1920 / 26 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 31 Jan 1920 18:00:01 GMT) scan diff

Verordnung

Ab\Hntt 1L E ] über den Bezug von Kohlen auf Hausbrand-

§ 9. Stimmrechk L. Es liegt anf dem Lande den Gemeindevertretungen und dert

gilt entsprechend für den Gemeindeverband, soweit er Träger der Verwaltungea der Flecken, in den Städten ten Stad1verortneten-

& 12h. Erwerbëlosenürsckge ist.

d derglelGen treten. Für Kriegstecilnebmer f Ü i ¿ : c. Für eimer fowie für dfe teilweise s j Die Gemeknde kann mit ter Ullgemelnen Ortékrankenkasse bres

Erw be o 2 F / U : 4 erdclofen (8 9 A {. 2 eine Wartezeit - nich! fe! gejeßt

j h L Á 4) dar] Ds A gleiche ailt für die im § 5 Abs. 2 bez-ichneten Pcrsoncn S M Eur in ihren frúberen Wohror!. Pe1sornen, die zur Auna deb Hanshalts cines Ewert élosen nötig sind, sind wie P: n enmitglieder zu beband:In. Der geschiedene oder getrennt ORLe Sl'egatie eines Ewerbslofen und di- bei ihin lcbenden Kinder «s Grwerbslofen renen zu dessen Familien itgliedern, wenn sie bon ihm ganz oder in der Hauptsache unterha!ten worden sind. Das leide mit für urchelide Kinder sowie für Stief- und P flegekinder. Sa Gla fann in diesen Fällen an dcrjeniven ausgezahlt veiphegt E Haushalt das getrennt lebende Familienmitglied ‘*rreihen in einer Kalenderwocchße oder Kalenderdovveltv

tbe tnehmér infolge vorübergehender Cinstellung oder B R r Arbeit die in ihrer Arbeitssätte ohne Ueberarbeit übliche Zahl von Arbeitäsl1unden nit und treten de8wegen Lohr verkürzungen ein so erbalten die Arbeit: ehmer, sofein 70 vom Hundert des Wochen- arbeitèverdicnsics (Doppelwocenarbeitévert ienstes) den ÜUnterstüßungs- belrog der Bothe (Doppveiwcche) bei gän licher Crwerkbélosigfkeit richt erreien, Erwerbslosenunterdüßz1ig in Höbe des fteblenden B. trags edoch an A beitsverdienst und Grmwerbslo’'enunterstügnyg zusammen nichi mehr als ten Betrag des bisherigen Arbeltèverdienstes bet vollet A!bei18zeit ; S6 finde! mit der Vasnave Anwendung, dak die Be- dü!f'igkeit nicht zu vrüten t. Die Arkb“!tgeber sind verpflihtet, über den UÚrveitéverdienst, Auskunft zu giben und auf E: fordern der Geizneinden oder Gemeindevebïnde die 'Frrehnung und Auszahlung der Unterfiügung foitentos zu besorgen. Jm Falle eines “eionderen Bedürfnisses kann die Londeszcntraibcbö,de mit Ermä«ctigung des Reichsarbeitsministers und des Neicbsministers dec Fi“{=nzen den DHundetlsaß bon 70 bis auf 60 berabsepen. Die Unkeistütz#ungen der Gemeinden und G-meindeverbände bürfen nur ir die \echs Wochentage gewährt wer en und ohre Familien- zus; äge w der das einundeinhalbfacbe des Oitslohns now die für die einzelnen Dite nah Mas;zgabe ihrer Zugel öi igkeit zu den Ortéflassen vorges{riberen Höchslsä: e übersteigen. Wo für rinzelne Oite die voige!chtiebenen Höchstsäße in einem Mifverhältuisse zu ten Kosten der Lebenéhaltung b hen körnen dur Bestimmung der Londekzentral- behörden diese Höchstsäße bis zum «inundeinta!bfachcn Orktslohn jedo nit über die Höchsl!äße der Klasse A hinaus, erböht weiden.

L Höhslfäße be!cagen unbeschadet der Vorschrift im Abs. 1

Seh e in den Orten der Or!8fklassen 1. män»'iche Perfonen fi B C Du. E V Uber: 1 Jae « 000/500 000 3,50 .#, h darunter S D 4,29 8,50 3,00 2,50 . 2, weiblihe Personen a) über 21 Jabre, fofern se nicht in dem Haushalt eines anderen E b) über 21 Jahre, sofern sie In dem Haushalt eines anderen leben A He TOE O E A E 4,25 3,50 3,00 2,50 " G) uuter 21 U p «ld 900 [200 B 200

Die Familienzuschläg?, ‘die ein E»: böloser ehält, dürfen ins- gesamt das Andertbalbfache der ibm o-währten Uiterstüpung, im _ einzelnen folgende Säße nucht übersleiges :

in den Orken der Ortsklassen

für A B C D u. B N den Ehegatten ? - . r P 2,50 2,25 2.00 1,75 d, b) die Kinder unk fonslige unter-

siützungsberechtigie Angehörige - 1,75 1,75 1,59 1,25 „,

_Makfzgebli) für die Einreihung der “4zclnen Orte in die Orks- Massen A bis E ist das Ortsklassenverz \ynis, wie es för die Ge- währung von Wobnungsyeldzushüssen süc die Neichsbeamtcu jewe ilig aufgesteUt ist.

Wenn ein Erw-rbskloïer eine Arbeit stelle ann!mmt, in der er zu vollem Verdicust erst nah Angewöhnung der erlorderlihen Fer! igkeit elangen fann, ist di? G meinde des lezten Wohnorts berechtigt, aus Miiteln der E1werbslojenfürsorge einen Zuschuß für die Dauer von 6 Wochen zu gewähren, fofern der verdiente Lohn den bisherigen Beirag der Erwe1bzlosenunter|{üizung einshließlich der Familien- gultpge nit um 1 Mark werktäglich übersteigt. Der Z1{huß darf en Unte schied zwischen dem Lohne und ter um 1 Mart werktäglich vermehrten Untersiüßung nicht überschreiten.

