E: S Fri S V,
] Nutscher Reichsanzeiger | Preußischer Staatsanzeiger.
o O 3 Anzeigenpreis für den Naum einer fünfgespaltenen 3 mm poten und | 55 mm breiten Beile 1,10 A, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 92 mm breiten Zeile 1,85 ÆK. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf ein- seitig beshriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin au anzugeben, welhe Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrihen) oder dur Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befriftete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis dur die Post monatlich 2,30 #4 einshließlich 0,48 ŒK Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Æ4K monatlih. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 48, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 /, einzelne Beilagen 10 #/. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages A eins{hließlih des Portos abgegeben. Fernsprecher: F 5 Bergmann 7573.
O Postschectkonto: Berlin 41821 1934 ns my
L. 272 Reichsbankgirokonto Verlin, Dienstag, den 20. November, abends
[ ih mit Zustimmung des Herrn Reich8ministers für Ernährung | Bekanntmachung.
Junhalt des amtlichen Teiles,
Deutsches Reich.
ahung über den Londoner Goldpreis. | n Nr. 5 der Ueberwachungsstelle für Bastsasern. dnung über die Festseßung von Butterpreisen. November 1934. : ntmahüung der Filmprüfstelle Berlin, betreffend Zu- fungskarten.-
M4 lverbot. : : : E iachutigeh, betreffend die Ausgabe der Nummern 127
E, 198 des Reichsgeseßblatts, Teil I. Preußen.
i | Irzung des Verbots einer periodishen Druckschrift. M intmachung, betreffend die Ausgabe der Nummer 45 der Weußischen Geseßsammlung.
Vom
Amtliches.
Deutsches Reich.
Et nntmachung über den Londoner Goldpreis
äß §1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur WMderung der Wertberechnung von Hypotheken und igen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) y lauten (NRGBl. 1 S. 569). r: Londoner Goldpreis beträgt am 20. November 1934 für eine Unze Feingold « « « . ... . = 139 sh 7} d, in deutshe Währung nah dem Berliner Mittel- | kurs für ein englishes Pfund vom 20. No- vember 1934 mit RM 12,395 umgerechnet = RM 86,5326, fe ein Gramm Feingold demnach « « « = pence 93,8689, n deutsche Währung umgerechnet « « « « = RM 2,78209,
u Berlin, den 20. November 1934. | Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döving.
Anordnung Nr. 5
leberwachungsstelle l Bastfasern (Genehmigungspflicht Einkäufe von ausländischen Bastsaser-Rohstoffen und -Crzeugnissen sowie von Bastfaserabfällen aller Art.
Vom 15. November 1934,
lf Grund der M g er den Warenverkehr vom
ieptember 1934 (RGBl. 1 S. 816) und der Verordnung
Ny die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. Sep-
Miner 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. Sep-
Per 1934) wird mit Zustimmung des Reichs8wirtschafts- sters angeordnet: :
| 8 1.
Der Einkauf von Bastfasecr-Rohstoffen sowie von Halb- und givaren aus. Bastfasern aus dem Auslande, soweit zu ihrer hlung eine Devisenbescheinigung nicht orforderlich ist, ist nur H S ehntigtins der Ueberwachungsstelle für Bastfasern gestattet.
: ' S 2.
Der Einkauf von im JFnland befindlichen . rohen, gebleihten g gefärbten Bastfaserabfällen inländisher und ausländischer nft aus der Aufbereitung und Spinnerei, aus der Weberei, erei oder Flechterei ist nux mit Genehmigung der Ueber- Mingsstelle für Bastfasern gestattet, sofern die in einem Ka- Mermonat gekaufte Gesamtmenge 5000 kg oder mehr beträgt.» Der Genehmigungspfliht unterliegt auch die Abnahme von llèn der genannten Art, wenn- sie vor dem Fnkrafttreten Anordnung eingekauft worden sind,
8 3.
Wiilviderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter, die vorschriften der 38 10, 12—15 der Verordnung über den
enverkehr vom 4, September 1934. Z
j S4.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im hen Reichsanzeiger in Kraft,
Berlin, den 15. November 1934.
Der - Reichsbeauftragte für Bastfasern.
Dr. Ruoff.
