1920 / 21 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

2E S X A. s Fo s L e E g L P me pra Tp

Bekanntmachung.

Unker dem 21. Narmar 1920 ist auf Blatt 488 des Tarif» registers eingetragen worden:

Der zwischen dem Ze"tralverband der Film- und Kir os ange Zrigeu Dcu!sck!ands (Deutsche Fimgererkschast) und dem Nerein der Lich!bi}d-Theaterbesißer Groß Berlin und Provinz Brandenburg (E. V.) am 9. Ofkteber 1919 abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbhedingungen für die Angestellten und Arbeiter in Lichtbildtheatern wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßzul. S. 1456) für das Gebiet d2s Zwe-1verbandes Groß Berlin für allgemein verbindlich eifärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginut mii dem 1. Dezember 1919.

Der Reici:5arbeitsminister. Y. V.: Geib.

Das Tan ieten und die Necisteraïten können im Retchearbeits- ministerium, Beclîin N W. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingsschen werden.

Yrheitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reichéarb:c itéministeriumk verbindlih ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Bexlin, den 22. Januar 1920.

Der Negisterführer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. Aanuar 1920 ist auf Blatt 494 des Tarif- regisiers eingetragen worden:

Der zwischen der Korporation der Kaufmanns@aft in Neu- ruppin, dem Werein Neurvppiner Kaufleute und Gewr1be- treibenden, dem Deuischnationalen Handlungchilfenverband, Ortagruppe Neuruppin, dem Veiband der weiblichen Hand l[8- und Bütoangçestcllien E. V., dem Kavufmänr ischen Verein von 1858 zu Hamburg und dem Vervand Deuticher HandlungE- gehilfen zu Leipzig am 3. November 1919 abgeslossene Tari f- vertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen der kaufmärnishen Angestellten im Handel wird gemäß § 2 der Berocònung vom 23. Dezember 1918 (Neich8-Gesetbl. S. 1456 für das Gebiet ber Stodt Neuruppin für allgemein verbindli erflärt. Die allaemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. De- zember 1919. Eie erstreckt sich nicht auf Arbeilsoerträce in Handelszweigon, für die besondere Fachtarisvei l1äge in Gelilung sind. Falls künftig für einen Handelszweig ein besorderer Fact- tarifvertrag für allgem in verbindlich erklärt wird, scheidet dieser mit dem Beginn der cllgemeinen Verbindlichkeit aus dem Geltungsbereich des Ortstarifs aus.

Der Neichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregisier und die Negisleraklen können im Reichsarbeits- ministerium, Berlin NW.6, Luisenstcaße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Diersistunden einge!rhen werden.

Arbeitgeber und N1beitnehmer, für die der Tarifvertcag infolge der Erfläruvg des Neichsarbeitsministeriums verbindlich ist, können von den Bertragéparteien einen Abdruck des Tarifverirags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. Januar 1920.

Der Regisiersührer.

Pfetffer.

Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. Januar 1920 is auf Blatt 487 des Tarifregisiers eingetragen worden:

Der zwischen der Arbeits gemeinschaft der Privatangestellten zu Coitbus und folgenden Arbeitgebe1 firmen: der Allgemeinen Elektri zitäte gese Uscho fst, Jnstellationsbüro Cottbus, Armin Tenner Nachf., Schulze & Thun, El ktrizilätsgesellshast m. b. H. und den Siemens-Schuckeztwe! ken G. m. b. H. techn. Büro Cottbus am 15 Zuli 1919 abge\cch!ossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehal!ts- und Arstcllunsbedingungen für die kaufmönnischen und teccnishen Angestillien der Eiektrigitätsbranche wird ge- mäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs- Gejehbl. S. 1456) sür das Gebiet der Ote Cottbus, Sandow und Ströbiy sür allgemein verbindlich erklä:t Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1. Januar 1920.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Negislerakien können im Reich8arbetts- ministerium, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161, während ver 1ege!mäßigen Dienß stunden eingesehen werden.

Arbeit geber und Arbeitnehmer, Ds die der Tarifvertrag infolge der Ertlärung des Neichsarbeitsministeriuums verbindlich ist, können von den Vectragsparteicn einen Abdruckd des Tarifvertragë gegen Grstattung der Kecsten verlangen.

Berlin, den 22. Januar 1929,

Der Registerführer.

É

Bekanntmachung.

Pfeiffer.

Unter dem 21. Januar 1920 ift auf Blait 491 des Tarifs

regifters eingetragen worden:

Der zwischen dem landwirischastlihen Verein für das Alie Land in Jork und dem Deut'chen Landarbeiterverband, Kre1avertravensmann für den Kreis Jok in Jork am 24 April 1919 abgeschlossene i zur Negeluva der Lohn-

und Arbeilebedingungen

dem 1, September 1919.

Der Reichsarbeitsminister. x, V.: Geib.

Das Tarifregister und die Regisierakten können im Reich3arbeits- ministeriuin, Berlin NW. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 161,

während der regelmäßigen Dienfistunden eingesehen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Grliärung des Neitisarbeittministeriums verbindlih ist, können Vertragsparteien einen Abdruck des Tarisvertrags gegen

von den l Exfstatiung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. Januar 1920. ¿ Der Negisterführer. Pfeiffer.

Bekanntmachung.

