1920 / 2 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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7. die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nit ae\ckäftlicke: oder beruflicher Art für drei Monate erforderlicden Beträge an Geld, Bank- oder sonstigen Guthaben, soweit sie aus den laufenden Jahres- ginkünften ammen:

8 bei den Abaabepflichtigen mit einem steuerbaren Vermögen von nit mebr als 150 000 Mark, die keinen Anspruch auf Pension oder Hinterbliebenenfürsorae haben:

a) im Alte: von 45 bis 60 Jahren ein Viertel,

b) im Alter über 60 Jahre ein Drittel des steuerbaren Vermögens bs zu 50 000 Mark.

_ Für das übersch1eßende Vermögen bis zu weiteren 50 000 Mark est zu a cin Fünfte! zu þ ein Viertel abzuziehen.

Diese Vergünstigung tritt niht ein falls gemäß § 27 Abs. 1 die ganze Abgabe z1nslos gestundet wird.

Nicht abzuosfähig sind:

1 Schulden, d:e -zur Bestreitung der laufenden Haushaltungs- kosten eingegangen find (Haushaltungssfulden);

2. Scbulden und Laîten, die in mwirtscaftlißer Beziehung zu niht abgabepflibt.agen Vermögensteilen steben.

Wird die Abgabe nur von dem 1nländishen Grund- und Be- triebsvermogen erhoven (S 3). ss sino nur die in einer wirtschaft- lichen Beziehung zu diejen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.

8 16.

Für die Veranlagung der Vermögensabgabe wird das Ver- mögen der Ebegattck-n zufammengerechnet, sofern sie niht dauernd voneinander getrennt leben

Für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten unter- einandez Mmlt jeder Sbeçatte als Schuldner des Abgabeteils, der nach den Verhältniszahlcn berechnet wird, die sih ergeben, wenn reder Ehegatte getrennt mit seinem Vermögen veranlagt worden wäre.

& 17

Als abagabevflicbtiges Vermögen der tin § 2 Abs. 1 Nr. 4 be- ihneten Gesellschaften gilt das gesamte bewegliche und unbeweg- ibe Vermögen, vou dem außer den Schulden und Lasten 15) abzuziehen sind: j

1. der Betrag des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals;

2. die Rücklagen für ausfchließlich gemeinnüßige oder Wohl-

ahrtszwecke, deren Verwendung zu solhen Zwecken als ge- ichert anzuseben ift; :

i Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereinen die Rücklagen für die Versicherungsfummen und für die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzu- gewährenden Prämienüberschüsse.

An die Stelle des Grund- oder Stammkapitals tritt bei Beragewerk schaften oder Bergbau treibenden WVereini- ungen ein Betrag der aus dem (Frwerbspreis und den nlage- und Erweiterungsfkfosten abzüglih des durch Scbuldaufnahme gedeckten Aufwandes hierfür zu de- renen is, woben mit Genehmigung des Finanzamts feitens Mr jengen Berggewerkschafien oder Bergbau treibenden Bereinigungen die ein Kapitalkonto in ihren Bilanzen führen, stati des vorstehenden Betrags der Be- iraqa des Kapitalkontos zugrunde gelegt werden kann; bei eingetragenen Genossenschaften | fes den in Qs D, bestimmuna als Zentralen der Genossenschaften wirkenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesell- schaften die doppelte Summe der Geschäftsguthaben der Genossen oder des Stammkapitals der Gesellschaften sowie tei den Mevisions- und ähnlichen Hauptverbänden das Verbandsvermögen; bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsfonès, bei den lanbschaftlichen, rittershaftlichen und ähnlichen Kreditanstalten das ursprünglich bei der Gründang und später zugewiesene Vermögen.

8 18. ; Sür die Bewertung der Grundstücke gilt der § 152 der Neih3- abgabenordnune mit der Maßgabe, daß als Ertragswert nicht das Fünfundzwanzigfahe sondern das Zwanzigfache des Neinertrags gilt. Veräußert der Abgabepflichtine ein nach dem Ertragswert ver- anlaates Gruntstück vor dem 1. Kanuar 1930 und i} der Verkaufs- preis um ein Viertel höher als der bei der Veranlagung der Ver- möaensabaabe anævommene Steu?rwert so ist der Abgabepflichtige für das Grundstück neu zu veranlagen. Der Neuveranlagung ist als ert des Grunostuücks der WVerkausspreis abzüglih der nach dem 31. Dezember 1919 gemachten besonderen Anfwendungaen zugrunde zu legen, 1edoch mcht über den gemeinen Wert am 31. Dujembee 1919 hinaus. S 19

Das Betriebsvermögen wird nach Abzug der Betriebs\chulden bei den nicht unter § 25 sallonden Abgabepflichtigen nur mit 80 vom Hundert seines Wertes angesetzt.

20.

Der Wert des im Ausland außerhalb der alten Grenzen des Deutschen Reichs liegenden Grund- und Betriebsvermögens ift in der Währung des Landes zu schäßen, in dem es sih befindet, und auf Antrag des Abgabepflichtigen für die Feststellung der Abgabe nach dem Vorkriegskurs in deut)he Währung umzurechnen, falls der Ab- gde flihtige oder sein Erblasser dieses Vermögen bereits am 30. Juli 1914 besessen hat.

No nicht fällige Ansprüche aué nah dem 31. Juli 1914 ein- aeaanoenen Lebens- Kapital- und MRentenversiherungen sind bei eststelung des Vermögens mit der vollen Summe der eingezahlten rämien oder Kapitalbeträge anzujeken falls die ähr liche Pramien- zahluna den Betrag von eintausend Mark oder die einmalige Kapital- zahlung den Betrag von dreitausend Maik übersteigt. O Eitfolat die Auszablung vertragémäßig in Kriegsanleihe, so ist die Einzablung zu berebnen nah dem Steuerkurse der Kriegsanleihe vom 31. Dezember 1919. ; / L Als Kapitalversiderung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Ver- sicherung, au? Grund deren dem Versicherten unter allen Umständen eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist.

