1934 / 256 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Nov 1934 18:00:01 GMT) scan diff

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ei der Anzeigens:lle eingegangen séin. |

O Ir. 256 Neichsbankgirokonlo Berlin, Donnerstag, den 1. November, abends Postïcheætonto: Berlin 41821 1934

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Fnhalt des amtlichen Teiles, Die Festseßung der Umrechnungssäßze für die nicht in wirkung erst durch den in dem Entwurf vorgesehenen A ; De L E | ( : luß- Deutsches Reich Berlin notierten ausländischen Zahlungs nltel erfolgt etwa am | zwan g. Bisher stand es den GenossensLa fa frei g f i + 10. d. M. Revisionsverband anzuschließen oder nicht. Da ihnen auch der Bekanntmachiig des Reichsministers des Jnnern gemäß 8 2 Berlin, den 1. November 1934 gustritt geseblih nicht verwehrt war, sie sich unbequemen Absay 1 des Geseßes über den Widerruf von Einbürgerungen 1 “O f , : Anordnungen ihres Revisionsverbandes dadur entziehen, daß sie und die Ab&kennung der deutschen Staatsangehörigfeit vom Der Reichsminister: der Finanzen. ihre Mitgliedschaft kündigten und gegebenenfalls wenn über- 14. Juli 19 : J. A.: Hedding. haupt einem anderen Revisionsverband beitraten. Andererseits

¡ 2 waren die Verbände i D è Zeno atten. die f î

Bekanntmachunt betreffend die Umsaßsteuerumrehnungs\äge Anorditungen nit fügten, auszuschließen nig t Be fich ee M auf Reichsma für die Umsägze im Monat Oktober 1934. Z i 4 sich selbst zu überlassen. Daß die Genossenschaften, die einem Revi- L a g p den E ages senschaft Vekanntmachung über den Londoner Goldpreis e gs angehörten, dur einen vom Gericht bestellten egründung z eseß zur Aenderung des Genossen afts- L er geprüft wurden, war nur ein unzureichender Ersaß für die

ches. V0: Dtr erun D anderung der WertbereGuno von Beier Jur | Brin dur da dbu ca "0ieidende Eta fr d) Anordnung Nr§P| der Ueberwachungsstelle für Ruß. sonstigen Ansprüchen, die A Féittgold, (Goldmark) | des Ashlusses. t E “Pil va E Do - lauten (NGBL. ] S, 569), i Zrulung t Pes 16 pelQa sten bei E juftändigen pre LLEDEE. ; s r anden. Es muß der 1ß]land vermieden ‘werden, Genossen-

Der fir ane Une Feingals A L rovember ae sh 10 a, | [haften, die Grund haben, die Prüfung des Verbandes zu scheuen,

betreffend die Ausgabe der Nummer 122 in deutshe Wz E sih durch Austritt aus dem Verband seinem weiteren Einfluß des Reich8gckblatts, Teil 1. urs für ein anae Berliner 1E und der Ue

Preußen. bember 1934 mit NM12,385 umgerechnet

berwahung der Mängelabstellun entziehen können. RM 865918 S 4 e cene O 2 remde ne Rd g ; r ein Gramm Feingold bemina E É 53,9489, wa ten, "este 4A ein a gemetnwirt| aftli es „Fnteresse, ste dur

Ernennungen sonstige Personalveränderungen. e Währung Ua E RNM 9.78399, die zwangsweise Zuge origfeit zu dem zuständigen Prüfungs-

Bekanntmachun| betreffend Ungültigkeitserflärung von Spreng- Berlin, den 1. November 1934: n Aber r E e anderen Genfer (C, I E

, stofferlaubni§einen. | ¡ti ; : i i itglieder, sond tlichkeit Bekannimachunÿ des Regierungspräsidenten in Arnsberg, be- i Statistische e Ly ver Reichsbank. ou Sid Da Ot e E L E E

