1934 / 246 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Oct 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staats8anzeiger Nr. 246 vom 20, Oktober 1934. S. 2

Zehnte Bekanntmachung des Werberates der deutshen Wirtschaft. Vom 20, Oktober 1934,

Auf Grund der Zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetes über Wirtschaftswerbung (Reichsgeseßbl. 1 S. 791) wird folgende Ergänzung zu der Zweiten Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirt- schaft vom 1. November 1933 (Reichsanzeiger vom 1. November 1933, Nr. 256) bekanntgemacht:

1. Werbern wird unter der Vorausseßung, daß die beschäf- tigten Verlagswerber (Anzeigenvertreter) fachlih vorgebildet D und den ständishen Gliederungen angehören, und daß bei Auf- tragsabschluß die Mindestauflage \chriftlich zugesichert wird, die Genehmigung insgesamt erteilt, Wirtschaftswerbung füx andere durch folgende Druckschriften und andere Werbemittel, Ds den DIN-Formaten entsprehen müssen, durchzuführen, und zwar

a) sofern die gegen Entgelt aufgenommenen Anzeigen ein Ao des Gesamtumfanges der Druckshrift nit über- eigen: durch Werbeschriften für den P erten wenn der Reichsaus\huß für Fremdenverkehr, Berlin W 35, die Aufnahme von Anzeigen ausdrüdlih erlaubt hat, durch Programme und programmähnliche Festshriften für sportliche A ARINIE die von der für den Ver- anstalter zuständigen obersten Sportbehörde (Deut- {her Luftsportverband in Berlin W 35, Oberste Be- hörde für Vollblutzucht und Rennen in Berlin NW 7, Oberste Nationale Sportbehörde für die deutsche Kraftfahrt in Berlin W 35 oder Reichs- sportführer in Berlin-Charlottenburg 2) als Gau-, Reichs- oder internationale Veranstaltungen an- erkannt sind, sowie für Opern, Theater, Varietés und Kleinkunstbühnen, i s Bücher- und Musikalienverzeihnisse umfassender t,

b) sofern die gegen Entgelt aufgenommenen Anzeigen ein e, des Géfamtiumianges der Druckschrift niht über- teigen:

durch Programme und programmähnlihe Festschriften mit Ausnahme der unter a) Abs. 2 bezeihneten und von Lichtspielprogrammen,

durh Reiseführer, Reisehandbücher, Streckenkarten und Fahrpläne in Heftform, soweit nux Anzeigen von unmittelbar mit dem Fremden- und Reiseverkehre zu- sammenhängenden Unternehmen (insbesondere von Gasthöfen, Gaststätten, Fremdenheimen, Verkehrs- mitteln und Vergnügungsstätten) aufgenommen und im. Textteil solche Unternehmen nur nah sahliher Auswahl angeführt werden, wobei jedes hierbei in Betracht kommende Unternehmen mindestens einmal kostenlos in der Grundschrift zu benennen ist,

dur Unterhaltungskalender in Buch- oder Heftform,

c) sofern nicht mehr als eine einzige, Fremdwerbung dar- stellende Anzeige enthalten ist:

durch Mitglieds8ausweise, Eintrittskarten, Fahrscheine,

Aufbewahrungsscheine, Hotelausweise, Speise- und

Getränkekarten, Rehnungs- und Quittungsvordruce, Lohnbeutel, Wandkalender,

durch Landkarten, Stadtpläne und Wandfahrpläne, die

E Anschlag bestimmt oder geeignet sind, wenn die

nzeige niht mehr als ein Achtel der Gesamtfläche

einnimmt,

durch Schreibmappen und -unterlagen sowie Shußum-

lhläge für Druckschriftén mit -Ausnahme von Lese-

zirkelmappen;- -- e e h

deren”

dur Druckschriften, die für Vermerke und Buhfühtungs- wedcke bestimmt.sind (zum Beispiel Notizbücher, Buch- ib aunaehette und Quittungsbücher).

