* a
Sie ist aber nur al arren aus Tabaksteuerlagern g er Lager niht mehr möglich ist.
2.
Änderungen unübersichtlih geworden.
ändert geblieben bis auf Abschnitt G. l Bigarettenpapier von 2,50 RM. auf 1,— RM. E ) Die Herabsezung entspricht einem seit einiger
»rden. 3 cht el! N anen berechtigten Mau e A von Bee cite 1000 Das Zigarettenpapier ist bet dex s Ee ry E als 100 % des Warenwerts belastet, so daß
x inländische Kleinverkaufs E : E be Preis e zu einem erheblichen Schmuggel geführt, zumal da es sih um eine Ware ha Hewicht die eid ragt ist der Absay der deutschen Zigarettenp Ae, wesentlih beeinträchtigt w Z daß der E von 2,50 RM zu hoch ist. S Annen der Steuer auf 1,— l S und den Absay des deutschen Zigarettenp r Mga elbst daß das steuerliche Belastungsverhältnis zwische gedrehten und der gewerbli liche Aenderung erfährt.
werbe einige Steuerklassen für | ie fei esentli ische L r hatten. sie keine wesentliche praktische Bedeutung meh po e baltlich sind
“die Bestimmungen der Mes e say 5 verändert geblteben. 5 Sc
MeiES miniflèt der Finanzen, die für die R E, A,
Tabakerzeugnissen erforderlichen Begriffsbestimmungen ZU-* (
Diese erweiterte Fassung paßt f
geseße an.
3. Zu Artikel 1 Nr. 3.
Fi von niht zum Hand ag 6 Absaß 1 vergeschriebene Errehuung des
kaufspreises er}pc Ü Verwaltungsarbeit verbunden ist.
4. Zu Artikel 1 Nr. 4.
gänzt, 1 erzeuguisse z
Mißbräuchen mit sogenann zu begegnen. 5. Zu Artikel 1 Nr. 5.
Í flihtigen Erzeugnissen ( j gten E E cieMassem und leich an die von dem Reichs- minister der Finanzen bestimmten war bisher im Gesey nicht kommen, wenn auch die gebaut waren. 5 H geschlagene § 8a beseitigt.
Verpackungszwang, des
Reichs- und Staats8anzeiger Nr. 296 vom 19, D
3 Ersay für die Ausfuhr unversteuerter Zi- 1,
Zu Artikel 1 Nr. 2. : S dur ühere 8& 5 wird in vollem Umfang gebra S N R f e
Hier ist die Steuer für
arettenpapier. Say von 2,
reis für 50 Blättchen 25 pf. be-
Dieser hohe ndelt, deren Form und
1 es n 11 i; ‘rleihtert. Durch den heimliche Einfuhr sehr erlei apierhersteller Do 8 den Beweis e S Die Herabsepung
î Schmuggel UM. ied vere S S bieiet fördern, 0
ih hergestellten Zigarette eine wesent-
im Einvernehmen mit dem Ge-
V Tarif find ferner : j Fn dem Tarif f f Zigarren gestrichen worden, weil
5 sind neu gefaßt. i[tlih_ Ge E 3, 4 und des 2. Saßes 1m Absay 5 Say 1 ermächtigt den
Die Absäte 2 fff. des §
ih dem Vorgehen neuerer Steuer-
6 Absat 3 soll den Zollstellen bei der h N Tabakerzeugnissen Handel bestimmten L2@ *Sleinve t:
sparen, die mit einer unverhältnismäßig großen
Die Vorschrift im §
Zus ir \ s ur die Fälle er- Durch don Zusaß wird Absaß 1 des 88 für die & é R 5 'Deibones, die niht Händler sind, Tabak-
R 3 einführen. um eigenen Verbrauch einfüh der Zwei versolgi,
Mi Neufafs des Absatz 2 wird der ZU A ies S ten emccsreitn Arbeiterzigarxen usw.
5 iteuerli Zrundf daß die Versteuerung von Der tabaksteuerliche Geundsad, da | S T Riciguen
U ) en Packungsgrößen gebunden ift,
deutlih genug zum- Ansdruck ge- Ausführungsbestimmungen auf ihm auf- zu Zweifeln geführt, die der vor- Außerdem sind im § 8a die an Gesetzes zerstreuten Vorschriften über den inneren Zufsammenhangs wegen, ZU-
Dies hat anderen Stellen des
sammengefaßt worden.
tikel 1 Nr. 6. N i : N B S Menderring im § 9 Absayß 1 entspricht dem heutigen Rechtsbegriff vom Verbrauchssteuerschuldner.
ikel 1 Nr. 7. , / a H SE na des Zusates zu § 10 wird auf die vorgehenden Aus-
führungen unter B 1 Abjsay 1 verwiesen. 8, Zu Artiïel 1 Nr. 8.
Durch die Aenderung in Absag 4 sollen aufgetretene Zweifel
in der Auslegung beseitigt werden. . Zu Artikel 1 Nr. 9.
a R Neufassung des § 12 bringt die Aufhebung der Zahlungs- befristung und Einführung der Sofortzahlung (vgl, die Ausfuh- rungen zu Ziffer 1 des allgemeinen Teils dex Begründung). 10. Zu Artikel 1 Nrn. 10 und 11. i
Der Begriff Tabakverarbeiter ist in dem neugefaßten S 35 im Juteresse der Steiersicherung und geordneter Steueraufsicht enger bestimmt worden. Damit wird zugleich Vorsorge getroffen, daß die künftig wegfallenden Tabafksteuerlager nicht in Form von Herstellungsbetrieben wieder aufleben können, in denen aus eigent- lihen Herstellungsbetrieben bezogene rauchfertige Zigarren ledig- lih abshließend behandelt und verkaufsfertig hergerihtet werden, was nach den bisherigen Vorschriften möglich gewesen ware.
