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ú S 24. ;
Bei Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Anträge zu er- Tedigen find, ist auf zie wirtschaftliche Lage der Geschödigten tunlihst Rücksicht zu nehmen.
& 25, Die Erhebung von Beweisen hat sh in den durch die Vor-
{rift des § 11 gesezten Grenzen zu haiten, soweit nicht in den S8 13, 16 und 17 ein anderes bestimmt ist.
8 26. Die Aus\ch{üs}se und der Oberausshuß entscheiden in der Besezung
'durch den Voisißenden upd zwei niht beamtete Mitglieder na
Stimmenmehrheit. s Bei der Entscheidung ist deu besonderen Umsiänden des Etnzel- falls nah Biligklett Nehnung zu tragen. -
8 27. /
Gegen den Bescheid des Oberaue schusses findet binnen zwei Wochen seit Zustellung des Bescheids weitere Beichweide an dos Reichs- wirtihaftsgericht statt; sie steht nur dem Vertreter des Reichsinter- esses wegen Verletzung des Neichsinteresses zu und wird \{chrifulich beim ODberaus[huß eingelegt.
S 28.
Berubt ein Bescheid oder Vo1bescheid eines Auss{chu}- s oder des Oberautschusses oder ein Teil von thm auf einem offeusihtlidden Ver- sehen, so ift dieses auf Autzag oder von Amts wegen zu berichtigen. Der Autrag und die Berichtigung find an keine Frist gebunden, Gegen den Be l das gegen den ursprünglichen Bescheid gegeben war. Eine Anfehtang des einen Berichtigungsantrag abweijenden Bescheids findet nicht statt.
S 29.
Die AuRahlung der VorsÄüsfe, Beihilfen und Unterstüzungen erfolgt nah Rechtskraft des Bescheids auf Anweisung des Vorsißenden des Feststellungéaus\husscs. i: |
Für fäüotlide Ausgahlungen ist als Stictag der 1. Januar e auzunehmen. Bei späterer Auszahlung find 5 vH Zinsen zu- urechuen.
/ Auf die Vorschüsse und Beihilfen können die den Empfangs- berechtigten von der Darlehnskafe für aus Elsaß Lothringen ver- triebene-Deuts@e oder von einer Ortsgruppe des Hilfsbunds für Eljaß-Lothringer im Reich gewährten Darlehen angercchuet werden.
Berlin, den 9. Januar. 1920.
Die Reichsregierung. Bauer.
Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen, Be1- hilfen und Unterstüßungen für chäüden in
den deutshen Schubßgebieten aus Anlaß des Krieges.
Vom 15. Januar 1920.
Für Schäden, welche aus Anlaß ves Krieges in den deuts n f ‘s auto Blrtos entstanden sind, können vorbehaltlich späterer geseßliher Regelung Vorschüsse, Beihilfen ‘und Unter« srüßungen nach Maßgabe “Baiamiaen Bestimmungen gewährt werden,
1. Vorausseßungen für die Gewährung von Vorschüsse, Beihilfen und Unterstüßzungeu. - à A. Vorschüsse auf Entshädigungea \ ér Liquidationsschäden.
“E i
Auf Grund tes § 83 des Geseyes über Enteignungen und Ent- Féjädigungen aué Anlaß des Friedensvertrags vom 31. August 1919 (Reibs-Geseßbl, S. 1527) können Vorschüsse gewährt werden für die Entziehung oder Beeinträchtigung von Gegenständen zugunsten der alliierten und assoziierten Regierungen oder einer von ihnen oder ugunsten eines Angehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, soweit sie in dem Friedensvertrage selbst ausgesprochen oder als wirk- fam anerkannt ist oder auf Grund des Friedensvertrags dur die alliierten und assoziierten Regierungen oder eine von whnen erjolgt.
a i Die Gowährung eines Vorschusses ist anch dann zulässig, wenn bie Entziehung oder Beeinträchtigung des Gegenstandes zwar noch nicht erfolgt ilt aber auf Grund der BVeftimmungen des Friedens- vertrags und von Geseyen bisher foindlicher Mächte zu erwarten ist. Die Gewährung von Vorschüssen unterbleibt, sofern damit zu vednen ist, daß dem Betroffenen der Erlös aus der Entziehung seines Cigentums oder eine andemveitige R a: von einer bisher feindlichen Regierung unmittelbar zur Verfügung gestellt wird. Ft lei&mwohl ein Vorschuß gewährt worden, fo ist der (Tmpfänger zur Nü ahlung deë Vorschusses oder eines nah Lage der Verhältnisse angemessenen Teilbetrags verpflichtet. K
& 3. / Für Schäden, die Eigeniümern deutscher Kauffchrteifchiffe aus Anlaß des Krieges erwachsen sind, werden na diesen Bestimmungen Feine Vorschüsse gezahli. a4
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge- sädigten mitgewirkt, so werden Porschósse nur insoweit gezahlt, als der Schaden unabhängig von dem : rschulden eingetreten wäre.
Das gleiche gilt für das Verschulden des Vertreters des Ge- {Gädigten, sofern er mt seine Befugnisse in der Geschäftsführung vberschriiten hat. 4 Y
B, Beihilfen für Kriegs\chÄden.