In den Orten der Orclsllassen A und B sind die Gemesnden (G:neindeverbäntt) ermächtigt, den Erwerbélosen, die das 18. Lebens- abr vcllendet und an minteslens 60 Tagen der vorhergehenden drei

Monate die volle Erwerbs!oscnunterstützung bezogen haben, in der Zeit vom 1. Nov mber 1919 bis zum 31, März 1920 aus Mitteln der Erwerbs"osenjürsorge eine Winieibeihille zu gewähren. Der Monatsbetrag der Beihilfe ist bei Erwerbélosfen mit zuschlags- bercchtigten Familienangehörigen ale’ch dem vierfahen Tagessate der Unterstüßung ein'chließlch der Familienzuschläge, bei ven übrigen Erwerb'!osea gleich dem dreifah-n Tagesfage der Unteistügung, Die Minterbeihilse wird monaléwetise gewährt, sie soll in der Negel in Sa\leistungen bestehen.

Soweit bei einem Errcerbs"ofen die Voraussetzungen für die Zahlung der Winterbeihilfe nit während des ganzen Monats ge- geben sind, wird ein enispreWender BruMteil der Winterbeihilfe ge- währt. Für d!e Bemessung des VBrachtcils wird der Monat zu 26 Tagen bercchnet.

Die Landes8zentralkeßörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in Fällen besonderen Bedürfuisscs zulassen, daß die Wirters« beißt fe auß in Orten gewährt wird, die nicht zu ten Ortsklassen A oder B gehören.

6,00 4,60 250 3,00 ,

i S 10. Die Gemeinden oder G-nieindcb-rbände können die Erwerbs3- eren von weiteren Vorausfegangea (Teilnahme an den der slyemeiübildung dienenden Veranstaltungen fahliher Ausb-ldung, «am Besuch? vou Werkstätten und Lehrknrsen und dergleichen), ins- beso! dere sür Jugontliche, albärg?g macten, Sie können bestimmte A its{ließungégründe für den Bezug der Erwerbslosensürsorge (Mißbrauch der Einrichtung, Nichtbefolgung der Korirolvorschriften und dergleidhen) festsetzen.

8 L Kleinerer Besiy (Spargroschen, Wobnungseinrihkungen) darf fôr ¿ie Beurteilung dec Bedüiftigleit niht in Betracht gezogen weden

& 192,

Unterstüßungen, dle der Eiwerbslose auf Grund elgener oder fre.ader Vorsorge bezie t, sowie Nenienbe- üge dürfen für die Beurtet- lung der Bedürstigfeit uur zu zwei Diutteln ihres Betrags in Be- trat gezogen werden.

Ztnsen von Spargroshen und dergleichen sind voll anzure@nen.

12a. Ist ein Erwerhbs"oser ad Grund der Neichsversicherung zur d) egung oder Uufrechterhaltung einer Vei sicherung gegen Krau k- ét bei einer Kraukenkasse, knapp)\caftlichen Krankenkasse oder Ersab-

asse bered'igt, so hat die Gemeinde die Weiterveisicherung fn der -

bisherigen Witgliederkiasse oder Lobhnstufe berbeizujühren. Sie hat zu diesem Zweck- die erforderlichen Meldungen binnen zwei Wochen nach Beginn und Ende der Unterstügung zu bewirken und die vollen Be- träge füc den Erwerbslosen zu zahlen. 0000 Versäumt es die Gemeinde und verlierl dadur der Erroerbslose deu Anspcuch auf Krankenhilfe, so hat die Gemeinde ihrerseits dem e die gleihße oder eine gleihweitige Krankenhilfe zu ewähren. s Kann die Gemeinde die ärztli@e Behandlung felbst nicht be- \Gaffen. fo hat fie dem Erwerbélosen dasür sechs Achtel des geseh- lien Krankengeldes qu gewähren. :

6ofunflé

Vezirkes oder ener ardercn Kiont- nkosse (& 295 der Yeid eve she-

cungéortnung), die in hrem LVezirte ten Sih hat, | wertig sind, vereinktaren, taß kei der Kasse alle von der Gemeinde zu unterstüßeiden Erweibéälosen veisidcrt! neter, a!ch wenn sie nicht dem zur freiwilligen Versicherung oder Weiterve!:siherung nah der Neicbéver ch: rung berechti ten Pi r'onenkieit angehören.

Als Grundlobn git der Be'i1rog ter Us? teisti zung, die dem Crwei bélosen jür seine Pe1)en zu zahlen ist, soweit er den Hêdchst- betrag des Gruydlohns bei der Kasse nicht übersteigt. § 12a Abs. 1 Say 2 gilt entsp: chend.

Die Le'stungen der Kasse beslimmen {ch nab den (leiden Grund- säßen wie tür Veisicherungspflichiige. Streit über Leistungen wird im Sprudbverfabren noch der Ye'chéveisich:ungsordnung entschieden.

Die Vorscbrifter dee § 214 der Neichtve1sicherungéordnung gelten nit, soweit dan. ch dem Erwerbs!osen neben den Ansprüchen nah Abs. 3 Ansprücbe gegen eine andere Kcsse zu steben würden.

Hângt der Eiwerb eines Nichtcs nau der Meicsversidervng oder der Soyung einer Kra kenkasse, krappscka\1lick&en Kiankei kosse oder Ersaykasse davon ab, taß cire Wartezeit bei einer Kosse zurückge!egt ist oder während eins bestimmten Zeitiaume eine Veisicherura von besiimmter Lauer besianten hat, jo steht die Versicherung ncch As. 1

fnapp'haftlihen Franlenkosse oder Ersaß!asse gleich. m'ndcsters stckchs Monaten nah § 199 der Yieichbversicherungéordnung cilt als Wartezeit im S inne dieier Vor|crift.

Ein Ausscheiden aus de: Kasse wegen Wegfalls der E: werbslosen- unterstügung steht dem Nuétschciden wegen C1weibélosigkeit im Sinne des § 214 ter Mricheverschcrunçto dyung, aber vit dem Autscheiden áus der veisiherungépflic! igen Bischäsligung im Sinne des § 313 der Neichtvesicherungtordr ung gle ch.

Hat etne Gemeinde vor dem 15. Apiuil 1919 Vereinkarungen mit

gemeinen en1sp1cch-n, verhältnisse für die Zwischenzeit nicht zu beanstanden.

