1920 / 35 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 11 Feb 1920 18:00:01 GMT) scan diff

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(¿frferu mt durck- Tarifvertrag ctwas anderes bestimmt ift.

S 4

8 34,

Sonstige Best:mmungen über die Geschäftéfübtung können in einer Gejlhäflsordnung, die sih der Beiriebsxat selbst gibt, getroïftu werden. i

8 §5,

Die Mitglieder der Betriebsräte und ihre Stellvertreter ver- walten ihr Amt unentgeltlih als Chrenamt. (Notwendige Ver- säumnis von Arbeitszeit darf eine Minderung der Entlohnung oder Gebaltszahlun+ nicht zur Folge haben. Vertragsbeftimmungen, die dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind nichtig.

S 36. _ Die dur die Gesckäftsführung entstehenden notwendigen Kosten, eins{ließlidh etwaiger Aufwandsentfclädiaurgen trägt ter Arbeitgeber,

Für die Sizungen, die Sprechftunèen und die laufende Geschäftsführung hat er die nab Umfang und Bescafsenbeit des Betriebs und ter arfeylicen Aufgaben tes Betrietsrais erforderlichen Räume und Geschäftébedürfs nisse zur Verfügung zu stellen.

& 37. Die Erkebung und Leistung von Beiträgen ber Arbeitnehmer für 7 Ÿ 4 ; S 5p pf Dv trl O R O air A407 irgertwelde Felde der Betrieböverirciungen ist unzulässig. S 38

Auf vie Gesckäftéführung des Betriebtausschusses finden die 99 29 bis 37, auf die Geschäftsführung bes Arbeiterrats - und des Uroestelltenrats der § B Sah 1, die V5 26 v6 37 enitprect ente Anwendung. 3. Erlö shen der Mitglied\chaf t.

39

Die Mitaliédsc{aft im Beiriebörat erlischt vurch Niederlegung,

R R A Ltt Ain E die Wi lb us L

e, Beenkigung des Arkbeitévertrags oder durch Verlust der Wähl- arkeit.

Auf Antrag des Arbeitgebers oder von minvestens cinem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnebmer kann der Vezirkêwirtschaftsrat oder, solange ein folcher nicht besteht, dez Schlichtungsausschuß das Er- Dn per pr o Q g laut wegen gröblicher Ver- ehmg seinex aœseblihen Pflichten beschließen.

y Bs C S der Mitaliedschaft tim Betriebsrat hat das Er- lesen der Mitglicdschaft im Arbeiter- und Angestelltenrate zur Folge. 8 40.

Sceidet ein Mitglicd aus, so tritt ein Ersaßmitglied nah den Bestimmungen der Wahlorbnung ein. Dies gilt au für das Ein- ren ver Érsahzmitglieder als Stellvertreter für zeitweilig verhinderte Mitasliede1.

Die Srsatmitglicder werden der Reihe nah aus den nickcht ge- wählten, aber noch wäblbaren Personen derjenioen Wablvorsdlags- listen entnommen, denen die zu erseßenden Mitglieder angehören.

0 i

Auf Antcag des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer kann der Bezirkäwirischaflsrat crer, solange cin solder ni&t besteht, der SÆlicbtungsgusichuß ie Auflösung des Betriebsrats wegen gröblicher Verleßung seiner geseß- lieu Pslichten beschließen. i

L 42.

Sobald die Gefamtzahl der Betriebsratsmitglieder und Ersaß- mitglieder unter tie borshriftömäßige Zahl der Beiriébsrätsmitglicder (S8 15, 16) sinkt, ift zu einer Nemvahl zu schreiten Das gleiche gilt im Falle des § 41 sowie beim Rücktritt des famten Betriectrats. Ein Eintreten von Crsaymitgliedern (Z 40) Pavet in den Fällen dieses Absatzes nicht statt. °

S 43. ( ft eine Neuwahl des gesamten Betriebsrais noindendig, fo bleiben die Mitglieder des alten Betriebsrats so lange im Amte, bis der neue gebildet ist. / C i m Falle des §& 41 kann der Bezirkswirischaftsrat oder, solange ern Dlter nicht besteht, der Sch.ihiungöausfchuß einen vorläufigen Betriebsrat berufen. u .

8 44. | Auf das Erlöfcen der Mitalicoschaft im Arbeiterrat mnd “An- gestelltenrate finden die §S 39 bis 41 entsprechende Anwgndung. Das Erlöschen der Mitgliedschaft im Arbeiterrat öder ‘An- aëstelltenrate hat das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat zur Folge. l inkt die Zahl ver Ergänzungsmitalieder und der Ersatmit- glieder für fie unter die Rie Zahl 15 Abs. 4), fo findet tennoch keine Neuwahl stati. N : Jst der Arbeiterrat oder Angestelltenrat aufgelöst oder zurück- getreten, jo findet eine Neuwahl der gleichzeitig dem Betriebsrat angehörigen Mitglieder und der GrgänzungsSmitglieder in der bis- herigen Anzahl für den Rest der Wahlzeit des Betriebsrats statt. S 43 findet entsprechende Anwendung.

