1934 / 243 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Oct 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 243 vom 17, Oktober 1934. S. 4

| Erste Beilage : zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Verlin, Mittwoch, den 17. Oktober

Klasse 111 þ.

116. Unter Klasse Ill b., Güterverzeichnis (S. 80) i} unter Hiffer 2b) das Wort: „Zellhorn-(Zelluloid)-waren“ zu streichen:

__117. Unter Klasse TITb. wird im Güterverzeichnis unter Ziffer 2 b) (S. 80) und in der Verpackungsvorschrift dazu (S. 82), Abschnitt (1) je hinter dem Wort: „Filmzellhorn“ eingefügt: (-Zelluloid)“.

118. Unter Klasse Il b. werden in Ziffer 3 des Güter- verzeichnisses (S. 82) die Worte: „5 v. H. Waser“ erseßt durch ' die Worte: „10 v. H. Wasser“ und in der dazugehörigen Fuß- note *) die Worte: „5 v. H. Wasser“ durch die Worte: „10 v. H. |

| in dicht zu verschließende gläserne, tönerne oder sonstige vom Jn- | 145. halt niht angreifbare Gefäße und diese in starke, dichte, siher zu verschließende Uebergefäße aus Blech siher verpackt sind. Jn den Uebergesäßen sind die Packgefäße mit einer für die Aufsaugung des Inhalts ausreichenden Menge Kieselgur festzulegen.“

134. Unter Klasse V., Güterverzeihnis (S. 99), erhält die Ziffer 1 die folgende Fassung:

1.) Schwefelsäure, rauhende Schwe- felsäure (Schwefelsäure mit Anhydridgehalt, Oleum, Vitriolöl, Nordhäuser Schwefelsäure), Sa l petersäure (Scheidewasser) und Mis{chungen daraus, Sal z- säure, Flußsäure (wässerige Lösungen von Fluor-

| Unter Klasse V., Verpackung zu Ziffer 7 desz verzeichnisses (S. 96) erhallten die bisherigen Abschnitte die Bezeichnungen b) und e). Als neuer Abschnitt a)

. gefügt: „a). Für wässerige Wasserstoffsuperoxydlöj mehr als 6 vH, aber höchstens 35 vH Wasserstofgeen

Nr. 243 © : as (Ziffer 7 a)) müssen starke Glas- oder Tongefäße e!

det werden, die das Wasserstoffsuperoxyd nicht ¿65,1 C3 l

nicht völlig luftdicht verschlossen sind oder auf anden un MAmtlicheS. Deutsches Reich.

die Entstehung eines inneren Ueberdrucks verhind (Fortseßung.)

Ballons, Flaschen und Kruken müssen in starke, mit Bd 56. Unter Ziffer 27 ist in Spalte 3 einzusügeu a)“ und N 156. ter Ziffer 27 ist in Spal i m

_1934

Johanna“ (Verfalltag 21. 9. 1934), Gültig nur Nr. 37177 vom 7. 9, 1934.

Nr. 36317 vom 5. 5. 1934 „Eine Welt im Schrank“ (Verfalltag 21. 9. 1934). Gültig nur Nr. 37180 vom T. 9, 1934,

Nr. 34 539 vom 22, 9. 1933 „Das schaffende und s{öne

shweige denn vom Staat als selbständige Rechtspersönlich- keiten anerkannt werden. Der anliegende Entwurf sieht daher die Bestimmung vor, daß Aktiengesellschafsten, Kommandit- gesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung außer in den bisher bestimmten Fällen aufgelöst

haben versehene Kisten oder unverpackt in Körbe, die mi werden, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konktursver-

Wasser.“

119. Unter Klasse Ill b., Verpackung zu Ziffer 2b) des Güterverzeichnisses (S. 82) ist in der 1. Zeile das Wort „Bell= |

Ua

horniwaren“ zu streichen.

120. Unter Klasse 111 b., Verpackung zu Ziffer 3. des Güter-

verzeihnisses (S. 82) wird der Abschnitt (1) wie folgt gefaßt:

„(1) Die Stoffe sind in Pappebüchsen odex in Be- hältern aus anderem geeigneten Werkstoff, die höchstens 2 kg Fnhalt haben dürfen, so zu verpacken, daß der Wasser- gehalt des Fnhalts während der Beförderung nicht unter

10 v. H. sinken kann. Solche Einzelpackungen sind in S dichte, sicher zu verschließende Holzkisten fest einzu- eben. peroxyd oder Benzoylsuperoxyd enthalten.“

Klasse IV.

121. Unter Klasse IV., Ziffer 3 des Güterverzeichnisses (S. 86), ist in der 2. Zeile statt der Worte: „soweit sie niht unter

6 e) genannt sind“ einzuseben: „soweit sie nicht unter 5 |

und 6d) genannt sind“. 122. Unter Klasse IV, Ziffer 6 des Güterverzeichnisses (S. 88), ist als neuer Unterabschnitt c) einzufügen: „c) Tetraäthylblei und seine Mishungen mit organishen Verbindungen der Halogene (Aethylfluid)“. Der bisherige Abschnitt c) wird Abschnitt g). 123. Unter Klasse IV, Güterverzeichnis, Ziffer 10 (S. 8) wird unter a) und b) je statt „Alkohol“ geseßt: „Alkoholen“. 124. Unter Klasse IV erhält die Ziffer 11 des Güterver- zeihnisses (S. 88/90) folgende Fassung: „Reine flüssige Blausäure mit höchstens 3 vH Wasser und mit einem von der Chemisch-Technischen Reichsanstalt nach Art und Menge anerkannten Quas der die Blausäure beständiger hält und der zugleih ein Reizstoff (Warnstoff) sein kann. Flüssige Blausäure von anderer Beschaffenheit darf nicht befördert werden. *) Auch die im 1. Saß bezeichnete Blausäure darf nur be- fördert werden,

a) wenn die Füllungen der Behälter noch nicht 12 Monate alt geworden sind und dieses Alter während der vor- aussihtlihen Beförderungsdauer nicht erreichten,

b) wenn die Blausäure versandt wird von Herstellern der Säure oder von solhen Firmen, denen auf Grund der Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit hoch- giftigen Stoffen vom 29, Januar 1919 (Reichsgeseßbl. S. 165) durch Erlaß der zuständigen Landeszentral- behörden die Berechtigung zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen zuerkannt worden ist“.