8 12 Grwe1bslofe, bet denen die Gemeinde dle weitere Ve: sicherung nah § 12a 1idt herbeiführen kann, weil det gescästlihe Verkehr mit der zussändigen Kasse infolge Vescßunga deutscden Cebiets dur eine feindliche Macht vcrhintert oder wesint\ih ers{wert ist, werden bei der sür den Gemeindekbezirk zustäntigen AUg meinen Orltkl1ankens-

Irankenkasse veisicheri, § 12b Ab! 2 bis § gilt ents-cchend. 8 12 d. Auch wo ety: Gemeinde cine Vereinbarung wit per Krarken- lasse nah Ÿ 12 +, cetioffin hat, ist ein Eiwerbslofer. »5e7 den Vor- cutseßungen des ® 12a gerügt, nach dieser VWorschu(f* zu versichern,

tr2.cn der Vereinbarung oder nach dem |spôteren Beginne der Et wcrbb- L'ferunterstüßung beantragt und nit der Fall des § 12 e vorliegt.

Wird der Antrag nicht oder nickt rehlzeitig geslellt oder war der Erwcibölose nah § 12e veiside!t, so kann er die Versicherung bei ¡einer früheren Kasse bei Beerdigung der Ver sicherung nach §§ 12 b oder 12e în gleidher Weise forlseßen oder aufréchtci halten, wie wenn er bis dahin Mitglied der rühcrer Kasse gewesen wäre, sofern er binnen drei Woche: seinen Wietcibeitri!t zu dieser Kasse erklärt.

In den Fälieu res Abs. 2 kann die s1ühbere Fasse den Erwerbs- Tosen ärztiih +7: æuden lasscn. Für cine Erkrankung, die beim Wiederbeitritt beri bcstecht, hat er einen Anspruch nur gegen die nah S8 12b Lee“ 12e zuständige Kasse. Auf ihren oder seinen Antrag erhält er e Leislurgen “on der früheren Kasse. Geschicht es auf seinen Ar{23g, so hat die sübere Kasse der nah 12 b oder 12 e zusländigen *zrnen- elner Wech+ den Eintritt des Veisicherungs- falls mitzuteilen. Diese Kosse 4 rer swüheren ihre Aufwwendung in vollem Umfana zu ersien Seit über Etsaßausprüche -wird ium Spruchversahrer ah der Neicör Ncherung8ordnung entjchieden,

8 12 0.

gegenüber Reich und Staat ançerccnet,

Neben Krankergeld und Krankcnhauêpflege, di- Erwerkslosen gewäh)\t wird, erl ält er nux tie Zuschläge jür Familiens mitglieder nah § 9 Abs. L

n vollem Umfang wcitergewährt.

8 12g. Die Erwerbetlosenunterslübung {s der Pfändung niGt unter- wv orfen. s

8 13, j Für die Dur@Æführung der Erwerbskosenfürsorge sind Fürsorge- ausschüsse zu errichten, zu denen Veitreter der A1beiigeber und Aibeit- nehmer in gleicher Zahl binzugezogen werden mösser.

gelegenheiten der E1werbslosensüjo! ge.

gültig.

Die Fürsorgeaus\ck@ü}e \ind ver3fl'chtet, in engster Zusawmen- ctbeit mit den ÜÄrbeitsrad weisen dorauf hinzuwi1ken, daß den unter- nuten Eiwerbslosen mit tunkidsler Bischleunigung geeignete Arbeit (& 8) vermittell witd. Hierzu sind inébesondere alle eine längere

ei hirduich Unteisflüßten c N Ms Neichscrbeiteminisle!rs der zusländiocn Zeutrals 4 Be cwendungt fähigkeit namha|t zu m-chen.

8 14.

Auf Antrag oïner Arbeitnebmerorganisation {st die Auszahlung der Eweibs oscusntersiößung und die Kont:olle ter Erwerbslosen der betreffenden Organisation zu übeztragen, falis sie

1. ¿hren Wêitglicdern sagungsgemäß eine (Arbeits!osen. )Unteislüßung gewährt,

9, ausreihenckde Gewähr dasür bietet, daß die Auszahlung der Unterftüßung und die Kontrolle der Arbeitslosen ordnungs- mäßig erjolgt.

8 15.

Der Neichs8arbeilsminister isl e1mächtigt, zur Unterslüßung von Maßnahmen, die geeignet sind, deo Abbau der &r i erbélosenfürsorge zu fördern, insbesondere zur Bescaffuna von Aibeitszelegenteit für die Erwerbtlosen, Darlehen oder Zuschüsse aus Mitteln der Erweibs- losenfürsorge zu bewilligen. Die Zuschüsse bestimmen sich in ihrer N nach der Zahl der Personen, die durh diese Viaßgnabmen

rwerbslosenfüisorge entzogen oder ferngebalten werden. Sie follen nah den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 auf das Neich, das Land und die Gemeinde (den Gemeindeverband) verteilt werden.

Der Rellsarbeiisminister is ermächtigt, diese Befugnisse ganz oder zum Teil auf andere Stellen zu überiragen.

Erwerbblosen-

der Kosten dur Ve1mittlung der höheren Vertcal1ungtbehörden bei den Landeß;entralbehörden zu stellen. Diese melden die Anforderungen sowie Ant?äge auf Bewilligung sür jeden Monat bis zum 15. des folgenden Vêonals beim Reichbfanzler (Neichesh. amt) an.

Der Neichkkanz!er (Reichéshoßamt) hat einzelnen Bundesstaaten auf Ansuchen Vorschüsse auf den Beda1f cines Monats zu gewöhren.

v S168.

Der Vorstand der Gemeinde ist befugt, für bie Nitbefolgung der Vorschriften dieser Verordnung- oder ter auf Grund der Vers ordnung erlassenen Beschlüsse der Gemeinde Ordn ungéstrafen zugunsten

i der Gemeindekasse bis zu eiahundertsünfzig Mark festzuseßen. Dies

d

einer Kasse getroffen, die den Vorschriften von Abs. 1 biF-6 im all- so sind die taraus entsiandenen Veisicherungs-

lasse oder, wern eine solde nid! bcsiebt, bei der zustär digen Land-

venn er es bei der Gemcinde b'nnen drei Wecken na dem Fnktaft- i

Die Fürsorgrautsd üsse entscheiden über Sueitigkeiten in An- ; j Ueber Beschwerten en1scheidet die Kommunalaussiätébehörde end-

eines bestimmten Sre na näherer :

e over der enispicchendcn Vöhörde untec Angabe ihrer !