( S 5, : Für die dür den Krieg innerhalb der deuts&en Schußgebiete verursachten Schäden an beweglihem und unbeweglichem Eigentume fönnen Beihilfen gewährt werden, sofern die Schäden entstanden sind 1) durch fkriegerishe Unternehmungen deut cher, verbündeter oder feindlicher Streitkräfte, durch behövdliche Kriegsmaß- nahmen oder durch Aufstände der Eingeborenen; L 2 durch Brand oder sonstige Zerstörungen, durch Raub, Plünde- rung, Diebstahl oder erzwungene Verschleuderung oder durch Wegs oder Wegnahme von Besißtum; 3) durch die Flucht, Abschiebung, Zurückhaltung, Verschleppung oder Gefcngennahme. | h §6. / / Die Bestimmungen der S8 2 bis 4 finden auf Beihilfen ent- ‘Fprehende Anwendung. À
7, ,
„Für den Verlust von Wechsein und Schecks wird keine Beihilfe goea ri, sür den Verluft von anderen R E nur, soweit der Geschädrgte nicht im e des Aufgebots Erfah erlangen kann.
E 8
… Jnsowtit der Gescledigte aAtinei: — auf Grund des Gesehes über die Wiederherstellung der Handelsflotte vom 7. November 1917 Reichs-Gesbbl. S. 1025), auf Grund von Bestimmungen über Kriegs- istungen, aus einem Versicherungsverhältnis oder gus einem anderen Kewfégrund — Ersay erhalten hat oder erlangen fann, werden keine Beihtlfen gezahlt. i C, Unterftübungen,
{ \ 5 S 9. d ? Personen, die vor dem Kriege ihre \ Aufenthalt in den deuten Sdocbielen Wohnsth oder dauernden
¡t ausgeübt haben oder aus À des Krieges in den deutschen Shubqebialen inbernier worden find, émen ieten fe doe Len Krieg tn erhebliche wirtshaftlide Bedrängnis geraten sind, ipsbeson-
dere aud zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit in den Schußgebieten, Unterstüßungen gewährt werden. i
rihtigunagsbe\cheid ist das gleiche Rechtsmittel zuläfsig,
t oder ihren Beruf
Die hiernad; zu zahlenten Unterstüßungen ner neben den næch §8 1 und 5 zu zahlenden Porichüfen und Beúwhilfen gewährt werden.
D. Gemeinsame Bestimmmwngen.
10.
An Personen, welche die Neichsangehörigkeit nicht besitzen oder r QeE des Eintritts des Schadens nicht besessen haben, können Vorschüsse, Beihilfen und Unterstüßungen nur mit Zustimmung der Reichsminister der Finangen und tes Auswärtigen gewährt werden. Das gleiche gilt von ausländischen juristishen Personen und Gefellck haften sowie von deutschen juristiscen Personen und Gesellhaften
mit überwiegend ausländider Kapitalbeteiligung. i
& 1L Das Vorhandensein/ der Vorausseßungen für die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen oder Unterstüßungen sowie die Höhe des Schadens sind glaubhaft zu machen. S 12, E Die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstüßungen is zu versagen, : : S
1. wenn der Gesckädigte wissentlih oder grob fahrlässtg falsche Angaben über Umfang oder Entstehung des Schadens ge- macht oder veranlaßt hat;
.. wenn der Gescädigie wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens nach 8§§ 80 bis 93, 140 bis 143 des Strafgeseßbuchs oder S8 57 bis 61, 69 bis 75, 78, 81 bis 83 des Militärstraf- geseßbudcks oder nach §8 1, 3, 5, ß des Geseßes über den Ver- rat militärisher Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (Reichs- Gesbbl. S. 195) rechbtskräftig verurteilt worden ift, oder wenn die Einleitung oder Durckführung eines solhen Straf- verfahrens df anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nit erfolgen kann;
;, wenn der Gesckädigte im Ausland s aufhält und Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er sih dadur einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder den durch den Krieg und dessen Folge den Reicksangehörigen auferlegten öffentliden Lasten zu entgiehen R.
E
& 13.
Die aus Kapitel 6 des ußerordentlichen Haushalts für das Reich unter den Abschnitten Va Reicks-Marineamt und Vla Mee Kolonialamt einem Gesckädigten gewährten Darlehen, VorsWüsse oder Beibilfen sind auf die für ihn festgeseßten Vorschüsse und Bei- hilfen angurechnen.
IL. Bemessung der Vorschüsse, Beihilfen unv Unterstützungen.
S 14, e
Vorschüsse (§ 1) und Beihilfen (§ 5) können bis zur Hälfte" des Schadens gewährt werden, Der Bevechnung des Schadens ist der Wert, den der eingebüßte oter besdädigte Gegenstand am 29, Jul 1914 gehabt Bat, zuarunde ¿u legen (Friedenêwert),
Entgangener Gewinn wird nit berücksichtigt. f
Erfolgt die Feststellung des Weries des Gegenstandes in aus- ländiser Währung, so ist der Betrag in Mark umzurechnen. Für die Umrecknung ist der Kurs der Berliner Börse am 2%, Juli 1914 gw grunde zu legen, n A S Es
S E . A f Soweit der Vorsckuß oder die Beihilfe nackweislich zur Auf» nahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit in den Schußgebieten oder im Ausland verwandt werden soll, kann eine Erhöhung bis zu dreiviertel des Schadens erfolgen. | L A e) ai is
| B E E
st der Schaden einwandfrei nachgewiesen und lersteigt der nah § 14 festzuschende Wert nicht den Betrag von 5000 Mark, so kann der Vors{uß oder die Beihilfe in Wie dieses Wertbes gewährt werden, sofern der Geschädigte erklärt, daß er bezügli sämtlicher Forderungen auf den Ersaß von Schäden aus Anlaß des Krieges ab- gefunden fei. Die Abfindungserklärung scbließt den Vorbehalt einer Nackforderung auf Gründ einer höheren Bemessung des Wertes bei einer eiwaigen späteren Aenderung der im §14 niedergeleglen Grund« fâhe nicht aus.
