1934 / 290 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Dec 1934 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs-: und Staatsanzeiger Nr. 290 vom 12, Dezember 1934. S. 2

lis

stets noch der Prüfung, ob die sonstigen Vovaussepungen e ein Ersuchen an die Auslandsbehörden gegeben sind, z. D. Ge 2A die Rechtshilfe regelmäßig versagt, wenn das Ersuchen eine me nah den Militärgeseßen strafbare Handlung zum Ge enstand Kir (vgl. Nr. 90 Abs. 2e der Bekanntmachung von Ri as L den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Strasja E en 27. März 1934, Reichsministerialbl. S. 141/163). Ot Vin: der neuen Fassung des § 66 allgemein auf die va S gewiesen; die Bekanntmachung vom 27. März 1934 O ausdrüdlih erwähnt, um E A eintrete Aenderungen der Bekanntmachung zu vermewell. : A a V êheligen Abs. 2 und 3 des § 66 sind nicht M aufgenommen, da sih alles Einschlägige aus den icht- linien ergibt.

Zu Nr. 4 (8 67). i i :

gy 67 war nicht mehr auf „§ 66 Abs. E Queen soudern auf „§ 66“, da L 66 jeßt nux noh etnen Absatz hat.

i Y 5 (8 80).

E E des § 80 entspricht dem neuen as des 2 160 StPO. und ist lediglih eine Folge der Aus Mah des Strafverfahrens auf die Frage des Erfordernisses von - regeln der Sicherung und Besserung.

Zu Nr. 6 86). :

U O 2 é 86 is der neuen Fassung der §3 193 E 923 StPO. (Art. 11 Nr. 3 4 des Eideseinschrge].) A t Dasselbe gilt von der Neufassung des 8 192 a j es f) Nr. 25 (vgl. § 66 Nr. 3, 4 StPO., Art. 1 des Eideseinschrge]s.).

Nr. 7 98). : e 98 entspricht den duxch Art. V Nr. 1 und 2 des Gesetzes

I Fhrifton dog Strafrechts und des Straf- 1x Aenderung von Vorschriften des Strafrechts Un N ectidrens erfolgten Aenderungen der StPO.: Fortfall des Haftprüfungsverfahrens. g 8 100 a). i A

Ne E über die vorläufige Unterbringung in einer Gay e r Nelereanstalt entspricht dem § 126a StPO. und ist aus Heil- oder Pflegeanstalt entspricht dem F - i weil in Fällen Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, weil In Fau, i + Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß jemand etne in denen mit Wahrscheinlichkeit anz l "8unfähigkeit oder strafbare Handlung im Zustand der Zurechnung E N der verminderten E aieotn wirder Bee

inem Haftbefehl 96) meist m cHeger A N bte M Taters S der öffentlichen Sicher- heit oft dringend geboten jetn wird.

Zu Nr. 9, 10 und 11 (§6 101 Abs, 1, 104 Abs, L und Nehme)

Die Aenderungen des §& 101 Abs. 1 (vorläufige „Fe A des & 104 Abs. 1 (Steckbrief) und des § 105 Es in: Vernehmung des R sind lediglich eine Folge der ¡qung des §8 100a (oben zu 8). A8 ; / Pag AS g 04 bintei „Haftbefehl“ und „Unterbringungsbese nicht die §8 95 und 100a angeführt sind, sind que e Î 05 L denselben Worten und hinter „Stebrief“ die einschlägigen ragraphen nicht angeführt worden.

E S bis “29 (S8 112a, 115a, 116, 116a, s N 119, 120, 121a, 121b, 136) beruhen ebenso wie Nr. 25 M i (8 990) und 46 359) auf dem Eideseinschrges. E stimmungen dieses Geseßes waren etntge wichtige G Bie vercidigung bei Unerheblichkeit oder offenbarer Ung 24 E 8 keit: §8 59 Abs. 1, 61 Nr. 5) ihrem wesentlichen Fnhalt nah be-

en critberen MStGO. (88 196, 299 Abs. 4) enthalten und reits in der früheren MStGO. (S8 ; n find von ihr in die neue MStGO. vom 4. 11. 1933 MOELLOMeN worden (8 117, 220 Abs. 5). Ueber die Fassungsänderung A & 220 Abs. 5 und im Anschluß daran die des & 192 Abs. hie h el ¿1 _Nr__30_und_25_ und „ohen zu Nx. 6, Von den sonstigen Vo1 Strafverfahren nicht passend in das vorliegende Ergänzungsgeseß nicht übernommen worden: /

1. § 61 Nr. 1 StPO,, wonach Pexsonen, die zur Zeit der Ver- nehmung zwar das legene, abex noch nit das actzehnte Lebensjahr vollendet haben, nah dem Ermessen des Ge- richts unvereidigt bleiben können. Fm militärgerihtlichen Verfahren werden in den weitaus meisten Fällen Soldaten als Zeugen in Frage kommen; bei ihnen abex darf ein Unterschied zwischen einem noch nicht achtzehnjährigen und einem älteren niht gemacht werden. Feder Soldat hat gleih nach seiner Einstellung den Fahneneid zu leisten, auch wenn er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (Es wäre deshalb ein Widersinn, ihn einen Zeugeneid nicht leisten lassen zu wollen, weil er von der Bedeutung eines Eides keine richtige Vorstellung habe. Ein Unterschied wischen Soldaten und anderen Personen als Zeugen kann im Geseß niht gemacht werden. Füx das militärgerichtliche Verfahren wird vielmehr allgemein die Ausnahmevorschrift des § 120 Nr. 1 MStGO. genügen, wonach außer den noch nicht sechzehnjährigen auch solche Personen nicht vereidigt werden düvfen, die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesshwäche von dem Wesen und der Be- deutung des Eides keine genügende Vorstellung haben.