8 16. Gemeinden und Gemekndevertände. haben Anträge auf Eistattung

l ( und deren j Leistungen tenen der Allyemeinen Ouel1icntenkasse mindesiens gleich- |

& 17: ¿ L Die Landeszentralbehörde kann Ausführungsvorschriften zu diefer Verordnung erlassen. Die Landeszentralbehörde oder die von thr bezeid-nele St: lle kann bestimmen, daß für einbeitlihe B8-irtshait8- gebiete der gleiche von ihr jestzuießende Orisßiohn zu gelten bat. In

| gleiber Weise fann beslimmt werden, daß der, nad § 9 Abs. 4 und 5

j für einen Ort eines einheitl'chen Wirt|chastagebiets geltende Höghstsaß | auch für andere Orte dieses Gebiets zu gelten hat.

einer Ve&isicherung auf Grund der, Yieichéveiside111g oder bei einer f Die Zeit von besch! ossen:

“his einschl. 5 Oktober beträgt . . A uno

"E E A P G A E L U Wi T a Ca um

Sn ten Fällen b-r 88 12 a bis 12d werden %. von der Ge- meinde zu zahlenden Beiträge als Kosten ter Eiweroäiosenfürsorge !

dem erkrankten ;

i 8 18. Diese Verordnung tritt A Ausrabme des § 7 am 1. Februar 1920 in Kraft. § 7 tritt am 1. April 1920 in Kraft. Berlin, den 26 Jar uar 1920 Der Reichsa' beitsminister. Schli de.

e)

Bekanntmachung über AbrechnungEslellen im Scheckoerkehr. Vom 26. Januar 1920.

Auf Grund des 12 Abs 2 des Scheckges-Þes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesegbl. S. 71) hat der Reichsrat

Die Abrechnungéslelle bei der Reich#bankslelle in Plauen ist Abrehnungsstelle im Sinne des Scheckgeseßzes.

Berlin, den 26. Januar 1920

Der Reichs wirtschaftsminister. J. V.: Dr. Hirsch:

Cine per I

Bekannimaqchung.

Das Reichswirtschafleministerium hat für grüne Zichos rienwurzeln der Einte 1920 folgenbes festgelegt:

Der Preis für Lieferungen vom 21. September 6 pa #6 4,

jür frühere Licferungen bis zum 20. Sep- y tember ein}chl. ist ein Aufschlag von bocbslend « «e o zu zahlen ;

für Licferuungen nach dem 5. Oktober tritt ein Abschlag von «6 2,— ein.

_Dlfe genannten Preise verstehen sich für 100 kg reine Ware, frei Darrhof.

Das BVerfütterung8v-:rbot für Zichorieawurzeln (siehe Bekann!“ machungen vom 6. 4. 1916 und 8. 6. 1917) besteht nah wie vor Danach dürfen grüne oder gedarrte Zichorienwurzeln nicht O und nicht zu anderen Zwicken als zur Herstellung von Kaffee: Crsaß ui tteln verwandt werden.

Berlin W. 9, Poisdamer Platz 3, den 28. Januar 1920.

Rohstoff: Verteilungsstelle der Kaffee Ersaß-Jndustrie G. m. b. H. . Lange. Ehwe.

Bekanntmachung.

Jn Abfaterung der Bekanntmachung vom 24 Oltober 1919 (Reich*+-zeiger 256 vom 7. November 1919) wicd auf Grund des Z 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Neichs-Ge}etbl. S. 46 ff.) bestunmt:

1) Beim Absaß der Gemüsekonsecven in lufidjzht- bérschlossenen Behältnissen aus der Ernte 1919 än die Großhändler dürfen die Kisten einshließlih Eisenband zum Selbstkosten preise ber Fabriken abzüglich 1,50 46 je Kiste in N:ch ing: geflellt werden.

2) Beim Abisay an die Kleinhändler dürien die Kisien ein- \{ließlih Eisenband zu dem Sell sikostenpreise dec Fabriken abzüzlih 2,50 6 in Nechnung gestellt werden.

3) Beim Absaß von Gemüsekonserven in Kissen an die Ver- braucher dürfen die Kisten einscbließlich Eisenband zum Selbst-

8 12 f. | fostenpreise der Fabriken, abzüglih 3,50 4, in Rechnung gestellt Erwerbskosen, dle Erwerbt]osenunterstößuna bezkeben und nit | uter die & 12 a bis 12 fallen, wiro bei Erkrankung die Unterstüyung ?!

werden.

Die Kor serv{nfaßriken sink verpflichtet, vor jedem Ankauf von Kisten, die für t Versendung von Gemüsckonse.ven benußt werden follen, unsere &caehmigung einzuholen.

Brauns ?@ den 20. Januar 1920.

Gemüsekonserven - Kriegs®gesellschaft mit beschränkter Hafiung, in Liquidation. Du. Zanter.

Preußen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der B.rginspekior Ludwig it von dèm Steinkohlenberg- werk Sulzbach hei Saaibrüccken an das Bergreoler Naumburg (Saale) verseßt worden.

Ministerinm für Landwirtschaft, Domänen undForsten.

Der Ku!furamts\ekretär Ritter aus Ratibor ist zum Ge-

| heimen expzvierenden Sekretär und Kalkulatoc im Ministerium

für ‘Landwirtschaft, Domänen u'id Forslea ernonnt worden,

Die Oberfôxslerstelle Weßkallen im Rezierungs- bezirk Gumbinnen ist zum 1. Mai 1920 zu beseß2zn; Be- werbungen müssen bis zum 1. März eingehen.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Verseßt sind: Die Regieryngsbaumeifier des Eisenbahn- baufachs Kriesel, bisher in Mssa (Posen), als Vortand des Eisenbahn-Betriebsamts 1 nah Glogau und Met, b!sher in Senftenberg (Lausitz), zum Eisenbahn - Beiriebsamt 2 nah Dortmund und der Eisenbahunoerkehrsinsp ktoc Kirste, bicher L T als Vorstand des Eisenbahn - Veileirsamis 1 nach

reslau. Y

Oberverwaltungsgericht.

