1872 / 147 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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wei Jahren, im Felde mit Gefängniß von fünf bis zu zehn Jahren

estraft; zugleih kann auf Verseßung in die in M _datenstandes erkannt werden. Der Versuch is strafbar.

F. 79. Ein Gefangener, welcher sich selbs befreit, wird, wenn

ahnenflucht verwirkt ist, mit Freiheits-

F. 80. Ein Offizier, welcher während der Verbüßung des Stuben- arrestes eigenmächtig seine Wohnung verläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sech8 Monaten bestraft; zugleih is auf Dienstentlassung zu

fiziery welcher während der Verbüßung des Stubenarrestes : des §. 23 zuwider Besuche annimmt, wird mit ftrafe bis zu \sech8 Monaten bestraft; in {weren Fällen i auf Dienstentlassung zu erkennen. Vierter Abschnitt. Selbstbeshädigung und Vorschüßung C. 81. Wer si vorsäglich dur Selbstverstümmel . 81. er sich vorsä ur elbstverstümmelun andere Weise zur Erfüllung seiner nommenen Verpflihtung zum Dien cas o li Nen stat Einem Jahre bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich ist au in die welte Klasse des Soldatenstandes zu Act | Wird durch die Handlung die Unfähigkeit zu Arbeiten für mili- t, so ist die an sich verwirkte Gefängnißstrafe auer von drei Monaten bis zu Einem ugleich ist auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine zu er-

Der Versuch is straf

g. 82. Dieselben Freiheit8sstrafen (F. 81) welcher einen Andern auf dessen Verlangen zur Erfüllung seiner geseb- Oen As un An R IER Cu ntauglich macht ; zugleich kann auf Verseßung în des- Soldatenstandes erfannt w s _ Wer in der Absich oder von ihm übernommenen theilweise zu entzieben, ein auf Täuschung berechnetes Mittel anwendet, ünf Jahren bestraft; zugleich kann lasse des Soldatenstandes erkannt

be Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung. ünfter Abschnitt. Feigheit. a aT „A S e E De die GuB er- e Kameraden dur orte oder Zei ur - wird mit dem Tode bestraft. a Ii D E Zuchthaus bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

ei dem Vormarsh zum Gefech während des Gefechts seinem Truppentheile t, von demselben sich wegs{leicht oder sich versteckt hält, lucht ergreift, seine Waffen oder Munition wegwirft oder im läßt, oder sein Pferd oder seine Waffen unbrauchbar macht,

2) durch Vorshüßung einer Verwundun ur absichtlih veranlaßte Trunkenheit sich dem Gefechte oder vor dem Feinde einer sonstigen, mit Gefahr für seine Person verbun- - denen Dienstleistung zu entziehen sucht. L

In minder s{chweren bis zu fünf Jahren und ftandes ein.

la e des Sol-

nicht die härtere Strafe der ftrafe bis zu se{ch8 Monaten

erkennen. dem Verbo reiheits- zugleich

oder auf esélichen oder von ihm über- ch macht oder durch

mit Gefängniß von

e untau machen läßt, wir erseßung

wecke verursach

um die ahre zu erhöhen ;

treffen denjenigen,

zum Dienste zweite Klasse

sich der Erfüllun

seiner geseßlichen rpflichtung zum A

ienste ganz oder

wird mit Freiheitsstrafe bis zu auf Verseßung in die zweite werden.

aus ge 1

oder au

dem Rückzuge von urüdblei

heimlich

oder eines Leidens,

en tritt Festungsstrafe von Einem Jahre ersebung in die zweite Klasse des Soldaten-

Fit Suite lig an j o tritt Zuchthaus nicht unter fün Jahren, und wenn der Tod eines Menschen verursacht worden, ei haus nit unter zehn Jahren oder lebenslänglihes Zuchthaus ein. . 87. Wer in anderen, als den in nannten Fäll

Ist in den Fällen des

g. 86. licher Nachtheil verursaht worden,

l in den §§. 84 und 85 be-. } Fällen aus Besorgniß vor persönlicher Gefahr eine militärische Dienstpflicht verleßt) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be- seßung in die zweite Klasse des Sol-

F. 88. Hat der Thäter in den Fällen der § na der That hervorragende Beweise von Muth abge die Strafe unter den Mindestbetrag der angedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt und in den Fällen der §§. 85 und 87 von der Bestrafung gänzlich abgeschen werden.