& 17. a Í
Die Unterslühungen (§ 9 sollen 1500 Æ für dîè Person nit übersteigen.
Der Leiter der Entschädigungsstelle des Reichskolonialministe- riums ist befugt, im: Einverstänktnissé mit dem Reihsm'nister der inanzen in besonderen Fällen aus Grürden der Billigkeit, ins- besondere auch ‘zur Ermêglihung der Wiederausreise in die Schuß- gebiete, die äbrung böherer Unterstüßungen anzuordnen.
I1IL. Verfahren.
S 18. ; C AREE Anträge auf Gewährung von-Vorschüssen, Beihilfen und Unter- stüßungen find chriftlich an ‘die Entschädigungsstelle des Koloniak- ministeriums unter Darlegung des Sachverhalts sowie unter Angabe der Beweismittel und tunlichster Beifügung eiwaiger Beweisurkunden zu richten. ä K ÆA
D, E
Die Entscheidung ber die Anträge erfolgt nach Prüfung bes
Sadchverhalts dur besondere Spruhkommifsionen. : ede Spruchkommission besteht aus drei Mitgliedern, einem
Boauftragten der Entschädigungsstelle des Kolonialmunisteriums als Vovsißendem und zwei von dem Meichsverbande der KolonialdeutsHen vorgeschlagenen Danere Der Beauftragie der Entschädigungsstelle wird nah erfolgter Zustimmung des eines der Finanzen berufen. Die Beisißer werden vom - Leiter der Entschädigungsstelle auf Grund von Vorschlagslisten bestimmt, die ihm vom Yeichs- verbande der Kolonialdeutschen eingereiht werden. Die Bestimmung der Beisißer erfolgt unter Berücksichtigung der Gigenart der zu ent- E Fälle. Der Reichsverband der Kolonialdeutshen kann ie Vorslagslisten ergänzen, Die Ergänzung hat zu erfolgen, wenn der Leiter der Entsch@digungsstelle dies verlangt. :
Die Mitglieder können gleichzeitig mehreren Spruchkommissionen angehören. “s
S 2%.
Die Mitgliever der Sipruchkommissionen werden, fofern fie nicht als Reichs- oder Landeësbeamte vereidigt sind, vor der ersten Aus- übung ihres Amtes vom Leiter der Än h gungaene „durch Hand- {lag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes verpflichtet.
( 21,
Der Leiter der EntsGä@digun sftelle bes Kolonialministerinms bestimmt Siß und Ges erei der Spruchkommissionen. Die Bestimmung ist öfsentlich bekanntzumachen.
: S 22,
Dér Vorsivende der Spruhkommission prüft im Benehmen mit dem Reichsverbande der Kolonialdeutschen den Antrag vor, veranlaßt den Antragsteller nötigenfalls zu seiner Ergänzung und erhebt die er- forderlih erscheinenden Beweise. Er kann ein anderes Mitglicd der Spruchkommission mit der Verprüfung und Beweiserhebung beauf-
tragen. j Die Spruchkommissionen köitnen zur weiteren Aufklärung des Sachyerhalis Beweis erheben oder eines ihrer Mitglieder mit der Beweiserhebung beauftragen. f Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer uständigkeit dem Ersuchen der Spruchkommifsionen, ihrer Vor- benden ober der mit der Beweiserhebung beauftragten Mitglieder der Spruchkommissionen um Rechtshilfe zu entsprechen, foweit nicht be-
sondere geseßliche Bestimmungen entgegenstehen.
i S 23.
Die Spruchkommissionen entscheiden im fSriftlichen Verfahren. Der Vorsibende kann anordnen, daß mündlih verhandelt wird, und daß der Antragsteller zu den Verhandlungen erscheint. Der Antrag- steller kann’ sich ‘hierbei durch einen mit \chriftliher Vollmacht ver- sehenen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die Beschlüsse N l mehrheit gefaßt und sind mit Gründen zu versehen.
*
Ff der Antragsteller in vem zur mündlichen Verharblung an- beraumten Termine nit erschienen over gehörig vertreten, so wird aleichwohl zur Sade verhandelt und beschlossen:
8 24. der Spruchkommisstonen -werden mit Stimnmen- { : S 198 Ah. 2 des Gerichtôverfassungsgeseßes findet entsprebende Anwendung. *_ Bei der Beschlußfassung ist den besonderen Umständen des Einzel- falls nah Billigkeit Rechnung zu tragen.
8 25.
Die Zustellung der Entscheidung der Spruchkommission erfolgt an den Antragsteller durch fher sendung mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein an den Leiter der Entschädigungsstelle durch Vorlage des- Spruhes. Der Leiter der Entschädigungsstelle kann in einzelnen fa und allgemein für Zustellungen im Ausland eine andere Art der
ustellung anordnen.
S 26,
Legt der Antragsteller gegen die Enkscheiduna der Sipruchkom- mission binnen zwei Wochen“ nach der Zustellung Beschwerde ein, fo kann die Spruchkommission auf einstimmigen Beschluß ihrer Mitglieder ihre Gntscheidung abändern. Andernfalls ist die Prüfung und Ent- scheidung des Antraos durh den Leiter ter Gnischädigungsstelle ciner anderen Spruchkommission zu übertragen.
