1934 / 256 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Nov 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Bg R ita t. i

Hmter

: macht; in8besondere kann dem rden, sih gegen Schadensersaß- gkeit in ausreihender Höhe zu

- VEL U Muna D reichende Sicherstellung erfolgt ist (Z 63a En 3). Beitritt zu einem Spivenverbande kann die # fungsrechts abhängig gemacht werden.

u führen, daß eine andere aus- _Auch von dem erleihung des Prü-

Neben der Möglichkeit, die Verleihung des Prüfungsrechts von der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen, stellt der

Entwurf selbst gewisse Mindesterfordernisse auf, die verband erfüllen muß. So joll der Verband die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben (F 63 b Abs. Y. Mitglieder des Verbandes können vorbehaltlich dex Zulassung von -Aus-

der Prüfungs-

aus wihtigem Grunde durch gemeinsame Anordnung

° der Justiz und des Reichswirtschaftsministers

Reichsminister grundsäßlih nur

¿n und ohne Rücksicht auf ihre Rechts-

n sein, die sih ganz oder überwiegend Genossenschaften befinden oder dem

63 b Abj. 2). Ferner muß der ¿ex Mitglieder zum Zweck haben; da- die gemeinsame Wahrnehmung ihrer

¿e Unterhaltung gegenseitiger Geschäfts- aben; andere Zwe“- davf er nicht ver- ülebex dén Nf lt der Saßung des 4 Hr s)

der Prüfungsver- \ercchtigt, dié Prü- ¡e thnen obliegen- gen zur Erfüllung ox Satzung des ¡enstand haben, 3c Abs. 3).

der Reichs-

des aus-

ihxer Auf Verba bedürfen Au

voi

TCRTETUNng,

ipricht. Zu de ¡ini ' Prufungsrechts dehort, daß der Verband 11 r die Gewähr für die Er- süllung dex ¿ Aufgaben bietet, daß er die Auflagen des zuständi ¡eichsministers nicht erfüllt, oder daß tir ino Brilfungstütigkeit kein Bedürfnis mehr besteht (F 64 a). V, Bejobigung zur Ausübung der Prüfungstätigkeit. Oeffentlich batetict genossenschastlicher Wirtschastsprüfer.

* Dex Verbänd bedient sih zum Prüfen der von ihm ange- stellien Prüfer (8 55 Abj. 1 Saß ?). Diese sollèn im“ genossen- schaftlichen Prüsungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren jein (8 55 Abs. ! „Su 3). Soweit ausnahmsweise die Prüfung durch einen nit vom Verba: gestellten Prüfer vorge- nommeti wird, werden noch weitere Anforderungen an die Per- önlichkeit des Prüfers qoftellt: Dieser muß ein öffentlich be- tellter genossenschaf:liher Wirtschafteprüser oder eine Prüfungs- gesellschaft sein, von deren JFnhabern, Vorstandsmitgiedern oder Geschäftsführern mindestens einer als genossenshaftliher Wirt- schaftsprüfer öffentlich bestellt ist 55 Abs. 2, § 56 Abs. 2).

Zux Unterstühung des Verbandsvorstandes bei dec Prüfungs- tätigkeit muß mindestens ein Prüfer angestellt werden, der als genossenshaftlicher Wirtschastsprüfer öffentlich bestellt ist (8 63 b Abs. 5). Aufgabe dieses Prüfers is es, als Sachverständiger des Verbandes bei der Ausübung des Prüfungs- rechts mitzuwirken, Zur genossenschaftlißen Prüfung gehört, wie bereits in anderem Zufammenhang erwähnt ist (vgl. zu 1), i nur die Prüfung, ob die Vilanz nebst der Gewinn- und Verlustrechnung ordnungsmäßig aufgestellt ist und ob die Be- =WwerÆAngéèi den geseylihen Bestimmungen entsprechen. Die ge“ *. nösfenschastliche Prüfung hat sich auch darauf zu érstrecken, ob die

gesamte Geschästß- und Kreditpolitik der Verwaltuug der Gez

nossenschaft det besvudertir langjährigez- genofsenshaftligen Er* rungen entsprehen. Dex Hauptteil der genossenschaftlichen

Prüfung besteht sodann in der Auswertung des Prüfungs- ergebnisses, insbesondere darin, die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Genossenschaft zu veranlassen, die gelegentlih der Prüfungen festgestellten Mängel zu beseitigen,

jowie in der Ueberwachung der Beseitigung dieser Mängel. Diese Prüfungs- und Ueberwachungstätigkeit wahrzunehmen, ist nur ein solher Prüfer in der Lage, der über genossenschaftliche Er- fahrung verfügt und mit dem Genossenschaftswesen vertraut ist. Daneben muß er den Anforderungen entsprechen, die allgemein an einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer zu stellen sind.

_ Diese Verbindung des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers mit der genossenschaftlihen Pflichtprüfung bietet den Vorteil einer lebendigen Fühlung mit dem Prüfungswesen der übrigen privaten Wirtschaft unter ausreichender Berücksichtigung der Eigenart des Genossenschaftswesens. Den Genossenschaften die allgemeine Einrichtung des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers aufzuzwingen, hieße ebenso gegen ihre berechtigten Belange ver- stoßen, wie die Schaffung eines genossenshaftlihen Sonder- prüfers ohne Zusammenhang mit der Einrichtung des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers zu einer unerwünschten Zersplitte- rung des Prüfungswesens führen würde. Die vorgeschlagene Regelung ist allein geeignet, nah der wirtschaftlihen wie auch nach der ethischen Seite den Bedürfnissen und Erfordernissen des Genossenschaftswesens bei gleichzeitiger Wahrung des Zusammen- idi der einzelnen Zweige des Prüfungswesens Rehnung zu ragen.

