1934 / 243 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Oct 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs8- und Staat8anzeiger Nr. 243 vom 17, Oktober 1934. S. 2.

wenn sie nicht wie die porösen Nitrozellulosepulvex der 1. Gruppe der Schießmittel unter b) verpackt sind. (Die Anforderungen der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung unter Ia. B. 1. Gruppe, Absay (1) a) und þ) müssen er- füllt sein.)

Rauchshwaqhe, gelatinierte Nitro- zellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver, die nicht allen An- forderungen der Anlage C derx Eisenbahn - verlehreorduing für Be Pulvey der 1. Gruppe im Absay (1) unter e) entspxechen. (Die Anforderungen des Absayes (1) unter a) und þ) für die Schießmittel der 1. Gruppe müssen erfüllt sein.)

Rauchshwache, nicht gelatinierte Nitro- zellulosepulver (sogenannte Mischpulve r).

Schwarzpulver und ähnliche für Schieß- zwedcke geeignete Pulver.“

__ 19. Die Fußnote *) zur 2, Gruppe der Schießmittel (S. 24) ist zu streichen.

20. Unter Klasse T a. A., Verpackung zu Ziffer 1., erste Gruppe des Güterverzeichnisses (S.14) wird der Eingang des délémitis (1)

gefaßt:

___„(l) Nitrozellulose zu a) und b) muß lust- und wasser- dicht oder luft- und alkoholdicht oder e U lia usw. wie bisher.

21. Unter Klasse Ta. A. 1. Gruppe, Verpackung zu Ziffer 2 des Güterverzeichnisses (S. 12) ist unter Abschnitt (1) V 2. Abias statt „a)“ zu seyen: „Ziffer 3“.

22. Unter Klasse Ia. A. 1. Gruppe erhält die Verpackungs- vorschrift zu Ziffer 4. des Güterverzeichnisses (S. 16) die A

_ „(1) Shwarzpulver (gepreßt undgekörnt) sind in dichte Beutel oder in gut (auch durch Umfalten) zu verschließende Tüten zu füllen, die das Verstauben und Aus- Utaen aeehiadern, Le Beutel sind in dicht zu verschließende Blechbüchsen oder in sicher und gut zu verschließende dichte Kästchen aus starker Pappe zu verpacken. Diese sind in haltbare Holzbehälter, nötigenfalls durch Ausfüllung leerer Räume mit Holzwolle oder anderen geeigneten trockenen Verpacungsstoffen, so fest zu verpacken, daß jedes Schlottern ausgeschlossen ist. Bei den Blehbüchsen muß der Verschluß im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Junern entwickelnden Pulvergase nachgeben können. Bei den Pappekästhen darf der Deckel eine doppelte Klappe mit sogenanntem Q sein, der durh ein über- geklebtes kräftiges Band, z. B. Jsolierband, gedichtet und fest- gehalten sein mh.

Jeder Beute darf höchstens 2,5 kg Shwarzpulver ent- halten. Der Fnhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg, entsprechend einem höchsten Rohgewicht von 35 kg, betragen. Die Holzbehälter müssen auf dem Deckel die deutliche, halt- bare Aufschrift: „Schwarzpulver (gepreßt oder gekörnt) Explosiv“ tragen; statt „Explosiv“ sind Zettel®*) nah Muster 1 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zu- lässig. (Die dazugehörige Fußnote *) ist bereits auf der Seite vorhanden.)

(2) Zu Zylindern (Kunkeln) gepreßter Spren aa E ist in starkes, zähes Papier fest ein- uwidckeln, so daß jeder Wickel höchstens 300 g wiegt. Die

ickel sind in haltbare, dichte, mit starkem, zähem Papier gut ausgelegte und sicher zu vershließende Holzbehälter fest zu verpacken. Sprengsalpeterx in gekörntem Zustande ist in Mengen von höchstens 2,5 kg in starke Papierbeutel und damit in dichte Kästchen aus guter Pappe

niht mehr als 1 kg Pulver enthält, in kräftiges Papier eingewickelt. Der Jnhalt eines Behälters dati M eor | als 2 kg rage, __ 6) bei Verwendung von Behältern aus Zinkblech in dichte Säcke. Die Zinkblehbehälter müssen Mes a Mantel mit dicker Pappe und außerdem an Boden und Deckel mit Bretterscheiben dicht ausgefüttert sein. Ein Be- hälter darf niht mehr als 30 kg Pulver enthalten. __ (2) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel die deut- liche, haltbare Aufschrift tragen bei Stoffen zu a): „Rauch- chwaches Pulver. Explosiv“, bei Stoffen zu b): "Roudle Nitrozellulosepulver. Explosiv“; statt der Angabe „Explosiv“ sind Zettel *) nah Muster 1 der Anlage C der Eisenbahn- verkehrsordnung zulässig.

30. Unter Klasse la. B. (S. 24) ist in der Verpackungs- vorschrift unter b) der Anfang zu fassen: „Die Behälter müssen, Ebenda ist als Verpackungsvorschrift unter der bisherigen über: schrift: „c) Für die 2. Gruppe“ aufzunebmen:

„(1) Für die äußere Verpackung gelten die Bestim- mungen unter a), ausgenommen sind loses Kokrnpulver sowie die anderen shwarzpulverähnlichen für Schießzwecke geeigneten Pulver. /

(2) Die unter (1) ausgenommenen Pulver müssen vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten in haltbare dichte Säcke geschüttet sein. Zur Ausfuhr über See bestimmtes Kornpulver“ usw. wie bisher bis „befinden“.

(3) Das Rohgewicht eines Behälters mit Schießmitteln der 2. Gruppe darf höchstens 90 kg betragen. Einzelné Kartuschen dürfen ein höheres Gewicht haben. i

_(4) Die Behälter mit Schießmitteln der 2. Gruppe müssen auf dem Deckel die deutliche, haltbare Aufschrift „Schießpulver“ und die Angabe: „Explosiv“ tragen; [tatt der leßten Angabe sind Zettel *) nah Muster 1a der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.