Ebenso ist zu verfahren, wenn der Leiter der Entshädigungsstelle die Entscheidung der Spruchkommission innerhalb der im Abs.2 1 be- zeichneten Frift beanstandet. :
Binnen zwei“ Wochen seit der De ee Entscheidung der zweiten Spruchkqommission steht dem Leiter Entschädigungsstelle wegen Verleßung der Reichsinteressen jus Recht des Einspruchs an das Reichswirtschaftsgericht zu.
Die Auszahlung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstüßungen erfolgt nah Rechtskraft der Entscheidung auf Anweisung . des Leiters der Entschädigungsftelle.
Für die Auszahlung von Vorshüssen und Beihilfen ist als Stich- tag der 1. Januar 1920 anzunehmen. Bei späterer Auszahlung sind fünf vom Hundert Zinsen in Anrechnung zu bringen.
§ 28.
Die Kosten der Sprubkommissionen trägt das Reich, Die dem Reichsyerbande der Kolonialdeutshen aus der Mitwirkung im Er- mittlungsverfahren erwachsenden Kosten können .durch Abzug eines vom Leiter der Entschädigunasstelle festzusehenden Hundertsabes von den auszuzahlenden Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen unter Hin- aurechnung etwaiger gemäß § 13 bereits geleisteter Aahlungen auf- gebracht werden. sie anzurechnendes Darlehen (§ 13) erschöpft, so kann der Betr dem Geschädigten eingezogen werden.
8& 29,
Die bei dem Verfahren beteiligten Perfonen find zur Geheim haltung der Verhandlungen und der dabei zu threr Kenntnis gelangen- den Verhältnisse der Antragsteller verpflichtet. ? ; S 30. E
Beihilfen für auf der Beförderung von oder nach den deutschen Schußzgebieten entstandene Schäden, die nah den Grundsäßen über die Gewährung von Beihilfen für SW{häden im Ausland gewährt werden können, sind in dem vorstehend geregelten Verfahren (S§S 18 bis 29) festzuseben.
Berlin, dèa 15. Januar 1920.
Die Reichsregierung. ‘ Bauer. lar Es
ag von
Auf Grund der Verordnung, betreffend Verwendung e
Fahrzeuge der Binnenschiffahrt für. Lebensmittel und Kohlen, vom 7. November 1919 (RGBl. Jahrg. 1919 S. 1877) me gemäß 88 2, 3 folgende Ausführungs3bestimmung erlassen:
& 1 :
Die Besitzer der in Deutschland beheimateten Hafen- und Binnen- sahetengs haben sh für Fes außerhalb der deutschen Reichsgrenze owie in den deutsche igewässern außerhalb der Seehäfen und Flußmündungen bei der Schiffahrtsabteilung in Berlin od:r bei dem von ihr zu bestimmenden Beauftragten zu melden und der von dieser Stelle getroffenen Entscheidung fa, ukommen. Fahrten. ohne schrift-
liche Fahrter is find unzuläs
8&2.
Als Hafen- und Binnenfahrzeuge im Sinne diefer Ausführungs- bestimmung gelten diejenigen Fahrzeuge, welche ihrer Bauart und ihrer wirt\chafttichen Zweckbestimmung nach im Hafen- oder Binnen- \{ifahrtsdienst Verwendung finden. In Zwelfelsfällen entscheidet die Schiffahrts. bteilung.
& 3, widerhandlun en die Verordnung werden gemäß § 4 der a vom 7. teil 1919 (RGBl S. 1577) e Diese Ausführungsbestiumung tritt mit dem Tage der Be- kanntmahung in Kraft. Berkin, den 15. Janmnar 1920. Schiffahintsabteilung beim Neichsverkehrsministerium. Ulderup.
A PRETERSPGUAIEEY
Bekanntmachung. i Dem Fleischermeister Guido Hoffmann ia Rußdorf, Sa. -A,, ist die Ausübung des ihm dur Verfügung vom 4. No- vember 1919 untersagten Handels mit Fleish- und Fleischiwoaren mit Wirkung vom 19. Januar 1920 wieder gestattet worden Altenburg, den 13. Januar 1920,
Landrat3amt. J. A.: Kluge.
i Preußen. Ministerium des JFnnern.
Die Preußische Staatsregierung hat deu Regierungsrat von Detiten in Donaeüt Dee Landrat ritt
Dem Landrat von Detten ist das Landratsamt im Land- kreise Osnabrück übertragen worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Bei dem Berggewerbegericht zu Dortmund ist der Bergrat Le Ne Z i Gi Mgr n zum bai oan 7 Fes Mgen untex g er Beirauung mit dem Vor mer Duidburg dieses Gecichts ernannt worden.
Es siad ernannt: die Berg oos Stelling bëi der Berginspektion in Clausthal, Dr. Flegel beim Oberbergamt in Bceslan zu Berginspektoren. Suchner bejtn Hültenamt in gade O. S., zum Hüttenin!pektor/ Paui Schulze
eim E in Clausthal und Barry bei der Berg- inspektion in Clausthal zu Berginspektoren. :
Ministerium für Del ton RQefe, Kunft und Volksbildung.
