1872 / 147 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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, reiheitsstrafe angedroht, \o sind darunter) de nach der Zeitdauer des Strafmaßes, Gefängniß, Vestungs- haft und Arrest als oes angedroht zu erachten. |

g. 22. Jt in diesem Geseze Arrest angedroht , so kann auf jede der nach ‘dem Militärrange des Thäters statthaften Arten des Arrestes erkannt werden. i i

Is in diesem Geseße eine bestimmte Arrestart angedroht und ‘die- selbe gegen den Thäter nah seinem Militärrange nicht statthaft, so ist mal die nächstfolgende nach feinem Range statthafte Arrestart zu er-

ennen.

Strenger Arrest ‘ist, wo das Geseb ähn nicht in einzelnen Fällen ausdrüdckli androht;, nur gegen denjenigen zulässige welcher wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen bereits mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden ist.

. 23. Der Stubenarrest wird von dem Verurtheilten in seiner Wohnung verbüßt. Der Verurtheilte darf während der Dauer des StubenarresiW seine Wohnung nicht verlassen, auch Besuche nidt an- nehmen. Gegen Hauptleute, Rittmeister und Subaltern - Offiziere kann durch Richte pruch die Strafvollstreckung in einem besonderen Offizier-Arrestzimmer angeordnet werden (geschärfter Stubenarrest).

§. 24. Der gelinde, der mittlere und der strenge Arrést werden E oa meb verbüßt. Der Höchsibetrag des strengen Arrestes is vier

ochen. -. | « 95 Der mittlere Arrest wird in ‘der Art vollstreckt, daß der Verurtheilte cine harte Lagerstätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält. Diese Schärfungen kommen am vierten, achten, zwölf- ten und demnächst an jedem dritten Tage in Fortfall.

. 26. Der strenge Arrest wird in einer dunkelen Arrestzelle, im Uebrigen wie der mittlere Arrest vóllstreckt. Die Schärfungen kom- n Gs vierten, athten und demnächst an jedem dritten Tage in

ortfall.

_ 8. 27. Läßt der körperliche Zustand des Verurtheilten die Ver- büßung des strengen oder mittleren Arrestes nicht zu, so tritt eine gelindere Arrestart ein.

F. 28. Die Abweichungen, welche bei Vollstreckung von Arrest- strafen dadurch bedingt werden, „daß sie während eines Krieges oder auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Sa zu vollziehen sind, werden durch Kaiserliche Anordnung .be-

mmt.

§. 29. Wo die allgemeinen Strafgeseße Geldstrafe und Freiheits- strafe wahlweise androhen, darf, wenn durch die strafbare Handlung Way ene militärische Dienstpflicht verleßt worden ist, auf Geld-

rafe nit erkannt werden.

g. 30. Die besonderen Ehrenstrafen gegen Personen des Sol- datenstandes find:

1) Entfernung aus dem Heer oder der Marine ;

â gegen Oere ; Dien ten allna j Bers L

gégen Unteroffiziere und. Gemeine: Verseßung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ; N N 4) gegen Unteroffiziere: Degradation.

g. 21. Jf in diesem Gesehe

g. 81. Auf Entfernung äus dem Heer oder der Marine muß |

gegen Unteroffiziere und Gemeine neben Zuchthaus stets, neben dem

erlust der bürgerlichen Ehrenreihte ‘dann ‘erkannt werden, wenn die

Dauer dieses Verlustes drei Fahre übersteigt.

Gegen Offiziere muß auf diese Entfernung :exrkannt werden :

1) neben Zuchthaus oder dem Verluste -der bürgerlichen Ehren- rechte ohne Rücksicht auf die Dauer derselben ;

2) wo gegen Unteroffiziere oder Gemeine die Verseßung in die zweite Ae es Soldatenstandes geboten ist.

Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine kann erkannt werden neben Gefängniß von längerer als fünfjähriger Dauer, außer- dem gegen Offiziere “in allen Fällen, in denen gegen Untero! fiziere o i ats die Verseßung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zulässig ist. :

L 32. Die Entfernung ‘aus dem Heer oder ‘der Marine hat

__ L) den Verlust der Diensistelle und der damit verbundenen Aus-

eichnungen, sowie aller durch den Militärdienst erworbenen Ansprüche, oweit dieselben durch Richterspruch ‘aberkannt werden können,

3 den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen,

M S die Unfähigkeit zum Wiedereintritte in das Heer Und in die arine ; von Rechtswegen zur Fokge.

§. 33. Gegen pensionirte Offiziere ist statt auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine auf Verlust des Offiziertitels zu erkennen. Mit ‘diesem Verluste treten zuglei ‘die-im §. 32 Nr. 2 und 3 bezeich- neten Folgen, sowie die Verwirkung des Rechts; die Offiziéruniform zu tragen; von Rechtswegen ‘ein.

Ç. 34. Auf Dienstentkassung muß erkannt werden :

4 D neben Erkennung auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher emter ;

2) wo gegen Unleroere Degradation geboten ist.

uf Dienstentlassung kann erkannt werden:

3 neben Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer;

2) wo gegen Unteroffiziere Degradation uss g ist.

g. 385. Die Dienstentlassung ‘hat den Berlu der Dienststelle und aller dur den Dienst als zier erworbenen Ansprüche, soweit die-. selben durch Richterspruch aberfannt werden können, ingleichen die

erwirkung des Rechts; die Offizieruniform zu tragen; von Rechts- wegen zur Folge. ' Der Verlust des Diensttitels ist mit dieser Strafe nit En te Offiz be bag

36. Gegen -pen irte iere, welche das Necht zum Tragen der R tien v v4 ist statt auf Dienstentlassung auf Verlust

dicses Rechts zu erkennen. i

§.. 37. Auf Versebung in die zweite Kae des Soldatenstandes muß erkannt werden neben dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrecchte/ wenn die Dauer dieses Verlustes nicht drei Jahre übersteigt.

Auf Versebung in die zweite Klasse des Soldatenstan des kann

erkannt werden:

2 in En arrer Dieb| L

wenn - die Verurtheilung wegen Diebstahls, Unterschlagun

Raubes, Erpressunge Hehlerei, Betruges oder Urkundenfälshun Tclak auch wenn der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht cigtri __§. 38. Wer wegen militärischen Vergehen bereits zweimal ge- richtlic) verurtheilt und bestraft worden ist, kann, wenn er zum dritten Male wegen eincs militärischer Bergehcns verurtheilt reteds neben der o anes in die zweite Klasse des Soldatenstandes verseßt werden. fa Dasselbe kann geschehen , wenn außer einer gerichtlichen Strafe mehrmalige Disziplinarstrafen des höchsten Grades vollstreckt worden sind und zum zweiten Male wegen eincs militärischen Vergehens eine Verurtheilung erfolgt. 7 Die Strafschärfung bleibt jedoch ausgeschlossen , wenn “seit der

(ad! bestraften Handlung bis zur Begehung des Vergehens ses.

onate verflossen sind. ;

F. 39. Die Versehung in die zweite Klasse des Soldatenstandes hat den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen von Rechts- wegen zur ‘Folge , auch darf der zu dieser Strafe Verurtheilte die Militärkofarde nicht tragen und Derorguenge a nas, soweit dieselben durch Richterspruch aberfannt werden können, nicht geltend machen.

__“§. 40. Auf Degradation muß erkannt werden: 1 neben Ge- fängniß von längerer als einjähriger Dauer; 2) neben Bersepung in die zweite Klasse des Soldatenstandes; 3) neben Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter.

Auf Degradation fann erkannt werden: 1) neben Gefängniß von einjähriger oder fürzerer Dauer; 2) wegen wiederholten Rüctfalls; 3) wegen einer strafbaren Handlung der im §. 37 Absay 2 Nr. 2 bezeichneten ‘Art. ;

§. 41. Die Degradation hat den Rüektritt in ‘den Stand der Gemeinen und den Verlusi der durch den Dienst als Unteroffiziere erworbenen Ansprüche, soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können; von Rechtswegen zur Folge.