Unter dem 21. Januar 1920 ist Tarisregisters eingetragen wocdensz

ür die londwitschastlichen Arbeiter wird gemäß § 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gescgbl. S. 1456) sür das Gebiet des Kreises Jork mit Ausnahme der Orte Buxtehude und Neuland sür ollgemein verbindlich erklärt. Die allereine Verbinolichleit beginnt mit

auf Blait 493 des

Der zwisGen dem Drogiffenverein für Essen und Um- gegend und dem Verein junger Drogisien Essen und Umgegend abgeschlossene Tarifoertrag vom 10 Oftober 1919 zur Negelung der Arbeiisve1 hältnisse der Angestellten in der

Drogenbranze wicd gemäß §8 2 ber Verordrung vom 23. Des

zember 1918 (Reichs-Gesegb!. S. 1456) sür das G biet der Siadt Essen und eingemeitdeien Vororte für allgemein ver- bind eaflärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 15. Dezember 1319. Der Neichsarbeitswinister. J P.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im Reich8arbeit3- ministerium, Beilin NW. b, Luisenftraße 33/34, Zimmer 161, während der regelmäß'gen Diensiftunden eingeschen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Neichsa1beitéministeriums verbindlich ist, können von den Vert: agsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Gr- stattung der Kosten verlangen. Berlin, den 22. Januar 1920.

Der MRegisierführer. Pfeiffer.

eva gp ar erar

Bekanutmachung.

Unter dern 21. Januar 1920 ist auf Blati 492 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Gewerkschostsvund kausmänni'‘cher An- gesiellienverbände, Ortsaus|huß Altena, der Arbeitsgemein- \haft freier Angestelltenverbände, Ortsaus\huß Altena, und der Altenaer Kaufmannschaft des Einzelhandels am 21 August 1919 abgeschlossene Tarifvertraa zur Regelung der Gehaltss und Anflellungsbedingungen der kaufmännischen Angrest. [Uten im Einzelhandel wird gemäß § 2 der Verordnung vom 93. Dezember 1918 (Reichs-Geseybl. S. 1456) für die Stadt YAitena in Westsalen für allgemein verbindiich erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit beginnt mit dem 1, November 1919.

Der Reichtarbeitsminister. J. V.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im NReichbarbeits- minisierium, Berlin N. 6, Luisenstraße 33/34, Zimmer 461, während der regelmäßigen Dienststunden eingeschen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Larifvertrag infolge der Erklärung des Reichsarbeitêministeriums verbindiih ift, können von den Vertragbparteien einen Abdruck des LTarifvertrags gegen Erstattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. Januar 1920.

Der Registerführer. Pfeiffer. S

empynmgaanß

Bekanntmachung.

Unter dem 21. Januar 1920 ist auf Blatt 495 des Tarifregisters eingetragen worden:

Der zwischen dem Landesverband der SäGsischen Presse und dem Zeituvgsverlegerverein Sachsea, Kreisverein des Ver- eins Deut\cher Zeiiungsverleger, am 7. Juli 1919 abgesch!ossene Tarifvertrag zur Regelung der Gehalts- und Anstelungs- bedingungen für Schriftleiter im Zeitungsgewerbe wird gemäß 8 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Geseßbl. S. 1456) Es das Gebiet des Freistaates Sachsen für all- gemein verbindlih erklärt. Die allgemeine Verbindlichkeit be- ginnt mit dem 15. November 1919,

Der Reichsarbeitsminister. J. P.: Geib.

Das Tarifregister und die Registerakten können im. Neihsarbeits- ministerium, Berlin NW. 6, cue ale 33/34, Zimmer 161, während der regelmäßigen Dienststunden eingesehen werden. |

Arbeitgeber uud Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Erklärung des Reithsarbeitsrmninisleriums verbindlih ist, können von den Vertragsparteien einen Abdruck des Tarifvertrags gegen Er- stattung der Kosten verlangen.

Berlin, den 22. Januar 1920.

Der Negistecführer. Pfeiffer.

Nichlkamftlichesz Forlekung aus dem Hauptblalt.ÿ Parlamentarische Nachrichten.

m Reichsministerium des Jnnern sind die nachstehend veröffentlichten Vorentwürfe zu Reichsgeseßen ausgearbeitet

worden. Borentwurf A eines Neichswahlgesetzes,

I. Wahlrecht und Wählbarkeit.

Feder Wähler hat eine Stimme. Ausqgesck{lossen vom WablreÂt int: i steht, Feine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, aberkfannt sind.

Untersuchungs8ge fangene. eingetragen ist oder einen M besißt.

