1934 / 301 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Dec 1934 18:00:01 GMT) scan diff

RNeichs- und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 28.

Verordnung einvarung über die Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch-

dänischen Abkommens über den gegenseitigen Warenverkehr. Vom 27. Dezember 1934.

über die vorläufige Anwendung einer Ver

Auf Grund des eyes über die vorläufige Anwendung wee iger D e 1084 in Berlin dux d Notenme hsel

vom 4. April 1933 (RGBl. I S. 162) wird hiermit verordnet,

abgeschlossene Vereinbarung über die Verlängerung der G

MWarenverkehr vom 1. März 1934 (RGBl. 11 S. 93) mit Wirkung vom 1. Januar 1935 ab vorläu

Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 27. Dezember 1934.

Berlin, den 22. Dezember 1934.

| Herr Gesandter!

In der Zeit vom 17.—21. Dezember haben in Berlin zwischen den Vertretern der Deutschen und der Königlich Däni- hen Regierung Verhandlungen über ein deutsh-dänisches Abkommen zur Regelung des gegenseitigen Warenverkehrs stattgefunden, das an die Stelle des am 31. Dezember ab- laufenden Abkommens vom 1. März 1934 treten soll.

Da aus technishen Gründen diese Verhandlungen vor dem Ende des Monats nicht zum Abschluß gebracht werden können, sind die beiden Regierungen dahin übereingekon- men, daß das Abkommen vom 1. März 1934 nebst Schluß- protokoll bis zum Jukrafttreten des abzuschließenden neuen Abkommens, jedo niht über den 31. Januar 1935 hinaus, angewendet werden A :

Indem ich die Ehre habe, dies seitens der Deutschen Regierung zu bestätigen, benuße ih auch diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Gesandter, die Versicherung meiner ausge- zeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

gez.: von Bülow,

Auswärtiges Amt.

An Seine Exzellenz den Königlih Dänischen Gesandten Herrn Herluf Zahle, Berlin,

Bekanntmachung

über das Abkommen über den deutsh-shwedischen Verrechnungsverkehr.

Vom 27, Dezember 1934.

Die Reichsregierung hat mit der Königlich Schwedischen Regierung am 22. Dezember 1934 in Berlin ein Abkommen über den deutsh-{{hwedishen Verrechnungsverkehr (Ver- rechnungs8abkommen) abgeschlossen.

Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1935 in Kraft; sein deutscher Wortlaut wird nachstehend veröffent- licht.

Berlin, den 27. Dezember 1934.

Der Reichsminister des Auswärtigen.

J. V.: Köpke.

Abkommen über den deutsh-schwedishen Verrechnungsverkehr (Verrechnungsabkommen).

Die Deutsche und die Königlih Schwedische Regierung haben zur Erleichterung des gegenseitigen Zahlungsverkehrs folgendes

vereinbart: Artikel 1.

Der Zahlungsverkehr zwischen Deutshland und Schweden wird, soweit es sih um die in Artikel 2 aufgeführten Zahlungs- verpflihtungen handelt, in Deutschland aus|chließlich durch Ver- mittlung dex Deutschen Verrehnungskasse, Berlin, und in Schwe- den auëschließlich durch Vermittlung der Schwedischen Clearing- behörde „Clearingnämnden“, Stockholm, abgewickelt, i

Artikel 2.

Unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen folgende Verbindlichkeiten deutsher Schuldner gegenüber schwedischen Gläu- bigern und shwedisher Schuldner gegenüber deutshen Gläubigern:

1. Zahlungen aus der Einfuhr deutsher Waren nah Schweden und s{chwedisher Waren nach Deutschland;

9. Zahlungen für Nebenkosten, die in Verbindung mit dem deutsh-|chwedischen Warenverkehr entstehen, insbesondere für Zölle, See- und Bahnfrahten und Provisionen;

. Zahlungen für Bauleitungs- und Montagekosten sowie für p Verbindung damit stehende Löhne, Gehälter und Aus- agen;

. Zahlungen für Patentgebühren sowie vorbehaltlih der Möglichkeit besonderer Prüfung im Einzelfalle für Lizenzen und ähnliche ideelle Leistungen (z. B. Urheber- rechte, Filmmieten);

. die Bezahlung der Salden, die sih aus der außerhalb dieses Abkommens erfolgenden Verrechnung der Verivaltungen im deutsh-\chwedishen Post-, Telegraphen- und Eisenbahnver- kehr ergeben; E

. nah besonderer Vereinbarung der beiderseits zuständigen Stellen Zahlungen für sonstige in Verbindung mit dem deutsh-chwedishen Handelsverkehr stehenden Kosten.