Wie die Vorbildung, Prüfung und Zulassung der genossen- schaftlichen Wirtschaftsprüfer im einzelnen zu regeln if bibibe der Durchführungsverordnung überlassen (Art. 1V Abs. 2). Daß die öffentlihe Bestellung von genossenschaftlihen Wirtschafts- prüfern auf gemeinsamer Grundlage mit der öffentlihen Be- stellung der übrigen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen hat, sichert den organischen Zusammenhang zwischen diesen beiden Gruppen von Wirtschaftsprüfern.

Der Entwurf verlangt, daß der zur Unterstüßung des Ver- bandsvorstandes bei der Ausübung der Prüfungstätigkeit be- rufene öffentlich bestellte genossenschaftlihe Wirtschaftsprüfer von dem Prüfungsverband angestellt ist. Ein festes Anstellunqgs- verhältnis ist mit Rücksiht auf die enge Zusammenarbeit zwischen Verband und Prüfer notwendig. Das Erfordernis der festen Anstellung entspricht allein den Bedürfnissen und der Eigenart des Genossenschaftswesens, wie sie sich geschichtlih in vieljähriger Entwiklung gestaltet haben. Von der Anstellung fann abgesehen werden, wenn éin Mitglied des Verbandsvor- stands als genossenschaftliher Wirtschaftsprüfer öffentlih bestellt Ut 63 b Abs. -5 Sat 2). Zu verlangen, daß der genossenschaft- liche Wirtschaftsprüfer _stets dem Verbandsvorstand angehören muß, ist schon mit Rücksicht auf die berufs\ständishe Organisation N 0 a Z00 Ln wie z. B. innerhalb des KeihSsnahritandes bet der Beseßung der Führerp Ze- sihtspunfte ausschlaggebend sind. h E e Ge

V. Die Verantwortlihkeit der an der Prüfung Beteiligten.

_ Eine besondere Regelung hat die Frage der Verschwiegen- heitspflicht und der Haftpfliht der Verbände, Prüfer i Bri. fungsgesellshaften gefunden. Die Regelung lehnt sich an die aktienrehtlihen Vorschriften der Verordnung des Reichspräji- denten über Aktienreht, Bankenaufsiht und über eine Steuer- Ae u in O 1931 (RGBIl. 1 S. 493) an.

en Prüfungéverbänden, Prüfern und rüfungsgesell- schaften ist die gewissenhafte und unparteiische Prüfing (dele / [hwiegenheit zux Pflicht gemacht 62 Abs. 1 Say 1). Sie dürfen Geschäfts- und iten Teabees A die sie bei dex Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren haben, nicht unbefugt verwerten (S 62 Abs. 1 Sah 2). Soweit die dem Prüfungsverband ange- hörenden Genossenshaften und die zentralen Geschästsanstalt-n des Genossenshaftswesens auf Grund einer bestehenden oder zu \

ng. ungsrechts, so steht |

—sebnis gor _Prüfuäg in _gameinfemer- Sihung unverzüglich nah

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 256 vom l, November 1934.

S. 2

! begründenden Geschäftsverbindung ein Fnteresse daran haben, über

das Ergebnis der Prüfung unterrichtet zu werden, kann ihnen der Verband von dem JFnhalt des Prütungsberichts Kenntnis geben 62 Abs. 3 Saß Y. Auch kann der Verband dem Spißben- verband, dem er angehört, Abschriften der Prüfungsberichte mit- teilen; der Spigenverband darf sie so verwerten, wie es die Er- füllung der ihm öbliegenden Pflichten erfordert 63 Abs. 3 Say 2). Eine Vershwiegenheitspflicht besteht, wenn eine Prü- fungsgesellshaft die Prüfung vornimmt, grundsäßlih guch gegen- über dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Au sihtörats der Prüfungsgesellshaft 62 Abs. 4 Say 1). Der Vorsißende des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellshaft und sein Stellvertreter dürften jedoch die von der Prüfungsgesellshaft erstatteten Berichte einsehen, die hierbei erlangten Kenntnisse aber nur verwerten, soweit es die Erfüllung der Ueberwachungspfliht des Aufsichts- rats erfordert 62 Abs. 4 Saß 2). Eine falsche oder unvoll- ständige Berichterstattung sowie die Verleßung der Verschwiegen- heitspflicht begründen die strafrehtlihe Verantwortlichkeit des Tâters 150 in der Fassung des Art. IT Nr. 5). _ Was die Haftpflicht bei Pflichtverlezung anlangt, so trifft sie nicht nur den Prüfex und .die Prüfungsgesellshaft, sondern auch den Prüfungsverband als den Träger der genossenschaftlichen Prüfung. Die Haftpflicht ist jedoch nah doppelter Richtung be- Pte Einmal besteht sie nur im Falle vorsäßlicher oder grob ahrlässiger Pflichtverlebung, und sodann bemißt- sie sich bei grober Fahrlässigkeit für eine Prüfung auf höchstens 25 000 Reichs- mark (S 62 Abs. 1 Saß 2 Abs. 2). Diese Beschränkungen sind not- wendig. _ Ohne sie könnte die Heranzichung der Verbände, Prüfer und Prüfungsgesellshaften wegen Schadenszufügung bei der Vor- nahme von Prüfungen angesihts der großen Anzahl der vorzu- nehmenden Prüfungen ins Ungemessene wachsen. Die drückende Sorge Uunbegrenzter Ersabpfliht würde auf die Durchführung der Prüfung hemmend einwirken. Schließlih würden eine unbe- grenzte Haftpfliht und die damit verbundene zwangsläufige Er- höhung der Haftpflihtprämien zu einer Verteuerung führen, die | 8 Endes der zu prüfenden Genossenschaft selbst zur Last fallen e,