Bei dem Preußischen Oberverwaltungsgerichi ist angestellt worden: Der Major a. O. Dziobek ais cxp dierender Sekretär und Registrator in der Stellung als Bibliothekar.

Akademie der Wissenschaften.

Die Preußische Akademie der Wissenschaften hat den Ge- heimen Bergrat, Professor Dr. Bücking aus Heide!b:rg zum fori espondiecenden Mitglied ihrer physikalis-mathematischen Klasse gewählt.

verbandes Groß Berlin über den Bezug von Kohlen auf Haus- j brondbezugs heine vom 25. November 1919 J.-Nr. L 4488,19 j wi:d hiermit angeordnet: - |

Sertra heizunaganlaoen bcfinden, weitere 19 vH der im B-zugsschein festgesetzten Gesamtiohienmenge zur Verwendung für die Zentral- heizung abgegeben und entaommen werden. Diese Bestimmung findet Feine Ynwendung

vnd zwar ohne Unterschied, ob tie Bebieferung diefer Verbraucher auf Zentral heizungs- oder Ofenbrandbez ‘gsschein (ro1a Be uusschein) erfolgt.

bezugS8scheine. Auf Grund des § 1 Absay 2 der Verorbnung des Köôhlen-

G L Vom 1. Februar 1920 ab dürfen für Grundstücke, in welchen sich

a. auf Behöden und die im § 59 der Verordnung des Kohlenvercandes Groß Berlin über die Koblenv rteilung für Hauébrand, Klei gewerbe uad Landwirt\chatit in Groß Berlin vom 6. März 1919 gleichgestelten Verbraucher sowie i auf Kirchen, Kapellen, Spnag“gea,

b. Au? Museen, Theater, Konzertsäle, Lichtipielhäuser uad ähnliche Bergnügungsstätten.

2 Diese Verordnnu"g tritt mit de Tage der Veröffentlihung in Kraft. - Berlin, den 29. Januar 1920. Der Kohlenverband Groß Berlin. Weimuth.

pte arms ani L

(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichkamfliches,

Deutsches Neidckh,

Der Aus\{uß des Ne ichsrats sür innere Verwallung ovie die vereinigten Ausschüsse für auswärtige Angeleget- eiten, für Volkswirtschaft, für Hushalt und Nech-ungdwesen, ür N chiepflege und für Durchsührung des Friedeusverliags ! biatian heute Sigu"gen.

Der Reichsminister Dr. David hat dem „Wolfsschen Tosagrap'\enbü o“ zufolge im Auftrage des Neichsrats nach- stehendes Schreiben an deu Reiche finanzminister Erzberger o-ichtet :

y Der Neichôrat ha! mich în seiner geslrigen Sit=2 Lewa!stragk, die dberzlichste Anteilnawme an dem gegrn Sie verübten verFzezecischen Anschlage auszusprechen. Wir hoffen und wünst4en von ganzem M daß Ihre gesunde Natur auch die augendi! lie erulte tomplikation ras übe'winden wird. Die BcvoUmächtt-t-p sprechen Shnen ihre besten Wünsche für eine «H- Genrsung 7u8 "ad geben h der Hoffnung hin, Sie ret ba) in alter Fuische wieder be- grüßen zu könneu, »

ESA Ea A R

; Reglement für die Volksabstimmurg in Shl-3wig.

Nachstehend wird das Neglew ent für di. E olk3- abstimmung in Schleswig, festgeseßt von der gemäß dem Friedensvertrag vom 28, Juni 1919 ernannten Futer- nationalen Kommission, mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die deut]he Negierung gegen die Grenzen der Abstimmungs- | zonen 1) in einer Reihe von Punkten Eituvendungen ge- macht hai, da die Grenzführung teils ungenau war, 1c.is mit den Bestimmungen des ufs stand, daß “jedoch diese Cinwendungen bei der endgülligen Fassung nicht berüclsichtict worden sind.

Abschnitt L Die Grenzen des L M U Res

Die Grenzen des Abstimmungegebiets, die in dem Friedens-

vertrage uno der dem Veitrage beigchefteten Karte nur in Haupt- ;

zügen angegeben sind, sind in näherer Beschreibung folgende: 1. Nordgrenze: die jeßige Grenze zwischen Deutschland urd Dänemark. i ck 1I Südgrenze: a. der ersten Zone. Die Südgrenze der ersten Zone gebt südli der Insel Alsen, solgt der mil.leren Linie der Flentburger Föhrde, verläßt die Föhrde bei der Viündung der Au, die an der Kupfermühle vorbeifließt, fol 1 darau der Südgrenze der Gemeinde Kollund, teilt, A sie der Krusau folgt, die Gemeinden Kupfermühle und iujau, folgt der Sübgrenze der Gemeinden Norderslhmedeby vnd Bau bis zu einem Punkt nörtlih von Niebuus, teilt darauf die Gemeinden Bau und Fröslee zwischen Hof Wal- dematêtoft und der Gemeinde Pattburg, e A der Südgrenze der Gemeinden Fröslee, Krackllund, ggebet, teilt, indem sie Scheidebek folgt, die Gemeinde dewaltt, folgt der Südgrenze der Gem« inden Ylenz und Lüderöbolum, teilt, indem sie dec Süde1au jolgt, folgende Gemeinden: Grünhof, Sce1h, Böglium und Uberg, ; folgt der Südgrenze der Gemeinden Südfeld und Nuttebüll, teilt, indem sie der Widau foigt, die Gemeinden )iuitebüllerkoog vnò Fricdrichenfoog und erreicht die Iordiee nördlih von Siel1o!t, worau} si- durch diese nördlich der Jnjel Sylt veriäujt. b. der zweiten Zone.