95. Lebensjahr vollendet hat und jeit mindestens einem Jahr angeböriger ist.

8 5. Die Eigenscbaft als Abgeordneter erlis{t 1. durch Verzicht, | 9 durch Eintritt eines Wahlaués{ließungsgrundes, 3. durch s\trafgerihtlide Aberkennung der aus Wablen hervoracaangenen NRecbte, 4

im Wege des Wablprüfungsverfahrens, j 5. durd nadträalihe Aenderung des Wakhlergebnisses.

fann nicht widerrufen werden. IL Wahblvorbereitung- S 6.

bestimmien Tage vorzunehmen,

L Neickstagswähler sind alle Männer und Frauen, die am Wahltag die Reichsanachörigkeit besiben und das 20. Lebensjahr vollendet haben.

wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft 9, wer infolge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche 3. wem durch rechtskräftiges Urteil die bürgerlihen Ehrenrehte Behindert in der Ausübung ihres Wahlrechts sind Sttraf- und

S8. Wählen kann nur, wer in eine Wäblerliste oder eine Wahlkartei

S 4. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tage der Wa eas Al s

öffeniliuæn

. dur Ungültigerklärung der Wabl oder sonstiges Ausscheiden

Der Verzicht i dem Prösidenten des Reichêtans zu erklären; er

Die allgemeinen Wablen find an dem vom Retcesprästdenten

T, Die Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Anlage. Die Wahl= kreise sind so bemessen, daß auf ihre Gesamiwählerzahl in der Negel sechs Abgeordnete entfallen,

8. Bur Vorprüfung und Feststellung der Wahlergebnisse im ganzen

Neicégebiet ernennt der Neichsminister des Innern einen Neichs wahlleiter.

Feder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahl- bezirke geteit, die möglichst mit den Gemeinden zusammenfallen. Große Gemeinden fönnen in mehrere Wahlbezirke zerlegt, kleine Gemeinden oder Teile von Gemeinden mit bena&barten Gemeinden oder Ge- meindetecilen zu einem Wahlbezirk vereinigt werden.

8 10. Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorsteher und ein Stellver- treter von der nach der Wahlordnung zuständigen Behörde ernannt. Der Wahlvorsteher ernennt aus den Wählern des Wahlbezirks drei bis sechs Beisißer und einen Schriftführer. MWahlvorsteher, Beisißer und Schriftführer bilden den Wahl- vorstand. T1

S 11.

Für jeden Wahlbezirk wird eine Wählerliste oder Wahlkartei angeleat, in welhe die dort wohnhaften Wähler eingetragen werden.

Wabhlberechtigte Reichs- und Staatöbeamte sowie Arbeiter in Neicbs- oder Staatsbetrieben, die ihren Wohnsiß im Ausland nahe der Neichsgrenze haben sowie dei wahlberehtigten Anoehörioen ihres Hausstandes sind auf Antrag in die Wählerliste oder Wah.êartei der nächstaelegenen teutsden Gemeinde einzutragen.

Die Wahlordnung bestimmt, unter melden Vorauäsekungen Wähler auf ihren Antraq in der Wählerliste oder Wahlkartei zu streichen und mit einem Wahlschein zu versehen sind.

S 12.

Die Wählerlisten und Wahlkarteien sind spätestens vier Wochen vor dem Wah'tag auf die Dauer von aht Tagen zu jedermanns Ein- sicht auszulegen. Die Gemeindebehönde aibt Ort und Zeit unter Hin- weis auf die Einspruchsfrist öffentlich bekannt.

Cinsprücke gegen die Wählerliste oder Wahlkartei sind bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindebehörde anzubringen und innerhalb ter nädsten vierzehn Tage zu erledigen. Hierauf werden die Listen oder Karteien gesclossen.

S 13. Der Wähler kann nur in dem Wahlbezirke wählen, in dem er in die Wäh'erliste oder die Wahlkartei eingetragen is. Inhaber von Wahlscheinen können in jedem beliebigen Wahlbezirke wählen,

8 14. Für jeden Wahlkreis ernennt die nah der Wahlordnung zuständige Behörde einen Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Beim Wahlleiter sind spätestens am einundzwangigsten Tage vor vem Wahltiag Wahlvorschläge eingureichen. 7 Die Wahlvorschläge müssen von mindestens fünfzig Wählern des Wahlkreises unterzeichnet sein. Sie dürfen höchstens anderthalb- mal soviel Namen enthalten, als die nau der Abgeordneten beträgt, für die der Wahlkreis bemessen ift. ¡ie Namen müssen in erkenn- barer Neibenfolge aufgeführt sein. Jn den Na darf nur aufgenommen werden, wer feine Zustimmung zur Aufnahme erklärt had, Die Erklärung muß ätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag beim ahlleiter eingegangen sein; andernfalls wird der Bewerber im Wort late gestrichen. : : In jedem einzelnen Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.

S 15.

Beim Neich8waßlleiter sind \pätestens am fünfunddreißigsten Tage vor der Wahl Neichswahlvorschläge einzureichen. Sie müssen von mindestens bundert Wählern unterzeichnet sein und dürfen be- liebig viel Namen enthalten. Die Namen müssen in erkennbarer Reihenfolge auge ba sein.

Jn den Wahlvorschlag darf nur io ala werden, wer seine Zustimmung zur Aufnahme erklärt hat. Die Erklärung muß spätestens am zweiunddreißigsten Tage vor dem Wahltag beim Neichswahlleiter eingegangen sein; andernfalls wird der Bewerber im hlvorschlage gestrichen. i L

Cin Bewerber kann nur in einem Reichéwahlvorshlage be: nannt werden.

& 16.

Die Wahlvorshläge nah § ‘14 müssen die Erklärung enthalten, welchem Reichswahlvorshlag ihre Neststimmen zuzurechnen sind. Die Erklärung muß spätestens am siebenten Tage vor dem Wahltage beim Wahlleiter eingehen. Ist keine Erklärung abgegeben, fo bleiben die Reststimmen des Wahlvorschlags bei dem Zuteilungêver- fahren für das Deich unberüdsichtigt.