2. & 61 Nr. 2 StPO., wonach beim Verleßten und seinen An- gehörigen von der Vereidigung nah dem Ermessen des Ge- richts abgesehen werden kann. Fm militärischen Leben ist sehr häufig gerade die Aussage des Verleßten von so außer- ordentlicher Bedeutung, daß gar niht der Gedanke auf- kommen darf, sie könnte unbeetdigt bleiben; die Gefahr un- wahrer Aussagen aus mißverstandener Se A UOL, oder aus Angst und die der Beeinflussung wäre sonst gro

Z 8 61 Nr. 6 StPO., wonach von der Vereidigung nah dem Ermessen des Gerichts auch dann abgesehen werden kann, wenn die Anklagebehörde, der Angeklagte und der Vertei- diger auf sie verzichten. Eine solche Vorschrift könnte im nulitärgerichtlichen Verfahren leiht zu der Auffassung führen, als würde bestimmten Zeugen grundsäßlih mehr geglaubt als anderen, z. B. Offizieren mehr als Unter- offizieren oder Unteroffizieren mehx als Mannschaften usw.

4. § 62 StPO., wonach im Verfahren wegen einer Ueber- tretung und 1m Privatklageverfahren Zeugen nux vereidigt werden, wenn es das Gericht mit Rücksiht auf die BedeU- tung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren

Aussage für notwendig hält. Wenn im militärgerichtlichen aa Uebertretungen abzuurteilen sind, so sind es in

Ver der Negel solche, die für die militärishen nteressen von Bedeutung sind, wie Mundraub 370 Nr. .5 StGB.), Er- regung ruhestörenden Lärms 360 Nr. 11 StGB.), Ueber- tretungen nach dem Kraftfahrzeuggesey usw., so daß sih in diesen Fällen ein Abweichen von der Regel der Vereidi- gung nicht empfiehlt. Privatklage aber gibt es im militär- gerihtlichen Verfahren nicht.

Dagegen sind aus dem Eideseinschrges. in das vorliegende Aenderungsgeseß ihrem Jnhalt nah im wesentlichen übernommen worden :

a) unter Nr. 12 die neue Vorschrift des § 112a, wonach die Art der Ermahnung des Zeugen zur Wahrheit dem § 57 StPO. (Art. 1 des Eideseinschrges.) angepaßt ist. Say 2 des § 117 war danach zu streichen (i unten zu e unter 16).

b) unter Nr. 13 die neue Vorschrift des § 115 a, wonach bloß- stellende Fragen, d. h. solhe nah Tatsachen, die dem Zeugen oder seinen Angehörigen zur Unehre gereichen können, so- wie solhe nah Vorstrafen nur gestellt werden sollen, wenn es zur Wahrheitserforschung unerläßlih ist (vgl. § (68a StPO. nach Art. 11 1 des Éideseinschrges.), eine Vorschrist, die den Bedürfnissen einer gesunden Praxis durchaus eut-

spricht.

r. 14 die Neufassung des § 116, dessen Abs, 2 dem |

t Les SiO. (Art. n Eideseinschrge].) über die Ver- eidigung in der Voruntersuchung angepaßt ist. Wesentlich ist dabei besonders die Bestimmung, daß die Vereidigung im Ermittlungsverfahren beim Vorliegen der angeführten Vorausseßungen nicht, wie bisher zwingend E geschrieben, sondern nux für zulässig erklärt wird. Auch dies dient der Verwirklichung des geseßgeberischen Willens, die Eide möglichst einzuschränken.

Abs. 3 des § 116 trifft sodann Bestimmung darüber, |!

wer über die Vereidigung in. diesen Fällen zu entscheiden hát, und legt diese Entscheidung in erster. Linie in die Hände des Untersuhungsführers. Der Gerichtsherr soll aber berechtigt sein, den Untersuhungsführer anzuweijen, eine solche Vereidigung vorzunehmen oder zu veranlassen.

Dagegen steht ihm nicht die Befugnis zu, anzuordnen, daß |

eine Vereidigung, die der Untersuchungsführer vornehmen vill, unterbleibt. Ee

d) ‘unter Nr. 15 die Vorschrift des § 116 a, wo ausdrüdcklih be- stimmt wird, daß der Grund einer außerhalb der Haupt- verhandlung vorgenommenen Vereidigung im Protokoll anzugeben ist 66a StPO,, Art. T des Eideseinshrges.).

e) unter Nr. 16 die Streihung des Saßes 2 im § 117, die

wegen der neuen Vorschrift des § 112a über die Art der Ermahnung der Zeugen zur Wahrheit erforderlich wurde (vgl. oben zu a unter Nx. 12). 5 i

H unter Nr. 17 die Fassungsänderung des § 118 über die Eidesformel unter Anpassung an F 66 c und d StPO. (Art. 1 des Eideseinshrges.). e

@) unter Nr. 18 die Aenderung des § 119, wonach eine Be- teuerungsformel den Eid schon dann erjeßen kann, wenn ein Zeuge angibt, Mitglied einer Religionsgesellshaft zu sein, der das Geseß ihren Gebrauch gestattet. „Er braucht also nicht E zu sein 66 e StPO., Art. I des Eideseinschrge].).

h) unter Nr. 19 die neue Fassung des § 120 Nr. 83, wodurch flargestellt wird, daß von der Vereidigung auch dann ab- usehen ist, wenn der Zeuge verdächtig ist, die den Gegen- ant der Untersuchung bildende Tat allein, niht nur als Mittäter, Gehilfe usw., begangen zu haben 60 Nr. 3 StPO., Art. T Eideseinschrges.). : :

i) unter Nr. 20 als § 121 a die Vorschrift, daß nah richter- lihem Ermessen Auskünfte eines Zeugen N deren Beantwortung ihm oder einem seiner Angehörigen die Ge- fahr \trafgerihtliher Verfolgung zuziehen oder zur B ehre gereichen würde, unbeeidigt bleiben können (vgl. S 61 Nr. 4 StPO. nach Art, T des Eideseinschrges.), eine Vor- schrift, die auch im militärgerihtlichen Strafverfahren an- gemessen ist, um Falscheiden möglichst vorzubeugen.

