1920 / 14 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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3. 8 5a fällt fort. a

4. § 6 erhält folgende Fassung :

„Die Fürsorge foll voibzhaltlih - der Vorschriften der §8 12a bis 12f nur arbeitsfähigea find arbeitswilligen, üver 16 Jahre alten Personen, die ih infolge des Krieges ditrch gänzliche oder teilweise ŒSrwerbslosigleit in bedürftiger Lage befinden, gewährt werden. Cine bedürftige Lage ist vorbehaltlich der Bestimmungen in den 8 11, 12 nur insoweit anzunehmen, als die Einnahmen des zu Unters, üßenven einschließlich der in feinem Haushalt lebenden Familienangehörigen derart geringe sind, daß er nit imstande ist, damit den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, und als ihm keine familienrechtlihen Unterhaltsanfprühe zustehen- deren Erfüllung den rotwendigea Lebensunter halt ermöglichen würde.

Eiuwerbslosigkeit ist niht als Kricgéfolge anzusehen, wenn sle durch Ausstand oder Aussperrung überwiegend verursaht ijt. Frühestens vier Wochen nah Abschluß des Ausstandes oder der Aus- {iperrung fönnen die Gemeinden den Arbeitnehmern beim Vorliegen der allgemeinen Vorausseßungen Erwerbslosenunterstüßung gewähren.

Angehörigen eines unterstügten Erwerbslosen, die gegen diesen einen famtitenrechtliden Ünterha téansprud) haben, odex im alle seiner Leistungsfähigkeit haben würocen, und bis zum Eintritt der Unter- stüßzung5bebürftigkeit von ihm ganz oder in der Hauptsache unterhaiten voiden sind, darf keine selbständige Erwerbslosenuntersiüyung gewährt werden. In solchen Fällen ist vielmehr die Unterstüßung angemessen zu erböhen (Familiènzuschläge). Í

Die selbsiändigen Unterstüßungen, die mehrere in einem gemein-

schaftlichen Hausstand lebende Familienmitglieder erhalten, dürfen in ihrer Summe das Ziweiundeinhalbfache der Untersiützung nicht über- ste'gen, die dem höchstunte: stügten Mitgl'ed der Familie für seine Perfon zustcht. Der Vorftaud dexr Familie gilt im Sinne diefer Bestimmung als ihr Mitglied.“

5. An Stelle des § 7 tritt folgende Vorcscßrift:

„Ausländern wird die Ecwerbslosenfürsorge gewährt, wenn ihr eimatstaat deuishen GErwerbslofen nachwoeisiich eine gleidhwertige ürsorae gewährt.“ :

6. An Stelie des § 8 Abs. 1 Satz 3 treten folgende E äte:

Bei Notstandsa1beiten oder anderen Arbeiten, die mit Mitteln der Ecwerbslosenfürsorge unterstüzt werden, if der Neichsarbeits- minister oder die von ihm bezeichnete Stelle berechtigt, zu bestimmen, welcher Lohn als ALMUOE ortsüblicher Lohn zu gelten hat. Die Unterstützung || auf etnen bestimmten Zeitraum ‘zu beschränken, wenn beg ündete Autsicht besteht, daß es dem Erwerbslosen möglich sein wirb, si innerhalb dieses Zeitraums dur eigene Bemübung eine Arbeit zu verschaffen, deren Unnahme er na den vorstehenden Bestimmungen nicht verweigern dürfte.“

T Va Aof. 3 Sck-h 2 wird gestrichen.

8. Im § 9 Abs. 2 Saß 1 werden binter vem Worte „Kalender- woche" die Worte „oder Kalenderdoppeiwothe“ naiv: an Stelle der Worte „des verbliebenen Wochenarbeitsverdienstes den Unter- stüzunasbetrag der Woche" treten die Worte „des Wochenarbeits- verdienstes (Doppelwochendärbeit9verdienstes) den Unterstüßungsbetrag der Woche (Doppeiwoche)*. Hinter dem Worte „Arbeitszei1“ werden nach- einem Sem kolon die Worte binzucefezt: „§ 6 findet mit dex Maßgabe Anwendung, daß die Bedürftigkeit niht-zu prüfen ist“.

* v aja Say 3 wird dem § 9 Abs. 2 folgende Bestimmung hinzu- gefügt: :

t Falle eines besonderen Bedü

behörde mit Ermächtigung des Neich8arbeitsministers und des Reichs- ministers der Finanzen den Hundertsat von 70 bis auf 66 herabsetzen.“

10. § 9 Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

E Höchsisäte betragen unbeschadet der Vorschrift im Abf. 1

Saÿ für in den Orten der Ortsklassen 1. mäunliche Personen 4 B C Du.E B über 21 Jahre! . » « 6,00 5,00 4,00 3,50 Mark, b) darunier . « « « « 425 3,50 300 250 ,