2. Verlegern wird die Genehmigung insgesamt erteilt, Wirt- shaftswerbung für andere Verleger durch Veröffentlihung von Tauschanzeigen, die für Druckwerke werben, durhzufühen, Joweit die Tauschanzeigen ein Dreißigstel des Gesamtumfanges der Drutck- hrift, in der ste erscheinen, nicht übersteigen und die Druckschrift außer Tauschanzeigen keine Anzeigen von anderen enthält.

Für Drusschriften, für die hiernah die Genehmigung ins- gesamt erteilt ist, braucht keine Anzeigenpreisliste gefübrt und keine Auflagenangabe gemacht zu werden. scheinende Tauschanzeigen ist keine Werbeabgabe zu. entrichten.

3. Die Genehmigung, Wirtschaftswerbung durch die in Ziff. 1 bezeihneten Druckschriften und andere Werbemittel durhzuführen, wird Werbern insoweit allgemein versagt, als die Genehmi ung nach Ziff. 1 nicht insgesamt erteilt ist. Bereits erteilte Genehmi- gungen erlöshen mit Ablauf des 30. Junt 1935.

Ferner wird Werbern die Genehmigung allgemein versagt, Wirtschaftswerbung für andere durch folgende Druckfschriften und andere Werbemittel durchzuführen:

a) durch Sammeltverke, die Beschreibungen über Städte, Län- der und Landesteile, Wirtschaftszweige, Unternehmen und andere Sachgebiete enthalten, insbesondere sogenannte Archivwerke,

b) durch Werkschriften und Hausmitteilungen sowie Druc- riften, die Eigenwerbung des Herausgebers oder des die Herausgabe Veranlassenden oder eine von diesen Personen veranstaltete Gemeinshaftswerbung darstellen; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Druckschrift der För- derung gemeinnüßiger Belange dient; dur Anzeiger, die selbständig ersheinen und anläßlich ge- seßliher Feiertage und besonderer Ereignisse verteilt zu werden bestimmt sind (zum Beispiel Weihnachtsanzeiger, Messezeitungen, Heirats- und Verlobungsanzeiger),

d) durch Anzeigenblätter, deren Verbreitung örtlich begrenzt ist und die ganz oder überwiegend aus Anzeigen bestehen (Geschäftsanzeiger); ausgenommen sind Wohnungs- und Stellenanzeiger und Fachangeiger (zum Beispiel Sub- missionsanzeiger und Samenanzeiger),

e) dur Geshäftsverzeichnisse, die zum Anschlag bestimmt oder geeignet sind, sowie in Gaststätten ausliegende Musik- verzeichnisse, i

f) durch Programme für Lichtspieltheater,

g) durch Vervielfältigungen, die niht in einem ordentlichen Drukverfahren, sondern durch Schreibmaschine, im Abzieh- verfahren oder in ähnlicher Weise hergestellt sind.

Soweit die Genehmigung zur Wirtschaftswerbung nah

Abs. 3 allgemein versagt ist, erlöschen bereits erteilte Genehmi- gungen mit Ablauf des 30. November 1934. __ War die Genehmigung bereits erteilt, so dürfen ohne Rü- siht auf das Erlöschen der Genehmigung nach Abs. 1 oder Abs. 3 vor Jnkrafttreten dieser Bekanntmachung erteilte Anzeigenauf- träge noch ausgeführt wevden.

4, Vor dem 1, Juni 1934 insgesamt oder für den einzelnen Fall erteilte Genehmigungen, Wirtschaftswerbung dur Anzeigen in Fernsprechverzeihn1ssen durchzuführen, die zum Anschlage be- stimmt oder geeignet sind, erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 1934, Das Erlöschen {ließt niht eine neue Erteilung der Ge- nehmigung für den einzelnen Fall aus.

á 4 Dieje Bekanntmachung tritt am 20, Oktober 1934 in raft.

* Berlin, den 20. Oktober 1934.

/ Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft.