8 17.

ur Prüfung der Wahsvorschiläge wird für jeden Wahlf1eis ein

Wah mda gebildet, der aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden

und vier pern besteht, die der Wahlleiter aus den Wählern be- ruft. Der hlauss{chuß beschließt mit Stimmenmehrheit.

Der Wahlleiter veroffentlicht die Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen sind, in fortlaufender Nummernfolge spätestens am achtzehnten Tage vor dem Wahltag. Nach der par d nen je Wahlvorschläge nicht mchr geändert oder zurückgenommen werden.

18.

Für die Prüfung der Nefthôwahlvor läge wird ein Neichs- I ebildet, der aus dem Neichswahlleiter als Vor- sißenten un sechs Beisißern besteht, die der Reichswahlleiter aus den Wählern beruft. Der WMoichswahlausshuß beschließt mit Stimmenmehrheit. y i ; ;

Der Neichswahlleiter veröffentlicht die Neichswahlvorschläge in der Forra, in der sie zugelassen sind, in fortlaufender Nummernfolge aetens am achtundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag. Nach ver

eröffentlihung fönnen die Neichswahlvorshläge niht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

| 8 19.

Die Stimmzettel sind mit dem Namen mindestens eines der Bewerber des Wahlvor\chlags, dem der Wähler seine Stimme geben will, han Jr E oder im Wege der Vervielfältigung zu verseben. Die Angabe der Nummer, die der Wahlvorschlag bei der Veröffent- lihung erhalten hat, genügt. 8 90

Soll die Stimme zuglei für den zugehörigen Neichswahlor- \&lag 16) abgegeben werden, so muß der Stimmzettel einc Er- klärung hierüber enthalten. Fehlt eine solde Erklärung, so bleibt der Stimmzettel bei Verteilung der Neststimmen unberüdsichtigt.

S Al. Die Angabe einer Partei auf dem Stimmzettel wird nicht be- et. Weitere Angaben darf der Stimmzettel nicht enthalten.

111. Wahlhandlung und Ermittilung des WaßTk- ergebnisses,

8 22. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentli. g 23

Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetiteln. Abrcesende können si weder vertrèten lassen noh sonst an der Wahl teilnehmen.

A D Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel enischeidet vorbehalilich der Nechprüfung im Wakhlprüfung8erfahren der Wahlvorstand m? Stimmenmchrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt der Wahlvorsteher den Ausslag.

tilgen Die aülti UDLraibdt der Walilagrste+ho- fz i j A I „Dl Mgen UDergiodi der Vrailvorsteher vernegeli dex Ge- melndeovzhorde, dig e verwahrt. b8 Togo Tir f) erMlärt #5 her M O. E 1E 10) VRROS FEMUNT L Ven angeordnet Ind, S 29,

___ Ur Ermittlung des Wahlergobnisses ist vom Wahlaussusse fest- zustellen, wie viele gültige Siimanen abgegoben sind, wie viele hiervon auf xeden Wabhiworshlag entfallen und wie viele eine gültige (Frfiärung

ah § 20 enthasten. S 26.

._.

etlbar ist. sie eine gültige mitgeteilt (MNeststimmen). T E d __, Ver Hetbôswahlaus\chGuß zählt d z herr u T! Ano mtf y Jieibénablborsd;läge entfallenden N- ;

D D

Summe der Reststimmen durch volle 60 000 teisbar ist. 8 28.

L nf, E L C. i F 1 Tal E Á E Wenn infölge geringer Wahlbeteiligung bei Zuteilung von je Cn Sg rbnelen auf 60 000 Stimmen die Zahl der Abgeordneten ¿09 nit erreichen wurde, so hat der Reichsminister des Innern die erIclumnäzab 1+ Lor afyzrui S S L werctlungézahl 60 000 so weit herabzuseßen, daß die Zahl ver Abge-

ordncien 400 erreiht. 29,

v. Die einem Wahlvorslag oder Reichswahlvorsdlage zugeteiltzn Aogeordnetensibe werden den einzelnen Bewerbern nab der Reibene

¡olge ihrer Benennung auf den Vorsclägen zugewiesen.

: & 30. Wen ein Wahlvorschlag weniger Bewerber

augebörigen Meichêwahlvorsd#lag über. ; Enthält ein Reichêwahlyorsclag weniger Bewerber Abgeordnetensiße zugewiesen sind, so blei

S 31.

i Wenn ein zum Abgeordneten Berufener die Wahl ablehnt oder ein Ubgeordneter aus dem Reichstag ausscheidet, so stellt der Neichs-

wahlaussuß fest, wer an seine Stelle berufen it. Hierbei findet § 29 Ampvendung. vorsclage zu eninehmen. vo!}dilage nit vorhanden, jo bleibt der Abgeordnetensiz unbeseßt. j 832

Wird im Wahlprüfungêversahren die ganze Wobl in einem Wahlkreis [ür ungültig erklärt, so hat der Reichäwahlaus\ckuß auf Grund der sich bei der Nacwahl ergebenden Reststimmen die bei den allgemeinen Wablen vorgencmmene Zuteilung der Reststimmen

auf die Neicbéwahlyorsläge zu berichtigen.