k) unter Nr. 21 die Vorschrift des § 121 b, wo ausdrüdcklih bestimmt wird, daß, wenn die Vereidigung eines Zeugen na 88 120, 121, 121 a unterbleibt, der Grund dafür im Protokoll anzugeben ist 64 StPO. nah Art. T des Eideseinschrges.). j

1) unter R, 22 die Neufassung der Vorschrift des § 136, wo- nah Sachverständige auch in der Hauptverhandlung unvereidigt bleiben können, wenn nicht die Anklagebehörde, der Angeklagte oder sein Verteidiger die Vereidigung ver- langt. Auch im militärgerichtlihen Strafverfahren ist "es durchaus die Regel, daß der Sachverständige sein Gut- achten unparteiish und nah bestem Wissen und Gewissen erstattet, gleihviel ob er vereidigt wird oder niht. Es ist daher unbedeätlith, von der Vereidigung abzusehen, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. L

Ueber die Zulässigkeit der Vereidigung des Sachverständigen

obén zu c unter Nr. 14 (gl. § 129 Abs. 1). Wegen der Ver- eidigung bei der kommissarishen Vernehmung nah § 192 Abs. 3 vgl. unten zu Nr. 25.

Zu Nr. 23 «(8 137 a).

Die Vorschrift des § 137 a entspricht der des § 80 a StPO. (Art. 2 Nr. 2 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.). Bei der großen und einschneidenden Bedeutung, die der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinker- heilanstalt oder Entziehungsanstalt und der Entmannung zu- kommt, ist die Sicherstellung einer genügenden Vorbereitung durch Sachverständige geboten.

Zu Nr. 24 175 Abs. 1 und 2), :

Die Ergänzung des § 175 Abs. 1 und 2 entspricht der neuen Vorschrift des § 154 StPO. (Art. 2 Nr. 15 Ausfges. zum Gewohn- heitsverbrges.) und ist lediglih eine Folge der Ausdehnung des militärgerihtlihen Strafverfahrens auf Maßregeln der Sicherung und Besserung.

Zu Nr. 25 192).

__ Wegen der Neufassung des Abs. 1 des § 192 vgl. oben zu 6 bei § 86 (\. § 223 Abs. 1, 2 StPO. in der Fassung des Art. II Nr. 4 des Eideseinschrges.).

Abs. 2 bestimmt zunächst genauer als bisher, wann bei der kommissarishen Vernehmung von Zeugen die Vereidigung unterbleiben darf, und zieht hierbei die nötigen Folgerungen aus der Vorschrift des § 220 Abs. 5 in ihrer neuen Fassung f unten zu Nr. 30).

Abs. 3 über die Vereidigung von Sachverständigen entspriht dem im § 136 Abj. 1 neu ausgesprohenen Grundsay, daß Sachverständige nah richterlichem Ermessen unvereidigt bleiben können, daß aber der Gerichtsherr, der Vertreter der An- klage oder der Verteidiger die Vereidigung verlangen können (f. oben unter Nr. 22).

Zu Nr. 26 (§8 202 a)

Die Vorschrift des § 202 a entspricht der des § 233 a StPO. (Art. 2 Nr. 19 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.). Da die Ver- hängung von Maßregeln der Sicherung und Besserung eine ein- gehende Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten voraussett, sollen sie niht angeordnet werden dürfen, wenn in seinex Ab- wesenheit verhandelt worden ist. Eine Ausnahme bildet nur die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt im Sicherungsverfahren nah § 281 d (f. unten zu Nr. 40).

Zu Nr. 27 bis 29 (£8 205 a, 206 Abs. 2, 207).

Die Vorschrift, daß für die Verhandlung odex einen Teil davon die Oeffentlichkeit auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt neben einer Strafe oder aus\hließ- lih zum Gegenstand hat, entspriht dem § 171 GVG. (Art. 1 Nr. 2 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.) und ist in dem berech- tigten Juteresse der Betroffenen begründet, niht ohne Not vor der Oeffentlichkeit bloßgestellt zu werden. Entmannung eines gefährlihen Sittlichkeitsverbrehers Gegen- stand dex Verhandlung ist, bietet hon § 205 Abs. 1 die Möglichkeit, die Oeffentlichkeit auszuschließen, weil sie ‘dann eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen läßt.

Zu Nr. 30 (8 220 Abs. 5).

Der Abs. 5 des § 220 is in seinem ersten Say dem Wortlaut der neuen Vorschrift des § 61 Nr. 5 StPO. (Art. I des Eides- einshrges.) a und unterscheidel sich von der bisherigen Vorschrift inhaltlich nur durch die Klarstellung, daß die Unter- lassung der Vereidigung wegen Unerheblichkeit oder Unglaub- würdigkeit nux dann zulässig ist, wenn nach der Ueberzeugung aller Mitglieder des Gerichts auch untex Eid keine erhebliche odex wahre Ausjage zu erwarten ist. Ferner wird, wie im § 121b (vgl. oben unter Nr. 21) im leßten Saß ausdrücklich vorgeschrieben, daß der Grund dex Nichtvereidigung im Protokoll anzugeben ist.

u Nr. 31 (8 220a). : L N Bors brit des § 22a entspricht der des § 246a StPO, Art. 2 Nr. 20 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.) und soll die uziehung eines ärztlihen Sachverständigen in Fällen sicher lèn, in denen mit der Unterbringung in einer Heil=- odex Pflegeanstalt, einer Lrinkerheilanstalt oder einer Entziehungs- anstalt oder mit Entmannung zu rehnen ist (vgl. oben zu Nr. 23, § 137a). u Nr. 31a 225 Abs. 2). : Buk im § Ss Abs. 2 E Vorschriften der §Z 86, 192 werden durch dieses Geseß geändert. Dem trägt die neue Fassung des § 225 Abs. 2 Rechnung.