Reichard

Für in ihnen er-

Elfte Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft

Vom 20. Oktober 1934

Ziffer 73 der Neunten Bekanntmachung des Werberatez der deutschen Wirtschaft vom 1. Juni 1934 (Reichsanzeiger vom 1. Juni 1934, Nx. 125) erhält folgende Fassung:

73. ‘Gasthöfe, Gaststätten und Ausbesserungswerkstätten 5: Kraftfahrzeuge in einer Ortschaft mit weniger als 20 000. Et wohnern dürfen an oder auf jeder Einfallstraße der Ortschaft, die dem Durchgangskraftverkehre dient, durch ein einziges Hinweis. schild in einem Ausmaße von höchstens 1 qm werben, wenn sie niht an dieser Einfallstraße liegen. Die Einfallstraße endet in der Ortschaft bei der Abzweigung der ersten Straße, die dem Durchgangskraftverkehr üblicherweise dient.

Verkaufsstellen für flüssige Treibstoffe und Kräftfa röle f solhen Ortschaften dürfen durch ein derartiges Le A oder auf allen Einfallstraßen der Ortschaft werben, die dem Durch- gangsfkraftverkehre dienen.

Unberührt bleiben die în den Ziffn. 74 bis 78 vorgesel

Möglichkeiten zur Anbringung von Daueranschlag. lena __ Die Genehmigung zur Werbung dur diese Hinweisschilder wird allgemein erteilt.

Bestehende Hinweisschilder der in dieser Ziffer bezeichnet Art, die nicht größer als 3 qm sind, brauchen in Gb ans van DZifs. 86 erst bis spätestens zum 1. April 1936 entfernt zu werden wenn die Genehmigung zur A dur ste lediglich wegen der 1 qm übersteigenden Größe nicht erteilt ist.

Berlin, den 20, Oktober 1934. Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reichard,

Bekanntmachung.

Jn Abänderung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 240) wird auf Grund des S 16 des Maisgesetes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1934 (R.-G.-Bl. T S. 918) mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft mit sofor- tiger Wirkung angeordnet;

Die Erzeuger von Trockenschnißeln haben der Reichs\telle, Geschäftsabteilung, nicht 25 vom Hundert ihrer Erzeugung an Trockenschnitzeln anzumelden und auf Anfordern zum Erwerh anzubieten, sondern alle Trockenschnißtel, die ihnen nah Er- füllung ihrer den Rübenanbauern gegenüber bestehenden Ver-

pflihtungen aus Verträgen über die Lieferung und Abnahme von Zuckerrüben verbleiben.

Berlin, den 19, Oktober 1934,

Der Vorsitzende

des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Dr. Morig.

rfen fie eo teprecer De, ct) p i rfiene er:

Betrieb der Zucker-, Stärkezucker- und Rübensaftfabriken im Monat September 1934,

e

A. Zuckerfabriken.

I. Es sind verarbeitet worden:

II. Es find gewonnen worden :

Nübenzucterabläufe

Nohe

ZeitabsMhnitt Nüben

ganzen | Det

\chei-

dung

| hiervon wurden i entzuckert im mittels

des Aus- | Stron- Art

tianver- fahrens

Verbraucchszuckerx

Rübenzuderabläufe

Rohzudcker aller

Kristallzucker granulierter Zucker Brotzucker Platten-, Stangen- und Würfelzuker Stücken- und Krümelzucker

mit einem Neinheits- grade von

zuckerfirups

ein\chl. d. Invert- | 70 vH

gemahlene Raffi- flüssige Naffinade

nade gemahlener

Melis weniger als

zusammen

dez

Sept. 1934 53 421 481

Sept. 1933 63 482| 1808 a

7 652 26 881

Sept. 1934 13334] 45 649|

Sept. 1933 15 334] 75755 84

Sept. 1934 2) 77264] 61073] 13815] 45649|

Sept. 1933 1) 43 044 17 142 Gesamte Herstellung in Nobzuckerwert

90 363 75 755 84

1. Zudckertfabrifken mit M 3 504

2, Raffinerien 45 649 83

75 671 45

45 A 3 987

75 671

berehnet im September 1934: 36 755 Abzug gebracht und die Verbrauhszucker im Verhältnis von 9: 10 umgerechnet.

