1920 / 2 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

rit iener O R I H Ä Ä cem C i Eme Ri R E D innen mnn

7. die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nit ae\sckäftlicke: oder berufliber Art für drei Monate erforderlicden Beträge an Geld, Bank- oder sonstigen Guthaben, soweit sie aus den laufenden Jahres- oinkünften stammen:

8 bei den Abgabepflibtigen mit einem steuerbaren Vermögen von mchckGt mehr als 150 000 Mark, die keinen Anspruch auf Pension oder Hinterbliebenenfürsorge haben:

a) im Alter von 45 bis 60 Jahren ein Viertel,

b) im Alter über 60 Jahre ein Drittel des steucrbaren Vermögens bs zu 50 000 Mark.

Für das überschießende Vermögen bis zu weiteren 50 000 Mark est zu a ein Fünfte! zu b ein Viertel abzuziehen.

Diese Vergünstigung tritt nicht ein falls gemäß § 27 Abs. 1 die ganze Abgabe z1nslos gestundet wird.

Nicht abzuosfähtq sind: / j

1 Schulden, d:e -zur Bestreitung der laufenden Haushaltungs- kosten eingegangen find (Haushaltunes\culden);

2. Schulden und Laîten, die in mwirtshaftliher Beziehung zu niht abgabepflibt.aen Vermögensteilen steben.

Wird die Abgabe nur von dem 1nländishen Grund- und Be- triebsvermogen erbhoven 3). ss fino nur die in einer wirtschaft- lichen Beziehung zu diejen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten æbzugsfähig. A

Für die Veranlagung der Vermögensabgabe wird das Ver- mögen der Ebegatt-n zusammmengerechnet, sofern sie niht dauernd voneinander getrennt leben

Für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten unter- einandez ailt jeder Ebeçatte als Schuldner des Abgabeteils, der nach den Verhältniszahlcn berechbnet wird, die sich ergeben, wenn jeder Ghegatte getrennt mit seinem Vermögen veranlagt worden wäre. 1

S

Als abgaabevflicbtiges Vermögen der im § 2 Abs. 1 Nr. 4 be- ineten Gesellschaften gilt das gesamte bewegliche und unbeweg- iche Vermögen, vou dem außer den Schulden und Lasten 15)

abzuziehen sind: i 1. der Betrag des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals; 2. die Rücklagen für aus\schließlich gemeinnüßige oder Wohl- ahrtszwecke, deren Verwendung zu solchen Zwecken als ge-

ichert anzuseben ist; :

i Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereinen die Nüdlagen für die Vorsicherungsfsummen und füc die den Versicherten selbst als sogenannte Dividende zurückzu- aewährenden Prämienüberschüfsse.

An die Stelle des Grund- oder Stammkapitals tritt bei Beragewerk schaften oder Bergbau treibenden WVereini- ungen ein Betrag der aus dem Erwerbspreis ünd den nlage- und Erweiterungsfosten abzüglih des durch Scbuldaufnahme gedeckten Aufwandes hierfür zu de- rechnen ist, wobei! mit Genehmigung des Finanzamts seitens Slngn Berggewerkschafien oder Bergbau treibenden Bereinigungen, die ein Kapitalkonto in ihren Bilanzen führen, stati des vorstehenden Betrags der Be- iraqg ‘ves Kapitalkontos zugrunve gelegt werden kann; bei eingetragenen Me ain owie den in Oven DEO, bestimmuna als Zentralen der Genossenschaften wirkenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesell- haften die doppelte Summe ver Geschäftsguthaben der Genossen oder des Stammkapitals der Gesellschaften sowie tei deu MNevisions- und ähnlichen Hauptverbänden das Verbandsvermögen; bei Versicherungsverennen auf Ge seigreit der rk, ape Gründungssfonds, bei den landschaftli en, ritterschafstlichen und ähnli Kreditansta!ten das ursprünglich bei der Gründang und später zugewiesene Vermögen.

8 18. : Z Für die Bewertung der Grundstücke gilt der § 152 ver Neihs- abgabenordnung mit der Maßgabe, daß als Ertragswert nicht das Fünfundzwanzigfache sondern das Zwanzigfache des Neinertrags gilt. Veräuszert der Abgabepflichtine ein nah dem Ertrag8wert ver- anlagtes Gruntstück vor dem 1. Hanuar 1930 und is der Verkqufs- preis um ein Viertel höher als der bei der Veranlagung der Ver- möaensab-abe anacevommene Steu?rwert fo ist der Abgabepflichtige für das Grundstück neu zu veranlagen. Der Neuveranlagung ist als ert des Grunoftücks der Werkausspreis abzüglih der nah Þem 31. Dezember 1919 gemachten besonderen Anfwendungen zugrunde zu legen, jedoch mcht über den gemeinen Wert am 31. mber 1919 hinaus. & 19

Das Betriebsvermögen wird nah bj bei den niht unter § 25 Tltendan Abgabepfli Hundert seines Wertes angeseßt.

der Betriebs\chulden tigen nur mit 80 vom

8 0.

Der Wert des im Ausland außerhalb der alten Grenzen des Deutschen Reichs liegenden Grund- und Betriebsvermögens ist in der Währung des Landes zu schäßen, in dem es sih befindet, unp l Antrag des Abgabepflichtigen für die Feststellung der Abgabe na dem Vorkriegskurs in deute Währung umzurechnen, falls der Ab-

bepflihtige oder sein Erblasser dieses Vermögen bereits am §0. uli 1914 besessen hat.