Die Aenderung des § 38 folgt aus der Neufassung des § 35. 11. Zu Artikel 1 Nr. 12. i; E i
Die Streichung bedeutet die Aufhebung der Steuerlager. Hier- zu wird auf Ziffer 2 des allgemeinen Teils der Begründung ver- wiesen.
12. Zu Artikel 1 Nr. 13. ; l
Die Aenderungen im § 69 entsprechen der neueren Entwick- lung des Steuerstrafrechts (vgl. § 19 ff. des Biersteuergesetes in der Fassung vom 28. März 1931 — RGBl. 1 S. 110). 13. Zu Artikel 1 Nr. 14.
Die hier vorgesehenen Streihungen und Aenderungen er- geben fih zum Teil aus der vorstehend erörterten Abänderung des Tabakfteuergeseßzes, teils sind sie notwendig geworden, um aus früheren Aenderungen entstandene Unstimmigkeiten zu beseitigen. 14. Zu Artikel 2 und 3. \ ¿
Auf die Ausführungen des allgemeinen Teils der Begrün- dung untex Ziffer 1 und 2 wird Bezug genommen. 15. Zu Artikel 4. A
Das Tabaksteuergeseß stammt aus dem Jahre 1919. Bei seiner Ausarbeitung ist auf Vorarbeiten zurücgegriffeu worden, die noch ein weiteres Jahrzehnt zurüdckliegen. So is das Geseß hinter dzr neueren Steuerrechtsentwicklung zurückgeblieben. Seine Män- gel sind durch die vielfahen Aenderungen in den lehten 15 Jahren noch verstärkt worden, um so mehx, als es sih dabei auch um un- organishe Zusäße und um Stückwerk gebliebene Teiländerungen gehandelt hat, die ihre Erklärung allerdings iu den damaligen Zeit- verhältnissen finden. Es hätte nahe gelegen, dem bestehenden Be- dürfnis nach einer vollkommenen Umgestaltung des Tabaksteuer- gesebes aus Aulaß der jeßt vorgeschlagenen grundsäßlihen Aende- rungen alsbald Rechnung zu tragen. Die Jukraftsezung der Vor- {läge duldet aber im Fnteresjse des Tabakgewerbes nicht den Aufschub, der zur Ausarbeitung eines neuen Geseyes nebst Durch- führungsbestimmungen notwendig ist. Aus diesem Grunde sind die fiütr eine Neufassung des Gesetes wesentlihsten Aenderungen in den jeßigen Entwurf mit aufgenommen worden. Jm übrigen soll der Reichsminister dex Finanzen ermächtigt sein, nah Maß- gabe der in Artikel 4 gegebenen Richtlinien die Neufassung vorzu- nehmen. (Veröffentliht vom Reichsfinanzminifsterium.)
Anordnung über das Weitergelten von Verordnungen von Landesbehörden auf Grund des § 10 des früheren Hausarbeitgeseßes,
Auf Grund des § 5 Absatz 1 der Ersten Verordnung zuv Durchführung des Gesebes über die Heimarbeit vom 23. März
Verordnungen von Landesbehörden, die gemäß
edacht, die nah der Aufhebung Es ausarbeitgeseßes
des Reichswirtschastsmiuisters über die Anerkennung der
organischen Aufbaues der deutshen Wirtschaft vom 27, Fe- bruar
Viktoriastr. 11, wird als alleinige Vert shastszweiges anerkannt.
dürfen keine marktregelnden Maßnahmen treffen.
en (natürliche und juristische Personen) ange- reen ie Tie fin ten Gewerbe Steinkohle, ne Eisenerz, Metallerz, Kali, Salz, Erdöl, Flußspat, Graphit un Bernstein bergmännisch gewinnen (einshließlih der h oder im betrieblihen und örtlichen Zusammenhange mi Bergbaubetrieben weiterverarbeiten. Sie haben ihren Be- trieb bei der Wirtschaftsgruppe Bergbau anzumelden.
nehmungen, die den bergbaulichen Betrieb neben anderer Ge- werbetätigkeit ausüben.
des Meldeverfahrens regelt der Führer der Wirtschastsgruppe Bergbau.
tab 1 füsst oino Qüdo au2 Da hi&har 4 1
—— ava söfcitder Wise
ezember 1934. S. enige
8 10 des
erlassen wurden, über den.
anuaxr 1935 hinaus angeordnet:
i n des Preußischen Ministers für Handel E O Gewerbe vom r Januar 1931 über die Haus-
arbeit in der Konserveuindustrie (Handelsministerial- blatt 1931 S. 15 ff.); : S 9, Bekanntmachung des Herzoglich Braunschweigisch- Lüneburgischen Staatsministeriums vom 27. Juni 1916 über die Hausarbeit in der Konservenindustrie. Berlin, den 17. Dezember 1934. : Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.
—
® Anordnung
Wirtschaftsgruppe Bergbau, Vom 17. Dezember 1934. / Auf Grund des § 1 des Geseyes zur Vorbereitung des
1934 (RGBl. 1 S. 185) wird angeordnet:
in Berlin W 35,
1 Wi Bergbau f 1. Die Wirtschaftsgruppe Derg retung ihres Wirt-
Die irtschaftsgruppe und ihre Untergliederungen
9. Der Wirtschaftsgruppe werden alle Unternehmer und
linen)
Dies gilt auch für folche Unternehmer und Unter-
3. Die Bildung von Fachgruppen und die Einzelheiten
Berlin, den 17. Dezember 1934. Der Reichswirtschaftsministex. J. A.: Dr. Schalfejew.