4 320 2 950

8 22 529 I 730 3075 _—

und Melaslieentzuckerungsan 7752 1131 3327| 1278 827

4 233 5321| 3143| 68t| 1579

3. Zudckertabriken überhaupt (1. und 2). 12 072 3063| 3327 1 278 827

RNRübenverarbeitung.

]stalten.

53 26 762 7051| 3143} 3756| T 579

B. Stärkezuckerfabrikén.

E E R P

Zeitabschnitt

m September 1934 September 1933

. . . . . . . . . . . 6 . . . . . . . . .

I. Es sind verarbeitet worden :

3 741

/ 5341

36 209 35 49 090] c _ |

II 938) 17 400 33 57 088| 13 706

30 588 1403| 3281 49 542] 2 845] 201 4 041

41 581| 10305] 4117| 426 71 386] 3 251 204 17 336

35 929| 37612

.27 705

3316| 12081 98639 2860| 2001| 7782

53 519 4150| 809| 128474] 3 251 204|- - 31 042

dz; dagegen im September 1933: 33 392 dz. Bei dieser Berehnung sind die unter I angegebenen Einwurfzucker in

Kartoffelstärke

in den Betrieben erzeugte

feuhte | trodene

Maisstärke angekaufte

feuchte |

trockene

feuhte trockene

Stärke- zuder- abläufe

IIL. Es sind gewonnen worden :

Andere zuder- haltige Stoffe

Stärke-

_zucker

in fester Form

Stärke- zuckersirup

Zudcker- farbe

16 733 bo 9 629 _

13 930 | e ÿ 171 9 962 170 9 878

C. NRübensaftfabriken !).

Verarbeitet

Gerwroonnen

Zeitabjschnitt Rohe Rüben

Getrodcknete

Zuckerrüben- \chnitel und andere Stoffe

MNübensäfte mit einem Neinheitsgrade

von mehr von 70 bis | von weniger als 95 vH 95 vH als 70 vH

dz

Im September 1934 .

26 982 13 674

915

—_ 4 976 1 401 _—

3 692 _—

dz

8877

IO0 102

i

1417 I 372

2 736 1 948

32 370 25 332

708 | 583

1) Die in den Zuckerfabriken niGt auf Zucker, sondern unmittelbar zu Nübenjaft verarbeiteten Rüben sind unter C nachgewie)en. ) E in 4 Fabriken in den Landeéfinanzamtsbezirken annover und Schlesien. ®) Verarbeitung in 2 Fabriken ia dea

andesfinanzamtsbezirken Breslau und. Hannover,

Berlin, den 19. Oktober 1934. Statistisches - Reichsamt.

»

Devisenbe

, marfkbetrag der Gebühr auf Grund des

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 246 vom 20, Oktober 1934. S. 5

nd steuerfrei abgelassene Zuckermengen im Monat September 1934.

In den freien Verkehr übergetührter versteuerter Zuder 1)

Auf die Erzeugnisse der Spalten 3—s8 entfallen an Zudckersteuer

Steuerfrei abgelassene Zudtermengen *)

Nübenzuckerabläufe, Nübensäfte, andere Nübenzuckerlösungen und Mi\chungen dieser Ba mit einem Meinheitsgrad

Anderer kristalli- sierter Zudcker (Ver- brauhs- zuer)

Landes- finanzamts- bezirke

Nob- zuer

Laufende Nr.

von L von mehr | 70—95 vH | als 95 vH

Stärke- zucker- sirup

Nübenzukerabläufe,

Nübensäfte, andere

Nübenzuckerlösungen und Mischungen dieser rzeugnisse mit einem Neinheitsgrad

Roh- und Verbrauchs- zuer Spalten 3 u. 4

Fester Stärke. zuder

Stärke, zuder

von von mehr 70—95 vH | als 95 vH

Zusammen Spalten 9 bis 12 |

Mes Anderer Nübensäfte, „andere fristallisierter Rübenzuderlösungen Roh- | und Mischungen dieser |

