1934 / 267 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Nov 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 267 vom 14. November 1934. S. 2

8 3. 4 Einkäufe, die auf Grund der Einkaufszustimmungen getätigt find, sind dex Ueberwachungsstelle unter Angabe des Namens und der Anschrift des Verkäufers zu melden. Bei Einkäufen aus dem Auslande ist der Antrag auf Erteilung der Do e s zu stellen, sobald der genaue Rechnungsbetrag feststeht und dur Rechnungen nachgewiesen werden kann. 8 4. e Vor Abnahme von Kautschuk auf Grund von Abschlüssen, die vor dem 18. Juli 1934 getätigt worden sind, bedarf der Ver- arbeiter sowohl bei Käufen aus dem Jnlande wie aus dem Aus- lande dex Zustimmung der Ueberwachungsstelle. Das Verfahren regelt sich im übrigen nach § 3. 8 5. Wer vor dem 9. Mai 1934 nicht gewerbsmäßig am Verkehr

mit Kautschuk (§& 1) beteiligt war, darf ohne Genehmigung der |

Veberwachungsstelle Kautschuk wedex kaufen noch darüber verfügen. 8 6. | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die StreFoorschrif S Warenverkehxr vom 4. September 1934. S Die Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt „die Anordnung Nr. 10 vom 18. Juli 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 166 vom 19. Juli 1934) außer Kraft. Berlin, den 13 November 1934. Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Asbest. Erich Hammesfahr.

Anordnung Nr. 19 der Ueberwachungsstelle sür Kautschuk und Asbest (Erhebun- gen über Asbest und Einkaufsregelung sür Asbest. Vom 13. November 1934. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. T S. 816) in Verbindung

mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- A vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger

irx. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des |

Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8 1.

Personen oder Unternehmen, welche Asbest oder Asbestabfälle handeln, auf Lager halten oder verarbeiten, haben bis auf weiteres bis zum 5. jeden Monats nach dem Stande vom leßten Tage des abgelaufenen Monats die Lagerbestände, die Verarbei- tung bzw. Abgänge und Zugänge der Ueberwachungsstelle zu melden. Verarbeiter, die bis zum 1. September 1934 monatlih niht mehr als 100 Kilo im Durchschnitt der leßten zwölf Monate verbraucht haben, sind von der Meldepflicht befreit, wenn der Einkaufswert nicht mehr als RM 60,— im Monatsdurchschnitt betragen hat. g

2.

Abnahmeverpflichtungen, Zahlungsverpflihtungen gegenüber ausländishen Lieferanten sowie Forderungen gegenüber dem Auslande sind auf Anfordern der Veberwachungsstelle auf den hierfür vorgesehenen Fragebogen jeweils mitzuteilen.

Z RA, 2 Personen oder Unternehmen, die Asbejt oder UA]vejtavsaue 1m Fnland oder Ausland zur Verarbeitung im Fnland erwerben

wollen, bedürfen hierzu. der Zustimmung der Ueberwachungsstelle, |

die in Form einer Einkaufszustimmung erteilt wird und bei Fn- landsfäufen zusammen mit dem Auftrag dem Verkäufer auszu- händigen ist.

8 4.

Einkäufe, die auf Grund der Einkaufszustimmungen getätigt werden, sind der Ueberwachungsstelle unter Angabe des Namens und der Anschrift des Verkäufers zu melden.

Bei Einkäufen aus dem Auslande ist dex Antrag auf Ertei- bung der Devisenbescheinigung zu stellen, sobald der genaue Rechnungsbetrag feststeht und durch Rechnungen nachgewiesen werden kann.

85.

Vor Abnahme von Asbest oder Asbestabfällen auf Grund von Abschlüssen, die vor dem Fnkrafttreten dieser Anordnung getätigt worden sind, bedarf der Käufer sowohl bei Käufen aus dem Fn- lande roie aus dem Auslande der Zustimmung der Ueber- wachungsstelle. Das Verfahren regelt sich im übrigen nah den 88 3, 4.

8 6.

Wer vor dem 29. August 1934 nicht gewerbsmäßig am Verkehr mit Asbest oder Asbestabfällen beteiligt war, darf ohne Genehmigung der Ueberwachungsstelle diese weder kaufen noch darüber verfügen. g

87.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 88 10, 12 bis 15 der Verordnungen über den Warenverkehr vom 4. September 1934.

8 8.

Die Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlichung

Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 13. November 1934.

Der Reichskommissar für Kautschuk und Asbest. Erich Hammesfahr.

im

P reußen.

Der kommissarishe Polizeipräsident Regierungsrat

Albrecht Schmelt in Breslau ist zum Polizeipräsidenten

daselhst- ernannt worden.

Der bisher kommissarische Landrat Barthel in Lüding- |

hausen ist endgültig zum Landrat ernannt worden.

Der bisher kommissarishe Landrat Kausemann in Gelnhausen ist endgültig zum Landrat ernannt worden.

Irichtamtliches. Deutsches MNeich.

Der Königl. dänische Gesandte Herluf Zahle hat Berlin verlassen. Während seinex Abwesenheit führt Lega- tionsrat Hoffmeyer die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Königl. rumänische Gesandte Nicolas P. Comnen

hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Petala die Geschäfte der Gesandtschaft.

ten der §8 10, 12—15 der Verordnung über den

' Jm Schnellnachrichtenverkehr wurden 5,6 Mill.