: 8 22.

Für die persönlide und sacklide Steuerpflicht sowie für die Er- mitilung des Vernögenêwerts V der 31. Dezember 1919 als Stich- tag maßgebend. Die 88 147, 151 der Reich8abgabenordnung finden keine Anmendung. |

Die im Artikel 297i des Friedens8vertrags vorgesehenen (Fnt- \ckädrautaen werden dem ermittelten Vermögen erst nach Feststellung threr Höbe hinzugerechnet; der 41.50 gilt mit der Maßgabe, daß die Frist tür die Berichtigung und Neuveranlagung von der Feststellung der Höhe ter Entschädigung ab läuft. |

ür Betriebe, boi denen igemiee jährlide Absclüsse statt- finden, kann der Vermögensstand am S usse desjenigen Wirtschafts- oter Recbnunoaëjabrs zuarunte geleat werden, dessen Ende 1n die Zeit isen 1. April 1919 und 31. März 1920 fällt. Die zwiscen dem Zblusse dieses Wirtsafts- oder Reckbnungsjabrs und dem geseß- lien St'chtaa eingetretenen Verschiebungen zw:\ckden dem im Betrieb zelogten Vermögen und dem jonstigen Vermögen des Abgabe- pflicbt'oen ind zu berücsitigen.

. Für Gesells#aften. die auf Grund der Verordnuna vom 25. Fe- bruar 1915 (MeiEs.Gasentl, S. 123) für das laufende Gesäftsjahr von der Aufîtelluna e:net Bilanz befreit sind is der Vermögensstand am S{lusse desjenigen Ge\chäftsjahrs zugrunde zu legen, für welches die Befre'una m bt mebr gilt.

Bei der Veranlagung der Ve-mögensaboabe wird das Vermögen des Aboabevfl- {tigen nad Vornabme der Abzüge und Hinzurehnungen auf volle Tausende nach unten abgerundet.

& 23. Abaabeyplicktig is nur der den Be von fünftausend Mark übersteiaente Teil Vat Nermögens. e Vermögen von Ghe-

mögen entbaltenen Sidcerheit beabsidtigt,

Vermögen um weitere fünftausend Mark. Das abgabepfliGBtige Ver-

mögen ermäßigt sich weiter um die nah § 26 Abs. 1 freizustellenden

| Beträge.

Dies gilt nit für die im § 2 Abs, 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten

Abgabepflitigen sowie für die Personen und Vexmögensmassen, deren Abgabepflickt nur auf § 3 beruht.

8 24,

Die Abgabe beträat, unbeschadet der Vorschrift im § 25,

für de ersten angefangenen oder vollen 50000 M4 des abgabe- PIOWligen Benno L O O für die nächsten angefangenen oder vollen 20000 M2. "” "” n o " 100 000 15 " u " " u A 200 000 Li 20 o" e á á 9200 000 Z 5 A L Es "u "” 200 000 "n 30 "r E L s ä 200000. 0 " " 500 000 " 40 "” » A "” m y 500 000 r" 45 "” 4 "” " e 4 000 000 50 " p ° y A 2000000 „99 » y o” " "” r” - " 2 000 000 "” 60 n n » n weiteren Beträge . i; s D A & 95,

Die Abgabe beträgt für die im § 2 Ab\ 1 Nr. 4 bis 6 genannten Abaabepfl:cbtigen sowie für die juristisden Personen und Vermögens- massen, deren Abgabepfliht nur auf § 3 beruht, 10 vom Hundert des der Abgabe unterliegenden Vermögens.

8 26.

Hat der Abgabeopflichtige oder haben im Falle der Zusammen- reGnung des Vermögens der Ehegatten 16) beide Ehegatten iné- gesamt zwei oder mehr Kinder, so roird außer der im § 23 Abs. 1 Saß 1 vorgeschriebenen Abgabefrerheit für das zweite und jedes weitere Kind ein Betrag von je fünftausend Mark von der Abgabe freigestellt.

Zuglei wird von dem der Zahl der Kinter entsprechbenden Viel-

den von fünszigtausend Mark des abgabepflihtigen Vermögens die

bgabe nur in Höhe ron 10 vom Hundert erhoben. Von dem Reste des abgabcpflihtioen Vermögens wird die Abgabe nach dem Hundert- saß erboben, der sich nah § 24 für das gesamte abgabepflichtige Ver- mögen 23) ergibt.

Jst eins der Kinder bereits unter H! nterlassung von Abkömms- lingen gestorben, so zählt das verstorbene Kind mit.

In den Fällen in denen das Vermögen von Ebegatten, die aemein- \{aftliie K'nter baben, nit zusammenzurecbnen i}, bestimmt der Neich6minister der F:nanzen, inwieweit die Vergünstigung der Abs. 1 und 2 den einzelnen Ehegatten zuwbilligen ist.

S 21.

__ Einem Abgabevflichtigen, dessen steuerbares Vermögen ni@t über einbunderttausend Maik und dessen Jahreseinkommen mcht übe: fünf- tausend Mark beträgt, ist die Abgave auf Antrag ganz oder eitweife zinêlos zu stunden, falls er obne Gefährdung des Lebensunterhalts zur Entrichtung der Abgabe nicht imstande 1. Jm übrigen kann einem Abgabepfl:tigen die Abgabe ganz oder teilweise zinslos ge- stundet werden, falls si bei billiger Be:üksichtigung seiner wirtsaft- lichen Verhältnisse die Einziebung und Verzinsung als eine besondere Härte erweist. Ueber den Stundungsanspruh wird im Beschwerde- verfabren entscieden.