9. weiblihe Personen ——

a) über 21 Jahre, sofern

e nicht in dem Haus- It eines anderen leben 5,00 450 350 300

b) über 21 Jahie, foferu :

fie in dem Haushalt eines ondcren leben . 425 350 3/00 250 ,

e) unter 21 Jahren . , 3,00 250 226 200 „-

Die Familtenzuschläge, die ein Erwerbsloser erhält, dürfen îns- gesamt das Andeithalbsahe dexr ihm gewährten Unterstüßung, im einzelnen folgende Säße nicht übersteigen:

in den Orten der Ortsklassen für a D_0 B N den Ehegatten « « 2,50 225 200 1,75 Mark, b) die Kinder und fonstige unterstützuagsberechtigte Angehörige « « « « 1,75 1,76 150 125 11. Der § 9 a fällt fort. 12. § 12 erhält folgende assung:

„Unterstützungen, die der eee auf Grund eigener oder fremder Vorsorge bezieht, sowie Rentenbezüge dürfen für die Be- urteilung der Bedürstigkeit nur zu zwei Dritteln ihres Betrags in Betracht gezogen werden. |

Zinsen von Spargroschen und dergleichen find voll anzurecuen.“

13. Im § 124 Abs. 1 werden die Worte „dieser Verordnung“ durch die Worte „der Vereinharung“ ersetzt. 14. Dem # 13 wird folgender Abf. 4 hinzugefügt:

„Die Fit sorgeausschüfse sind verpflichtet, in engster Zusamtneu- arbeit mit den Arbeitsnachweisen darauf binzuwiiken, daß den unter- \tößten Grwerbélosen mit tunlichster Beshleunigung geeignete Arbeit S 3) vermittelt wird. Hierzu find insbesondere alle eine längere

it hai, Unterstützten eines bestimmten Bezirkes nah näherer

nweifung des Reichsarbeitsministers der zuständigen Zentralaus- kunfts\telle oder der entsprechenden Behörde unter Angabe ihrer Ver- wendungssähigkeit namhast zu machen.“

15. § ‘15 fällt fort. i

16. § 15a erhält die Nummer 15 uud folgende Fassung:

„Der Reichsarbeitsminister is ermächtigt, zur Ünterstüßung von Mayechmen, die geeignet sind, den Abbau der Grwe:bslosenfürsorge zu fördern, insbesondere zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit tür die Erwerbslosen, Darlehen oder Zuichüfse aus Mitteln der Srwecis, losenfürsorge zu bewilligen. Die Zuichüsse bestimmen sch in ihrer Lobe Jas der Zahl der Personen, die durh diese Vêaßnahmen der na dea Grundsäben des 5 d Abs. 1 af das Reih bas Len Lei

n Grundsäyen . 1 au ih, die Cemeinde Mair Ér terr ‘vi “ja E werden. au er r iftec ermächtigt, diese Befugnisse oder zum T-il auf andere Stéllen zu dentiaaen ens Mas 17. § 166 fällt fort.

Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikel 1 Nr. 5 und b am 1. Februar 1920 iu Kraft. Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. April 192 i, artikel 1 Ne. 15 nah näherer Bestimmung der zu- fidea Lande8zentralbehörde, spätestens aber am 1. April 1920 Artikel 3. D

Ansprüche auf Erstattung von Unterstügu Sous des bisherigen § 5 a der Neichsverordnung über E rsorge für die e e L p eitraum Me Cen Verotdnung bleiben S 16 þ weiter auv A E E E ,

Artikel 4

Jf eine Vereinbarung 12b der Exrwerbslosenfürs vor Bag M Berta der wärtigen Me

isses kaun die Landeszentral- f

können, weil tie Gemeinde die Vereinbarung erst nach Ablauf von drei Wochen seit dem Inkrafttreten des § 12d getroffen tat, den Antrag noch binnen drei Wochen nach dem Inkrafttreten der gegen- wärtigen Verocdnung ftellen. - Der Antrag wirkt von seinem Eingang bei der Gemeinde an.

._ Wird der Antrag nicht binnen der im Abs. 1 Saß 1 bezeichneten

Neihöveroronung über Erwerbslosenfürsorge entsprechend. Artikel 5.

Dex Wortlaut der Reichsverordnung über Erwerbsklosenfürsorge, wie er si aus der Bekanntmachung vom 23. Apiil 1919 (Neichs- Geseyb1. S. 416) und den Aenderungen na der Verordnung vom

gegenwärtigen Verordnung ergibt, ist durch das Neichs-Gesetblatt neu bekanntzumachen.

Berlin, den 15. Januar 1920. Der Reichs8arbeitsminister. Schlie.

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Bekanntmachung

zur Aenderung der Bekannimachung zum Geseßz über die Zahlung der Zölle in Gold vom 21. Juli 19198. Reichs-Geseßbl 11 S. 1362 vom 14, Januar 1920,

Im § 2 der Bekannimachung find die Worte „für jede Kalenderwoche“ zu streichen. Berlin, den 14. Januar 1920.

Der Reichsminister der Finanzen. Erzberger.

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Bekanntmachung über die Vereinfachuna der vierteljährlihen Vieh- / zählungen, Vom 14. Januar 1920.

Auf Grund der Bekanrfmachung tiber Kriegemaßnahmen zur Sicherung der Voiksernäh ung vom 22 Mai 1916 (Reichs- Gesegbl. S. 401) bezw. 18. August 1917 (Reichs-Geseghl. S. 823) wird folgendes verorknet: L

& 1.