:§. 42. Wird gegen eine Person des Beurlaubtenstandes während dex Beurlaubung auf Zuchthaus, auf Verlust der Cas Ehren- rechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Nemter erkannt, so treten diejenigen militärischen Ehrenstrafenz auf welche bei einer solchen Verurtheilung nach den Bestimmungen der FF. 30—40 erkannt werden muß, von Rechtswegen ein. i Erfolgt die Verurtheilung einer Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung: der ‘im F. 37, Absaß 2, Nr. 2 bezeichneten Art , so fann ein besonderes Ver- fahren des Militärgerichts zur Entscheidung darüber angeordnet wer- deny; ob auf Dienstentlassung oder auf Degradation zu erkennen ist.

Zweiter Abschnitt. Strafen gegen Militärbeamte.

( F. 43. Auf Amtsverlust kann gegen Militärbeamte erkannt verden :

1) neben Freiheitsstrafe von mehr als einjähriger-Dauer ;

2) wenn die Verurtheilung wegen einer R der in §. 37, Absay 2, Nr. 2 bezeichneten Art erfolgt. i F. 44. Der Arrest findet gegen obere Militärbeamte als Stuben- arrest gegen untere Militärbeamte als gelinder H att. _§. 45. Die “Vorschriften der Cg. 14 und 15 finden -aucch auf Militärbeamte Anwendung. Dritter Abschnitt. Ver such.

§. 46. Wenn neben der Strafe ‘des vollendeten Verbrechens oder ‘Vergehens militärische Ehrenstrafen (§. 80) zulässig oder ge- boten sind, \o sind dieselben neben der Versuchsstrafe zulässig. Y

_Vierter Abschnitt. Theilnahme.

F. 47. Wird durch die Ausführung eines Befehls ‘in Dienst- sachen ein Strafgeseß verleßt, \o ist dafür der befehlende Vorgefezte allein verantwortlich. Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebe- nen die Strafe des Theilnehmers: :

1) wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder

2) wenn ihm bekannt gewesen; daß der Befehl des Aalen eine Handlung betraf, welche ein bürgerliches dder militärisches Ver-

brechen oder Vergchen bezweckte. :

Fünfter Abschnitt. Gründe, welche die Strafe aus\chließen, mildern oder erhöhen. -

F. 48. Die Strafbarkeit einer Handlung oder Nerlog if dadurch nicht ausgeschlossen, : daß der Thäter nach seinem evi cu N O einer Religion sein Verhalten für gehoten

g. 49. “Die Verleßung einer Dienstpfliht aus Furcht vor : per- e bas f L ebenso zu bestrafen; wie die H ee Ding

aß. |

Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, sowie bei allen in Ausübung ‘des Dienstes began E strafbaren Handlungen bildet die selbstvershuldete Abel des Thâäters feinen Strafmilderungsgrund. j

§. 59. Bei Bestrafung militärischer Verbrechen oder Vergehen pt O der angedrohten Strafe unabhängig von dem Alter

g. 51. ‘Die Verfolgung eines. militärischen Verbreche i „oder. Ver- gehens is| unabhängig von dem Antrage n Barbregei. ede einer andecen Sei Bera r Pen sfrist ci Str rf lgung

. 52. Bei Berechnung der: Verjährun ciner.Strafverfo! oder Strafvyollstreckung is} der Arrest der Haft gleich zu aen A _-§. 53. Wo dieses Gese cine erhöhte Freihei firafe androht, kann dieselbe das Doppelte der für das betreffende Verbrechen oder -Ver-

sehen angedrohten ciheitSiinase erreichen; sie darf jedoch -den. geseh- i zuläsügen Le lreteaa er zu verhängenden S t nicht -Über- stigen (S 16,17) 20). inz MIORE- O IES