Die Südgrenze der zweiten Zone folgt der Südgrenze der nah-

siehend:n G- meinden Bockbolm, Ytingsberg, Munkbrarup, Orbüll, Forst Glücksburg, “_ 4 (gehört zum Schloßbezirk Glü@Æsburg) Twedt, Tarup,

Farplund,

e untwo!struy

ZJuhlschau,

Vevei|ee,

Pp,

Bardecup,

Hamup,

Gi oßenwiehe, Tostrupy, Schobüll, Stadi Flensburg, _Siulerup,

teilt darauf die Gemeinde Förl unmittelbar südöstiih der Ortschaft

Stieglund und geht weiter bis zur Grenze der Gemeinde

{ dea Vorsiß nden und os ( ; de Internatiorcä: Kommission 4:Stellvertreter.

Friedensvertrags nicht im Eiuklang / | / 1( 3 : ; S i jede für ihr Gebiet die Oberanf at über die Vorbereitungen für

2 Na dem Wortlaut des T evidoitants hat jede Person (Mann oder Frau) Stimmrecbt, die

a) spätestens am 10. Januar 1920 (Tag des Inkrafttretens des Friedentvertrages) 20 Jahre alt ist und :

b) entweder in dem Gebict geboren ift, in dem nah den Bestimmungen des Friedensvertrages eine Abstim:nuag stattfinden soll (Abstimmungsgebiet), oder in diesein Ge- biet seit einem vor dem 1. Januar 1900 liegen-en Zeit- punkt ihren Wohnsitz hat oder von den de tsen Be- hôrden von dort auegewiesen worden ist, ohne dort ihren Wobnsik beibehalten zu haben, d. h. den Wohnfig, der voc dem 1. Januar 1900 erworben war.

Personen, die wegen Geisteskrankheit oder -{wähe enimündigt sind, köunen ihr Stimmreht nicht ausüben.

Abschnitt I[L Ausübung des Stimmre@chGts. 3.

Das SEtimmr ht wird in der Gemeinde arts in der der Bercchiigte am 1. Januar 1919 seinen Wohnsiy hatte. . Personen, die demgemäß ihr Stimmrecht in einer in der ersten Abslim1mnunçs- zone be egenen Gemeinde auszuüben hätten, aber spätesiens am 1. No- vember 1919 nah einer anderen Gemeinde dieser Zone verzogen“ sind, sollen jedo in der leuteren Gemeinde stimmen.

Hatte der Berecht'gte ain 1. Januar 1919 keinen Wohnsitz inner- balb des Abstimmungs8gebietes, übt ex sein Stiunmrecht in der Gebu118-

/ gemeinde aus.

Nusgewiesene Personen stimmen in der Gemeinde, in der sle am

i Tage ter Au3weisung thren Wohnsitz hatten.

N S E E O E T E T R T C T

Niemand fann in beiden Abstimmun zszonen stimmen. Personen, die in einer Zone geboren sind, aber in einer anderen ihren Wohn- siß haben, üben das Stimmrecht in der Zone aus, in der fie am 1. Ja- nuar 1919 ißren Wohnsiy hatien,

Niemand faun in mehr als cinem Abstimmungsbezirk? sUmmen.

Abschnitt 1%, Ahbflimmungsbehörden.

8 Kontrollfkommission.

8 4.

Nm unker der Internationalen Kommission die Absiimmung zu beaulsibtigen, weren besondere Kontrollkommissionen gebildet, je eine für die nahstehenden Gebiete :

a. Kreis Hadersleben (mit Siß in Hadersleben),

b. Kreis Avenrade und die in. der ersten Zone belegenen Teile des Kreiscs Flensburg (mit Siy im, Apencade),

c. Kreis Soade: burg (mit Siß in Sonderburg),

d. der Teil des Kreiles Tondern, der in der ersten Zone liegt (mit Sit in Tondern),

e. S1adt Flenéburg (mit Siy in Flensburg), -

f. der übiige Teil der zv:ziten Zone (mit Siß In Lck).

Als Voisitender fungiert in der ersten Zone der von der Futernationalen Kommission elnp-\c8te Landrat, mit “Siß in der Stadt, in der die Koitrollto«wi1sion ihren Siy bat. In dec Stadt Flenébura ‘ungiert der 2vg2?scyte Oberbürgermeister als Vor- sitzender, im fcktlz2n Teil der zuweilen Zone eine von der Juter- nationalen Kom-+"ion besondezs ernannte O (sehe fl).

Außcrdein “a*feht jede Kont10 kommission aus 4 Mitgliedern, die von“ der Ir. “crnatioialen Kommission aus der Zahl der stimm- berechtigten Per'nen des Gebicts ernannt werden. Von diesen er- vert die Sntert0o/io"al- Sommission ein Mitglied zum stellvertreten- ‘ines zum Schriftführer, Außerdem ernenut

Die Konutre!"t1Rnission, an deren Sißungen ‘2!ndestens 4 Mit- glieder teilnehmen nissen, faßt ibre Beschlüsse mit e#-facher Stimmen- mehiheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Ztiume des fun- gierenden Vo1sit27"*en.

Die Kommissionen, die bis

D o Tage der Abslimmung, eln- {ließlich des Abitimmungstages,

ied zufammentréfên, führen

die Abstimmung und die Vornal me der Abstim:nung. Sie haben insbesondere die Aufgabe, darüber zu wachen und dafür Sorye zu trazen, daß- dieses Neglement befolgt wird, und daß die ihnen unter- geordneten Abstimmungöbehörden ihre Tätigkeit in gehöriger Weise an ben.

Der Vorstßende und die Mitglieder feder Kontrollkommission erhalten Bergüiungen, decen Höhe später vou der Internationaler Kommission jestgesetzt wird.

þ. Abstimmungsaus\chü # se.

8 5. G Ium Zwecke der Abstimmung wird das Absianmungögebiet in ezinke cingeteilt. Die Bezirke beslehen, mit den Ausnahmen, die durch die Be- stimmungen in § 7, Atsaß 2 und § 8, Ubsag 2 bedingt sind, 1) auf dem Lande aus jeder Gemeinde, jedem selbständigen Guts- und Forstbezirk und jedem Fleden; 2) in den Städten aus denjenigen Bezirken, in die die Stadt bei den leßten Gemeinbeiwahlen eingeteilt war.