_ Bet den aof Grund der Bekanntmachung über die Vornahme kleiner Viehzühlungen vom 30. Januar 1917 (Neis s-Gesegbl. S. 81) und deren Ubänderungen vom 8. Mai 1918 (Nei «GeseybL. S. 387) und 13. Oktober 1919 (Neichs-Geïctbl. S. 1795) an- Paeneten Tue aa Me Do ps in den Monaten

rz, Juni un ember die Fragen n l der Pf des Federviehs und der Kaninchen ek. m ce baa

f: 9, Diess Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung a

in _ Verkin, den 14. Januar 1920.

Der Reichs virtschaftsminister. Schmidt. /

. Genn ana aaa

Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungs3- bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Sulfat vom 7, Juni 1917 (Neichs-Gesegbl. S. 481).

Vom 13. Jaruar 1920.

Auf Grund dec Verordnung über den Verkehr mii Sulfat vom 16. Mai 1917 (Reihs-Gejeßbl. S. 410) vin Sans bestimmt:

Artikel 1.

Die Bekanntmachung, betreffend Ausfübrungsbestimmun u der Verordnung über den Verkehr mit Suljat s 7. Juni 1917 (Reichs. Geseybl. S. 481), wird wie folgt geändert :

L S 1 Abs. 1 erhält folgenden Zujag:

„Die Genehmigung is äuch für bas Anbieten und den

w e Ln 267 A S

. Im iffer 1 werden die Worte hinzugefügt : sanbietet oder erwirbt, *. hinzugefügt

Arti kel 2. Po ug Bekanntmachung tritt ‘mit dem Tage der Verkündung

Berlin, den 13. Januar 1920. Der Reichswirtschaftsmin Schmidt. s

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rvenn quan Mr E

An Stelle des Redakteurs Wilhelm Zavfson in Friedrichs- Le ist das Vorstandsmitglied des Grana S.

Lichtenberg zum Mitglied des Beirats des Reichsamts

r deutshe Einwanderung, Rückwanderung und ns (Reich9wanderungsamt) in Berlin ernannt

worden.

Zu Mitgliedern desselben Beirats sind feraer \

worden: der Sekretär im Gesamtverband der Cid ‘Ee

werkschaften in Berlin Wilyesm Knoll in Reinickendorf und

s gg 7 : R N aa e Den in erlin, glied der onalve: sammlun r

Südende (Kreis Teltow). f M

Berlin, den 12. Januar 1920.

Der Reichsminister des Jnnern. Koch. e

Der Reichsminister des värtigen. C E

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Bekanntmachung.

Der Reichsrat hat in Gemäßheit des 8 38 des

vom 9. Juni 1897 (Reiche-Gesepbla:t S. U F) und g j tifels 2 des Regulativs vom 26. Januar 1898 (Reichsanzeiger vom 21. Februar 1898 Nr. 45) zu Mitgliedern des Bei-

‘rats für das Auswanderungswe)en für die laufe: de

Wahlperiode die vachstehenden Persönlichkeiten hin ählt: 11) F. Baltrusch, Geschäftsführer des E A der hrisilihen Gewerfschaften Deutschiands in Berlin:

2) Dr. Cuno, Generaldirektor der Hamburg-Amerika 3) Rudolf Krei wisierer des V tein, erer erbandes der Gewe! ine (Hirsh-Duncker)} in Berlin; U

fibimika deéraifiit: 10 können Grwerbslose, die den Aatrag nach § 13d

4) n N lfonsul der Republik Paraguay |

Abf. 1 jener Verordnung deshalb nit rechtzeitig Haben stellen ?

Frist g stellt, so gelten die Vorschriften des § 124 Abf. 2 und 3 dex

27. Oktober 1919- (Reih3-Besezvl. S. 1827) und Artikel 1 der

ewerkschaftsbundes in Berlin Alexander Knoll in Berlin- | 2er Sisenvahndirektion nah

; Vorstehendes wird auf Grund des Artikels 3 des gedachten Regulativs bekannt gemacht.

Berlin, den 23. Dezember 1919.

Der Reichsminifier des Aeußern. J. A.: von Stockhammern.

| 2 Der Reichsminister des Junern. J. A.: Dammann.

par ra GSE

Bekanntmachung.

Nuf Gruyd des Beschlusses des Reichskohlenverbandes vom 14 Januar 1920 wird die in Nr. 1 des „Deutschen Reichsanzeigers“ vom 2. Januar 1920 v-röffentlichte B kaant- machung vom 31. ah cu 1919, betreffzzd Echöhung der Kohlenp' eise, zu Ziffer dahin berichtiat, daß die Kohlen- verfaufspreise je den Bezirk des Niederschlesischen Steinkfohlensyndikats mit Wirkung vom 1. Januar 1920 wie folgt erhöht worden sind: i

Kohle allgemein (ungewaschen Waschkohle . ( 5 ä is )

L 24,80 y " , Brifetb e eee e v 3440 y y

; 37,90 Schlammkohle S 2 7, E 5 einschließlich Kohlenfleuer und aus\{chließli Umsozsieuer. Berlin, den 16. Januar 1920. i Aktiengetellschaft Reichskohlenverband. Stugz. Keil.

um 21 60 F je Tonne

: Bekanntmachung.