Zu Nr. 32 (8 234). M i Die Neufassung des § 234 entspricht in den ersten beiden Abs säßen dem § 260 A P 1 und 2 StPO. (Art. 2 Nx. 21 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrge].) und ist im wesentlichen als eine Folge der Ausdehnung des Strafverfahrens auf Maßregeln der Sie- rung und Besserung anzusehen. Abs. 2 stellt für die seltenen Fälle, in denen im militärgerihtlihen Strafverfahren auf Untersagun der Berufsausübung erkannt werden wird, sicher, daß der Beruf, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, deren Ausübung untersagt wird, genau bezeichnet wird. Zu Nr. 33 bis 35 (88 238 Abs. 2 u. 3 und 243 Abs. 1, 246

| Abs. 5).

Die neuen Vorschriften, die S E n der FS 238, 243 und 246 enthalten, entsprehen den §8 265 Abs. 2 und 3, 263 Abs. 1, 267 Abs. 6 StPO. (Art. 2 Nr. 23, 22, 24 L Us Gewohn- heitsverbrges.) und sind ebenfalls lediglich als Folge der Aus- dehnung des Strafverfahrens auf Maßregeln der Sicherung und Besserung anzusehen. u Nr. 36 257 Abs. 1). Í

Bu Neufassung des 257 Abs\. 1 Sab 1 entspricht der Nets- fassung des § 140 Abs. 2 StPO. (Art. 2 Nr. 11 Ausfges. zum Ge- wohnheitsverbrges.) ‘und schreibt wegen der einshneidenden Ve- deutung, die den Anordnungen der Unterbringung in eîner Heil oder Pflegeanstalt, der Sicherungsverwahrung, der Entmannung und der Untersagung der a S, zukommt, vor, daß, wenn solhe Anordnungen zu erwarten sind, die Verteidigung eben- falls eine notwendige sein soll.

Zu Nr. 37 267 Abs. 2). Die Bestimmung entspricht dem Art. TV § 3 des Gesetzes vom 24. April 1934. :

Zu Nr. 38 268 Abs. 2). E _ Der Zusay zu § 268 Abs. 2 entspricht dem § 407 Abs. 3 StPY, (Art. 2 Nr. 36 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.) und beruht auf dem Gedanken, daß die shwerwiegenden Maßregeln der Sicherung und Besserung nicht verhängt werden sollen, ohne daß das exrkennende Gericht durch mündlihe Verhandlung einen pet sönlichen Eindruck gewonnen hat.

ZU Nx. 39 (8 21) A N Nach § 2 ist die Militärgerihtsbarkeit für Hochverrats- und Landesverratssachen zuständig, soweit das mobile Verfahren Plah reift (vgl. oben zu 1), deshalb ist auch in die MStGO. eine dem S 433 StPO. (Art. V des Geseßes vom 24. April 1934) ent sprechende Bestimmung über Vermögensbeschlagnahme auf genommen.

u Nr. 40 (88 281 þ bis e). :

S S8 28l h bis e führen das in den §8 429 a bis e StPD, (Art. 2 Nx. 37 des Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.) für das allgemeine Strafverfahren geregelte Sicherungsverfahren auÿ für das militärgerichtlihe Strafverfahren ein, Das Sicherungs

verfahren bezweckt die gerichtliche Anordnung der Unterbringung in alnan Gail avov Pflogeaustalt gegen cinen Beschuldigten, dek eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungs unfähigkeit begangen hat, ynd gegen den deshalb feine Strafe verhängt werden kann. Fn Frage kommen kann danach nur eint Tat, bei deren Begehung der Täter wegen Bewußtseins\törung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistes Dae una ivar, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln 51 Abs. 1 StGB.; z 58 Abs. 1, der Taubstumme betrifft, kann für das militärgerichtliche Ver fahren außer Betracht bleiben). Dagegen scheiden aus Hand- lungen von Jugendlihen (unter 18 Fahren), die sich gegen dit allgemeinen Strafgeseße vergangen haben, aber nicht strafbar sind, weil sie z. Zt. der Tat nach ihrer geistigen oder sittlihen Ent wicklung unfähig waren, das Ungeseßliche der Tat einzusehen oder ihren Willen diejer Einsicht gemäß zu bestimmen 3 des Fugend- gerichtsgeseßes vom 16. 2. 1923, RGBl. 1 S. 135). Denn egen solhe Personen kann die Unterbringung in einer Heil- oder Sflegeanstalt nah § 42 b StGL. (Art. 2 des Gewohnheitsverbrges) nicht angeordnet werden.

__ Weitere Vorausseßung für die Einleitung des Sicherungsber- fahrens ist, daß die öffentlihe Sicherheit die Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert (8 42 b Abs. 1

a. a. O.) Zu 8 281 b, Antrag auf Sicherungsverfahren.

8 281 þb entspriht dem § 429 a StPO. und trifft Bestimmung darüber, unter welhen Vorausseßungen und durch wen das Sihe rungsverfahren eingeleitet werden kann. Die Voraussetzunget sind bereits in den allgemeinen Bemerkungen vor § 281 þ er ortert, Zuständig zur Stellung des Antrags ist der Gerichtshett, der die Anklage zu erheben hätte, wenn hinreichender Verdatht einer im Sinn des Gesezes strafbaren Handlung vorlägh wenn also der Täter für seine Tat t rafrehchtlicch verantworl- lih zu machen wäre. /

Der Antrag kann gestellt werden: das Verfahren wird ali von dem Grundsay der Opportunität, niht der Legali- tät beherrsht; das pflihtgemäße Ermessen des Gerichtsherrt entscheidet. Der Antrag wird zweckmäßktg zu stellen sein, went

Für den Fall, daß

eine besonders schwere Tat vorliegt, oder wenn eine genalt Klärung des Tatbestandes erforderlich oder wünschenswert ist. Anderenfalls wird die Durchführung dér weiteren Maßnahme der Polizei zu überlassen sein. Ein Verbleiben des Täters 1 militärishen Dienstverhältnis wird, wenn die Unterbringung l einer Heil- oder Pflegeanstalt wegen Gefährdung der öffentliche Sicherheit geboten ist, niht in Frage kommen können.