(5) Blechbüchsen oder Pappekästhen mit Nitrozellulose- pulvern der 1. und 2. Gruppe dürfen in einem Versand: behälter zusammengepackt sein.“

d) Ausnahmen von den Vorschriften unter ec) für Shießmittel der 2. Gruppe

(Kornpulver, Schwarzpulver), die 1n

Mengen von höchstens 200 kg Gewicht als

Stückgut auf der Eisenbahn befördert

werden dürfen:

Abschnitt (1) wie bisher;

Abschnitt (2) fällt fort;

Abschnitt (3) wird (2);

Abschnitt (4) fällt fort; Abschnitt (5) wird (3) und erhält die Fassung: „(3) Die Behälter müssen auf dem Deckel in deut- licher, haltbarer Aufschrift den Namen des Schieß- mittels und die Angabe: „Explosiv“ tragen; statt der leßten Angabe sind Zettel *) nah Muster 1b l Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zu-

ässig. 31. Unter Klasse la, Verladungsvorschriften (S. 11), Ab- \hnitt A f der erste A der Diffe A Schluß e

dem; wie folgt zu fassen: „bei Shwarzpulver und shwarzpulver- ähnlichen Sprengstoffen genügt die Bescheinigung eines anderen vereidigten Sachverständigen.“ Ebenda erhält der zweite Unter- absay der Ziffer 3. die Fassung: „Bei den Ammonsalpetersprengstoffen

der 1. Gruppe unter 3, bei S

und \chwarzpulverähnlichen Sprengstoffen

der 1. Gruppe unter 4, bei Chloratit 3 der

mit gut shließendem Deckel zu verpacken. Der Dekel darf

eine doppelte Klappe mit fogenanntem Zuagergers{luß er B22 ein erge t 02 aat LR Wabi . 9a i achte 1178 fefigehälten jein 8. Sie |

S V2 L 24s . ctolicrbáand;

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behâltèr fest zu verpocken. Eine Bavier- |!

C began T4 a 154 schließende Holz S f böte exforderlih. Der Fnhalt eines Be-

rxs darf höchstens 25 kg, entsprechend ei Ö Rohgewicht von 35 kg, Bettegen. I A

ah (3) R Versandstücke usw. wie bisher.“

_ #9. Unter Klasse Ta. A. 1. Gruppe, Verpackun i e G L (S. 12), Abschnitt (1) ift U,

N T Ca t bis „übersteigen“ zu streichen

__24. Unter Klasse Ta. A. 1. Gruppe, Verpackun if Les Güterverzeinisses (S. 16) ist im Ta a E j „Saletintit 1 ist“ zu seßen: „Diese Sprengstoffe

e B D l ô ß

25. Unter Klasse La. A. 2. Gru ( r H a A 2 ppe, Verpack Ab- li 2) des Güterverzeichnisses (S. 18) ist im Abschritt V9) n n im Ant 1A M a R zu seßen: „zu verschließende“ M in der 4. Zeile statt: „unter Þ)“ zu seten: Ebenda ist im Abschnitt (4) hinter R y r dem Wort: „Sendungen“ einzufügen: Tetr ‘ome ili v inil N, von Tetranitromethylanilin und von Trinit- 26. Unter Klasse Ta. A. 2. Gr : ? 1. A. 2. Gruppe, Ver - ia i S (S. 20) ist in An nitt 9 ‘abvja8, inter dem Wort: „Sendungen“ ei ïgen: n Pentaerythrittetranitrat mit 30 vH zal S vH Montanwachs und/oder Paraffin, von Cyclotri- s r ERRA Aae mit 30 vH Wasser“ ; : 24. Unter Klasse Ia. A. 2. Gruppe Ver adcku ' er K A2; ; n - schnitt e) des Güterverzeichnisses (S. 22) fällt bie Ueberschrift:

1 gU d bis i)“ é ‘ha N » ck 2 . A e fort; ebenda erhâlt der erste Say des Abschnitts (1)

„(1) Dynamite und dynamitähnliche Sprengstoffe e müssen

patroniert sein.“ Die bisherige F M

l rige Fußnote *) auf S. 22 der iei 1 der S. F. O. fällt fort; ferner fallen ebenda im 2 -hnitt (2) die Worte: „mit Stoffen unter g) und h)“ 1A ias E ebenda unter Abschnitt (3) die Worte zu e c, Sprengstoffproben die Aufschrift „Spreng-

28. Unter Klasse Ta. A. 2, G V if

des Güterverzeid s (S. 22) i en Sre ifi

L U hnisses (S. 22) ist folgende Verpa ungsvorschrift (1) Die Sprengstoffe der Ziffer h) müssen Ï seix _Die Patronen, zu deren Hülsen kein eia pes (wohl aber paraffinièrtes) Papier verwendet sein arf, müssen durch festes Umschlagpapier zu Paketen ver- ies sein. Die Pakete sind in starke, dichte, sicher zu ver- Blifider, bebt, o fe die keine eisernen Reifen oder

‘is ; Ann ! sdieben fönnen, est einzusegyen, daß sie sich niht ver- 2) Das Rohgewi i ä Ö

Á us beixagen. hgewicht eines Behälters darf höchstens __ (3) Die Behälter müssen auf dem Deckel in deutlich Maren Aufschrift den Sprengstoffnamen und bie Att: gabe: „Explofiv“ tragen; statt der lebten Angabe sind

Zettel *) nach Must ; Rirzobuung aulssa s der Anlage C der Eisenbahnver-

29, Unter Klasse Ta. B Verpacku ist i

j ._B, ung (S. 24 be

s a) statt der Worte: „(mit R aud von U n „(mit Ausnahme solher aus Schwarzbleh)“; fernex ist er bie „b für die 1. Gruppe“ wie folgt zu fa sen: vodit ) Poröfe Nitrozellulosepulver unter b) e zu ver-

a) bei Verwendung von Holzbehältern in Bleh-

Pappebüchsen mit nachgiebigem Deelvecshluß, Mila ir

nisses (S. 38) die Fassung:

1. Gruppe unter 5, bei den Kalksalpeter- [prengstoffen der 1, Gru pe unter 6 sowie do Ehleorute UND Perwhevratspreng- stoffen [dex 2. Gruppe “muß angegeben werden, sw. wie bisher. Ju dritten UÜnterabsaß dieser Ziffer ist in der 1. Zeile in der Klammer statt “s e A a) By. __832. Unter Klasse 1 a. Verladungsvorschriften, Abschnitt C Ziffer 1 (S. 13) ist in der Klammer statt bei Worte: E „Sprengmittel 1. Gruppe, b) s)“ zu segen: „Sprengmittel 1. Gruppe, 2. 9)“; ferner is ebenda E V 2 e E in der 1. Zeile zu assen: „(Sprengmittel 1. Gruppe, 4. und 2. Grup d) sowie Schießmittel 2. Gruppe) ch4

Klasse I b.