4, Betriebsversammlung. Î 45, Die Bekriebsversammlung besteht aus den Arbeiinelimern des

Betr1obs.

Kann nach der Natur oder der Größe des Betriebs eine gleih- zeitige Verjammlung aller Arbeitnehmer nicht stattfinden, fo hat die SLOUGNE der Betrieböversammlung in Teilversammlungen zu er-

gen.

8 4. Der Vorfißende des Betriebsrats ist berechtigt und anf Verlangen bes Arbeitgebers oder auf Verlangen von ‘mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, cine Betriebsverfsamm- lung einzuberufen. a Gon Versammlungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers statt- , ift dieser zu benachrihtigen. Er hat das Recht, in desen ersammlurgen zu erfceinen oder sih vertreten zu lassen und selbst ocer dur seine Vertreter an den Verhandlungen ohne Stimm- recht i beteiligen.

Betriebsverfammlung findet grundsähßlid außerhalb der Arbeitszeit statt; soll n dringenten Fällen hierven abgewichen werden, fo ist die unmuwag des Arbeitgebers erforderlich.

8 47. . An den Betriebsversammlungen kann je cin Beauftragter dèr im Beiriebe vertretenen wirt{aftlichen Vereinigungen der Arbeitnehmer rit beratendet Stimme teilnehmen. § 48, / Die Betriebsversammlung kann Wünske und Anträge an den Betriebsrat richten. Sie darf nur über Angelegenheiten verhandeln, die zu ihrem Geschäf:skreis gehören:

: § 49, Auf ie Betrieb8Wersammlung der Arbeiter und der Angestellten finden die Bestimmungen der §§ 45 bis 48 entsprechende Arwendung.

B. Gesamtbetriebsrat.

§ 50. M i E

Befinden sb innerhalb einer Gemeinde oder wirtschaftlich

ammenhängender, nahe beicinander liegender Gemeinden mehrere

Lartine oder os dem Bec E e E E e zu

ex Hart: eines Eigentümers, fo kann dur übereinstimmend e

der Einzelbetrieböräte die Errichtung eines Gefamilbetriebsrats neben ben Einzelbetriebsräten erfolgen.

8 5, è

Anstatt eïnes Gesamtbetriebêrats karin untor den gleicken Voraus-

(unaen ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet berden, der an die {elle der Eingelbetriebsräte tritt.

Die rwabibereck tigten Arbeitnehmer eines jeden der pier We

/

Elessenen Betr-ebe lönnen durch einen Mehrheitsbesd-. uß. der fpä- tens jechs Wocken vor Ablauf der Wablzeit des gemein}amen Be- tricbêrats zu fassen ift aus ter Vereinigung aussc{eiden. Die Errickblung eines gemeintamen Veiricdörols muß unter den Vorauéschungen des Abs. 1 für diejen.aen Betriebe erfolgen, für die eine Betricbsvertretung nah den §§ 1, 2, 62 nicht zu errichten wäre.

G 52,

Ein Einzelbetricbórat cder der Aubeitgeber kann beantragen, daß an die Stelle des Gesamtbetiriebsrats ein oder mehrere gemeinsame Be- tricbórate iccien, eun bierdur, ohne SlLädigung der Interessen der Arbeitnehmer eine wesentlice Vereinfachung les Gesckästsganges cin- treten würde. Ueber den Antrag entscheidet, wenn nicht übereinstim- mende Beschlüsse der Eingelbetriebsräte zustande kommen, der Bezirké- wirt!sck{aftsrat oder, solange ein fclber nech nicht besteht, der Schlich- tungéausck{uß.

Die wabh:berecktigten Arbeitnehmer eines jeden der zusammen- atschlossenen Betriebe können durch einen Mehrheitsbesckluß, der spä- tzitens fedés Woden vor Ablauf der Wahlzeit des gemeinsamen Be- trieórats zu fassen ist, fie Auflösung beantragen. Ueber den Antrag entscheidet, wenn nmicht übereinstimmende Beschlüsse in allen Be- iriében gefaßt werten, der Begirköwirtscbaftsrat oder, solange ein solcher noch nicht besteht, der Schlichtungsaus\chuß.

8 53, j Die Bestimmungen der §8 50 bis 52 finden auf die Betriebe der Gemeinden und Gemeinkeverbände Anwendung, auch wenn fie nicht nach tem Vetricbézweck zusammengehören, auf die Betriebe anterer öffent- t Körperschaften nur, soweit fie dem gleichen Dienstzweig an- ren.