125. Unter Klasse I1V ist in der Ueberschrift zu der Verpackung (S. 84) statt: „Zu 1 und 3—12“ zu seßen: Zu 1, 3—10 und 12, 26. Unter Klasse 1V. Verpackung zu DZiffer 6. des Güter- ¡hnisses (S. 86) wird der Abschnitt (1) im Eingang gefaßt: (1) Die Stoffe der Ziffern 6a) und d) sind zu verpacken"; ferner erhält ebenda unter (1) der lebte Unterabsabß (S. 88) die Fassung: : „Die Stoffe der Ziffer 6b) sind zu verpacken in dihte Holzbehälter (Fässer odex Kisten) oder in dite Eisenfässer oder in Gefäße aus Weiß- oder anderem Eisen- blech oder in dichte, starke Säcke aus Jute oder Papier.“ 127. Unter Klasse 1V., Verpackung, ist zu Ziffer 6c) (neu) des Güterverzeichnisses vor dem Abschnitt (2) (S. 88) auf- zunehmen: „Die Stoffe der Ziffer 6c) sind zu verpacken: a) in starke, zylindrishe, dihte Eisenfässer, die an beiden Enden Verstärkungsreifen und in der Mitte Reifen zum Rollen tragen müssen. Diese Fässer müssen vollständig dicht mit doppeltem Schrauben- spund verschlossen sein, so daß sih zwischen dessen beiden Teilen ein kleiner Luftraum befindet oder b) in kleine dihte Gefäße aus Eisenblech, die mit geschraubtem Spunde fest verschlossen sind oder c) in Gefäße aus Weißblech mit einem Höchstroh- gewicht von 6 kg. Sie müssen ebenfalls dicht sein und einen festen Verschluß haben. _Die Gefäße aus Weißblech unter c) und die kleineren Gefäße aus Eisenblech unter Þ) müssen einzeln odex zu mehreren unter Ausstopfung der Zwischenräume mit vNnsusortienerde, Holzmehl *#*) oder ähnlichen aufsaugenden Stossen in feste Holzkisten verpackt sein. Das Rohgewicht einer Kiste darf 60 kg nicht übersteigen.“ Als Fußnote **) wird am Schluß der Seite 88 auf- genommen: „*#*) Holzmehl #. Fußnote auf S. 46.“ 128, Unter Klasse IV., Verpackung zu Ziffer 10 des Güter- verzeihnisses (S. 88) ist der Eingang des Abschnitts (1) zu fassen: (1) Baryumazid der Ziffer 1E An Mengen“ usw. wie bisher; ebenda ist im 3. Saß statt „über- zogene“ zu seben: „übergezogene“ und der 6. Saß im Ein- gang wie folgt zu fassen:

Eine Kiste darf niht mehr als 25 kg Benzoyl-

säure) ?); mit Schwefelsäure gefüllte trishe Sammler (Akkumulatoren), S Bleishwamm aus hen Sammlern (Akkumulatoren) oder

Beförderung ausgeschlossen.

salben), Rückstände von der Oelraff

mulatoren) #)“ Am Schlusse der Seîte ist als Fußnote **) aufzunehmen:

Zellgehäusen aus Metall, die derart verschlossen sind, daß die Kalilauge bei keiner Lage der Sammler ausfließen kann, werden bedingungslos befördert.“

136. Unter Klasse V., Güterverzeihnis (S. 94), erhalten die Ziffern 4 und 5 die Pa Fassung: j A v SE if b) Flüssige halogenhaltige stoffe, z. B. Brommethylketon. 5. Shwefelsäureanhydrid.“ . 137. Unter Klasse V., Güterverzeichnis (S. 96), erhält die Ziffer 7 folgende Fassung: Ó „(. Waässerige von Wasser- stoffsuperoxyd: a) mit mehr als 6, aber höchstens 35 Gewichtsteilen C ers auf 100 Gewichtsteile der ösung, b) mit mehr als 35, aber höchstens 45 Gewichtsteilen ahasserstoffsuperoxyd auf 100 Getwichtsteile der ösung, c) mit mehr als 45, aber höchstens 60 Gewichtsteilen Wasserstoffsuperoxyd auf 100 Gewichtsteile der Lösung. Höhere Konzentrationen sind nicht zu- gelassen

138. Unter Klasse V., Verpackung zu den Ziffern 1 bis 4 und 8 des Güterverzeichnisses (S. 92) if im Ab N (1) statt uDZiffern 1 bis 4“ zu seven: „Ziffern 1 bis 4 a)“;

ebenda ist hinter dem ersten Sas einzuseten:

_… „Für Flußsäure der Ziffer 1 \. Abschnitt (7). Ferner ist ebenda im dritten Saß statt der Worte: „Gefäßen aus

Glas oder Ton“ zu: seßen: „Gefäßen aus Glas, Ton oder

S E A

erner sind ebenda im Abschnitt (1) b) im ersten Sa in der 3. Zeile die Worte „Und“ und „sowie“ bes À ein Komma zu erseßen und die Worte: „und bei Schwefel- säureanhydrid zu ersezen durh: „und bei wässerigen Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 30 vH Per- chlorsäaure“; 5 Í d O Ua Ats 2m ersten N als neuer Dab elnzusugen: „Die Verwendung von Kohlenasche Verpackung ist unbedingt Sur bolen e A aue