Zu § 281 c.

Vorschriften für das Sicherungsverfahren.

L 281 e entspricht dem § 429 b Abs. 1 und 2 StPO. Für das Sicherungsverfahren sollen die Vorschriften über das Strafvèl- fahren sinngemäß gelten, soweit niht anders bestimmt ist. A Antrag steht der Anklageverfügung gleich und muß mit einer Ar trags[hrift dem Beschuldigten nah §8 177 bis 179 MStGO. bv kanntgegeben werden, Antrag und M N müssen o Erfordernissen der Anklageverfügung und Anfklageschrift 1? sprechen (§8 176, 177 Abs. 1 MStGO.). Dem Beschuldigten N ein Verteidiger zu bestellen 257 Abt. 1 MStGO, “1n de Fassung des Art. 2 Nr. 36 dieses Geseves). Die Vorbereitun der Hauptverhandlung, die B und das Reh mittelverfahren sind in der für das Strafverfahren vorges benen Weise durchzuführen. Als Ausnahme ordnet § 281 c Abs, im leßten Saß an, daß, wenn im Urteil die Unterbringung (i angeordnet wird, niht auf Freisprehung oder Einstellung, p dern auf Ablehnung des Antrags zu erkennen ist. Weitere nahmen bestimmt § 281 e. Vor-

Von einer dem § 429 þ Abs. 3 StPO. entsprehenden “af chrift, wonach für das Sicherungsverfahren die große olks kammer zuständig mird, wenn für das Strafverfahren der Ln gerichtshof (früher das Reichsgericht) oder das Oberlandesg?

Reichs: und Staatsauzeiger Nr. 290 vom 12, Dezember 1934.

in erster Jnstanz oder das Schwurgericht zuständig wäre, war abzusehen, da es im militärgerihtlihen Verfahren nur eine achlihe Zuständigkeit gibt. Fn den Fällen der 88 2 bis 4 I SiGO. in denen Untersuhung und Entscheidung den allge- meinen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zusteht, ist eine Zuständigkeit der Militärgerichte überhaupt nicht gegeben. Sollte sich in Fällen der Zuständigkeit des Volksgerichtshofs nah 8 2 MStGO. die Notwendigkeit eines Sicherungsverfahrens ergeben, o wird nah § 429 b Abs. 3 StPO. die große Strafkammer zu- tändig werden; denn das Verbot der Nichtabgabe oder -über- weisung im leßten Saß des § 2 MStGO. bezieht sih nur auf das Strafverfahren. Ein Grund zu einer anderen Re- gelung besteht niht; ein Fnteresse daran, in solhen Fällen militärgerihtlich ein Sicherungsverfahren gegen einen Soldaten, Wehrmachtsbeamten oder gegen einen sonst der Militärgerichts- barkeit Unterworfenen durchzuführen, der im Zustand der ZU- rechnungsunfähigkeit Hoh- oder Landesverrat usw. begangen hat, ist niht vorhanden. Zu § 281 d.

Hauptverhandlung ohne den Beschuldigten.

Da im Sicherungsverfahren die Anwesenheit des Beschul- digten in der Hauptverhandlung wegen seines Zustandes oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht selten unangebracht sein wird, bestimmt § 281 d (wie § 429 c StPO.), daß erforder- lichenfalls dîe Hauptverhandlung ganz oder zum Teil durchgeführt werden kann, ohne daß der Beschuldigte zugegen ist. Die näheren Vorschriften, wie in solhen Fällen zu verfahren ist, entsprechen denen des § 429c StPO. Der Verteidiger muß \tets in der Hauptverhandlung zugegen sein (vgl. § 265 MStGO.).

j Zu § 281 e. Verfahren bei Zurechnungsfähigkeit,

F 281 e regelt die Fälle, in denen sih im Sicherungsver- fahren die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten sei es vor, sei es nah Beginn der Hauptverhandlung ergibt, im all- gemeinen entsprehend den Vorschriften des § 429 d. StPO; eine Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts wegen der erfor- derlichen Ueberleitung des Sicherungs- in das Strafverfahren, wie sie bei den allgemeinen Gerichten in den Fällen des & 429 b Abs. 3 StPO. eintreten kann, kommt jedoch im militärgericht- lichen Verfahren niht in Frage; vgl. die Ausführungen zu § 281 c am Ende.

Zu Nr. 41, 43 315 Abs. 2, 335 Abs. 2).

Die Ergänzungen der §§ 315 und 335 entsprehen den 8 331 Abs. 2 und 358 Abs. 2 Saß 2 StPO. (Art. 2 Nr. 29, 30 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.) und beseitigen den Grund- saß des Ausschlusses der sog. reformatio in peius für die An- ordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, die in keinem Fall als Verschärfung der Strafe, sondern als Maßregel der Sicherung und Heilung anzusehen ist.

Zu Nr. 42 (8 324).

Die Aenderung des § 324 erzielte weitere Anpassung an den § 345 StPO. und {ließt die Möglichkeit aus, daß L Frist für die Revisionsrehtfertigung läuft, ohne daß das Urteil mit Gründen vorliegt und geprüft werden kann.

Zu Nr. 44 (§8 350).

Die neue Vorschrift des Abs. 2 zu ? 350 über die Zu- lôssigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens in Fällen, in denen Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet worden waren, entspriht der des § 359 Abs. 2 StPO. (Art. 2 Nr. 31 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.) und ist erforderlich, weil die neuen Feststellúüngen möglicherweise nur die Maßregeln der Sicherung und Besserung ershüttern, ohne den Strafaus- spruch zu berühren; oder weil die Maßregel wie bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeanstalt möglich neben einem Freispruh oder selbständig angeordnet worden war.