Verbindlichkeiten aus der Einfuhr von Waren (Abs. 1 Ziff. 1) fallen auch dann unter die Bestimmungen dieses Abkommens, wenn die Verpflichtung gegenüber Personen in einem dritten Lande besteht“ Um die eingespielten Handelsbeziehungen nicht zu stören, soll die Abwicklung der Zahlungen in solchen Fällen in der Weise vorgenommen werden,-daß an den Verkäufer in dem dritten Lande der Teil der Zahlung unmittelbar entrichtet wird, welcher auf die von ihm verauslagten Transportkosten und seinen Handelsgewinn entfällt, während der Rest dem Hersteller der Ware in dem anderen Vertragslande über den Verrehnung3- verkehr überwiesen wird. Dem Verkäufer in einem dritten Lande kann hierbei die Möglichkeit gegeben werden, einen Vertreter in dem Empfangslande der Ware zu bestimmen, an den der gesamte Warenwert mit der Auflage gezahlt wird, eine entsprehende Teilung vorzunehmen und den auf den Hersteller der Ware entfallenden Teil bei der Verrechnungsstelle einzuzahlen.

Jn Zweifelsfällen seven sih auch die Deutsche errechnungs- fasse und Clearingnämnden ins Einvernehmen darüber, ob be- stimmte Zahlungen als Zahlungen im Sinne dieses Artikels

anzusehen sind. Artikel 3.

ur Erfüllung von Verpflihtungen der in rt S Le nah Schweden zu eträge bei Fälligkeit an die

Schuldner, die Artikel 2 genannten leisten haben, haben die geshuldeten Deutsche Verrechnungskass zu aner Lautet die Schuldverpflich- tung auf eine andere Währung als Reichsmark, so hat der Schuld- ner den Gegenwert des geshuldeten Betrages bei Fälligkeit in Reichsmark, umgerechnet zum leytbekannten Mittelkurs der

eltungsdauer des deutsch-dänischen Abkommens über den gegenseitigen

Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V.: Köpke.

iseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staate?

fig angewendet wird.

Königlich Dänische Gesandtschaft. Berlin, den 99. Dezember 1934.

Herr Staatssekretär, s E

In der Zeit vom 17.—21. Dezember haben in Der wilden e der Königlich Dänischen und dec Deutschen Regierung Verhandlungen über ein deutsch- dänisches Abkommen zur Regelung des gegenseitigen Waren- verkehrs N das an die Stelle des am_ 31. De- zember ablaufenden Abkommens vom 1. März 1934 treten

oll, . i

Da aus technishen Gründen diese Verhandlungen vor dem Ende des Monats nicht zum Abschluß gebracht werden können, sind die beiden Regierungen dahin übereingekom- men, daß das Abkommen vom 1, März 19834 nebst Schluß- protokoll bis zum Jnkrafttreten des abzuschließenden neuen Abkommens, sedoh niht über den 31. Januar 1935 hinaus,

et werden soll. ; hd E ih die Ehre habe, dies seitens der Königlich

Dänischen Regierung zu bestätigen, benuße ich auch diesen A um Sen, Herx Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

gez.: Herluf Zahle.

Seiner Hochwohlgeboren , Herrn Staätssekretär B, v. Bülow, Auswärtiges Amt, Berlin.

i dische Kronen umgerehnet und Clearingnämnden mit E Dio fraglichen Kronenbeträge werden von Clearing- nämnden dem shwedishen Gläubiger ver ütet. i

Schuldner, die zur Erfüllung von E der in Artikel 2 genannten Art Zahlungen in \chwedishen Kronen nah Deutschland zu leisten haben, haben die geschuldeten Beträge A Fälligkeit an Clearin nämnden zu zahlen. Lautet die Schuld- berpflichtung auf Reichsmark, so hat der Schuldner den Gegenwert des geschuldeten Betrages in {chwedishen Kronen, umgerechnet zum leßtbekannten in Stocholm notierten Clearingkurs, für Reichsmark an Clearingnämnden zu zahlen, Lautet die Schuld- veryflichtung auf eine andere Währung als Reichsmark, so hat der Schuldner den Gegenwert in s{hwedischen Kronen, umgerechnet um lebtbekannten in Stockholm notierten Sichtverkaufskurs, an learingnämnden zu zahlen. Die Zahlungen ean auf ein Konto mit derx Bezeichnung „deut ch-s{chwedisches learingkonto

l a i : R beiden Seiten angesammelten Beträge werden nicht

inst. N Artikel 4.