VI. Durchführung der Prüfung und Auswertung des Prüsungs- | ergebnisscs durch die GenossensGalitorzane. As

Die Pflichten, deren Erfüllung es zur reibungslosen Durch- führung der Prüfung bedarf, sind für die an R B teiligten im einzelnen festgelegt. Wie {hon nah bisherigem Recht hat der Vorstand der Genossenschaft dem Prüfer die Ein- sicht der Bücher und Schriften der Genossevshaft sowie die Untersuchung des Aktenbestandes und der Bestände an Wert- papieren dieser Ausdru erseßt die bisherige Fassung „Effekten Handelspapiere“, ohne inhaltlih eine Veränderung zu bringen und Waren zu: gestatten 57 Abs. 1 Saß 1 Halbsay 1). Darüber hinaus ist die Mitteilungspfliht des Vorstandes der Genossen- schaft dahin verallgemeinert worden, daß er dem Prüfer alle Aufklärungen und Nachweise zu geben hat, die dieser für eine sorgfältige Prüfung benötigt 57 Abs. 1 Say 1 Halbsay 2) Eine wissentlich unwahre Darstellung des Standès der Verhält- nisse der Genossenschaft in den den Prüfern gegebenen Aus- künften unterliegt der Bestrafung. Dies ist durh eine Er- ganzung des § 147 Abs. 1 klargestellt (Art. IT Nr. 4), entspricht übrigens dem schon bisher geltenden Rechtszustand. ‘Den Ver- band und den Prüfer ihrerseits trifft die Verpflichtung, den zu- ständigen Organen der Genossenschaft vom Beginn der Prüfung von allen wichtigen Feststellungen, die sofortige Maßnahmen des Ax MIgrate erforderlich ersheinen lassen, sowie von dem raus e Srgebnig PBrüfu de is zu geber (S 67 Ab N TUSAS der Prüfung Kenntnis zu geben

_Um die A swertung des Prüfungsergebnisses durch die Ge- nossenschaftsorgane siherzustellen, ist dem Vorstand und dem Auf- sichtsrat dex Geng senshaft zur Pflicht gemacht, über das Er-

Eingang des Berihts zu bexaten 58 Abs 3). Der Vorstand hat den Prüfungsbericht bei der Berufung dex nächsten General- versammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen und dem Aufsichtsrat liegi es ob, sich in der Generalversammlung über wesentliche Feststelungen oder Beanstandungen der Prüfung zu erklären 59 Abs. 1, 2). i E

VII. Möglichkeit der Einwirkung der Prüfungsverbände und der Prüfer auf die Genossenschaft Mine ns des Prüfungs- ergebnisses.

Wie bereits erwähnt, beschränkt sih die genossenschaftli Prüfung nicht auf die Herausgabe des Sr B B i s nicht bloß auf die Feststellung von Mängeln; ihre Aufgabe ist es vielmehr au, auf die Beseitigung der festgestelltèn Mängel hinzuwirken... Um dieses Ziel zu erreichen, sind den Prüfungsverbänden und den Prüfern entsprechende Handhaben gegenüber den Organen der Genossenschaft gegeben. Welches diese Einwirkungsmöglichkeiten sind, ist an anderer Stelle er- wähnt worden (vgl. zu IT). Bedeutsam ist vor allem die Mög- eas Mr den mes BELBaR A eine außerordentliche General-

‘sammlung zwe eshlußfassung über die iti - gestellter Mängel einzuberufen (8 60 Abs. 1). O A

VIII. Uebergangs- und Schlußvorschristen.

Der Anshlußzwang (vgl. zu Il) wird auch für on be- stehende. Genossenschaften eingeführt. Um Via a Zeit für die hierdurch bedingte Umstellung zu lassen, wird ihnen ein Zeitraum von zwei Fahren gewährt, innerhalb dessen sie bei Vermeidung der Auflösung dem Gericht nahzuweisen haben, daß sie die Mitgliedshaft bei einem Prüfungsverband erworben haben (Art. 111 Abs. 1 Halbsaß 1). Die Auswahl des Prüfungs- verbandes steht der Genossenschaft an sih frei; jedoch können der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft durch gemeinsame Anordnung den Verband bestimmen, bei dem die Genossenschaft dié Mitgliedschaft zu er- werben hat (Art. 111 Abs. 1 Halbsay 2). Für Genossenschaften die zur Zeit des Fnkrafttretens dieses Geseßes keinem Prüfungs- verband angehören, bewendet es, bis sie die Mitgliedschaft bei einem Prüfungsverband erwerben, oder bis sie aufgelöst sind oder aufgelöst werden, ohne die Mitgliedschaft bei einem Prü- fungsverband erworben zu haben, bei den bisherigen Vorschriften des He U Vis ITI Abs. 4).