Sechöter Abschnitt. Strafbare Handlungen gegen die Pflichten dermilitärishen Unterordnung.

§. 89. Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung die dem Vorgeseßten. schuldige Achtung verleßt , insbesondere laut Be- gegen einen Verweis Widerrede führt, wird mit Arrest

fraft ; zugleih kann auf Ver datenstandes erkannt werden.

85 und 86 gt. so . kann

schwerde oder bestraft. ird die Achtungsverlezung unter dem Gewehr oder vor ver- sammelter Mannschast begangen y oder stellt sih dieselbe als eine g dar, so ist auf strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder auf Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren zu er-

Wer auf Befragen in dienstlihen Angelegenheiten dem wissentlich die Unwahrheit sagt, wird M i:

Drohung kenn:n.

j rrest bestraft. 20 Wer einen Vorgescßten oder im Dietran Sblcrin belcidigt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Beleidigung im Dienste oder in Beziehung auf eine Diensthandlung begangen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Ist die Beleidigung durch Verbreitung von Schriften, Darstellun- en oder Abbildungen begangen, so is auf Gefängniß oder Festungs- aft S gu N Faro zu ennen. a f

ie Beleidigung" eine verleum e, so tritt Ge zu fünf Jahren än, s gh ELRRE

Borgesebten

ahren ünd,; wenn die

F. 92. Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsa dur Nichtbefolgung oder dur G E ias Maden tee [Graun desselben wird mit Arrest estraft : Ae . 93. Wird durch den Ungehorsam ein erheblicher Nacht

verursacht, so tritt strenger Arrest nicht unter Veran Tagen oder Ge- A oder Festungshaft bis zu zehn Jahren, im Felde eiheits- strafe nicht unter Einem Jahre oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein.

Wird dur den Ungehorsam die Gefahr eines erheblihen Nach- theils herbeigeführt , o tritt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren j im Felde Gag En voù drei Monaten bis u drei Jahren ein.

Ungehorsam ur durch Worte, Geberden oder andexe Handlungen zu erkennen giebt, ingleichen wer den Vorgeseßten über einen von ihm erhaltenen Dienstbefehl oder Verweis zur Rede stellt, oder auf wieder- holt erhaltenen Befehl in Dienstsachen im Ungehorsam beharrt, wird mit strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft. :

Ç. 95. Wird eine der in dem §. 94 bezeichneten Handlungen vor versammelter Mannschaft oder gegen den Befehl , unter das Ge- wehr zu treten oder unter dem Gewehr begangen, so tritt Gefängniß oder Bean nicht unter Einem Jahre éiu.

einc so

rafe nicht unter zehn pavren ein. Besteht die Handlung darin, daß

er Gehorsam gegen einen vor dem Feinde er heilten Befehl dur

Wort oder That ausdrücklich verweigert wird, so tritt Todesstrafe, in minder {weren Fällen Freiheitsstrafe niht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein.

F. 8. Wer es unternimmt, einen Vorgese ten mittels Gewalt oder Drohung an der Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nöthi-

en, wird wegen Widersebung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten beste zu dchn Jahren, im Felde mit Gefängniß nicht unter zwei Jahren

Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die zur Unterstühung des Vorgeseßten befehligten oder ne oa etc: Aan {chaften Regen wird, :

__§. 97. er sich an einem Vorgeseßten thätlich vergreift oder einen thätlihen Angriff gegen denselben unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe niht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter Einem Jahre bestraft. Wird die Hand- lung unter dem Ms oder sonst im Dienst, oder vor versammelter Mannschaft oder mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeuge ausgeführt, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder s{hweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter wei Jahren ein.

Statt auf Gefängniß oder Festungshaft ist auf Zuchthaus von gleicher Dauer zu erkennen; wenn die Thätlichkeit eine schwere Körper- Verleßung oder den Tod des Vorgeseßten verursacht hat.