Bur Wah! des Gesamlbetriebsrats bilden alle Arbeitermtalieder und alle Angestelltenmitglieder der einzelnen Betricbéräte je einen TWahlkörper. Jeder dieser Wahlkörper wählt unter der Leitung der drei älteiten Vorsißenden ter Einzelbetriebsräte aus seiner Mitte in geheimer Wahl, na den Grundsäßen der Verhältniéwahl, die auf ihn entfallenden Mitglieder des Gesamtbetriebsrats. Mitgtiederzahl und OEAER eas des Gesamlbetiriebórais bdemißt fich nah den SS 16 unt 16.

Etne Bildung von besonderen Arbeiterräten und Angestelltenräten innerhalb des Gesamtbetriebsrats ae nicht statt.

§ 55. Auf die Gesckäftsführung des Gesamtbetriebsrats finden die S 26 bis 37 cuntsprebende Anwendung. \

Die Wahl des Gesamitbeiriebsrais erfolgt auf die Dauer von einem Jahre. L N

Die 39, 41 bis 43 finden auf das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamibetriebsrat entsprechende Anwendung. :

Ausscheiden eines Mitglieds aus deim Geiamibetriebsrate hat das Aus\&ciden des Mitolieds aus dem Einzelbetricbsrate zur Folge. Das g'eidbe gilt im umaectehrten Falle. E i

Fn beiden Fällen tritt an die Stelle des Auégeschicdenen sein Ersaßznikaliéd im Einzelbetriebsrate.

Fi.

Jn Beirieben mit Gesamtbetriebsrätew kreten an die Stelle der Beiriebäversammlung die Betriebsversammlungen der einzelnen Be- triebe.

C, Bekrieb#obmannu.

Der Betricbsobmann 2) witd von den wahlberechüigten Arbeits nehmern des Beiriebs aus threr Mitte in gehe.mer Wahl mit einfacher Süimmenmehrheit auf itie Dauer von einem Jahre gewählt. Wieder- roahl ift zulässig. : i |

Auf die Wabl des Betriebsobmanns findew die §8 20 bis 21, 23 bis % entsprechende Anwendung, jedoch § 23 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wah!vorstandes ein Wahlleiter kriit und die vier- wöchigs Frist des § 23 Abs, 1 auf eine Woche adgebürzi wird,

§ 59. i:

Auf die Geschäftsführung des Betriebsobananns finden die §S 2,

35 bis 37 entsprechende Anwendung.

8 60. Auf as Erlöschen ver Stellung als Betriebsobmann finden § 39

Abs, 1 und 2, § 43 enfsprechende Amvendung. D. Sondervertretungen.

8 61.

Bei den Unternehmungen und Verwaltungen des Reichs, der Länder und der Gemeindeverbände, die fih über cinen arößeren Teil des Reichs oder Landesgebieis over über mehrere Gemeindebezirke er- strecken, wird die Bildung von Einzel- und Gesamktbetriebsräten sowie die Wgrenzung ihrer Befugnisse gegeneinander in Anlehnung an den Aufbau der Unternehmung oder Verwaltung im Verordnungswege geregelt.- Cn :

: ‘Die Verordnung wird erlassen von der feweils zuständigen Reichs» oder Landesregierung s S mit den betciltaten roirtschaft- 4AUchen Vereinigungen der Arbeitnehmer. j

Diese Verordnung kann auch festsezen, welche Bestandieile der Unternehmung vder Verwaltung als besondere Betriebe im Sinne des S 9 Abs. 2 anzusehen sind. s 60

Ein Bekcicb8rat ist nicht zu errichten oder Hört zu bestehen auf, wenn seiner Errichtung oder seiner Tätigkeit nah der Natur des Be- triebs besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und auf Grund eines für allgemein verbindlih erklärten Tarifvertrags eine andere Ver- tretung der Arbeitnehmer des Betriebs besteht oder errichtet wird. Diese Be retena 4 die ga Fem Gesche dem Betriebsrat über- tragenen Aufgaben und Befugnisse. ' S

: Bei Ablauf cines solchen Tarifvertrags bleibt die nach Ak}. 1 erridtete Vertretung so lange in Tätigkeit, bis ein neuer Tarifvertrag abnesdlossen und für allgemein verbindlich erklärt oder cin gesetzlicher Betriebsrat gewählt ist.

Jst ein Anirag auf Erklärung der allgemeinen Berbiudlichkeit eines Tarifvertraas gestellt, so kann das Reichsarbeitsministerium auf Antrag der Antragsberechtigten 3 der Verordnung vom 23. De-

mber 1918, Reichs-Gesebbl S. 1456) die Aussebung der Wahl der Betriebsräte innerhalb des Geltungasbercis des Tarifvertrags bis zur Entscheidung über die Verbindlichkeit anordnen.