Der Fleischereibetrieb des Franz Eduard S l Markneukirchen ist vom 1. Februar 19:0 ab An L A Bundesratdverordnung vom 23. September 1915 geschlof gn worden. ;

Pêèarkneukirhen, am 14. Januar, 1920.

Dér Stadirat. Kurth.

Die von heute ab zur Auzgabe gelangenden Nummern 8 des Neihs-Geseßblatts Gai N s

Nummer unter

Nr. 7237 eine Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Regierungs- bezirzen Düsseldorf, Arnsbe:g, Münster und Minden, vom ! 11. Fannar 1920, unter

Nr. 7238 eine Bekannimachung, betreffend den Beitritt der Republik Haiti zu dem am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehende Heeren, vom 10. Januar gie. 7239 eine V : c. 72 e Verordnung über die Festsegung des Jahresarbeiisvez diensles in der Secunfalloer stets ‘vom 12. Januar 1920;

Nummer 9 unter

& Nr. i | ane nenen, über U Preise für ommeru gssaätgut von Brotgeireide un 12. Januar 1920, unter s P O

Nr. 7241 das Geseg über Steuernahsicht, vom 3. Januar r 7242 den A

Nr. 7! en Ausnahmezustand für Berlin und die t Brandenburg, vom 13. Januar 1920, t unter R

Nr. 7243 ein Verbot von Umzügen und Versammlungen unter freiem Himmel, vom 14. Januar 1920. \

Berlin, den 15. Januar 1920. Postzeitungsamt. Krüer.

Preusßen——

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Dem Baurat Klockow in Greifswald ist unter Ueber- nahme aus dem Reichseisenbah«dienst in den preußischen Staatsdienst eine planmäßige Stelle sür Vorstände der Eisen- A e V Ee verliehen.

; erjezt sind: der erregierunasrat Peiffer, bisher in Pete (Saale), zur Eisenbahnoirektion nach Erft die Wberbamäie Zoche, bisher in Essen, zur Eisen- bahndirektion nah Breslau, und Julius Do1pmüller, bisher ia Stettin, zur Eijenbahndiretrion nach Essen, die ¡ Regierungsräte Niematdck, bisher in Breslau, als Mitglied ndir ch Berlin, Kiesner,. bieher in Essen, als Mitalied der Eisenbahndirektion Osten nach Berlin, Hellwig, bisher in Frankfurt (Main), als“ Mitglied der Eienbahndirektion nach Erfurt, Werner Anton, bisher in Eisenach, zur Eisenbahndirekiion nah Steitin, Dr. jur. Johannes Wolff, bisher in Breslau, fir Eisenbahndicektion nah Altona, und Gerlac{, bisher in Halle (Saale), zur Eisen- bahndireïtion nah Frankfurt (Main), die Regierungs- und Bamäte Otto Hofssmann, bisher in Cöln, als Ober- baurat (aufirw.) der Eiseubahndirektion nach Erfurt, Robert Liesfers, bisher in Berlin, ais Mitglied der Eisenbahndirektion nach Stettin, “Froese, bisher in Oberlahvstein, als Miglied (auftrw.) der Eisenbahndirektion nah Saarbrücken, Tschich, bisher“ in Emden, und Rump, bisher in Siegen, als Mitglieder (auftrw.) der Eisenbahn- direktion Osten nah Berlin, Pontani, bisher in Frankfurt (Main), als Mitglied (aufirw.) der Eisenbahndirektion na Elberfeld, und Angst, bisher in Magdeburg, als Vo1stand des Eisenbahnmaschinenamts nah Frankfurt (Main), der Eisenbabn- direktor Giesecke, bisher in Langenberg (Rheink.), als Mitglied der Eisenbahndirektion nah Münster (Wesif.), der Regierungs- baume. ster des Eiseubahnbaufachs Sommer, bisher in Angers-- burg, als Vorstand des Eiseubahnbetriebsamts na Lüneburg, der Regierungsbaumeister des Maschinenbaufahs Sch lemmer

biehec m Hirschberg (Schlesien), zur Eisenbayndirekt Breslau, die Eisenbahnrechnungsdirektoren L S in . Saarbrüden, zur Eisenbahndirektion nah Elberfeld Hussack, bieher in Berlin, zur Eisenhahndirektion na@ Münster (Westf ), und Schucht, bisher in Magdebura. zur iospellae Haertel, biéher e Lon Vet cabnpeitehi&- i Y n Hagen (Westf.), des Eisfenbahaverkehr8amts 2 nach Steitin. Rae Ueberwiesen ist der Regierungsrat Dr. jur. Gau în Berlin dem Eisenba tralami als Mitglied, der Regierunas- baumeisier des Eisenba fahs Duerdoth, Hilfsarbeiter bei

den Eisenhahnabteïlungen des Ministeriums der öffenilichen Arbeiten, als Vorstand zum Eisenbahubetriebsamt 7 in Berlin, und der Reâgierungsbaumeiner des Maschinenbaufahs Karl Vogt den Eisenbahnzentralamti als Abnahmebeamter unter Belassung seines amtlichen Wohnsißes in Breslau.