_Ergibt sich hierbei, daß auf einen Reichswahlvorsklag mehr Sitze als bisher entfallen, so wird die entsprechende Babl neuer L Hgeordneten- s Y : Entfallen auf eine Reis» wahlvorscilagéliste weniger Siße als bisher, so erklärt der Neids- wahlausschuß die entsprechende Zahl von Abgeordnetensißen für er- ledigt. Für das Auésckeiden gelten dieselben e wie für das

die zuleßt ein

sißve nach dem Grurdsaß des § 29 besetzt.

Eintreten von Erfoßmännern mit der Maßgabe, daß getretenen Abgeordneten zuerst aufsceiden.

S 33.

Haben in einzelnen Wahlbezirken Personen gewählt, die zu j d Personen, die zu wählen echtig Ausübung ihres Wahlrechts durch Natur- ereianisse oder Gewalt verhindert roorden oder zur Wahl nicht zu- gelassen worden und wird dadurch das Wahlergebnis wesentlich beein» flußt, so ordnet der Reichsminister des Innern auf Antrag des Wahle leiters oder des Wählprüfungégerichts in diesen Wahlibezirken eins

wählen nidt berechtigt waren, oder sind P berechtigt waren, an der ì

Wicderholung der Wahl an.

Die Wiederholungêwahl darf nicht später als drei Monate nah

der ersten Wahl stattfinden.

_Bet der Wiederbolung#wahl wird na den gleiten Wahl- vorschl2gen und auf Grund verselben Wahllisten oder Wahlkarteien wie bei der ersten Wahl gewählt. Wahlsheine für die Wieder- holung&wahl werden nur Personen ausgestellt, denen für die erste Wahl ein Wahlschein ausgestellt worden war oder bei denen die Vorausseßungen für die Ausstellung eines Wahlscheins bei der Wieder- holunpëwahl gegeben sind. j

Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für den ganzen Wablkreis neu ermittelt, Hierktei finden die Vorschriften der SS 25 bis 27 und 32 entsprechende Anwendung. :

IV, Wahl der Auslklandsdeutshen. & 34.

WahlberechGtigt und wäblbar sind auch Reich8anaechörige, die sich / M aufhal G 2). hnen stehen die Neich8angebörigen glei, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten

:m Ausland ständig aufhalten (Auslandsdeutsce).

und im Besiß eines Wahlscheins sind. Das gesamte Ausland bildet einen Wahlkreis, für den der Reichs- wahlleiter zugleich Wahlleiter ist.

S 35,

__ Jeder Auslandsdeutshe kann einen Stimmzettel einsenden, der einen Namen enthält. § 36.

Die Auslandsteutschen erhalten so viele Abgcordnetensiße, als die Summe der von ihnen abgegebenen gültigen Stimmen dur volle 60 000 teisbar ist.

Gewäbhlt sind die Personen, welcke die meisten Stimmen erhalten haben. Wird die Berufung zum Abgeordneten abgelehnt oder sceidet ein so gewählter Abgeordneter aus, so ist der nah der Stimmenzahl näcstfolgende berufen.

__ Wird die Verteilung8zahl 60 000 nach § 2 herabgeseßt, so werden die den Auslandsdeutscen zufallenden Abgeordnetensive nah der neuen Verteilung8zabl zugewiescn. Für die Ermittlung einer neuen Ver- te:suno2zabl Bleiben die von den Auslandódeutsben abgegebenen Stimmen und die ihnen zufallenden Abgeordnetensiße unberüEsichtigt.

S 37,

Auskandêdeutsche übergeben ibre Stimmzettel zur Einsendung an den Reicksroahlleiter dem zuständigen deutshen Konsul, und zwar a) spätestens am dreißigsten Tage nah dem allgemeinen Wahl- tag bei Aufentbalt in Europa, b) spatestens am sechzigsten Tage nah dem allgemeinen Wahl- tag bei Aufenthalt außerhalb Europas.

V, Schlußbestimmungen. S 38,

Die Kosten für die Vordrucke zu den Wahlniederschriften und für die Ermittiluna des Wahlergebnisses in den Wablkreisen werden von den Ländern, die beim Neicswahlleiter entstehenden Kosten vom Ene, alle übrigen Kosten des Verfahrens von den Gemeinden ge- ragen.

_Zu den die Gemeinden treffenden Kosten leistet das Reih Zu- {üsse in Höbe roy zchn Pfennig für eden am Wahltag in die Wüähslerliste oder Wablka1iei eingetragenen Wähler und für jeden ausgestellten Wahlschein. Diese VorsPGrift findet keine Anwendung, wenn innerhalb der lehten secks Monate vor dem Wabltage eine Neicbstaoswahl, eine Wahl tes ReiPspräsidenten vder eine allgemeine Volksabstimmuna stattacfunten hat. für die den Gemeinden Zuschüsse aus der Reichskasse gewährt worden sind,

- 9 Wel u f j - L D Die ung tigen Stimmzettel sind der WahluiederfGrift beiztt-

._ „Jedem Wahlvorschlage werden so viele Abgeordnetersitze zuce- viefen, als die Zahl der für ihn abgegebenen Stimmen dur 60 000 } Die nicht verbraudten Stimmen und die Stimmen eines der nicht 60 000 Stimmen erreicht hai, werden sorocit Grklärung nah § 20 enthalten, dem Neichäwablleiter

ie in allen Wahslkeisen auf die ahvarsdh, „N ,NResistimmen zusammen und teilt m Yeichêwahlvorschlage so viele Abgoordnetensiße zu, als die

: : as enibält, als Abagro!1dnetensibe auf ibn entfallen, so gehen die übrigen Sibe auf ven

ger L als thm ben die übrigen Sitze unbeseßt.