Ist die Thâätlichkeit im Felde begangen so tritt Todesstrafe, in minder {weren Fällen, oder wenn die Thätlichkeit außer dem Dienst begangen ist, Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebensläng- liche 7Freiheitsstrafe ein.

L adi mit iti und neben Festungshaft ist auf Dienstentlassung

g. 98. J ein Untergebener dadurch, daß der Vorgeseßte ihn vorschrift8widrig behandelt oder die Grenzen seiner Dienstgewalt überschritten hat, gereizt und auf der Stelle zu einer der in den d bis 97 bezeichneten strafbaren Handlungen hingerissen worden, jo ish wenn die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren u erkennen; ist zeitige Freiheitsstrafe angedroht; so kann die Strafe

is zur Hälfte des Mindestbetrages der angedrohten Freiheitsstrafe, und wenn diese Hälfte mehr als Ein Jahr beträgt bis auf die Dauer Eines Jahres ermäßigt, gegen Offiziere auch von der Dienstentlassung abgesehen werden.

Stellt sich die Handlun ete des Vorgeseßten als eine Miß- handlung oder sonst als herabwürdigende Behandlung des Untergebe- nen dar, so kann die Strafe, wo die Hälste des Mindestbetrages der angedrohten Strafe mehr als sechs Monate beträgt , auf die Dauer von sechs Monaten ermäßigt werden; die Strafe darf nicht den drit- ten Theil des Hôchstbetrages der angedrohten Strafe Übersteigen.

. 99. Wer eine Person des Soldatenstandes i Verweigerung des Gehorsams, zur Widerseßung oder zu einer Thätlichkeit gegen den Vorgeseßten auffordert oder anreizt, ist gleih dem Anstifter zu be- strafen; wenn die Aufforderung oder Anreizung die strafbare Hand- lung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.

: st die Aufforderung- oder Anreizung ohne Erfolg geblieben, so ist auf’ Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Felde auf mittleren oder strengen Arrest oder auf Gefängniß oder Ung Eda bis zu fünf Jahren zu erkennen. Die Strafe darf jedo; der Art oder dem Maße nach; keine \{chwerere sei als die auf die Handlung selbst angedrohte. t

g. 100. Wer mehrere Personen des Soldatenstandes auffordert oder anreizt, gemeinschaftlih entweder dem Vorgeseßten den Gehorsam zu verweigern, oder sich ihm zu widerseßen oder cine Thätlichkeit gegen denselben zu S ohne Rücksicht darauf, ob ein Erfolg ein- O etr poegen ufwiegelung mit Gefängniß nicht unter fünf

I durch die Handlung ein erheblicher Nachtheil für den Dienst verursaht worden, so tritt BnS nicht unter zehn Jahren ein; im elde fann auf Se efängniß erkannt werden.

§. 101. Wer unbefugt eine Versammlung von Personen desSoldaten- standes Behufs Berathung über militärische An elegenheiten oder Einrichtungen veranstaltet, oder zu einer gemeinfamen Vorstellung oder Beschwerde T O Angelegenheiten oder Einrichtungen Untere

lche Handlung vor dem Feinde be t Han so tritt Freiheits-

\chriften sammelt; wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren he«

straft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden.

Wer den Gehorsam ausdrücklih verweigert oder seinen,

worden, \o

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ligem Einl bis zu zwei An \{werercen Dienstentlassung oder De __§. 115. Wer durch Mißbr dienstlichen Stellung einen gangenen, mit Strafe bedrohten Handlung vorsä wird als Thäter oder als Anstifter mit erhöh

g. 116. Wer es unternimmt; durch M gewalt oder seiner dienstlich gehung ciner mit Strafe b| ciheitsstrafe bis zu Einem . 117. Ein Vorgeseßter, welch ndrohung nachtheiliger Folgen oder dur Mittel von dem Führen oder Verfolgen von sucht; oder eine an ihn vorschrif

Die an einer solchen Versammlung, Vorstellung oder Be-

wette Betheiligten werden mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten aft.