__33. Unter Klasse T b., Güterverzeichnis (S. 26) ist Ziffer 1. b) unter Wegfall der Klammer vor u a ie E E S zu leven: „a“ und vor den Worten: H (24 U Ç 2 41 R nter Wegfall des Wortes „oder“ zu

34. Unter Klasse I b., Zi ü ichni

und L ass , Ziffer 2 des Güterverzeichnisses (S. 28

/ im Unterabschnitt i ä i tion: { a) die Unterabsäye a) bis »y) zu im Unterabschnitt c), zweiter Unterab ay ist statt: „Handgranaten (auch in Stielen)“ zu seven: i (auch mit Stielen)“ und i e i da Unterabschnitt d) ist am Schluß zu streichen:

_35. Unter Klasse 1b., Güterverzeihnis (S. 30) sind i e „nicht ee f mm Kaliber Ves Be Spoange

( ossen“ zu unterstreichen ttdruck); ä ebenda der Unterabsay g) (S. 32) tin E E

gun M EN ohne Kugel und

36. Unter Klasse I b., Ziffer 5. A. des ichni (S. 32, 34, 36) sind zu tele A E

im Unterabschnitt a) die Unterabsä die Worte „und R l I O A O im Unterabschnitt Þ) das gleiche, im Mute Oi c) das E und im Unterabschnitt a) die t ; bi ivi S ) orte von: „und zwar“ bis L j Im Unterabschnitt a) ist hinter dem Wort: „Zeitzündung)“ as einem; anzufügen: „Sprengkapseln mit e üllun 0 als Knallquecksilber, auch mit Kaliumchlorat, sind zur Beförde- ns erst zugelassen, wenn das Reichsverkehrsministerium auf Vie ues pag nee Me die genaue Sn eas und a Bet ayes die Beförderung für die Eisenbahn 37. Unter Klasse 1b., Ziffer 5. B. des Güterverzeichni eite, cha A E von: „und zwar“ bis li i 1 afür nah einem; ; gilt Se Aa R, zu seßen: „wegen des Knallsayzes 38. Unter Klasse 1b., Ziffer 5. C. des Güterverzeichni ; : e G es Se oen “B orctatena L en: un in dem BleGcobáuse l z muß zu Ö isenbahnen zugelassen sein.“ E E E

39. Unter Klasse 1 b. erhält die Ziffer 6. des Güterverzeich-

6. Militärishe Munitionssorten, so1 niht genannt (z. B. Patronen, gefüllte Geschosse), támilide ohne Zünder, und Patronen bis zu höch- stens 21 mm Kaliber mit Sprengladung und O R At Zünder in den eschossen.“ Die Fußnote**) zu der bisherigen Ziffer 6.

verzeihnisses (S. 38), ist im Abschnitt

—R

40. Untex Klasse Ib. ist als neu i Ï verzeichnisses (S. L auszinehmen: Mee Ie M des Güter „10. Rauchentwickler, oweit i i g gen Zündsay bitte Die bisher . wir ält i i : assung: ird Ziffer 11. und erhält im Eingang die __ _ml1. Nebelmittel, soweit si i ‘plosi fähigen Zündsaß enthalten. | E lius Hierzu gehören“ usw. wie bisher.

verzeichnisses (S. 26) ist der 1. Say des Abschnitts (1) zu fassen:

O) Zündschnüre der Ziffernla)und1h sind in haltbare, dichte, siher und dicht zu verscließend, Holzbehälter fest zu verpacen, die das Verstreuen oder Ver: stauben des Pulvers oder des Vie S sicher verhindern u Der 2. Absaß des Abschnitts (1) erhält die Fassung: Das S age a mit Zündschnüren der Zif

dar g und mit Zündshuür Zi E M us nit berigen." Zündschnüren der Ziffer 1 b) a) enda erhält der Abschnitt (2) die Fassung:

__a(2) Hündschnüre der Sitte S sind in Längen von etwa 100 m auf kräftige, nicht leiht entflam- mende Rollen, z. B. aus Holz od?r starker, fester Pappe zu wickeln. Diese Rollen sind derart in starke, dichte sicher und dicht zu verschließende Holzbehälter zu verpacken daß die Zündschnurwiel so wenig einander wie die Kisten wandungen berühren können. Dies kann z. B, dadurch ge- schehen, daß die umwickelten Rollen -mehrfah in kräftiges zähes Papier dicht eingewickelt werden, und daß die Papier- umtwicklung durch Verkleben oder in anderer geeigneter Weise gegen Loswickeln und Undihtwerden geshüßt wird E Kiste darf wicht mehr als 1000 m Zündschnur

en. a! uster der Verpacku i m Reichs- verkehrsministerium zugelassen sein oe 42. Unter Klasse Ib. erhalten die Verpackungsvorschrift

Ziffer 2. des Güterverzeichnisses (S. 28) die en 2 find dete H O D Zündungen

ind arte, e, sicher zu verschließend Y zu V Biechtäfi E A zulässig: A lter

’lehfaälten oder Holzfässer: bei den Zündunge i

a); Sâcke: bei den leeren Patronenhülsen O D) S

„__ (2) Vor dem Einlegen der Zündungen unter a) in die

außeren Behälter sind Zündhütchen mit unbe-

g L es Mil bede dter gnd zu 1000 Stück, Zünd-

yutchen mt bededckter Zündsaßzoberflähhe bis zu 5000

Stück in Blechbehälter, starke Pappes i

Me, fest f ae f E Dle

andfeuerpatronenhülsen (für Flob dergleichen Kleinkaliber) dürfen Zus H De Gon big, stens 25 000 Stück in einen Sack aus Baumwolle oder einem ähnlichen Stoff eingefüllt sein, wenn sie durh Verschnüren des Sackes möglichst festgelegt sind. Der Sack muß durch

Auslegen der Ueberkiste mit Wellpappe fest gelagert sein.