Zu Nr. 45 (§8 353),

Die Ergänzung des § 353 über den Ausschluß der Wieder- aufnahme des Verfahrens entspriht der des § 363 StPO. (Art. 2 Nr. 32 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.).

Abs. 1 bringt zum Ausdruck, daß, ebenso wie shon nah bisherigem GeIes eine Wiederaufnahme unzulässig ist zum Zweck der Aenderung der Strafe innerhalb des durh dasselbe Gesetz bestimmten Strafmaßes, dies auch der Fall sein soll zum Zweck der Aenderung einer Entscheidung über Maßregeln der Sicherung und Besserung auf Grund desselben Strafgejeßes. Wenn also eine solche Maßregel auf Grund eines bestimmten Strafgeseßes angeordnet ist und die Feststellung der Straftat und der die Maßregel begründenden Umstände unershüttert bleibt, so kann das Verfahren niht deswegen wiederaufgenommen werden, weil die angeordnete “Maßregel zu scharf z. B. die Untersagung der Berufsausübung für eine zu lange Dauer verfügt sei, oder weil das Gericht die allein in seinem Ermessen liegende Ent- sheidung, daß der Täter nah den festgestellten Tatsahen oder Verurteilungen als gefährlich anzusehen sei, zu Unrecht ge- troffen hätte.

Abs, 2 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe (A A verminderter Zureh- nungsfähigkeit Herbeizuführen, aus. ach Abs. 1 würde eine solhe Wiederaufnahme, da sie sih auf ein anderes Strafgeseß (58 51 Abs. 2, 58 Abs. 2 StGB. in der Fassung von Art. 3 Nr. 4 und 5 des Gewohnheitsverbrge].) stüßt, statthaft sein. Dies würde aber wahrscheinlih zu einer niht gerehtfertigten Ueber- s{hwemmung der Gerichte mit Anträgen geistig Minderwertiger führen, und zwar auch der Militärgerichte, für die mildere Ver- urteilungen wegen verminderter Zurehnungsfähigkeit nah § ö1 Abs. 2 CtGB. nicht ausgeschlossen sind. |

Begründete Milderungen im Einzelfall könnten im Wege der Gnade gewährt werden.

Zu Nr. 46 359). 2 Wenn Abs. 2 des § 359 in der neuen Fassung die Vereidigung er Zeugen und Sachverständigen im Wiederausnahmeverfahren, ie bisher grundsäßlich zwingend vorgeschrieben war, dem Er- messen des Oberkriegsgerichts überläßt, so ist auh das eine Folge es gejeßgeberischen Willens, die Eide möglichst einzushränken

wal. oben unter Nr. 22 zu § 136 und unter 25 zu § 192 Abs. 2 nd 3)

Zu Nr. 47 361 Abs. 3). i

Der dem § 361 Abf. 3 hinzugefügte neue Saß entspricht der Ergänzung des § 371 Abs. 3 StPO. (Art. 2 Nr. 33 Ausfges. zum Gewohnheitsverbr es.) und betrifft die Fälle, in denen auf eine (aßregel der SiGeruña und Besserung allein oder neben Frei- sprechung erkannt wär.

Zu Nr. 48 362), j j 8 378 A Zusaß zu § 362 Abs. 2 entspriht dexr Ergänzung des N Abj. 2 StPO. (Art. 2 Nr. 34 Ausfges. zum Gewohnheits- erbrges.) und beseitigt das Verbot der sogen. reformatio in ¡0s Tür die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder anstacanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs-

alt auch im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. oben zu Nx. 41 und S8 315 Abs. 2, 335 Abs. 2 Say 3). :

Zu Nr. 49 369 a). Vollstreckungbei Anordnung von Maßregeln der Siherung und Besserung. ne Art. 1 Nr. 1 bis 3 dieses Geseßes muß, -wenn neben erg) Strafe auf eine Maßregel der Sicherung und Besserung „ant wird, gegen Soldaten und Militärbeamte, soweit dies nie

4

Ehrenstrafe erkannt werden, durch die das militärische Dienstver- häâltnis aufgelöst wird. Damit geht die Vollstreckung des Urteils nah § 369 Abj. 3 MStGO. auf die allgemeinen Behörden über. Da indessen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch neben einer Freisprehung oder im Sicherungsverfahren an- geordnet werden kann (8 42 b StGB. Art. 2 Nr. 40 dieses Ge- eßes), und Entlassung aus dem Dieunstverhältnis dann nit immer sofort möglich ist, da ferner militärgerichtliche Urteile au gegen Personen möglich sind, die niht Soldaten oder Militär- beamte sind 1 MStGO.), so bestimmt § 369 a allgemein, daß, wenn Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet werden, die Vollstreckung des Urteils auf die allgemeinen Be- hörden Ubergeht. Für die Vollstrekung von Maßregeln der Sicherung und Besserung können die Militärbehörden nit in &rage kommen.

ZU Nr. 50, 51 (§8 372 a, 379).

Die neue Vorschrift des § 372a über Aufshub des Fnkraft- tretens der Untersagung der Berufsausübung und die Ergänzung des § 379 Abs. 2, 3 über Entscheidungen von Einwendungen gegen Anordnungen der Strafvollstreckungsbehörden entsprechen im wejentlihen den §8 456 d, 458 Abs. 2, 3 StPO. nah Art. 2 Nr. 39 des Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges. Sie werden im militärgerichtlihen Verfahren nur sehr selten von Bedeutung sein.

Zu Nr. 52 (8 379 a).

Entscheidung in Fragen der Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung.