Verkehrs8wesen.

Die Deutsche Reichspost im zweiten Viertel des Rechnungsjahres 1934.

Ansehnliche Verkehrssteigerungen gegenüber dem Vorjahr.

Die Deutsche Reichspost veröffentlicht soeben den Bericht über

das zweite Viertel des Rechnungsjahres 1934 (Fuli bis Sep- egenüber dem

tember). Jn den meisten Verkehrszweigen sind g Vorjahr ansehnlihe Steigerungen eingetreten. Wesentliche Zu- nahmen zeigen derx Paketverkehr (+ 4/2 Mill. Stü), der Bar- verkehr (+ 4,4 Mill. Stücf) und der Postscheckverkehr (+ 12,5 Mill. Buchungen). Auf allen Gebieten des Post- und Fernmeldewesens konnten wieder Verkehrs- und Betriebsverbesserungen durchgeführt werden. Besonders zu erwähnen ist die wöchentliche Lustpost- verbindung mit Südamerika und die Ermäßigung der Gebühren ür den Fernsprehkundendienst. Die Zahl der Postsheckonten tieg im Berichtsvierteljahr um 628 auf 1 048 136. Ausgeführt wurden 187 Mill. Buchungen über 30 Milliarden RM, von denen 24 Milliarden RM oder 81,9 vH bargeldlos begliGen wurden. Telegramme be-

et und 556 Mill. Gespräche vermittelt gegenüber 5,9 Mill. elegrammen und 529 Mill. Gesprächen im gleichen Zeitraum

des A N Die Zahl der Sprechstellen belief sich Ende Sep- tember auf 3,03 Mill. gegenüber 2,94 Mill. Ende September 1933. Die Verkehrsleistung im Funkauslandsverkehr betrug 454 500 Tele- gramme und im L E 27 930 Telegramme und 389 ver- mittelte Funkgesprähe. Jm Seefunkverkehr waren Ende Sep- tember auf deutschen Handelsschiffen in Betrieb 923 Seefunk- tellen, 526 Bordfunkpeiler, 118 Sprechsender und 359 Hochsee- unkempfangsanlagen. Jm Flugfunkverkehr waren im Betrieb 18 Bodenfunkstellen, 15 feste L E A A 3 feste Flugfunk- feuer, 309 Luftfunkstellen und 35 Gen auf Lusftfahr- zeugen. Jm öffentlihen Funktelegraphenverkehrx von Flugzeugen wurden im Berichtsvierteljahr 78 Telegramme befördert. Die

Bahl der Rundfunkteilnehmer hat sich außerordentlich erhöht,

nämlich um 214 521 (im Vorjahr 3537) auf 5 574 001. Fm Viertel- jahr April bis Juni 1934 sind 183 Schwarzhörer rechtskräftig verurteilt worden. Die Gesamteinnahmen betrugen 437, die Ge- samtausgaben 420 Mill. RM gegenüber 407 u 409 Mill. RM im dleithen Zeitraum 1933.

Deutscher Gruß! Ein Srlaß des-ReichS8þpost- ministers an die Postbeamtenschaft.

Nach Vereinigung des Amtes des: Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers und der Zusammenfassung der Obersten R. gierungsgewalt in de? Person des Führers sind die Beamten auf die Person des Führers vereidigt worden. Der Reichsþostminister fordert nunmehr in einem Erlaß das E der Deutschen Reichspost auf, den deutshen Gruß im Dienst und außer Dienst nur noh durch Erheben des rechten Armes und den gleichzeitigen deutlichen Ausspruch „Heil Hitler!“ auszuführen. Beamte, die wegen eines körperlihen Fehlers oder sonst am Gebrauch des ces E Armes verhindert sind, sollen möglichst den linken Arm erheben. /

Selbstanschlußbetrieb für Vermittlungsfstelle Königstadt in Berlin. Wir erinnern daran, daß die Fernsprehvermittlungsstelle König:

stadt (Rufzeihen E 3) am Sonntag, dem 18. November, 8 Uhr vormittags, auf Selbstanschlußbetrieb umgestellt wird. Die Teil

nehmer der Fernsprechvermittlungsstelle Königstadt müssen künftig

bei jedem Anruf zuerst das Rufzeihen der Fun En Vermitt- lungsstelle und dann die stets vierstellige Rufnummer des Teil- nehmers wählen.

DBevorzugte Anstellung von Schwerbeschädigten bei der Reichsbahn.

Die Reichsbahn hat Bestimmungen über eine bevorzugte An- stellung von Schwerkriegsbeshädigten und shwer unfallverleßten Reichsbahnbediensteten getroffen, die bereits ständig im Beamien- dienst beschäftigt werden, deren planmäßige Anstellung mangels verfügbarer Stellen abèr bisher nicht moglich war. Um diese verbäl des Krieges und der Arbeit alsbald in das Beamten- verhältnis zu überführen, sind für das Geschäftsjahr 1934 eine Anzahl Planstellen des unteren Dienstes besonders geschaffen worden. Bei der vorzugsweisen planmäßigen Einstellung handelt es sih um eine einmalige Maßnahme zugunsten einer größeren Anzahl der am 1. Oktober 1934 ständig auf. Beamtendienstposten verwendeten Bediensteten.

Nus der Verwaltung.