._. Die zinslose Stundung kann im Falle des nahgewiesenen Be- dürfnisses auch nah dem Tode des Abgabepflichtigen bis zum Ableben des überlebenden Ehegatten ganz oder zum Teil fortgewährt werden.

Die Stundung kann aufgehoben oder nah Art, Umfang und Dauer verändert werden, wenn und soweit nachträglih in den Ver- hältnissen des Abgabepflichtigen eine Änderung eintritt oder wenn sih bei der Nachprüfung ein Fehler ergibt, dessen Berichtigung eine ver- änderte Stellunanahme recktfertigt.

In den Fällen des Abs. 1 kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen werden, soweit sie auf den Kapitalwert von Renten entfällt.

8 28.

_Jeder Abgabepflichiige hat eine Steuererklärung abzugeben, die natürlichen VeLonen o nur dann, wenn das steuerbare Vermögen am Stichtag fünftausenz Mark oder darüber betrug.

_Das Finanzamt is berechtigt. von jedem Abgabepflihtigen die Abgabe einer Steuererklärung binnen einer Frist von mindestens vier Wochen zu verlangen. Erscdwert oder vereitelt ein im Ausland sich aushaltender Abgabepflichtiger die Veranlagung der Vermögens- abgabe dadur, ees er seine Steuererklärung nit rechtzeitig abgibt, so kann sein im Znland befindlihes Vermögen mit Beschlag belegt

werden, l § 29.

Trägt das Finanzamt Bedenken gegen die Nichtigkeit der Steuererklärung fo hat es den Abgabepflichtigen unter Mitteilung zer Bedenken aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.

Nur wenn der Abgabepflichtige dieser Aufforderung ni6t nah- kommt ober tie Bedenken nicht zu beseitigen vermag, darf bei der Feit- stellung des Vermögens von den Angaben in der Steuerertlätung ab- gewichen werden.

| 4 §30, Die Vermögensabgabe ist vom 1. Januar 1920 ab mit 5 vom Hundert zu verzinsen.

| 8 31.

Soweit der Abgabepflichtige niht die ganze Abgabe in einem Betrag entrichtet ist der durch fünfhundert Mark nicht teilbare Betrag der Abgabe bis zum 1, Oktober 1920 oder, falls ver Veranlagungs- bescheid erst nah dem 1, September 1920 zugestellt wird, binnen einem Monat nach der Zustellung zu zahlen. Jm übrigen ist die Vermögensabgabe eins{ließlih der nad § 30 zu entrichtenden Zinsen durch eine jährliche Tilgungsrente in Höhe von 64 vom Hundert der Abgabe zu ges, 4 Die NMentenbeträge sind je nach Wahl des Abgabepflichtigen vierteljährlih, halbjährlid oder jährlich zu entrihten. Der erste Rentenbetrag ist zusammen mit dem im Saß 1 bezeichneten Teil- betrage zu zahlen.

39.

Sicherheitsleistung für die Äntlot gestundete Abgabe 27) kann verlangt werden, wenn die spätere Einziehung der Abgabe durch die Stundung gefährdet wird und die Sicerheitsleistung keine erhebliche Härte für die Abgabepflictigen darstellt.

Sicherheit für noch nit fällige Tilgungsrenten 31) kann nur. verlangt werden, wenn die Tilgungsraten wiederholt unpünktlih bezahlt sind und aus Rücsicht auf N oder den Ver- mögenéstand des Abgabepflichtigen der Eingang der Nente gefährdet erscheint oder wenn Tatsacben vorliegen, welche die Annahme reckt- fertigen, daß der Abagabepflichtige die Gefährdung der in seinem Ver-

Das Finanzamt bestimmt die Höhe der Sicherheit,

8 33,

Auf Antrag des Abgabepfl'ch{tigen ist für den Teil der Abqabe, der auf den Grundbesiß nach Abzug der den Grundbesiß betreffenden dingliden S@#ulden und Lasten entfällt, eine jährlide Tilgungsrente in Höhe von 5,5 vom Hundert der Abgabe als öffentliche Last in das Grundbu einzutragen (Reicksnotzins). Um den Betrag des Kapital« werts des Reichénotzinses mindert (s die Abgabe,

/ AN die Berecnung und die Entrichtung der Tilgungsörente sind die Vorscriften im § 31 innaæemäß anzuwenden.

__ Die Eintragung des Neicbsnokzinses sowie Abänderungen und Löschungen erfolgen kosten-, stempel- und gebührenfrei,

/ S 34 Die in §8 31, 33 bezeichneten Tilqungsrenten können zum ersten Tage eines jeden Kalendervierteljahres ganz oder in Teilbeträgen ab- gelost werden. Die Teilbeträge dürfen nit weniger als zweihundert Mark be-

Die Tilgungsrente ist ohne Verkürzung der Rentenfrist neu zw berechnen.

È 35,

Im Falle der Teilung eines mit dem Reichsnotzins belasteton Grurck\tüFs wird der Ne:chsnotzins entspredend dem von dem Finanza om den Zeitpunkt der Teilung festzustellenden Werte der Teig siide auf diese verteilt.

Das Finanzamt kann genehmigen, daß Grundstücke frei vom Neich8notzins abgeschrieben werden.

Die Eintragungen im Grundbuch ‘sind auf Antrag des Eigen- tümers gegen Beibringung einer Bescheinigung des Finanzamts ent». sprechend abzuändern.