Eine sofortige Fnkraftsezung des ganzen Gesetzes ist Zeit noch nicht mögli, da die E E Regelung der ey lichen Bestellung von Wirtschaftsprüfern und von genossenschaft- lichen Wirtschastsprüfern (vgl. Art, 1V Abs. 2) einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Es ist daher dem Reichs- minister der Justiz vorbehalten zu bestimmen, wann die Vor- \hriften des Geseßes in Kraft treten (Art. V).

Anordnung Ir. 3

des Reichsbeaustragten für die Ueberwachungsfstelle (Einkaussregelung sür Ras |

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816 ff.) in Verbiridung mit der Verordnung über die Errihtung von Ueberwachungs- Nr. 209) tue % Ser 1934 (Deutscher Reichsanzeiger ; ird mit Zustimmung des Reichswi smini B Crb Zus g de Reich8wirtschaftsministers S4;

Ruß im Sinne dieser Anordnung ist Ruß jeder A i ( rt mit Aus- nahme von Oel- oder Flammruß, Flatterruß, Kienruß, Kaminruß

sür Ruß

atio É zern R,

wachung des Verkehrs gemäß § 1 der Serordnun über R 22. August 1934 freigestellt werden. | g vont

2 |

Oel- oder Flammruß im Sinne dès § 1 sind Ruße, die dur Verbrennen von Oelen oder ölhalti#n Rüständen in off Schalen oder Pfo“ \ Pen Iu offe wer

rlatterruß „aß, Kaminruß ind Lackshwarz im Sinne des § 1 sind Lug, oie bei Verbrenning von bärabaltigem Holz oder Rückständen der Harz- und Pechsitderei entstehen.

8 3.

Firmen, Betriebe oder A E elche Ruß herstellen, ver- arbeiten, auf Lager halten oder handel haben, soweit dieser Ruß vorstehenden Bestimmungen unterliegt,)bis auf weiteres bis zum 5. jedes Monats nach dem Stande vom leyten Tage des abge- laufenen Monats die Lagerbestände, ite Verarbeitung bzw. Ab- gänge und Zugänge auf dem Frageboßgn R 2 zu melden.

Cd 8

Abnahmeverpflihtungen, Zahlung§berpflihtungen gegenüber ausländischen Lieferanten und ForderU A ca GtiBer Le Aus-

lande sind auf Anfordern der Ueberwahungsstelle dieser auf den hierfür vorgesehenen Fragebogen jeweiß mitzuteilen.

S 8 5.

__ Personen oder Betriebe, die Ruß der\der Uebérwachung unior- liegenden Art im Fnland oder Ausland zur Verarbeitung im ¡Fn- land erwerben wollen, bedürfen hierzu\ der Zustimmung der UVeberwachungsstelle für Ruß, die sie unter Verwendung des Vor- drucks RE 1 zu beantragen haben. Diese wird èn Form einer Einkaufszustimmung erteilt, die bei Fnlandskäufen zusammen mit dem Auftrag dem Verkäufer auszuhändigen ist,

8 6.

‘Käufe von inländishem Ruß, die auf Grund der Einkaufs- zustimmungen“ im Jnland bzw. bei inländischen Händlern getätigt worden sind, sind der Ueberwachungsstelle von den Verkäufern unter Angabe des Namens und der Anschrift det Käufer sowie der Nummer der Einkaufszustimmung wöchentlich gesammelt je- weils bis zum Mittwoch der folgenden Woche unter Verwendung des Vordruts RE 5 zu melden.

8 7.

Einkäufe, die auf Grund der Einkaufszustimmungen .unmittel- bar im Ausland bzw. bei ausländischen Lieferanten getätigt wor- den sind, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Verkäufers vom Käufer auf Vordruck RE3 zu melden. Sobald der genaue Rehnungsbetrag feststeht und dur Rechnungen nach- gewiesen werden kann, ift für diese Einkäufe der Antrag auf Er- teilung der Devisenbescheinigung auf den hierfür vorgesehenen bei den Handelskammern erhältlichen Vordruiken zu stellen. Auf E E Meldungen und Anträge wird die Devisenbescheiniguñg zugestellt.

Bei Warentauschgeschäften ist dem Antrag auf Zustimmung der ausgefüllte Vordruck RE 1 beizufügen.

§8.

Bis auf weiteres wird den Händlern uw Verarbeitern ge- stattet, im Fnland erzeugten, der Ueberwaching unterliegenden Ruß ohne Einkgufszustimmung insoweit zu erwerben, als die gekauften Mengen einem jeweiligen Monatsverbrauch entsprechen und der Vorrat niht einen weiteren ‘Monatsverbrauch übersteigt. Die Verkäufer von derartigem Ruß haben his zum 20, die bis zum 15. einshließlich und bis zum 5. die bié zum Monatsschluß getätigten Verkäufe untex Angabe von Nanuie und Auschrift dez Käufer und der verkauften Mengen in Sammelaufit Ueberwahunzsstelle. 2u- melden.

unter unzureinder Luftzufuhr hergestellt j

M Ï E E La i elluntocn DCE

8 9, Vor Abnahnte von ausländishem Ruß auf Grund Hh schlüssen, die vor dem 2. September 1934 getätigt worden ind,

bedarf der Käufer sowohl bei Käufen aus dem «Fulande wie dem Auslande der Zustimmung der Ueberwachungsstelle. Verfahren regelt sid 1m übrigen pemäß § 6. 8 10. Wer vor dem 1. September 1934 nicht am Verkehr mit Ruß

beteiligt war, darf ohne Genehmigung der Ueberwachungsstelle Ruß weder kaufen od darüber verfügen.