Einkommensteuervorauszahlungen der Land- wirte am 10. Dezember 1934.

Es sind Zweifel darüber entstanden, ob bei Land- und Forst- wirten die nächste Db Tee M wie bisher am 15, November oder, wie es das neue Einkommensteuergesey vorschreibt, am 10, Dezember zu leisten ist. Das Reichsfinanzministerium weist darauf hin, daß das neue Einkommensteuergeseß bereits in Kraft getreten ist und daß Land- und Forstwirte daher ihre nächste Einkommensteuervorauszahlung nicht wie bisher am 15, November, sondern erst am 10. Dezember 1934 zu entrichten haben.

Günstige Halbjahres-Vilanz der Reichsanstalt.

Die erfreulihe Entwicklung der Arbeits\hlacht spiegelt sich auh in den Einnahmen der Reichsanstalt für Arbeitslosenver-

siherung und Arbeitsvermittlung wider, die jeßt ihre Halb- jahres-Bilanz für die Monate April©bis September bekanntgibt. Die Einnahmen betrugen in diesen sechs Monaten rund 755 Mil- lionen RM, von denen 595 Millionen auf die Beiträge und rund 160 Millionen auf die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe entfallen. Von. den Ausgaben nehmen natürlih Arbeitslosenunterstüßung und Krisenunterstüßung den größten Posten ein, nämlih mehr als 340 Millionen RM. Die Kurzarbeiter-Unterstüßung erfor- derte 4,4 Millionen RM. Nahezu die Hälfte der Ausgaben der Reichsanstalt entfällt auf arbeitsfördernde Maßnahmen. So wurden sür die Grundförderung bei Notstandsarbeiten mehr als 123 Millionen RM aufgewendet. Für Maßnahmen zur Verhü- tung, und Beendigung der Arbeitslosigkeit wurden rund 10 Mil- lionen RM bereitgestellt, für die Landhilfe rund 9 Mil- lionen RM. Für den deutschen Frauenarbeitsdienst wurden 2,9 Millionen RM aufgewendet. Etwa 50 Millionen RM kosteten die Durchführung der Arbeitsvermittlung, der Berufsbera- tung und die Verwaltung. An das Reich stnd bisher 117 Mil- lionen RM abgeführt worden, wovon 17 Millionen auf die Träger der Juvalidenversicherung entfallen. Troßdem schließen die sech8 Monate des Sommerhalbjahres noch mit einem Ueberschuß von nahezu 100 Millionen RM ab. Hierzu ist grundsäblich zu bemerken, daß die Uebershüsse der Reichsanstalt dem Reichs- P eC Verfügung stehen, der aus diesen Mitteln auptsählih die Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemein- den finanziert. Die Ueberschüsse bleiben also in der Arbeitslosen- hilfe; sie kommen denjenigen Arbeitslosen zugute, die niht von der Reichsanstalt direkt unterstüßt werden. Soweit die Uehber-

| sle nicht vom Reih in Anspruch genommen werden, stehen

ie der Reichsanstalt als Ausgleichsstock für die chwereren Win- termonate: zur Verfügung, in denen sih die Uebershüsse meist in Fehlbeträge verwandeln. Solche Fehlbeträge haben sich im L N in fla A und im Rheinland er- geben. Fm Landesarbeitsamtsbezirk lesien bet - etrag zwei Millionen RM. / f E nig

Vereinfachung des Zahlungsverkehrs zwischen den Behörden.

Keine Zahlungen unter einer Mark. Für die Einziehung und Auszahlung kleiner Geldbeträge im

Verkehr zwischen Reichs- und Länderbehörden besteht seit län-

gerer Zeit eine Regelung, wonach auf Beträge bis zu einer Mark verzichtet wird. Die Gemeinden und Gemeindeverbände hatten sich bisher dieser Regelung nicht angeschlossen. Der Reichsfinanz- minister hat jeyt in einem Schreiben an die Landesregierungen festgestellt, daß es im JFnteresse eines einheitlichen Aufbaues des neuen Reiches geboten sei, allgemein, und zwar au für den un- mittelbaren Zahlungsverkehr zwishen dem Reih und den Ge- meinden und Gemeindeverbänden, zwishen den Ländern und den

' Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie au zwishen den Ge-

meinden und Gemeindeverbänden untereinander auf die Ein- ziehung der Auszahlung von Beträgen bis zu einer Reichsmark zu verzichten, soweit es sih niht um Zahlungen auf Grund all- gemeiner Tarife oder besonderer geseblicher Vorschriften handelt. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden soll aufgegeben werden vom November ab hiernah zu verfahren, um die unfruchtbare Verwaltungsarbeit erheblih einzuschränken. Auch der Deutsche Gemeindetag hat die Gemeinden und Gemeindeverbände ersucht, dem Wunsche des Reichsfinanzministers Rehnung zu tragen.

Ghrentkreuze können durch Ortsvorsteher und auf der Polizei überreicht werden.

Der Reichs- und preußishe Jnnenminister Dr. Frit hat durch Runderlaß erklärt, ex habe nihts dagegen einzuwenden, wenn aus Gründen der Fee von der Uebersendung der Ehrenkreuze des Weltkrieges a gee wird und statt dessen die Ehrenkreuze den Beliehenen durch Organe der Polizei, Ge- mee Ortsvorsteher usw. ausgehändigt werden. Auth gegen die Üeberreihung der Ehrenkreuze auf den Polizeirevieren nah ce Benachrichtigung des Beliehenen hat der Minister keine Bedenken. La

Mur der Sachverständige beim ReichSsinnen- minifterium darf Ariertum bescheinigen.

