1872 / 147 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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i : | | Vertragsverbältnisse befindet, kann zugleich auf Aufhebung dieses Ver- | Admiralität als Verwaltun 8chef stehenden Beamten, welche einen 3850 6 | dilinife erfan Ausländische GBische a aidis s dem tricafübrenden Diensteid geleistet haben mat dabei il tiafai ddt A naa 1) in der Absi@st rechtswidriger Zueignwung eine Sache der Ländes- Wird dur die Pflichkverlebüung éin Nachtheil vêrutsächk so trit vere Siaats Gub: W I e Kle Dato Hic Roe ie : “1 cinwohner offen wegninmt oder denselben abnöthigt, oder 2 unbefugt | Gefängniß odet Sg SLaN Vis J dret Jubi fin Felde Gefr) Y Seesen ind ede e e s Bsfiiere geltenden | beamte, alle anveren Militärbeamien stud untere Militärbeamte. Kricgsschadungen oder Zwangslieférungen erhebt oder das Maß | oder Festungshaft nidt unter drei Jahren, Und wenn diese \ Ea E S Eee M [E R T | add i ? s

der von ihm vorzunehmenden Len übers{hréitet; wenn dies einde begangen ish Todesstrafe, in minder s{weten Fällen E Gele: solcher Offiziere findet die Vorschrift des §. 155

des eigénen Vortheils weges geschichi L rafe nicht unter zehn Jahrén oder R chè Freiheitsftkäfe éin. Anwendung. Die Nr. 50 der E G NEON Ley Q änd irth daft: in den V L §. 130. Als E A ist j L ar een, C E G E bie Plictvertehung im j [de die Gefahr eines er- " "§. 158. Auf strafbare Handlungen eines Krieg8gefangenen finden | Königlich Preußischen Staaten haben folgenden A Preußen: Vf neigiung nur auf Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, | heblihen Nachtheil herbeigefährn, o tre run geeeee E unter nach Mafßgabe seines ‘Militärranges die Vorschriften dieses Gcseßes | Geschäftsordnung für das forstliche Versuhswesen in Preußen. Die 1 Feuerungsmitteh Fourage oder Transportmittel sich erstreckt und | Einem Jahre, und wenn die Pflihtverleßüng vor dém Feinde be- entsprehende Anwendung. : Bodenkredit-Jnstitute Bayerns. Mähemaschine von Goodwin, von V nicht E O En dem Vor B E Sat Ua ip e | QNUe R E: E n oe is, Ee O "6. 159. Ein Kriegsgefangener; welcher unter Bruch des gegebenen | Dr% Wüst. Vom Auss{usse des Kongresses deutscher Landwirthe. §. . Die Plünderung wird mit Gefängniß bis zu fünf F. 142. Wer durch Fahrläfsigkeit in der Wh E fig seines Ehrenwortes entweicht, oder, auf Ehreinvort entlassen, die gegebene | Literatur: Die Ceniral-Landschaft für die preußischen Staaten und - ; gen und mit Versebtng in die zweite Klasse des Soldatenständes | Dienstes eine erhebliche Beschädigung éines Schiffes oder déjsen ZU- Zusage bricht, wird mit dem Tode bestraft. ibr Kritiker Geh. Ober-Regierungs-Nath a. D. Noaly von R. Meyer. ( E s Bosbafte od ibwillige Verk der Verwüst g S 8 Or ‘äfé bis f dei Jahren bestraft; Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher den Bedingungen, unter | Vermischtes: Berliner Coconmarkt. Landwirthschaftliches Schau- x L RA x haf N er on O ige edt tors P er 2 e ung | im En Fällen kann zugleich auf Dienstentlafsung erkannt denen er aus der riegögefangenschaft entlassen, vor Beendigung des | fest zu Hamm. Ackerbauschule zu Cleve. Die landwirthschaftlichen ; fremder Sachen im Felde wird mi Fretheitssträfe bis zu zwei Jähren, | werden. Ee C i E R Krieges entgegenhandelt. Gewerbe Belgiens. Exotische Futterpflanzen in Frankreich. Woll- 2 in {weren Fällen der Plünderung gleich bestraft. F. 143. Wer als Befehlshäber einér militärischen Wache; einés C 160 Fin Ausländer oder Deutscher, welcher während eines | märkte Ï F. 133. Wird die Vlünderung oder eine ihr gleich zu bestrafende | Koinmandos oder einer Abtheilung, oder wér als Schildroathe oder ÿ egen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegs- : j Garding unter Gaval {Big Ken ee ee Fe Pn Mg | 0 e fo ant O rinen VOMIE VOOAE I Y e aae oth f V6 dee i dsa Murat ge Statistiscbe Nachrichten auf Quchthaus bis zu zehn Jahren zu è en. - | er verhindern konnte und zu verhindern stlich ver et war i Ls: Mi Ñ : , i Handlungen schuldig mah ist nach den ‘in diesen Paragraphen ge Aus dem Jahresberichte der Aeltesten der Kaufmannschaft

waltihätigkeit eine s{chwerè Körperverleßung verursa@t worden, so tritt | wird ebenso bestraft, als ob die Hätdlung von ihui selbst bégangen gebenen Bestimmungen zu bestrafen.