(3) Die Zündungen unter e) und d) sind in die titzaeh so zu verpacken, daß sie sich niht verschieben __Sqhlagröhrenzündshrauben und ähn-

liche untere) undd) aufgezählte e

sind vor dem Einlegen in die äußeren Behälter bis zu 100

Stü fest in Blech- oder Pappkästhen zu verpacken.

(4) Jedes Versandstück mit Zündungenuntera)

c) und d) darf höchstens 100 kg wiegen. : i

U e Ti L müssen O dem Deckel die deutliche,

l rift tragen: „Nicht e äfti, A E Ib. ita IREGNQAPA tige

43. Unter Klasse 1b, Vérpackung zu Ziffer 3b des Güter- verzeichnisses (S. 30), erhält der bisherige Abschnitt iee Teilung in (1), (2) und (3) die Fassung: et ; (1) die Knallkapseln sind in Kisten aus min- estens 20 mm starken, gespundeten, dihten Brettern zu verpacken, die durch Holzshrauben zusammengehalten sind. (2) Kein Versandstück darf mehr als 50 kg wiegen. (3) Die Knallkapseln . müssen fest in Papier- hnigel, Sägemehl oder Gips gebettet oder auf andere cise so fest und getrennt verpackt sein, daß sie weder sich untereinander noch die Kistenwände berühren können.“ Der bisherige Abschnitt (2) erhält die Bezeihnung (4). 44. Unter Klasse I b., Verpackung zu Ziffer 5. A. des Güter- CIRNNES (S. 32), ist der Eingang des 3, Absaves des Ab- S (1) zu fassen: „Bei den Blehbehältern sind Boden und e el mit einer Platte aus Filz, Tuch, Wellpappe oder einem gleichartigen Stoff, die Seitenwände“ usw. wie bisher. Ebenda sind im Abschnitt (5) im 1. Absavy (S. 34) die Worte: (Fnitial- N E Uebertragungsladung)“ zu streichen. N 15. Unter Klasse I b., Verpackung zu Ziffer 5. A. þ) des Güter- O (S. 34), erhält der 2, Absay die tas „„Knall- Bente Verschluß und Aufschrift wie bei Sprengkapseln unter a.; O O Ueberkiste ist nicht erforderlich.“ 6. Unter Klasse I b., Verpackung zu Ziffer H 5. A, e) des Güter- S (S. b. ist im 2. Absay der as zu fassen: n Caen enge, evpackung in die UVeberkiste, Vershluß“ usw. 47. Unter Klasse T b., Verpackung zu Ziffer 5. A. a) des Güter- verzeihnisses (S. 36), ist der 1. Saß im 1, Absab hinter dem Wort: „Urspungsverpackung“ zu fassen: E Een L „(starke Blehschachteln, in denen die Patronen in fünf Schichten zu je 10 Stück unter Zwischenshaltung von Woll- E wishen den Schichten sicher festgelegt sind; Decktel mit so terband auf der Schachtel befestigt) und höchstens 0 solcher Ursprungsverpackungen in einer haltbaren Holz- fiste sicher festzulegen.“ Der nächste Say: „Die innere Packung muß“ bis „entsprechen“ ist. zu streichen, 48. Unter Klasse I b., Verpackung zu Ziffer 5. A. e) des Güter- verzeichnisses (S. 36), erhält der Abschnitt (3) die Fassung:

(3) Hündladungen sind in Blehbüchjen mit entsprechend ausgebohrtem Holzeinsaß zu höchstens 5 Stü zu stellen, die Büchsen sind mit übergreifendem Deckel durch ein Klebeband zu verschließen. Höchstens 20 Blehbüchsen sind in eine haltbare Holzkiste von mindestens 20 mm Wand- stärke so au verpadcken, daß ein Schlottern des Jnhalts aus- geschlossen ist. Eine Ueberkiste ist niht erforderlih. Bei Versendungen der deutshen Wehrmacht dürfen an Stelle E é die R p Gen Pulverkästen

i werden, in die echbü it j ünd- ladungen verpackt werden dürfen E n

Aufschrift wie bei Sprengkapjeln unter a.“

49. Unter Klasse Ib. iert zu Ziffer 5 B des Güter-

(S. i 1) der 2. Saß: „Die innere

ackung muß“ bis „entsprehen“ zu streihen und hinter diesem

§

Abschnitt als neuer Absay einzufügen:

„Wegen des Knallsabes und weger der Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, gilt das zu BA unter a (5) für Sprengkapseln Gesagte.“ 9 z . unter a, (5) f

50. Unter Klasse 1 b., Verpackung zu Ziffer 5 C. des Güter-

E (S. 38), ist unter Abschnitt (1) als neuer Unterabsaß

„Ein Muster der Packung muß bei der Chemisch- Technischen Reichsanstalt hinterlegt und von dieser als zu- lässig anerkannt sein.“

51. Unter Klasse I b., Verpackung zu Zisser 6 des Güterver-

des Güterverzeichnisses (S. 38) ist zu streichen.

zeichnisses (S. 38), tritt der Jnhalt der bisherigen Abschuitte (2) und (3), erster Say- bis: je M aru E iein“ u Abshnitt ne (

bl (2) Die Pack

41. Unter Klasse 1b. Verpackung, zu Ziffer 1. des Güters

Neich3- und Staatsanzeiger Nr. 243 vom 17, Oktober 1934. &{.3

“igs Der Rest des bisherigen Abschnitts (3) wird als Abschnitt (2)

fäße müssen auf dem Dedel die deut- liche, haltbare Aufschrift tragen: „Munition, 1 b, Zifsex 6“.; daneben sind Zeitel *) nah Muster 1 der Anlage C der Eijsenbahnverkehrsordnung zulässig.

Jm Abschnitt (1) wird hinter dem 1. Saß als neuer 9. Unterabsaß eingefügt: „Bei Patronen bis zu höchstens 91 mm Kaliber mit Sprengladung und zuverlässig ge-

e und sicher zu vershließende Pappehülse einzulegen; höchstens 100 derartig verpadckte Patronen sind in etne mit Zinkeinsaß versehene Kiste von- mindestens 20 mm Wand- stärke shihtweise so einzulegen, daß die Geschosse zweier benac/barter Patronen entgegengesebt gerichtet sind und die Natronen sih niht gegeneinander verschieben können.