treffend die §ziehung von Vermögenswerten zugunsten des Was die Regelung im einzelnen anlan t, so steht einer Ge- Landes Preuß; S j : nossenschaft, die einem Prüfungsverband idt angehöxt, dia&er- 9 : ; É t chließzung an sih frei, welchem Prüfungsverband sie jich a : j u Begründung chließen will. Denn es kann davon ausgeg:!1gen : werden, E O E zum Geseh zun Aondorung. des Geno; schastsgesekés.… artlig senschaft g fu E Hegel dam rie sachlich E f U s ; L ; Vom 390. Oktober 1934 (RGBl Nr. 122). ortlich zuständigen prusungsverband anshlie en wird. Fmmerhin O1 ch i : P s ijt auch mit der Möglichkeit willkürlicher Entschlie ungen zu rech- mtli eS. Der Entwurf bringt die seit langem geplante Reform der nen. Um ihnen Coin buen und um ferner A ‘Grenzfällen Deutsches Neich. genofsenschaftlichen Prüfung. Die Richtlinien für diese im | eine sahgemäße Entscheidung Zu sichern, z. B. in Fällen, wo deë i j Interesse der Gesunderhaltung des Genossenschaftswesens not- Charakter einer Genossenschaft als gewerbliche „oder als land- Bs\tanntmachung. henbige Reform sind in der Verordnung des Reichspräsidenten Reder fta l „M Rege leche äh U it Bekahitmachung vom 24. März 1934 (Deutscher | über ie Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und das genossen- | und Landwirtschagt uer „und der Reichsminister für Ernähru ger Nr.75 vom 29. Mär; 1934) beschlagnahmie | schaftliche Revisionswesen vom 21. Oktober 1932 (GBl. 1 cid E an Set dasine Wenoiseniat t S des ehnaligen Reichsaugehörigen Johann | S. 503, 508) Kapitel I11 niedergelegt. Sie bilden die Grund- meidung der Auflösung binnen einer bestimmten Frist die Mit- Voge s 82 iets ; S E pet E lage für die in dem Entwurf vorgesehene Regelung, gliedshaft bei einem von ihnen benannten Verband Ep 54 rus vonAndbUrgeruÿyen und die ertennung der deutschen i ichte ; E Abs. 2). Wie die Auswahl des Prüfun sverbandes, so steht der C gehörigkeit bm 14. Juli 19383 (RGBL I S. 120) s Hauptgesichtspunkte Hex Neuordnung sind folgende: Genossenschaft an sih auch der Austritt us dem Prüfungsverband als denReiche verfalen erklärt. , L. Beitfolge, Gegenstände und Art der Prüfung. frei. Jedoch hat das Gericht, um den Anschluß durchzuseben, eine Die enossenschaftlihe Prüfun ist, anders als die aktien- Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Genossenschaft die Mit- i rechtliche rüfung, keine bloße Bilanzprüfung sondern | gliédshaft bei einem Verbande, der dem bisherigen Spigenver- Der R sminister des Junecn. erstreckt sich auf die jrung de Zinrihtungen, die Vermögensla e | band der Genossenschaft angehört, zu erwerben hat 54 a Abs. 1

R sowie die Geschäftsfü rung der Genossenshaft. Es ist also nicht Sat 1). Der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister J. A.: Seel. wie im Aktienreht erforderli oder gent a den Jahresabscluf für Ernähruug und Landwirtschaft können gemeinjam gestatten, bevor er der Generalversammlung ¿ur Beschlußfa sung vorgelegt | daß sie die Mitgliedschaft bei einem Verband erwirbt, der einem _] wird, einer Prüfung zu unter iehen. Vielmehr ih die Prüfung | anderen Spigenverband angehört 54 a Abs. 1 Say 2). 2 über das ganze Jahr zu verteilen und dabei sowohl die leßte vor- Der Entwurf sieht einen Anshlußzwang .nur für Genossen- Umsaßstenà ä j liegende Vilanz zu prüfen, als auch die Geschäftsführung, auch | schaften vor. Er läßt aber die Vorschriften über die Verbands- Umsäze im 4 rden auf soweit sie in ‘die Zeit nah dem Bilanzstichtag fällt, einer Nach- zugehörigkeit von gemeinnüßigen Wohnungsunternehmungen die on 8 8 Abs. 8 ds U sagst s 30 prüfung zu unterwerfen. Immerhin kann, namentlich bei Kredit- nicht eingetragene Genossenschaften sind, unberührt 63 b Abs. 2 : mjaßgsteuergeseges vom 30. Januar genossenschaften, eine fortlaufende Nachprüfung der Bilanz nebst | Saß 4). Danach bleibt die Vorschrift aufrehterhalten, wona erbindung mit 8 45 der Durch- Gewinn- und Verlustrechnung und gegebenenfalls ‘auch von An- | jedes gemeinnüßige Wohnungsunternehmen einem Verbande von Umsaßsteuergeseß vom %25. Juni gaben im Geschäftsbericht für die Beteiligten von Wert sein. Wohnungsunternehmen angehören muß, dem das Prüfungsrecht folgt festgeseßt : Bereits jeßt enthalten die Jahresabschlüsse vieler Kreditgenossen- | verliehen is (Verordnun , des Reichspräsidenten zur Si erung s haften einen Vestätigungsvermerk. Um hier einer möglichen | von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930, Einheit RNM Entwicklung die geseßlihe Grundlage zu geben, ist der Reihs- | RGBIl. 1 S. 517, Siebenter Teil, Kapitel 111 §8 14). Soweit - minister der Justiz ermächtigt, zu bestimmen, daß der Jahres- uge Es die niht eingetragene Genossenschaften sind, 1 Pf abshluß zu prüfen ist, bevor ex der Generalversammlung zur | einem * rüfungsverband angehören mag diese uge örigkeit 100 und Beschlußfassung vorgelegt wird, und die Vorschri lasen, wie in „dem soeben erwähnten Falle etne zwangsweise oder, wie 16 apierpesos die zur Durchführung dieser Prüfung und im Zusammenhang mit | es gemäß § 63 þ Abs. 2 Sag 1 bis 3 ausnahmsêweise zulässig ist, elga \. 2). eine freiwillige sein —, unterliegen sie T den Genossenschaften . 4). Unterliegen fie