Jn den 88 42f bis 42 h StGB. (Art. 2 1a. Abschnitt des Gewohnheitsverbrges.) sind dem Gericht bestimmte Entscheidungen übertragen, wenn auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflege- anstalt, in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, einem Arbeitshaus oder in Sicherungsverwahrung erkannt war. Es bedurfte daher einer Bestimmung über Zuständigkeit für die Entscheidungen, ihre Form und Art und ihre Anfehtbarkeit. S 379 a trifft diese Bestimmung entsprehend § 463 a Abs. 3 in Verb. mit § 462 Abs. 1, 2, 4 StPO. (Art. 2 Nx. 41 Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges.). ;

Zu Nr. 53 380 Abs. 3).

Die . Vollstrekung der von .Militärgerihten angeordneten Maßregeln der Sicherung und Besserung geht nach dem neuen S 969 a auf die allgemeinen Behörden über. Die Aenderung des § 380 Abs. 3 soll klarstellen, daß der Verurteilte in diesen Fällen auch die Kosten der Vollstrekung dieser Maßregeln zu tragen hat.

Zu Nr. 54 128).

Die Aenderungen des § 128 folgen aus dem Geseß über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (RGBl, [1 S. 89), dem Geseß über die Aufhebung des vorläufigen Reichs- wirtshaftsrats vom 23. März 1934 (RGBl. 11 S. 115), dem Geseß über den Neuaufbau des Reihs vom 30. Januar 1934 (RGBl. 1 S. 75).

Zu Nr. N G8 1, 13, 35. 110, 127, 338, 340, § 6 Einführungs- gelebes). _ Ueberall, wo bisher der Reichspräsident genannt worden ist, ist jeßt dafür der Führer und Reichskangler zu seben. Jm § 110 Abs. 3 Saß 2 mußte entsprechend anstatt „früheren Präsidenten“ geseßt werden „Amtsvorgänger“.

Zu Artikel 3. Art. 3 bestimmt die Zeit des Jukrafttretens des Geseßbes.

Zu Ariktikel 4. Uebergangsvorschrift.

Es ist immerhin mögli, daß ein gefährliher Gewohnheits- oder SittlichkeitsverbveWer, er 04 d q A R eine S auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt ergangenen

rteils verbüßt, von einem Militärgeriht abgeurteilt worden war. Dies gilt namentlih, wenn niht ausshließlich, in Fällen, in denen ein Militärgeriht vor dem 1. Oktober 1920 gesprochen hatte. Es bedurfte daher auch in diesem Geseß einer dem Art. 14 des Ausfges. zum Gewohnheitsverbrges. entsprehenden Ueber- gangsvorschrift, die eine nahträglihe nordnung der Sihherungs- verwahrung oder Entmannung ermögliht, Für den Fall, daß ein Gerichtsherr erster Jnstanz, der den erforderlihen Antrag stellt, niht mehr vorhanden ist, bu, wie in den Fällen der §8 355

Abs. 1 Sas 2, 356 Abs. 3 Saß 2 MStGO,, dex Reichswehrminister

den zuständigen Gerichtsherrn bestimmen.

Ist das Urteil, auf Grund dessen der Täter nah dem 1. Ja- nuar 1934 die im Vollzug befindlihe Strafe verbüßt, niht von einem Militärgericht, Ie von einem allgemeinen Gericht ex- lassen worden, so sind die allgemeinen Gerihte auch für das nach- träglihe Sicherungsverfahren zuständig (vgl. § 6 Abs. 2 MStGO,)

(Veröffentliht vom Reichswéhrministerium.)

Anordnun betreffend Vertrieb von Saatmais für die Aussaatperiode 1935,

Fn Ergänzung zur Anordnung über Erzeugung und Verkehr mit Saatmais wird nachstehend auf Grund der ¡Verordnung über Saatgut“ vom 26. März 1934 (RGBVl. 1/34 S. 248) folgendes angeordnet:

I. Zum Saatguthandel mit Mais für die Aussaat 1935 sind auf Grund der Anordnung über Erzeugung und Verkehr mit Saatmais vom 3. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 262 vom 8. November 1934 zugelassen: a) Hochzuchtsaat, b) anerkannte 1. Absaat, c) Saatmais, zugelassenes Handelssaatgut.

T1. 1. Der Verbraucherhöchstpreis für die am höchsten bewertete Sorte und Absaatstufe (Hohzucht) beträgt bei Saatmais zur Aussaat 1935 bei inländishen Sorten frei Erzeugerstation, bei ausländischen zur Verwendung als Saatgut zugelassenen Sorten frei deutsher Grenze bzw. ecif deutshem Einfuhrhafen einschl Sack RM 23,50 je 50 kg. Die ab Erzeugerstation bzw. deutscher Grenze oder Einfuhrhafen entstandenen tatsählihen Frachtkosten gehen zu Lasten des Verbrauchers und müssen in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Dex sih so errehnende Höchst- verbraucherpreis frei Station des Verbrauchers darf niht über- schritten werden, auch niht durch Fnrechnungstellen von irgend- welchen Sonderleistungen.- 2. Für Kleinpackungen unter 50 kg dürfen Kleinmengen- zuschläge erhoben werden. Die Kleinmengenzuschläge betragen bei Mengen: bis zu 10 kg höchstens RM 2,— je 50 kg, bis zu 25 kg höchstens RM 1,50 je 50 kg, 5is zu 50 kg höchstens RM 1,— je 50 kes.