Zucker | Erzeugnisse mit einem | zuer | (Verbrauché- MNeinheitégrad

_————gp ——— ————

von

tärkezucker

Stärtezuciersirup ster S

| von mehr | |70—95 vSH | als 95 vH |

Fe

| zuer)

dz

R M

dz

—J [0 a)

O

G2

A ’ck

13

15

21 252 4 569 5 249 55 059 7 953 128 474 45 061 56

99 551 7 049

Berlin Brandenburg. Darmstadt . Dresden . . Düsseldorf . Hamburg Hannover Karlsruhe Kassel . . Köln .. Königsberg Leipztg . . -5 __— - Magdeburg - 315 379 München ; 2 Me ee 10395 Na a e | 22926 Nürnberg . . 11 285 Slesien . 86 806 Stettin . . 70 958 Stuttgart . 64 854 Thüringen . 26 912 Weser-Gms ... 1 288 Würzburg . . .. ï 128 124

I Da 5M l]

A E, —_— 09 09 L

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324 446 293 1 §46 95 958 527 111 054 1157 551 28 791 166 979 1639 2 703 896 12 782 946 612 161 3 481 T 1251 128 10 342 148 020 6 624 212 21 863 93 218 497 117 473 090 74 236 989 1 823 522 1 492 392 1 362 007 565 163 27 046 2 692 070

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5 607 24

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1186 342

2718 971

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1 835 329

1512 582 1 362 068

2 692 070

543 979

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1516 4 | | |

p

96 485

1385. 673 180 101

946 773 3481

148 044 11 733

283 221 173 495 380 236 989

965 163 33 270

S E A T ELI E L EEFFLEEFL E H T E LH H L

819 1072817 11 747

960 153 5 347

14 032 4 954 527 15

12 458 4 858 634 3

Im September 1934 . Davon Auslandszudcker . 191 Dagegen: : Im September 19334) | 1594 Davon Auslandszucker . 400]

1) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautishen Zahlen nahgewiesen. Die Mer weil die Fabriken Verbrauchszuker in großem Umfange versteuer

stimmen mit ‘dem tatfählichen Verbrauch nicht überein 2) Ausgetührte Zukermengen, ferner auf Niederlagen, in 4) Berichtigte vorläufige Ergebnisse.

Berlin, den 19. Oktober 1934.

34 670

26 028

reibezinke und Freibhäf

22 546 377 94 643 72 808 [2 |

20 196 406 86 445 71 431

9I

367519 | 23 081 347

272 e 90 626 709

—_ J

10 535

gen find in den darüberstehenden Zahlen mitenthalten. Die Versteuerungszahlen t auf auêwärtige Lager abfertigen, der in den meisten Fällen noch nit verkauft ift. en gebrachte Viengen einshließlih Bedarf für deutshe Schiffe. ®) Davon nach dem Freihafen Hamburg 94 dz Verbrauchszucker.

Statistishes Reichsamt.

Gebührenordnung

der Ueberwachungsstelle für Gartenbau-Erzeugnisse, Getränke und sonstige Lebensmittel,

Vom 19. Oktober 1934, Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

4. September 1934 (RGBL 1 S. 816). in Vexbiudung-amit- der Vekrörditung übet die“. Errichtung von“ Urberwechungsstellen

bom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September. 1934) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft nachstehende Gebührenord- nung erlassen:

I. Gebührenpflichtiger Tatbestand. S1 Zur Bestreitung der Kosten ‘der Ueberwachungsstelle für Gartenbauerzéugnisse, Getränke und sonstige Lebensmittel werden von ihr Gebühren erhoben.

Sans Tatbestand ist die Ausstellung von cheinigungen für diejenigen Waren, für die die Ueber- wachungsstelle für Gartenbauerzeugnisse, Getränke und lon]tige Lebensmittel gemäß Bekanntmahung vom 12. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 218 vom 18. September 1934) zu-

tändig ist. \ g is s

Die Gebühr entsteht mit der Genehmigung des Antrages auf Erteilung einer Devisenbescheinigung für die Wareneinfuhr.