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C1 Wenn mehrere zeitige Freiheitsstrafen zusammentreffen, 0 f auf eine Gesammtstrafe M den Vorschriften des Deutschen afgeseßbuchs zu erkennen. Dieselbe darf in keinem Fall den geseß- zuläs igen Höchstbetrag der zu verhängenden Strafart übersteigen. die Gesammtstrafe wegen Zusammmentreffens militärischer Ver- rechen und Vergehen mit bürgerlichen Verbrechen und Vergehen zu Sre fo ist der Höchstbetrag der Strafe wegen leßterer durch die orsristen bes Deutschen Strafgeseßbuchs bestimmt. then die zusammentreffenden Freiheitssträfen nur in Arrest- pre darf auch die Gesamzntstrafe nur in Arrest bestehen. Sind e Arrestsirafen ungleichartige, so gilt Ein Tag sirengeù Arrestes nas zrvei Tagen mittleren Arrestes, Ein Tag mittleren Arrestes ei zwei Tagen lus Arrestes.

Die Verurtheilung zu einer Gesammistrafe {ließt die Verurthei- tuna zu einer Ehrenstrafe nicht aus, wenn diese au nur ñebèên einer

éx verwirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist.

Ç. 55, Auf erhöhte Strafe (§. 53) is, sofern in diesem Gesehe nit besondere Bestimmungen getroffen sind, zu erkennen:

1) Mae orgeseßté , welche gemeinschaftlich mit Untergebeñnén eine strafbare Handlung ausführen oder si sonst an einer strafbaren Handlung Untergebener betheiligen; :

A. wenn strafbare Handlungen unter Mißbrauch der Waffen oder 148 Ltt ce UACnte oder während der Ausübung des Dienstes

8geführt werden ;

3) wenn Mehrere unter Zusammenrottung oder vor einér Men- \{enmenge strafbare Handlungen gemeinschaftlich ausführen.

Zweiter Thetl. Von dén einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren Bestrafung. Erstex Titel. Militärishe Verbrechen und Vergehen der Personen dés Soldatenstandes. Erster Abschnitt. A N Kri cgs- verrath. §. 56. Auf eine Person des Soldatenstandes, welche ih eines

Hochverraths oder eines Landesverraths schuldig macht, finden dié Vorschriften des Deutschen St:afgeseßbuches (68. 80—93) An-

wendung. _

C. S Mer im Felde cinen Landesverrath begcht wird wegen Kriegsverraths mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit E Zuchthaus bestraft.

. 58; an Kriegsverraths (§. 57) wird mit dem Todé bestraft, wér mit dem Vorsaße , einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den déutscen oder verbündeten Truppen Nachtheil zuzufügen,y

1) eine der im §.-90 des Deutschen Strafg:seßbuches bezeichneten sträfbarén Handlungen begeht

2) Wege oder Telégraphen-Anstälten zerstört oder unbrauchbar

maccht

Z) das Geheimniß des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung verr

4) vor dem Feinde Meldungen oder dienstliche Mittheilungen

alsch mach oder richtige zu machen unterläßt gie 5 dem einde als Wegweiser zu einer mititärischen Untèrnch-

mung gégén deutsch oder verbündete Truppen dient, oder als Weg-

weiser friegführende deutsche oder verblindete Truppen irre leitet, 6) vor dem Feinde, in einer Weise, welche geeignet ist, die Truppen

eichen giebt, zur Flucht auffordert oder das Sammeln zérstreuter antnischaften verhindert | : i: 7) einen Dienstt efehl ganz oder theilweise unausgeführt läßt oder eigenmächtig abändert, i , 8) es unternimmt, mit Personen im feindlichen Heerj in der

Beiden glet oder irre zu leiten, militärische Signale . oder andere

selibtiaen Marine oder im feindlichen Lande über Dinge, welce die Kriegführung betreffen, mündlich oder \chriftlih Verkehr zu pflegen ôder cinen solchèn Verkehr zu verniitteln; vid 9) feindliche Aufrufe oder Bekanntmachungen 1m Heere ver- éité

„0 Miss pflichtmäßige Fürsorge für die Verpflegung der Truppen Unken f L

11) Ne Krieg8gefangene freiläßt, oder

12) dem Feinde ein Signalbuch oder einen Auszug aus einem sol{hén mittheilt. : Ï ; ; “In minder {weren Fällen tritt Zuchlhaus nicht unter zehn Í abïéèn oder lebent länglihes Zuchthaus ein.

d 59. Haben Mehrere einen Kriegsverrath verabredet, ohne daß

es zur Ausf hrung oder zu einem strafbaren Versuche desselben ge- î

Quéhthaus nicht unter fünf Jahren ein.