No nit fällige Ansprüche aué nah dem 31. Juli 1914 ein-

geaancenen Lebens- Kapital- und Rentenversicherungen find bei

eststelung des Vermögens mit der vollen Summe der Paten rämien oder Kapitalbeträge anzujeken falls die 1ährlihe Prämien- zahluna den Betrag von eintausend Mark oder die einmalige Kapital- zahlung den Betrag von dreitausend Maik übersteigt. N Erfolgt die Auszahlung vertragémäßig in Kriegsanleihe, so ist die Einzablung zu berechnen nah dem Steuerkurse der Kriegsanleihe vom 31. Dezember 1919. : / L Als Kapitalversiderung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Ver- sierung, auf Grund deren dem Versicherten unter allen Umständen eine Kapitalauszahlung gewährleistet ist.

: 8 22.

Für die persönli@e und sacklide Steuerpflicht sowie für die Er- mitilung des Verm ögenêwerts ist der 31. Dezember 1919 als Stich- don maßgebend. Die 88 147, 151 der Reich8abgabenordnung finden

ine Anmendang.

Die im Artikel 297 i des Friedensvertrags vorgesebenen Ent- \ckädraunaen werden dem ermittelten Vermögen erst nad Feststellung threr Höbe hinzugerechnet; der 4 gilt mit der Maßgabe, daß die Frist für die Bericbtigung und Neuveranlagung von der Feststellung der Boe der Entschädigung ab läuft. 4

ür Betriebe, boi denen regelmä ge jährlide Abs{lüsse statt- finden, kann der Vermögensstand am S fusse desjenigen Wirtschafts- oder Recbnunasjabrs zuarunte geleat werden, dessen Ende n die Zeit ite 1. April 1919 und 31. März 1920 fällt. Die zwiscen dem ckblusse dieses Wirtscbafts- oder Recbnungsjabrs und dem geseß- lien St'btaa eingetretenen Verschiebungen zw:\{ben dem im Betrieb zelogten Vermögen und dem sonstigen Vermögen des Abgabe- pflicbt'oen sind zu berüdsichbtigen.

. Für Gesellsbaften. tie auf Grund der Verordnuna vom 25. Fe- bruar 1915 (Reiks-Gesebbl. S. 123) für das laufende Gescäftäjahr von der Aufîtclluna e:net Bilanz befreit sind ist der Vermögensstand am S{lusse detjenigen Gesckäft8jahrs zugrunde zu legen, für welches die Befrejuna mÞt mebr gilt. L :

Bei der Veranlagung der Ve-mögensaboabe wird das Vermögen des Abaabeyfl- {tigen nad Vornabme der Abzüge und Hinzurechvungen auf volle Tausende nah unten abgerundet.

23. Abaabepl:ck&tig is nur ver n Betrag von fünftausend Mark überfteiaende Teil des Vermögens. Soweit das Vermögen von Ghe- galien zusammenzurechnen ist 16), ermäßigt sich das abgabepflihtige

S

Vermögen um weitere fünfiaufend Mark. Das abgabepflibtige Ver- mögen ermäßigt sih weiter um die nah § 26 Abs. 1 freizustellenden Beträge.

Dies gilt nit für die im § 2 Abs, 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Abgabepflicktigen iowie für die Personen und Vermögensmasjen, deren Abgabepflicht nur auf § 3 beruht.

8 4. _Die Abgabe beträat, unbeschadet der Vorsrift im § 25, für d'e ersten angefangenen oder vollen 50000 M des abgabe-

D O Deo e, O O für die nächsten angefangenen oder vollen 50000 12, "” A o 100 000 10 L/4 L z è Z 200000 20 " 7 [4 200 900 25 L " @ [4 200 000 n 30 " "” n 200 000 "” 39 " [J "” " » 500 000 " 40 "” _ [4 500 000 " 45 "” "” L É s «i O O S * w " 2 000 000 "” 99 iw o A Ld r” #"” " 2 000 000 " 60 n n » »« weiteren Beträge . O S

& 95.

Die Abgabe beträgt für die im § 2 Abs, 1 Nr. 4 bis 6 genannten Abgabepfl:cbtigen sowie für die juriftisben Personen und Vermögens- massen, deren Abgabepfliht nur auf § 3 beruht, 10 vow Hundert des der Abgabe unterliegenden Vermögens.

S 26.

Hat der Abgabepf=lichtige oder haben im Falle der Zusammen- reSnung des Vermögens der Ehegatten 16) beide Ehegatten ins- gesamt zwei oder mehr Kinder, so wird außer der im § 23 Abs. 1 Sab 1 vorgeschriebenen Abgabefrerheit für das zweite und jedes weitere Kind ein Betrag von je fünftausend Mark von der Abgabe freigestcllt,

Zuglei wird von dem der Zahl der Kinder entsprechbenden Viel-

den von fünfzigtausend Mark des abgabepflihtigen Vermögens die

bgabe nur in Höhe von 10 vom Hundert erhoben. Von dem Reste des abgabcpflihtioen Vermögens wird die Abgabe nach dem Hundert- saß erboben, der sich nah § 24 für das gesamte abgabepflichtige Ber- mögen (§8 23) ergibt. i

Jt eins der Kinder bereits unter H'nterlassung von Abkömm- lingen gestorben, so zählt das versto:bene Kind mit.

In den Fällen in denen das Vermögen von Cbegatten, die aemein- schaftliche Kinder baben, nit zuszmmenzured-nen i}, bestimmt der MNeichsminister der F:nanzen, inwiewcit die Vergünstigung der Abs. 1 und 2 den einzelnen Ehegatten zuwbilligen ist.