139. Unter Klasse V, Verpackung zu den Ziffern 1 bis 4

und 8 des Güterverzeichnisses (S. 94), Abschnitt Z L ist statt: „(Biffer 4)“ zu seven: „(Ziffer 4a)“,

140. Unter Klasse V. Verpackung zu den Ziffern 1 bis 4

und 8 des Güterverzeichnisses, Abschnitt (4) (S. o am Schlusse

als neuer Unterabsaßt einzufügen:

Die Zellgehäuse der mit Kalilauge gefüllten elek- trishen Sammler (Ziffer 3) müssen aus Metall bestehen und so z. B. dur einen Ventilvershluß verschlossen sein, daß keine gefährlihen Laugenmengen versprißtt werden können. Die Sammler sind in eine Kiste so zu verpacen, daß die einzelnen Zellen sich nicht bewegen können. Geladene Sammler müssen gegen Kurzschluß gesichert sein. Die Kisten müssen auf den Decteln die deutlihen Aufschriften tragen: „Elektrishe Sammler (Akkumu!atoren)“ und „Oben“. Statt der Aufschrift ¡„&ben“ sind Zettel *) nah Muster 6 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.“

141. Unter Klasse V, Verpackung zu den Ziffern 1 bis 4 und 8 des Güterverzeichnisses (S. 94) ist als e MeliA 7)

Reizs-

Lösungen

wasserstoff bis zu einem Höchstgehalt von 85 vH Fluorwasser- stoff); ) Perchlorsäure (wässerige Lösungen von Per- chiorsäure bis zu einem Höchstgehalt von 70 vH Perchlor- elek- \chwefels=- elektri- . Bleis= kammern, Säureharz, Abfallshwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken, wenn sie voll- kommen denitriert ist, andernfalls ist diese Säure von der Gemische ‘) von Schwefelsäure | und Salpetersäure dürfen“ usw. wie bisher untex a) und b) bis „enthalten“. Die Fußnote ?) zu der Ziffer 1. des Güter- verzeichnisses (S 92) wird am Schluß dur folgenden Zu- | saß ergänzt: „Wässerige Lösungen von Perchlorsäure mit mehr als 70 vH sind zur Seebeförderung nicht zugelassen.“ …. 135. Unter Klasse V., Güterverzeihnis (S. 94), erhält -die | Biffer 3 folgende Fassung: „3. Aetlauge (Natronlauge, Kal i - lauge und dgl. auch in Mischungen, z. B. laugehaltige “Abbeiz- t l inerie; mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler (Akku-

„%) ElektrisheSammle r (Akkumulatoren) mit

einer Schußabdeckung gut abgedeckt sind, verpg Statt der vorbezeichneten Verpackung sind auch de E erwähnten Aluminiumgefäße mit Sicherheitsvershluß K Schußgestell zulässig.“ un

Ebenda wird der Abschnitt b) (neu) im Eingang gefaßt:

b) „Wässerige Wasserstoffsuperoxydlösungen mit eine Gehalt von mehr als 35 vH, aber höchstens 45 vH Wass stoffsuperoxyd (Ziffer 7 b)) sind“ usw. wie bisher. ien

Ebenda wird im Abschnitt b) g) das Wort: Glas ballons“ erseßt durch „Glasbehälter“ und hinter diesen einem Komma eingefügt: „bei denen das Rohgewiht eine

Versandstückes 75 kg nicht übersteigen darf“.

__ Ebenda ist im Abschnitt c) (neu) (S. 96) im Ez; hinter dem Wort: “Wosserstoffsuperocyd“ einzuf „(Differ 7 c))“ und unter s) dieses Abschnitts im 2. Aba (S. 98) das Wort: „Schußzgefäß“ zu erseßen durch dai Wort: „Schußgestell“/.

. 146. Unter Klasse V., Verpackung (S. 98) erhält der leut

Abschnitt die Fassung: „Leere ungereinigte Behälten __ Nicht vollständig gereinigte leere Behälter, in dene Stoffe der Ziffern 1—6 und 8 enthalten gewesen sind, ausgenom big Feuerlöscher und elektrishe Sammler, müssen“ usw. wis isher. __ 147. Unter Klasse V., Verladungsvorschriften ist im Ah schnitt A (S. 93) in Ziffer 1 am Schluß des 1. Absates statt „der Biffern 4, 5 und 6“ zu seßen: „der Ziffern 4 und j 2. Absab hinter „enthalten haben“ einzufügen: „ausgenommen Feuevlöscher und elektrishe Sammler“, sowie in Ziffer 2 c) je in der 1, und 2. Zeile statt „in Glasgefäßen“ zu seben: „in Glas- oder Tongefäßen“ und in der 3. Zeile hintey „„Anhydrid“, einzufügen: „bei Perchlor säure (Ziffer 1) in R oder Tongefäßen den Prozentgehalt an Perhlor aure,“

_148. Unter Klasse V., Verladungsvorschriften, Abschnitt Y Ziffer 1 (S. 93) ist am Schluß als neuer Saß anzufügen: „Be hälter mit Flußsäure (Ziffer 1) müssen so aufgestellt iverden, daß die Verschlußstöpsel nah oben stehen.“

149, Unter Klasse V., Verladungsvorschriften, Abschnitt B, Ziffer 4 (S. 95) ist in der ersten Zeile statt: „Klasse IV, Biffer 3, 5 und 6c)“ zu seßen: „Klasse IV, Ziffern 3, 5 und 64d“.