SM Betrifft der Tarifvertrag nit sämkliche Arbeitnehmer des Be- triebs, so wird für die nicht tur den Tarifvertrag arbundenen Arbeit nebmer #weds Wahrnehmung ährer Interessen cine Betriebsvertretung nah Maßgabe dieses Gesehes errichtet

S 65. /

Besteht in cinem Betriebe, fün den ein Betriebsrat errichtet ist, für die Ti Betrieb angehörigen öffentlichen Beamten eine Beamten- veriretung (Beamtenrat, Beamtenauss{uß), so können in gemeinsamen Angelegenheiten, welhe in den Aufgobenkreis sowohl des Betriebêrats wie au der Beamtenvertretung fallen, Betriebsrat und Boamtenver- treiung zu gemeinsamer Beratung zusammentreten. L

Den Vorsitz führt für jede gemeinsame Sibung abwecselnd der Vorsitzende des Betriebsrats und der der Beamionvertretung. Die Sagen und die “geg der Tagesordnung erfolgen durch beide Vorsikende gemeinsam. 7 2 :

Die Reicbsregieruna kann für die öffentlichen Behörden und Be- triebe des Reichs sowie für die öffentlich-retlib-n Körpersdaften, die hirsidtlih des Dienstverhältnisses ihrer Beamten der Ncichsanfsicht unterliegen, die Landesregierunoen können für die öffentlichen Be- hörden und die Betriebe der Länder, Gemeinden nd Gemcindeverbände sowie für die öffentlich-redbtlihen Körperschaften, die hinfihili® der Dienstverhältnisse ihrer Beamten der Landesaufsicht unterliegen, nähere Vorschriften erlassen.

111, Aufgaben und Befugnisse der Betriebsvertretungen. A, Betriebsrat.

: L 68, Det Beltriebsrat Hat die Aufgabe:

4 in Betricben mit wirtscaftliGen Zweckcn die Betriebsleitung

dur Rat zu unterstüßen, um dadurch mit ihr für einen mög- list boken Stand und für mögli®ste Wirlschaftlichkeit der Beiricbsleiflungen zu sorgenz

69

in Betrieven mit wirtis{aftlihen Zweckèn an der Einführung neuer Arbeitsmetl,oden fördernd mitzuarbetten; i den Betrieb vor Erschütterungen zu bewahren, insvesoudere vorbehaltlich der. Befugnisse tex witts{aftli&en WVer- einigungen der Arbeiter und Angestellten 8). bet Streitig- teiten des Betriebsrats, der Arbeitnehmerschaft, eihet Gruppe oder eines ibrer Teil: mit dem Arbeitgeber, wen turch WVer- handlungen keine Einigung zu erzielen ift, ten Sicblichtuugs- aus\huß oder cinc vereinbarte Etnigungs- oder Schicdéstelle anzurufen; E

D] «

4. darüber zu waden, daß die in Angelegenheiten des gesamten

Beiricbs von den Beteiligten ancrkanuten Schiedssprüche cincs Schlichtürgsausschusses oder ciner vereinbarten Eini- gungs- oder Schiedêstelle durhgeführt werden:

5, für die Arbeitnehmer gemeinsame Dicnstvorschriften und Aenderungen derselben im Rahmen der geltenden Tarifver- ride nady Maßgabe des § 75 mit enr Arbeitgeber zu verein-

ren;

6. das Cinvernehmen innerhalb ber Arbeitnehmerschaft fowie

zwischen thr und dem Arbeitgeber zu fördern und füc

Wahrung der Vereinigungsfrerheit der Arbeitnehmerschäft

einzutreten;

Beschwerden des Arbeiter- und Angestelltenrats entgegen-

zunehmen „und auf ihre- Abstellung in gemeinsamer PBer-

handlung mit dem Arbeitgeber hinzuwirken; :

3. auf die Bekämpfung der Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betriebe zu achten, die Gewerbeaufsihtsbcäamten und die fonstigen in Betracht. kommenden Stelleu ber dieser Be- fämpfung durch Anregungen, Beratung und Auskunft zu acer fowie auf die Durchführung ter gewerbepolizei- lichen Bestimmungen und der UÜnfallverhütungsvorschriften hinzuwirken;

9. an der Verwaltung von Pensionskassen und Werkéwohnungen fowie sonstiger Betriebswohlfahrtserarihtungen mitzu- roirken; bei leßteren jedoch nur, fofern nit bestehende, für die Verwaltung maßgebende Saßungen oder bestehende Vex- fügungen von Todes wegen entgegenstehen oder eine ant. wetitige Vertretung ber Arboituelimer vorsehen,

8 67, /

_Auf Betriebe, die politischen, gzwerkschaftlichen, militärischen, konfessionellen, wissenschaftlichen strebungen dienen, findet S 66 Ziffer 1 und 2 keine Amvendung, so- weit die Cigenart dieser Bestrebungen es bedingt.