Anordnung über die Festseßung von Butterpreisen. Vom 17. November 1934.
uf Grund des Artikels 2 88 1, 3 dex Verordnung über verkehr mit Milcherzeugnissen vom 21. Dezember 1933
Al. 1 S. 1109) und des § 2 der Bebordnnng Abe die [lung eines Reichskommissars für die Vieh-, Milch- und 4 "irtshaft vom 14, März 1934 (RGBl. 1 S. 198) ordne .
und Landwirtschaft und des Herrn Reichskommissars für Preisüberwachung folgendes an: 8 1.
1. Für Butter werden bis auf weiteres folgende Preise fest-
eseßt:
E Deutsche Markenbutter. . « 1 « 130 RM Deutsche Feine Molkereibutter : » 127 RM Deutsche Molkereibutter « # « # 123 RM Deutsche Landbutter . « # e 1» 3 118 RM Deutsche Kochbutter . è «r 5 ? # 110 RM. -
2, Diese Preise gelten bei der Abgabe von der Molkerei an Wiederverkäufer für je 50 kg Buttex einschließlih Faß und Ge- binde ab Versandstation des Erzeugers für alle vom Jnkraft- s dieser Anordnung an am Empfangsort eintreffenden Sen-
ungen. E —
3. Zu diesen Preisen ist als Frachtausgleih ein Aufschlag von höchstens 3 RM je 50 kg zulässig. : : :
4, Für Lieferungen von Molkereien an Einzelhändler mit höchstens fünf Verkaufsstellen ist ein weiterer Aufschlag von höch- stens 5 RM je 50 kg zulässig. : / E
5. Zu den in Abs. 1 bis 4 genannten Preisen ist bei Liefe- rung von Butter in Stücken von höchstens 500 g ein weiterer ‘Aufschlag von höchstens 5 RM für je 50 kg zulässig.
8 2. :
1. Für die vom Milcherzeuger hergestellte Butter wird bei Abgabe an Wiederverkäufer ein Höchstpreis von 1,15 RM, bei unmittelbarer Abgabe an den Verbraucher von 1,85 RM je 500 g festgeseßt. Dies gilt nicht für die in einer Gutsmolkerei (§ 29 Abj. 2 der Ersten Ausführungsverordnung A Milchgesey vom 15. Mai 1931, RGBl. 1 S. 150) hergestellte Butter.
2. Für die vom Milcherzeuger hergestellte eingeschmolzene Butter (Buttershmalz) E der Höchstpreis 1,40 RM, bei un- mittelbarer Abgabe an den Verbraucher 1,60 RM je 500 g.
8 3.
FÜxr geformte oder ungeformte deutshe Butter und ge
Vertihe Auslandsbutter werden für den Kleinverkauf folgende Höchstpreise festgeseßt:
Markenbutter . 5
Feine Molkereibutter
Molkereibutter , a
Landbutter » 1 4
Kochbutter E E
L 4,
Soweit zur Zeit des «Fnkrafttretens dieser Anordnung die üb- lihen Preise für Butter oder Buttershmalz niedriger sind als die in den §8 2 und 3 genannten Höchstpreise, dürfen sie bis auf wei- teres niht erhöht werden.
1,60 RM je 500 g 1,57 RM je 500 g 1/52 RM je 500 g 1,42 RM je 500 g 1/34 RM je 500 g.
Für besondere Fälle behalte ih mir die Zulassung von Aus- nahmen von den Bestimmungen der §8 2 bis 4 vor.
§ 6.
1. Mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 100 000 RM oder mit einer dieser Strafen wird gemäß Art. 2 § 4 der Verordnun über den Verkehr mit Milcherzeugnissen O wer vorsäßli den Vorschriften der §8 1, 2, 3 oder 4 zuwiderhandelt.
2. Wee die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 RM bestraft. ; ¿7
S E Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in rast. e Bexlin, den 17, November 1934. Der Reichskommissar für die Vieh-, Milh- und Fettwirtschaft, Freiherr von-Kanne,
Bekanntmachung, betreffend Zulafsungskarten. Folgende Zulassungskarten sind ungültig: Nr. 2363 (München) vom 20, Dezember 1926 „Unsere Emden“ und Nr. 4171 (München) vom 18. Mai 1932 Emden“ (Verfalltag 23. Oktober 1934). Gültig nur Nr. 37 638 vom 93. Oktober 1934 mit neuem Haupttitel: „Heldentum und Todeskampf unserer Emden.“ - Berlin, den 19, November 1934. Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.