S 27,

Einem Abgabepflicbtigen, dessen steuerbares Vermögen nit über einbunderttausend Mak und dessen Jahrese:nkommen mckcht übe: fünf- tausend Mark beträgt, ist die Abgade auf Antrag ganz oder teilweise zinêlos zu stunden, falls er obne Gefährdung des Lebensunterhaits zur Entrichtung der Abgabe nicht imstande 1. Jin übrigen kann einem Abgabepflichtipen die Abgabe ganz oder teilweise zinslos ge- stundet werden, falls si bei billiger Be: üdsihtigung seiner wirtsckaft- lichen Verhältnisse die Einziebung und Verzinsung als eine besondere Härte erweist. Ueber den Stundungsanspruh wird im Beschwerde- verfabren entsckieden.

„_ Die zinslose Stundung kann im Falle des nachgewiesenen Be- Putulee auh nach dem Tode des Abgabepflichtigen bis zum Ableben des überlebenden Chegatten ganz oder zum Teil fortgewährt werden.

Die Stundung kann aufgehoben oder ncch Art, Umfang und Dauer verändert werden, wenn und soweit nahträglih in den Ver- hältnissen des Abgabepflibtigen eine Änderung eintritt oder wenn si bei der Nachprüfung ein Fehler ergibt, dessen Berichtigung eine ver- änderte Stellunanahme recktfertigt.

In den Fällen des Abs. 1 kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen werden, soweit sie auf den Kapitalwert von Renten entfällt.

8 28,

_Jeder Abgabepflichtige hat eine Steuererk lärung abzugeben, die natürlichen PELOREn A nur dann, wenn das steuerbare Vermögen am St:chtag fünftausend Mark oder darüber betrug.

Das Finanzamt ist berechtigt, von jedem Abgabepflihtigen die Abgabe ciner Steuererklärung binnen einer Frist von mindestens vier Wochen zu verlangen. Erscdwert oder vereitelt ein im Ausland sich aushaltender ‘Abgabepflichtiger die Veranlagung der Vermögens- abgabe dadur, es er seine Oteuererklärung niht rechtzeitig abgibt, so fann sein im Inland befindlihes Vermögen mit Beschlag belegt werden.

§ 29

Trägt das Finanzamt Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung so hat es den Abgabepflichtigen unter Mitteilung der Bevenken aufzufordern, sih binnen einer bestimmten Frist zu

äußern.

Nur wenn der Abgabepflichtige dieser Aufforderung nit nach- kommt oder die Bedenken nit zu beseitigen vermag, darf bei der Fest- stellung des Vermögens von den Angaben in der Vieutrertläruna ab- gewichen werden.

: : 90 Die Vermögensabgabe ist vom 1. Januar 1920 ab mit 5 vom Hundert zu verzinsen.

/ S RL Soweit der Abgabepflihtige niht die ganze Abgabe in einem Betrag entrichtet ist der dur fünfhundert Mark nit teilbare Betrag der Abgabe bis zum 1, Oktober 1920 oder, falls der Veranlagungs- bescheid erst nah dem 1. September 1920 zugestellt wird, binnen einem Monat na der Zustellung zu zahlen. Jm übrigen ist die Vermögensabgabe eins{bließlih der na § 30 zu entrichtenden Zinsen durch eine jährliche Tilgungsrente in Höhe von 64 vom Hundert der Vbante zu e R __Qie VNentenbeträge sind je nach Wahl des Abgabepflichtigen vierteljährlih, halbjährli% oder jährlih zu entrihten. Der erste Rentenbetrag ist zusammen mit dem im Sah 1 bezeichneten Teil- betrage zu zahlen. 09:

Sicherheitsleistung für die Ántlos gestundete Abgabe 27) kann O me: N Me E E in S durch die ¡undung gefährdet wird und die Sicherheitsleistung keine erhebli Härte für die Abaabepflichtigen darstellt. x Sas

Sicherheit für noch nit fällige Tilgungsrenten 31) kann nur. verlangt werden, wenn die Tilgungsraten wiederholt unpünktlih bezahlt sind und aus Nücksicht auf E a B oder den Ver- mogenésstand des Abgabepflihtigen der Eingang der Nente gefährdet cischeint oder wenn Tatsacben vorliegen, welche die Annahme rect- fertigen, daß der Abgqabepflichtige die Gefährdung der in seinem Ver- mögen entbastenen Sidwerheit beabsitigt.

Das Finanzamt bestimmt die Höhe der Sicherheit.

8 33,

Auf Antrag des Abgabepfl:chtigen ist für den Teil der Abgabe, der auf den Grundbesiß nah Abzug der den Grundbesiß betreffenden dingliden Stulden und Lasten entfällt, eine jährlide Tilgunasrente in Höhe von 5,5 vom Hundert der Abgabe als öffentliche Last in das Grundbuch einzutragen (Reicksnotzins). Um den Betrag des Kapital- werts des NeichEnotzinses mindert 28 die Abgabe, :

/ As die Berecbnung und die Entrichtung der Tilgungsrente sind die Vorscriften im § 31 pnngemas anzurvenden.

__ Die Eintragung des Reicbönotzinses sowie Abänderungen und Löschungen erfolgen fosten-, stempel- und gebührenfrei.

, . 8 34 Die in §8 31, 33 bezeichneten Tilgungsrenten können zum ersten Tage eines jeden Kalendervierteljahres ganz oder in Teilbeirägen ab- gelost werten.

Die Teilbeträge dürfen ni®t weniger als zweihundert Mark be-

tragen. Der nad einer Teilzahlung verbleibende bebet durch einhundert Mark teilbar m. Abgabebetrag muß

Die Tilgunas8rente is ohne Verkürzung der Rentenfrist neu zw berechnen.

8 35.