Wet von dem Vorhaben eines Kricgsverraths (F§. 57 bis. 59) zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens mögli A glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon rechtzeitige Anzeige zu machen, is wenn das Verbrechen oder tin sieafbarer Versuch desselben begangen worden, mit* der Strafe dés

'Mitthäters zu belegen. . 61. Stra ofiatéit tritt für den an dem Vorhaben eines Kritgs8-

verraths Betheiligten ein, wenn ér von demselben zu einer Zeit, wo

iti e a so’ tri

. “die Diensibehörde nicht hon anderweit davon unterrichtet i}, in einer

Weise Anzeige macht, daß die Verhütung des Verbrechens möglich ist. -Qweitér Abschnitt. Gefährdun der K ea Se im Felde. _—§. 62 Wer im Felde eine ienstpflicht vorsäßlih verleßt und dadur bewirkt, daß die Unternehinungen des Feindes befördert werden vder den A deutsckhen oder verbündeten Truppen “Gefahr odér Nachtheil bereitet wird, ist mit Zueßthaus bis zu zehn

ahren óder mit Gefängniß oder Festungshaft is zu zehn 0 ren zu

estrafen. Jn minder {weren Fällen) ingleichen wenn die Verleßung

der Dienstpflicht nicht vorsäßlich geschehen ist, krilt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ein. j | Aug fann neben Gefängniß auf Verseßung in die zweite Klasse

des Soldatenstandes erkannt werden.

d. 63. Mit dem Tode wird bestraft

) det Kommändant eines festen Plaßes welcher denselben dem Be ae Ltd ohne zuvor alle Mittel zur Verthcidigung es Plaßes ers{chopft zu haben ;

2) da Befehlshaber , welcher im Felde mit Vernachlässigung der ihm zu Gebote stchenden De den ihm anvertrauten Posten verläßt oder dem Feinde über tebt ; s

3) der Befehlshaber , welcher au freiem Felde kaäpitulirt, wenn dies das Strecken der Waffen für die ihm untergebenen Truppen fir Folge gehabt und er nit zuvor Alles gethan hat, was die Pflicht von ihm erfordert ; / . :

4) der Befehlshaber eines Schiffes der Marine , welcher dasselbe oder dessen Bemannung dem Feinde übergiebt , ohne zuvor zur Ver- e u Les Uebergabe Alles gethan zu haben; was die Pflicht von ihm erfordert.

In minder {weren Fällen der Nummern 2 und 3 tritt Festungs- haft nicht unter fünf Jahren oder lebenslängliche Festungshaft ein.

Oritter Abschnitt. Unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht. ;

C. 64. Wer von seiner * Truppe oder yon seiner Dienst- Lena ih gen gs entfernt oder vorsäßlich fern bleibt, oder wer en ihm ertheilten Urlaub eigenmächtig überschreitet, wird wegen Un- erlaubter Entfernung mit Freiheitssirafe bis zu sechs Monaten bestraft.

F. 65. Der unerlaubten Entfernung wird es gleich geachtet, wenn eine pen des Soldatenstandes im Felde es unterläßt,

1) der Truppe, von welcher sie abgekbommen ist; oder der nächsten Truppe sich wieder anzuschließen, oder A

2) nach beendigter Krieg8gefangenschaft sih unverzüglich bei einen L zu melden. /

asselbe gilt, wenn eine Person der Marine, welche außerhalb der heimischen Gewässer von einem Schiffe abgekommen is, es unter- läßt sich bei demselben oder einem anderen deutschen Kriegsschiffe oder dem nächsten deutschen Konsulate unverzüglich zu melden.