150, Untex Klasse V., Verladungsvorschriften, Abschnitt C, Ziffer 3 (S. 95) ist statt der Worte: „Absay a) a) zu Ziffer 7“ zu

„seben: „Absaß a) und b) a) zu Ziffer 7“.

Klasse VI a.

151. Unter Klasse VI a., Verpackung zu Ziffer 3 des Güter- verzeichnisses (S. 98) ist der erste Unterabsay des Abschnitts (1) u fassen: „Baryumsuperoxyd ist in starke, dichte, sicher zu ver- ebende Behälter aus Eisenblech zu verpacken“.

Anlage 2.

152. Unter Nr. 3, 29, 32, 33 und 41 des Verzeichnisses der An- lage 2 (S. 104, 106, 107) ist je in Spalte 4 und unter Nr. 36 (S. 107) in Spalte 2 das Wort: „Zellhornwaren“ zu streichen.

153. Hinter Nr. 33 (S. 106) ist aufzunehmen: 2 3 | 4

Pyrotechnische Scherz- gegenstämde und Spiel- waren.

Ie, a) Diese Gegenstände dürfen mitein- 2a)-d) ander, mit Zündblättchen (Amor- ces), Zündbändern (Amorcesbän- dern) und Zündringen (Amorces- ringen) (T c, 2e), mit Brändern, Raketen, römischen Lichtern, Fon- tänen, Feuerrädern u. dgl. der Ziffer 3 a) und mit allen sonstigen Feuerwerkskörpern der Ziffern 3 b) bis d) unter Beachtung der Vor-

Klasse I ec der Anlage 1 zu einem Frachtstück vereinigt werden. füt die Sammelkiste gelten die nach der

stände jeweils schärfsten Ver- packungsbestimmungen. Die Jw nenpackungen sind in der Sammeb kiste durch Ausfüllen der Zwischen- räume mit geeigneten Verpackung® stoffen (Holzwolle, Papier o. dgl) fest und sicher einzubetten.

b) Diese Gegenstände dürfen in der

vor dem leßten Unterabsay, beginnend mit: „Wegen der Be- hälter für Säuren usw.“ einzufügen: „(7) Die Behälter für Flußsäure (Ziffer 1) müssen aus Blei, verbleitem Eisen oder Guttapercha bestehen; auch sind Holzgefäße mit haltbarem inneren Ueberzug aus Paraffin oder Harz zulässig. Für Flußsäure mit

„Baryumazidlösungen der Ziffer 10 b)“; ferner ist ebenda im gleichen Saß zwei Zeilen tiefer statt | des Wortes: „Alkohol“ zu segen: „Alkoholen“. |

129. Unter Klasse IV., Verpackœung zu Ziffer 12 des Güter- verzeichnisses ist am Schluß des Abschnitts (1) (S. 92) hinter dem Wort: „Holzmehl“ das Fußnotenzeichen *) zu seßen und am Schluß der Seite als Fußnote aufzunehmen: „*) Holzmehl #. Fuß- note auf S. 46.“ A |

130. Unter Klasse I1V., Verpackung, ist im leßten Abs nitt (S. 92) in der Ueberschrift zwischen bén Worten: Bes „Behälte r“ ecinzufügen: „ungereinigte“; ferner ist im gleichen Abschnitt hinter „G c)“ statt „8“ zu seben „9 d)“; ferner: ist am Schlusse des ersten Sabes dieses Abschnittes hinter einem; anzufuügen: „leere ungereinigte Säcke, worin giftige Stoffe der Biffer 1 des Güterverzeichnisses enthalten waren, müssen in Kisten oder in dichte, geteerte Säcke gut verpackt sein. Dex frühere Fn- | halt muß auf den Kisten oder Säcken angegeben sein“.

131. Unter Klasse IV. ist in der Fußnote *) auf Seite 84 zur Klassenüberschrift hinter: „6 c)“ statt „8“ zu seßen: „6 d)“. |

182. Unter Klasse IV., Verladungsvorschriften, ist in Ab- E A, Ziffer 1, 2, Absaß (S. 85) hinter N c)“ statt Ba eben: „6a und in Abschnitt B, Ziffern 2 und 4 (S. 85) je | einmal hinter „6 c)“ einzufügen: „6 d)“. |

Klasse V. j 133. Unter Klasse V., Einleitung zum Güterverzeick nis (S. 92 ist hinter dem Wort: “Wediligunact das Su lNo ene #*) u seßen und am Schlusse der Seite hinter diesem Zeichen als Fuß note aufzunehmen: „*) Stoffe der Klasse V,, die für wissenshaft- liche oder pharmazeutische Zwecke in Mengen bis zu 1 kg für jeden Stoff versandt werden, werden bedingungslos befördert, wenn sie

einem Gehalt von 60 bis 85 vH Fluorwasserstoff können auch un- verbleite eiserne Behälter verwendet werden. Die eisernen Be- hälter für Säure mit einem Gehalt von 41 vH Fluorwasserstoff und mehr müssen mit vershraubbaren Stöpseln dicht verschlossen sein; sie dürfen, gefüllt oder entleert, nux aufgeliefert werden,

wenn“ jede Spur der Säure auf der Außenseite der Behälter beseitigt ist,

Die Behälter für Säure mit einem Gehalt von 41 vH Fluor- wasserstoff und mehr müssen, gefüllt oder entleert, die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Konzentrierte Flußsäure“. |

142, Unter Klasse V, Verpackung zu der neuen Ziffer 4b) | des Güterverzeichnisses (S. 94) ist statt der T ta (1) zu seßen: „(8)“ und der Eingang des Abschnitts zu fassen:

(8) Die Stoffe der Biffoc 4 b) sind zu verpacken“ usw. wie bisher. „143. Unter Klasse V. (S. 96) ist als Verpackunag zu de neue Ziffer 5 des Güterverzeichnisses (S. 94) Un d : s „(1) Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 5) ist zu ver- paen: | a) in starke, zu verlötende Eisen- oder Weißblech- | gefäße oder b) in starke Eisen-, Weißblech- oder Kupferflaschen, deren Oeffnungen siher und luftdicht zu ver- schließen sind, oder c) in Glas- oder Tongefäße. _ Die Gefäße und Flaschen müssen mit Kiesel@itt oder ähnlichen nicht brennbaren Stoffen in starke Behälter aus Holz, Eisen oder Weißbleh fest verpackt sein.“

144. Unter Klasse V., Verpackung zu Ziffer 6 des Güter-

verzeihnisses (S. 96) ist im Abschnitt (1) er a) statt „Fluß-

Jnnenpacckung, die für die einzelnen Arten in der Anlage 1, Klasse Le vorgeschrieben is, auch mit Kur und Spielwaren zu einem Ver sandstück (vereinigt werden, wenn sie durh eine sicher befestigte Zwischenwand oder durch Ver- packen in eine besondere Holzkiste oder in einen starken Pappekasten von den Kurz- und Spielwareil getrennt sind. Das Rohgewicht der Sammelkiste darf 100 kg nicht übersteigen. 154. Hinter Nr. 25 is als neue Ziffer 25 a einzufügen: „258% Magnesiumäthyl siehe Nr. 37. I, 3.“ 155. Unter Nr. 37. ist hinter „Zinkmethyl“ eingufügen: „Magnesiumäthyl und andere ähnliche Flüssigkeiten, die sih an der Luft von selbst ent zünden, auch in“ usw.

O

_ (Fortseßung in der Ersten Beilage.)

| É S

i Verantwortlich: j für Schriftleitung (Amtlicher U. Haide Teil), Anzeigenteil : und für den Verlag; Direktor Dr. Baron von Dazur in Berlin-Wilmersdorf

für den Handelsteil- und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanßsch in Berlin-Lichtenberg.

Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Alktiengesell schafli Berlin, Wilhelmstraße 32.

stahl“ zu segen: „Stahl“,

\ Sechs Beilagen (einshl, Vörsenbeilage und zwei HentralhandelsregisterbeilageW

m na

schriften für die innere Verpadtung der einzelnen Gegenstände gemäß

Art der zusammengepadckten Gegen-W

zum Geseg

in Spalte 4 der zweite Saß zu fassen: „Die Stoffe der Zif- fern 6 c) und d)“ usw. wie bisher. f

Als neue N=. 34 a) is aufzunehmen: „34a) Tetraäthyl- blei s Nr. 27. V, &ck“. :

157. Die Nr. 1 erhält in der 2. Spalte die Fassung: „A et- lauge (Natronlauge, Kalilauge u. dgl.,, auch in Mischungen, 4. B. laugehaltige Abbeizsalben), Rück stände vou der Oel- raffinerie; mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler.“ :

158. Unter Nr. 6 ift ïn Spalte 3 statt „V,1“ zu seßen: „V,5“.

159. Unter Nr. 13 ist in Spalte 3 statt „V, 4“ zu fezen V 4a)“.

160. Nr. 30 ist zu streichen.

161: Unter Nr. 31 ist vor „Oleum“ in Spalte 2 einzufügen:

„Nordhäuser Shwefelsä@ure,“.

162. Unter Nr. 34 ist in Spalte 2 die Fassung einzusetzen:

i „Schwefelsäure, rauchende Schwefel-

säure (Schwefelsäure mit Anhydridgehalt, Oleum, Vitri-

olöl, Nordhäuser Schwefelsäure), Salpetersäure (Scheidéwasser) und Mischungen daraus, Salz- säure, Flußsäure, Perchlorsäure, mit Schwefelsäure gefüllte elektrishe Samm- ler, schwefelsäurehaltiger Bleishlamm aus elektrischen Sammlern (Spalte 3)

oder Bleikammern, Säureharz ., 5 . . V1

SYwEef&l\@wreanhydL V

Cou V8

163. Hinter Nr. 35 is aufzunehmen: „35a Vitriolöl siehe Nr. P

164. Ziffer 25 wird folgendermaßen gefaßt:

11 2 E E 4

"n

Ic, X), a) Wie Pyrotechnishe Scherzgegen-

g), b) stände, Nr. 33 a, unter b).

b) Knallsccheiben, auch mit Kinder- pistolen, wie Zündblättchen, Nr. 39, unter c). Bis zu 2 Rollen Knall- scheiben, nah Te, 2 (2) verpadt, dürfen zu je einer Kinderpistole in eine starke Pappschachtel vérpackt werden.

165. Ziffer 39 ist wie folgt zu fassen: E 8 E

25 | Knallkörper, Knall- platten, - Martinikas (sogenanntes \panifches Feuerwerk)

1 | 2

Zündblätthen|re, 26 a) Nach den Vorschriften in Nr. 33 a, (Amorces), unter a) mit den pyrotechnishen Zündbänder Scherzgegenständen und Spiel- (Amorces- waren. (X e, a—d) und mit Brän- bänder), dern, Raketen, römischen Lichtern, Zündringe Fontänen, Feuerrädern u.. dgl. der (Amorces« Ziffer 3 a und mit allen sonstigen ringe). Feuerwerkskörpern der Ziffern. 3b

bis d der Klasse T c.

b) Wie pyrotechnische Scherzgegen- stände und Spielwaren, Nr. 33 a, unter b. i

c). Außerdem dürfen entweder eine Rolle Zündblätthen (Amorces), Zündbänder (Amorcesbänder) oder Züudriuge (Amorcesringe), nach Ic 2 (2) verpadckt, zu je einer Kinderpistole in eine starke Pappe- schachtel verpackt werden, die durch eine Scheidewand so: zw unterteilen ist, daß die Pistole getrennt von der Béipakung eingelegt werden kann. Die Schachteln können für sich allein oder mit Paketen, die nur Gegenstände der Ziffer 2 des Güterverzetchnisses der Klasse Ic enthalten, sowie mit Kurz- und Spielwaren in die Versandkisten gepackt werden. ck

| Das. Rohgewicht der Sammelkiste

unter b) und c) darf 100 kg nicht: übersteigen.