Im Falle der Teilung eines mit dem Reichsnotzins belasteton GrurftüFs wird der Re:chsnotzins entspretend dem von dem Finanza om füt den Zeitpunft der Teilung festzustellenden Werte der Tetis slüde auf diese verteilt.

Das KFinanzamt kann genehmigen, daß Grundstücke frei von Neicbsnotzins abgeschrieben werden. :

i Die Eintragungen im Grundbuch sind auf Antrag des Eigen- tümers gegen Beibringung einer Bescheinigung des Finanzamts ent- sprechend abzuändern.

S 36. j Falls ein Abgabepflichtiger, um den dem Reis8notzins zugrunde

liegenden Abgabebetrag bar zu zahlen, ein in höchstens 50 Jabren rüczahlbares T aiciaddariebA bei der öffentlichen oder unter Staat8e aufsiht stebenden Kreditanstalt aufnimmt welbe das Gruntstück an erster Stelle belieben hat, so geht die dafür zu bestellende Hypothek, deren Eintragung kosten- \tempel- und gebührenfrei zu erfolgen hat, allen anderen Lasten im Range vor.

Der Reichäminister der Finanzen bestimmt, welche Anstalten im Sinne dieser Vorschrift als öffentlihe oder unter Staatsaufsicht stehende anzusehen sind.

37.

Auf Antrag des AbgabevL tiven ist der Teil der Abgabe, welcher auf Vermögenswerte in auéländisber Währung entfällt, auch in der jerei!s in Betracht fommenden ausländishen Währ1na fests zuseßen. _Dieser Teil der Abgabe sowie jeder einzelne im Falle des § 31 auf ihn zu zahlende Mentenbetrag fann von dem Abgabes pflichtigen in der betreffenden ausländisben Währung entrichtet werden, Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser Vor« schriften erläßt der Reichsminister der Finanzen. ;

8 38. \

_Stirbt der Abgabepflichtige, so ist der durch die im § 31 bes

zeicbnete Rente noch nit getilate Betrag der Vermögensabpgabe in voller Höbe als Nachlaßverbindlichkeit fällig.

Das Finanzamt kann den Erben die Fortzahlung der Rente ge- statten. Dies muß gesbehen wenn die Sicherheit der Rente nicht als gefährdet anzusehen is. Die Erben konnen gemäß § 33 die Eins tragung eines Reichsnotzinses auf den Nachlaßgrundstücken verlangen,

839

Gibt der Abgabepflicbtige seinen dauernden Aufenthalt im Ins sand auf. so wird -die noch gaeschuldete Vermögensabcabe, soweit ste nicht als Yreichösnotzins im Grundbuch eingetragen ist, sofort fällig, O (af der Abgabepflichtige für den geshuldeten Betrag Sicher- eit ieiltet.

Diese Vorschrift findet im Falle der Liquidation, Auflösung oder Aufhebung einer abgabepflihfiaen juristisben Person, Gesell- {aft oder Vermögen8maf\e entsprehende Anroendung.

S 40. Im Falle des E stehen die rückständigen und die für das Jahr der Konkurseröffnung laufenden Beträge der Tilgungs- rente den im § 61 Ziffer 2 der Konkursordnung vom 20. Mai 1898 (Neichs-Gesehbl. S. 612) bezeichneten Forderungen der Reichskasse

gleich.

8 41. : Der Abgabepflichtige is berechtigt, Vorauszahlungen auf dis noch mcht veranlagte Abgabe zu leisten. Von dem im voraus ve- zahlten Betrage sind sechs vom Hundert Jahreszinsen vom Taye der Einzahlung bis zum 1. Januar 1920 E des Abgabepfli btinen zu berehnen. Die Zinsveträge werden auf volle Mark nah un:en abgerundet. i: : Die Vorauszahlungen müssen durch hundert Mark teilbar tein. Für die bis zum 30. Juni 1920 in bar gegen Beträge werden acht vom Handert für die in der Zeit voin 1. Juli bis 31. Dezember La, a gezahlten Beträge vier vom Hundert als Vergütung gewährt. Der vor dem 1. Januar 1920 auf die- Abgabe vorausoezablte Betrag tritt dem auf den 31, Dezember 1919 festgestellten Ver- mögen hinzu. |

8 42. i

Die Abgabe kann außer in bac durch Hingabe anderer Ver-

mögenswerte nah Maßgave der Vorschriften in §§ 43 bis 46 ent-

richtet werden. A i j

Als bare Zakblung gilt au die Hingabe von unverzinslichen Schaßanweisungen (Schaßwechseln).

8 43. :

Nachweislih selbstgezeibnete Schuldverschreibungen, Shuld- buchforderungen und Schaßanweisungen der Krieagsanleihen des Deutschen Reichs werden bis züm 31. Dezember 1920, und zwar die fünfprozentigen SHulbveribreibunaen, Schuldbuchforderungen und S Habamvitsutigèn mit Zinsenlauf vom 1. Januar 1920 zum Nennwert, die viereinhalbpreczentigen Schaßanweisungen unter Zus grundelegung des gleihen Zinsenlaufs zu einem vom Reichsminister der Finanzen feitzuseßenden und bekanntzumachenden Kurse an Zah- lungs Statt angenommen. - L:

