und Sue

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bestimmungen gegen. Arbeitgeber und: Arbeitnehmer: wegen Ver- etne und Vereini ungen zum Behufe- der Erlangun S Lohn-. und: Arbeitsbedingungen, insbesondere inittelit 1nstellung der Arbeit: oder Entlaysung der Arbeiter, sind. auf- gene: edem- Theilnehmer steht der Rücktritt von solchen igungen und- Verabredungen frei und es findet aus leß- teren weder Kiage noch. Einrede statt. Der. Zwang zur. Theil- nahme an. oder: die. Verhinderung: des Zurücktritts. von solchen R E a Gefanguih us zu: 3 Monaten. be- , : m allgemeinen Strafgese: nicht eine här- ie Strafe eintritt g fgesetz nicht eine här teben: diesen immungen der deutschen Gewerbe - Ord- nung: ist noch- das Gesey vom 21. Juni 1869, die Be- fchlagnahme des Arbeits- und. Dienstlohnes zu er- idi welchem noch. nicht verdiente und fällige Löhne zur Befriedigung eines Gläubigers nicht mit Beschlag. belegt A H s soll auch nicht mit Tb

licher: Wirkung- du erirag ausgesch{losfen : â werden tönen. 2 g g {l ffen oder: beschränkt as f. g. Haftpflichtgeseß. vom 7. Juni 1871 ent» hält nähere Bestimmungen ber ie beim Bäriebe von Fabri- ken 2. herbeigeführten Tödtungen- und Kotpewärlehungeu: Da- nach. haftet derjenige, welcher eine Fabrik betreibt, wenn ein Bevolli as! er oder ein Repräsentant, oder eine zur. Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenom- mene: Person Bree: ein Verschulden in Ausführung der ienst- verric gn den Tod oder: die:Körperverlezung eines Menschen herbeigeführt hat, für den: dadurch entstandenen Schaden: (§§. B und 3); Der ad Au em nicht E Mee Bestim- mung zu feinem Bortheil urch Vertrag im- Voraus aus8zu- {lie oder zu beschränken ; derartige Vertragsbeftimmungen haben keine rechtlihe Wirkung §: ). Das Gericht entscheidet auf Grund der thatsächlihen Verhandlungen über die Höhe des Schadens (§F, 6 und 7); die Forderung auf Schadenersaß

AABES in: t Jahren vom Tage des Unfalls an (F. 8 - s chließlich ist auch noch eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Mai 1871, betreffend allg e- meine Po D dressetr Bestimmungen über die Anlegung von Damp kesseln, zu erwähnen, welche nähere Vorschriften Über den Bau, die AUL Tung die Prüfung und. die Auf-

stellung der Dampfkessel enthält.

Die Apotheken der älteren Zeit, mit besonderer Rücksicht auf die älteste kurbrandenburgische Apo- thekertaxe von 1574.

Il, i (Vergl. Bes. Beil. Nr. 24 vom 15. Juni d. J.)

Die älteste Apotheker-Ordnung sammt Taxe wurde im Jahre 1461 von dem Rathe der freien Reich8stadt Frankfurt entworfen und in zwei Exemplaren, das -eine für den Rath, das andere für den Apotheker, ausgefertigt; bald nahher wurde beschlossen, daß die en in der Apotheke zu Irdermanns Einsicht offen aushangen Jolle. Diese Apotheker-Ordnung erregte Aufsehen, fo daß in den Jahren 1470, 1472 und 1496 die Räthe von Basel, Konstanz und Eßlingen sich Abschriften davon ausbaten. Die nächstältesten selbständigen Apotheker - Ordnungen wurden 1471 zu Heidelberg und 1484 zu Paris aufgestellt; dagegen beruht die Nachricht, daß eben daselbe im Jahre 1488 auch für Berlin geschehen sei, auf einem Jrrthum. Die Aufhängung eines Ae in der Apotheke fand übrigens auch ander- wärts Nachahmung und wurde z. B. vom Rathe der Stadt Magdeburg in seiner Apotheker-Ordnung von 1577 angeordnet.

__ Von jener ältesten Frankfurter Ordnung hat sich ein Exemplar bis auf unsere Tage erhalten. Sie beruht laut ihrer eigenen Angabe auf dem Antidotarium des Mesues und des Nikolaus Calaber, und ist namentlich au deswegen ein interessantes Schriftstück, weil fie, verglichen mit den Apothekertaxen aus dem Ende des 16. Jahrhunderts und selbst mit der preußischen Apothekertaxe

- von 1715 zeigt, wie sehr gering die Fortschritte gewesen

find, welche die Medizin in diesem langen Zeitraume gemacht hat. Jene alte Frankfurter Taxe verfolgt nicht die Tendenz, ein vollständiges Verzeichniß ämmtlicher Waaren zu liefern, welche damals in den Apotheken geführt wurden, obwohl sie eine immerhin beträchtliche Zahl aufführt. Anders die Apotheker-