Unter schwedishen bzw. deutschen Waren im Sinne von Artikel 2 alf ex ae solhe Waren zu verstehen, die entweder in dem betreffenden Lande erzeugt worden sin oder dort einer wesentlichen Bearbeitung oder Verarbeitung unterlegen haben. Sämtliche übrigen Waren sowie der reine Transitverkehr sind von der Verrehnung ausgenommen.

Artikel 5. i

Die Zahlungsverpflihtungen aus \{chwedishen Einzahlungen bei E ben E von der Deutshen Verrechnungs- kasse, die Zahtkungsverpflichtungen aus deutschen Einzahlungen bei der Deutschen Verrehnungskasse werden durch Clearing- nämnden erfüllt, und zwar nah Maßgabe der jeweils versug- baren Beträge und in der zeitlihen Rei enfolge, in der die Be- ; träge eingezahlt worden sind, soweit uicht, was die Reihenfolge | anlangt, die beiden Regierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen in Ausnahmefällen etwas anderes bestimmen.

Artikel 6.

Die Schuldner zahlen mit befreiender Vixkung an die Deuts he Verrechnungskasse beziehungsweise an Clearingnämnden,

Artikel 7.

Die beiden vertragshließenden Regierungen verpflichten sich, in einer wirksamen Weise zu überwachen, daß die Jmporteure ihres Landes ihre Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vollziehen und daß der Verkauf von Waren von dem einen zu dem anderen Lande nicht dur ein drittes Land erfolgt, um den Verrehnungsverkehr dadurch zu umgehen.

Artikel 8.

Zur Er ierung des Zahlungsverkéhrs können die beider» seits zuständigen Stellen im gegenseitigen Einvernehmen in ges eigneten Fällen die unmittelbare Verrechnung von im Verrech- nungsverkehr zu bezahlenden Forderungen mit Verpflichtungen aus Provisionen, Geschäftsreisekosten und anderen hierfür ge- eigneten, im Lande des Schuldners entstandenen Kosten gestatten.

Artikel 9,

Zur Einzahlung bei der Deutschen Verrehnungskasse sind nur solhe Schuldner berechtigt, die eine entsprehende Geneh- migung (Devisenbesheinigung) der zuständigen deutshen Ueber- wachungsstelle oder Devisenstelle erhalten haben,

Artikel 10.

Unmittelbare Verrehnungen gegenseitiger Forderungen aus dem deutsh-shwedischen Warenpertede willen den Beteiligten sind nur mit Zustimmung der beiderseits zuständigen Stellen

ulässig. Ns Artikel 11.

Nah Vereinbarung der beiderseits zuständigen Stellen kann in besonderen Einzelsällen die R Bezahlung deutscher R U nah Schweden mit Kreditsperrmark oder Register-

mark zugelassen werden. Artikel 12.

Die Deutsche Regierung wird, soweit als irgend möglich, De- visen zur Verfügung stellen, um die Bezahlung von Seefrachten auf cAwedistben Schiffen zu ermöglichen. Sie wird bei der Zu- teilung von Devisen für Seefrachten den Frachten shwedischer Schiffe eine ebenso günstige Behandlung zuteil werden lassen wie den Frachten der Seeschisse irgendeines anderen Landes,

Artikel 13,

Die von den beiden Regierungen gemäß dem Protokoll vom 28. August 1934 *) eingeseßten Regierun gausshüsse haben die Aufgabe, in ständiger unmittelbarer lungnahme diejenigen Fragen zu behandeln, die mit der Durchführung dieses Ab-

Dezember 1934. S. 4

u

kommens oder sonst mit dem- Zahlungs- und Warenverkehre zwischen den beiden Ländern in' Verbindung stehen.

Artikel 14. : Dieses Abkommen tritt. am 1. 1. 1935 in. Kraft. Soweit beim Jnkvafttreten dieses Abkommens Zahlungen an die Deutsche Verrehnungskasse oder an Clearingnämnden geleistet sind, wird mit den eiñge ahlten Beträgen nah den Bestimmungen dieses Abkommens Per fa hTan, N Sollte sich das bisherige Verhältnis wischen der deutschen Ausfuhr nach Schweden und der \chwedishen Ausfuhr nah Deutschland entgegen den Se nen, unter denen “dieses Abkommen gesch: ossen ist, wesentlih ändern, oder sollte das Er- ebnis der Einzahlungen von den bei Abschluß des Abkommens bei den vertrag|chließendèn- Teilen gehÆten rwartungen wesent. lih abweichen, oder sollten sonst wee Aenderungen in den Verhältnissen eintreten, auf deren a dieses Abkommen geschlossen ist, so kann jeder vertragschließende eil des Abkommens mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines -Kaléèndermonat3

kündigen. : : Ecitt das Abkommen durch Kündigung: außér Kraft, so werden

die vor der Kündigung entstandenen, unter den Verrechnungs- verkehr fallenden Verbindlichkeiten auch nah seinem Außerkraft- treten noch duxch Einzahlüngen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens abgewicktelt werden. Dies gilt nicht für Verbindlichs keiten aus regelmäßig wiederkehrenden Leistungen; es gilt für Verbindlichkeiten aus. dem Warenverkehr , nux insoweit, als die

im Zeitpunkt der: Kündigung bereits versandt ist. s ei dlußerkrafttreten dieses Abkomniens bei der Deut-