Berkin, den 9. Oktober 1934.

Der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für die Seefrahstordnung. Werner, Ministerialrat.

f

Vegründung : über die Auslösung uud Löschung von Gesell schaften und Genossenschaften (RGBl. 1 S. 914), Vom 9. Oktober 1934.

1, Allgemeines.

Nach den Besfti gen des Handelsreht& werden die mit selbständiger Rechtsperfönlichkeit ausgestatteten Gesell- schaften von Geseßes wegeu aufgelost, wenn der. Konkurs über thr Vermöge. eroffnet wird. Js die Aktivmasse der Gesell-

schaft fo gertng, daß. fie nicht die Kosten des Konkursverfahrens |

deckt, und wird der Konkursantrag aus diefem Grunde abge- lehnt, so tritt hingegen - eine Auflösung nicht eim. Dieser Rechtszustand is rechts- und wirtschaftspolitisch in gleicher

Weise unbefriedigend. Er ermöglich die Fortführung eines |

Scheindaseins zahlreicher Gesellschaften, die außerstande sind,

ihre dringeudsten Verpflichtungen insbesondere steuerlicher |

Art, zu erfüllen, uud iufolge gänzlihen oder doch über- wiegenden Verlustes ihres Aktivvermögeus. kaum Ausficht auf wirtschaftlichen Wiederausstieg. besigen. Segen solche Unter-

nehmungen den Geschäftsbetrieb fort, so führt die Beibehal- |

tung der bisherigen Gesellschaftsform leicht zu Täuschungen Außenstehender über den Umfang und inneren Wert des Unternehmens und somit zu Schädigungen derjenigen, die mit ihm- in geschäftliche Beziehungen treten. Eine wirtschaftliche Daseinsberechtigung, kaun Unternehnungeu der erwähnten Art hiernah in der Regel nicht zugesprochen werden. Sie können deshalb im Redtsleben nicht weiter geduldet, ge-

fahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens ent- sprechenden Konkursmasse abgewiesen wird. Diese Bestim- mung dürfte besondere Bedeutung für diejenigen zahlungs- unfähigen odex übershuldeten Gesellschaften gewinnen, die ständig mit ihren \teuerlichen Verpflichtungen im Rüftand . bleiben, da sih den Steuerbehörden hinfort häufig die Mög- Lichfeit bieten wird, durch Stellung des Konkursantrags die Auflösung einer folchen ‘Gesellschaft zu erzwingen.

Unternehmungen aus dem Rechtsleben auszuschalten, in- dessen nicht erreicht; dazu bedarf es weiter der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Solange die Gesellschaft Vermögen besißt, kommt eine Löschung niht in Frage, da sie als Trägerin von Vermögenswerten Dritten wenigstens einen gewissen Einblick in ihre Verhältuisse gewähren muß. “Jn den zahlreichen Fällen aber, in denen kein Aktivvermögen

. mehr vorhanden ist, die Gesellschaft vielmehr nur auf dem

Papier besteht, ist eine Löschung unbedenklich, ja im Futeresse des Rechtsverkehrs wie auch einer Bereinigung der Register dringend geboten. Der Entwurf sieht daher eine Bestim- mung vor, wonach Gesellschaften und Genossenfchaften, die kein Vermögen besißen, von Amts wegen gelösht werden können, und zwar ohne daß eine Liquidation stattzufinden braucht. Eine Löschung in solhen Fällen is in der Recht- sprehung der Gerichte schon nah bisherigem Recht ver- schiedentlich für zulässig erklärt worden (vgl. die Entscheidung des Kammergerichts, Juristische Wochenschrift 1927 S. 1383). Die Bedeutung der genannten Bestimmung liegt daher weniger in einer Aenderung des bestehenden Zustandes als vielmehr darin, jener Rechtsprechung einé flare geseßliche Grundlage zu schaffen und ihr den weiteren Weg zu ebnen. 2. Besonderexr Teil.

Jn § 1 des Entwurfs ist zunächst die Auflösung im Falle der Ablehnung des Konkursantrags geregelt. Fun der Frage, welche Gesellschaften dieser Regelung zu unterwerfen seien, hat sih der Entwurf auf die wichtigsten mit felbständiger Rechtspersönlichkeit ausgestatteteu Gesellschaften des Handels- rechts beschränkt. Eine Ausdehuung der Bestimmung auf Genossenschaften kommt nit in Frage, da das Genossen- schaftsreht eine Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse nicht kennt 100 Abs. 3 Gen.-Ges.). Mit Rücksicht auf die weittrageuden Folgen, die die Abweisung des Konkurs- antrags hinfort nach sich zieht, erscheint es geboten, im Gegen- say zum bisherigen Recht 109 KO.) dem Gemeinschuldner gegen den abweisenden Beschluß die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde zu eröffuen L Abs. 1 Say 2). Um sicherzustellen, daf das Negistorgeriht nam dex Ahwmors1ng do& @onfitr2- antrags Kenntnis erhält, ist weiter vorgesehen, daß das Kon- kursgeriht ihm eine Abschrift des Beschlusses übersendet

1 Abs. 2). E G S 2 enthält die Bestimmungeu über die Löschung ver- mögensloser Gesellschaften... Auch in diesem Falle hat sih der Entwurf, abgesehen von den in § 3 genanuten Genossen- schaften, auf Aftiengesellschaften, Kommauditgesellfhäften. auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung be- schränkt. Unter der Voraussezung der Vermögenslosigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Say 1) is das Fehlen des Aktivvermögens gemeint; Uebershuldung allein reicht nicht aus. Jm übrigen ist es für die Anwendung der fraglichen Bestimmungen un- erheblich, ob es sich um eine aufgelöste Gesellschaft handelt und ob eine Liquidation stattgefunden hat oder nicht.