08 ; j Jst der Wahvorslag er- \chöpft, so ist der Ersaßmann aus dem zugehörigen Neichäwahl- Jst ein solcer Bewerber im Reichéwahl-

| die Neststimmmen des Wahlvorshlages bei dem Zuteilungeverfahren

bandswablauëshuß gebildet, der aus dem Verbandswahlleiter als Vorsitzenden und vier Beisißern besteht, die der Verbandswablleiter

Stimmenmehrheit. [läge in der Form, in der sie zugelassen find, in fortlaufender

Wahltag, : schläge nit mehr geändert oder zurückgenommen werden.

A ; gebildet, der aus dem Reichémwablleiter als Vorsißenden und beruft. Der Nei &wahlauss{uß beschließt mit Stimmenmehrheit.

der Form, in der sie r

Veröffentlichung können die Neichêwahlvorshläge nit mehr acändert oder zurüdgenommen werben.

vorschLag 16) abgegeben weiden, so muß der Süimmzettel eine Er- flärung hierüber enthalten. der Süäimmgettel be: Verteilung der Meststiminen unberücksichtigt.

E E L 39. __ Die Reitskasse erstattet den Sümmzettel erforderlichen Aufwendungen.

& 40. _ Der Reitsminister des Jnunern erläßt mit Zustimmung des Neicbsrats die Bestimmungen zur Ausführung des Gesekes (Meichs- roahlordnung).

S 41.

Das Geseß tritt mit dem Tage der Ausschreibung der Wahlen zum ersten Reichstag durch den Reichspräsidenten in Kraft.

Vorentwurf B eines Neihswahlgeseßes. L WahHd(recht und Wählbarkeit. : S8 1 bis 9 - wie S 1 bis 5 des Vorentwurfs A. -

IL Wahlvorbereitung.

. S 6 wie § 6 des Borentwurfs A.

8 7.

…__ Die Einteilung des Reichs in Wahlkreise und die Zusammen- fossung der Wahlkreise zu Verbandswahikreisen ergibt sich aus der

nlage. Die Wahlkreise sind so bemessen, daß auf ihre Gesamtwählerzahl in der Negel vier Abgeordnete entfallen. i Mindestens drei Wahlkreise werden zur Verwertung der nit ver- brauchten Reststimmen zu je einem Verbantéwahlkreise zusammengefaßt,

y S8 8 bis 13 =— wie S8 8 bis 13 des Vorentwurfs A,

: & 14.

Für jeden Wahlkreis ernennt die nach der Wah(ordnung zuständige Behörde einen Wahlleiter und seinen Stellvertreter.

Beim Wahlleiter sind spätestens am neunzehnien Tage vor dem WaHltag Wahlvorschläge einzureichen.

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens fünfzig Wählern des Wahlkreises unterzeichnet sein. Sie türsen höcstens anterhalbmal so viel Namen enthalten, als die Zahl der Adgeordaeten beträgt, für die der Wahlkreis bemessen ist. Die Namen müssen in erkennbarer Reihen- folge aufgeführt sein.

_In den Wablvorsclag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung zur Aufnahme erklärt hat, Die Erklärung muß spätestens am neunzehnien Tage vor dem Wahltag beim Wah:-leiter eingegangen lein; andernfalls wird der Bewerber im Wahlvorschlage gestrichen.

In jedem eingolnen Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen werden.

15.

Für jeden Verband&wahlkreis ernennt die nah der Wahlordnung zuständige Behörde einen Verbandéwahlleiter und seinen Stellvertreter.

Beim Vevbandswahlleiter sind pätestens aîn ahtuntzwanziasten Tage vor der Wah: Verbandswahlvorschläge durh fünfzig Wähler des Verbandêwahlkreises einzureichen. Sie dürfen höcstens doppelt so viele Namen enthalten, als die Zahl der Abgcordneten beträgt, für die die zum Verbandswahl?reise gchorigen Wahlkreise bemessen sind. Die Namen müssen in erkennbarer Neihenfolge aufgeführt sein.

In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustianmung zur Aufnahme erklärt hat, Die Erklärung muß Ee am ahtundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag beim Ver- andöwahlleiter eingegangen sein; anderenfalls wird der Bewerber im Wahlvorschlage éelltiTan.

_ Ein Bewerber kann in jedem einzelnen Wahlverbande nur in einem Vecbandswahlvorshlage benannt werden.

i ; & 16.

Die Waohßlvorshläge nah § 14 müssen vie Erklärung enthalten, welchem Verbanbswahivorschlag ihre Nesistimmen zuzurehnen sind. Die Erklärung muß spätestens am siebenten Tage vor dem Wahltag beim Wahlleiter eingehen. Zst keine Erklärung abgegeben, so bleiben

für den Verbandä&wahlkreis unberücsichtigt.