S 68. \ Bei der R ier Aufesaben- hat der Betriebsrat dahiu ¿u wirken, daß von beiden Seiten Forderungen und Maßnahmen unter lassen werden, die das Gemeininteresse s{adigen. & 69, Die Ausführung der gemeinsam mit der Belriebskleitung ge- faßten Beschlüsse übernimmt die Betriebsleitung. Ein Eingriff in die Betriebsleitung dur selbständige Anordnungen steht dem

a

" Betriebsrat micht zu.

S 70.

In Unternehmungen, für die ein Aufsichtsrat besteht und nicht auf Grund anderer Geseke eine gleichartige Vertretung ber Arbeit- nchmer im Aufsichtsrate vorgesehen ijt, werden ‘nah Maßgabe eines besonderen hiecüber zu ctlassenitén Gesetzes ein oder zwei Betriebs- ratsmitglieder in den E entsandt, um die reer und Forderungen der Arbeitnehmer sowie deren Ansichten und Wünsche hinsichtlich der Organisation des Betriebs zu vertreten. Die Ver- treter haben in allen Sißungen des Aufsichtsrats Siß und Stimme, erhalten jedoch Feine andere Vergütung als eine Auswandsentschädi- gung. ie sind verpflichtet, über. die ihnen gemachten vertraulichen Angaben Süillschweigen zu bewahrèn.

§ 7L

__ Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Beiriebsrat in Be- trieben mit wirtschaftlichen Zweckden das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, daß er dem Betriebsaus\huß,. oder, wo ein solcher t besteht, dem Betriebsrat, foweit dadur keine Betriebs» oder Ge- s{äftsgeheimnisse gefährdet werden und geseßliche Tanga nicht entgegenstehen, über alle den Dienstvertrag und die Tätigkeit der Arbeitnehmer berührenden Betriebsvorgänge Aufs{luß gibt. und die Lohnbücher und die zur Durchführung von bestehenden Tarif. verträgen erforderlichen Unterlagen Mete : E __ Ferner hat der Arbeitgeber viertelährlih einen Bericht über die Lage und den Gang des* Unternehmens und des Gewerbes im allgemeinen und über die Leistungen des Betriebs und den zu etï- wartenden Arbeitsbedarf im besonderen zu erftatten. ;

__ Die Mitglieder des Betriebsausf{usses oder des Betricbsrats find verpflichtet, über dic ihnen vom Axbeitgeber gemachten vertrau- lichen Angaben Slillschwoeigen zu bewahren. :

d C }

In Betrieben, deren Unternehmer zur Führung von Handels- büchern verpflichtet sind und die in der Regel mindestens 300 Arbeits nehmer oder 50 Angestellte im Beiriebe- beschäftigen, können die Be- triebsräte verlangen, daß ‘den Betriebêauss{chüfsen vder, wo solche wicht best-hen, den Betriebsräten alljährlih vom 1. Januar 1921 ab nah Maßgabe eines hierüber zu gen Gefeßes eine Betricbs- bilanz und eine Betriebs-Gewinn- und Verlustrechnung für das „ver- flossene Geschäftsjahr spätestens sechs Myontae nah Ablauf des Ge- [afiéjahrs zur Cinsichinahme vorgelegt und erläutert wird.

Die Mitglieder des Betriebsaus{chusses oder des Betriebsrats sind verp ichtet, über dic ihnen vom Arbeitgeber gemachten vertrau- lichen Angaben Stillschweigen zu bewahren.

8 73, __ Die Ÿ§ 70 und 72 finden auf die im § 67 genannten Betriebe keine Anwendung, soweit die Eigenart des Betriebs es bedin Von der Verpflichtung der §W& 70 und 72 können ters nehmungen oder Betriebe auf ihren Antrag dur die Reichsregie- rung besrcit werden, wenn wichtige Staatsinteressen dies erfordern. der: Fällen der Abs. 1 und 2 hat der Betiriebsauss{huß und, wo ein folder nit besteht, der Betricbêrat das Recht, ein Airfsichtörat besteht, Anträge und Wünsche hinsichtlich der Arbeit- nehmerverhältnisse und der Organisation des Betriebs an den Auf- sibtsrat zu brirgen und sie durch einen odex pavei Beauftragte im Anfsichtsrate zu vertreten. Der Vorfißende des Auffichtsrats la baldmöglichst eine Sißung anzuberaumen und den Gegenftand auf die Tagesordnung zu seßen. Jn dieser Sißung haven die Vertreter des Betriebsrats beratende und beschließende Stimme.