Jn § 2 Abs. 2 ist das Löshungsverfahren geregelt. FÜr die Ausgestaltung dieser Vorschriften waren verschiedene Ge- sihtspunkte maßgebend; einmal die Rülsichtnahme auf die Gesellschaft, sodann der Schuß der Gläubiger, denen 11s- besondere wegen des Wegfalls der Liquidation im Falle einer ungerechtfertigten Löschung Nachteile in der Verfolgung ihrer Ansprüche drohen. Andererfeits mußte bet der Regelung des Verfahrens auf die Vermeidung unnötiger Kosten Bedacht - genommen werden. Der Entwurf sieht dementsprechend eine Pilicht des. Gerichts vor, der Gesellschaft die Absicht der Löschung bekanntzumachen und ihc eine Widerspxuchsfrist zu bestimmen, soweit geseßliche Vertreter der Gesellschaft vor= handen und betannt fiud. Jm übrigen besteht keine Ver- pflichtung zu irgendwelhen Benachrichtignngen. Das Gericht | fann aber übrigens auch neben der Bekanntmachung an die geseßlichen Vevtreter eine Bekanntmachung und Frist- bestimmung iu den öffentlichen Blättern anordnen. Von die- ser Befugnis wird bejonders dann Gebrauch zu machen sein, ' wenn mit dem Vorhandensein von Gläubigern zu rechnen ist, deven Jnteressen durch die Löschung berührt werden.

exfolgt ist, weil der Verteilung unterliegendes Vermögen vor E a so findet noch nachträglich eine Liquidation statt; die Liquidatoren sind in diefem Falle durch das Gericht zu er- nennen 2 Abs. 3). : l

Die vorsteheuden Bestimmungeu über die Löschung ver- mögensloser Gesellschaften finden nah § 3 auf Genossen- chaften entsprechende Anwendung. '

& 4 ermächtigt den Reichsminister des Justiz zum Erlaß von Duxchführungsvorschriften, auch solchen ergänzenden Inhalts. L

(Veröffentlicht vom. Reichsjustizministerium.)

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Belanntmachung, betreffend Zulassungsfarten. Folgende Zulassungskarten ‘i 1d ungültig: i 1. Nr. 35128 vom 28, 11. 1933 „Der Schreckten von Arizona“ (Verfalltag 21. 9. 1934). Gültig nux Nr. 37061 vom 3, 9, 1934. L 2. Nr. 35-530 vom 20. 1. 1934 „Das Geseyß der Prärie (Verfalltag 21. 9. 1934). 3, 9, 1934, E O 3. Nr. 35426 vom 6, 1. 1934 „Überfall in Virginia“ (Verfall- tag 21. 9. 1934), Gültig nur Nr. 37100 vom 4. 9. 1934,

4, Nr, 37125 voin 1. 9, 1934 „Vorspaun: Schwaxzer Jäger

Mit der Auflösung allein is das Ziel, lebensunfähige

Stellt sich gleichwohl heraus, daß die Löfchung zu Unrecht |

Gültig nux Nx. 37080 vom |

13, 14,

15,

16,

17,

18,

19.

21.

20,

28,

29.

30,

31.

37.

Deutschland“ (Verfalltag 8. 8. 1934).

Nr. 36 851 vom 6. 8. 1934 „Wie kommen die Löcher in den Käse?“ (Verfalltag 20. 9, 1934). Gültig nur mit neuem Haupttitel „Käsepiraten“ und Ausfertigungs- datum vom 6. 9. 1934,

Nr. 36730 vom 5.7. 1934 „Menschen im Schatten, Menschen im Licht“ (Verfalltag 24. 9. 1934). Gültig nur Nr. 37118 vom 10. 9. 1934.

Nr. 35656 vom 14. 2. 1934 „Der Mensch fliegt; Träume und Wirklichkeit“ (Verfalltag 24, 9, 1934), Gültig nur Nr. 37132 vom 11. 9, 1934.

Nr. 24838 vom 21. 1. 1930 „Die Leipziger Baumesise auf der großen technischen Messe in Leipzig“ (Verfalltag 27, 9. 1934). Gültig nur Nr. 37123 vom 13. 9. 1934. Nr. 26353 vom 11. 7. 1930 „Die Leipziger Messe“ (Ver- falltag 27. 9. 1934). Gültig nur Nr. 37124 vom 13. 9, 1934.

Nr. 30 558 vom 4. 12. 1931 „Helden der Luft“ (Verfall- tag 27. 9, 1934), Gültig nur Nr. 37214 vom 13. 9, 1934 mit neuem Haupttitel „Achtung, wir erleben Luftschiff- abenteuer“.

Nr. 36908 vom 9. 8. 1934 „Schloß Hubertus“ (Verfall- tag 28. 9. 1934), Gültig nur Nr. 37215 vom 14. 9, 1934, Nr. 33649 vom 13. 4. 1933 „Die Himmelsflotte“ (Ver- falltag 27. 9, 1934). Gültig nur Nr. 37216 vom 13. 9, 1934.