Der Reichsminister des Jnnern nimmt Veranlassung, dar- F

auf hinzuweisen, daß zur Abgabe eines Gutachtens darüber, ob eine Person ariser oder nichtarisher Abstammung im Sinne geseßlicher Bestimmungen is}, allein der Sachverständige für Rasseforshung beim Reichsinnenministerium, Berlin NW7, Schiffbauerdamm 26, in Frage kommt. Nur an dieser Stelle is das exforderlihe Material und die nötige Erfahrung vorhanden, um eine einwandfreie und einheitliche Begutachtung zu gewäht- leisten. Die Behörden sollen von beteiligten Personen vorgelegte Gutachten oder Bescheinigungen anderer Stellen nicht anerkennen, «n einem Einzelfalle hatte ein Einwohnermeldeamt die arische Abstammung eîner Person nah „vorliegenden Unterlagen und etroffenen Feststellungen“ in Form einer Bescheinigung beur- undet. Zur Wahrung einer einheitlihen Durchführung der Ariergeseßgebung hält es der Reichsminister für erforderlich, daß sih andere Amtsstellen als der genannte -Sachverständige der Er- teilung derartiger shciftliher Bescheinigungen, die zur Vorlage an anderer Stelle verwendet werden können, enthalten.

Genehmigung der obersten nationalen Sport- behörde erforderlich.

ZUL Genehmigung kraftfahrsportliher Veranstaltungen hat der Reichs- und preußische «Fnnenminister Dr. Frick einen Rund- erlaß an alle Polizeibehörden gerichtet. “Darin wird festgestellt, daß die polizeilihe Genehmigung für kraftfahrsportlihe Veran- staltungen (Rennen, Zuverlässigkeitsfahrten, Grasbahnrennen, Sandbahnrennen) nur erteilt werden darf, wenn der Veranstal- ter vorher die Genehmigung der obersten nationalen Sport behörde für die Deutsche an le Ha (ONS.) eingeholt hat. So- weit die Anträge nicht dur die Hand der ONS. der zuständigen polizeilihen “Genehmigungsverfügung- der ONS. bei Stellung des Antrages mit eingereiht wird.

Notwein zur Herstellung von Wermutwein erlaubt.

Jm Einvernehmen mit dem Landwirtschafts- und Wirt

haftsminister hat der preußishe Fnnenminister Anweisung el teilt, im Hinblick auf die diesjährige große Ernte die Verwel- dung von Rotwein und Schillerwein zur Herstellung von Wer- mutwein nicht zu beanstanden.

E }

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Verliner Staatstheater.

Donnerstag, den 15. November: Staatsoper: Die Walküre. Musikalische wängler. Beginn: 19 Uhr. Schauspielhaus: Minna von Barnhelm (Neuinsgenierun9 Gründgens). Béginn: 20- Uhe.

Leitung: Furt

Werner Krauß beginnt seine diesjährige Verpflichtung al Staatlichen Schauspielhaus Bußtag, den 21, November, und Totensonntag, den 25, November, als Faust im erste? Teil der Goetheshen Tragödie. Vorverkauf ab Sonntag, de! 18, November. * - i

Neichs- und Staats83anzeiger Nr. 267 vom 14, November 1934. {. 3

Handelsteii.

Darf die A. G. einen Betriebsverlust vortragen, solange Reserven zur Deckung vorhanden sind ?

Jm Rahmen der la im Rechtsstreit eines Aktionärs gegen die Sachsishe Webstuhlfabrik A.-G. in Chemniy hatte der 11 Zivilsenat des Reichsgerichts am 13, November die Frage zu entscheiden: Muß _der geseßliche Reservefonds zur Abdecung eines Verlustes im Sinne des 8 262 H.-G.-B. erschöpft werden, ehe ein Vortrag auf neue Rehnung erfolgen darf.

(Fs handelt sich um den Beschluß der H.-V. vom 30. August 1933, den bei einem ‘A.-K. von 3,0 Mill. RM entstandenen buh- mäßigen Verlust aus 1932 mit 89 169 RM auf neue Rechnung vorzutragen. - Dieser Beschluß war mit 503 110 gegen 75 Stimmen des Klägers gefaßt worden. Das Landgericht in Chemnigz und dos Oberlandesgeriht in Dresden waren übereinstimmend der Auffassung, § 262 H.-G.-B. enthalte eine zwingende E ur Deckung eines aus der Bilanz sih ergebenden Verlustes ist bin Reservefonds zu bilden“ könne gar nihts anderes bedeuten, als daß im Falle des Auftretens eines Verlustes in der Bilanz die Deckung zunächst und unbedingt aus dem geseßlichen Reserve- fonds zu exfolgen habe. Dabei sei gleihgültig, ob es sich um einen tatsählichen Verlust in dem Sinne handele, daß das Aktien- fapital vermindert worden sei oder um einen wie die beklagte G. behauptete nur buhmäßigen Verlust, dem niht nur der geseßlihe Reservefonds unangetastet gegenüberstehe, sondern ioerdies noch eine ganze Anzahl anderer gewichtiger Reserven. Dzs O -L.-G. Dresden sagte dazu: „Nicht auf die tatsähhliche Vermögenslage bei wirtshaftskritisher Würdigung aller Bilanz- posten kommt es an, sondern nur auf die bilanzmäßig ausge- wesene Verlustsumme. Diese Verlustsumme darf aus Gründen der Bilanzklarheit niht neu vorgetragen werden, solange der ge- seßliche Reservefonds nicht voll ausgeschöpft ist. Diese Verpflichtung wäre nur dann nicht zwingend, wenn der Gesellschaftsvertrag aus- drücklih anders bestimmt hätte“