59, Untex Klasse 1 b., Verpackung zu Ziffer 9 des Güterver- nisses (S. 40) wird am Schluß des Abjaßÿes (1) nah den hrten: „durch Schrauben befestigt sein“ angefügt: „Deckel, die nit Gelenkbändern angebracht sind und durch plombierte Ver- hlusse die Kisten dicht und sicher schließen, sind ebenfalls zulässig. 53. Unter Klasse 1 b. ist als Verpackung zu der neuen Ziffer 10 deé Güterverzeihntsses (S. 40) aufzunehmen: E

„({) Rauchentwidckler sind in haltbare Holzbehäl- tex sest zu verpacken. h E :

(2) Die Behälter müssen auf dem Deckel die deutliche, haltbare Aufschrift tragen: „Rauchentwidckler, Ib. Munition.“

54. Unter Klasse 1 b., Verladungsvorschriften, Abschnitt A, iffer 3 (S. 29) ist der Unterabschnitt b) zu ae dis die Unter- (bshnitte e) und d) erhalten die Bezeichnung Þ) und e) Fm neuen \nterabschnitt b) ist in der 1. Zeile hinter den Worten: (Ziffer I b))“ einzufügen: „und bei Momentzünd- synüren (Ziffer 5 C)“. :

55. Unter Klasse 1 b., Verladungsvorschristen, Abschnitt A, giffer 3 (S. 29) ist unter e) (neu) der Eingang zu fassen: -

„c) bei den Munitionsgegenständen derx Ziffern 6—8, daß die verwendeten“ usw.

56. Unter Klasse 1 b., Verladungsvorschriften, Abschnitt A vird im Schlußabsab der Ziffer 3 (S. 29) in der 3. Zeile statt: „der Ziffern 6 a—e geseut: „der Ziffern 6“.

Klasse l e.

57, Untex Klasse Ie, Güterverzeihnis (S. 42) ist unter

gisfer 1 der Abschnitt a) zu gasse f „a) Gewöhnliche Zündhölzer und andere Reibzünder; |

in dem dazugehörigen Unterabschnitt a) ist der leßte Teil von den Worten: „z. B. Fekapappezünder“ ab zu streichen und hinter dem Wort „entzünden“ statt des Kommas ein Punkt zu seten. ;

58. Unter Klasse I e., Güterverzeichnis “5 unter Dise 1, Ab- shnitt d) (S, 46) der 2. Saß zu L i und dafür zu seßen:

„Das Zündgarn muß den Beständigkeitsbedingungen für den Versand auf deutschen Eisenbahnen genügen.“

59. Unter Klasse 1 e., Güterverzeihnis (S. 48), Ziffer 2, Ab- hnitt þ) ist der Unterabschnitt y) zu fassen: : : en N (kugelförmige Steine“ usw. wie bisher; hinter dem Schlußwort: „enthalten“ ist eine Klammer und ein Komma zu- seyen und anzufügen: „owie ähnliche Cre Ciaii ie) ie nit gefährlicher sein dürfen als die hier erwähnten.“

60. Unter Klasse I e., Güterverzeihnis (S. 52) erhalten die jebigen Abschnitte der Ziffer 2: A und „g)“ die Bezeichnungen: o und „h)“ (au in der Ueber}|chrift dex Seite); femer ist in dem neuen Abschnitt h) statt der Worte:

„Mischung aus höchstens 50 vH gelbem und“ zu sehen: „Mischung aus weißem (gelbem) und“ und am Schluß des Abschnitts hinter dem Wort: „betragen“ statt des Punktes ein Komma zu seßen und an ee „sowie ähn - liche Geo. die nicht Gel rlicher sind als die

hier erwähnten.“

61. Unter Klasse T e. ist der Eingang der Fußnote 2) zu Ziffer 3 a) des Güterverzeichnisses (S. 52) zu fassen: j

„2) Bomben und Feuertöpfe enthalten“ usw. wie bisher.

62, Unter Klasse 1 e., Güterverzeichnis (S. 54), erhält der Eingang der Ziffer 4, die Fassung:

„4. Rauchentwicklerx für land- und forstwirt- schaftlihe Zwede sowie Räu cherpatronen“ usw. wie bisher; ferner is ebenda am Schlusse als neuer Saß anzufügen: „Die Rauchsäße dürfen kein Chlorat ent- halten.“

63. Unter Klasse 1 e. ist als neue Ziffer 5. des Güterverzeich- nisses auf S. 56 aufzunehmen: N

„5. Reizstoffentwickler für die Prüfung von Gasmasken und ähnlihe Zwecke, mit geringer Spreng- wirkung, z. B. Glasampullen mit einer Füllung von flüssigem Reizstoff bis zu 10 ccm, die mit einer Zünd- vorrihtung aus Sicherheitszündshnur und einem Shwarz- pulversat“ von höchstens 1 g versehen sind.“

64. Unter Klasse Ie. Verpackung zu Ziffer 1 des Güter- A zu H und g) (S. 46) ist im Abschnitt (1) anzu- ügen: :

„Für Gegenstände der Ziffer 1 g) können au hölzerne

Tonnen und wasserdichte widerstandsfähige Pappetäfser verwendet werden.“

65. Unter Klasse 1 e., Verpackung zu Ziffer 1 des Güterver- zeihnisses (S. 48) zu h) ist der Abschnitt (2) zu fassen:

B Vor dem Einlegen in die Kisten sind die Gegen- stände zu höchstens 72 Zündlamellen in einem Karton fest zu verpacken. Höchstens zwölf dieser Kartons sind zu einem Paket zu veretnigen.“ i y

Ebenda wird als Abschnitt (5) gane t:

“„(6) Das Rohgewicht eines Versandstückes darf 100.kg nicht übersteigen.“

66. Unter Klasse 1 e., Verpackung zu Ziffer 2 des Güterver- zeichnisses (S. 48), Abschnitt (2) erhält dex Unterabsaß, beginnend mit den Worten: „der Ziffer 2e)“ die Fassung: „Der Ziffer 2e) in Schachteln und höchstens 12 Schachteln in einem Papiercumschlagz;““.