Der bisherige außerordentlihe Professor in der philoz
sophishen Fakultät der Uaiversität in Kiel Dr. Toeplig ift
zum ordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.
fie Saibilre- aker ver Vorschuß dun au af
dea betroffenen Landesteilen eine Festseßung der Grenze
Note war laut Mitteilung des
-feiten bei der Grenzführung, ist au diese Note — kurz vor Juki afttreten des Friedensvertrages — von den Alliierten mit
Dem Gymnasialdirekkor Dr. Wilhelm Kokhe is die Direktion d-s Gymnasiums in Oppe!n, rem Gymnafi ltirektor
. Max Herrmann die Direktion des Gymnasiums in
: Dr Köaigshüite,”O. S., übertragen worden.
Bekanntma@Gung.
Dem‘ Schankwirt Anton Grünfeld und der Anton Grünfêlds Wetnstuben G. m. b. H. in Berlin, Friedrich- fob 246, habe id die Wiederaufnahme des durch Ver-
gung vom 8. Oktober 1919 (NR.-A. Nr 238 und Amtsblatt Stü 43) untersagten Handels mit allen Gegenftänden des täglihen Beda1fs auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesraféver. rtnung vom 23. Sep- tember 1915 (RGBI. S. 603) duxch Verjügung vom heutigen Tage gestattet. A
Berlin, den 15 Januar 1920.
Der Polizeipräsident. Abteilung W. J. V.: Dr. Weiß
Are Me n
Bekanntmathung.
__ Dem Kaufmann Moriß .Schistan, hier, S{miede- brüdcke 31/32, babe ih die Abgabe von Speisen und Ge- tränken jeder Art wieder gestatret.
Bres]au, den 15. Januar 1920.
Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Bartels.
Dai A Q
; Bekanntmachung, Die auf Grund der Bundesra!svercerdnung vom 23. September 1915, betiecsfend Fernhaltung unzuverlä!siger Personen vom Handel Bl. S-- 603), - den Handelsleuten Frau Lehmann-Groß- orga, & mil und Ernst Wartenberg, FriedaZwarg, egt verchelihte G üirther-Holzdorf, OttoKestin, Franz eding und Otto Raupreht-Herzberg ent:ogene Er - aubnis zum Han del mit Lebensmitteln wird hiermit den oben Genannten von heut!e ab wieder erteilt. — Die Kosten diefer
Bekan. tmachung haben die Genannten zu tragen.
Herzberg (Elste1), den 16. Januar 1920. Dex Landrat. von Pappenheim.
(Era
| dessen werden die alliierten Besaßungstrupoen 5 Tage später,
Bekanntmachung.
Das auf Grund der Bekannimacung zur Feruhaltung unzu- verlässiger Personen vom
und seine Ghefrau Bertha, geborene Berner in Huchzen Nr. 8 erlassene Verbot des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Fut!e&mitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, vom 24. September 1919 wird zurückgenommen.
Lübbecke, den 3. Januar 1920.
Der Landrat. von Borries.
Bekanntmachung.
J habe heute dem Händler Legros in Wanne, Hinden- burgstraße, denHandel mitGegenständen des täglichen Bedarfs, inébesondere mit Nahrungs- und Futtér- mitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen,
Hetz- und Leuchtstoffen, wegen Unzuverlässigkeit auf Grund | ds &1 d. V. S
Z . V..O. vom 23. September 1915, NGBl.-S. 603, betreffend Fervhaltung unzuver!ä\siger Personen vom Hi ndel, untersa Desgleichen habe ih aus gle!chem Grunde und auf
t, Grand derläfban Bestimmung seiner Chefiau die Fortführun feinesGewerbebetriebes verboten 1AN A
Gelsenkirchen, den 12. Januar 1920. Der Landrat. J. V.: Schroer.
a veran
(Fortsehung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) M KVG C A I A S GSA S SRGAED s H N S S A E S S S S R R E: E
Nichkamftliches,
Deutsches Reich. Die vereinigten Ausschüsse, des Reichs9rats für Volks- |
A
/ in Beti acht
Handel vcm 23. S: ptember 1915 (Neichs- | fommando Noske.
Vat T Q geaen zor Dinter Dil heim Dehamann | Obéilommanye Nosfe, Berlin W. 10, Bendlerstraße 13,
‘Lesung des Wehrgesetzes, welhes dem Ausschuß überwiesen
. sei sich bewußt, mit wel? gefährlihen Folgen dics verbunden sein
wirtschaft und für Rechtspflege, die vereinigten Aussüsse für / Voikswitscbaft und für Verkehrewesen sowie der Ausschuß für
Volkswirtschaft hielten heute Sizu. gen.
P E I R
Nach dem Rücktritt des Reichsschazmiristers Mayer hat | der Reichskanzler, wie „Wolffs Telegraphen büro“ meldet, mit dem Mitglied der deuts: demokralishen Fiaktion der National- | versammlung Dr. h. c. Wieland wegen der Nachfolgerschaft | verhandelt. \Dieser hat aber wegen unlösbarer privater | Bindungen den Posten niht annehmen können.