. 102, Wer es unternimmt, Mißvergnügen in ENRCELS auf

den Dienst unter seinen Kameraden zu erregen, wird, wenn dies durch

mündliche Aeußerungen geschieht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-

ren bestraft.

st die Handlung durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen oder is sie im Felde begangen, so ist auf mittleren oder strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder auf Gefängniß

103. Verabreden Mehrere eine gemeinschaftliche Verweigerung

oder Festungshaft bi3 zu fünf Jahren zu erkennen. des chorsams oder eine gemeinschaftlihe Widersebung oder Thätlich-

keit gegen den Vorgesehten, \o0 werden dieselben wegen Meuterei bestraft. Die Strafe ist nach demjenigen Geseß festzuseßen , welches

auf die Ae Anwendung findet, deren Begehung verabredet

worden ist, und zugleich um die Dauer von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu erhöhen.

Ist in Golge der Devavxedung die strafbare Handlung begangen

st die Strafe, mit welcher die s bedroht ist, nach g. 53 zu erhöhen, wenn die hiernach zul \sige Strafe höher ist, als die nah den Bestimmungen des ersten Absaßes verwirkte Strafe. "K 104. Wer von einer Meuterei zu einer Zeit, in welcher die Verhütung der verabredeten strafbaren Handlung möglich ist glaub- hafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon Fe eng Anzeige zu machen; wird, wenn die verabredete strafbare Handlung begangen worden is, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. E

§. 105. Straflosigkeit tritt für den an der Meuterei Betheiligten ein, welcher von der Meuterei zu einer 7 wo die Dienstbehörde nicht hon anderweit davon unterrichtet i\t/ in ciner Weise Anzeige macht, daß die Verhütung der verabredeten Handlung möglich ist.

F. 106. Wenn Mehrere si zusammenrotten und mit vereinten Kräften es unternehmen; dem Vorgeseßten den Gehorsam zu verwei-

ern, sih ihm zu widerseßen oder eine Thätlichkeit gegen denselben zu Pie en, so wird jeder, welcher an der Zusammenrottung Theil nimmt wegen militärischen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter fünf Jahre, im Felde mit Gefängniß nicht unter zehn Jahren bestraft ; zugleich ist auf Verseßung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.

F. 107. Die Rädelsführer und Anstifter eines militärischen Auf- ruhrs, so wie diejenigen Aufrührer, welche eine Gewaltthätigkeit gegen den Vorgeseßten begehen » werden mit Quethaus nicht unter fünf Jahren oder mit lebenslänglichem Zu thaus, und wenn der Aufruhr îm Felde begangen wird, mit dem Tode bestraft. : §. 108. Wird der militärische Aufruhr vor dem Feinde began- gen, so tritt gegen sämmtliche Betheiligte die Todesstrafe ein.

109. Die an einem militärischen Aufruhr Betheiligten, welche ur Ordnung zurükehren, bevor es zu einer ewaltthätigkeit gegen en Vorgeseßten gekommen, werden mit Gefängniß oder Festungshaft Füb zu pel Jahren bestraft, wenn sie nicht nstifter oder Rädels- ührer find.

s in einem solchen Falle die Rückkehr zur Ordnung von allen an dem Aufruhr Betheiligten erfolgt so ist gegen Anstifter und Rädelsführer auf Gefängniß oder Fe ungshaft von zwei bis zu fünf Jahren zu erkennen. | E i

F. 110. Dem Anstifter eines militärischen Aufruhrs gleich zu bestrafen is derjenige an dem Aufruhr Betheiligte, welcher 1) persönlich von dem Vorgeseßten zum Gehorsam aufgefordert, diesen durh Wort oder That ausdrücklich verweigert, 2) durch Mißbrauch militärischer Signale oder durch Aufruhrzeichen den Aufruhr befördert, oder 3) unter“ den Aufrührern den höchsten Dienstrang einnimmlt.