Verv asse eingezahlte Beträge dur Clearing- n E e M O so werden die Eiabingen bei Clearingnämnden bis zur völligen Abwicklung fortgeseßt. s ehen in Berlin in doppelter Urschrift in deutscher Uu Le Sprache den 22. Dezember 1934. : Max Waldeck. Arvid Richerxt.

S

Verordnung 5 u i ¡e vorläufige Anwendung einer Vereinbarung Uver ! e cu Lauge osußprotokolls zur Vierten Zusaßverein- barung zum deutsch-shweizerischen Abkommen über den Warenverkehr.

Vom 27. Dezember 1934. A \ Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Bt esGastsabfonitien mit ausländischen Staaten vom 4. April 1983 (RGBl. I S. 162) wird hiermit ver ordnet, daß die am 18. Dezember 1934 in Bern durch Noten=- wechsel abgeschlossene Vereinbarung über die Aenderung des Schlußprotokolls zur Vierten Mae zum deutsch- shweizerishen Abkommen Uber den gegenseitigen Waren- verkehr vom 5. November 1932 (RGBl. 1933 I1 . 1083) mit Wirkung vom 1. Fanuar 1935 ab vorläufig angewendet wird. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht*)

Berlin, den 27. Dezember 1934.

Dex Reichsminister des Auswärtigen. J. V.: von Bülow.

\{chwedi

*) Der Notenwechsel wird später im Reichsgeseßblatt ers eas Hier wird nux der Jnhalt veröffentlicht, wie folgt:

Im Schlußprotokoll zur Vierten Zusayvereinbarung zun deutsh-shweizerishen Abkommen über den gegenseitigen axren- verkehr vom 5. November 1932 Abschnitt A zu Nr. aus

ai rchält Abs. 3 folgende Neufassung: Die L ioaieis zu Nr. aus 180 gelten füx die Dauer

der Zusaßvereinbarung, jedoch niht über den 31. Januar 1935 hinaus.

Zweite Geblührenordnung

Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als S | Ueberwachungsstelle. E

Vom 27. Dezember 1934.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehx vom 4. Septembec 1934 (RGBl. I S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft nach- stehende Zweite ebührenorxdnung erlassen:

Sl Gebiihrenpflihtiger Tatbestand ist außer dem im § 1 der Ge- Ltre O derx Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und ette als Ueberwachungsstelle vom 18. Oktober 1934 (Deutscher L Uagnzeiner Nr. 244 vom 18. Oktober 1934) genannten Tat-

bestand die Erteilung von Genehmigungsbescheiden aller Art mit Ausnahme solcher für Ausfuhrgeschäfte.

efangenen

8 2. . 92 äg i j d Die Gebühr (§8 1) beträgt 0,20 RM für jede a aren. Der

1000 kg der in dem Genehmigungsbescheid genannten Mindesisab beträgt 1,— RM «83,

Die §8 2, 5 und 8 der Gebührenordnung vom 18. Oktober 1934

finden entsprechende Anwendung. 8 4.

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. :

Berlin, den 27. Dezember 1934,

Reichss\telle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als UVeberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte: Hübener.

Filmverbot. Die öffentliche Vorführung des Films: Sis wobet on“ (Fun Hes Sprace 10 Akte 2675 m, Antragsteller: Deutsche Fox m A.-G,, Berlin, Herstellecr: Fox Film Corporation, New ork, ist am 14, Dezember 1934 unter Nummer 38 066 verboten worden Berlin, den 27. Dezember 1934, D Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

L

| Verantwortlich: g für Schriftleitung (Amer R E Yes Teil), Anzeigente und für den Verlag: A Direktox Dr. Baron von Dagzurx in Berlin-Wilmersdorf für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lan§\ch in Berlin-Lichtenberg. E Druck der Preußis®en Druckerei- und Verlags-Aktiengese i | Y B n in Wilhelmstraße 832.

Acht Beilagen

Berliner Doris, an die Deutsche Verrehnungskasse zu zahlen. Die eingezahlten Reichsmarkbeträge werden von der Deutschen Ver- rechnungskasse zum leßtbekannten Mittelkurs der Berliner Börse

*) Nicht veröffentlicht.