S 36. __ Falls ein Abgabepflitiger, um den dem Reibsnotzins zugrunde liegenden D OEraT bar zu zahlen, ein îin höchstens 50 VJabren rücfzahlbares Tilgungsdarlehn bei der öffentlichen oder unter Staat8- aufsiht stebenden Kreditanstalt aufnimmt welbe das Grundstück an erster Stelle belieben hat, so geht die dafür zu bestellende Hypothek, deren Eintragung kosten- \tempel- und gebührenfrei zu erfolgen hat, allen anderen Losten im Nange vor. Der Reichaminister der Finanzen bestimmt, welche Anstalten im Sinne dieser Vorschrift als öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehente anzusehen sind.

â7,

Auf Antrag des Abaabepfbtinen ist der Teil der Abgabe, welcher auf Vermögenswerte in ausländisber Währung entfällt. au in der jerei!8 in Betracht fommenden ausländishen Währuna fests zusetzen. Dieser Teil der Abgabe sowie jeder einzelne im Falle des S 31 auf ihn zu zahlende Rentenbetrag fann von dem Abgabes pflichtigen in der betreftenden auständisben Währung entrichtet werden. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser Vor« schriften erläßt der Rerchéminister der Finanzen. ;

8 38. \

_Stirbt der Abgabepflichtige, so ist der durch die im § 31 bes

zeichnete Nente noch nit getilote Betrag der Vermögensabpabe in voller Höbe als Nachlaßverbindlichkeit fällig.

Das Finanzamt kann den Erben die Fortzahlung der Rente ge- statten. Dies muß gesbehen wenn die Sicherbeit der Rente nit als gefährdet anzuseben is. Die Erben fonnen gemäß § 33 die Ein- tragung eines NReichsnotzinses auf den Nachlaßgrundstücken verlangen,

839.

Gibt der Abgabepflicbtige seinen dauernden Aufenthalt im Jns land auf. so wird -die noch geschuldete Vermögensabaabe, soweit ste nicht als Yreichsnotzins im Grundbuch eingetragen ist, sofort fällig, g e der Abgabepflichtige für den geshuldeten Betrag Sicher- eil ¡eitel Ï

Diese Vorschrift findet im Falle der Liquidation, Auflösung oder Aufhebung einer abgabepflichtiaen juristisben Person, Gesell- {aft oder Vermbgendinaßs entsprehende Anwendung.

S 40. Im Falle des N stehen die rücständigen und die für das Jahr der Konkurseröffnung laufenden Beträge der Tilgungs- rente den im S 61 Ziffer 2 der Konkursordnung vom 20. Mai 1898 Me G en S. 612) bezeichneten Forderungen der Reichskasse glei. ;

8 41. j

Der Abgabepflichtige ist berechtigt, Vorauszahlungen auf dis noch nit ce Abgabe zu leisten. Von dem im voraus de- zahlten Betrage sind sechs vom Hundert Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum 1. Januar 1920 E des Abgabepfli htignen zu berehnen. Die Zinsveträge werden auf volle Mark nah unt:en abgerundet. | :

Die Vorauszahlungen müssen durch hundert Mark teilbar tein.

Für die bis zum 30. Juni 1920 in bar gehen Beträge werden acht vom Hundert für die in der Zeit voin 1. Juli bis 31. Dezember o, I gezahlten Beträge vier vom Hundert als Vergütung gewährt.

Der vor dem 1. Januar 1920 auf die- Abgabe vorausoczablie Betrag tritt dem auf den 31, Dezember 1919 festgestellten Ver- mögen hinzu. i

8 42.

Die Abgabe kann außer in bar durch Hingabe anderer Ver- mögenswerte nah Maßgave der Vorschriften in §8 43 bis 46 ent- “Us bare -Zablava Mt 0) bie Winees insliche!

s bare Zaklung gilt au ie Hingabe von unverzinslihen Schaßanweisungen (Schaßwechseln).

8 43. :

Nachweislih selbstgezeibnete Schuldverschreibungen, Schuld- buchforderungen und Schaßanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Neichs werden bis züm 31. Dezember 1920, und zwar: die fünfprozentigen SchuldverGreibunaen, Schuldbuchforderungen und DTGAN A rigen mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1920 zum Nennwert, die viereinhalbprczentigen Schaßanweisungen unter Zus grundelegung des gleichen Jen uis zu einem vom Reichsminister der Finanzen feitzuseßenden und bekanntzumachenden Kurse an Zah- lungs Statt angenommen. ,

Als selb\taezeichnet gelten die Schuldvershreibunaen, Schulds budforderungen und Schaßanweisungen, die der Abgabepflichtige oder im Falle ves § 16 seine Éyefrau infolge einer Zerbnung von Kriegse anleibe für sich oder für o-n Bedachten 13) erworben hat oder die der Abgabepflicktige oder seine Ehefrau aus dem Nacblaß eines Ver- storbenen von Todes wegen errvorben oder von einer offenen Handel83« esellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell schaft mit beschiäntite Hafs

ung, Genossenschafi oder von einem Syndikat als deren Ge/ell- schafter. Genosse oder Mitglied empfangen und der Erblasser, die Gesellschaft. Genossenschaft oder das Syndikat diese Schuldverscbreis bungen, Den oder Schaßanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleibe erworben hat oder die Zeichnung für eine aa erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige oder dessen Eheaatte beteiligt war. i

Die Vorschrift“ des Abs. 2 findet entsprehende Anwendung, wenn der Ubgabepflihtige von einer Genossenschaft, deren Mitglie er mindestens seit dem 1. Juli 1919 ist. die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforeerungen oder Schaßanweisungen käuflich erworben hat, sofern der dafür entrichtete Erwerbspre1s niht den Betrag des am 31. Dezember 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflictiaen (Genosien) überstiegen und die Genossenschaft die Schuldverschreibungen, S Ben oder Schahamveisungen infolge einer Zeichnung emvorben hat.