Anordnung.
Auf Grund der 88 1 und 5 des Geseßes zur Borbereitung des T ien L e der deutschen Wirtschafi vom 27. Februar 1934 (RGBl. 1 S. 185) und des § 44 der Ersten Durchführungsverordnung zum S zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der dent hen irtschaft vom 27. No- vember 1934 (RGBl, 1 S. 1194) wird t L . Der Reichsaus dex deutshen Binnenschiffahrt in Berlin fang alleinige Vertretung des Berke S GREE Biunenschiffahrt (iffer ) Ziffer e
im Sinne des § 1 ? Gesetzes zux, Vorb ereituna__ des_.organischen_ Aufhgyes eni 2. Dem Reichsausschuß der deutshen Binnenschiffahrt haben alle gewerblichen Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und iuristische Personen), auch die Betriebe der Gemeinden und Gemeindeverbände, anzugehören, die i a) die Frahht-, Schlepp- und Personenschiffahxt mit Binneuschiffen betreiben einfchließlich derjenigen Unter- nehmer und Unternehmungen, die mit ihren Binnen- schiffen nur einen Werkverkehr unterhalten,
b) einen zur Binnenschiffahrt gehörenden Hafen- oder Umschlagsbetrieb unterhalten;
c) ohne über eigene Schiffe zu verfügen als Frachtführexr die Binnenschiffahrt betreiben (Befrater),
a) eine Fähre betreiben,
e) die Flößerei betreiben,
f) als Haupter und Lotsen in der Binnenschiffahrt tätig sind, sowie diejenigen Perfonen, die, ohne von einem Schiffseigner auf Grund eines .Vertragsverhältnisses tändig damit betraut zu sein, ihre Dienste als Schiffs- ührer, Bootsmann usw. gewerbsmäßig anbieten,
g) als selbständige Sachverständige des Binnenfchiffahrts8- gewerbes (Experten, Dispacheure ufw.) tätig werden.
Es haben 7 ferner in den Reichs8ausschuß einzugliedern die staatlichen Verkehrs- und Sicherheitshäfen.
3. a) Dem Mea der deutschen Binnenschiffahrt haben auch Unternehmer und Unternehmungen anzu- gehören, die eine der unter 2 a—g genannten Tätigkeiten neben einem anderen Gewerbe (z. B. Handel, Fn- dustrie) ausüben. Bei Unerheblichkeit der auf das Ver- kehrsgewerbe entfallenden Tätigkeit kann der rfen des Sreichaussuses der deutschen Binnenschiffahrt bei Unternehmern und Unternehmungen der unter Ziffer 2 b—g genannten Art auf die Zugehörigkeit diefer Unternehmer und Unternehmungen verzichten.
b) Als Umschlagsbetriebe (Ziffer 2b) sind diejenigen Betriebe anzusehen, die gewerbsmäßig für Dritte Güter umschkagen.
4, Unternehmer und Unternehmungen (natürlihe und
juristishe Personen) des Verkehrszweiges Binnenschiffahrt, die dem EUYEARTGAN der deutschen Binnenschiffahrt und seinen
Untergliederungen noch nicht angehören, haben sich bis zum
91, Dezember 1934 zum Zwecke ihrer Eingliederung in den
Reichsausschuß der deutschen Binnenschiffahrt bei diesem zu
melden (Anschrift: Berlin NW 87, Klopstockstr. 42). Wer sich
bis zum 31. Dezember 1934 nicht angemeldet hat, wird auf
Grund des § 1 Ziffer 5 des Geseßes vom 27, Februar 1934
zwangsweise angeschlossen. Auf die Q timmung des § 3
des Gesebes, wonach vorsäßliche oder fahrlässige Zuwiderhand-
lungen gegen die getroffenen Anordnungen mit Geldstrafe
e Gefängnis bis zu 1 Fahr bestraft werden, wird hinge-
wiesen.
5, Ueber die Zugehörigkeit der unter diese Anordnung fallenden Unternehmer und Unternehmungen zu den Unter- aliederungen (¡Fah- bezw. Stromgebietsverbände des Reichs- ausschusses der deutfchen Binnenschiffahrt) entscheidet der
Präsident des Reichsausschusses.
Berlin, den 18. Dezember 1934. Der Reichsverkehrsminister. F. A.: Wehrmann.
2
Gebührenordnung
der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare,
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
4. September 1934 (RGBl. 1 S. 846) in Verbindung mit dey Baroeorans Über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs« wirtshaftsministers nachstehende Gebührenordnung erlassent
8 1.
Zur Bestreitung der Kosten der Uéberwachungss{telle . für
Wolle und andere Tierhaare werden von ihr Gebühren erhoben.
8 2, Gebührenpflichtige Tatbestände sind: l
1. die Erteilung von Devisenbescheinigungen,
2. die Gewährung einer Ausnahme vom Einkaufsverbot bei Warentauschgeshäften, bei Einfuhren über Aus- ländersonderkonten für JFulandszahlungen und bei Rohstoffkreditgeshäften für die Waren, die dem Eins kaufsverbot für Textilien unterliegen [Neunte Durh- Fran e E u dem LaeE über den Verkehr mit industriellen obstoffen und Halbfabrikaten vom 29. Juni 1934 (RGBl. I S. 528)].
83. Die Höhe der Gebühren beträgt 2 °/o des Rechnungsbetrages,
auf den die Devisenbescheinigung (§ 2 Ziff. 1) oder die Einkauss-
iff. 2) lautet.