Ç 66. Dauert durch Verschulden des Abwesenden die Abwesen- heit länger als sieben Tage, im Felde länger als drei Tage, \o tritt Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren ein.

§. 67. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren [ris tut wenn die Abwesenheit im Felde länger als sieben Tage

au’ert.

g. 68. Gleiche Strafe (F. 67) trifft eine Person des Beurlaubten- standes, welche nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder nh angeordneter Mobilmachung ihrer Einberufung zum Dienste oder einer öffentlichen on zur Stellung nicht binnen drei Tagen nach Ablauf der bestimmten Frist Folge leistet.

§.-69. Wér fi einer unerlaübten Entfernung (§§. 64/ 65, 68) in der Absicht, sich seiner geseblichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienste dauernd zu eirtziehen, {huldig macht, it wegen Fahnenfluht (Desertion) zu bestrafen.

F. 70. Die Fahnenflucht wird mit Gefängniß von sech8 Mo- naten bis zu zwei Jahren, im ersten Rüfalle mit Gefängniß von Einem Jahre bis zu fünf Jahren, 1m wiederholten Rückfalle mit

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Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.

Der Versuch ist strafbar. N j :

F. 71. Die Fahnenflucht im Felde wird mit Gefängniß von fünf bis zu zehn Jahren bestraft; im Rückfalle tritt, wenn die frühere Fahnenflucht nicht im Felde begangen ist, Zuchthaus nicht unter fünf Ja ren A wenn die frühere Fahnenflucht im Felde begangen ist;

odesstrafe ein. | : : \ 72, Haben Ag eine Fahnenflucht verabredet und gemetn- schaftlich ausgeführt , 10 wird die an \sich verwirkte Zuchthaussträfe oder Gelbng anae um die Dauer von Einem Jahre bis zu fünf ahren ‘erhoht. 20 st die Handlung im Felde begangen so tritt statt des Gefäng- niffses Zuchthaus von gleicher Dauer, gegen den Rädelsführer und gegen den Anstifter Todesstrafe ein.

Ç. 73. Die Fahnenslucht vom Posten vor dem Feinde oder aus cincr belagerten Festung wird mit dem Tode bestraft. L

Dieselbé Strafe trifft den Fahnenflüchtigen, welcher zum Feinde

übergeht. : Me C 74 Neben dem wegen Fahnenflucht verwirkten Gefängnis ist auf Verseßung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. -

g. 75. Stellt sich ein E air innerhalb sechs Wochen nach erfolgter tahnenflucht, so kann, wenn dieselbe nicht im Felde begangen ist , die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängniß- strafe bis auf die A dai auch fann, wenn fein Rüfall L cat, von der Verseßung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgeschen werden. Gegen nteroffiziere muß jedoch auf Degradation erkannt werden. A L

C. 76. Die Verjährung der Sr uns egel Fahnenflucht beginnt mit dem Tage, an welchem der Fahnenflüchtige, wenn ex die Handlung nicht begangen hätte , seine Mle hab oder von. ihm über- nommene Vetpflichtung zum Dienste erfüllt haben würde.

Ç. 77. Wer von dem Vorhaben einer Fahnenflucht zu einer Zell in welcher deren Verhütung möglich is glaubhafte Kenntniß erhäl und es unterläßt , hiervon seinem Vorgeseßten. rechtzeitig Anzeige zu machen, ist, wenn die Fahnenflucht egan en worden, mit Freiheits- strafe bis sech8 Monaten und , wenn die ahnenfluht im Felde be- gangen worden) mit Freiheitsstrafe von Einem Jahre bis zu drei Jahren

A) « 78, d wenn die

; afen.

S ese E Wer einen Anderen zur Fahnenflucht V ARO verleitet oder die Fahnenfluht desselben vorsäßlih befördert, wird Fahnenflucht erfolgt ist , mit Gefängniß von sech8 Monaten bis zu