S 74.

Wird infolge von Erweiterung, Einschränkung oder Stillegung des Betriebs oder infolge von Einführung neucr Teck niken oder neuer Be- iriebs- oder Arbeitsmethoden die Einstellung oder die Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnebinern erforderli, fo ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ls mit dem Betriebsrat, an dessen Stellé, wenn dabei veriraulide Mitteilungen ocmat werden müssen, der etroa vorhandene Betriebausschuß tritt, möglich längere Zeit vorher über Art und Umfang der erforderlihen Einstelluugen und Entlassungen und über

. vie Vermeiduno vcn Härten bei lehteren ins Benehmen zu sehen.

Der Betriebsrat oder der Betriebéaués{uß kann eine entspreeide Mitteilung an die Ee ah

( L t oder einea von Pbirfer be- zeihnetèn Arbeitsnachweis verlangen.

S 7s.

__ Sollen gemäß § G6 Ziffer 5 gemeinsame Dicustvorschrifien var- einbart werden, so hat dec Arbeitgeber den Entwurf, soweit die Be- stimmungen nit auf Tarifvertrag beruben, dem Betriebsrat vorzu- legen. Kommt über den Entwarf keine Einigung zustande, so können beide Teile den Schlichtungsaus\chuß /anrufen, der cine bindende Ent- scheidung trifft. Die Verbindlikeit der Entscheidung erstreckt sich nicht auf die Daner der Arbeitszeit. rab Entsprechend ift bei Aenderungen der Dienstvorscriften zu ver- ahren. \ y

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künftlerisGen und ähnlihen Be- -

en fin A

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S

G B G R G E: aide

Erfolgt die Kündigung frisklos ms einem Grunde, der nab bem

76 e b E Mate 2 Bete : ¿ 1E A Der Betriebsrat kann in Befrieben mit üker bundert Arbeit- | Geseke zuz Kündigung deé Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer

mebinern an einem Tage oder mehreren Tagen der Woche eine regel- wage SÞ:cckftunde cintidten, in welder die Arbeitnehmer Wünsche uud Descwerden vorbringen fönnen. Soll die Sprechstunde inner- ams ber Arbeitszeit liegen, so ist dies mit dem Arbeitgeber ¿zu ver- cin“aæren.

S Ee

Ein von dem Betricbsrat bestimmtes Mitglied if bei Unfall- œiersudnngen, vie vom Arbeitgeber, dem Gawerbeaufsihtsbeamten oder sonftiocn in Betra: kommenden Stellen im Betriebe vorge- nommen werden, zuzuziehen.

B, Arbeiterrat und Angestelltenrat. S 78. Ver Arbeiterrat und der Angestelltenrat oder, wo ein solber nit besteht, der Betriebsrat hat die Aufgabe, E E

T. darüber zu wachen, daß in tem Betriebe die zugunsten der Arbeitnehmer gegebenen gefecbßlihen Vorschriften und die maßgebenden Tarifverträge sowie die von den Beteiligten anerdamiten Schiedssprühe eines Sc{lichtungsausschusses oder einer vereinbarten Einigungs- oder Swhiedêstelle dur» ian werden; oweit eine tarifvertraglide Regelung nicht m, im Be- nehmen mit den beteiligten mwirtschafülichen Veretnigungen der Arbeitnehmer bei der Regelung der Löhne und fonstigen Arbeitsverhältnisse mitzuwirken, namentlih au __ bei der Festseßung der Akkord- und Stücklohnsäße- oder der fin ihre Festsezung maßgebenden Grundsäße, .

bei der Einführung neuer Löhnungsmethoden,

,_ bei der Festschung der Arbeitszeit, insbesondere bei Ver- längerungen und E der regelmäßigen Arbeits;eit, bei der Regelung des Urlaubs de« Arbeitnehmer und

¡bei Erledigung von Beschwerden über die Ausbildung und Behandlung der Lehrlinge im Betriebe; G 3. die Arkeiisordnung oder sonstige Dienstvorschrifton für cine N Gruppe der Arbeitnehmer im Rabmen der geltenden Tarif berträge nah Maßgabe des § 80 mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren;

4. Beslmerden zu untersuchen und auf ihre Abstellung in ge-

__ meinsamer Verbandlung mit ‘dem Arbeitgeber hinzuwirken;

5. in Streilfällen den Schlichtungsaus {aß oder eine ver-

einbarte Cinigungs- oder Schiedsstèlle anzurufen, wenn der

_ Vetmebsrat die Anrufung ablehnt;