: 2 gene e ind auf volle 0,10 RM nach oben abzurunden]j der Mindestsay der Gebühr beträgt 0,50 RM.
S 4. . 4 Falls der Rechnungsbetrag, nach dem die Gebühr zu bes
maxkbetrag der Gebühr auf Grund des jeweiligen Umsaßsteuer- umrehnungskuxrses zu exmitteln. sz
8& 5. Schuldnex der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unte Ran: auf deren Namen die Devifenbescheinigung oder die Einkaufsgenehmigung ausgestellt ist. Die Gebühren sind niht abwälzbar,
8 6. Die Gebühren werden mit der Erteilung der Devisen bescheinigun 0 dex Einkaufsgenehmigung fallig. Sie sind, falls sie niht durch Nachnahme eingezogen worden sind, binnen 1 Woche nah Empfang der Gebührenrehnung zu zahlen. Sämtliche Gebührenzahlungen nah Maßgabe diefer Ge bührenordnung sind zu leisten auf das Postscheckonto der Veber- wachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare: Berlin Nr. 166 362, oder auf das Konto der Ueberwachungsstelle für Wolle bei der Reichskredit-Gesellschaft Aktiengesellschaft, Berlin W 8, Behrenstr. 21/22. s
Werden die Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt, so kann_die UVeberwachungsstelle gegen die Schuldner der Gebühren Orde nungsstrafen bis zum doppelten Betrag dex jeweils fälligen Ges
bühren verhängen. s 8.
ir Buch- und Betriebsprüfungen, die die Ueberwachungs at Ecttfara ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen dur“ t, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.
Gebührenordnung sich i Eg Pflichten feststellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durxh die Ueberwachungsstelle endgültig festgeseßt. Der Betrag L von dem zahlungspflihtigen Unternehmen innerhalb einer ohe nach Empfang der Aufforderung auf das Postscheckonto der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare: Berlin Nr. 166 362, oder auf das Konto der Ueberwachungsstelle für Wolle bei der Reichskredit-Gesellshaft Aktiengesellschaft, Berlin W 8, Behrenstr. 21/22, einzuzahlen.
8 9. Diese Gebührenordnung tritt am Tage nah ibrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung vom 30. April 1934 und die Anordnung — W 5 — vom 1. Juli 1934 außer Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 1934. Der Reichsbeauftragte für Wolle. Hoff.
Anordnung 20 vom 8. Dezember 1934, betr. Bedarfsbescheinigungen für unedle Metalle.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr voit 4. September 1934 (RGBl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellet vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reich wirtschaftsministers angeordnet:
8 1. Die Einteilung nach Metallklassen und Materialgruppen il Sinne von 88 1 und 2 der Anordnung 12 vom 25. Septembet 1934, betr. Lagerbuchführung und Bestandsanmeldung für uned Metalle, gilt auch für die Vorschriften diesex Anordnung.
82. Unedele Metalle der nachstehend aufgeführten Klassen in Ge- stalt von Rohmaterial dürfen im inländischen Geschäftsverkcht nur auf Grund von Bedarfsbescheinigungen geliefert oder zul Verfügung gestellt werden, die von der Üeberwachungsstelle jur unedele Metalle oder den von dieser besonders beauftragten Stellen ausgestellt sind. de rift gilt sowohl die tatsächliche Lager des Verkäufers oder eines
Urver
gungsiellung auf den ritten wie auch di
e Uebel
eignung, Verpfändung oder dergl.
Klassengruppe: Klasse: 11. Antimon A. Antimon, nit legiert, I]. Blei A. Blei, nicht legiert,
B. Hartblei (Antimonblei), . it D. Andere Bleilegierungen E j der Klassen Î11B und C ( L alle igen Bleilegierun& mit Ausnahme von 2 i lagermetallen auf Bler % mit metallischen usägen d) einem Zinngehalt bis zu 19/9
IV. Cadminm A. Cadmium, nicht legiert,
1934 (RGBl. 1 S. 225) wird dex Fortbestand dex folgenden
V1IL Kupfer A, Kupfer, nicht legiert,
rechnen ist, auf ausländishe Währung gestellt ist, ist der Reichss«
; S ist j tigt, ein Unter | E, _Peberwachunasstelle ict jt jedo eres j orgoroltme Vera ordnungen oder änordnungen oder Verlezungen der aus dieser *
osten wird, *
Als atsihlihe gurver| im Sinne dieser Bob |
tragung von Rechten durch Ausstellung von Lagerscheinen, Uebel
° 2 E r L E E E A a S
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 296 vom 19, Dezember 1934. &. 3
Klassengruppez:
1X. Kupsferlegies rungen
lasse:
. Messing- und Tombaklegierungen,
Rotgußlegierungen,
Bronzelegierungen,
. Neusibberlegierungen,
Kupfer-Nidckellegierungen,
Andere Kupferlegierungen alis die der IX A bis E,
Nidckel, nicht legiert,
Andere Nickellegierungen als die der Klasse X111 B,
. Quecksikber, nicht legiert,
Bin nicht legiert, inklegierungen,
. Zinn, nicht legiert,
Mishzinn,
Lötzinn, *
. Lagerweißmetalle halt über 10 2, Andere Zinnlegierungen als die
der Klassen XRX B bis D.
S 3.
ion
x11. Nickel
xIV. Quedcksilber X1IX. Zink
XX. ZEUKG
mit Zinnge-
F oRPckTckck QNck
Als inländischer Geschäfts&werkehr im Sinne des § 2 dieser
Anordnung gelten nicht
a) LesErnugèn nah dem Auslande,
b) Transitverkehr,
c) Einfuhr aus dem Auslande.