TI. Gebührenmaßstab.

8 3.

Maßstab für die Berehnung der Gebühren ist der Wert der einzuführenden Ware. | h, Falls der Rechnungsbetrag, nah dern die Gebühr zu be-

renen ist, auf ausländishe Währung E andes

kurses für den Monat zu ermitteln, über den abgerechnet wird.

ITI. Höhe der Gebühren.

& 4. Die nah den §8 1 und 2 zu zahlenden Gebühren betragen

0,5 vH des Fakturenpreises der einzuführenden Ware.

Die Gebühren sind auf volle 0,10 RM nah oben abzurunden. Der Mindestsaz der Gebühr beträgt 1,— RM.

€© TV. Gebührenschuldner. j S 5. Stuldner der Gebühren sind die Personen oder Unterneh- mungen, auf deren Namen die Einzelbesheinigungen ausgestellt

sind. V. Fälligkeit der Gebühren.

8 6. eder Gebührenpflichtige hat die entstandenen Gebühren so- S pätestens 1 Woche nah der Erteilung der Genehmigung zu ezahlen. ¿ _ Sämtliche Gebührenzahlungen nach Maßgabe dieser Ge- bührenordnung sind zu leisten auf das Postsheckonto Berlin

Nr. 8011. A VL Buch- und Betriebsprüfungen.

T t

Für Buch- und Betriebsprüfungen, die die Ueberwahungs- stelle in Erfüllung igrer Aufgaben bei einém Unternehmen durh- sührt, werden Gebühren oder Kosten niht erhoben. -

Die Ueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unter- nehmen, bei dem die Prüfung Verstöße gegen behördlihe Ver- ordnungen oder Anordnungen oder Verleßungen der aus dieser Gebührenordnung sich geen Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß ès eines Nachweises gegenüber- dem Betroffenen bedarf, durch die Ueberwachungsstelle endgültig: festgeseßt. Der Betrag

ist von dem unge p Draa Unternehmen innerhalb einer Woche nah Empfang der Aufforderung auf das Postsheckonto der Ueberwachungsstelle einzuzahlen. VII. Schlußbestimmungen. 88.

Diese Gebührenordnung gilt mit Wirkung vom 24. Sep- tember 1934 A G enu i j

Berlin, den 19. Oktobér 1934.

Ueberwachungsstelle für Gartenbau-Erzeugnisse, Getränke und sonstige Lebensmittel.

Der Reichsbeauftragte: Stre il,

Filmverbote. Die öffentliche Vorführung nachstehender Filme is am 18. Oktober 1934 verboten worden:

1. L'’Ordonnance“ (Fn fremder Sprache). 8 Akte = 2082 Meter; Antragsteller: Märkishe Film - G. m. b. H. Leipzig, unter Nr. 7460 (Prüfnummer 37 144),

- „Eine Erholungsreise“. 2 Akte = 519 m; Antragsteller: Osfar Vogt Osvo-Film, Hamburg, unter Nr. 7483 (Prüfnummer 37 113).

Berlin, den 18. Oktober 1934,

Der Leiter der Filmoberprüfstelle. Dr. Seeger.

G ——.

Filmverbot. Die öffentlihe Vorführung des Films:

„Harry, der unfreiwillige Kunstflieger““ (Unterlegte deutsche Sprache). 2 Akte, 447 m, Antragsteller: Oskar Vogt, Osvo-Film, Hamburg, Hersteller: Radio Pictures, UEA.,, ist am 5. Oktober 1934 unter Nr. 37 447 verboten worden.

Berlin, den 19. Oktober 1934. Der Leiter der Filmprüfstelle, Zimmermann.

———

Bekanntmachung.