-

(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandel8registerbeilagen)

| Straferkenntnisses gehen die in § 36 Abs. 5 Sab 1 der Verordnung

zum Deutsche Ne, 80 schen Reichsa

P ei

E ERNI N 5A I I E M A nr E T

Erste Beilage

Berlin, Freitag, den 28. Dezember

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Deutsches Reich.

Zehnte Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Devisenbewirtschaftung. Vom 22. Dezember 1934,

Auf Grund von § 42 der Verordnung ü ie Devi bewirtschaftung vom 23, Mai 1932 (ROM. 1S, 9) Ce Fassung des Gesetzes über Zahlungsverbindlichkeiten gegen- über dem Ausland vom 9. Funi 1933 (RGBLl. 1 S. 349), des Geseves vom 16. Februar 1934 (RGBl. 1 S. 99), der Ver- ordnungen Über die Devisenbewirtschaftung vom 11 und 29. September 1934 „(RGBl. I S. 829 und 84) und des Ab-

S es Steueranpassungqs 5. O 1934 (RGBl. I S. 925) S S

S 1. Als Verfügung über Wertpapiere im Si A 3 gung Uber W re mm Sinne der Veror über die „Devisenbewirtschaftung und der S O nungen gilt auch die Einräumung eines Anspruchs auf Ucber-

eignung von Wertpapi S L | auf 1 Slidétonto. papieren, insbesondere durch Gutschrift auf S2

UVeber die Vorschrift des § 13 Abs / en Vo1 s 9 153 Abs, 1 der Veror üb on Devisenbewirtschaftung hinaus dürfen auch G N H ländisher Währung Ausländern oder Saarländern nux mit Ge- nehmigung eingeräumt werden. E Ueber die V S

eber die Vorschrift des § 16 der Verordnung ü i

I hinaus darf nur mit Gétehinigicie M A die gewerbsmäßig Wertpapiere verwahrt oder den Handel

m N betreibt oder vermittelt aus dem Auslande bat S E oder Ne oLaMie Wertpapiere in

ep S „manvders einlegen. Die Genehmigung ist ni er wenn die Wertpapiere in Ausführung dies oa c usländer oder Saarländer erteilten Verkaufêauftrages in as Depot edt werden und mit dem Erlös nuch § 18 der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung verfahren wird.

84. Die Reichs\telle für Devisenbewirt\{

' wirtschaftung kann anovr daß “e Jnanspruchnahme der Freigrenze von s Eintiäaues im Os oder in einem anderen Ausweispapier abhängig ge- 1 dvs S E s O von Dringlichkeits-

einigunge1 bs. 3 der Verordnung ü i Devisenbewirtschaftung auch anderen Stellen als der R Ovtspollizeibehörde übertragen. :

85.

Die Reichs\telle für Devisenbewirtshaftung k Î Pen ganz oder teilweise von den E ene oten der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung und der Durchführungsverordnungen freistellen.

: : § 6. Mit der Rechtskraft des eine Einziehung na 3 s . Y . - ( 6 der Verordnung über die Devisonbetire@ une ere edi

ee die Devisenbewirtschaftung genannten Werte auf das Reich 8 T7.

Bei Zuwiderhandlungen gegen § 12 der Verord ü î

: U gen gegen F nun Devisenbewirtschaftung findet, wenn keine bestimnite P oi mee Felgt Os L werden Lam, auf die R S 36 Abs. 6 er Verordnung über die Devis irtsha :nt- (Pee de Aa EA evisenbewirtshaftung ent 88.

Wer vorsäßlih unrichtige oder unvollständige Angaben t

. L N 2 at- sähliher Art macht oder benußt, um für sich dger cinen andeven eine Bescheinigung zu erschleichen, die nah der Verordnung über die Devisenbewirtshaftung oder den zu ihrer Durhführung er- lassenen Vorschriften die Voxausseßung für die Freistellung von einer devisenrehtlihen Genehmigung if oder an deren Erteilung onst devisenwirtschaftlihe Vorteile geknüpft sind, wird mit Geld- trafe bestraft. Auf derartige Zuwiderhandlungen finden die Vor- riften der §8 36a, 38 und 39 der Verordnung über die De- visenbewirtshaftung entsprechende Anwendung.

8 9.