Als selb\taezeichnet gelten die Schuldvershreibunsen, Schulds buforderuiigen und Schaßanweisungen, die der Abgabepflichtige oder im Falle des § 16 seine Foefrau infolge einer Zerbnung von Kriegss- anleibe für sih oder für d2n Bedachten 13) erworben hat oder die der Abgabepflichtige oder seine Ehefrau aus dem Nachlaß eines Ver- storbenen von Todes wegen erworben oder von einer offenen Handel8« esellschaft, Kommanditgesell schaft, Gesellschaft mit beschränkter Hafs ung, Genossenschafi oder von einem Syndikat als deren Ge/ell- schafter, Genosse oder Mitglied empfangen und der Erblasser, die Gesellschaft. Genossenschaft oder das Syndikat diese Schuldverschrei- bungen, Scbuldbuchforderungen oder Schaßanweisungen infolge einer Zeichnung von Kriegsanleibe erworben hat oder die Zeichnung für eine SOMRa S erfolgt ist, an der der Abgabepflichtige oder dessen Cheaatte beteiligt war. :

Die Vorschrift“ des Abs. 2 findet entsprehende Anwendung, wenn der Ubgabepflichtige von einer Genossenschaft, deren Mitglie er mindestens seit dem 1. Juli 1919 i. die Schuldverschreibungen, Schuldbuchford-rungen oder Schaßanweisungen käuflich erworben hat, sofern der dafür entrihtete Erwerbspreis niht den Betrag des anm 31, Dezember 1919 vorhandenen Guthabens des Abgabepflichtiaen (Genessen) überstiegen und die Genossenschaft die Schuldversch:eibungen, E Res oder Schaßanweisungen infolge einer Zeichnung emvorben hat.

Als selbstgezeicnet ette ferner die Sch{uldverscbreibungen, Schu!dbuchforderungen und Schaßa l an Stelle einer auf gee Verpfl:dtung berubenden Auésteuer erhalten hat, falls der Aussteuernde die Schuldverschreibungen, Schuld» G und Schatanweisungen infolge einer Zeichnung ex- worben hat.

Es bleibt dem Neicbsminister der L L E, für spätere Zeiten Anleibestücke vo: genannter Art zu einem von 15m zu bestimmenden Kurse in Zablung zu nehmen.

Andere Schuldverscdreibungen, Scbulebucbforderunoen und Schahz- amveisunaen des Deutschen Reichs werden bis zum 31. Dezember 1920 unter Zugrundelegung eines Zinsenlaufs vom 1. Januar 1920 ab zum festgestellten Steuerkurse an Zahlungs Statt angenommen.

44. Der Neicbsminister der Uiiitaen ist ermäctigt, die Ver- Ünst:gungen des § 43 Abs. 2 und 3 aub denjen'gen Ánstalten und rsonenvereiniqun fowie deren Mitgliedern zu gewäbren, die, B A E M f bi gad L Ta Er Oe zu baten, na rt ihre eda mebs wir ih den eingetragenen nossenschaften gleichzustellen sind. E

45. Um dem Abgabepflichtigen e Entrichtung

i l n d der Abgabe zu er leibtern, fann eine Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (ègründut

nwei sungen, die ein Men uer j

Die Necwtsverbältnisse diefer Anstalt werden dur eine Saßung

st, die von der Neichsregierung mit Zustimmung ernes von der

l ationalversammlung aus ¡hren Mitgliedern gewähllen Ausschusses von zehn Personen festgestellt wird. /

S 46. ; i

Wenn die Anstalt Vermögenswerte annimmt, wird der Abgabe- flibtige in Höhe deë Annahmewerts von der Abgabe befreit. L ielem Falle tritt die Anstalt dem Neiche gegenüber an die Sileue des Abgabeschuldners. Die Anstalt ist verpflichtet, unter den gleichen Bedingungen, unter denen sie Bermêgenäwerte fur das Yeichênoto "fer annimmt, diese auch für die Entrichtung der Kriegsabgabe vom Det- mögenézuwachs entgegenzunehmen.

& 47. ; : :

Envirbt ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine emeinnüßige Siedlungsgescllscaft oder Baugenossenschaft ein Grund- tud eines Abgabepflichtigen, so kann der E umverber bis zur Höhe des bar zu entribtenden Kauspreiles die vom Beräußerer noch nicht entridtete Abgabe übe:nebmen. Jn Höhe der übernommenen Schuld wird der Veräußerer von der Abgabeschuld befreit.

Der Lrmerber tult cem Veiche gegenuber an die Stelle dis Vbgabepflia tigen.

8 483, N s

Verlegt ein nach § 2? Abs. 1 Nr. 3 abgabepflichtiger Ausländer seinen dauernden Ausenthalt nah tem Ausland, so erlischt leine Ver- ili &tuna zur Zahlung der im § 31 bezeichneten ente am Ende des Lakres in dem er seinen däuernden Ausen:hatt verlegt. Kehrt der Ausländer zu dauerndem Ausenthalte des Emverbes wegen wieder ins niand zuru, so lebt die Verpflichtung zur Zahlung des Teiles der E e evonenie wieder auf, den er beim ununterbrochenen Verbleib im

JInlaat vom Zeitpunkt der Mückkehr ab noch zu zahlen hätte, : Die Vorschrift im d Fill nicht für den Teil der Mente, der auf ten verhältnismäßigen Teil der Abgabe für das am 31. Dezember 1919 vorhanden gewesene inländische Grund- und Betrvebsvermögen

des Abgabepflichligen entfällt. u

Fsi der Nachlaß eines vor dem 31, Dezember 1919 verstorbenen inländischen Érblasseré am Stichtag noch unverteilt, weil noch nicht ermittelt ist, wer der Berechtigte ist, so ist die Vermögensabgabe zu- näcbst aus dem Nacklaß nah dem Steuersaße zu zahlen der maßgebend wäre. wenn der Nachlaß einem einzigen Abgadepflichtigen angesallen