Die von der Beklagten gegen dieses Urteil des O.-L.-G. Dresden eingelegte Revision machte geltend: Es handelt sich um die bisher noch nicht entschiedene Streitfrage: Wáäs ist unter Ver- lust ‘im Sinne des § 262 H.-G.-B. zu verstehen? Ein formaler Verlust, der rein buchmäßig ausgewiesen wird, während die Aktiven ae und wobei die Reserven einfah niht auf- gelöst werden? Kann man in einem solchen Falle überhaupt von Verlust sprehen? Die Revision meint, daß § 262 H.-G.-B. nur

Das grgen wenn das Reinvermögen niht mehr das Grundkapital ob, wenn Reserven vorhanden sind, die den buchmäßigen Verlust überwiegen, S 262 H.-G.-B. überhaupt vorlie 7 Es ist | Ansicht der Revision gleihgültig, ob zur Deckung des Verlustes die ausgewiesenen Reserven aufgelöst werden oder ob Vortrag erfolgt; keine der beiden Möglichkeiten bringt den Aktionäre den Tividendenansprüchen näher als die andere. Jm § 262 H.-G.-B. heißt es auch nur, daß ein Reservefonds gebildet werden müsse dur Deckung eines aus der Bilanz

Dresden zurückgewiesen wird.

pi Klage notwendige Aktivlegitimation besessen.

Verlustes von 89861 RM zu verlangen. meint auch den Verlust, der |st braucht nicht erst ein Verlust zu erwachsen, der sih aus der Ueber-

gesellshaft den entstehenden

an eine tatsählihe, materielle Unterbilanz denkt (Brodmann agt: „nicht die Abdeckung eines Vilanzveriul

J tes, sondern die Ab- N der Unterbilanz ist Zweck des geseßlichen Reservefonds“.) eißt, ein Verlust im Sinne des § 262 H.-G.-B. ist erst

Hier ist einzig die grundsäßliche Frage zu entscheiden, nach

( [ sih ergebenden Verlustes. as heißt nah Ansicht der Revision nur, die Verwendung s Reservefonds sei gebunden nach der Richtung, daß er nicht anderen wecken als der Verlustdeckung dienstbar gemacht werden dürfe. Das dürfte auch den neuen Bestimmungen des Aktienrehts ent-

sprechen, in denen das Wohl des Unternehmens dem Wohl der Aktionäre unter allen Umständen vorangestellt ist.

Das Reichsgeriht (IT 8. 158/34 vom 183. 11. 1934) hat in

der vorstehenden Klage gegen die Sächsishe Webstuhl A.-G.,

Chemniß, wegen Anfehtung des H.-V.-Beschlusses vom 80. 8. 1933 erkannt, daß die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ; res j Die Klage des Rechtsanwalts Roscher in Chemnig ist damit rechtskräftig durhgedrungen. Das Reichsgericht sagt in den Entscheidungsgründen: Der Kläger hat, obwohl er nur eine geringe Minderheit des A.-K. besißt, die Ó l Jun der Sache elbst ist on daß der Kläger das Recht hatte, die Auf- [ösung der vorhandenen Reserven in der Höhe des ausgewiesenen Der § 262 H.-G.-B. ih aus der Bilanz ergibt; es shuldung ergibt. Diese Entscheidung bedeutet, daß eine Aktien- 0 uchverlust unter allen Umständen, wenn dies verlangt wird, aus dem geseßlihen Reservefonds ab- decken muß; sie kann ihn erst dann vortragen, wenn der geseß- liche Reservefonds ershöpft ist.

S E E E I E I E E E I C T I

Anzeigepflicht für die Errichtung von Wohngebäuden. Auch die Itiederlegung von Grundftücten genehmigungspflichtig.

Die Pressestelle des Staatskommissars der Hauptstadt Berlin teilt mit:

Es besteht Veranlassung, auf die von der Reichsregierung zur Ordnung des deutshen Siedlungswesens getroffenen Maß- nahmen hinzuweisen, insbesondere auf die „hierzu ne und im Reichsgeseßblatt Teil 1 Seite 582 veröffentlichte urchfüh- rung8cerordnung vom 5. Juli 1934 hinzuweisen. N

Nach § 1 dieser Verordnung hat derjenige, der die Ab\ iht ha“, cine der nahgenannten Maßnahmen auszuführen, dies reht- zeitig vor threr Verwirklichung anzuzeigen: 2 i

1. Die Errichtung oder Niederlegung von Wohngebäuden mit mehr als 50 Wohnungen, gleichgültig, ob die Wohnungen sich in einem oder mehreren Gebäuden befinden, wenn die Ausführung des Ae sich wirtschaftlih als eine zu- iammenhängende Maßnahme darstellt; ;

2. die Errichtung. oder Niederlegung von mehr als 25 nicht- landwirtschaftlihen Siedlungsgebäuden odex Eigenheimen mit einer oder zwei Wohnungen, wenn es sih um ein zu- sammenhängendes Siedlungs- oder Bauvorhaben handelt;

3. die Errichtung odex wesentlihe Erweiterung von gewerb- liben Haupt-, Neben- oder Zweigbetrieben, wenn durch diese Maßnahme die Einstellung von mehr als fünfzig Arbeitnehmern und entweder umfangreiche Neubauten sür den Betrieb oder Wohnungsneubauten zur Unterbringung pons wenigstens 25 Arbeitnehmerfamilien erforderlich werden; :

4. den Erwerb eines Grundstückes für die unter 1—3 ge- nannten Maßnahmen.