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uchthaus nicht unter zchn Jahren und, wenn der Tod èéinecs | wäre. 2 ; ; j 5 y la über den Gang des Handels , der Jndustrie und der Scbiffahrt von 1B enschen verursacht worden is Todesstrafe, in minder schweren Fällen F. 144. Wér einen Géfangeñénz dessen Beaufsichtigung; Dégld deu den Truppen beseyien ausländischen Gebiete gegen deutsche Trup- Magdeburg für das Jahr 1871 entnehmen wir nachstehende Notizen: M Nj lebénslänglihes Zuchthaus en. __| tung oder Bewächung ihm anvertraut is vorsäßlih entweichen läßt, pen oder Angehörige derselben oder gegen eine auf Anordnung des În der Eisenindustrie beschäftigte die Maschinenfabrik der 4 y In gleicher Weise werden die Rädelsführer bestraft, wenn die | oder dessen E b@awirkt oder befördert / ingleichen Kaisers eingeseßte Behörde eine na den Geseyei des Deutschen Reichs | Vereinigten Hamburg-Magdeburger Dampfschiffahrts-Compagnie zu That von Mehreren begangen wird; diejenigèn, welche sich an einer | wér eine von seinem Vorgeseßten ihm befohlene oder cine ihn diérist- strafbare Handlung begeht, ist ebenso zu bestrafen, als wenn diese Buckau täglich . durchschnittlich 411 Arbeiter gegen 427 Arbeiter im solchen That Degen ohne selbst eine Gewaltthätigkeit gegen eine | lih obliegende Verhaftung vorsäßklich nicht zur S mng bringt, Handlung von ihm im Bundesgebiete begangen wäre Vorjahre und betrug der Umsaß 473,548 Thlr. gegen 474,472 Thlr. Person zu begehen, trifft Gefängniß bis zu zehn Jahren; zugleich ist | wird mit mittlerem odér streigem Arrest nidt Unter vierzehn Tagen Vierter Titel : im Jahre 1870. Die Eisengicßerei und Maschinenfabrik von auf Verseßung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. oder mit Gefängniß odér Festungshaäft bis. zu {ünf Jáhrèn bestraft ; Qusaßbestimmungen für die Marine H. Gruson, Ua Ag LERC H) beschäftigte beim Beginn des Jahres F. 134. - Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zuéignung auch kann nebén Gefängniß äuf Verseßüng in die zweite Klasse des §. 162. ‘Von den in diesem Geseße den Verhältnissen des Heeres 750 und gegen das Ende desselben 800 Arbeiter und führte Lieferungen einem auf dem Kampfplape gebliebenen Angehörigen ‘der deutschen Soldatéenstandès erkännt werden. entlehnten ‘Ausdrücken sind für die «Peti als gleihbedeutend zu aus im Werthe von 1,137,000 Thlr. gegen 948,000 Thlr. im Vorjahre. oder verbündeten Truppen eine Sache abnimmt; oder einem Kranken Ist die Entweichung dés Gefängénen nur dürh Faährlässigkett betrachten: : Im Spiritusgeschäft bewährte sich die zoll\reie Einfuhr der oder Verwundeten auf dem Kampfpläße, auf dem Marsche, auf dem | befördert oder exrleichtert worden / oder ist die Verhaftung nur äus Heer als gleihbedeutend mit Marine oder Flotte; Melasse für die Brennereien mehr als im Vorjahre, und während die Transport oder im Lazareth, oder einem seinem Schuße anvertrauten Fahklässigkeit unterblieben, so tritt Freiheitsstrafe bis zu sechs Truppe als gleichbedeutend mit Schiff; E Melasse früher vorzugsweise aus Böhmen