Um entsprehend den zahlreichen Kundgebungen und | dringenden Vorstellungen der deutsh!ämmigen Bevölkerung in
zwischen Deutschland und Polen zu erreiden, die über- wiegend deutsche Gebiete beim Deutschen Reich beläßt, haite die deutsche Regierung im Oktober vorigen Jahres eine Note an die alliierten Hauptmächte aerihtet. Jn dieser „Wolffschen Telegraphen- bü! os“ u. a. der Antrag gestellt, der Grenzfestseßung83- kommission, in der Deutschland und Polen durch je ein Miiglied vertreien sind, erweiterte Befugnisse im Sinne einer Nachprüfung der ethnographischen Verhältnisse zu- zuerkennen. Wie alle anderen Hemühungen der deuischen Regierung wec en Beseitigung ethnographisher Ungerechtig-
4_-außerordenttihe Ehwere der Bedingungen ershütternd witfe. Sicherlich
—Apponyi erörterte hierauf d
der Begründung abgelehnt worden, daß an den Bestimmungen | des Vertrages t gerüttelt werden dürfe. Da die deuisye Re- gierung durch ißre Unterschrist gebunden ist, muß fie sich zunächst mit dieser Stellungnahme - abfinden. És bieibi aber der betroffenen, durch den Friedensvert1ag vergewalti ten Be- | völkerung unbenommen, auch fernerhin mit allen gefeßlichen Miüteln bei der Tan allein noch zusländigen Stelle, der rer aon Grenzfejtsegungskommisfion, ihre Wünsche fer eltung zu bringen. Die deutshe Regie!ung wird diese Wünsche mit wärmster Sympathie begleiten und jede ih bietende Gelegenheit ergreifen, um sie nah Kiäften zu fördern.
Da in den Transportvorbereitungen ‘der zur Beseßung von Oberschlesien, - Allenstein, Marienwerder, Memel und Danzig bestimmten Truppen der Alliierten-
Verzögerungen eingetreien sind, haben die Alliierten be- : minister
S
- Zerstú
‘übrig bliebe, jeder Möglichkeit wirt\{aftlihen Aufblühens beraubt
antragt, die Beseßung der genannten Gebiete um 5 Tage ; inauszuîsh\eben. Troß der zu erwartenden Schwierigkeiten t die deutscze Regierung dem Antrag zugestimmt. “ Jufolge-
als bisher angegeben, in den Gebieten eintreffen, die deutshen Truppen 5 Tage später die Räumung ausführen. M
Î Das „Wolffshe -Telegraphenbüro“ meldet, daß Radek am 18. d. M., durch deut;che Beamte begleitet, an der polnischen Grenze éingetroffen sci und von dort aus die Weiterreise nah ! Sowjetrußland anget: eten habe. Mit der Rückgabe der für ihn von Sowjetrußland festgehalienen Geiseln könne demnächst gerechnet werden.
Jn den Ausführungsbestimmungen der beiden Kriegs- abgabegeseze vom 10. Septewöber 1919 war als Frist für die | Abgabe der Steuere1k ärungen die Zeit vom 15. Dezember | 1919 bis 5. Januar 1920 bestir mt worden. r 1 st hat fich nicht einhaltcn lassen. Das Reichsfinanzministerium hat
daher in den zu den genannten Geseßen erlassenen Vollzugs- anweisungen die Lari detfiner Fir ermächtigt, die Frist zur Abgabe der Steuere1klärung bis zum 15. Februar | 1920 zu verlängern. Es darf angenommen werden, daß ; die ane von dieser Befugnis Gebrauch machen wer e
Preußen.
Das Generalkommando des 6. A.-K. teilt mit: Die ! Dritte Zone des an Polen abzutretenden Gebietes wurde am | 19. Januar ohve Zwischenfall geräumt. stehen westlich der vorläufigen Grenzlinie.
PEETD : C
Unsere Truppen !
Für alle unter die Beslimmungen der gemäß Art. 48 der Reichèver fassung erlassenen LWerordrung des Herrn Reichs- | . präsidenten vom 13. Janvar 1920, betreffend die Wieder- he: stellung der öffentlihen Siche:z heit und Ordnung, fallenden Angelegenteiten üt, soweit Berlin und die Ma1k Brandenburg ommen, die zutändioe Behörde das Ober- Alle diesbezüglichhen Eingaben, Ge- suche usw. sind ? aher vur zu richten an die folgerde Adr: se:
Mie „Wolfs Telegraphenbüro“ von zusiändiger Stelle erfährt, ist dec Fühier des radikalen F'üoels der Unabhängigen, Däumig, gestern vormittaa durch das Oberkommando in den Marken im Auslrage der Neich81egierung verhaftet worden
Oefterreih. Die Nationalversammlung eclediate geffern die erste
wurde. : O Ungarn.
Jn dem am Freitog vor dem Fünferrat gehaltenen Exposé führte der Piäsident der Fiiedensdelegation Graf A pponyi, dem „Ungarischen Telegraphenbürg“ zufolge, noch aus:
Er müsse erklären, daß er den Friedensvertrags- entwurf ohne wesentlihe Aenderungen nicht annehmen könne, Er
kônne, aber wcnn nur zwisd;en unbedingler Annahme oder Zurück- weisung des Fiicdensvertrags zu wählen sei, so ergebe sih für Ungarn nur die Frage, ob es Selbitmord begeben solle, damit man es uicht tôte. Glücklicherweise sei man noch nicht so wêît. Die ungarische Delegation sei in der Lage, ihre Bemerkungen vor- zubringen, was bedeute, daß noch“nicht das leßte Wort gesprochen sei, und daß die Dokumente, welche die Friedensdelegation unterbreite, ernster und gew! ssenhaster' Prüfung unterzogen werden würden. „Jn diejem Falle“, sagte Graf Apponyi, „hoffen wir, Sie überzeugen zu fônnen, um fo mehr als wir in unseren Argumenten nicht unsere Gefühle zur Schau stellen, sondern ein Terrain suchen, auf welch m wir mit Ihnen gehen können.“ Apponyi erinnerte an das Grund- ptinzip dex internationalen Gerechtigkeit und Freiheit der Völker, ‘weidios die Alliierten so hochbgemut verkündet hä1ten, sowie der g1oßen Senteressen, die sich an einen daucrnden Frieden und den Wieder- aufbau Europas knüpften. Er erklärte sodann, daß vor allem die
seien auch Deutsch!and, Oesterreich und Bulgarien harte Bedingungen auferlegt worden, aber teiner dieser Staaten würde durch diese Be- Bngugen so [Giwex betroffen als Ungarn durch die volllommene
elung seines Gebiets und seiner B. völkerung. Ungarn würde aber nicht nur vollkommen zerstücelt, sondern es würde, wie er durch unbezweifelbare Daten beweisen könne, das Gebiet, das von Ungarn
werden. Wie lasse sich dies mit den großen Prinzipien und Interessen vereinbaren, von welchen sis die Alliierten. leiten lassen müßten ?