Der Regierunasbaumeijster des Maschinenbaufachs Gustav

- Brecht, zulegt Hilfsarbeiter im Mitiisterium der öffentlichen

Abbeiten, ist info'ge Ernennung zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Reichswirtschaftsministerium aus dem Staatzeisenbahndienst ausgeschieden.

Hauptverwaktung der Staatsschulden.

Bei der heute öffentlich in Gegetiwart eines Notars be- wirkien Veriojuna der Aktien der Magdeburg - Witten- bergeshen Eisenbahn, seßt Magdeburg - Halberstädter 3zinsigen Rentenpapiere, sind folgende Nummern gezogen worden :

Nr. 1818, 1819 1822, 1824 his 1827. 1829, 1830, 1832, 1833 1835 bis 1837, 1840, 1841 7278, 7279, 7281, 7282 7284 bis 7292 7294 bis 7296, 11466 bis 11470, 1472 bis 11478, 11480, 11481, 11484. 11485, 16400, 6451. 16454 bis 16467, 16764 bis 16769 16771 bis 16776, 16778 16779 16781, 16782, 18640 bis 18643, 18645, 18646, 18649 bis 18653, 18655 bis 18659, 21089 bis 21101, 21103 bis 21105, 21655, zusammea- 113 Stück über je 200 Taler = 22600 Taler oder 67 800 6. __ Diese S1üce werden den Besißern zum 1. Juli 1920 mit der Ausforderung gekündigt, ‘die in den ausgelosten

Nummern verschriebenen Kapitalbeträge nebst den Stüds- |

insen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1920 gegén Quittung und Nuckgabe der Aktien sowie der nah dem ck- ahlunasStermine zahlbar Reihe VI Nr. 2 bis 10 nebst Ecneuerungsscheinen zur Abhebung der Zinsscheinreihe VII vom 1. Juli 1920 ab bei der Staatsschuldentilgurgstofe in Berlio, Tauben- straße 29, zu erheben. Diese Kasse ist werktäglih von 9 Uhr Vormiitags bis 1 Uhr Nachmittags geöffaet.

Die Eulösung geschieht auch bei den Reaierungshouvts kassen sowie' in S cankiuri a. Vi. bei der Kreisfasse L Zu diejem Zwecke können die Wertpapiere schon vom 1. Jui 1920 ab diesen Kassen eingereiht werden, weiche fie der Slaats- schuldentilgungsfasse zur Prüfung vorzulegen nund nah Fest stellung \ die Auszahlung vom 1. Juli 1920 ab zu bewiken

außer halb Berlins nur dann mit Sicherheit am Fälligkeitstaoe abgehoben werden, wenn die Aktien der Verraittiungsstelle wenigstens 2 Wochen voi her einaereiht werden. Die Einlösung hat nah den Vorschriften der Verordnung über Maßnahmen egen die Kapitalfluchi vom 24. Oktober 1919 (Reichs-Gesegbl. S. 1820) zu erfolgen. Nichtbankiers haben daher den Wert- papieren eina vom Fin- mamt bestätigtes SUückeverzeichnis (8 3 der Verordnung) beizufügen. Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten. Vom 1. Juli 1920 ab hört die Verzinsung der verlosten Aktien auf. Zugleich werden die bereiis früher ausgelosten noch rüd- ständigen Aktien: aus der Kündigung: zum 1. Juli 1906: Nr. 14 832, zum 1. Juli 1912: Ne. 12 885, zum 1. Juli 1913: Nr. 2981, 12 573, zum 1. Juli 1914: Nc. 8995, 9001, 9002, zum 1. Juli 1916: Nr. 3849, 9192, 9200, zum 1. Juli 1917: Nr. 8518, 6864, zum 1. Juli 1918: Nr, 11 685, zum 1. Juli 1919: Nr. 9091, 9103, 9105, 9106, 9543 und 19 400 wiederholt aufgerufen. Vordrucke zy- den Quitlungen werden von den obenbezeich- neten Kassen unéngeltlih verabfolgt.

Berxlin, den 10. Januar 1920. Hauptoerwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Gemäß § 46 bes Kommunalabgavengeseßes vom 14. Juli 1893 (G.S S. 132) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das im Steuerjahr 1919 fkommunalpflichtige Rein- einkommen der, Stralsund-Tribseer Eisenbahn aus dem

- Betriebsjahr 1918 auf 47 115 A 38 H festgesezt worden ist.

Steitin, den 15. Januar 1920. Der Eisenbahnkommissar. X. V.: Schulze.

IE Bekanntmachung Den Firmen Friß Koch und Friy Koch jun. in Husum gebe ich unter Aufhebung meiner Bérfügungen vom 25. Juni 1919, vom 14. Juli 1919 und vom 26. Dezember 1919 den andel mit Leder, Häuten und Fellen sowie mit Wolle und Lumpen von heute ab wieder frei. Schloß vor Hufum,' den 12. Januar 1920. Der Landrat. Nasse.

j Bekanntmachung

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Ferr haltung uvyzuveilä!siger Personen vcm Handel, vom 23. Sep- tember 1915 (NGBI. S. 603) is dem Kondltor Fo Berg- manx in Ahlen (Westf.), Markt Nr. 5, der Ve1ikauf von Milch und der Betrieb seiner Konditorei bis auf weiteres untersagt. Der Genannte hat die durch das Ver- fahren verursachten taren Auétlagen, insbesondere die Gebühren für die im § 1 der obengenannten Verordnung vorgeschriebenen Bekannt- machurgen zu erstatten.