bezogen wurde, stehen neuer- A gela eten cine Sache wegninimt oder abnöthigt, wird mit | Monaten ein. : i Befehlshaber einer militärischen Wache als gleichbedeutend mit | dings auch Bezüge aus Schweden, Ungarn und “Polen in Ausficht, uchthaus bis zu on Jahren , in minder {weren Fällen miit F. 145, Eine Person des Soldätenstandés, welehe béi éineni ihr df ier -der Wache; Für die Provinz Sachsen betrug die Einnahme an Branntweinsteuer esangnit bis zu fünf Jahren und Verseßung in die zweite Klasse des | übertragenen Geschäfté der Heeres“ odér Marinevérwaktung_ éine Händ- Militäri{che Kofarde als gleihbedeutend mit dem entsprechenden 1,635,770 Thlr. und der Spiritusexport 5,690,065 Quart zu 80 Pro- Soldatenstandes bestraft; zugleih kann auf Verlust der bürgerlichen | lung begeht, welche in Sinne dér allgemeinen Strafgeseße ein DVér- Abzeichen in ‘der Marine ; ent, wofür 278,181 Thlr. Exportbonifikation Fezagtt wurde. Für Ehrenrechte erkannt werden. L : __| brechen oder Vergehen im Amté darstellt, ist näch den in jenén Ge- Stubenarrest als leichbedeutend mit: Kammerarrest; as Vorjahr belaufen sich die Zahlen auf 1,748,234 Thlr. 8,551,310 2 j F. 135. Wer im Felde als Nachzügler Bedrückungen gegen die" seben für Beamte gegebènèn Bestimmungen zU bestrafen. Wohnung als aletchbedeutend mit Kaimer j ; Quart und 418,064 Thlr. Bonifikationen. Es kommen auf den E A Landeseinwohner begeht; wird wegen Marodirens mit Gefängniß Elfter Abschnitt. Sonstige Handlungen gegen die C: 163. Unter Schiff im Sinne dieses Gesebes is jedes Fahrzeug auptsteuer-Amtsbezirk Magdeburg an Steuer 539/620 Thlr. gegen M i von scch8 Monaten bis zu- fünf By bestraft, zugleich fann militärische Ordnung. der M arine zu verstehen; auf welchem ein militärischer Befehlshaber 94,280 Thlr. im Vorjahre und an Steuervergütung 156,886 Thlr. E 5 auf Verschung iw die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt d. 146. Wex ohne Erlaubniß die Waché odét bei cinem Kom- nebs Besaßung einge\chift ist. - : egen 239,020 Thlr. im Vorjahre. Von den Brennereien des erwähn- Wo y werden. | mando oder af dem Marsché seinen Plaß verläßt, wird mit Arrest §. 164. Als mobiler Qustand gilt in der Marine der Kriegs- | Un Haupt-Steuerbezirks wurden verarbeitet 505/951 Scheffel Getreide, d 4 Wird die Handlung von Mehreren begangen ; die fi zur fort- | bestraft; im Felde tritt mittlerer oder strenger Arrest oder Gefängniß ustand cines Schiffes. Als im Kriegs8zustande befindlich ist jedes 3,206,227 Sdh)cffel Kartoffeln und 805,935 Centner Melasse. Jm f i fenen Bedrückung der Landeseinwohner verbunden haben, öder artet | oder Festungshaft bis zu sechs Monaten ein. | Schiff dér Marine zu betrachten ; welches außerhalb der heimischen ahre 1870 wurden verbraucht 102,184 Scheffel Getreide, 609,957 e j ieselbe in eine Plünderung oder in eine derselben gleich zu bestrafende F. 147. Wer die ihm obliegende Béaufsichtigüng seinér Unter- Y Gewässer allein fährt | : chefffel Kartoffeln und 433,494 Centner Melasse. 