__ Es wird weiter darau i Wohn- oder gewerblihen Zwecken bestimmtes Gebäude, welches anzeigepflichtig ist, errihtet oder niederlegt, ohne die erforder- lihe Anzeige erstattet zu haben, oder obwohl ihm die Vornahme der Arbeiten auf Grund dieser Vorschriften verboten war, damit rechnen muß, daß die Strafbestimmungen des Geseßes mit aller Schärfe gegen ihn angewendet werden. Außerdem hat ex noch den Schaden zu, tragen, der ihm gegebenenfalls aus der Durh- führung der siedlungspolitishen Absichten der Reichsregierung erwächst. Von allen auf dem Gebiete des Siedlungs- und Wirt- shaftswesens tätigen Unternehmern wird erwartet, daß sie von sich aus die Bestrebungen der Reichsregierung zur Ordnung des ues Siedlungswesens unterstüßen und die Bestimmungen eachten.

a Die Anzeigen sind in doppelter Ausfertigung auf einem Vordruck zu erstatten. Dieser Vordruck, auf dem die wichtigsten Geseßesbestimmungen abgedruckt sind, ist von der Verlagsgesell- haft N. Müller, Eberswalde bei Berlin, Schicklerstraße 14—24, fu beziehen. Für auf Berliner Gebiet geplante Maßnahmen ind die Anzeigen an den Staatskommissar der Hauptstadt Berlin, Berlin C2, Rathaus Königstraße, zu richten.

gden bestin daß jeder, der ein zu

Kauf- und Lieferungsverträge müssen eingehalten werden. Eine Bekanntgabe des Reichskommissars.

Beim Reichskommissar für Preisüberwachung gehen täglich Klagen ein, daß bei Verträgen, die vor einigen Wochen oder Monaten fest abgeschlossen sind, der Verkäufer jeßt die Lieferung nur zu erhöhten Preisen oder zu sonstigen Gai leGtatien Liefe- rungs- oder Zahlungsbedingungen ausführen will. Es wird darauf hingewiesen, daß ein solhes Verhalten bei zu festen Be- dingungen abgeschlossenen Verträgen vollkommen rehtswidrig ist und Einhaltung abgeschlossener fester Verträge zu den selbstver- ständlichen Gepflogenheiten eines ehrbaren Kaufmannes gehört. Auch Verbände, die Preise bestimmt haben, haben häufig ver- suht, auf ihre Verbandsangehörigen einen Druck dahin auszu- Uben, daß selbst solhe Waren zu den neuen höheren Preisen abzu- segen sind, dié noch zu einer Zeit eingekauft sind, als Preis- bindungen oder Auflagen nicht bestanden. Es wird darauf auf- merksam gemacht, daß nach Auffassung des Reichskommissars diese Versuche, „Alt-Ware“ späteren Preisbindungen oder verschärften Absaßbedingungen zu unterwerfen, unzulässig sind.

Um die Verlängerung des Drahtseilverbandes.

Obwohl in den lezten Wochen mehrfach über die Verlängerung des Ende dieses Jahres ckblaufenden Vertrages des Drahtseil- verbandes verhandelt worden ist, konnte eine Einigung noch nicht erzielt werden. Schwierigkeiten scheinen sih in zweifacher Hinsicht zu ergeben: Einmal sind die von verschiedenen Verbandsmitgliedern, insbesondere lvon mittleren und kleineren Firmen, gestellten Quotenerhöhungsanträge noch Gegenstand von Erörterungen, wobei eine O dadur ershwert wird, daß eine Herauf- seßung des Gesamtverbandskontingents niht in Frage kommen dürfte und eine Quotenkürzung von den Unternehmen mit hoher Beteiligungsziffer abgelehnt wird. at anderen hat das Außen- N in der Drahtseilindustrie infolge der Vermehrung

er Außerverbandswerke im leßten Fahr an Bedeutung gewonnen.

Man will unter allen Umständen im Falle der Verbandserneuerung eine Einigung mit den Verbandsaußenseitern herbeiführen. Es wird deshalb eine völlige Eingliedecrung dieser Firmen in den Verband angestrebt, doch scheint die Verwirklichung dieser Absicht im Augenblick noch sehr fraglich zu sein. Mehr Aussicht auf Erfolg hat wohl der Versuch, die Außenseiter in Zukunft zur Einhaltung der Verbandspreise und Rabattsäye zu verpflichten. Die Verhand- lungen werden fortgeseßt, um die noch bestehenden Gegensäße rehtzeitig, also noch vor Ablauf des Vevrbandsvertrages, zu be- seitigen und die nahteiligen Folgen einer Auflösung des Ver- bandes für den gesamten Fndustriezweig zu vermeiden.