Ahlen (Westf.), den 8. Januar 1920.

. Die Polizeivenvaltung. Corneli, Bürgermeister. Bekanntmachung.

Dem Havsierer Heinri ch Münch, Bredderstraße 11 a wohn- haft, ist durch Vertügung vom 5. Dezember“1819 wegen Unzuver- Läisigkeit jeder Handel mit Nahrungs- und Genuß- mitteln und mit sämtlihen anderen Gegenständen des täglih-n Bedarfs untersagt worden, Die Kosten dieser Bekanntmachung hat der Betroffene zu tragen.

Barmen, den 13. Januar 1920. *

Die Polizeiverwaltung. I. V.: ‘Dr. Mark ull. (Fortsezung des Amtlichen in der Ersten Beilage. ]

werdenden Zinsscheine |

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haben. Der Einlöjungsbvetrag kann bei den Vermitisungsslellen j rehtigt, bei Lieferungen und sonstigen

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Deutsches Reich.

In der am 15 Januar 1920 unter dem Vorsit des Reich2- ministe: Dr. David abgehaltenen Vollsigung dès Reichs- rats wurde den solgenden Entwüisen zugestimmt: Vers ordnung über die Aenèeiuvg des Geseßès über die Höchst- preise vom 4. August 1914; Ve: ordnung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großindvstrie; PVer- ordrung, betrefferd die Beschäftigung von Arbeiterinnen uyd jugendlicen Arbeite: n in Glashütten, Glas|schleifereien usw. ; Verordnung über die Erhebung von Zuschlägen zu den Säßen der Eichgebühreno: dnung; Nenderung der Ausführungsbestimmungen usw. zum Gesetze, betr- ffend die Stat stik des Warenve1 kehrs mit dem Auslard, vom 7. Februar 1906 usw.; Verordnung zur Aenderung ver Vero dnung über die Regeluna der Einjsuhr vom 16. Januar 1917; Gese über den Per'onenstar d; Verordnung Über die Eintragung von Hypotheken in ausländisher Währung; Gesetz, betreffend die Gewährung /von Straffreiheit an Personen aus oen Abuummungsgebieten sowie die Abände1 ung des deutsch- polnishen Vertrags über die vorläufige Iegelung von Beamten- fragen vom 9. November 1919.

In der am 16. Januar 1920 unter dem Vorsiß des Reichsministers der Finanzen Erzberger. abgehaltenen Vol ls sizung des Reichsrats wude der Entwuf eines Körpers schafissteuergeseyes zugestimmt.

Der Reichsrat irat heute wieder zu einer R L zus sammen ; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Volks- wirt\aft, für Serwesen und für Haushalt und Rechrungewesen sowie - die vereinigten Ausschusse für Volkswizischaft und für. Verlehrewesen Sizu: gen.

Die Juteralliierte Kommission für das Baltikum unter Führung des Gene1als Nussel ift gestern vom Reichs- kanzler enipfangen woiden und Abends nach Paxis abgezeijt.

feige

Dos Neichsfinanzminisierium gibt zur Frage der Abwälzbarkeit der Umsaßsteuer folgendes bekaunt:

Nach § 12 des Umsaysteuergesezes vom 24. Dezember 1919 (Neichs-Gesegbl. S. 2157) ist der Steuerpilichiige N ch be - eistungen aus Verträgen, die nah dem ÎInkrajtireten diejes Geseyes abgesc&lcssen sind, die Steuer dem Leistungsberechtigten neben dem Entgelt ganz oder teilweise gesondert in Rechnung zu stellen, es sei denn, daß als Entgelt für eine Leistung wie z. B. bei Rechtsanwälten und Notaren

efeylih bemessene Gebüb1en anges:Þt werden. Dieses Ver- ot der offenen Abwälzung der Steuer betrifft auch die Anzeigensteuer' Es ist daher verboten und der uwiderhandelnde maht sich stiafvar die Angaben in den eitungen oder Zeit)chuften über die Höhe der Einrüdungsge bühren in etnen Grundpreis und einen Steuerzuschlag zu zerlegen. Wie bei allen sonstigen umsaßsteuerpflihtigen wirtshattlien Vor; ängen muß im Anzeigewesen der Zeitungen und Zeitschrijten die Steuer in den Anzeigenpreis eingerehnet sein. Eine Auénahme besteht nur nach 8 46 Ab1. 5 ‘des Gejeyes für Lieferungen und sontiige Leistungen, für die feste Preisvereinbarungen schon vor - dem 1. Januar 1920 erfolgt waren.

Prenften.

Eine Verordnung des Reichswehrministers No ske und des Neichsministers des Janern Koch gibt bekannt:

Gemäß § 2 der Verordnung des Neichépräsidenten“ auf Grund des Artikels 48 Absay 2 der Reichsverfassung 'vom 13. Januar 1920, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherbeit und Ordnung im NReichsgcbiet nötigen Maßnahmen, wird für das preußi\he Gebiet der preußische Minister des Junern zum Generxalregierungstommissar ernanut.