8 11.

Vordrucke für Anträge und Meldufgen sind von der Ueber- wachungsstelle anzufordern. Diese sind der Ueberwachungsstelle vollständig ausgefüllt und mit rechtsvewindliher Unterschrift ver- sehen zurückzugeben.

Die Richtigkeit der Angaben mus durch Bücher, Urkunden odex sonstige Unterlagen nachweisbax sein.

8 12. | L eee E gegen die Anordnung fallen untex dief

Strafvorschriften dex §8 10, 12—15}der Verordnung über de

Warenverkehx vom 4. September 1938! (RGBl. 1 S. 816). 8 13. ,

___ Diese Anordnung tritt mit dew Tage nach der Veröffen

lihung im Deutshen Reichsanzeiger ir. Kraft. 8 14,

Mit ‘dem Jnkrafttreten dieser Anordnung treten die Anotk nungen Nr. 1 und Nr. 2 vom 1. September 1934 (Deuts

Reichsanzeiger Nx. 205) außex Kraft. 5 Berlin, den 1, November 194. A Der Reichsbeaufteegte für Ruß. j

Erich Hamwüesfahr.

: Filmvecbot. Die öffentliche Vorführung des Films: „„Stamboul Quest“ (Fn fremder Sprache) 9 Akte, 2409 m, Antragsteller? Metro-Goldwyn-Mayer Fi A. G., Berlin, Hersteller: Metro-Goldwyn-Mayer Fil Amerika, ist am 22. Oktober 134 unter Nummer 37 533 boten worden. Berlin, den 31. Oktober 1934. | Der Leiter dex Filmpuüsfstelle. Zimmermann.

e j

Die Reichsindexziffer

für die Lebenshaltungztosten im Oktober 1 Die Reichsindexziffex füc die Lebenshaltungskoste ab Oktober 1934 nur auf der erweiterten Grundlage ber wird, beträgt im Durhschnitt Oktober 1934 (1913/14 = 100); sie hat sih gegenüber dem Vormon 0,3 vH erhöht. (Die JFndezzifser betrug im Septembey der neuen erweiterten Berehnung 121,6, nah der alîfe s 122,9.)

Die Jndexziffer für Ernährung hat geringfügig 119,22 auf 119,3 angezogen. Eine Erhöhung der Pre

und Lackschwarz, die bis auf weiteres von der Regelung und Ueber-

Eier, Fleisch und Fleishwaren sowie für Hülsenfrü

R E

Sprengstofferlaulne werden hiermit für ungültig erklärt: E ; L Ï Aussteller L Muster GR. = Gewerbera! S Ee Name und Woh Nr. BR = Bergrevier- Fnhaberé beamte” 7 des Scheines ' a Adam, Ferdinand,

L M. 1B 17 GR. Wiesbaden Assenmacher, P., M. |B 7/32 GR. Siegburg August, Otto, Schöol . | A 258 GR. Liegniß Beer, Max, Bolîs-

D f. C 48 GR. Hirschberg Bertram, F., Torgs . | B 38/25 GR. Wittenberg VBreiter, A., Gabers . A 5/34 GR. Glatz Brinkwerth, W., Kck,

Harderberg 74 . L, |A 64/33 GR. Osnabrük Büttner, Traugolkn-

Bredeney S. 1B3, C4 BR. Witten Dahlhausen, J., DW. | B 30/29 GR. Siegburg Denninger, Wilhelmt- a

hüg. .. . . 4. B 1/33 BR. Beuthen-Süd Gawwol, J., Piesteriß, [A 90 GR. Wittenberg Goedidcke, P., Schild, | B 71/25 GR. Wittenberg . Götte, Fr., Messingh, |B 9/28 GR. Arnsberg Groß, P., Menden/L, | B 15/32 GR, Siegburg Günther, Wilh., Rol, |C€ 9/32 GR. Hanau Half, Heinrich, Hofen | B 12/25 GR. Neuw'ed Honnef, F. J., Eudel, | B 16/31 GR. Siegburg Hornig, Paul, HalleA |B 1/31 GR. Halle Hübinger, P., Nassa C 121/34 GR. Limburg a. d. L, Karasek, K., Muldensh | B 12/26 GNR. Bitterfeld Keil, Gustav DŸY

Gerresheim . . „4B 5/31 GR. Düsseldorf Kirhhübel, M., Hohelsl | B 53/25 GR. Wittenberg. Knobloch, Paul, Klei :

D f Bs I C 255 GNR. Liegniß Koch, K., Hanf . . B 8/33 GR. Siegburg Kolb, August, Biedenks| a 94/33 GR. Weßlar Köber, Heinrich, Linz {s c 23/25 GR. Neuwied Korthaus, Karl, Schomb

Beuthen, O. S. . B 4/33 BR. Beuthen-Süd Kühnreich, Christoph,

-münden . . . . B 99/34 GR. Koblenz

- Reic,s- und Staaisanzeiger Nr. 256 vom 1, November 1934. &, 3 r S S A

durch einen RückgpÞreise füx Kartoffeln ee | fast ausgeglichen | Die Fndexziffex sür Heizung und | Beleuchtung ist ud vön 126,3 auf 127,2, die Jndex- ziffer e Belkleidu,9 vH von 111,9 auf 114,0 und die JIndexziffer für „enes“ um 0,1, vH von 140,0 auf 140,2 E \rziffer für Wohnung ist mit 121,8 unverändert geblîi Berlin, den per 1934.

sches Reichsamt.

ene R ————

janntmachung.