67, Unter Mane le, Verpackung zu. Ziffer 2 des Güter- verzeichnisses (S. 52), il im Abschnitt (2) in den mit den Worten:

„derx Ziffer 2)“ und „der Ziffer 2 g)“ be- ginnenden Zeilen zu segen: „der Ziffer 28)“ und „der Ziffer 2h)".

68. Unter Klasse 1 e., Verpackung zu Hiffer 2 des Güter- verzeichnisses (S. 52) ist in den Abschnitten (3) und (4) je einmal tatt: „2ff) und 20)“ zu segen: „2g) und 2h)“ und in Ab- nitt (5) statt „bis 2 g)“ zu seßen: „bis 2 h)“; ferner erhält ebenda m Abschnitt (2) der Unterabsay, beginnend. mit den Worten: „dex Ziffer 2h)“ unter s) die Fassung: :

„S) Martinikas zu höchstens 65 Stück in runde, mit Seidenpapier ausgelegte Pappeschachteln, die bis zu 72 Swück in Kartons zu verpacken sind. Eine Kiste darf insgesamt höchstens 3600 Pappeschachteln in Kaxtonpackung bel einem Höchstgewiht dex Martinikas von 24 kg ent-

alten.“

Rohgewiht an Stelle von Kisten aus gefügten Brettern usw., #\_ (1) auch gewöhnliche, feste Holzkisten oder, wenn die Bliß- lihtpulver in Papierbeutel verpackt sind, auch starke Pappkartons verwendet werden,“

„(Holzwolle, Papier o. dgl. bei Knallkorken, Knall- iheiben, Pappezündhütchen (Liliputmunition), Knallsteinen, Tretknallern, Knallplatten, Martinikas und ähnlihen Er- zeugnissen: Holzmehl !) oder Sägemehl —)“, im folgenden Sab sowie unter Verpackung zu Zisser 1. b) des Güter-

„Pubwolle“ je einzufügen: „oölige oder fettige“. 70. Untex Klasse 1 e., Verpackung zu Ziffer 3 des Güterver-

tosfwatte, Holzmehl ?) oder dergleichen fest auszufüllen. Als ä u here Paekbehälter dürfen bei Sendungen bis zu 5 kg

71. Unter Klasse 1 e., Verpackung zu Ziffer 4 des Güterver- zeihnisses (S. 56) ist im Abschnitt (2) als neuer zweiter Unter- absay anzufügen: „Das Rohgewicht eines Verfandstückes darf 100 kg nicht übersteigen“, * 72. Unter Klasse 1 e., Verpackung zu Ziffer 4 des Güterver- zeihnisses (S. 54) is der Eingang des zweiten Unterabsaßes im Abschnitt (1) zu fassen: „Diese Holzbehälter können auch mit gutem Packpapier“ usw.

73. Unter Klasse 1e. is als Verpackung zu derx Ziffer 5 des Güterverzeichnisses (S. 5s) Zat Gui

„(1) die Gegenstände der Ziffer 5. sind zunächst in Wellpappkartons zu verpackten. Höchstens 12 Reizjtoffent- widckler sind mittels Zellstoff in den Kartons fest zu lagern. Die Kartons sind in starte, dichte, ficher zu verschließende Holzkisten zu verpacken. Eine Kiste darf höchstens 20 Kar- tons enthalten, die mittels Fnfusorienerde gegen Verschie- bung gesichert sein müssen.

(2) Auf den äußeren Behältern muß der Fnhalt nach der Bezeihnung im Güterverzeihnis unter Hinzufügung von 1 e deutlih und dauerhaft augegeben sein. Statt dieser Angabe sind Zettel *) nah Muster 2b der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.“

74. Untex Klasse 1 c., Verladungsvorschriften (S. 43) ist im Abschnitt A unter Ziffer 2. statt: „2f), 2g“ zu seyen: „2 g), 2h)“ und unter Ziffer 3 in der mit: „bei Gegenständen der Ziffern 2)“ beginnenden Zeile statt „2 k" zu seven: „2 g)“ und in der mit: „bei Zündgarn“ beginnenden Zeile statt: „1. Gruppe c)“ zu segen: „L. Gruppe 1“, i 75. Untex Klasse 1 e., Verladungsvorschriften (S. 45) ist im Abschnitt C der Ziffer 1 als zweiter Unterabsay anzufügen: „Pappefässer mit Schwarzpulverzünd- schnüren (Ziffer ‘1 c)) müssen so verladen werden, daß s Beschädigung durch andere Gegenstände ausgeschlossen ist.“

neuen

Klasse 1 d. 76. Unter Klasse 1 d., ist die Klassenüberschrift zum Güterver- zeihnis und Verpackung (S. 56) zu ändern in:

„Ld. Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck ge- löste Gase.“

Das gleiche ist überall zu ändern, wo diese Ueberschrift C Jn der Einleitung zum Gütervérzeichnis der Klasse 1d. sind die Worte zu tvelche: „die nachstehend aufgeführten Gase“.

77. Unter Klasse 1 d., Güterverzeihnis (S. 56), ist in Ziffer 4 hinter dem Wort „Wasserstoff 9)“ anzufügen: „(auch mit Methan gemischt)“. : 78. Untex Klasse 1 d. wird am Schluß der Ziffer 6 des Güter- verzeichnisses (S. 56) nah einem Komma statt des Punktes ange- fügt: „verflüssigte Gemische niederer Kohlen- wasserstoffe, deren höchster Arbeitsdruck bei 90° C 18 Atmosphären niht übersteigt (z. B. Ruhr - gasol).“ e 79. Unter Klasse I d., Güterverzeihnis (S. 56), Ziffer 7 erhält dex Klammerinhalt LEO „T-Gas“ die Fassung: „(Gemisch von Aethylenoxyd und Kohlen- säure, das bei 40° C einen Ueberdruck von nicht mehr

als 12 kg/em ?) hat).“ E

80. Unter Klasse 1d., Güterverzeichnis, Ziffer 8, erhält die Fußnote 7) auf S, 56 die Fassung: „/) Ein Gemtsh von Brom- methyl und Aethylenbrom1i d mit höchstens 50 vH Broms- methyl gilt nit als explosionsgefährlih und wird bedingungslos befördert.“ 2 :

81. Unter Klasse 1 d, Güterverzeihnis (S. 58), erhält die Ueberschrift vor den Ziffern 10. und 11. die Fassung:

„E) Untex Drudck gelöste Gase*). A Ebenda (1 d) wird die Ziffer 10 des Güterverzeichnisses

. 58) gefaßt: ; : E A0. 0gjay Wasser gelöstes Ammoniak, 1in

Löfungen von über 35 vH und nicht mehr als 50 vH.“ | Ebenda (S. 58) wird in der P irrigen Fußnote *) zu

Ziffer 10, jeyt zu c) die Zahl „30 vH“ geändert in 35 vH“.