äre. E N Mird später ermittelt, wer der Beretigte ist, und stellt if dabei heraus, daß er nidt abgabepflichtig ist, weil er nicht zu den ter Abgabe unterliegenden Personen gehört oter weil sein Beimögen zu- züglich des Anteils am Nachlaß die abgabepflichtige Hohe nt ers reicht, oder daß er von seinem Anteil am N unter Berück sichtigung seines eigenen Vermögens eine niedrigere Abgabe zu zahlen gehabt hätte als auf seinen Anteil aué dem Nachlaß verhältnismäßig ezahlt ist, so ist ihm die Abgabe ganz oder teilweile zu erllolten oer die Tilgungsrente oder der Meichsnotzins enisprechend zu ermäßigen. N

Der Inhaber eines Hausguts, Familienfideikommisses, Lehens-

oder Stammaguts oder eines sonstigen auf Grund von Vorschriften ge«

bundenen Vermögens, die nah den Artikeln 57, 58, 59 des Ein- fübrungsaeseizes zum Bürgerlichen Geseßbuch vom 18, August 1896 (Neichs-Geseßbl. S. 604) unberührt geblieben sind, ist mik Ge-

nehmigung der Aussichtébehörde befugt, den Betrag der Abgabe aus | dem gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu diesem Zwecke über |

ie zu dem Vermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen. B Dur) die Vorschrift des Abs. 1 wird die Befugnis des Inhabers nibt berührt, auf Grund solcher geseblicher oder stiftungsmäßiger Vor- P welche die Verfügung unter anderen Vorausseßungen zu- lassen, über das gebundene Vermögen zu verfügen. Fehlt eine. Aufsichtöbehörde oder ist ungewiß, welche Behörde zur Aufsi-ht berufen ist, so gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne des Abs, 1 das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das gebundene Vernögen sich einem Hauptbestande nah besindet. Jst die Genehmigung von einem berlandesgericht erteilt, so fann nit geltend gemacht werden, daß das Oberlandesgericht für die Genet; migung nicht zuständig gewesen e: Die Landeózentralbehörde fann bestimmen, daz an Stelle des berslandesgeribté eine andere Behörde tritt. Im Falle der Gesaritveranlagung gemäß § 80 der Neichsabgaben- ordnung gilt für die vermögensrecßtliden Beziehungen und die Aus-

eiranderseßung zwisben dem gebüntenen Vermögen und cem Inhaber |

jeder Teil als Scbu!‘dner des Abgabeanieils, der nach den Verhältnis- zahlen berednet wirv, die sich etgeben wenn gebundenes Vermögen und Inhaber getrennt veranlagt wordon wären. Nach diesen Zahlen ist auch die Befugnis gemäß Abs. 1 zu bemessen.

6:01.

Die Abgabe wird von Menten und anderen wiederkehrenden Ö

Nußungen und Leistungen in der Form der Tilgungsrente bei den Berecbtigten erhoben. Fällt die wicderkehrende Nußung oder Leistung fort. so erlischbt die Tilgunasrente.

Bei demjenigen, zu dessen Gunsken die wiederkehrende Nußung oder Leistung fortfällt, ist eine Neuveranlagung zum Reichsnotopfer vorzunehmen: dabei ist seinem nah dem St:chtag für das Neichs- notopfer ermit‘elten Vermögen der Beirag hinzuzurechnen, der bei der Veranlagung des früher Bezugsberectigten für die wieterkehrende Nußung oder Leistung als Kapitalwert festgestellt ist, Auf den Mehr- betrag der Abgabe i} die von dem Berechtigten auf den Kapitalmerl| der wiederkehrenden Nußung oder Leistung entrichtete Abgabe an- zurechnen.

| 2,

Hat der Erblasser vor dem A raltlitin dieses Gesehes ein Ver- mäLtnis angeordnet, ohne dabei die durch die Abgabepfliht zum Re1cbsnotopfer entstehende Verminderung seines Vermögens zu be- rüdfsihtigen so fann der Erbe die Erfüllung des ihm auferleatezn Vermächtnisscs scweit verweigern, daß die Ubaala bei einer Be- frän“ing der V--an'aauna aus dieses Vermözen oon hm and vom Vermäcbknisnebmer verbältnismäßig getragen wird,

Taéë gleicbe gilt von einer Auslage.

Wird die einem Vermäcbtniönchmer gebührende Leistung auf Grunt der Absäße 1 oder 2 gekürzt, so #nn der Vermächhtnisnehmer die ibm auferleaten Bescbwerunaen verbältniémäßig kürzen.

Die Vorschrift des § 51 bleibt unberührt,

8 53,

Der an einer fortaeckten Gütergemeinsdbaft beteiligte Abkömm- Tina kann von dem überlebenden Ehegatten vei langen, daß der auf Een Anteil am Ea Mut entfallende Abgabebetrag aus seinem

nteil am Gesamtgut gezablt oder 1hm erseßt wird.

Der überlebende Ebegatte ist neben dem Abkömmlinge für den auf tessen Anteil am Gesamtgut entfallenden Abgabebetrag der Staats- fasse als Gesamtshuldner verpflichtet.

8 54,

Der Vorerbe ist berechbtiat, den auf die Vorerbschaft entfallenden Teil der Abgabe aus. dem Vermögen der Vorerbschaft nah dem auf sein Gesamtvermögen entfallenden Abgabesatze zu entnehmen.

8 16 Abs. 2- findet entsprebende Anwendung.

8 55,

Die ‘Aktiengescll\{aften, Kommanditgesell{aften auf Aktien und Gesellichaften mit .besbränkier Haftung jowie eingetragene Genossen- schaften dürfen die zur Barzahlung der Abgabe oder eines Teiles der- en erforderlihen Mittel aus dem geseßlihen Neservejonts ent- nohmen,

Im Falle einer zu hoben oder zu niedrigen Veranlagung zur Mermögen8abgabe könmen innerbalb dreier Jabre Berichtigungen und Neuveranlagungen erfolgen, und zwar aub ohne daß neue Tatsacben ut Beweismittel, die eine Neuvexanlagung rechtfertigen. ermittelt werden.