8 6.

Für feden Abstimmungsbezirk wird eta Abstimmung3aus\Guß ge- bildei. Aus der Zahl der Vêitgliedor des Uasschusses ernennt die Kontrolliommi\sion eines zum Voisigenden und eines zum stelivertreienden Vorsißenden? der A sshuz wählt selbst ein Mitgiied zum Schriflführer und eines zu d ssea Stellvertreter.

Die Véiigliedcr der Abstimmungsaussh "se erhal!en Vergütungen, deren Höhe später von der Jnteragtlionalea Kommissioa festzesezt wird.

8 7.

Auf ‘dem Lande bilden die gerählten Gemetndevertreter, wo soldbe vorhaaden sind, den Abstimmungéeausschuß des Bezirks, jedoch mit der Maj:gabe, daß n:ch dster Enschei ung durch das Los zwei Personen ausscheiten, an deren Stelle die Kontrollköommiision zwei andere Weit- glieder ernenut, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, daß beide Par- teen im UAubsch. f, vertieten w-rden, War dies bereits der Fall, jo tönnen die durch das Los ausyeschic.denen Personen wieder zu Mit- gliedern ernannt we den,

Fn (Her cinden ohne Gemeindevertretung und in felbständigen Guts und Foistbezirien werden bie Mitglieder des Abstimmungs- ausshuss:s von der Kontrollkommision in der Zahl, die die Kom- mi'sion bestimmt, ernannt. Hierdci ist dafür Socge zu tragen, daß möglichs1 beite Paiteien in den Ausschüssen vertreten sind. In gleicher We je werden Übzimmungsausschüsse für jeden Teil von Gemeindén gebildet, die dun die Zonengrenzen geteiit werden, jedoch "mit der aßgabe, daß die Kontrollfkommission Gemeinzeteile, die in der ersten Zone liegen, sofern es zweckinäßig erscheint, mit einer INachbar- gemeinde veibinden fann.

88. n den Städten bestehen die Avstimmung8aubschü}se aus 6 Per-

Ostenau, :

folgt taraut der Südgrenze der nachstehenden Gemeinden: Ostenau, Schardebüll, Löwenitedt, Cunge, SFoldeiund*®), Sande, Go.de und, S: edesand, N ecbriek, Störterwerkerkoog, Knorburg, Waygard, Soholm, ”- Fahretoft,

worauf sie jüdih der Fnseln Föhr und Amrum und nördlich der Inseln Oland und Langcueß veriäuft.

*) Jedoch so, daß Kolkerleide außerhalb des Abstimmungsgebiets liegt.

sonen, von denen 4 von der Stadtyerordnetenv.rjammiung in der

} Stadt Flensckurg oom Magistcat aus der Zahl der Stimmberech- è tigten der einz-!i.en Bezirke g-wählt und 2 von der Kont1rollkom-

mijsion ernannt wer-en. Bei der Wahl wie bet der Ernennung / sollen beide Parteien gleihmäßig berücictigt wers. In den Suädten tollen in g'eihec W ije und aach näherer Be-

| stimmung d-r Kontrollkommiisionen für die ganze 'Stadt ein oder ! mehrere Abslimmungsaut'chüsse für jolche Pei)onen gebildet werden,

die im Abstimmungsgebiet ge-oren sind, avec in diesem teinen Wohnsig haben, oder die ausgewiesen worden sind."

; În den Flecken werden die Abstimmungsausschüsse in der gleichen Weise gebildet werden (vgl. § 8, 1. Absagy»

versammlungen in der Stadt Flensburg dem Viagi!:1at ob, die in den 88 7 und 8 erwähnten Auslosungen und Wahien spätesiens am 14. Januar 1920 veanzuuebmcn und dajür S orge zu tragen, taß unmittelbar nach ibrer Abhaltung die Kontrollklemmi!sicnen Mits- teilung von dem Ausfall erbalten. Die Mitteilung erfoigt telegrapbisck oder te'ephonisch und gleichzeitig auf s{hriftlihem Wege. : 11. Möelihst bald nah Empfang der unser 1 envähoten' Mit- teilun, spätestens aber am 17. JIgnuar 1920 haben die Kontroll« fommissionen die ihnen gemäß & 7 erster Abiaß und § 8 ob- liegenden Ernennungen vorzun-b on wie auch die Vorsigenden der dort erwähnten Ausschüsse ißre Stellvertreter zu ernennen Sofern alle Mitglieder «+%# Kusschusses gemäß § 7 zweiter Absaßz von der Kontrolikommüsion u ernennen find, tollen die Bars sißenden, ibre Steilvertreter xa hie übrigen Mitglieder des Aus- usses ebenfalls unverzüglich, ‘pätestens aber an dem im vorigen Absay erwähnten Tage ernaunt werte

ê& 10. Die AbsiimmuncZaus\Güsse fassen lhre Besclife nit “eintaher Stimmenmehrheit. Bei Siimmeagleichheit entscheidet die Ssimue des fungiereudeu Vo!:sigénden. v

S

Die Abstimmunzkauss{hüsse tollen fi spätestens am 19, Januar 1920 fonstitu;ert haben.

Auf der fonstituierenden Versammlung hat jeder Ausf Hüft Sch ififührer und. einen Stellvertreter für diefen zu wählen uvd 41 bestimmen, in welchem Lokol die Lissea des Bezirkes angefertigt werden sollen und die Abst:-rimung stattfinden 9). Der ckVörsißonde hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kentrollkommifsion ‘auf die in § 9 1 vorg-!chricvene Weise umgeh-nd vos diejer Wahl und den ge- troffeueca Bestimmungen Mitteilung erhäit.

Abschnitt V. AOt he LIU na Les Lisien.

Die Abstimmungsaus\{üsse haben als Grundlage der - Volk3- abstimmung Abstimmunzslisten auszustelien, in denzn der volle Name, Geburtstag, «jahr und «ori sowie der Wohnsig (in ten Städten unter Angabe von Straße und Hausnummer) jeder stimmberechtigten Person anzugebëa find.