2 Handlung aus, \o tritt gegen jeden Betheiligten Zuchthaus bis zu | gebenen in {uldhafter Weise veérabsäumt, oder wer die ihm ob- cie die am Lande befindlichen Militärpersonen der Marine tritt er Umsaß von Magdeburg an Zucker wird auf ca. 1,780,000 d zehn Jahren ein. | G s liegétide Meldung oder Verfolgung sträfbärer Handlungen seiner F im Sinne dieses Geseßes die Mobilmachung unter denselben Voraus- | Ctr. Rohzucker und Nachprodukte, 2,800,000 Brode únd 280,000 Ctr. F. 136. Wird eine nach den §FF. 129 bis 133 und 135_ strafbare | Untèrgebenen vorsäßlich unterläßt, wird mit N bis zu \e{chs sebun en ein, wie für die Militärpersonen R.8 Heer:s. emahlenen Zucker geshäßt. Vom dortigen Hauptsteueramte wurden E Handlung gegen einen Deukschen oder einen Angehörigen eines ver- | Monaten besträft; gégèn Offiziere kann zugleih auf D enstentlasüng 1g 165 ' 218 vor dem Feinde béfindlih zu betrachten is ein 9/296 Ctr. Rohzuer, 63,993 Ctr. Konsumzucker und 79,340 Ctr. A bündeten Staats begangen, so ist auf erhöhté Strafe und, wenn in erkánnt werdén. Si so lange in Gewärtigung eines Qusammentreffens mit dem | Brode gegen eine Vergütung von 1,244,511 Thlr. exportirt gegen den allgemeinen Strafgesezen eine härtere Strafe angedroht ist, auf g. 148. Wer durch unvorsichtige Behandlung von Waffen oder Feinde ein oder mehrere Geschüße des Schiffes scharf geladen sind. 39/401 Ctr. resp. 51,529 Ctr. und 31,034 Ctr. mit einer Vergütung diese leßtere zu erkennen. | Munition einen Menschen körperlich verleßt, wird mit Freiheitsstrafe i ‘C. 166. Außer den Militärpersonen \ind die Angestellten des von 427,919 Thlr. im Vorjahre. h } i j ; bis zu drei Jahren und, wenn der Tod einés Menschen vérursaht roor- S8 ‘don Mili | In der Textil-Jndustrie beschäftigte die Bandfabrikation Neunter Abschnitt. Andere widerrechtliche Handlungen Z : E : trat 10or Schiffes :den Militärstrafgeseßen unterworfen. , E : : bes 0 Fer Dres und eia Mera M u oder kes nter benn Wil rehtêwidrigen Waffen; Uh E U n M 10 “Lauge ‘Bas S N 1E MrIeAs- E Der Umsaß des aSnigli en Bankcomptoirs betrug eshädigt; zerstört oder preisgiebt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei : L i Vasen e aus- ustande befindet. | L ¿ ; Jalten D iy llgnbee [dieien Hasen fann, Mgi auf Ber | sirh 1e gesunionel a0 qu’ Einem Jae kse M G} T aag ge Meigebändigen Untresänit und do: | 150i dir Mete vel B iy chung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. E A : L i gedrucktem Kaiserlichen Injiegel. b ivatbank b iffferte \sich auf 25,073,000 Thlr. , gegen 138 Wer bei Ausübung des Dienstes oder unter Verleßun F. 150. Wer ohne die erforderliche dienstliche Généhmigung si Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872. urger Privatbank bez i ¡4D 1 ONTN E E Dienswerbältnisses sih eines Diebstahls oder ung vérheirathet, wird init Festüngshaft bis zu drei Monatèn besttaft; fi ‘loß 2 (L. S9 ilhelm. 24,900,000 Thlr. im Jahre 1870. ‘Der Gesammtverkehr des Magde

Unterschlagung an Sachen schuldig macht, welche ihm vermöge des zugleich kann äuf Dienstentlassung érkännt werden. Fürst von: Bismarck. burger Bankvereins Klinsieck Schwanert u. Co, belief fich auf 4526/2417