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taxen des 16. Jahrhunderts: sie streben wirkli nah Voll- ständigkeit, und da fie auf demselben undg! wie 22 be- ruben, so gewähren sie. ein. getreueres Bild. einer alten Apotheke als: jene. ir werden: daher bei. Schilderung: einer solchen die ia Kurbrandenburgische Apothekertaxe von. 1574 zu Grunde - Diese wurde: durch; den Berliner Stadtphysikus Dr. Fleck auf: Befehl: des Kurfürsten Johann Georg. unter Asie des Bürgermeisters und Apothekers Lucas Scholle zu Branden- burg ausgeselt U (ein Grenblar ist in Wolfenbüttel, ume eltenheilen: geyo . Eremplar ijt in enbüttel), um- faßt 38 Blätter Quart und führt den Titel: ? M Aestimatio materiac medicae utriusque gOneris, nec non aliarum rerum omnium in pharmacopoliis ve- nalium, ad acquum et iustum precium reuocata in gratiam- et vsunx publicum ciuitatum Marechiae Brande- burgensis: autore Matthaeo Flacco D. Berlinensis Reipubl. Medico Phisico, Anno M,D.LXXTIIII. Cal: Septem. Volkomene Taxa: aller Materialien/ so in: den Apoteken verkauft werden / auff einen billihen anschlag gerichtet vnd estellet/ zu a vud gemeinen nuß der Stedte im Chur- ürstenthumb

Excusum Berlini in monasterio leucophaee:. Anno M.D:EXXUHU. wegs 24 _Die- Vorrede ist an die »Herren Diem, und Rath-

männer der Städte im Kurfürstenthum der Mark: Branden- burg« gerichtet und besagt , daß der Kurfürst durch »allerlei Unrichtigkeilen: in den Apotheken der Städte« bewogen worden sei, Visitationen derselben anzuordnen, welche bei den beiden Berliner Apotheken bereits statt funden hätten. Hierbei: habe sich: die: Nothwendigkeit einer: offiziellen: Apothekertaxe heraus- gele die er daher: auf Befehl ‘des: Kurfürsten: in Gemein- chaft mit: Stolle aus geschriebenen: und gedruckten Apotheker- taxen deutsherFürsten und Städte, namentlich aber- auf Grund der Dresdener: Tae: zusammengestellt habe; Sie: giebt. die lagtei- nischen und deutshen Namen der Arzneistoffe sammt den Preisen, zu- denen sie die Apotheker verkaufen sollten und ent (N ctwa 1800 Artikel. Die Pharmacopoea Borussiea 7. Aufl.) nennt: deren nur etwa 530, und das Supplementum. dazu von Schacht etwa 490, also in Summa etwas Über 1000, darunter Über '/, aus dem Mineralxeiche , während in jenex alten Taxe die mineralischen Stoffe nur etwa '/,z der Gesammiheit betragen:

Nach Sitte jener Zeit“ werden die Stoffe eingetheilt in Simplicia und Composîta; jede dieser Abtheilungen zerfällt in etwa 20 Unterabtheilungen, innerhalb deren die Stoffe na den lateinischen Namen alphabetisch geornnes find. Zuerst fommecn Kräuter und Blätter, 202 Sorten, meist einheimischer Abstammung, von welchen »elne Hand voll (Manipulus)« zum Preise von 1—8 Pf. verkauft wurde ; der leßtere Preis wurde nur für Rosmarin- und Tamariskenblätter verlangt; sonst findet sich Wein- und Eichenlaub, Brombeer-, Pappel- und Weidenblätter, Nesseln, Spinat, Brunnenkresse, Wiesenklee, breiter und spizer Wegerich, Erdbeerblätter, Rittersporn u. \. w. Hier- auf folgen Blumen (71), Samen (96), Früchte, Bi emus und allerley Korn, welches zum Theil nach dem Pfund verkauft wurde; da sind süße und bittere Mandeln, Pommeranzen, Ka- stanien, Feigen, Datteln, Galläpfel, Baumwolle (pro Pfund 7 Groschen), Wachholderbeeren, Lamberts- und Muskatnüsse- Cardamomen , Coloquinten Koelskörner (Cocceuli indicis levantici, hier Fischkörner genannt), Pistacien, Pfirsfich- und Pinienkörner, Schwarz-, Weiß- und Langpfeffer, gemeine sowie auch ungarische und damascener Pflaumen (zum Preise von resp. 16 und 8 Groschen pro Pfund), - Jo annisbrot, Cubeben, enan: Rosinen und Korinthen (pro Pfd. 4( r.) sowie Rofinen aus

amasfus 2c. Hiernach folgen 120 Sorten Wurzeln (die ÞPharma- copoea Borussiíica nennt 19), meist einheimische; von ‘asiati- schen sind etwa Jngwer, Galanga, Zimmet, Zittwer, Cur- cumáä und Costu3 zu bemerken. Danach werden die Hölzer Aloe-, Franzo}|en-, Brasilien-, Sandel-, Wacholder-, Cypressen-,

amarisfen-, Mistel- und Xylobalsamum - Holz) aufgeführt, worauf die Rinden und Schalen folgen, darunter Pomme-

Schalen von Kastanien u. s. w. Nach Aufzählung der Mehl- arten (Foenu graeci, Bohnen-,/ Erbsen-, Linsen-, Feigbohnen-, Leinsamen-, Weizen-, Gerste- ‘und Kraftmehl) folgen allerlet Pflanzensäfte, darunter auch eingedickte Fruchtsäfte oe als Aepfel -, Birnen-, Kirschen -, Iohannisbeer-, Quitten -, Wein- saft 2c., das Loth 2— Pf., danach Waaren wie Manna, Qucker (Madeira- , - Kanarien- / Melis- und Thomas8zucker), Cassia, Lakrißen , Scammonium, Kampher, Aloe, Lada- num . Weiter werden dann allerlei Extrakte, destillirte E und sonstige Flüssigkeiten genannt darünter Birken- wasser, Malvasier, Rheinwein, rother Landwein (von lehteren

der- Mar: Brandeburck durch Matthäum Flaccum: D. vnd: der Stad Berlin verordenten Phyficum.

ranzen-, Citronen-, Granatäpfel-, grüne Nußschalen, innere

D G E L Con E i E D E T E Ss.

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