Die Abstimmungslisten, fär die von der Internationalên" Kom- mission Formulare ausgearbeitet sind, werden für die versci;iedenen Arten von Stimmberechtigten derait aufgestellt, daß bcionvere Listen ausgefeitigt werden für: 1

1) Personen, die in dem Abstimmnngsgebtet geboren fint nund dort ihren Wohnsitz haben, ;

2) Personen, die in diesem Gebiet geboren sind, ader dort keinen Wohnsiy haben, | :

3) Personen, die, ohne im Abstimmunç3zebiet geboren zu icin, seit einem vor dem 1. Januar 1900 liegenden Zeitpunkt dort ibren Wohnsitz haben,

_4) Personen, die, ohne in diesem Gebiet geboren zu fein, vor

* dem 1. Sanuar 1900 dort ihren Wohnsig hatten und vou deutshen Behörden von dort ausge.viesea worden sud.

Personen, die unter die unter 1) aufgetührte Kategorie fallen, werden in den Listen au!gesührt, ohne taß es eines Untrags bedarf. Jedoch haben sie sih sebst darüber zu vergewissern, daß fie in den Listen aufge!ühit sind.

Personen, die unter die unter 2), 3) und 4) aufgeführten Kate- aorien fallen, haben spätestens an dem Tage vor dem Tage, wo die Abstimmungslisten gemäß § 14 fertig vorliegen sollen, einen scrift- lien Antrag bei tem Äbitimmungsaussduß zu ficllen, bei deu sie nah den Bestimmungen des § 3 ihre Stumme abgeben sollen. Ju diesem Antrayze haben sie abgesehen von einer deutlihen Ungabe ihrer Adresse zum Nachweis ibres Stimmrechts gewe möglich unter Beifügang von Urkuaden, Geburtstag und -jahr, Seburisort und gegenwärtigen Wohnsiß m-tzuteilena.

ußerden: ift mi!zuteilen: /

voa de unter 3) genannten Personen: wo m Abst!inmungsgebiet sie feit einem vor dem 1. Januar 1900 liegenden Zeupunkt thren Wohnsiy haben,

von den unter 4) genannten Personen: tbr Wohnst im Abstim- mungsgebiet vor dem 1. Januar 1900 und Aufstlärungen übex die Auswei)ung. :

j Die so gegebenen Ausküufte sind in hte Abstitrumungslisiea ein«

zutragen

& 13.

Der Abstimmungsautsck@uß entscheidet varüber, ob Personen stimmberechtigt siud. . Zum Anhalt für die Entscleidung soll der Aus\{(uß Hausuisten, Standcsiegister und Kirchenbücher einsehen lassen. Sofery eine Person, die hre Aufnahme in die Adflimmungse- listen beaafpracht, nicht als stimmberechtigt angesehen wird, wird ihr dies unter Bngabe des Grundes josoit \ckistlih mitgeteilt, worauf sie weitere Beweise für die Stirnmberedizgung beizubringen hat.

Sojern Per)onen, die untec die in § 12 unter 2) 3) uad 4} ge- nannt:n Kategorien fallen, als stimmberechtigt angesezea werden, erhalten sie s{chritlibe Mitteilung darüber, daß und unter welchzr Nummer sie in der Abstimzaungsuiste aufgeführt find,

S 14.

T. Sn der erten Absltinmung8zone follen die Lokale, fn tenen die Lislen aufgestellt werden, vem 21. Janvar 1820 bis zum 26. Ice nuar 1920 (beite Tage einschließlich) täglih von-10 bis 12 Ubr vormittags und von 4 bis 6 Uhr nacwmittaas geöffnet sein. Vin destens die Hälfte der Mitglieder des Äbitimmnng*aus!chufscs fol wähiend der an egebenen Zeit im Lokale zugegen sein, um Unträge (vgl. § 12 Absatz 4) entgegenzunehmen.

obald die Liften am 26. Januar 1920 fertig vorliegen, teilen die Abstimn ungsans\chüsse dies tel graphish und schuriillic) der Kone Es mit, die darüber dec Internationalen Kommi}sion erichte

Vom 27, Januar bis ¿um 30. Fannar 1920 (beide Tage ein- \hließlid)) roecrden die ÄAbsiimmun. Zliflen für die erste Zove zur oftentlihen Einfi ht têglih voa §8 bis 12 Uhr vormiitags uud von 3 bis 7 Uhr nachmittags ausgelegt. Ebenso sud alle Anirâge und die nah § 12 diesen beigesügten Urkunden weua möglich in decselben Neibenfolge, in der die beir: fenden Personen in“ den Listen aufgeführt sind, auszulegen. Am 830. Januar 1920 7 Uhr nachmittags werden die Listen eingezogen und von den anwesendeo Vtitgli.dern des Abe stimmungsaus|chußes unterschrieben.

Mindestens die Hälfe der Mitglieder der Abstitnmung5auß- ausschüse sollen in der festgeseßten Zei: im Lokale zugegen sein, um Einsprüche entgegenzunchmen.

IL Für oie zweite Zone werden später entsp echenve Besiim- mungen erlassen werden.

Abschnitt V1.

Auslegung der Haus, und Anmel kunstspflicèi der Behör 15

Im Abstimmunasnebiet «müssen die Behörden die Haus- und Anmeldelisten ixr Jahre 1899 bis 1919 einsließiih zur öffentlichen Einsicht aus.egen, und die Standesämter und Kirckbenbehöiden sind verpflidtet, au! Wunsch jeder 20 Jahre alter Derfon unentgeltlich Ausfünfte und Auszüge aus dem Standesregister bezw. den Kirza- büchern zu erteilen.

Die Haus- und Anmeldelislen sollen von dem Tage, an deim die Abstimmungsbehöroen die Aufsteüung der L sten beginn?-n, b1s zu deu legten Taz, an dem Einsprüche eigeiciht werden fönnen, tög'io von 9 Uhr vormittags bis Z Uhr nahmittags aus8geiegt werden. Au derseiben Zeit haben die Standesbeamten und Kirhenbehörden die erbetenen_ Auskünfte un» Auszüge zu erteilen,

elisien. Aus-

£ lle

7

Gbenso sind die Wäblerlisten der leßten Gemeindewahlen in dera

/ oben angegebenen Zeitraume öffentli auëzulegeu.