Die auf den 31, Dezember 1919 E und veröffentliten Steuerkurse unt Steuerwerte gelten nur als einstweilge. Inner-

halb des im Abs. 1 bezoichneten dreijährigen Zeitraums werden die

Steuerkurse und Stewerwerte nah näherer Bestimmung des Reihs- 1 rats nacbgeprüft und festgescßt. Soweit die erneute Festsebung von der einstweiligen abweicht, 1 sie alsbald bekarintzu

4 f

Auf An des AbgabepfliÄticen ist die Vermögensa nach dem a den Zl Dezember 1920, 1921 oder 1922 neu dg tellenden Rermögen zu bemessen, wenn er nachweist, daß sein Vermögen sich gegenüber dem Stande vom 31. Dezember 1919 infolge entgeltl'der - Veräußerung von Vermögensteilen oder infolge S oder Ent- wertung von Vermögensteilen oder infolge E icher Unglüks- fälle um mehr als den fünften Teil vermindert hat.

02 T ; s Wer die m diesem Geseße zu entrichtende Abgabe hinterzieht, wird mit einer Gesltstrafe vom einfaden bis zum dreifaclen Betrage der binterzogenen Abgabe bestraft. Noben der Geldstrafe kann auf Gefängnis erfannt werden. 8 59

Der Neichsminister der Finanzen ist ermächtigt, in Ausnahme- fällen, in denen die Ermittlung des Vermögenswerts besonderen Schwierigkeiten begegnet, durch Vereinbarung mit dem Abgabe- pflichtiaen die Abgabe in einem Pauscbbetrage [Mleten und auf diese Weise auch die Bindung des Vermögens aus Gründen des öffentlichen Wohles angemessen zu berücksichtigen.

& 60, i i Bei allen Abaabepflichtigen, die infolge des Krieges Kleidungs- stückde oder P Ds verloren haben, bleibt, soweit noch feine Neuanschaffungen erfolgt sind das Vermögen in Höhe des Wertes der verlorenen S und Haushaltung8gegen- stände, jedoh nit über fünfzigtau)end Mark abgabefrei. : Sind diese Gegenstände oder ein Teil derselben unter einem feindlichen Zwange veräußert so gili der S um den ihr Wert böber ist als der E108, als veiloren. Der Erlos bleibt abgabefrei. Neben 1hm darf aber eine Abgabefreiheit für den Wert der ver- lorenen Gegenstände nur insoweit eintreten, als dieser einschließlich des Erlóses fünfzigtausend Mark nicht übersteigt. & 61. L Die Einnahme us dem Reichsnotopfer ist nach näherer Be- stimmung des Neihshaushalts zu verwenden. & 62. i Die Ausführunasbestimmungen zu diesem S erläßt der Neichéminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats.

Verlin, den 31. Dezember 1919. Der Neichdoräsident, Ebert. Der Neichsminisiec der Finanzen. Erzberager.

Raue 10 ware

Verordnung

zur Ergänzung der Verordnuna über bie Errichkung von Fachaus\hü)sen für Hausarbeit vom 13. Januar 1919 (Neichs-Geseßbl. S. 85).

Vom 29. Dezember 1919.

Auf Grund des 8 18 des Hausarbeitgesezes vom 20 De- zember 1911 (Reichs: Gejeybl. S. 976) wiid mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt: i

1. Jn dem der Verordnung vom 13. Januar 1919 (Reichs- Geseybl. S. 85) anliegenden Verzeichnis der gemäß § 18 des Haus- arbeiigeieges vo a 20. Dezember 1911 (Neichs-Gejeybl. S. 976) er- richte en Fachausshüsse für Hausarbei. wird unter Vir. 11 in Spalte-4 unter Er)eßung des Wortes „und“ hinter „Sachsen-Co: urg-Gotha“ dur ein Komma am Schlusse hinzugefügt :

und Sachsen-Weimar mit dem WBezirk Apo!da (nur für die Abteilung für Damen- und Kinderkonfektion, die Abteilung für Wäscheko.fettion und die Ubtcilung für wollene und jeidene Phantasie- und Wirtwaren) :

2. Es wird ein F. hausschuß für Hausarbeit errihtet, der zu- ständig ist für die Strohhutnäberei und -gauniererei im bayerischen Allgäu, mit der Bezeichnung „Fachaus chuß für Strohhutnäherei und -garniererei* und dem Siße in Lindenberg (Allgöu). Der Beztick dieies Fachausschusses {t der der baveriliben Bezirkoämter Lindau und Southofen.

Berlin, den 29. Dezember 1919.

Der Re ch3arbeitsminister. J. V.: Geib.

Verordnung

über Mifwirkung von Ausschüssen bei der Ver-

anlagung der Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs

und der avßerordentlichen Kriegsabgabe für das

Rechnungsjahr 1919 nach den Ge)ezen vom 10. Se p- tember 1919. :

Vom 20. Dezember 1919.

Auf Grund des § 444 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung bestimme ich:

Solange keine Ausschüsse nah § 25 der Reichs8abaaben- ordnung gebildet sind, haben bei der Veranlagung der Kriegs- abgabe vom Vermögenszuwachse die Aus\chüsse mitzuwirken, die nah den Vorsch1 iflen des -L'ndesrechts bei der Einkommens sleuerveranlagung der Länder bisher mitzuwirken hatten. Bei

der Veranlagung der außerordent!ichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 bedarf es der Mitwirkung dieser Aus-

\hüsse nicht. Berlin, den 20. Dezember 1919.

Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.

ema eme

Bekanntmachung.

Dur Entschlie' ung der HandelssteDe des Oberamts Waiblingen vom 18. d. M.- wurde dem Friedrich Haag, Landesprodukien- bändler in Winnenden, auf Grund der Bekanntmachung des Siellvertreters des Reichskanzlers zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 in Verbindung wit der Verordnung des Stellvertreters des Beichskanzlers über den

andel mi1 Lebens- und Kuttermitteln und zur Bekämpfung des agb rf vom 24. Juni 1916/16. Juli 1917 und der Ners fügung des württembergiichen Ministeriums des Jnnern, betreffend die Durchführung dieser Verordnung vom 15. Juli 1916, der

andel mit Gegenständen des täglihen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art, namenilich aber mit Obst, Trauben, Branntwein und Traubenmw-cin, sowie mit robenNaturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen mit sofortiger 2: ükung untersagt.

Waiblingen, den 23. Deze:nber 1919, Oberamt. J. V.: Baumann, A. V.

Dle von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 250 und 252 des Neichs - Geseßzblatts enthalten:

Nummer 250 unter Nr. 7215 das Umsahsteuergeset, vom 24. Dezember 1919,

Nummer 252 unter Nr. 7219 das Gejey über das Reichsnotopfer, vom 31. De- zember 1919. Berlin, den 31. Dezember 1919, Postzeitungsarat. Krüer.

Preufszen, Die Preußische Staatsregierung hat den Stadtrat Müller

| in Quedliaburg zum Landrat ernannt,

__ Der Archivassistent Dr. Bell 6e ist von Münster s Staatsarchio in Breslau verseßt worden. R

Den Archiohi!fsgarbeitern Dr. Nand und Dr. Thimme in Beilin und Dr. Spieß in Marburg ist der Amtstitel Archioassistent beigelegt worden.

0 ano ommerz aar oem

Bekanntmachung,

betreffend die Genehmigung der Notverordnung vom 15. August 1918 (Geseysamml. S. 144) über Abänderung der Verordnung vom 11. September 1314, betrefsend ein vereinfahtes Enteignungs- verfahren, vom 30. November 1919.

Der auf Grund des Artikels 63 der Verfassungsurkunde für den Þ cuzischen Staat vom 31. Januar 1850 (Geießsamml! S 17) erlassenen Verocdiuna vom 15. August 1918 (Geseßzs samml. S. 144) über Abänderung der Verordnung vom 11. September 1914, betreffend ein vereinfachies E t-ignunas- verfahren, hat oie verfassunggebende Preußische Laudes- versammlung die G-nehmigung erteilt.

Berlin, ben 30. November 1919.

Das Staatsm.inisterittm. Hirsch. Fishbeck. Braun. Haenisch. Dr. Südekum. Heine. Dr. am Zehnhosf. Oeser. Stegerwald.

Finanzministerium.

Der bisherige Negierunassefretär Triebel ist zum Ge- heiznen expedierenden Sekreiäc und Kalkulator im Finanz winisterium ernannt worden.

Der bisherige Kanzleidiätar Lipowski ist zam Geheimen Kanzleisekretär im Finanzministerium ernannt worden.

Ministerium des Jnnern. A

Der Amtsrichter Dr. Karl Mayer in Potsdam ist zum Negierungsrat ernannt wo: den,

Dem Landrat Müller ist das Landratsamt im Kreise Quedlinburg übertragen worden. :

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Professor Dr. Kappen in Tetschen ist zum ordenb- lihen Professor für Chemie und Technologie an der Lands wirischastlihen Hochschule in Bonn-Poppelsdorf ernannt worden.

Ministertum der sffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind: die Regierungsräte Dr. jur: Tiebert, bs her in Erfurt, als Mitglied der Eijenbahndirektion nah Hans nover, und Schwedler, bisher in Hannover, als Mitglied der Eisenbahndirektion nah Erfurt, die Regierunas- und Baus râte Friy Neubert, bisher in Bromberg, als Vorstand des Eisenbahnbetriebs1mts 1 nah Cassel, Schl oe, bisher in Tilsit, als Mitglied (auftrw.) der Eis: nbahndirektion nach A Priester, bisher in Elberfeld, als Mitglied der Eisenbahn irettion nah Frankfurt (Main), Engelhardt, bisher in Fulda. als Mitalied taten der Eisenbahndirektion nah Eiverfeld, Rysiel, bisher in Oppeln, als Vorstand des Eise-bahns ma'chinenamts rah Fuloa und Ahlf, bisher in Giückvadt, nah J na. als Vorstan) des Weikstättenamts bei der Eisens bahnhauptwerfitätte daselbst, die Regierungsba\meister des Eisenbahnbaufahs Augunt Sauer, bisher in Dir\hau, ais Vorstano des Eisenbahnbetriebsamts nah Limburg (Lahn) Waiter Loycke, bisher in Posen, zum Ei'enbahnbetriebe amt nach Eberswalde, Rohde, bisher in Pojen, zuc Eisenbahn- direftion nach Berlin, unter Belassung in seiner bsheriagen Beichä!tigqung als Hilfsarbeitor in den Eisenbahnabteilungen des Ministeriums der öffentlihen Arbei en, Schanze, bisver in Danzig, zum Eisenbahnbetriebsamt 2 nah Leipzia und

Frankenberg, bisher in Elberfeld, zum Euenbahnw | betricbsamt 1 nah Hagen (Westf), der Regierungsbaus

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