6, auf die Bekämpfung der Unfall- und GesundHeitsgefahren feiner Gruppe im Betriebe zu achten, die Gewerbeaufsichts- beamten und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen vei dieser Bekämpfung durch Anregungen, Beratung und Auskunft zu unterstüßen sowie auf die Durchführung der | gewerbepolizeiTichen Bestimmungen und der Unfallverhütungs- vorschriften hinzuwirken:

é. bei Kriegs- und UÜnfallbeshädigten für “cine ihren Kräften und erten entsprechende Beschäftigung durch Rat, An-

regung, Schuß und Vermittlung bei dem Arbeitgeber und

den VMitarbeitnehmern tunlichs Sorge zu tragen;

soweit eine tarifvertraglihe Regelung nicht besteht, nah

Maßgabe der §§ 81 bis 83 mit dein Arbeitgeber Richt-

linien über die Einstellung von Avbettnehmern der Gruppe

in den Betrieb zu vereinbaren;

9, nah Maßgabe der S8 84 bis 99 bei Entlassungen von Arbeitnehmern der Gruppe mitzuwirken.

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- 79, Anf den Arbeiterrat und Äncesiellienrat finden die §S 68 und 69 entsprechende Amvendung.

S8 80. :

Sollen gemäß § 78 Ziffer 3 Arbeiksordnwungen cder sonstige Dienstvorschriste*®: für eine s der Arbeitnehrner vereinbart werden, so findet § 75 entsprehende Anwendung.

Die im § 134 b Ziffer 4 der Gewerbeordnung vorgesehene Fest- sebung von Strafen erfolgt durch den Arbeitgeber gemeinsam mit au E oder Angestelltenvai. In Streitfällen entscheidet er Sli

Îit die geltende Arbeitsordnung vor dem 1. Jamtar 1919 er- Lassen, so ift binnen drei Monaten nach Inkrafitreten dieses Gesehos eine neue Arbeitsordnung zu erlassen.

S 81.

Die gemäß § 73 Ziffer 8 vereinbarten Nichblinien müssen dic Bestimmung enthalten, daß die Einstellung eines Arbeitnehmers nicht von Feiner politischen, militärischen, konfessionellen oder gewerkschaft- lien Betätkigung, von der A E oder Nichtzugehörigkeit zu einem politisden, konfessionellen oder beruflichen Verein oder einem | militärishen Verband &bhängig gemacht werden darf. Sie dürfen nicht bestimmen, daß die Einstellung von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht anns fein foll. :

Die Vorschriften des Abj. ‘1 gelten nicht M die im § 67 ge- nannten Betriebe, soweit die Cigenart threr O E es bedingt.

Einstellungen, die auf einer geseßlichen, tarifveriraglichen oder durch Schiedsspruh eines Schlichtungsauësfchusses oder . einer verein» barten Einigungs- oder Schiedsstelle auferlegten Verpflihiung be- rithen, geß2n den Richtlinien in jedem Falle vor. ;

Im Rahmen der Nichtlinien hat über die Einstellung des ein- zelnen Arbeitnehmers der a E: allein ohne Mitwirkung oder Aufsicht ¿es Arbeiterrats oder Angestellienrats zu entscheiden.

82.

S

Wird gogen die vereinbarien Richtlinien verstoßen, so bann der Arbeiterrat oder Angestelltenrat binnen fünf T nach Kenntnis von dèêm Verstoße, jedoch nicht später als vierzehn Tage nach dem Dienstantritt, Einspruch erheben. ; h

Die Gründe für den Fageus und die Beweisunterlagen sind vom Arbeiterrat oder Angestelltenrat bei den Verhandlungen mit dem ggr ectgebe! vorzubringen.

Wird bei diesen Verhandlu eine Einigung nit erzielt, so Amn der Arbeiterrat oder Angejitelltenrat binnen drei Tagen nah Beendigung der Verhandlungen den zuständigen Schlichtungsaus\huß oder eine vereinbarte Schiedsftelle anrufen.

Der Cinspruh gegen die Einstelluna und die Aurufung des Slichtun sckusses oder der Schiedsstelle hat keine aufschiebende oder auflöjende Wirkung.

83

, : ._S& 83. d Ueber ven Einspruh wird im Sclichtungsverfahren üttiq

Kündigungefrist berechtigt, so kann der Einspruch au darauf gestükt werden, daß ein folder Grund nmicht vorliegt.

S 85. __ Das Necht des Einspruchs nah § 84 Ziffer 1 gilt nit für die im § 67 genannten Betriebe, soweit die Eigenart ihrer Be- strebungen es bedingt. Das Recht des Einfpruhs besteht nicht L. bei Entlassungen, die auf einer geseßlichen oder tarifvertrag- lichen oder durch Schiedssyruch etnes Schlichtungsaus\chusses oder einer vereinbarten Einigungs- oder Schiedästelle auf- erlegten Verpflichtung beruhen; « 2. bei Entlassungen, die durch günzlion oder teilwrse Still- legung des Betriebs erforderlich werden.