Dienstes oder jenes Verhältnisses zugänglich oder anvertraut sind, | „, Auf die Rehtsgültigkeit der geschlofsenèn Ehe ist der Mangel der Thaler gegen 85,317,872 Thlr. im Vorjahre. ; wird nit riittleréin oder regen (erest nicht unter viétiehs Tbei dienstlichen Genehinigung ohne Eififluß. j a Anlage. Me «0D putge MLLA n a R oder mit Gefängniß bis zu fünf Jahren bestraft; zuglei kann auf F. 151. Wer im Dienst oder; nachdem er zum Dienst befehligt T | d Kaiserli hatte einen Zuwachs von 192/900} e geaen S ag Verlust der bürgerlichén Ehrenrechîe erkannt werden. Gleiche Strafe am ns E R OEA zue verre prakvei g Dienstvér- Verzei. A De Pen 6 F N Da M E en V e E U C N A R ibérungd | j is : i ; richtung untauglich macht, wird mit mittlerem oder strengem Arr a E E R es E : E j trift denjenigen weleher einen Dicbftadl er eine Unterstlagung gder mit Gesängniß oder Fesungöhaft bis zu Einen Jahte béstraft Die zum deutlél Heer und zué Kaiserliden Marine gebörenden | summe von 1657087 Thlr. b. rwaltung gingen an Br | wirth oder eine zu dessen- Hausstand gehörige Person begeht. zugle Ea ¿an eigt ry eni gt vabre B ha Mi B rauen bestehen aus Perjonen des Soldatenstandes und au Ga ge an E! arien E gegen 2050884 Stü gin | Ï}! die Handlung ein Verbrehen im Sinne der allgetieinen «L IOE chjeres Wissen eine auf unwahyre Dehaup- | E P : ; Eda Send | : L In Si tungen gestüßte Beschwerde anbringt; wird mit Freiheitsstrafe bis zu A. Personen des Soldatenstandes sind: Vorjahre und betrug der Werth der eflarirten Sendungen | Strafgeseße: Lo ist auf die in diesen Geseßen angedrohte Strafe zu Einem Jahre bestraft. d PAEEE M 1, Die Disiaiere, Die Offiziere ale in vier Haupt- | 57,734,422 Thlr. gegen 52,879,245 Thlr. im Vorjahre. 5 i: ( f Wer wiederholt und leichtfertig auf unwahre Behauptungéën ge- klassen: f An De peschêèn wurden aufgegeben 83,660 Stü gegen 74/711 Bing mst Metan Lan Pn airs del | le S Ea At A UENIEE E nv in Bee M abitimirate, | "Bie Bamb!) [adet bsécbetie dn Güerquantim ven i rrichtu / j inbri Arrest | e „Offizi i U Ai: Bai M E E: 2 Be Ä e 1) Wlagg-Offigiere oder Admirale | 9/223 Ctr. gegen 753673 Ctr. im Vorjahre, während das Resultat | Rapporte j; dienstliche Meldungen oder dienstliche Berichte unrichti en Zweitèér Titel 3) Hau »tleute nd 'Rittmeisier 3) Kapitän -Lieutenants, der Ketten\ch iffahrt im Vergleich zum Vorjahre weniger befricdi- Y abstattet; oder solche wisscntlih weiter befördert, wird mit Gefängniß Militärishe Verbrehen und Vergéhên der 4 baltecn «Offiziere " 4 Subaltern - Offiziere, gend war. t A | von sech8 Monaten bis zu drei Jahren und mit Verseßung in ; „MNilitärbeamte (Premier- und * Segonde- (Lieutenants und Unter-Lieute- An Getreide wurden von Magdeburg aus versandt 429,872 h die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft. In minder {weren F. 153. Ein Militärbeämtet; welchér fch inî Feldé einér det in " Lieutenants) nants zur See.) Centner gegen 246,827 Ctr. im Vorjahre und daselbst empfangen 9 \ Fällen tritt mittlerer oder strenger Arrest oder Gefängniß oder dem ersten bis drittènz den sehstén und achte Abschnitt des ‘ersten I D a nteroffiziere sind eingetheilt im „Heer und in | 433/453 Ctr. gegen 335/585 Ctr. im Vorjahre. Sestungsstrafe bis zu sechs Monaten ein. Titels. htgeithneten ‘firasbaren, Hänkküngen sFulug Matztz, wn der: Aanine: N g solche, welche das Offigierportepee tragen Oelsaaten wurden verschickt 22,663 Ctr. gegen 15,694 Ctr.z __§. 