82” Unter Masse 1 d., Verpackung, Abschnitt (1) a) (S. 56) wird der Klammerinhalt hinter dem Wort: „Metallegierungen efaßt: i gefaß „(¿. B. die aus einer No) bestehenden Leichtmetalle Lautal, Duralumin und Bondur).“

83. Unter Klasse*1 d., Verpackung, Abschnitt (1) b) (S. 56) wird in derx Ueberschrift statt: „zu verwenden“ geseßt „zugelassen ¿

84. Unter Klasse 1 d., Verpackung, Abschnitt (1) b) a) (S. 56) ist in der 7. Zeile von oben statt des Wortes: „Umkehren“ zu seyen: „Umfallen“ und in der 3. fa von unten das Wort brennbaten“ zu erseßen durh das Wort: „entzündbaren“; ferner ind ebenda in der lebten Zeile die Worte: auch Holzwolle“ zu

treichen. ;

85. Unter Klasse 1 d., Verpackung, Abschnitt (1) e) ist im 2. Absay (S. 58) der 2. Saß: „Fn den Gefäßen muß“ bis „über- steigt“ zu streichen. |

86. Unter Klasse I d., Verpackung, Abschnitt (2) (S. 58) wird im 2. Absat hinter der mit „bei Z-Gas“ beginnenden Zeile als neue Zeile eingefügt: „bei Gemischen niederer Kohlenwasserstosse (Ziffer 6) . .. 45 kg/em?“. :

87. Untex Klasse 1 d., Verpackung, Abschnitt (3) (S. 60) ex- ält der Abschnitt N o A Say, beginnend mit: „Bei Azetylenlösungen“ ab die Fassung: li u Ventile müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der durch den Funhalt niht angegriffen wird. JZns- besondere dürfen bei Azetylenlösungen (Ziffer 11) die mit dem Gase in Berührung kommenden Metallteile der Ventile niht mehr als 70 vH Kupfer enthalten. An Be- hältexrn für Borfluorid und für verflüssigtes oder in Wasser gelöstes Ammoniak sind Ven- tile aus Kupfer oder sonstigen dur das Borfluorid oder

Hoe. 2D e 2D i

88. Unter Klasse I d., Verpackung, Abschnitt (5) (S. 60) wird

dex Eingang gefaßt:

_ „Auf Kisten, worin Sea mit Gasen der Ziffern 1 bis 8, 10 und 11 verpackt sind, muß“ usw. wie bisher. 89. Unter Klasse I d., Verpacktung, Abschnitt (6) a) s) (S. 62)

vexzeichnisses (S. 44), Abschnitt (3) ist vor dem Wort: |} wird im zweiten Unterabsay statt der Worte: „verdichtete, gelöjte Ammoniak“ gesetzt: „unter Druck gelöste Ammoniak“.

90. Unter Klasse 1 d., Verpackung, Abschnitt (7) b) (S. 64)

S C ! : wird in der Tabelle hinter der mit f innenden Zeil ihertem Zünder ist jede Pacrone in eine starke, genau zeichnisses (S. 54) Abschnitt (2) ist der vorleßte Unterabsaß zu | als neue Zeile h er mit „Aethan“ beginnenden Zeile fassen: „die Gegenstände der Ziffer 3 e) in Papierbeutel, bis zu 90 solhex Papierbeutel sind in Pappkartons fest einzulegen; die Kartons sind einzeln oder zu mehreren mit Öelpapier zu um- hüllen. An Stelle dex Papierbeutel dürfen auch mit Korkstopfen vershlossene Glasröhrchen verwendet werden; diese sind zu höch- stens 3 Stück mit niht mehr als je 1,6 g Fnhalt in Schiebe- fartons so unterzubringen, daß sie einander nicht berühren. Der seie Raum in den Kartons ist mit weichem Stoff. wie Holzzell-

eingefügt: „Gemishe niederer Kohlenwajser-

91. Unter Klasse 1 d., Verpackung, Abschnitt (7) e) 2. (S. 64) ist in der ersten Spalte der Tabelle statt: „mehr als 30 bis

40 vH“ zu jeßen: „mehr als 35 bis 40 vH“.

92, Unter Klasse I d., Verpackung, Abschnitt (9) (S. 66) wird unter a) der zweite Unterabsaß: „Wässerige Lösungen“ bis „ver- sehen sein müssen“ gestrichen; im nächsten Unterabsaß werden unter Ziffer 1 die Worte: „mit einer Festigkeit von mindestens 40 kg auf den Quadratmillimeter bei 25 vH Dehnung“ gestrichen; ferner werden ebeuva auf S. 68 die Absäte 2., 3. und 5. unter a) gestrichen, der Absay 4 erhält die Bezeichnung: „2“.

93. Unter Klasse 1d., Verpackung, Abschnitt (9) b (S. 68), wird im 1. Absav der zweite und dritte Saß: („Die Röhren müssen“ bis „gegen Bruch gesichert sein“) gestrichen.

94. Unter Klasse 1 d., Verpackung, Abschnitt (9), wird in der Ueberschrift des Unterabsabes e) (S. 68) statt der Worte „ohne Beschränkung“ eingeseßt: „Bedingungslos“.

95. Unter Klasse I d., Verpackung, Abschnitt (9), Unterabsaß e), Ziffer 1 (S. 68), werden die Worte: „wenn die Kohlensäure nicht mehr als 5 vH Luft enthält“ gestrichen, hinter dem Wort: „ent- halten“ wird ein Punkt gefeßt.

96. Unter Klasse 1 da, Verladungsvorschriften (S. 57), ist die Ueberschrift zu ändern in: „T d Verdichtete, verflüssigte oder unter Dru gelöste Gase“.