e Angelegenheit der Kriegsgt sangenen Und bat um Milderung der Bestimmung, daß die Gefangenen erst rah -Inkrafitreten des Friedensvertraas heimbefördert werden könnten. Gr sprah fodann über die geographishe und wirishaftl-che Einheit Ungarns und führte Argumente an, welche beweisen sollten, daß Ungarn durch die Friedensbedingungen in eine vollkommen unmögliche Lage gebrach! würde, indem es beispielsweise Holz un» Eisen Uefern solle, Ls 48 Loch selbst bezüglich dieser Artikel auf Einfuhr aúñ-
gewiesen st Großbritannien und Jrland,
Nach einer Milteilung des „Evening Standard“ hat das Departement sür den Außenhandel einen wichtigen Plan für den Handel’ mit Rußlanv ausgearbeitet. Nach diejem Plan wird die englishe Regierung die englischen Kausleute gegen die Gefahren des Handels mit Rußland versichern. Das englishe Echatamt hat sür diesen Zweck 17 Millionen Pfund. Sterling bereitge)\: ellt. NMigenfalls wird die Genehmigung des Unterhauses sür einen weiteren Kredit von 25 Millionen Pfund, nachgesucht werden. Der Plan, so heißt es weiter, er-: möaglit es England, seine Verpflichtungen gegenüber dem ee Volke in seiner Gesamtheit, abgetrenut von déêr bolschewistishen Minde1heit, zu erfüllen und ijt auch ein Mittel zum Wiederausbau des englischen Handels.
* Frankreich, 1
__ Der Präsident der Republik Deschane!l hai Millerand mit der Kabinettsbildung betraut. Dieser hat das Kabineit laut Meldung der „Agence Havas“, wie folgt, gebildet: Minister- präsident und Minister des Auswärtigen Millerand, Justiz minister L’'Hopiteau, Minister des Junern Honnorat, Kriegsminister Lefèvre, Maineminister Landry, Handels-
| erheben, müss:n ihnen gemäß Artikel 228 des
minister Bla ac, Landwirtschastsminister Henri Picard, Finanz- rangois Marsal, Kolonialminister Albert Sarraut,
é
Minister der öffentlihen Arbeiten Sefroquez, Unterrichts minister Viclor Berard, Arbeitsminister Jourdain, Minister
| für soziale Arbeit uad Hygiene Breton, Uaternaatssefretär für
Landwirt chaft Renille, für Lebensmittelversorgung Tournire, Finanzen Broufse, Handelsmarine Paul Bignon, Post, Telephon- uyd Telegraphenwesen Deschamps, Lufttransporte Flandin, Wassertransporte Borré.
— Die von dem Generalsekretär der Friedenskonferenz am 16. Januar dem Gesandten der Niederlande übergebene Note, betreffend die Auslieferung des früheren Deutschen Kaijers, hat nah der „Agence Havas“ folgenden Wortlaut:
Paris, 16. Januar.
Mit dem vorliegenden Schreiben an die R niederländische Regierung notifizieren die Mächte den Text von Artikel 227 (bei- ngend beglaubigie Kcpie) des am 10. Januar in Kraft getretenen Friedensvertrages mit Deutschland. Sie haben gleiczeitig mit- zuteilen, daß fie beshlossen haben, unverzüglich die: Verfügungen dieses Artikels durchzujsühren. Fusolgetessen rihten die Mächte das offizielle Ersuchen an die Viegierung der Niederlande, ihnen den ehemaligen Deutschen Kaiser Wilhelm von Pee zur Aburteilung auszuliefern, Die in Deutschland wohnhaften Per- sonen, gegen die die alliierten und assoziierten Mächte Anklage riedenévertrags unter den gleichen Bedingungen von der deutshen HNegierung ausgeliefert werden. Die niederländishe Regierung ist daran interessiert, daß -die reiflih überieaten Verleßungen der internationalen Veriräge und die yst malishe Mißachtung der heiligsten völkerrehtlihen Bestimmungen n bezug auf alle, ein\chließlih der böchststeherden Persönlichkeit, die durch der Fuiedenévertray vorgesehene besondere Würdigung erhaltén.