Nr. 36 059 vom 29, 3. 7934 „Gestade des blauen Meeres“ (Verfalltag 25. 9. 1934), Gültig nur ‘Nr. 37001 vom 25, 8. 1934.

Nr. 36904 vom 6. 8. 1934 „Esfimo“ (Verfalltag 30. 9, 1934), Gültig nur mit Ausfertigungsdatum vom 12. 9, 1934.

Nr. 37049 vom 6. 8. 1934 „Vorspann: Esfkimo“ (Verfall- tag 30. 9. 1934). Gültig nur mit Ausfertigungsdatum vom 12. 9, 1934.

Nr. 34293 vom 17. 8. 1933 „Freude kommt vom Tier“ (Schmalfilm) (Verfalltag 2. 10, 1934), Gültig nur Nr. 37082 vom 18. 9, 1934.

Nr. 35868 vom 6. 3. 1934 „Aus deutschen Jndustrien: 2. Folge: Fnteressantes über Seife“ (Verfalltag 2. 10, 1934),

Nr. 32376 vom 27. 10. 1932 „Von der Kiellegung bis zum Stapellauf“ (Verfalltag 3. 10. 1934). Gültig nur Nr. 37292 vom 19. 9. 1934.

Nr. 34078 vom 10. 7. 1933 „Frankfurt am Main, die Stadt von Gestern und Heute“ (Verfalltag 70, 10, 1934), Gültig nur Nr. 37278 vom 18. 9, 1934.

Jii, OTO00 uur Ale LU L g AEITLUTD T Lur (00 - 7-4 tag 21. 9, 1934). i :

Nr. 37092 vom 29. 8, 1934 „Robin Hood jr.“ (Verfalltag 13. 10. 1934), Gültig nur mit Ausfertigungsdatum vom 28. 9. 7934, Ms

Nr. 37178 vom 14. 9, 1934 „Davy Fones' Locker“ (Ver- falltag 13. 10. 1934). Gültig nur mit Ausfertigungs- datum vom 28. 9, 1934.

Nr. 32772 vom 19. 12. 1932 „Für Sie“ (Verfalltag 15. 10. 1934). Gültig nur Nr. 37435 vom 1, 10. 1934 mit neuem Haupttitel: „Merkt’s Euch, Leute“.

Nr. 34 993 vom 17. 11. 1933 „Der Störenfried“ (Verfall- tag 17. 10. 1934). Gültig nur Nr. 37 40 vom 3. 10. 7934,

. Nr. 16784 vom 29, 9, 1927 „Helfende Liebe (Kaisers-

werther Schwestern, daheim und im Morgenland)“ (Ver- falltag 20. 10. 934). Gültig nur Nr. 37361 vom 2. 10, 1934.

Nr. 20946 vom 26. 11. 1928 „Kaijserswerther Diakonisfen im Heiligen Lande. (Fortseßung) Helfende Liebe“ (Ver- falltag 20. 10, 1934). Gültig nur Nr. 37360 vom 2, 10, 1934. | Nr. 17961 vom 19. 1. 1928 „Auf Vorposten im Urtvald einer hetidnischen Jnjel“ (Verfalltag 20. 10. 1934). Gültig nur Nr. 37390 vom 2. 10. 1934, i : Nr. 26523 vom 6. 8. 1930 „Sieg des Evangeliums im Lande der Kopfjäger“ (Verfalltag 20. 10. 1934). Gültig nur Nr. 37 392 vom 3, 10, 1934,

Nr. 19221 vom 8. 6. 1928 „Gottes Wundertaten unter dem Batakavolk auf Sumatra“ (Verfalltag 20. 10. 1934), Gültig uux Nr. 37391 vom. 4. 10. 1934.

. Nr. 16669 vom 17. 9. 1927 „Jn Jesu Dienst von Bethel

nah Ostafrika“ (Verfalltag 20. 10. 1934). Gültig nur

Nr. 37389 vom 28. 9, 1934.

. Nr. 36 989 vom 23. 8. 1934 „Die Jnsel“ (Verfakltag

6. 10, 1934). Gültig nur mit Untertitel „Der Fall des Hauptmann Rist“ und mit Ausfertigungsdatum vom 6. 10, 1934.

. Nr. 35669 vom 9. 2, 1934 „Wenn Mutter nicht zu Hause

is“ (Verfalltag 23. 10. 1934). Gültig nur mit Ausferti- gungsdatum vom 9. 10. 1934.

. Nr. 36306 vom 390. 4. 1934 „Leiter und Nichtleiter“

(Schmalfilm). (Verfalltag 26. 10. 1934). Gültig nur mit neuem Haupttitel „Elektrizitätsleiter und Jsolier- stoffe“ und mit Ausfertigungsdatum vom 11. 10. 1934, Nr. 36 513 vom 1. 6. 1934 „Krach im Forsthaus“ (Verfall- tag 23. 10. 1934), Gültig nur mit Aussertigungsdatum vom 9. 10. 1934, : L

Nr. 37425 vom 1. 10, 1934 „Nachtasyl“ (Verfalltag 23, 10. 1934). Gültig nur mit Ausfertigungsdatum vom 9. 10. 1934.

: 38. Nr. 37358 vom 25. 9. 1934 „Herr Kobin geht auf Aben-

teuer“ (Verfalltag 23. 10. 1934). Gültig nux mit Aus- fertigungsdatum vom 8. 10, 1934,

39. Nr. 36896 vom 4. 6. 1934 „Fch tanze nux für Dich“

(Verfalltag 24. 10. 1934). Gültig nux mit Ausfertigungs- datum vom 10. 10. 1934.

Berlin, den 15. Oktober 1934.

Der Leiter der Filmprüsfstelle. Zimmermann.

E E E E L S G REUA O: s Mes A nile 6

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