„Kreuzer
Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films:
„A womancommands“ (in fremder Sprache) 9 Akte 2281 m, Antragsteller: Union-Tonfilm Produktion G. m. b. H., München, Hersteller: R. K. O. Pathe Radio Pic- tures, London, ist am 18. Oktober 1934 unter Nummer 37 550 verboten worden.
. Berlin, den 19, November 1934.
Der Leiter der Filmprüfstelle, Zimmermann
Die am 19. November 1934 ausgegebene Nummer 127 des Reichsgesehblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, vom 12, November 1934.
Umfang 3 Bogen. Verkaufspreis 0,45 RM. Postversendungs3=- gebühren: 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 20. November 1934.
Reichsverlagsamt. Fabricius.
Bekanntmachung.
Die am 20. November 1934 ausgegebene Nummer 128 des Reichsgesehblatts, Teil T, enthält:
Gesey zur Sicherung der Düngemittel- sorgung, vom 15, November 1934; __ Hehnte Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Kapitalherabsezung in erleihterter Form, vom 9. No- vember 1934;
Zweite Verordnung zur Verhinderung von Preissteigerungen auf dem Gebiet der Lederwirtschaft, vom 14. November 1934;
Verordnung zur Aenderung der Verordnung über das Schlachten von Tieren vom 21, April 1933, vom 14. No- Je n #
erordnung zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergeseves
vom 14. November 1934; L Ota
Verordnung über die Verwendung von Geldbußen, vom 14. November 1934.
Umfang 14 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postvers sendungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NW 40, den 20. November 19234. Reichsverlags8amt. Fabricius,
und Saatgutver4
Preußen.
Abkürzung des Verbots einer periodischen Druckschrift. Das am 13. November 1934 für die Zeit vom 14, bis 20, November 1934 ausgesprochene Verbot der „Zeno-Zeitung, Bürgerblatt für den Niederrhein und Reeser Tageblatt,“ in Emmerich, wird in der Weise abgekürzt, daß die Ausgabe für Sonntag, den 18. November 1934 wieder erscheinen kann, Düsseldorf, den 17. November 1934, Der Regierungspräsident. J. V.: Bachmann,
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 45 der Preußischen Geseßsammlung enthält unter
Nr. 14202. Geseg über eine “ Aenderung des preußischen Staatsgebiets, vom 9. November 1934; ”
Nr. 14 203. Zweite Verordnung über die Zahl der Mitglieder der Provinzialräte, vom 9. November 1934;
Nr. 14204. Dritte Verordnung zur Aenderung der Ver- ordnuñg über die Sparkassen sowie die kommunalen Girover- bände und kommunalen Kreditinstitute vom 20, Fuli/4. August 1932 (Dea S. 241, 275) in der Fassung der Verordnungen vom 14. März 1933 (Geseßsamml. S. 41)-und vom 2. Juli 1934 (Geseßsamml. S. 336), vom 19. November 1934;
Nr. 14 205. Polizeiverordnung über die Pflichtfeuerwehren, vom 1. November 1934;
Nr. 14 206. Polizeiverordnung über die Aufhebung der Preußischen Straßenverkehrsordnung, vom 5. November 1934.
Umfang: 124 Bogen. Verkaufspreis: 0,40 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf.
Zu beziehen durch:-R. v. Deckers Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel,
Berlin, den 20. November 1934.
Schriftleitung der Preußischen Geseßsammlung.
Irichtamtliches.
Deutsches Reich.
Bektanntmachung.
Jn Ergänzung bzw. Abänderung der Bekanntmachung der Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland im Reichsck anzeiger Nv. 172 vom 26. Fuli 1934:
A. 11.3. Wolins ki, Moisej, wird gestrichen,
A.IV.1. Le winsohn, Tatjana, mit einem unter A 11
Genannten gemeinsam.
B.16, Minkin, Naum, wird gestrichen, an sein Stelle kommt: Kattow, Leonid, mit einem der unter A I[ Genannten gemeinsam. ; B. 7. Minkin, Naum.
Berlin, den 19. November 1934.
Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland. Rechtsabteilung.