Die am 31. 1934 ausgegebene Nummer 122 des Reichsgeseyl| Teil 1, enthält:

Geses zur g des Genossenschaftsgeseßes,

30. Oktober 1934; : Gesey über [ree Verlängerung des Vollstreckungs-

uves für die Bfahrt, vom 30. Oktober 1934; 9 E riiina ülebernahme des Pferderennwesens auf

das Reich, vom 2 1934.

Umfang: 1! Verkaufspreis: 0,15 -RM._ Post- versendungsgebühl- RM für ein Stü bei Vor- einsendung. :

Berlin NW8. November 1934. Réssamt. Fabricius.

vom

Déische Ministerpräsident. ¡sforstverwaltung.

Die Forstne Warnen im Landforstmeister- bezirk Gumbinndän. 1. Februar 1935 zu beseßen. Be- werbungen- müsssm 20. November 1934 eingehen.

: nntmachung betreffend Ungistrklärung von Sprengstosserlaubnis- scheinen.

Die in der den Zusammenstellung aufgeführten

GR. Koblenz

Kühnreich, Heinrich, Gemß 123/34 BR. Bochum

Lelgemann, Bochum-W&Ä B 2/1928

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 und des § 3 Sah 2 des Gesebes über die Einziehung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit der durch den Preuß. Minister des Junern hierzu erlassenen Durchführungs- verordnung vom 31. Mai 1933 (Preuß. Geseßsamml. Nr. 39) und in Verbindung mit dem Reichsgesey über die Einziehung volls- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl. 1 S. 479) wird das gesamte Vermögen der Vereinigung heimattreuer Krainer, Kärntner und

Steiermärker, Castrop-Rauxel, des Arbeiter-Samariter-Bundes Witten, des Arbeiter-Samariterbundes Witten-Annen, des Arbeiter-Samariterbundes Werdohl, des Volksvereins füx das Katholische Deutschland, der Bibelforscher-Vereinigung Plettenberg, der Bürohaus GinhH. in Dortmund, des Arbeiterturnvereins Hamm, des Männergesangvereins „Eintracht“ in Holzhausen,

der Freien Wasserfahrer Hamm, sowie

der Ortsarbeitsgemeinschaft der Kinderfreunde, Dort- mund, ;

untex Bestätigung der polizeilihen Beschlagnahme zugunslen

Der Reichsfinanzminister zur Münzreform. Jn einer Eingabe an den Reichsfinanzminister hatte die Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels Anregungen zur Münzreform unterbreitet. nsbesondere meinte die Eingabe, dak man im Zuge der Münzreform die Verwechselungsmöglich- keiten zwishen den einzelnen Münzen dadurch beseitigen sollte, daß die Wertangaben größer gestaltet würden und daß außer den Dreimarkstücken auch die anderen alten Münzen aus dem Ver- kehr gezogen werden: er Reichsfinanzministex erklärt in seiner Antwort an die Hauptgemeinschaft, daß er die Klagen über noch bestehende Ver- Bab selungs dalMtelten zwischen den alten Einmaxk- und den neuen Zweimarkstücen nicht sür berechtigt halte. Die erhebliche Gewichtsdifferenz zwishen den beiden Münzen, die anders- artigen Münzbilder und die sehr verschiedene Form der beiden Geldstücke seien ausreichende, Ünterscheidungsmerkmale. Aller- dings müsse im Verkehr mit Geld selbitverständlich die notwendige Ausmerksamkeit erwartet werden. Der Minister betont, daß auch die alten Einmarkstücke in absehbarer Zeit eingezogen werden würden. Der Termin dieser Einziehung hängt, wie das Ndz. noh hört, vor allem davon ab, wann genügend neue Einmark- slücke geprägt sein können. Bisher ist der Termin noch nicht ab- zusehen; er wird rechtzeitig bekanntgegeben werden. Hinsichtlich der Wertangabe seien, den vielfah geäußerten Wünschen ent- ens auf den neuen Fünsmarkstücken bereits nicht mehr uchstaben, sondern Ziffern verwendet. Die Zahlen seien so groß, daß sie deutlich zu ertennen sind. Die auf den neuen Zwei- und Fünfmarkstücken angebrahten Wertzahlen seien um so mehr ausreichend für ihren Zweck, als ein Geldstück nicht nux an der Wertbezeihnung, sondern in erster Linie an der ganzen Form erkannt werde. !

Landesverräter haben ihren Kopf verwirkt.

Die Justizpressestelle Berlin teilt mit: Vor dem 3. Senat des Volksgerichtshofs

zu verantworten denen

gehabt, wärtiger Mächte zur Last gele

würdigsten Angriffe gegen den Bestand samtlebens der Nation

getlagte sind zum Tode verurteilt,

fängnisskrafen davongekommen. Hervorzuheben ist aber, daß wendung der alten

taten des Landesverrats vor dem Jukrafttreten des

Weiter freundlich Braunköhlenwerte in Front.