O 8 17. Beim Reichswahblleiter sind spätestens am zweiundvierzigsten Taae vor der Wahl Reichs8wahlvorschläge einzureichen. Sie müssen von mindestens hundert Wählern unterzeihnet sein- und dürfen be- liebig viele Namen enthalten. Die Namen müssen in erkennbarer Neibenfolge aufgeführt sein. L In den Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine

ust mmung zur Aufnahme erklärt hat. Die Erklärung muß spätestens am neununddreißigsten Tage vor dem Wahltag beim MNeichswahlleiter eingegangen jein; anderenfalls wird der Bewerber im Wahlvorschlage gestrichen. Ein Bewerber kaun nur in einem Reich8wahlvorschlage benannt werden.

8 18

Die DewtanvtagtfGae E § 15 müssen die Erklärung enthalten, welhem Reichswahlvorshläg ihre Reststimmen zuzu- rechnen sind. Dir Erklärung muß NES am siebenten Tage vor dem Wabltag beim Verbandswahlleiter eingehen.

klärung abgegeben, so bleiben die Neststimmen des Verbandswahl- Fb tiat N i dem Zuteilungsverfxhren für das Reich unberüd- ihtig

5 8 19.

ur Prüfung der Wahlvorshläge wird für jeden Wahlkreis ein Wrchlaus\{huß gebildet, der aus dem Wahlleiter al3 Vorsißenden und vier Beisißern besteht, die der WahHlleiter aus den Wählern be- ruft. Der Wahlaus\{uß beschließt mit Stimmenmehrheit.

__ Der Wahlleiter veröffeniliht de Wahlvorschläge in der Form, in der sie zugelassen sind in forilaufender Nummernfoloe spätestens am feckchzehnten Tage vor dem Wahlbag. Nach der Veröffentlichung B die Wahlvorschläge nil mehr geändert oder zurückgenommen werden,

L 20. Für die Prüfung der Verbandswahlvors{läge wird ein Ver-

aus den Wählern beruft. Der Verband3wahlaus\chuß beschließt mit Der Verbandswahlleiter veröffeniliht die Verbandswahlvor-

uminernfolge spätestens am dreiundzwanzigsten Tage vor dem ach der Veröffentlihung konnen die Verbandswahlvor-

8 21. Für dis Prüfung der Reihéroabhlvors{läge wird ein Reich8wahl- cisigern besteht, die der Neichêmwahlleiter aus den Wählern Der Reichä&wahlleiter veröffentlicht die Neichêwablvo-\chläge in

lassen sind, in fortlaufender Nummernfolge

tens am fünfuntdreißigsten Tage vor dem Wahbltag. Nach der

; §_22 wie § 19 des Vorentwurfs A,

0.28, Sell die Stimme zuale:ch für den zugehörigen Verbamdswahl- Fehlt eine solde Erklärung, so bleibt

Parteien die zur Herstellung der

Ist keine Er-- |

117. Wablhandblungund Ermittlungdes W=ack5!- ergebnisses. L e27 wie SS 22 bis 24 des Vorentwurfs À, : : S 28.

__ Zur Enrmittlung des Wahlergebn!sses ist vom Wahlaus\usse fest- zusteülen, wie viele gültige Stimmen abgegeben sind, wie viele hiervon auf jeden Wablvorsdlag entfallen und wie viele eine gültige Er klärung nach § 23 enthalten.

S 29. edem Wahlvors&lage werden so viele Abgeordnetensi it» mie als die Zahl ler fe thn abgegebenen Stimmen Cn W 000 teilbar is. Die niht verbrauien Stimmen und die Stimmen eines Wahkboorsblags, der nit 60000 Stimmen errciht hat, werden, }0- weit sie eine gültige Erklärung nah § 23 enthalten, dem Verbands- wahlleiter mitgeteilt (Wahlkreisstimmen).

8 30,

_ Der Verbandêwchlaus\{uß zählt die in vem Verband8wahl« kreis auf die Verbandêwahlvorshläge entfallenen Reststimmen zu- sammon und teilt jedem Verbandêwahlvorschlage so viele Abgeordneten- sibe zu, als die Summe der Reststimmen durch 60000 teilbar ist. Die nicht verbrauhten Stimmen und die Stimmen eines Verbands- wahlvorschlags der niht 60 000 Stimmen erreicht hat, werden, soweit für die Verbandswahlvorschläge eine gültige Erklärung nah § 18 ab- raiaiepo L ua ist, dem Rerhswahlleiter mitgeteilt (Verbandsrest- immen).

8 31.

Der Reich8wahlaussckuß zählt die in allen Verbant3wahlkreisen auf die Neichavahlvorschläge entfallenden Neststimmen zusammen und teilt jedem "Seba E so viele Abgeordnetensiße zu, als die Summe der Verbandsreststimmen dur volle 60 000 teilbar ift.

32 wie-§ W des Vorentwurfs A. L : § 33,

Die einem Wahlvorshlage, einem Verbandswahlvorschlage sowie einem Neoichswahlvorsclage gugeteilten Abgeordnetensiße werden den einzelnen Bewerbern nah der Rethenfolge threr Benennung auf den Vorschlägen zugewiejen,

S 34.

Wenn ein Wahldors{hlag weniger Bewerber enthält, als Ab- geordnetenstße auf ibn entfallen, fo gehen die übrigen Siße auf den zugehörigen Verbandéwahlvorscblag über.

Gnthäst ein Verband8wahlvorshlag weniger Bewerber, als Ab- geordnetensiße auf ihn entfallen, so achen die übrigen Siße auf den zugehöriaen Neichswahlvorschlag über.