Der Verkehr zwishen dem Zollinlande und deutschen Zoll- ausschlnßgebieten gilt als inländisher Geschäftsverkehr.
& 4.
Betriebe der Metallgewinuung (Hütten, Raffinerien) dürfen auch an eigene Betriebsabteilungen, Oger ria sng oder ihuen angeshlofsene Verarbeitungsbetriebe unedle Metalle im einss des S 2 dieser Auordnung nur gegen. Bedarfsbescheinigungen abgeben.
S Als Betriebe der Metallgewinnung im Sinne dieser Be- timmung gelten nicht die einem Betriebe erster Verarbeitungs- Pie angeschlossenen Gießereien, die Legierungen für den eigenen Werkêbedarf herstellen.
S 5.
Den Bestimmungen diesex Anordnung unterliegen auch Lieferungen von Rohmaterial auf Grund von Tauschgeschäften oder Umarbeitungsgeshäften sowie Zurücklieferungen von Roh- material feitens des Empfängers an den Lieferer.
S 6.
Lieferungen von Rohmaterial der Klassen II[1 A, B und D, VIIT A, IX A, B, C und F, XIXA und B, XX D und E bis zu einem Gesamtgewicht von 10kg, Lieferungen von Rohmaterial der Klassen IT A, IV A, XXB und C bis zu einem Gesamtgewicht von 3 kg und Lieferungen von Rohmaterial der Klasse XkV A bis zu einem Gesamtgewicht von 0,5 kg dürfen ohne Bedarfsbescheini- gung erfolgen. Feder Bezieher darf im Laufe eines Kalender- monats in jeder der vorstehend bezeihneten Metallklassen Roh- máäterial höchstens bis zur dreifahen Menge der durch diese Vor- s{hrift festgeseßten Freigrenzen ohne Bedarfsbescheiniguug beziehen.
S T
Anträge auf Ausstellung von Bedarfsbescheinigungen sind zu rihten an die Ueberwachungsstelle für unedle Metalle, Berlin- Wilmersdorf 1, Badenfsche Str. 24.
Betriebe, die regelmäßig im Monat nit mehr als insgesamt 1000 kg Metallinhalt der Klassengruppen 111, VII, IX und XIX oder niht ntehx als insgesamt 50kg Metallinhalt der Klassen- Pp TT, IV, XTIL XIV und XX verarbeiten, melden ihren
edar
a) soweit sie handwerklihe Betriebe sind, durch Vermittlung
der für sie zuständigen Handwerks- bzw. Gewerbekammer beim Reichsfstand des Deutschen Handwerks,
b) im übrigen bei der für sie zuständigen JFndustrie- und
Handelskammer an und erhalten die Bedarfsbescheinigungen dur diese Stellen.
S 8.
_Die bei einem Lieferer von Rohmaterial eingehenden Be- darfsbescheinigungen sind tunlihst in der Reihenfolge ihres Ein- gangs zu berückjichtigen. Bestellungen, für die keine Bedarfs- bescheinigungen beim Lieferer vorliegen, sind von der Berü- sichtigung ausgeschlossen. Bedarfsbescheinigungen mit Dringlich- keit®9ermerk der Ueberwachungsstelle gehen in der Erledigung allen sonstigen Bedarfsbescheinigungen vor. i 8 9.
Zuwiderhandlungen gègen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschristen der §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.
S 10. L Die - Ueberwachungsftelle für unedle Metalle kann Aus- figrungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlaffen. Die Aus- ührungsbestimmungen gelten als Bestandteil diejer Anordnung.
8 11. , Diese Anordnung tritt am Tage na ihrer Veröffentlichun im Glei et UMTa eiger in Kraft. j E B , Gleichzeitig tritt die Anordnung 9 vom 30. Frnki 1934, betr. edarssbesheinigungen für unedle Metalle (Deutsher Reichs- anzeiger Nr. 179 vom 3. August 1934), außer Kraft. Verlin, den 8. Dezember 1934,
Der Reichsbeauftragte der Ee E unedle Metalle. üttfke,
Bekanutmachung 4 vom 8. Dezember 1934,
betr, Ausfü immu ngen zur Anordauung 20 vom 8, Dezember 1934, betr. sahen für unedle e,
1. Die Vorschriften der Anordnung 20, betr. Bedarfsbescheini- gungen sür unedle Metalle, gelten für jede Been oder Zurverfügungstellung und jeden Bezug von Rohmaterial der in § 2 der Anordnung aufgeführten Metallklassen, jo- weit es sich nicht um Lieferungen innerhalb der Frei- grenzen des & 6 der Anordnung 20 handelt. Wenn im nachfolgenden Wortlaut dieser Bekanntmachung der Ein-
fahheit halber nux von giclecung- gesprochen wird, ist
stets darunter sowohl die Lieferung wie die Zurverfügung- tellung im Sinné von 2 der Anordnung 29 zu ver- tehen. Maßgzbend für die Bedeutung der Metalklasien und den Begriff Rohmaterial sind die Bestimmungen der 5° 1 und 2 der FIORunE 12 vom 25. September 1934,
lassen VII1B und
. Für die Bedarfsscheinpflicht kommt es also niht darauf
. Die Vorschriften der Anordnung 20 gelten auch, wenn
. Lieferungen
. Verarbeitende Betriebe dürfen das auf Bedarfsbescheini-
. Der Antrag auf Ausstellung einer Bedarfsbescheinigung
. Den Anträgen auf Ausstellung von Bedarfsbesheinigungen
. Die Anträge auf Ausftellung von Bedarfsbescheinigungen |
betr. Lagerbuhführung und Bestandsmeldung für unedle Metalle.