Die Durhführungsverordnung vom 23. Mai 1932 (RGBl.1 S, 238) in der Fassung des Artikels IT der Vierten Durhführungs- verordnung vom 9. Mai 1933 (RGBL [1 S. 278), des Artikels 1 der Achten Durchführungsverordnung vom 17. April 1934 (RGBl. T S. 313) und des § 5 der Neunten Durhführungsver- ordnung vom 15. Funi 1934 (RGBl, [ S. 510) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 zu k erhält folgende Fassung:

„1) alle anderen als die zu b genannten“ Wertpapiere, wenn der Pflichtige sie unentgeltlich von eiñem Ausländer oder Saarländer erwirbt.“

2. § 2 Abs. 1 Saß 2 erhält folgende Fassung: „Die Anbvietungspflicht besteht ferner für alle anderen als die in § 1 Abs. 2 zu b genannten Wertpapiere so- wie für Forderungen gegen JFnländer, über welche der Pflichtige vor dem Erwerb der Fnländereigenschaft nur mit Genehmigung verfügen durfte.“

3, § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Verpflichtungen nah Abs. 1 bestehen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 zu b genannten Werte nur, wenn der Pflichtige sie nah dem 12. Juli 1931, hinsihtlih der in § 2 Abs. 1 Say 2 genannten Werte nur, wenn der N sie nah dem 312 Dezember 1933 erworbei

8 10.

ñ § 2 der Vierten Durchführungsverordnung zur Verordnung ber die Devisenbewirtschaftung vom 9. Mai 1933 (RGBII. 1 S. 278) erhält folgende Fassung: „(1) Wertpapiere darf ein Jnländer, der nicht die Rechtsstellung einer Devisenbank hat 3 Abî, 3 der Verordnung über die Devisenbewirtshaftung), nur mit Genehmigung entgeltlich von einem Ausländer oder Saarländer erwerben oder für Rechnung eines Aus- länders oder Saarländers im Jnland veräußern. Der Erwerb bedarf keiner Genehmigung, wenn eine De- visenbank a Erwerb als Kommissionär vermittelt. (2) Die Bestellung eines Pfandrechts oder von Siche- rungseigentum an Wertpapieren durch einen Aus- länder oder Saarländer zugunsten eines Fnländers bedarf der Genehmigung. (3) §8 5—8 der Verordnung über die Devisenbewirt- haftung und § 1 dieser Verordnung bleiben un- berührt.“ 8 11.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf Begleit g Ls L ; D Ausreisenden entsprechend dAivendititg® S Gt 8 12 (1) In den Fällen des § 2 dieser Verordnung gelt L J F S 2 dieser V g gelten §L 21 und 29, in den Fällen des § 3 dieser Birorouia ailt g F der Verordnung über die Devisenbewirtschaftung entsprechend. (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der £8 2 und 3 dieser Verordnung finden die in den £8 36, 36a, 38 und 39 der Verordnung über die Devisenbewirtshaftung angedrohten Strafen und sonstigen Maßnahmen Anwendung.

S 13.

§5 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. Au 93

Berta E tritt diese Vetordmiria am E ibrer

Berlin, den 22. Dezember 1934.

Der Reichswirtschaftsminister.

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr, Hjalmar Schacht,

Präsident des Reichsbank-Direktoriums.

Bekanntmachung.

Jh genehmige hiermit, daß gemäß JFhrem Beschluß au Grund der Ermächtigung der 71. Berra une L Verbandes öffentlicher Feuerversicherungsanstalten in Deutsch- land vom 15. Dezember 1933 im § 18 der Satzung des Ver- bandes die Jahreszahl 1934 in 1939 geändert wird.

Berlin, den 26. November 1934.

E Der Reicyswirtschaftsminister und Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. A BELA A L!

Erster Nachtrag

zur Saßung des Verbandes öffentlicher Feuerversiherungs- anstalten in Deutschland.

Im § 18 wird die Fahreszahl 1934 in 1939 geändert.

———

Bekanntmachung.

Die im Deutshen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger vom 10. Dezember 1934 orben ibe a meldungssfrist bei der afen tin d uNEe Lebensmittelindustrie, Berlin W 62, Burggrafenstr. 5, wird für die lecnee ach A du mit ihren Erzeugnissen unter die F uppe Spiritusindustrie fallen, nochmals bi 31, Saur 1935 verlängert. | : S

Berlin, den 27. Dezember 1934.

Wirtschaftsgruppe Leben8mittelindustrie der Hauptgruppe 7 der Deutschen Wirtschaft. Theunert. /

Vekanntmachung.

Auf Grund- des § 7 des Maisgesehes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1994 (RGBl S D in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Ausführung des G S vom 5. Oktober 1934 (RGBl. I S. 921) ordne ich an:

L Der Uebernahmepreis der Reichsstelle für Getreide, Futter- mittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse (Reichs- stelle) für aus dem Ausland eingeführten Mais, mit Aus- nahme von Mais für Saatzwecke, der Zolltaris-Nr. 7, is mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis auf weiteres der Tages3auslandspreis, unverzollt.

: Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für die in Abs. 1 genannte Ware ist für die Zeit vom 1. Januar 1935 bis auf weiteres der Betrag, der dem vorerwähnten Uebernahmepreis und einem Zuschlag von 65 RM je Tonne entspricht. _Der Tagesauslandspreis und der Monopolverkaufs- preis werden auf gleicher Frachtbasis errechnet. F Für im JFnland erzeugten Mais is der Uebernahme- M dem FOO N ONERLA, Der Monopolverkaufspreis für im Jnland erzeugten Mais ist gleich dem Me Gau arie t ausländischen Mais, Jst der Uebernahmepreis für inländischen Mais höher als der Verkaufspreis für ausländischen Mais, so gilt als Verkaufspreis für inländishen Mais derjenige D S und einem Zuschlag j je ¿ g, im Einzelfall aber mi __0,20 RM entspricht. : S M 2, Für diejenigen Waren außer Mais, die unter die Zolltarif-Nr. 7 (Dari, Besenkorn, Durra, Guineagetreide, Guineakorn, Kaffern- hirse, Kaffernkorn, Mohrenhirse, Negerkorn, Sorghohixse, sorghum vulgare) fallen, is der Monopolverkaufspreis mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis auf weiteres der Betrag, der S e Os vom 8. Juli 1932, eutsher Reichsanzeiger Nr. 157) und einem s 75 RM je Tonne entspricht. | O E . Der Monopolverkaufspreis für die nachstehend genannten aus dem Ausland eingeführten Waren is mit Wirkung vom 1. Ja- nuar 1935 bis einschließlih 30. Juni 1935 der Betrag, der den in der Bekanntmac)ung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 82) in Nr. 3 Abs. 1 festgeseßten Uebernahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht: Zolltarif-Nr. 8 (andere nicht besonders genannte Getreidearten) 85 RM je Tonne, ù 10 (Reis, unpoliert): a) soweit er z. Zt. mit 2,50 RM je dz zoll- pflichtig ist... . 85 RM je Tonne, b) soweit er unter Zoll- sicherung abgelassen : wird 1 RM je Tonne, 163 (Reis, poliert) . . 1 RM je Tonne, 194 (Rückstände von derStärke- erzeugung aus Reis, nicht zur menschlichen Er- nährung verwendbar; Branntiwvein-Sþülicht (Schlempe), auch getrock- net, aus Reis; Melasse- Schlempe aus Reis) . 70 RM je Tonne. 4. Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für die nachstehend benannten im Fnland und Ausland anfallenden Waren is mit

îbe § 15 der Vierten Durhführungsverordnung zur Verordnung Wer die Devisenbewirtshaftung wird folgender Absay 2 angefügt:

Uebernahmepreisen und folgenden Zuschlägen entspricht: a) aus Zolltarif-Nr. 192 (Reisabfälle Abfälle beim Schälen und Po- lieren von Reis nicht zur mensch- lichen Ernährung verwendbar) . . « b) für zu Futterzwecken dienenden Bruchreis c) aus Zolltarif-Nr. 194 (Rückstände von der Stärkeerzeugung aus Mais, nicht zur mens{hlihen Ernährung verwendbar) 17,50 RM je Tonne, Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für solche Ab- fälle und Rückstände, -die bei der im Jnlande erfolgenden Ver- arbeitung der aus dem Ausland eingeführt en Waren der Zoll- tarif-Nr. 8, 10, 163 anfallen, sowie für die im Jnland gewonnenen in Nr. 3 aufgeführten Rückstände au3 der Zolltaris-Nr. 194 ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis einschließlich 30. Funi 1935 gleih dem Uebernahmepreis.

, Der Monopolverkaufspreis der Reichsstell€ für die nachstehend benannten Waren is mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis einscheßlih 30. Juni 1935 der Betrag, der den in der Bekannt- machung vom 6. April 1933 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 5 Abs. 1 und Nr. 6 Abs. 1 festgeseßten Uebernahme- preisen und folgenden Zuschlägen entspricht:

A, Für Waren der Zolltarif-Nr. 13 bis 17 (Oelfrüchte und Oelsämereien) a) für im Fnland erzeugte Waren . 1 RM je Tonne, b) für aus dem Ausland eingeführte Waren aa) zur Oel- oder Senfge- winnung sowie für Aus- saatzwece bb) für Vogel- und Geflügel- futterzwedcke 37,50 NM je Tonne, ce) für alle übrigen Zwecke . 75,— RM je Tonne. B, Für die im Fnland und im Ausland anfallenden Waren der Zolltarif-Nr. 193 (feste Rückstände von der Herstellung fetter Dele, auch gemahlen oder in der Form von Kuchen Oelkuchen —, auch Mandelkleie), und zwar für Leinkuchen- . « « 28 RM je Tonne, für Erdnußkuchen . . 31 RM je Tonne, für Sojaextraktionsschrot . . 33 NM je Tonne, für Bucheckern- und Walnuß- 4 RM je Tonne,

kuchen für die übrigen Waren des Zoll- tarifs Nr. 193 29 RM je Tonne. 6, Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für folgende im Jnland und Ausland anfallende Waren:

Fischmehl; Blut von geschlahtetem Vieh, eingetrocknet;

Griebenkuchen; Fleischfuttermehl und die „ähnlichen tie-

rischen Abgänge“;

_ aus Nr. 161 des Zolltarifs

ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis einschließlich 30. Juni 1935 der Betrag, der den Uebernahmepreisen (Bekanntmachung vom 15. Oktober 1934, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 247) und einem Zuschlag von 1 RM je Tonne entspricht.

Der Uebernahmepreis der Reichsstelle für die Waren aus Nr. 55 des Zolltarifs:

Johannisbrot (Karobben, Karuben), auch gemahlen, if} der Tagesauslandspreis (unverzollt), der für die der Reichsstelle angebotene Ware an dem Tage, an dem das Angebot an die Reichsstelle abgeht, loco cif Einfallshafen oder waggonfrei Grenzstation besteht.

Der Monopolverkaufspreis der Reichsstelle für die in Abs. L genannte Ware isst mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bis ein- schließlih 30. Juni 1935 der Betrag, der dem vorerwähnten Uebernahmepreis und einem Zuschlag von 40 RM je Tonne entspricht.

8, Die Monopolverkaufspreise enthalten die am Tage der Bekannt- machung geltenden Zollsäße. Tritt während der Geltungsdauer der festgeseßten Monopolverkaufspreise eine Zolländerung in Kraft, so ändern sich die Monopolverfaufspreise entsprechend.

Berlin, den 22. Dezember 1934. Der Vorsißende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für Getreide, Futter- mittel und sonstige landwirtschaftlihe Erzeugnisse. Dr. Mori.

16 RM je Tonne, 16 RM je Tonne,

1 RM je Tonne,

Preußen.

Landgerichte und Amtsgerichte. Zu Landgerichtspräsidenten sind ernannt: die Land- gerichtsdirektoren und Amtsgerichtsräte En gel aus Lyck in Tilsit, Stä ck e r aus Kiel in Greifswald. Staatsanwaltschaft.

Zu Oberstaatsanwälten sind ernannt: die Staatsanwalt- schaftsräte Dr. Franzki aus Stettin in Neisse, von Gell- horn aus Glaz it Oels,

Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 Absazß 1 des Geseyes über die Ein- ziehung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesey über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl, I S. 479) und der Preußischen Aus-= führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Geseßsamml. S. 20) ziehe ih das gesamte beweglihe Vermögen und die bebauten Grundstücke des „Allgemeinen Konsumvereins e. G. m. b. H. für. Löbejün u. U.“ in Löbejün, Halleshe Straße 14/15, ins=- E 6 a 61 qm groß, eingetragen im Grundbuche von ‘Obejün (Saalkreis), Band XXVII, Blatt 1130 Nr. 1 und 2, mit sämtlihen Gebäuden sowie sämtlihem Fnventar zu- gunsten des Preußischen Staates ein. __ Dies mache ich hiermit an Stelle einer Zustellung amt- lih bekannt. Merseburg, den 20. Dezember 1934.

Der Regierungspräsident. J. V.: von Heydebrand und der Lasa.

Frichtamtliches.

Deutsches Reich. Der Griechische Gesandte Alexander 2 jo -Rangabs l

Wirfnng vom 1. Fanuar 1935 bis einschließlich 30. Juni 1935 der Betrag, der den in der Bekanntmachung vom 6, April 1933

hat Berlin verlassen. Während seiner wesenheit führt Legationssekretäc Pana s die Geschäfte der Gesandtschaft.

E E E T E e t E E A fre T anv t S E E F Rene P Pa e ti,

(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 82) in Nr. 3 Abs. 1 festgeseßten

A Eg Ee 1

N A BOEA L

C E Y R E

¿E E T

A SEZ N S P: R A E a A

C OR E T M E f

T2

0 E43 M

S “A E

E

A S LE pr BEE g A H Le A

E R Le ck adet

P L E s

Me S

2

de

Er AEEE U E E L 4 E E

Cts