Durch Verfügung des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Hessen-Nassau (Verwaltung des Provinzialverbandes) vom 7. Mai 1934 ist die-kommissarishe Verwaltung des Amtes des Vorsitzenden des Vorstandes der LandesberliGicrinadanlalt Hessen-Nassau Herrn Landrat Bx aun - Hofgeismar über- tragen worden.

Ständiger Stellvertreter des Vorsizenden ist Landesrat Gör läng.

Kassel, den 19. Oktober 1934.

Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen-Nassau. (Unterschrift.)

Bekanntmachung. Die am 20. Oktober 1934 ausgegebene Nummer 118 des Reichsgesetblatts, Teil I, enthält:

Geseg über die Errichtung einer Deutschen VerrechnungKNasse, vom 16. Oktober 19834;

/

Zweites Geses zur Ergänzung des Schuldenregelungsgesezes, pom 17, Oftober 1924; 6

Verordnung zur Aenderung der Verordnungen über den Zu- sammenschluß der Roggen- un Weizenmühlen und der Verord- nung zur Ordnung der Getreidewirtshaft, vom 16. Oktober 1934.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 20. Oktober 1934. Reithsverlagsamti. Fabricius.

E E E,

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Preußen. Preußisches Justizministerium.

Bürgermeister Dr. Wie tfeldt in Peine ist zum Ober- staatsanwalt in Glogau ernannt,

Itichtamtliches.

Verkehrswesen.

Srleichterter Versand von Spenden für das Winterhilfswerk durch die Deutsche Neichspoft.

Zur Unterstüßung des Winterhilfswerks des deutshen Volkes befördert die Deutsche Reichspost wie im Vorjahre von soglei an bis Ende März 1935 wieder Postgut im Gewicht bis zu 7 kg mit Gaben sür die Winterhilfe. Die sonst für die Einlieferung von Postgut bestehenden Beschränkungen sind vorübergehend für Sen=- dungen mit Gaben für das Winterhilfswerk Gtfaiboben worden. Es fann also jedermann ohne Rüdtsiht auf den Aufgabeort und die Anzahl der Sendungen die vom Winterhilfswerk beschafften oder gesammelten und von ihm unentgeltlich an Hilfsbedürftige abzugebenden Lebensmittel, Kleidungs- und Wäschestücke versenden oder erhalten, wenn das Winterhilfswerk oder eine örtliche Ver- tretung entweder Absender oder Empfänger des Postguts ist. Die Sendungen und die Postgutkarten müssen neben der Angabe „Post- gie den Vermerk „Winterhilfe“ oder „Gaben für die Winterhilfe es deutshen Volkes“ tragen.

Neue Postwertzeichen.

Die Deutsche Reichspost' gibt zum 175. Geburtsta Friedri von Sthillers zwei Freimarken in Buhdruck zuy 6 und S9 Kp heraus. Die Auflage ist begrenzt. Die Marken sind von der Reihs- druckerei nah einem von Prof. Karl Bauer, München, herrühren- den Bilde hergestellt worden. Die Größe und Farbe sind die gleihen wie bei den gewöhnlihen Postwertzeihen. Der Verkauf beginnt am 5. 11.

Briefsendungen mit zollpflichtigem Fnhalt nach Polen.

Die polnische Postverwaltung gibt bekannt, daß die Einfuhr tepsltGtiger Gegenstände in gewöhnlichen oder ie E riessendungen nach Polen vom 30. Oktober 1934 an nicht mehr zulässig ist. Gehen ungeahhtet dieses Verbots zollpflihtige Gegen- Li o al Ne En Je können die Sendungen glei- lel 0b Ne als zollpflihtig gekennzeihnet sind oder nicht zoll- seitig beiblagnobmt werden. s E

Postanweisungsverkehr mit Argentinien.

Die argentinishe Postverwaltun hat den Söthstbetr Postanweisungen nah und aus dem Ausland ees a us argentinische Papierpesos festgesezt. Postanweisungen aus Deutsch- land na es unterliegen hinsihtlih des Höhstbetrags den innerdeutshen devisenwirtshaftlihen Bestimmungen,