97. Unter Klasse 1 d., Verladungsvorschriften (S. 57), werden in der Tabelle dex Ziffer 2 des Abschnitts A die Stoffe „Butan“ und „Jsobutan“ in der Spalte b) entzündlich gestrichen, und wird in die Spalte a) entzündlih und giftig hinter dem Wort „Pro- pylen“ eingefügt: „Butan, Jsobutan, Gemische niederer Kohlen- wasserstoffe,“.

98. Unter Klasse 1d., Verladungsvorschriften (S. 57), wird im Abschnitt B unter Ziffer 1 in der 1. Zeile statt der Worte: „verdihteten gelösten Gase“ geseßt: „unter Truck gelösten Gase“. Die Zisser „3“ dieses Abschnitts ist in „2“ zu ändern.

Klasse 1e. 99 Unter Klasse 1 e. erhält die Einleitung unter der Ueber- hrift (S. 70) die Fassung: „Zur Beförderung find nur «zugelassen :“ 100. Unter Klasse 1e, Verpackung zu Güterverzeihnis, Ziffer 1, Abschnitt (2) (S. 70), find im leßten Say die Worte: #7 in gejchmolzenem Zustande eingejüllt,“ zu streichen.

Klasse 11,

101. Ju der Einleitung zum Güterverzeihnis der Klasse TI (S. 72) sind die Worte zu streichen: „die nachstehend aufgeführten selbstentzündlihen Stoffe“. Das Fußnotenzeichen!) ist hinter das Wort: „zugelassen“ zu seyen. 102. Unter Klasse 11 is in der Fußnote!) zu der Einleitung (S. 72) hinter dem Wort: „Gasreinigungsmasse“ statt des Punktes ein Strichpunkt zu seyen und dann in neuer Zeile 2 fa / ölige oder fettige Eisen-

päne; : Ä Nitrozellulosefäden und

rierte j ) z Herstellung von Kunstseide Kunstwolle; X H frisher Chlorfkaltk.“ 103. Unter A IT. ist im Güterverzeihnis unter Ziffer 3. (S. 74) hinter dem Wort: „Zinkmethyl“, aufzunehmen: : „Magnesiumäthyl und andere ähnliche Flüssigkeiten, die sih an der Lust von selbst entzünden,.“. : | 104. Untex Klasse Il. sind im Güterver eihnis, Ziffer 5 (S. 74) unter a) die Worte: „und Lederko le“ zu streichen und am Schluß hinter dem Wort: „Stücken“ nach einem Komma anstatt des Punktes anzufügen: „Olivenkern k 0 hle i 105. Unter Klasse Il. sind im Güterverzeihnis, Ziffer 6. (S. 74) in der Klammer die Worte: „B 0 Uree-:de Sole-" zu ersegen durch das Wort: „Bourette-“. E as 106. Unter Klasse Il. ist im Güterverzeichnis, Ziffer 7 a) (S. 76) hinter dem Wort: „Lappen-“ neu au R en wenn sie trocken sind; ferner ge rauchte wolle und Puylappen (Puytüche r). ist unter Ziffer 7b) (S. 76) vor den Worten: 1d: Schutßdedcken“ einzujeßen: S sie ags "2 ¿ : 107. Unter Klasse 11. Güterverzei nis (S. 76), ist unter Ziffer 11. statt der ie: „Papier (auch Pappe) und Fabrikate daraus“ zu seyen: „Papier (auch Pappe) und Erzeug- nisse hieraus“. E 108. Untex Klasse [I ist in der Fußnote 5) zu Ziffer 13. des Güterverzeihnisses (S. 76) statt „bereinigt“ zu seyen: „gereinigt. 109. Unter Klasse 11., Verpackung zu Ziffer 1. des Güterver- eihnisses (S. 72), Abschnitt (1) ist der Eingang des 2. Sayes zu assen: „Das Gewicht etnes solchen Fasses usw. und im 3. Saß tatt: „Fnhalt“ zu seyen: „Gewicht“. i: S 110. Ebenda, Verpackung, zu Ziffer 1. des Güterverzeihni}jes, Abschnitt (1) (S. 74) pn hinter dem ersten Unterabsay als neuer zweiter Unterabsay au zunehmen: j / „Gewöhnlicher Phosphor darf in Mengen bis zu 250 g auch in starke, luftdiht zu verschließende Glasgefäße verpackt werden, die mit geeigneten Verpaungsstoffen in dichte Blechgefäße und diese in einen außeren Holzbehälter fest einzubetten sind.“ 111. Unter Klasse 11, Ee B Bier i Me Güterver- ¿Gnisses (S. 74) ist als neuer Absay (3) auszuneymen: O \Téntieerte Eisenblechfässer, in denen Stoffe der Ziffer 1 befördert wurden, sind dicht zu verschließen. y 112. Unter Klasse 1I., Verpackung zu Ziffer 3. des Güterver- zeichnisses (S. 74) ist im Abschnitt (3) statt dex Worte: „Vorsichtig tragen“ zweimal zu seten: „Zerbrechlich“. : 113. Unter Klasse 1k., Da Abschnitt A, i 73), ist als neuer Saß anzufugen: L B (O. er den leeren Eijenblehgefäßen, in denen Stoffe der iffer 1. des Güterverzeichnisses befördert wurden, ist vom Ablcdet im Verladeschein zu bescheinigen, daß die Gefäße dicht verschlossen sind.“

Klasse 111 a. : 114. Unter Klasse 11 a. wird in der Fußnote 4) zum Güter- verzeihnis (S. 78) hinter den Worten: „Den festen Stoffen sind eingefügt: „Sikkative,“. 115. Unter Klasse 111 a., Verpackung, Abschnitt (2) (S. 78) erhält der zweite Unterabsaß die folgende Fassung: Sit üssig-

jWeihblechge he mit brennbaren li keiten der Gefahrgruppe A 1a) und mit mehr als 20 kg Reingewicht unterliegen den gleichen Vorschriften.

Pugt- Ebenda

B.

69. Unter Klasse 1e, Verpackung zu Ziffer 2 des Güter- u M (S. 52) ist im Abschnitt (3) der Jnhalt der Klammer zu fassen:

das Ammoniak angreifbaren Metallen oder Metallegierun- gen nit zulässig.“ j

Vgl. aber Absaÿ (8).“

S E E n E E L S R M N D 1 E E