Nach § 1 Absatz 2 der Anordnung 12 fällt jede Legie- rung, für die niht eine selbständige Klasse eingeführt ist, unter die Klasse desjenigen Metalls, das gewihtsmäßig in der Zusammenseßung der Legierung überwiegt. i
Als Rohmaterial gelten unedle Metalle oder Legie- rungen unedler Metalle in denjenigen Formen, in denen
. Kleinverbraucher (nicht Händler), deren monatlicher Bedarf
sie handelsüblih vom Hersteller ohne weitere Verarbeitung in den Verkehr gebracht werden, also insbesondere in Form von Barren, Blöcken, Kathoden, Anoden jeder Art, Masseln, Mulden, Platten, Würfeln, Knüppeln, Stengeln, Körnern, Pulver ujw. Hierunter fallen auch die stangen- ie Formen, in denen Lötzinn, Lagermetall und ähnliche Legierungen handelsüblich in den Verkehr ge- bracht werden, sowie Schlaglot.
Der Bedarfsscheinpflicht unterliegen niht Vormaterial, Halbmaterial und Abfallmaterial im Sinne von § 2 Biffer 1, 3 und 4 der Anordnung 12 und die dur Weiterverarbeitung von Halbmaterial hergestellten Erzeug- niffe. Durch Umfschmelzen von Abfallmaterial gewonnenes Metall in Formen des Abs. 3 diejer Ziffer (insbefondere O eas und Metall-Rohguß) gilt als Roh- material.
an, ob der Lieferer oder Bezieher Hersteller, Händler oder Verarbeiter ist, oder ob er gewerblich am Verkehr mit unedlen Metallen beteiligt ist oder nicht. Bei jedem BVer- sloß gegen die Vorschriften der Anordnung 20 und diefer
usfuührungsbestimmungen machen sih sowohl der Lieferer wie der Bezieher strafbar.
Die Bedarfsscheinpfliht kann nicht dadurch beseitigt oder umgangen werden, daß ein Metall, das wirtschaftlich oder tehnisch zur Verwendung als Rohmaterial bejtimmt ist, eine Form ebung erhält, die durch seinen Verwen- dungszweck niht bedingt is. Wenn beispielsweise Roh- material der in § 2 der Anordnung 20 aufgeführten Metallklafsen in Stangen umgegossen wird, obgleih (wie bei Seßmaschinenmetall u. dergl.) die weitere Verwendung als Stangen praktisch niht in Betracht kommt, so unter- liegen au die Lieferung und der Bezug in dieser Form der Bedarfsscheinpfliht. Auch _ die Zerkleinerung der handelsüblihen Formen hebt den Charakter als Roh- material und damit die Bedarfsscheinpfliht niht auf.
Auf Grund einer Bedarfsbescheinigung darf nur das darin angegebene Material geliefert und bezogen werden. Austausch mit anderen Metallklassen oder Materialsorten ist unzulässig.
es sich um eine Lieferung oder Zurverfügungstellung ab fremdem mr cdwidap! und auch, wenn der Bezieher über die Metalle versügungsberechtigt ist. Als Zurverfügung- tellung, die der Bedarfsscheinpflicht unterliegt, gilt neben onstigen Rechtsgeschäften, durch die Rechte an bedarfs- heinpflihtigen unedlen Metallen begründet oder über- tragen werden (Uebereignung, Verpfändung u. dergl.), auch die Neuausstellung eines Lagerscheins. Nicht unter die Bedarfsscheinpfliht fällt der bloße Handelsverkehr mit Lagerscheinen.
von Rohmaterial auf Grund der Anord- nung 11, betr. Umarbeitungsgeshäfte, vom 25. September 1934 sind von der Bedarfsscheinpslicht befreit. Soweit ein Besteller von Halbmaterial seinem Lieferer auf Grund der Anordnung 11 Rohmaterial nicht vom eigenen Lager, sondern aus Beständen zur Verfügung stellen will, die er in fremdem Gewahrsam eingelagert bat muß er hierfür eine Genehmigung der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle einholen und diese Genehmigung dem Gewahrsam- halter aushändigen.
gung bezogene Metall nur für eigene Zwecke verbrauchen. ändler dürfen das auf Bedarfsbescheinigung bezogene Metall nur gegen Bedarfsbescheinigung abgeben.
Die Uebertragung einer Bedarfsbesheinigung vom iaspgeaiteller auf einen anderen Verbraucher ijt unzu- ässig.
ist grundsäßlich von demjenigen zu stellen, der Roh- material beziehen oder Rechte an Rohmaterial erwerben will. Bei Tauschgeshäften über Rohmaterial hat jeder Teil, der Rohmaterial beziehen will, hierfür eine Be- darfsbesheinigung zu beantragen. Bei Umarbeitungs- eshâften, bei denen aus Vormaterial oder Abfallmaterial
ohmaterial hergestellt und zurüdckgeliefert werden soll, hat der Auftraggeber die Bedarfsbescheinigung zu be- antragen. Wenn geliefertes E wegen Bean- standung der Lieferung oder aus sonstigem Grunde zurück- egeben werden soll (Zurüdcklieferung im Sinne von § 5 er Anordnung 20), ist ausnahmsweise auch der Zurück- Tieferer zur Stellung des Antrages auf Bedarfsbescheini- gung berechtigt.
ist der voraussihtliche Bedarf für ein Vierteljahr zugrunde zu legen. Anträge, die nah Frnkrafttreten der Anordnung 20 gestellt werden, sind erstmals zu bemessen nah dem Bedarf sür die Zeit bis einschl. Februar 1935. Jn der Folgezeit ist der Bedarf jeweils anzumelden für die Monate März bis Mai, Juni bis August, September bis November, De- ember bis Februar. Ím Antrag für einen Vierteljahres-
darf ist anzugeben, wie der Bedarf sih auf die drei ein- zelnen Monate des Vierteljahres verteilt. Die Bedarfs- besheinigungen werden daraufhin getrennt für die drei Monate des Vierteljahres ausgestellt. Die Anträge für einen Vierteljahresbedarf müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Vierteljahres gestellt sein. Ausnahmen hiervon find nur bei plövlich auftretendem, unvorherseh- barem Bedarf oder în Sonderfsällen (wie nah Ziffer 6 dieser Bekanntmachung) zulässig.