F. 131. Wer gegen eine militärische Wache die ihr schuldige Ach- tung verleßt oder \sich einer Beleidigung, eines Ungehorsams, einer Videriebung oder einer Thätlichkeit schuldig macht wird ebenso be- straft, als wenn er die Handlung gegen einen Vorgeseßten begangen

ätte. |

Y Als militärische Wache, im Sinne dieses Gesepes)/ sind anzusehen alle zum Wacht- oder militärischen Sicherheitsdienste befehligten Per- sonen des Soldatenstandcs, mit Einschluß der Feldgendarmen und des Personals der Stabswache der Marine, welche in Ausübung dieses Dienstes begriffen und als solche äußerlich erkennbar find.

F. 112.- Wer einen Vorgeseßten oder cinen im Dienstrange Höheren aus dienstlicher Veranlassung ap Zweikampf herausfordert/ wird mit Freiheitsstrafe nicht unter Cinem Jahre, und, wenn der Pa nay! vollzogen wird, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren

estraft; zuglei ist auf Dienstentlassung zu erkennen.

Gleiche Strafe treffen den Vorgeseßten, welcher die Herausforde- rung annimmt oder den Zweikampf vollzieht.

g. 113. Eine Person des Beurlaubtenstandes wird j . auch wäh- rend sie ih nit im Dienst befindet , nach den Vorschriften dieses Abschnitts bestraft , wenn sie dem §. 101 zuwiderhandelt oder eine andere der in diesem Abschnitte vorgesehenen strafbaren Handlungen im dienstlichen Verkehr mit dem Vorgeseßten oder in der Militär- uniform begeht; oder wenn sie sih des Ungehorsams oder der Wider- sebung gegen einen rechtmäßigen Befehl in dienstlichen Angelegen- heiten {huldig macht. :

‘Siebenter Abschnitt. Mißbrauch der Dienstgewalt.

g. 114. Wer seine Dienstgewalt über einen Untergebenen Li Befehlen oder Forderungen, die in feiner Bezichung zum Dienste stehen, oder zu Privatzwecken mißbraucht ; ingleihen wer von dem Untergebenen Geschenke fordert, von ihm, -ohne Vorwissen des ge- meinschastlichen Vorgeseßten Geld borgt oder Geschenke annimmt, oder den Untergebenen sons durch seine dienstliche Stellung veran- laßt, gegen ihn Verbindlichkeiten einzugehen, die demselben nach» theilig sind oder auf das gegenseitige ienstverhältniß von nachthei-

wird mit Gefängniß oder Festungshaft

sein können, st bestraft.

hren, in minder {weren Fällen mit Arre Fällen, insbesondere im Rücffalle , kann radation erkannt werden. au seiner Diensigewalt oder seiner enen zu einer von demselben be- lih bestimmt hat, r Strafe belegt. “Mißbrauch seiner D en Stellung einen Untergebenen zur Be- bedrohten Handlung zu bestimmen, wird Jahre bestraft.

er cinen oder mehrere Untergebene ch andere widerrechtliche Beschwerden abzuhalten Beschwerder zu deren suchung er verpflichtet ist, unterdrückt wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf f Dienstentlassung oder Degradation

tsmäßig gelangte Weiterbeförderung oder Untersu oder zu unterdrücken versucht j Jahren bestraft; zugleich kann au erkannt werden.

g. 118. Wer vorsäßlich seine Strafbefugnisse übers besondere wer wissentlich unverdiente hängt, wird mit Gefängniß bis zu fann auf Dienstentlassung erkannt werden. Wer vorsäßlih einen gese Rechispflege ausübt, wird mit Gefä zugleich kann auf Dienstentlassung