Als s\elbstgezeibnet gelten ferner die Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und E ! an Stelle einer auf e Verpfl:btung berubenden Aussteuer erhalten hat, falls der Aussteuernde die Schuldverschreibungen, Scbult- Os und Schayanweisungen infolge einer Zeichnung ex- worben hat.

__Es bleibt dem Reichsminister der L itarizen Enn, für spätere Zeiten Anleibestücke vo:genannter Art zu einem von ihm zu bestimmenden Kurse in Zablung zu nehmen.

Andere Scbuldverscreibungen, Scbulebuforderunoen und Schaß- amweisunaen des Deutschen Neichs werden bis zum 31. Dezember 1920 unter Zugrundelegung eines Zinsenlaufs vom 1. Januar 1920 ab zum festgestellten Sweuerkurse an Zahlungs Statt angenommen.

44. Der Neicbsminister der Hiaimon ist ermädbtigt, die Ver- Ünst:gungen des § 43 Abs. 2 und 3 aub denfen'gen Anstalten und Personenvereinigun fowie deren Mitgliedern zu aewäbren die, N e ran E P Geriete Ut L s zu baben, na rt ihre ebâ rmebs wir ih den eingetr nossenschaften gleigustellen sind. ai ee

45. Um dem Abgabepflichtigen 4e Entribtung der

gatien zusammenzurehnen ist 16), ermäßigt sih das abgabepflihtige

tragen. Der na® einer Teilzablung verbleibende bebet durch einhundert Mark teilbar in Abgabebetrag muß

: [ ; Abgabe zu er- leibtern, fann eine Anstalt mit eigener Rechispersönlichkeit tarinbat

ßamvci sungen, die ein Abgabepflichtiaer

2

Die Rebtsverhältnisse dieser Anstalt werden dur eine Saßung

[t die von der Neichsregierung mit Zustimmung ernes von der tationalversammlung aus ¡hren Mitgliedern gewähllen Ausschusses von zehn Personen festgestellt wird. & 46, : i Wenn die Anstalt Vermögeneaverte annimmt, wird der Abgabe- pflibiige in Höhe des Annahmewerts von der Abgabe befreit, Jn tiesem Falle tritt die Anstalt! dem Yeicbe gegenüber an die Sielle des Abagabeschuidners. Die Anstalt ist verpflichtet, unter den gleichen Bedingungen, unter denen sie Bermögenêwerte fur das Yeichénotopfer annimmt, dicse auch für die Entrichtung der Kriegsabgabe vom Per- mögenézuwahs entgegenzunehmen. & 47. l : Erwirbt ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine gemeinnüßige Siedlungsgescllsaft oder Baugenossenschaft etn (Grund-

itüd eines Abgabepflichtigen, so kann der Eirverber bis zur Höhe des

T Ce { N E Ht bar zu entribtenden Kaufpreises die vom Beräußerer nuch nich entribtete Abgabe übe:nebmen. Jn h ain der E Schuld wird der Veräußerer von der Abgabe]chuld befreit.

Der Ldrmerder tutt cem Reiche gegenuber an die Stelle bis

bepflig. tigen. Vbgabepî g 8 48

Verlegt ein nad § 2 Abs. 1 Nr. 3 abgabepflichtiger Ausländer seinen dauernten Ausenthalt nah dem Ausland, jo erlischt seine Ver- ilidtuna zur Zahlung der im § 31 bezeichneten Mente am Ende des Ea in dem er seinen däuernden Äusenthalt verlegt. Kehrt der Auéländer zu dauerndem Aufenthalte des Erwerbes wegen wieder ins niand zurü, so ledt die Verpflichtung zur Zahlung des Teiles der D ui wieder auf, den er beim ununterbrochenen Verbleib im Julaat vom Zeitpunkt der MNückkehr ab noch zu zahlen hätte, Die Vorscrift im s M ilt nicht für den Teil der Mente, der auf den verhäitnismäßigen Teil der Abgabe für das am 31. Dezember 1919 vorhanden gewesene inländische Grund- und Betriebsvermögen

des Abgabep|flichtigen entfällt.

Jst der Nachlaß eines vor dem 31. Dezember 1919 verstorbenen inländischen Erblassers am Stichtag noch unverteilt, weil noch nicht ermittelt ist, wer der Berechtigte ijt, so ist die Vermögensabgabe zu- nâcbst aus dem Nacklaß nach dem Steuersaße zu zahlen, der maßgebend wäre. wenn der Nachlaß einem einzigen Abgabepflichtigen angesallen

âàre. A E Mird später ermittelt, wer der Beretigte ist, und stellt 4 dabei heraus, daß er nit abgabepslichtig ist, weil er nit zu den der Abgabe unterliegenden Personen gehört oder weil sein „Ber mögen zus züglih des Anteils am Nacblaß die abgabepflichtige Höhe n:cht er- reicht, oder daß er von einem Anteil am r: unter Berück- sichtigung seines eigenen Vermögens eine niedrigere Abgabe zu zahlen gehabt hätte als auf seinen Anteil aus dem Nachlaß verhältniSmäßig ezahlt ist, so ist ihm die Abgabe ganz oder teilweile zu erlfcktten oter bie Tilgungsrente oder der Neichönotzins enisyvrechend zu ermugigen, 5D

Der Inhaber eines Hausguis, Familienfideikommisses, Lehens- oder Stammguts oder eines sonstigen auf Grund von Vorschriften ges bundenen Vermögens, die nah den Artikeln 57, 58, 59 des Ein- fübrungsgescßes zum Bürgerlichen Geseßbuh vom 18. August 1896 (Neichs-Gesepbl. S. 604) unberührt geblieben sind, ist mit Ge- nehmigung der Aussichtöbehörde befugt, den Betrag der Abgabe aus dem gebundenen Vermögen zu enlnehmen und zu diesem Zwecke über die zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen.

Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befugnis des Inhabers niht berührt, auf Grund solcher geseßlicher oder stiftung8mäßiger Vor- schriften, welhe die Verfügung unter anderen Vorausseßungen zu- lassen, über das gebundene Vermögen zu verfügen. _ -

Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß, welche Behörde zur Aufsi-ht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne tes Abs, 1 das Oberlandesgericht. in dessen Bezirk das gebundene Berinögen sich einem Hauptbestande nach besindet. 2 die Genehmigung von einem

berlandesgericht erteilt, so fann niht geltend gemaht werden, daß das Oberlandesgericht für die Genet migung nicht zuständig gewesen f: Die Landeészentralbehörde kann bejtimmen, daß an Stellé des

berlandesgericbts eine andere Behörde tritt. i

Im Falle der Gesaritveranlagung gemäß § 80 der Neichsabgaben- ordnung gilt für die vermögensreßtlihen Beziehungen und die Aus- einanderseßung zwisben dem gebüntenen Vermögen und cem Inhaber jeder Teil als Scbu!dner des Abgabeanieils, der nach den Verhältnis- zahlen berecnet wirb, die sih eigeben wenn gebundenes Vermögen und Inhaber getrennt veranlagt wordon wären. Nach diesen Zahlen ist auch die Befugnis gemäß Abs. 1 zu bemessen.

Die Abgabe wird von Nenten und anderen wiederkehrenden

Nußungen und Leistungen in der Form der Tilgungsrente bei den Berechtigten erhoben. Fällt die wiederkehrende Nußung oder Leistung fort, so erlischt die Tilgunasrente.

Bei demjenigen, zu dessen Gunsten die wiederkehrende Nußung oder Leistung fortfällt, ist eine Neuveranlagung zum Reichsnotopfer vorzunehmen: dabei ist seinem nah dem St:ctag für das Neichs- notopfer ermit:eiten Vermögen der Beirag hinzuzurechnen, der bei der Veranlagung des früher Bezugsberec;tigten für die wieterkehrende Nußung oder Leistung als Kapitalwert festgestellt ist. Auf den Mehr- betrag der Abgabe is die von dem Berechtigten auf den Kapitalmwerl der wiederkehrenden Nußung oder Leistung entrichtete Abgabe an- zurechnen. S 92.

Hat der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesehes ein Ver- mätbtnis angeordnet, ohne dabei die dur die Abgabepfliht zum Re1cbsnotopfer entstehende Verminderung seines Vermögens zu be- rücfsihtigen fo fann der Erbe die Erfüllung des ihm auferleatzn Mermächinisscs soweit verweigern, daß die Abgabe bei einer Be- frän"ing der V--an'aquna auf dieses Vermözen oon ¿hm and vom Vermäcbtnisnebmer verbältnismäßig getragen wird.

Daëé gleicbe gilt von einer Auslage.

Wird die einem Vermäbtnisnchmer gebührende Leistung auf Grund der Absäße 1 oder 2 gekürzt, so #nn der Vermächtnisnehmer die ibm auferleaten Bescbwerungen verbältniämäßig kürzen.

Die Vorschrift des § 51 bleibt unberührt,

8 53,

Der an einer fortgeseßten Gütergemeinschaft beteiligde Abkömm- lina kann von dem überlebenden Ehegatten verlangen, daß der auf Sis Anteil am a entfallende Abgabebetrag aus seinem

nteil am Gesamtgut gezablt oder 1hm erseßt wird.

Der überlebende Ebegatte ist neben dem Abkömmlinge für den auf dessen Anteil am Gesamtgut entfallenden Abgabebetrag der Staats- fasse als Gesamtshuldner verpflichtet.

r

S 54.

Der Vorerbe ist berechtiat, den auf die Vorerbschaft entfallenden Teil der Abgabe aus. dem Vermögen der Vorerbscbaft nah dem auf sein Gesamtvermögen entfallenden B zu entnehmen.

8 16 Abs. 2- findet entsprebende Anwendung.

8 59,

Die “Aktiengescll\{aften, Kommanditgesells{aften auf Aktien und Gescllichaften mit beschränkier Haftung jowie eingetragene Genossen- often dürfen die zur Barzahlung der Aboabe cder eines Teiles der: vi bio erforderlichen Mittel aus dem geseßlichen Nese:vesonts ent- nohmen.

Im Falle einer zu hoben oder zu niedrigen Veranlagung zur Mermögensabgabe können innerbalb dreier Jabre Berichtigungen und Neuveranlagungen erfolgen, und zwar auch ohne daß neue Tatsacben ode: Beweismittel, die eine Neuvexanlagung rechtfertigen. ermittelt

werden. Die auf den 31, Dezember 1919 festgeschten- und veröffentlibten Steuerkurse und Steuerwerte gelten nur als einstweil'ge. Jnner-

halb des im Abs, 1 bezoichneten dreijährigen Zeitraums werden die

4 d

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al Berlin. den 20. Dezember 1919. t Der Netichsa: bei!sminister. u J. A.: Dr. Sipler.

n f Deutschlands haben beantraut, dea zwischen ihnen 1 d, dem Berein bayerscher Holzinteressenten am 2. {s | vember 1919 abge\!ossenen No ch

r ¿Des in Nr- 214 des „Deutschen Reich8anzeige 6“ vom 19. & | temver 1919 befarntgemachten Untiags auf ollg-meine V s | bindlichfeitoerflärung - des A ifvertrags vom. 24 J n | 1919 für das bayerische

% Berlin, den 20. Dezember 1919.

j Der Reichs 1rbeitominister.

y! J. A.: Dr. Sißtler.