Mantel, Hans, bisher LuGp 3 BR. Zei Narz Rudolf Lieblos/( Zeib VALE E E A 12/32 GR. Hanau Nienaber, Otto, Heeßen ß 4/1931 | BR. Hamm (Westf.) Otto, H., Grengels8bibe B 40/30 GR. Siegburg Pakosch, Peter, Groß Strä4 110 GR. Oppeln Parthahn, O., Schildau. 0 14/24 GR. Wittenberg Foöbsch, P., Wildschüß . 43/25 GR. Wittenberg Pulz, A., Wittenberg -_ 18/27 GR. Wittenberg Raulf, Kaspar, Warstein 122 GR. Arnsberg Riechel, Heinrich, Hattorf À 183 GR. Hildesheim Roperß, Adam, Ahrweiler. 1/25 GR. Neuwied

Rummel, Hrch., Merscheid 15 GR. Holz, Trier

Rülicke, A., Mellniß . . „\ 76/25 GR. Wittenberg Schmidt, H., Schildau . .} 74/25 GR, Wittenberg Schmiedeler, A., Medebach 8/33 GR. Arnsberg Scholz, Franz, Bobrek . . Ÿ 10/25 BR. Bergrevier Schuni, Kari, - H K GR (p A gONA l, M anau-X. . B 16/32 . Hanau Schünemann, Friedrich, valA N rotha . . « « a 2/31 GR. Halle (Saale - Sebold, Wilhelm, - Herbede / y y ! Ruhr i ais oro 5 BR. Witten Sieste, W., Taura . . …. . 15/24 GR. Wittenberg Von der Stein, M., Büsbac(} 21/1933 | GR. Aachen IL Steinhauer, A., Langscheid „F16/33 GR, Arnsberg Stollenwerk, A, Büsbah &. 442/1928 | GR, Aachen 1I

Weber, August, Behdorf/Sieg |6/32

Berlin, den 30. Oktobell Zugleich für defnisterpräsidenten: Chef der Geh} Staatspolizei. Der Reichsnhgstsminister und Preußische Ministeÿ Wirtschaft und Arbeit.

SR, Weßlar

Tendenz des Vortages an der heutigen Berliner Börse

ausfielen, so lagen doch einzelne Spezialpapiere ret fest.

daß die Börse ge von einer Verschiebung der des Anleihestockgeseßes wissen wollte. Erwartungen

weiterhin günstige u stärken. Nach

stellungen der Kulisse.

(plus 1). Dagegen mußten wieder hergeben.

Devisenmarkt lag -das englische

2,488 wieder unverändert blieb.

haben sich in leßter Zeit wiederholt Angeklagte Landesverrat zugunsten aus- t war. Da es sich bei den landes- verräterishen Straftaten um die en De und verabscheuungs-

es Staates und des Ge- handelt, sind in allen diesen Fällen vom Volksgerichtshof harte Strafen verhängt worden. Mehrere An- in anderen Fällen sind Zucht- hausstrafen bis zu 15 Fahren verhängt worden. Nur in zwei be- sonders milde gelagerten Fällen sind die Angeklagten mit Ge-

alle diese Urteile noch unter An- eseßesvorschriften ergangen sind, da sämtliche

bisher vor dem Volksgerichtshof zur Aburteilung gelangten Straf- eseßes zur

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Handelsicil.

Berliner Börse am 1. Iovember.

Nach Ueberwindung des Ultimo seßte sih die Le ort.

Wenn auch das Geschäft mit Rücksicht auf den hohen katholischen Feiertag sehr klein war und die Orders aus Westdeutshland eh ie

freundlihe Stimmung war insbesondere - darauf u Eren, nnahme

auf eine

September trugen dazu bei, die Widerstandsfähigkeit der Börse vorübergehender kleiner Geschästsbelebung im érlauf zeigten sih gegen Schluß des Verkehrs vereinzelt Glatt-

Montanwerte lagen behauptet bei sehr kleinem Geschäft. Da-

114). Unter Maschinenwerten wiesen Schubert & Salzer (plus 3)

den größten Gewinn auf, sonst bestand noch Juteresse für Mua erger den Vortagsgewinn von 1/4 v

Pfund s{hwächer und wurde in Berlin auf 12,3814 (12,404) festgeseßt, während der Dollar mit

des Preußischen Staates, vertreten dur den Herrn Preuß.

Finanzminister in Berlin, eingezogen. 2 h Gemäß § 3 des Gesehes vom 26. Mai 1933 erlöschen die an dem Eigentum bestehenden Rechte, soweit sie nicht dinglich gesichert sind. Das Verzeichnis der im einzelnen eingezog2u°1 Gegenstände und Werte liegt bei mir zur Einsicht offen. : Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekanntmachun} wirksam. Arnsberg, den 24. Oktober 1934. Der Regierungspräsident. J. V.: Dellenbus ch.

C A R O I O C I S

Irichtamtliches.

Deutsches Neich. Der Königlich Ftalienische Botschafter ) ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der schaft wieder übernommen. Der Lettische Gesandte Edgar Kreew ins ch hat Ber- lin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legations sekretär Vigrabs die Geschäste der Gesandtschaft.

Vittorio Cerruti But-

S lus der Verwaltung.

Aenderung von Vorschriften des Strafrehts und des Strafrechts- verfahrens vom 24. April 1934 begangen sind. Dieses Gejeß steht bekanntlich bei Landesverrat grundsäßlih nur die Todesstrafe vor. Es ist seit dem 2. Mai dieses Jahres in Geltung. Seit diejer Zeit wird sih jeder Deutsche, der sein ‘Vaterland verrât und sih damit außerhalb der Volksgemeinschaft stellt, dessen bewußt sein müssen, daß er in dieser Volksgemeinschaft nicht weiter geduldet werden fann und durch seine Tat seinen Kopf verwirft hat. Nur ein solches shonungsloses Vorgehen gegen _Landesverräter entspricht auch nationalsozialistisher Rechtsauffassung und dem gesunden Volksempfinden.