140. Wer für eine Handlung, die eine Verlebung einer Dienst- | den daselbst für Personen des Soldatenstandes RegeLenen Bestimmut- P gw Unt offiaiere) 2) olche welche Den E narlapee nicht | trafen ein 15,664 Ctr. gegen 11,101 Ctr. im Vorjahre. pri uni Me hene oder ündere Vortheile Ma, fordert oder E of uns fond s ziveite Klasse des Soldatéen- (00e4 ( fa 0e ien, R ricpei). izierp égude pa d en wurden L rsandt 2 1 (220 Cir. ge f t 22,087 Civ wnd ve en läßt, wird w it Z ' : : R E : R ay i i j r. gegen Ctr. im Borjsahre | fünf hren cth ‘In iber ¡Mey A m Lit Sreibéilo, F. 154. Andere Pilíchtverleßun der Militärbeärnten sind nah Gefreilé De Aen B inschluß der „Ohergefceiten zud E ang an Rh len betrug 1,804,212 Ctr. und dex Versandt firase is zu drei Jahrei eiti; auc kann nében der Gefängniß auf | dm allgemeinen, für Beate geltenden Vorschriften zu beurtheilen. : ic Die Mitglieder des Sanitäts -,C orps, sowie ;| 806,714 Ctr. I | erschung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. Dritter Titel. V Di e -Mit lieder-des Maschinen «Jn genieur-Corps | Rom, 21. Juni. ¿Nach den pon der General - Direktion der §. 141. Wer als Befehlshaber ciner militärischen Wache; eines | Strafbestimmungen für Personen, wélché dèn Militär- ehôren nat "Maßgabe ibres Militärranges gu den unter Nr. L, 1. Statistik gesammelten Nachrichten würde sich die Bev ölketun des Kommandos oder ciner Abtheilung; oder wer als Schildrvache oder gesehen nur in A Lr eLB eiten untérworfen sind rey hren Kategorien i E A Königreichs Jtalien am 31, Dezember 1871 auf 26,816,908 E. als Posten in \{uldhafter Weise sich außer Stand scßt, den ihm ob- §. 155. Während eines gegen das Deutsche Reich aus ebrochéñen S B Militärbeamte belaufen. haben. : liegenden Dienst zu versehen; oder eigenmächtig scinen Posten verläßt | Kricges sind älle Personen, welche sich in irgend einem Dienst vder : ; din d Marine für das- Bedürfniß -des Heeres Verkehrs - Anstalten. : oder on den ihm in Bezug auf jenen Dienst ertheilten orshriften F bei dem fkriegführenden Heere befinden, oder sonst| nas ere Legi wit oder auf-Zeit angestellten, nicht zum Sol- Die Sächsisch - Thüringische Eisenbahn (Bera Grei viérzchn han nd Bee Felde et rata vie Recke, Eg nitt Les Geseh s SBO b E Éiata CuR j va Ss ften datenstande: gehörenden und unter -dem Kriegs-Minister oder Chef der“ | Plauen) dere 5prôz. Stamm - Prioritäten ain 27. und 28. d. Mis. unter drei Wochen odér - mit Gefärigniß öder Festungshäft bis zu g. 156; Neben einër jédén Frei Atôstrafe; ‘welche gegen eiñe Pér- N zwei Jahren bestraft. son verhängt wird, die si{ch zu den Trüppèn in tine Dienst: oder