Em ——

Weitere Steigerung des beutsch-türkishen Handels.

Die Türkische Handelskammer für Deutschland, Berlin, teilt mit: Nachdem der deutsch-türkishe Handel in der ersten Hälfte dieses Jahres bereits eine Erhöhung erfahren hatte, zeigen die Ergebnisse in den ersten neun Monaten des Jahres 1934 gegen- über denjenigen in dem gleihen Zeitabschnitt des Vorjahres eine weitere erhebliche Steigerung. Nach den deutschen Ziffern hat sih die Einfuhr Deutschlands aus der Türkei in der Zeit vom FFanuar bis September wertmäßig von 23,63 Mill. RM im Jahre 1933 auf 30,28 Mill. RM, also um 6,65 Mill. RM, erhöht, während die deutshe Ausfuhr nah der Türkei von 27,64 Mill. RM auf 39,47 Mill. RM, d. h. um 11,83 Mill. RM, stieg. Prozentual beträgt die Zunahme bei der Einfuhr aus der Türkei 28 vH (Januar bis Juni 20 vH) und bei der Ausfuhr nah der Türkei 43 vH (Januar bis Juni 40 vH). Die deutsh-türkische Handels- bilanz {ließt also in den ersten neun Monaten dieses Fahres mit einem Ausfuhrüberschuß von 9,19 Mill. RM- ten Deutschlands ab gegenüber einem solhen von 4,01 Mill. RM in dem gleihen Zeitraum des Vorjahres und von 6,30 Mill. RM für die Monate Fanuar bis Juni 1934. Was den Gesamthandel zwishen Deutschland und der Türkei anbetrifft, so hat er sich von 51,27 Mill. RM in den ersten neun Monaten des Fahres 1933 auf 69,75 Mill. RM erhöht; es ist eine Steigerung um 18,47 Mill. RM odex 36 vH (Januar bis Juni 30 vH) zu ver- zeihnen. “Jn einex Zeit, in der der deutshe Gesamtaußenhandel urückgegegangen ist und die deutsche Ausfuhr s{hwer zu kämpfen dai: ist diese Entwicklung der Beziehungen zur Türkei sehx zu begrüßen. Sie ist ein Beweis dafür, daß die deutshe und die türkishe Wirtschaft sich untereinander aufs beste ergänzen und daß noch zahlreihe ungenußte Möglichkeiten zur weiteren Ver- tiefung dieser Handelsbeziehungen vorhanden sind.

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Behinderung der Reklame durch Landes- und Artsrecht.

Das Reichswirtschaftsministerium teilt mit: Aus allen Teilen des Reichs eingehende Beshwerden lassen erkennen, daß vieler- orts noh S Oen am Werke sind, über die in der 9. Be- kanntmachung des Werberats der Deutschen Wirtschaft gegebenen Richtlinien hinaus die Außenrekiame einzushränken oder ganz zu unterdrücken. Der Werberat hat in seiner 9. Bekanntmachung vom 1. Juni d. J. allen berechtigten Klagen über die Ver- unstaltung des Landschafts- und Ortsbildes durch Reklame Rech- nung getragen. Weitergehende Maßnahmen beeinträchtigen be- rechtigte Fnteressen der Wirtschaft und schädigen zahlreiche Volks- genossen, die in der Herstellung von Werbeschildern usw. Arbeit und Lohn finden.

4 mann, Harpener und Phonix je 1 vH, Hoesh 4 vH.

Berliner Börse am 14. Irovember.

Ohne Anregung einzelne Spezialwerte etwas höher.

Das Bild der heutigen Berliner Börse zeigte gegenüber den Vortagen keine Aenderung. Die erteilten Orders waren wiederum recht flein und wurden hauptsählich von der Kulisse erteilt. JFmmerhin war auf Grund verschiedener günstiger Momente, wie die große Flüssigkeit am Geldmarkt und der befriedigende Viertel- jahresberiht der Reichspost, die Grundstimmung widerstandsfähig, und nur die gegenwärtige Fnteresselosigkeit der Privatkundschaft am Börsenverkehr hatte einige Abgaben der Kulisse zur Folge. Die Kursgestaltung war daher besonders im Verlauf eher nah unten gerichtet, nur für einzelne Spezialpapiere erhöht sich das anfänglihhe Fnteresse. Gegen Schluß des Verkehrs war die Tendenz behauptet.

Montanwerte waren, von wenigen Ausnahmen wie Max- Hütte (plus 2) abgesehen, zumeist schwächer. So verloren Yèaunes- Dagegen waren einige Kauforders für Braunkohlenpapiere eingetroffen. Davon profitierten namentlich Eintracht und Niederlauf. Kohlen (plus 114 bzw. 1). Trotz des günstigen Quartalsberichts brökelten F. G. Farben auf 137 ab. Chem. Heyden gewannen andererseits 1 vH, auch Bemberg zogen um 1/4 vH an, da über flotten Ge- shäâfstsgang der englishen Tochtergesellshaft verlautete. Unter Elektrowertien fielen Licht und Kraft im Hinblick auf günstige Abschlußerwartungen durch Festigkeit auf (plus 1), sonst lagen Elektropapiere wenig verändert mit Auënahme von Schles. Begas (minus 124). Fn Brauwerten zeigten sih Rücfkäufe, besonders in Engelhardt (plus 1) und Dortmunder Union (plus 114). Bei Hotelbetrieb (plus 114) regte die Meldung, daß die Abstoßung eines Hotels nicht beabsichtigt sei, an.