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Das Reglement für die Abstimmung in den Yonen Nord)\chleswigs ist gestern von den Blättern des Abstimmungsgebietes in deutscher und dänischer Sprache vere a worden. Danach findet die Abstimmun erften Zone am 10. Februar stait. Für die zweite der Termin erst spätec bekanntgegeben werden.

in der one wird

Die Jnternationale Kommission in Kopenhagen !

gibt dem „Wolfen Telegraphenbüro“ zufolge bekannt, daß infolge eines Abkommens zwijchen dem Obérsten Rat in Paris und der deutschen Delegalion die Räumungsfrist für Nörds- \chleswig um 8 Tage verlängert worden ist. Jufolgedessen irifffl die Joternationale Kommission erst am 26. in Flensburg ein. Der Abstimmungstermin für die erste Zone bleibt unver- ändert bestehen.

Die Jnternationale Kommission für die Abstim- mung in Schleswig hält es für notwendig, während der Beseßung des Abitimmungsgebiets duych die Kommission eine Kontrolle aller Reisenden von und nach dem Gebiete einzuführen. Nach dem „Wolffhen Telegrophenbüro“ sind folgende Vorschristen für solche Reisende und für Personen, die in der Nähe der Südgrenze des Abstimmungsgebiets wohnen, geltend:

I. Vorschriften für Reisende, die in das Ab- stimmungösgebiet kommen.

1. Jede über 11 Jahre alte Per'on, die in oder durch das Ab- stimmungsgebiet reist, muß einen gültigen Paß des Landes, dessen Staatsangehöuige P ist, besißen. j

2. a) Der Paß muß sür das Abslimmungsgebiet ausgestellt sein;

oder

b) der Paß muß für das Abstlmmungsgébiet visiert sein von

) dée NeD mus Tae daéjenige Land vertritt, dessen Staats- angehörizer der Paßinhaber ijt; und

c) der Fah muß von dem Paßbeamten der Internationalen ad sion in Hamburg oder Kopenlagen gehörig visiert eini

3. Der Paß anderer Neisender als. Durchreisender muß au ‘ein

Visum der deuten oder däni|chen Behörden tragen, sodaß ste unbe- hindert nah Deutschland bezw. Dän. ma1k zurückehren 1önnen.

4. a) Reisenden, welhe das Abstimmungegebiet passieren sollen, wird nur die Benußung der durd jahrenden Züge gestattet weben; während des Aufenthaltes der Züze im Ab- stimmungsgebiet dürfen die Weisenden die Züge nicht

verlassen.

5, a) Nur solchen Personen, die dem Paßbeamten ter Inkers nationalen Kommission, gegenüber imstande find bes iediaende Gründe für ihre Heise anzuführen, wird ein aßvisum für das Abstimmungsgediet zugestanden werden.

b) In Betracht der \{hwierigen tôrderungs-, Wohnungs- und anderer Verhältnisse wird die Internationale Kom- mithin nur eine sehr begrenzte Anzahl Pässe visßicren

nnen.

6, Die Paßbüros der Internationalen Kommission sind in Deuischland : im Norwegischea Genecalkonsfulat in Hamburg; in

alle Anträge zu richten sind.

7. Schiffsoffiziere und -mannschaften können ohne P1ß mit ihren Schiffen nah einen Hafen in dem Abstimmungsgebiet fahren ; j¿doch bedürfen sie dex Erlaubnis des wachhabenden Hafenoffiziers oder einer anderen b- vollmächtigien Behörde, um an Land gehen zu können. Das gilt jedoch nicht füc anerfannte Regierungs[chiffe.

IL Vorschriften für Reisende, welche das Abstimmungsgebiet verlassen.

Untertanen des Abstimmungsgebiets.

1) a. Falls der Reisende im Abstimmungsgebtet wohnt und nach einein- anderen Land außerhaib des Abstimmungsgebiets als Deutschland zu fahren wünscht und der Junternational Komm'ssion gegenüber befriedigende Gründe für, die Not- weudigkeit seiner Veise anführen kann, wird ihm seitens der Internationalen mission eln Paß jür die Reise zu- gestanden werden. ;

b. Bevor der Reisende das Abstimmungs8gebiet verläßt, muß er Sorge tragen, daß sein Paß eia Vijum erbält von dem Kensulatsbeamten in Flensburg welcher das Land oder die Länder, wohin er zu reisen beabsichtigt, vertritt.

«Land zu begeben wünschen, wird, vorausgeseut, daß fie der Kommission gegenüb-r gültige Gründe anfuhren, ein Paß zugestanden werden unter géwissen Bedingungen, die dem Paßsuchenden bei der Aus« stellung des Passes näh-r erklärt werden.

3. Alle Mitteilungen wegen obenstehender Vorschriften nd an dite Anternationale Kormission tür die Abstimmung in Schleswig zu rihien. Die Umschläge müssen den Vermerk „Kontrolle“ tragen.

Fremde Untertanen.