Keine Bedarfsbescheinigung darf vor Beginn oder nah Ablauf des darin angegebenen Gültigfeitsmonats benußt werden. Als Benußung einer Bedarfsbescheinigung gilt sowohl deren Weitergabe an den Lieferer wie die Aus- tellung von Belegjheinen gemäß Ziffer 14 bis 18 dieser Bekanntmachung.
sind der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle auf den von dieser herausgegebenen Vordrucken, den nah § 7 der Anordnung 29 zuständigen Kammern auf den von diesen Kammern herausgegebenen Vordrucken einzureichen.
Sollen fertige Legierungen bezogen werden, so muß der Antrag auf die Legieruug, uicht auf deren cinzelne Bestandtetle lauten.
Begleitschreiben zu den Anträgen find, soweit es sich nicht um Sonderfälle handelt, niht erforderlih. Unvoll- ständig ausgesüllte Antragsvordrucke können nicht bearbeitet und müßen zwecks ordnungsmäßiger Ausfüllung zurück- gesandt werden. Telefonische, telegrafische, schriftlihe oder persönliche Rückfragen wegen der Erledigung eingereichter Anträge vor Ablauf der normalen Bearbeitungsfrist sind wedcklos. Diese beträgt bei Anträgen für Vierteljahres- edarf zwei Wocheu, bei Ausnahmeauträgen (gemäß Ziff. 7, Abs. 1, E Sat) 5 0E G
Jeder Autrag au arfs inigu ilt als er- ledigt, wenn darauf die volle M E Ant Teilmenge genehmigt oder der Antrag abschlägig beschieden ist.
die im § 7 der Auordüung 20 angegebenen Mengen nit übersteigt, melden ihren rf nicht vierteljährlich, sondern monatlich an. Sie haben sich mit ihren Anträgen entweder an die für sie zuständige Handwerks- bzw. Gewerbekammer oder an die fir fie zuständige Fnduftrie- unnd Handels-
kammer zu wenden. Die Fndustrie- und Handelskammern
sind nicht nur für industrielle Betriebe, sondecn auch für die sonstigen Kleinverbrauher ihres Bezirks, die nicht Handtoerker find, zuständig.
___ Die NKleinverbrauher müssen ihren Monatsbedarf jeweils bis zum 20. des vorhergehenden Monats anmelden, Ausnahmen hiervon find nur bei plögzlich auftretendem,
unvorherfehbarem Bedarf zuläsfig. __ Dringlichkeitsvermerke auf Bedarfsbescheinigungen dürfen nur von der Ueberwachungsstelle selbst, nicht dagegen von den Kammern oder sonstigen Stelten angebracht werden.
10. Händler erhalten Bedarfsbescheinigungen nur für Zwede ihrer eigenen unmittelbaren Ausfuhr, für Umarbeitungs- eshâste oder zur Ausfüllung ihrer Läger im Rahmen der Vorschriften über Regelung der E Kliea (‘Ars ordnung 14 vom 25. September 1934), wenn die Auffüllung e Lager nachweislih zur Befriedigung eines dringenden
edarfs ihrer Kundschaft erforderlich ist. :
11. Das Verbot, unedle Metalle im Sinne des § 2 der An- ordnung 20 ohne Bedarfsbescheinigungen zu liefern, gilt au für solche Personen und Firmen, die unedle - Metalle im Austrage oder für Rehnung Dritter im Gewahrsam
ben, also insbesondere Lagerhalter, Spediteure und Frachtführer, bei denen unedle Metalle eingelagert sind (niht Eisenbahnunternehmungen). Die Auslieferung darf auch an den Verfügungsberechtigten nux auf Grund einer Bedarfsbescheinigung erfolgen.
Will ein Verfügungsberechtigter lediglich einen Lager- wechsel vornehmen, also unedle Metalle, die zu seiner Ver- fugung bleiben, von einem inländischen Gewahrsamhalter zu einem anderen inländishen Gewahrsamhalter über- sühren, so braucht er hierfür feine Bedarfsbescheinigung, muß aber für diesen Gewahrsamwechsel eine Genehmigung der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle einholen und diese Genehmigung dem bisherigen Gewahrsamhalter aushändigen.