ITI. : Käufe von Saatmais dürfen nur getätigt werden auf Schluß- hein der Saatgutstelle Berlin W 35, Lüßowstx. 109/110. Schlußscheinpflichtig ist: 1. wer Saatmais vom Erzeuger kauft 2. wer Saatmais einer zugelassenen Sorte aus dem Aus- lande einführt, : 3. wer Saatmais früherer Ernte vom Tage des Fukrafttretens der Anordnung ab von seinem Lager in den Verkehr bringt

Die besonderen Bestimmungen des Schlußscheines sind aus

as Militärstrafgesegbuch dhnehin vorschreibt, auf eine mälitärische

S. 3

1IV, Saatmais, zugelassenes Handelssaatgut Mindestbedingungen. a. a,

1. Keimfaähigkeit 85%, Bruch höchstens 2 %, Reinheit 98 %, Wassergehalt höchstens 16 %.

Diese Bedingungen gelten gleiherweise für Saaimais in- oder ausländisher Erzeugung, nachdem die zuständige Landes- bauernshaft eine nah den Vorschriften des Verbandes landw. Untersuhungsanstalten gezogene Probe untersucht und die gefor- derten Mindestgarantien bestätigt hat. Die Untersuchung is nah folgenden Richtlinien durchzuführen:

bei Mengen bis zu 1000 kg 1 Untersuchungsprobe,

bei Mengen bis zu 2500 kg 2 Untersuchungsproben,

bei Mengen bis zu 5000 kg 3 Untersuchungsproben. Zu untersuchen ist jeweils eine Probe von mindestens 1 kg. Tie Landesbauernschaft erhebt für diese Untersuhung je Probe eine Gebühr von RM 2,—.

2. Saatmais, zugelassenes Handelssaatgut, darf nur gehandelt oder in den Verkehr gebraht werden mit der vorgeschrie- benen Plombe, z. B. „Landesbauernschaft Schlesien, zuge- lassenes Handelssaatgut“, Die Plombierung muß durch einen Beauftragten der Landesbauernschaft erfolgen, nach- dem die Untersuchung der vorschriftsmäßig gezogenen Probe die geforderten Mindestgarantien ergeben hat. Die Selbst- fosten für die Plombierung können durch die Landesbauern- schaft 1n Rechnung gestellt werden,

Y

Verstöße gegen diese Anordnung ziehen nach § 3 der „Ver- ordnung über Saatgut“ vom 26. März 1934 (RGBl. 1/34 S. 248) Ordnungsstrafen bis zu RM 100,— je Ztr. vorschriftswidrig ver- kauften Saatmaises nah si.

muß folgende

Ne __ Die Anordnung tritt am 12. Julmond (Dezember) 1934 in Kraft. / Berlin, den 11. Fulmond (Dezember) 1934. Reichsnährstand. Dr. Krohn.

Anordnung.

Auf Grund der Ermächtigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 7. Dezember 1934 setze ih im Einverständnis mit dem Reichskommissar für die Preis=- überwahung als Erzeugermindestpreis den Betrag von RM 52,50 je Zentner lebende Karpfen ab Verladestelle fest.

Bei Verstoßen gegen diese Preisfestseßung werde ich Ord=- nungsstrafen bis zu RM 1000,— im Einzelfall festseßen.

Berlin, den 7. Dezember 1934.

Freiherr von Kanne, Gührer des Vertwaltungs8amts des Reichsbauernführers,

Verlängerung der Frift für die Anmeldung bei der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Aus- fuhßrhandel.

Denjenigen Firmen, die ihrer Anmeldepfliht bei der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel bis zum 15, November 1934 nicht nachgekommen sind, wird hiermit eine Nachfrist bis zum 831. Dezember 1934 geseßt. Zur Deckung der durch die verspätete Meldung entstandenen be=- sonderen Unkosten haben sie eine einmalige Meldegebühr in Höhe von 5,— RM zu entrichten.

Die Firmen werden ausdrücklih darauf aufmerksam ge=- macht, daß die Meldepflicht auf der Anordnung des Reichs- wirtschaftsministers vom 18. September 1934 beruht. Diese Anordnung ist hergeleitet aus dem Geseß zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutshen Wirtschaft vom 27, Februar 1934.

3 dieses Geseßes hat folgenden Wortlaut:

„Wer vorsäßlih oder fahrlässig einer Anordnung zu- widerhandelt, die der Reichswirtschaftsminister auf Grund dieses Geseßes oder seiner Durchführungsvorschriften ge- troffen hat, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Fahre bestraft.

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reichs- wirtschaftsministers ein, Der Antrag kann zurückgenommen werden.“

Berlin, den 8. Dezember 1934.

Der Leiter der Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und

Ausfuhrhandel. Wilhelm Rumpf.

Anordnung der Wirtschaftlihen Vereinigung der Kartoffelflockenhersteller.

Auf Grund der Verordnung über den Zusammenschluß

der Kartoffelflockenhersteller vom 18. Oktober 1934 (,„Deuts

scher Reichsanzeiger“ Nr. 249 vom 24. Oktober 1934) wird

folgendes angeordnet:

1. Als Veröffentlihungsorgan der Wirtschaftlihen Ver-

einigung der Kartoffelflockenherstellex wird die Tageszeitung

„Die Landware“ bestimmt.

2. Maßgebend für das Jnkrafttreten sämtlicher Anord-

nungen, Bekanntmachungen und Richtlinien ist der Tag der

Veröffentlihung in der Tageszeitung „Die Landware“, * Berlin, den 11. Dezember 1934.

Wirtschaftliche Vereinigung der Kartoffelflockenhersteller.

Boettner, Vorsitzender.

Filmverbot. Die öffentlihe Vorführung des Films: „Kampf gegen heimtückische Kleinlebewesen““

1 Aft 272 m, Antragsteller und Hersteller: Kinomat-Film A. Limberg, Wuppertal-Elberfeld, ist am 5. November 1934 unter Nx. 37 759 verboten worden. Berlin, den 11. Dezember 1934.

Der Leiter der Filmprüfstell-

Zimmermann.

Bekanntmachung. Die am 11. Dezember 1934 ausgegebene Nummer 59 des Reichsgesebßblatts, Teil 11, enthält: Bekanntmachung über. den 23. November 1934. Umfang 40/4 Bogen. Verkaufspreis 4,92 RM. Postver- sendungsgebühren: 0,40 RM für ein Stück bei Voreinseudung. Berlin NW 40, den 11. Dezember 1934.

Weltnachrichtenvertrag, vom

dem Schlußschein selbst ersichtlich.

Reichsverlagsamt. Fabricius.