4. Fremde Untsrtanen innerhalb des Abstimmungsgebiets, die das Gebiet zu verlassen wünschen, müssen einen gültigen Paß des Landes, dessen Siaatsangehöriger sie sind, oder Uikunden, die ihre Staatsangehörigkeit und Persönlichkeit ausreiczend beweisen, vorlegen.

Ii]. Vorschriften für Personen, dle außerhalb des Abstimmungsgebiets Ip os und stimmberechtigt n d.

Personen, die außerhalb des Abstlmmungs®gebietes wohnen und stimmberechtigt sind, kann der Eintritt in das Abstimmungsgebiet aur nach Vonzeigen eines Identitätszeugnisses gestattet werden. Die Formulare für die Zeugnisse werden von der Internationalen Kom- mission an die Abstimmungsaut schüsse übersandt und müssen von

dem Vorsitzenden des Abstimmungéausshusses in dem Kreise, wo dem Betreffenden das Stimmrecht zusteht, unterzeichnet sein.

Cin Identitätszeugnis ist nur gültig, wenn eine Photographie des Inhabers auf demse:den festgellebi und mit der Bescheinigu eines dänischen oder deutsden Beamten versehen ist, weiche bestälig daß der Zeugnisinhaber mit der in der Photographie ábgebildeten Persoa identisch ist.

® Iv. Vors#Hriften für Personen, die in der Nähe der Südgrenze des Abstimmungs- gebietes wohnen.

Um den noîwendigen Verkehr zwischen Personen, die in der Nöhe der Grenze zwischen Deuischland und dem Abstimmungsgebiet wohnen, zu erleichtern, wünscht die Kommission bekanntzumachen, daß Personen, deren Beschäftigung es erforderlich macht, die Grenze bäufig zu passieren, vorausgeseßt, daß sie der Kommission gegenüber gültige Gründe anführen, eine besondere Grenzverkehrstkarte erhalten ténnen, fo daß sle die Grenze an besonderen Stellen zu bestimmten Tages« zeiten und zwecks näher zu bezeihnender Besuche passieren können.

Gesuchsformulare für diese Grenzkarten find bei ber Jnter«- nationalen Kommission für die Abstimmung in Sihliswig, in Flens- burg, zu erhalten.

Die Briefumschläge nüssen den Vermerk „Kontrolle“ tragen.

y. Vorschriften für Personen, die von dem Ab« stimmungsgebiete auf kürzere Besuche nah Däne- mark reisen.

an yon dex dänischen Regierung erlassenen Verordnungen öôleiben (1

in Kr V1. Kontroll stattionen.

Das Passieren der Grenzen des Abstimmung3geblets wird nur

n folgenden Stellen gestattet werden:

Südgrenze Mit der Eisenbahn bei der Statton Tajtrup auf der Strecke Taskrup—Höruy, ; bei der Station Ne auf der Strecke Glücksburg—Kappel, bei Frôrup auf der S:reckde Flensburg— Schleswig. bei Stedesand auf de: Strecke Tondern - Husum, bei Tarup auf der Strecke Fiensburg—Kieli. ba His, dem a 6 Fe 6 Duí s aurup auf der Landstraße ¿Flensdurg—Husum, bei Enge auf der Landstraße Tondern —Husum, bei Fiôrup auf der Landstraße Flensburg Schleswig, bei Tarup auf der Landfiroße Flenöburg—Kappel, bei Tasirup auf der Landstraße Flensburg—Solt.

Nordgrenze.

Mit der Eisenbahn i

bei der Station Farris auf der Strecke Kolding— Flensburg,

bei der Station Hvidding auf der Strede Ribe— Tondern. Auf dem Landwege

bei Hökelberg auf der Landstraße Koldin 26 er raa

bei, Hviddiug auf der Landstraße Ribe—Tondern. i

Hafen an der O stkü ste.

enéburg. ; : NB. Aenderungen der Kontrollstationen und des Reglements bleiben vorbehalten,

Kunft und Wissenschaft.

Die Akademie der Wissenschaften hält am Donners-

(20 den 22. Januar, um d Uhr Nachmittags eine öffentliche Sigung zur Feier des Jahrestags König Fuiedrihs 11. unter dem Vorsiy von Herrn Rubner, der die Sipung mit einer Ansprache eröffnen und einen furzen Jahresberiht erstatten wird. Daran schließen sich ausführlichere Berichte über die Forschungen zur neus- bochdeutshen Sprach- und Bildungsgeschibte von Herrn Burdach und über das afademishe Unternehmen „Geschichte des Firsternhimmels“ von Herrn Struve. Es folgt ein wissenschaf1licher Festvortiag von rern Stuß „Die Schweiz în ter deutichen Nechtsgeschichie“. Der utritt ist nur gegen Karten gestattet, soweit über dieje nicht bereits veifugt ist, werden sie vom Vèontag, den 19. Januar ab in der Zeit von 9—3 Uhr im Büro der Akademie (Unter den Linden 38, L Sto, Zimmer 19) ausgegeben.

Durchreise, die t mit il V A M I

Dänemark: im Büro der Kommission, Peder Skramsgade 5, wohin Á

2. Bewohnern des Abstimmungsgebiets, die sich nach Deutsch- We

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