Die Mächte erinnern kurz an die unter so vielen Verbrechen er- folgte Verleßung der Neutralität Belgiens und Luxemburgs, an das barbarishe und unerbittlihe System von Geiseln und Massendepor-
/ tationen, an die Entfernung der jungen Mädchen aus Lille, die ihrèn
Familieri entrissen und ohne Schuß dem s{limmen Zusammenleben beider Geschlechter überliefert wurden, an die systematische Verwüstung anzer Gegenden ohne militärische Notwendigkeit, an den uneinge- Sraaikten U-Bootkiieg und an das uumenschlihe Im-Stiche-Lassen der Opfer auf hoher See sowie an die Taten gegen die Nticht- kämpfenden, die von den deutshen Behörden als geaen die Kciegs- geseße verstoßend anerkannt wurden. Für alle diese Taten geht die Perantmwortlihkeit, wenigstens die. moralishe, hinauf bis zu dem oberften Fuhrer, der sie ermögliht vder seine Befugnisse mißbraucht hat, um das heilig\te Empfinden des menschlihen Gewissens zu ver- legen oder verlegen zu lassen.
Die Mächte könen es sich nicht vorstellen, daß die Negierung der Niederlande daran denken fönnte, bie bon dem ehemaligen Deutschen Kaiser auf sich geladene chwere Verantwortung auf fi h zu nehmen. Holland würde seine internationalen Pflichten Mt er- füllen, wenn es sih nicht den anderen Mächten anschließen würde, um die begangenen Veibrchen zu verfolgen, oder wenn es ihre Besirafung hiadern wünde. Jedem dieses Ersuchen an die niederländisWe MNMegierung gerichtet wird, glauben bie Mächte, dessen besonderen Charakter hervc:heben zu müssen. Sie haben die Pfl'cht, die Ausführung hes Aitikels 227 sicers zustellen, ohne sich dabei durch eîn Argument aufhalten zu lassen, weil es sich nicht nur um eine persönlihe Anklage von gewöhnlihem jurist!s{chen Charakter, sondern auch um eine interaationale Alition hande t, die dur das Volkägewissen gebteterisch gefordert wird. Die vorgesehenen N chtsnormen bieten mehr Garantie als das bisher geltende Necht. Die Mächte hegen die Ueberzeugung, daß Holland, das. fëine Achtung vor dem Necht und der Gerechtigkeit bewiesen hat und als eine der ersten Mächte im Völkerbund einen Platz forderte, nicht dur seine moralische Autorität die Vergewaltigung der wesentlichsten Gru: d- säße der internationalen Solidarität der Nationen deckei woll-n wird, da es wie alle anderen ein Interesse daran hat, die Nücfkehr einer solhen Katastrophe zu verhindern. Die holländishe Regierung ist in hohem Maße daran interessiert, niht den Schein zu arwecken, als ob sie den Haupturheber beschüge, indem sie ihm Zuflucht. auf ihrem Gebiet gewähre, sondern dea Anschein, daß sie das Gericht, das von Millionen von Stimmen* von Opfern verlangt wird, ers- leichtert. Ciemenceau.
—— Der unter dem Vorsitz Clemenceaus vtrsammelteO berfte Rat hörte gestern die Friedensdelcgierlten von Georgien und Asserbzidschan über die Lage ia Südrußland au.
— Graf Apponyi und der größte Teil der ungarishen Friedenédelr gation sind vorgestern abend noch Budapest abge- reist. Jhre Abwesenheit wird voraussichtlich 10 Tage dauern,
Spanien.
Die republikanische Kammerfraktion hat. eiren Gesezeniwurf eingebzacht,/wonoch in Moadrid eine Konferenz aller unabhängigen Staalen des ámezikanischen Ku.linents, die iberischen Uispcungs sind, einberufen wicd, an der auch Portucial end die Vereinigten Staaten teilnehmen sollen. Bezweckt wird die Gründung einec internationalen Ban, welche die Wechsellkurse der teilnehmenden Länder reg:ln sol Die spanische Negierung wird diese Gründung finanziell unterstüßen.
Belgien.
Die „Etoi!e Belge" - dementiert die - Nachricht, daß die Provinzen “Urundi und Ruanda, die Belgien verwaltet, später an Eagland abgetreten werden würden. Es sei auch unrichtig, daß England einen Teil von Rhodesien an Portugai abtrete, und daß Porlugal Belgien den nördlichen Teil ‘des Portugiesischen Kongos übertragen werde.
— Der belgische Finanzminister de la Croix erklärte in der Kammer, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, daß das Defizit des Haushalts 500 Millionen Francs betrage.
—- Der belgische Minister für Arbeit und Jndustrie hat die Zulassung von Frauen als Mitalieder des Obersten Arbeitsrats angeordnet. Fünf Ad von seilen dex Arbeitgeber und [0e Frauen von seilen der Arbeitnehmer werden demnächst in den Rat berufen werden. Ar
Schweden. |
Anläßlih der Aussprache über die allgemein Politik am Sonnabend im Reichstäg wurde auch die rate behandelt, wie Schweden sich zum Völkerbund stellen solle. Der Führer der Konservativen in der Zweiten Kammer, Admiral Lin ds- mann, erklärte, dem „Wo! ffschen Telegraphenbüro“ zufolge, der Völkerbund \{eine hauptsächlich ein Bündnis- zwischèn den siegreihen Ententemächten und den neutralen europäischen Slagten werden zu sollen. Der Staatsminister Edón stimmte e Redner-—in Ler Arg 5 u 4g O e
egierung wegen des Anschlusse wedens noch ke | scheidung getroffen habe. | x 9
Türkei.
Na einer Havasmeldung aus Konstantinopel sind die neuen Deputierten aus Anatolien von Konstantinepel wieder abgereist, um in Konja. mit der Vertretung des natio- nalistischen Kongresses Fühlung zu nehmen. %
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