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ly : Bekanntmachung. | g _ a Be L Cini mb han Mnaastollton Gn

Steuerkurse und Steuerwerte nach_ näherer Bestimmmg des Reihs- rats nacbgeprüft und festgescßt. Soweit die erneute Eda von der einstweiligen abweicht, it sie alsbald befarintzu L 7M

Auf An des Abgabep viE een ist die Vermögensabgabe nach dem op l den Ie Dezember 1920, 1921 oder 1922 neu Ee lame Vermögen zu bemessen, wenn er nacbweist, daß sein Vermögen sich acgenüber dem Stande vom 31. Dezember 1919 infolge entgeltl'er - Veräußerung von Vermögensteilen oder infolge M oder Ent- wertung von Vermögensteilen oder infolge außergewöhnlicher Unglüdks- fälle um mehr als den fünften Teil vermindert hat.

Wer die na diesem Gesehe zu entrihtende Abgabe hinterzieht, wird mit einer Gesltstrafe vom einfachen bis zum dreifacen Betrage der binterzogenen Abgabe bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erfannt werden.

S 59, S Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, in Ausnahme- fällen, in denen die Ermittlung des Vermögendwerts besonderen Schwierigkeiten begeanet, durch Vereinbarung mit dem Abgabe- pflichtigen die Abgabe in einem Pauscbletrage sesimeyen und auf diese Weise auch die Bindung des Vermögens aus Gründen des öffentlichen Wohles angemessen zu berüsichtigen.

& 60, ; :

Bei allen Abaabepflichtigen, die infolge des Krieges Kleidungs- stückde oder Pera Ma verloren haben, bleibt, soweit noch feine Neuanschaffungen erfolgt sind das Vermögen in Hobe des Wertes der verlorenen Kleidungsîtücke und Haushaltung8gegen- stände, jedoch nicht über fünfzigtausend Mark abgabefrei. :

Sind diese Gegenstände oder ein Teil derselben unter einem feindlichen Zwange veräußert so gili der Betrag, um den ihr Wert böber ist als der Eilo8, als verloren. Der Erlôs bleibt abgahekrei. Neben ihm darf aber eine Abgabefreiheit für den Wert der ver- lorenen Gegenstände nur insoweit eintreten, als dieser einshließlich des Erlöses fünfzigtausend Mark nicht übersteigt.

S 61.

Die Einnabme us dem Reichsnotopfer ist nach näherer Be-

stimmung des Neichshaushalts zu verwenden. § 62.

Die Ausführunasbestimmunçen zu diesem Geseß erläßt der

Neichéminister der Finanzen mit Zustimmung des Neichsrats.

Verlin, den 31. Dezember 1919. Der Neichdoräsident, Ebert. Der Neichsminisiec der Finanzen. Erzberger.

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Betanntmachung.

Der Deutsche Holzarbeitervei band .Gau Münch

der Zentraiverband christliher Ho'zarbeiter Deuti lands, ver Deutsche Tran®portarbeiterverband u der Christl Fabrik: und Transportarbeiter Verba

trag zur Ergäuzu

der Veranlaqung der außerordentsihen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 bedarf es der Mitwirkung dieser Aus- \chüsse nicht.

Berlin, den 20. Dezember 1919.

Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.

Bekanntmachung.

Dur Ents{lie' ung der HandelssteDe des Oberamts Waiblingen bom 18. d. M. wurde dem Friedrich Haag, Landesprodukien- bändler in Winnenden, auf Grund der Befanntmachung des S'ellvertreters des Reichskanzlers zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hande! vom 23. September 1915 in Verbindung wit der Verordnung des Stellvertreters des Yeichskanlers über den

andel mit Lebens- und Kuttermitteln und zur Bekämpfung des Do iaateió vom 24. Juni 1916/16. Juli 1917 und der: Ver- {ügung des württembergiichen Ministeriums des Jnnern, betreffend die Durchführung dieser Verordnung vom 15. Juli 1916, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs8- und Futtermitteln aller Art, namenilich abex mit Obst, Trauben, Branntwein und Traubenmcin, sowie mit robenNaturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen mit sofortiger ö: irkung untersagt.

Waiblingen, den 23. Deze:nber 1919. Oberamt. I. V.: Baumann, A. V.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 250 und 252 des Neichs - Gesegzblatts enthalten:

Nummer 250 unter Nr. 7215 das Umsahsteuergeseß, vom 24. Dezember 1919,

Nummer 252 unter Nr. 7219 das Gejey über das Neichsnotopfer, vom 31. De- zember 1919. Berlin, den 31. Dezember 1919, Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen.

Die Preußische Staatsregierung hat den Stadtrat Müller in Quedliaburg zum Landrat ernannt.

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. Der Archivassistent Dr. Bell 6 e ist von Münster an das Staatsarchiv in Breslau verseßt worden. Den Archiohi!fsarbeltern Dr. Nand und Dr. Thimme

in Be: lin und Dr. Spieß in Marburg ist der Amtstitel Archivassistent beigelegt worden. s

Vekanntmachung,

betreffend die Genehmigung der Notverorbnung vom 15. August 1918 (Geseßsamml. S. 144) über Abänderung der Verordnung vom 11. September

: | für das Gebiet des Freistaats Vayera für allgemein o i, } bindlih zu erflären. ; l, Einwe:-dungen gegen diesen Antrag können bis z _ | 20 Januar 1920 erhoben werden und sind unter Num » | I. B. R. 6159 an das Reichsarbeitsministerium, Berlin, Luis - | ftraße 83, zu richten.

Verordnung

zur Ergänzung der Verordnuna über kie Errichkung von Fachaus\chüjsen für Hausarbeit vom 13. Januar 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 85).

Vom 29. Dezember 1919.