In minder {weren Fällen Jahren zu erkennen. j

F. 120. Wer unbefugt eine H sbefugniß oder Straf reiheitsstrafe bis

Wer einen Un

reitet, ins- oder unerlaubte Strafen ver-

fünf Jahren bestraft ; zugleich

widrigen Einfluß auf die f Jahre bestraft ; er Degradation erkannt werden. ist auf Festungshaft bis zu fünf

die nur kraft werden darf,

niß bis zu füm

andlung vornimmt ewalt vorgenommen em Jahre bestraft. tergebenen beleidigt od widrigen Behandlung desselben sich \{uldig macht, strafe bis zu zwei Ist die Beleidig f Jahren ein. E g. 122. Wer vorsäßli ei oder auf andere Weise körperlich mißha beschädigt, wird mit Gefängniß oder bestraft; in minder {weren Fällen Woche Arrest ermäßigt werden. __ Auch kann, im wiederhol oder Festungshaft, auf Dienstentlassung oder

durch die Handlung eine A se worden

einer Befe

wird mit er einer vorschrifts-

wird mit Freiheits- so tritt Gefängniß bis

nen Untergebenen |ößt oder {läg! üdelt oder an der Gesundhei estungshaft bis zu drei Jahren

ann die Strafe bis auf Eine

ten Rüfalle -muß neben Gefängniß Degradation erkannt

ahren bestraft. ung eine verleumderische y

{were Körperverleßung ritt Zuchthaus bis zu weren Fällen Gefängniß oder Festungs- fünf Jahre

: Ist ntergebenen verursa fünf Jahren , in minder \{ haft von sechs

War die \{ ist auf Zuchthaus von zwei bis zu

Ist durch die Körperverleßun verursacht worden, so tritt in minder {weren Fällen Ge Einem Jahre ein.

g. 124. Diejenigen um einen thätlichen Angr seinen Befehlen îm Gehorsam zu verscha anzusehen.

Dies gilt namentli a1 mangelung anderer- Mit erhalten, fich in der Lage widerseßenden Untergebenen vo

g. 125. Eine militärische bis 116, 118 bis 123 bezeichn bestraft; als wenn ein st| die Handlung gegen ienstverhältniß der W

Monaten bis zu

were Körperverleßung beabsichtigt und eingetreten; \o

ahren zu er der Tod des Untergebenen chthaus nicht unter drei ängniß oder Festungs8haft nicht unter

andlungen, welche der Vorgeseßte begeht abzuwehren; oder um d dringendsten Gefahr Mißbrauch der Dienstgewalt

ff des Untergebenen ll der äußersten Noth un

en; sind nicht als

1ch für den Fall, den durchaus nothwendigen G egen den thätlich si n der Waffe Gebrauch zu machen. Wache, welche eine der in eten Handlungen bege seßter diese eine solche Person begangen, ache deren Vorgesehter ist

dem §. 124 enthaltene Vorschrift findet auch hier An-

des wird, auh wäh- en Vorschriften dieses demselben vorgesehenen straf- fehr mit dem Untergebenen

wenn ein Offizier in Er- chorsam zu

befunden hat,

den §g. 114 wird ebenso begangen hätte. die außer d \o tritt erhöhte

andlung

Strafe ein.

e in wendung. i L : , Eine Person des Beurlaub rend sie sich nicht im Dienste Abschnitts bestraft; wenn baren Handlungen im d oder in der Militäruniform begeht.

Achter Abschnitt.

g. 127. B Diebstahl, eine brechen oder

befindet eine der in ienstlichen Vex

andlungen im Felde igénthum.

oldatenstandes im Felde einen eine Körperverleßung oder ein Ver- die Sittlichkeit, so is die Verfol- von dem Antrage des rechtigten Person.

sich von der ch dem Beute- Freiheits-

Widerrechtl iche Personen oder eht eine Person nterschlagung j Vergehen wider afbaren Handlu ten oder einer anderen . 128. Wer im Truppe eigenmächti recht unterworfen sin rafe bis e zweite

unabhâng zum Antrage elde, um Beute zu machen rnt/ oder Sachen, welche an l zur Beute macht, wird mit ; zugleih fann auf Ver oldatenstandes erkannt werden. t denjenigen; welcher rechtmä bzuliefern verpflichtet ist

cht sich \{uldi

¡eigenmächti u drei Jahren bestr lasse des Strafe tri beutetes Gut, das er a zueignet. -

§. 129. Der Plünderung ma Benuzung des Kriegss\chrecken8 oder un

rischen Ueberlegenheit

ig von ihm er-. ch rechtswidrig

wer im Felde unter rauch seiner militä-