12. Lieferungen aus inländischen Konsignationslägern auslän- discher esirmen sind inländisher Geschäftsverkehr und daher bedarfsscheinpflichtig. Soweit für eine solche Lieferung le eine Devisenbescheinigung erteilt ist und der Be- teller den Besiß der auf seinen Namen ausgestellten De- visenbescheinigung nachweist, darf die Lieferung an ihn ohne Bedarfsbescheinigung erfolgen. Jn diesem Falle muß der Inhaber des Konsignationslagers die er olgte Lieferung unverzüglich unter Angabe der Metallart ( ¿etallklasse), der E M kg, ves Empfängers, der Nummer und des Aus- jlelungstages der Devijenbescheinigung der stelle für unedle Metalle Gie E E
13. Die Freigrenzen des § 6 der Anordnung 20 gelten nit fü Rohmaterial der Klajjen IX D und E, XIIL A L s A E z Rate ras dieser Metallklassen darf auch „TUeiniten Mengen nur gegen Bedarfsbescheini liefert werden. s E E E 14. Die Aushändigung einer. Bedarfsbescheinigung für ei bedarfssceinpflihtige Lieferung wird nach Maßgabe wos folgenden Bestimmungen erseßt durch die Aushändigung eines auf Grund einer Bedarfsbescheinigung ausgestellten Belegscheines. Für die Ausstellung von Belegscheinen dürfen nur die von der Ueberwachungsstelle berausgege- benen amtlihen Vordrucke verwendet werden, die bei den Jndustrie- und Handelskammern sowie bei den Handwerks- bzw. Gewerbekammern erhältlih sind. -
15. Der Ausstellung eines Belegscheines bedarf es nicht. wen der Jnhaber der Bedarfsbescheinigung is h. Me icin auf deren Namen die Bedarfsbescheinigung ausgestellt ist) die darin angegebenen Mengen von nur einem Lieferer beziehen will. Fn diesem Falle hat er die Urschrift dex Bedarfsbescheinigung seinem Lieferer auszuhändiaen. Ee ijt jedo berechtigt, au in diesem Falle statt Aushändi« gung der Bedarfsbescheinigung einen Belegschein auszus stellen und weiterzugeben.
Will der Fnhaber der Bedarfsbescheinigung die darin angegebenen Mengen auf mehrere Lieferer verteilen, fo hat er für jeden Lteserer einen Belegschein auszustellen und diesen bei der Auftragserteilung dem Lieferer auszus händigen. “
… Sämtliche auf Grund einer Bedarfsbescheinigung au gestellten Belegscheine sind borbeudaai E au ms Bea darfsbescheinigung einzutragen. Sobald die in der Bes darfsbejheinigung angegebenen Mengen durch Aus3x3 stellung von Belegscheinen erschöpft sind, spätestens abet binnen einer Woche nah Ablauf des in der Bedarfsbescheïà nigung angegebenen Gültigkeitsmonats, ist diese vom Juhaber an die Ueberwachungsstelle für unedle Metalle bzw. an die Kammer, die die Bedarfsbescheinigung au3- gestellt hat, zurückzusenden. S
16. Der Empfänger einer Bedarfsbesheinigung oder eine3 Belegscheins (Lieferer) hat die darin angegebenen Mengen vom eigenen Lager zu liefern, soweit seine Bestände hier- S ausreihen. Soweit er die ihm in Auftrag gegebenen
cengen von Unterlieferern beziehen muß, hat er diesen seinerseits Belegscheine auf amtlihem Vordruck auSzus stellen und bei Auftragserteilung auszuhändigen. Er hat auf der in seinem Besiz befindlihen Urkunde (Bedarfs- besheinigung oder Belegschein) vordrucksgemäß einzu- tragen, wie weit er die darin angegebenen Mengen vom eigenen Lager geliefert oder dur Ausstellung von Beleg- scheinen an Unterlieferer vergeben hat. Sobald die in der Urkunde angegebenen _Mengen durch Lieferung vom eigenen Lager oder Ausstellung von Belegscheinen erschöpft sind, ist die Urkunde der Ueberwachungsftelle für unedle Metalle bzw. der Kammer, die die Bedarfsbescheinigung ausgestellt hat, einzusenden.
17. Die Summe der auf Grund einer Bedarfsbescheinigung oder eines Belegsheins ausgeführten Lieferungen und ausgestellten Beleajcheine darf die in der zugrunde liegen- den Urkunde (Bedarfsbescheinigung oder Belegschein) an- pan Mengen fkeinesfalls überschreiten. Belegscheine urfen nur über das gleiche Material ausgestellt werden, auf das die zugrunde liegende Urkunde lautet. Austausch mit anderen Metallklassen oder Materialsorten ist unzulässig.
_Ein Belegschein ist ungültig, wenn er unvollständig ausgefüllt ift, insbesondere nicht am Kopfe die genaue Be- zeichnung der Bedarfsbescheinigung trägt, auf die er zurück- ebt, oder vom Aussteller nicht ordnungsgemäß unter- rieben ist. Andererseits wird jeder Beleglihein auch ungültig durch Zusäße (Dringlihkeitsvermerk u. dergl.), die über die vordrucksmäßige Ausfüllung hinausgehen.
18. Zu jeder Bedarfsbescheinigung und jedem Belegschein gehört ein Doppel, das in gleiher Weise wie die Urichrift auszufüllen ist. Dieses Doppel ist vom Empfänger zurück- zubehalten und als Beleg für Nachprüfungen Tinis Bes triebes aufzubewahren, während die Urschrift auf dem oben bezeihneten Wege entweder unmittelbar oder über den Lieferer an die Veberwachungsstelle für unedle Metalle bzw. an die Kammer, die die Bedarfsbescheinigung aus- gestellt hat, gelangt. A
19, Wenn unedle Metalle, die der Bedarfsscheinpfliht unter- liegen, fofort für dringende Ausbesserungsatbeiten be- nôtigt werden, so dürfen die nahweislih hierfür erforder- lichen Mengen zunä t ohne Bedarfsbescheinigung geliefert werden, wenn der Bezieher shristlih versichert, daß er zur Ausführung dieser Ausbefserungsarbeiten geeignetes Material felbst nicht besißt, und sich verpflichtet, dem Lieferer die Bedarfsbescheinigung unverzüglih nachträglih zu beschaffen. Fn solhem Falle hat der Lieferer sofort der
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