elgien ( g 7 : i E | L ihr erforderlich sind 53 Ab  : Sn | 1 ta dus Was die Zeitfolge der Prüfung anlangt, so ist es bei dem | der Prüfung nah dem Gese 63 b Abs. ( i Canada k 1 Dose, Grundsatz verblieben daß die Prüfung mindestens in jedem zweiten | jedoch anderen geseßlichen Prüsfungsvorschriften, so bleiben si Dänemark 1 ouar Jahre stattzufinden hat (8 53 Abs. 1 Say 1). Für Genossenschaften O ihrer Zugehörigkeit zum Verbande diesen anderen Prüfungs- Dan v 8 Kronen mit einer Bilanzsumme von 350 000 Reichsmark und mehr ist die | vorschriften unterworfen und unterliegen nicht der Prüfung nah Estlers | Gulden : jährliche Vornahme der Prüfung vorgeschrieben (§8 53 Abs. 1 | diesem Geseg 63 b Abs. 3). Einer doppelten Prüfung brauchen Fi an [ | 100 Kronen Sas 2). sie sich also niht zu unterziehen. Für gemeinnügige, in der innland ¡} 100 Mark : Ñ Us ä Form der Aktien esellschaft bestehende Wohnungsunterne mungen rankreich ¡| 100 Francs I. Die Prüfungsverbände als Träger der genossenschaftlichen wird an der Vorschrift der exsten Verordnung zur Durchführung m Griechenland 100 Drachmen Prüfung. Anschlußzwang. der aktienrehtlihen Vorschriften der Verordnung des Reichs- Großbritannien | 1 Pfund Sterling Der R trifft dur eine Reihe von Vorschriften Siche- | präsidenten über Aktienreht, Bankenauffiht und über eine olland \ 100 Gulden rungen dahin, daß der Prüfungsverband Trä er der Prüfung der Steueramnestie vom 15. Dezember 1931 (RGBl. 1 S. 760) sland ; ihm angeshlossenen Genossenschaften ist. s wird ausdrücklich | Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, wonach die aktienrehtlihe Prüfung für sie Ftalien 100 L } bestimmt, daß die Genossenschaft durch den Verband e - | nicht gilt, nihts geändert. Diese Unternehmungen sind-also nah N prüft wird, dem sie angehört 55 Abs. 1 Say 1). Der Ver- | wie vor ausshließlih der genossenschaftlichen Prüfung unter- an Bri a of ea L N der von ihm ange- worfen. ellten Prüfer (8 ; a ; er auch in Ausnahme- y s z fällen in denen der Verband bie Prüfung LaS cines ie vos [IJ. Verleihung und Entziehung des Prüfungsrechts. Pflichtinhalt ihm angestellten, öffentlich bestellten sfgolenschaftlihen Wirt- | der Saßungen der Prüfungsverbände. Nachprüfung „hrer shaftsprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft vornehmen läßt Tätigkeit, L (S 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2), ist es der Verband, der der Trä er Der Neugestaltung des Reichs entsprechend ist das Recht e der Prüfung ist. Dem Verband liegt die Berichterstattung über Verleihung des Prüfungsrehts der eihsregierung zugewie]en das Ergebnis der Prüfung ob 58 Abs. 1). Der Verband erteilt 63). Zugleich ind die C feten für die Verleihung des au die zum Genossenschaftsre ister einzureichende Bescheini ung, | Prüfungsrehts näher bestimt, wo ei nihts daran geändert 100 Kronen daß die Prüfung stattgefunden hat 59 Abs. 1). Er ist bere tigt, | wird, daß ein Ap auf die Verleihung des a E ; 100 Franken beratend an der Generalversammlung teilzunehmen, in der über nicht besteht 63 a). Diëe Verlei ung ist nur zu lg, wenn 100 Peseten den Prüfüngsbericht verhandelt und beschlo sen wird (8 59 Abs. 3). | der Verl nd die Gewähr für die Ex üllung der von zu oslowaket 100 Kronen Er kann au bend gegebenenfalls eine au ). 4 1 Pfund versammlung der Genossenschaft auf deren Kosten berufen und gels, daß der Ma nisses einen G

100 Pengö i bestimmen, über welche Gegenstände ivecks Beseitigung fest= ehnung des Antrags auf Verleihung des prechté 1 | DA ; i f q b. Lins 9 | Perbältnisset ns g

' übers exordentliche General- | nehmenden Aufgabe bietet 63 a Abs. 1). Ausdrxü t kflara j nugel eines Bedi e

00 y eso gestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll (8 bildet 63a Abs. 2). Den besonderen F ise sür sie Staaten 1 Dollar er Grundsaß, daß der Prüfungsverband Träger der ge- genen [les kann daduxch Rechnun tragen wérden, daß De hte il, Amerika nossenshaftlihen Prüßung ist, gelangt zur vollen praktishen Aus- eihsregierung die Verleihung des Prüfungürechts von der Er-

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