Auf Grund des § 18 des Hausarbeitgeseßzes vom 20 Des zember 1911 (Reichs: Ge)eybl. S. 976) wiid mit Zustimmung des Neichsrats bestimmt: :

1. In dem der Verordnung von 13. Januar 1919 (Reichs« Geseubl. S. 85) anliegenden Verzeichnis der gemäß § 18 des Haus- arbeiigeieves vo a 20. Dezember 1911 (Neichs-Gejeybl. S. 976) er- richte en Fahaus\chüsse für Hausarbei wird unter r. 11 in Spalte 4 unter Er)eßung des Wortes „und* hinter „Sachjsen-Co: urg-Gotha“ dur ein Komma am Schlusse hinzugefügt :

und Sachsen-Weimar mit dem Bezirk Apolda (nur für die Abteilung für Damen- und Kinderkonfektion, die Abteilung für Wäscheko.:fettion und die Abtcilung für wollene und jeidene Phantasie- und Wirtwaren) ;

2. Es wird en Ls für Hausarbeit errichtet, der zu- ständig ist für die Strohhutnäberei und -gauniererei im bayerischen Allgäu, mit ver Bezeichnung „Fachaus chuß für Strohhutnäherei und -garniererei* und dem Siße in Lindenberg (Allgou). Der Bezirk diejes Fachausshusses it der der bayeri]|en Bezirkoämter Lindau und Sonthofen.

Bezrlin, den 29. Dezember 1919.

Der Re ch3arbeitsminister. J. V.: Geib.

i Verordnung

über Mifwirkung von Ausschüssen bei der Ver-

anlagung der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs

und der avßerordentlichen Kriegsabgabe für das

Rechnungsjahr 1919 nach den Ge)jezen vom 10. Se p- tember 1919. :

Vom 20. Dezember 1919.

Auf Grund des 444 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung beslimme ich:

Solange k2zine Ausschüsse nah § 25 der Reichsabaaben- ordnung gebildet sind, haben bei der V-ranlagung der Kciegs- abgabe vom Vermögenszuwachse die Aus\chüsse mitzuwirken, die nach den Vorsch1 iften des -L'ndesrehts bei der Einkommens

1914, betreffend ein vereinfahtes Enteignungs- verfahren, vom 30. November 1919.

Der auf Grund des Artikels 63 der Verfassung3urkunde

Faeagewerbe*gemäß § 2 der V für den P cußzischen Staat vom 31. Januar 1850 (Geießsamm!, e | orönurg vom 23 Dezember 1918 (Reichs Gesepbl S. 14] S 17) erlassenen Verordnuna vom 15. August (918 (Geseg:

samml. S. 144) über Abänderung der Verordnung vom 11. September 1914, betreffend ein vereinfach!es E t-igaunas- verfahren, hat oie verfassunggebende Preußische Laudes- versammlung die G-nehmigung erteilt.

Berlin, den 30. November 1919.

Das Staatsministerinm. Hirsch. Fishbeck. Braun. Haenisch. Dr. Südekum. Heine. Dr. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald.

Finanzministerium.

Der bisherige Negierungssekretär Triebel ist zum Ges hei:nen expedierenden Sekreiäc und Kalkulator im Finanz- winisterium erriannt worden.

Der bisherige Karnzleidiätar Lipowski ist zem Geheimen Kanzleisekretär im Finanzministerium ernannt worden.

Ministerium des Jnnern. "i

Der Amtsrichter Dr. Karl Mayer in Potsdam ist zum Negierungsrat ernannt wo: den,

Dem Landrat Müller ist das Landratsamt im Kreise Quedlinburg übertragen worden. :

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen : und Forsten.

Der Professor Dr. Kappen in Tetschen ist zum ordent- lihen Professor für Chemie und Technologie an der Land- wirischastlichen Hochschute in Bonn-Poppelsdorf ernannt worden.

Ministertum der öffentlichen Arbeiten.

Verseßt sind: die gernanarne Dr. iun Tiebert, bs her in Erfurt, als Mitglied der Eijenbahndirektion nah Han- nover, und Schwedler, bisher in Hannover, als Mitglied der Eisenbahndirektion nah Erfurt, die Regierungs- und Baus râte Friy Neubert, bisher in Bromberg, als Vorstand des Eisenbohnbetriebs1mts 1 nach Cassel, Schl oe, bisher in Tilsit, als Mitglied (auftrw.) der Eis: nbahndirektion nach S Priester, bisher inElberfeld, als Mitglied der Eisenbahn irektion nah Franksurt (Main), Engelhardt, bisher in Fulda, als Mitalied s, der Eisenbahndirektioa nah Eiberfeld, Rysiel, bisher in Oppeln, als Vorstand des Eise bahns ma'chinenamts rah Fuloa und Ahlf, bisher in Giücknadt, nah J na. als Vorstan' des Weikstättenamts bei der Eisens bahnhauptwerfitätte daselbst, die Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufahs Augunt Sauer, bisher in Dir\chau, ais Vorstand des Eisenvahnbetriebsamts nah Limburg (Lahn), Waiter Loyke, bisher in Posen, zum Ei'enbahnbetriebe amt nav Eberswalde, Rohde, bisher in Pojen, zuc Eisenbahn- direftion nach Berlin, unter Belassung in seiner bsheriaen Beichä!tigung als Hilfsarbeitoar in den Eisenbahnabteilungen des Ministeriums der öffentlichen Arbei en, Schanze, bisver in Danzig, zum Eisenbahnbetriebsamt 2 nah Leipzia und Fra»kenberg, bisher in Elberfeld, zum Eliienbahn-

sleuerveranlagung der Länder bisher mitzuwirken hatten. Bei |

| betriebsamt 1 nah Hagen (Westf.), der Regierungsbaus

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