Enthält ein Neichkswahlvorshlag weniger Bewerber, als A6- geordnetensiße auf ihn entfallen, so bleiben die übrigen Siße unbeseßzi.

S 35.

Wenn ein zum Abgeordneten Berufener die Wahl ablehnt ode: voin Abgeordneter aus dem Neichstag aus\cheidet, so stellt der Reichs- wahlaussuß fest, wer an seiner Stelle berufen ist.

Hierbei findet § 33 Anwendung. Jst der Wahlvors{lag ers{chöpft, so ist der Ersaßmann aus dem zugehörigen Verbandswahlvorschlace zu entnehmen. Ift au dieser erschöpft, so ist der Grsaßmann aus dem zugehörigen Neich8wahlvorscblage zu entnehmen. Ist ein solher Be- werber im Neichärwoahlborsclage nicht vorhanden, so bleibt der Uf geordnetensiß unbeseßt.

8 36,

Wird im Wahlprüfungsverfahren die gange Wah" in einem Weß: kreis für ia erklärt, so hat der Rettéwahlaus\chuß auf Grund ter sih bei der Nachwahl ergebenden Reststimmen die bei den all- gemeinen Wahlen vorgenommene Zuteilung der Wahlkreisreststimmen auf die Verbantswahlvorsc[äge und die Zuteilung der Verbandsrest- stimmen auf die Raich8wahlvorschläge zu berichtigen. :

Ergibt sich hierbei daß auf einen VerbandswahlvorsYl2g oder auf einen Reichswahlvorshlag mehr Sibe als bisher entfallen, so wird die entsprechende Zahl neuer Abgeordnetensißbe nah dem Grundsaß des

33 beseßt. Entfallen auf eine Verbands- oder Reichswahlvorslag8- liste weniger Sive als bisher, so erllärt der Neih&wahlausschuß die entsprehznde Zahl von Abgaecordnetensiben für erledigt. Für das Aus- scheiden gelten dieselben Grundsäße wie für das Gintreten von Ersaß- männern mit ter Maßgabe, daß die zuleßt eingetretenen Abgeordneten zuerst ausscheiden, is

Ab}. 1 bis 3 wie § 33 Abî. 1 bis 3 des Vorentwurfs A. Auf Grund dek Wiederholungs8wahl wird das Wahleroebnis für den aanzen Wahlkreis neu ermittelt. Hierbei finden die Vorsckriftern der §8 28 bis 31 und 36 entspredende Anwendung.

IV. Vabhlder AuslandSdeutschen. SS 38 bis 41 wie Bezichungäweise entspredend SS 34 bis 37 des Vorentwurfs A.

V. Schblußbestimmungen.

SS 49 bis 45 ©_— wie §8 38 bis 41 des Vorentwurfs A,

Vorentwurf C eines Neich8wahlgesetzes.

L Wahlrecht und Wählbarkeit SS 1 bi8 5 \ wie S 1 bis 5 des Vorentwurss A. —-

n. Wabklvorbereitung 86 wie § 6 des Vorentwurfs A.

\ 8 7. Die Cinteilung des Reichs in Wahlkreise und die Zusammen- fassung der Wahlkreise zu Verbandswahlkreisen ergibt sich aus der

Anlage.

Die Wahlkreise sind fo bemessen, daß auf ihre Gesamtwähler- zahl in der Regel vier Abgeordnete entfallen. Mindestens drei Wahlkreise werden Fur Einreihung gemein- samer Wahlvorshläge zu je einem Verbandswahlkreise zusammen-

gefaßt. ; : 88 bis 14 wie SS 8 bis 14 des Vorentwurfs A.

15.

_Für jeden Verbandawah eis ernennt die nach der WahH[- ordnung zuständige Behörde einen Verbandêwahlleiter und seinen Stellvertreter. Statt beim Wahlleiter können beim Verbandswahl- leiter spätestens am E Cen Tage vor der Wahl Verbands- wahlvorscläge durch fünfzig Wahler des Verbandswahlkroises ein- ereicht werden. Sie dürken hocbstens doppelt so viele Namen ent- alten, als die Gesamtzahl der Abgeordneten beträgt, für welche die um rbandswahlvorschlag vereinigten Wahlkrei)e bemessen sind. Die Namen M in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

In den Wahlvorslag darf nur aufgenommen werden, wer seine ustimmung zur Aufnahme erklärt hat. Die Erklärung muß pätestens am einundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag beim Ver- bandswahlleiter eingegangen sein; anderenfalls wird der Bewerber im Wahlvorschlage gestrichen.

Gin Bewerber kann innerhalb der S fir die der Ver- gon Dos gelten soll, nur in einem Wahlvors{lag oder

Merhandäwahlvorshlage benannt werden. ( S 16 wie § 15 des Vorentwurfs A. : i 8 17. Die Wahlvors{läge nah § 14 und die Verband&walvorsckläge

nah § 15 müssen die Erklärung enthalten, weldem Reichswabvor-

{lag ihre Reststimmen zuzurecknen sind. Die Erklärung muß späte-

: 8 2 7 wie § 21 des Voreniwurfs8 A.

ens am siebenten Tage vor dem Wahltag beim Wahlieit fis um einen Verbandswahlvorschlag ‘handelt, beim Verbant&wabllailes