Ulsbald Arbeitsplazaustausch bei den Behörden.

Der preußische Finanz- und der JFnnenminister haben zur weiteren Durchführung des Arbeitsplabßaustausches innerhalb ihres Geschäftsbereichs Anweisungen erlassen. Danach ist nah Abschluß der Prüfung dexr Austausch der Arbeitskräfte im Bereiche der Arbeiter und Angestellten alsbald einzuleiten. Nachdrücklich verweisen die Minister jedoch auf die grundlegende Anweisung, daß eine Entlassung erst dann vorgenommen werden darf, wenn einwandfrei feststeht, daß der zur Entlassung kom- mende jüngere Angestellte oder Arbeiter mit dem Zeitpunkt seiner Entlassung eine anderweite Unterbringung findet. Eine vorzeitige Kündigung würde unerwünschte Beunruhigung schaffen. Außerdem ist engste Fühlung mit den Arbeitsäamtern zu halten.

Kunft und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater.

Freitag, den 2. November. Staatsoper: 1. Sinfonie-Konzert der Staatskapelle. Mus sikalische Leitung: Strauß. Beginn: 20 Uhr.

Gründgens). Beginn: 20 Uhr.

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In dexr am Sonntag, den 4. November, Morgenfeier des Staatlichen Schauspielhauses 175. Geburtstag wixkt neben den St Kayßler, Lothar Müthel und Maria ) Preußische Staatskapelle unter Leitun fapellmeistexs Professor Robert Heger mit. fred M ü d L: ì h Vorverkauf nur an dex Kasse

Koppenhöfer

des Schauspielhauses.

Mach Kali auch Thomasmehl. Preissenkung ab 1. Irovember um 10 vSH.

worden. Nunmehr sind, wie die

geführt : ) mitteilt, die Bemühungen

Wochenschau“ zur Senkung

wichtigen Gebiete worden.

von Erfolg gekrönt der Thomasmehlerzeuger hat dieser troß

kaufspreise mit gesenkt. Ab 1. r

ack je Kilogramm zitronenlösliche frühece Preis 264 Pia,

egen hat der unveränderte Dividendenvorshlag der Buvia das : : bt fi dann um die Sackgebühr bei Verwen-

nteresse N Bente naten E G, Infolgedessen A L utesitea A 2 Pfg., bei Papiersäten s rund 1 Pfg. | stiegen Rhein. Braunkohlen um 5%, Buviag um und sse um je Kilogramm zitronenlösliche Phosphorsäure. Der Bauer h

2% vH. Eintracht lagen 2 vH und Niederlaus. Kohlen 1, vH höher. die Wahl, ob die billigere oder die teuere Verpack@ungsart benußt

Mgr e E R A werden foll. Die bisherige Senkung des Grundpreises beim

ie au 4 F s ; j

Goldschmidt um 1 ( oH und Rütgerswerke um 14 vH nach oben. Frühbezug wird beibehalten.

Unter Elektrowerten E wiedex Jntkresse für Siemens

(plus 114), fernec für Akkumulatoren (plus 1) und B. K. L. (plus Beratungsstelle für den Außenhandel

bei der Lübecter Handelskammer.

Die Handelskammer zu Lübeck bei anderen Handelskammern gesche

Am Kassamarkt war die Tendenz bei ruhigem Geschäft L ür Außenhandelsangelegenheiten, insbesondere für | freundlich; Großbankaktien lagen gut gehalten. Unter Renten | Devisenfragen und Austauschgeschäfte, eingerichtet. Die neu Ein- | hielt die Nachfrage für Stadtanleihen an, sonst zeigten sih wenig | xihtung hat sich in der Hauptsahe die Aufgabe gestellt, den

eränderungen. Nah Erledigung des Ultimos ging der Saß n Handelsverkehr nah den nordischen Ländern, einschließlich Polen Tagesgeld auf 4% bis 4% vH zurück. Am internationalen | und Rußland, zu erleihtern und zur Belebung des Güteraus-

taushes mit diesen Ländern den auch Verbindungen

angebahnt.

Schauspielhaus: Minna von Baxrnhelm (Neuinszenierung

Die Morgenfeier für Schiller im Staatstheater. stattfindenden zu Schillens Staatsschauspielern Friedrich auch die des Staats=- Y nsprache: Al- Beginn: 11,30 Uhr. Eintritt von 0,50 bis 2,— RM.

Bei den Kalidüngemitteln war mit Wirkung vom 16. Oktober neben einer Verringerung E A O VeR E Tr opreisen eine erheblihe Senkung der Pretje dur@-

R A ) 4 „Landwirtschaftliche des Reichsnährstandes der bäuerlichen Erzeugungskosten auf einem weiteren Auf Grund längerer Verhandlungen des Reichsnährstandes mit dem Verein : ck : ; : seines scharfen Wett- Entwicklung der Sparkasseneinlagen auch im bewerbskampfes mit dem ausländischen Thomasmehl seine Ver- Wirkung vom 1. November um rund 10 vH 11. beträgt der Preis für Thomasmehl nach der ahtparität Aachen—-Rote Erde nur noh 22 Pfg. auss{ließlih Phosphorsäure, während der allerdings einshließlich Sack, betrug.

t, wie dies teilweise auch en ist, cine besondere B

beizutragen. Selbstverständlich wer- für Tauschgeshäfte nah anderen Ländern