Der Kassamarkt stand ebenfalls im Zeichen kleiner Umsäge. Auch am Renten1marckt ist das Geschäft besonders in den am Dienstag bevorzugten Obligationen mit Dollarklausel wieder ruhig geworden. Schuldbücher lagen etwa 4 vH höher. Tages- geld blieb mit 34 bis 4 vH reihlich vorhanden. Man konnte wiederum größere Anlagekäufe in Reichsshaßanweisungen und Wechseln bemerken. Am internationalen Devisentnarkt lag die Mark fest. Das Pfund stellte sich in Berlin auf 12,45 (12,47) und der Dollar auf unverändert 2,492 RM.

: Vörsenkennziffern für die Woche vom 5. bis 10. November.

Die vom Statistishen Reichsamt errechneten Börsenkennziffern stellen sich in der leßten Woche (5. bis 10. 11.) im Vergleich zur

Vorwoche wie folgt: Wochendurchschnitt vom 5. 11, vom 29. 10, bi810, 11, bis 3. 11. Aktienkurse (Kennziffer 1924 bis 1926 = 100) Bergbau und Schwerindustrie Verarbeitende Jndustrie « « Handel und Verkehr . «5 S a os ee Kursniveau der 6 %% igen festverzinslicheu Wert- papiere Pfandbriefe der Hyp.-Afkt.- Balles p pes oe Pfandbriefe der öffentlich- rechtlichen Kredit-Anstalten Kommunalobligationen / Anleihen der Länder und Gemeinden . . Jndustrieobligationen « « - Durchschnitt „o «o.

Monats- durchschnitt Oktober

87,92 76,31 87,00 82,05

89,27 77,60 87,44

86,15 T5,21 89,94 80,78

93,13

91,96 90,71

89,70 92,96 * 92,07

93,50

91,94 90,98

90,10 93,30 92,39

f Drufehlerberichtigung.

Jn der gestrigen Nr. 266 haben wir im Handelsteil eine Notiz des Reichswirtschaftsministers und Preußishen Ministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erfüllung alter Verbindlich- keiten aus dem Bezug von Waren argentinishen Ursprungs ver- öffentliht. Jn der Ueberschrift zu der Notiz muß es statt a deutsh-amerikanishen Abkommen“ selbstverständlih richtig um deutsh-argentinishen Abkommen“ heißen.

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Verordnung Dr. Goerdelers gegen Preis- bindungen.

Neue Markenartikel nur noch mit Genehmigung des Reichs- kommissars. Maßnahmen gegen die Erschwerung des Waren- weges vom Erzeuger zum Verbraucher.

Jm Reichsgesegblatt wird eine Verordnung des Reichs- kommissars für Preisüberwahung Dr. Goerdeler über Preis- bindungen und gegen Verteuerung der Bedarfsdeckung veröffent- liht. Jm § 1 ist sie im wesentlichen eine Wiederholung der vom Reichswirtschaftsminister erlassenen Verordnung vom 16. Mai 1934. Sie bestimmt in § 1, daß Verbände und andere Zusammen- shlüsse öffentlihen und bürgerlihen Rechts Preise, Mindest- spannen, Höchstnahlässe und Mindestzushläge nur noch mit Einwilligung des Reichskommissars oder seiner Beauftragten festsezen, verabreden, empfehlen oder zum Nachteil der Abnehmer des Kleinhändlers verändern dürfen. § 2 verbietet Erzeugern und Großhändlern, ohne vorherige Einwilligung des Reichs- fommissars Kleinhandelspreise festzuseen oder zum Nachteil der Abnehmer zu verändern. Damit wird der unbegrenzten Heraus- gabe neuer Markenartikel ein Riegel vorgeschoben. Der Reichs- kfommissar wird die Genehmigung für neue Markenartikel nur erteilen, wenn die Ware hinreichende Qualität für einen marken- würdigen Schuß aufweist und die Preisstellung in allen Teilen angemessen ist. § 3 untersagt, den Weg der Ware vom Erzeuger zum Verbraucher duxch Einschaltung volkswirtschaftlich entbvehr- liher Zwischenstellen aller Art zu ershweren, zu verlangsamen odex zu verteuern. Damit soll selbstverständlih nicht die volks- wirtschaftlich notwendige Funktion des großen Einzelhandels angetastet werden. Sie ist im Gegenteil unentbehrlich. Wenn jeder Verbraucher seinen ganzen Warenbedarf bei den verschiedenen Erzeugern decken würde, würde er ein Mehrfaches seines Ein- kommens verreisen müssen. Betroffen werden sollen hiermit aber diejenigen Zwischenschaltungen auf dem Wege der Ware vom Erzeuger zum Verbraucher, die entbehrlich sind und irgendeine volkswirtshaftlich berehtigte und nüßglihe Wirkung nicht mehr

haben. Damit auch hier keine Unklarheiten in der Praxis ent-

! stehen, hat sich der Reihskommissar die Entscheidung darüber ; vorbehalten, ob die Zwischenstelle im einzelnen Falle volkswirt-

schaftlih entbehrlich ist oder uicht.