4 S 86.

Bei der Anrufung müssen die Gründe des Einsprucchs dargelegt und die Beweise threr Berehtigung vorgebraht werden. Erachtet der Arbeiterrat oder Angestelltenrat die Änrufung für begründet, so hat er zu versuchen, durh Verhandlungen eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Gelingt diese Verständigung binnen einer Woche nit, fo kann der Arbeiter- oder Angestelltenrat oder der betroffene Arbeitnchmer binnen weiteren fünf Tagen den Scchlich- tungsaus\{uß anrufen.

Im Falle des § 84 Abs. 2 hat der Sc{hlichtungsausfhuß das Verfahren auszuseßen, wenn auf Grund der Kündigung ein gerit- liches Verfahren anhängig is oder die Ausfezung des Verfahrens

zur Herbeiführung einer gerichtsi{en Entscheidung von einer der

Parteien beantragt wird. Das Verfahren nimmt seinen Fortgang wenn nicht binnen vier Wochen seit der Stellung des Antrags auf Ausseßung die Erhebung der Klage nachgewiesen 1st oder wenn eine rechtskräftige geritlihe Entscheidung vorliegt, wonah die Berech- A zur fristlosen Entlassung verneint ift.

Ver Einspruch gegen die Kündigung und die Anrufung des

Schlichtungsausschusses haben keine aufschiecbende Wirkung. \ & 87.

Ueber den Ein{ cu 84) wird im geseßlidhen Slichtungs- verfahren endgültig entschieden. s ann __ Geht die Entscheidung dahin, daß der Einspruch gegen die Kün- digung gerechtfertigt ist, so ist zugleich für den Ll, vas der Arbeits geber die Weiterbeshäftigung ablehnt, ihm eine Entschädigungs- pflicht aufzuerlegen. Die Entschädigung bemißt sih nah der Zahl der Jahre, „während derer der Arbeitnehmer“ in dem Beirieb ins- gefamt beschäftigt war, und darf für jedes Jahr bis zu etnem Zwölftel des leßien Jahresarbeitsverdienstes festgeseßt werden, jedoch im ganzen nicht über sechs Zwölftel hinausgehen, Dabet ist sowohl auf die wirtschaftliche 2ape des Arbeitnehmers als auch auf die wirt- ichaftliche Leistungsfähigkeit des Arbei tgebers emessene Nücksicht zu nehmen. Die Entscheidung schafft Recht atiben dem beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Innerhalb dreier Tage nah Kenntnis von dem Eintritt der Rechtskraft der im Schlichtungsverfahren ergangenen Entscheidung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mündlich oder durh Aufgabe zue Post zu erklären, ob er die Weiterbeschäftigung oder die Ent- chädigung wählt. Ertlärt er sih nicht, so gilt die Weiterbeshäftigung als ehnt. a L S

Der Arbeitgeber if im Falle der Weiterbeshäftigung ver- pflichtet, dem Arbeitnehmer, falls inzwischen die Entlassung erfolgt war, für die Zeit zwischen der Iulallung und der. Weiterbeschäftigung Lohn oder Gehalt zu gewähren. § 615 Saß 2 des Bürgerlichen Geseßbuches findet entsprechende Anwendung. Der Arbeitgeber kann ferner öôffentlih-rechtlihe Leistungen, die der Arbeitnehmer aus Mitteln der Grwerbslosen- oder Armenfürforge in der Zwischenzeit erhalten hat, gur Anrechnung bringen und muß diese Beträge der leistenden Stelle zurüdckerstatten.

89

8 29. i _ Der Arbeitnehmer if berevtias, falls er inzwischen einen neuen Dienstver „abgeschlossen hat, die Weiterbeshäftigung bei dem früheren Arbeitgeber zu verweigern. Er hat hierüber unverzüglich nah Cmpfang der im L 87 Abs. 3 vorgesehenen Erklärung des Arbeit: gebers, spatestens aber eine Woche nah Kenntnis der“ Rechtskraft der im Schlichtungsverfahren ergangenen Entscheidung dem Arbeitgeber mündlih oder dur Aufgade zur Post eine Erklärung abzugeben. Grflärt er sih nit, so erlischt das Ret der Verweigerung. Macht er von seinem Verweigerungsrehte Gebrauch, so ift hm, falls in- zwischen die Entlassung erfolgt war, Lohn oder Gehalt nur für die Zeit zwischen der Entlaffung und dem Eintritt der Rechtskraft der èm Schlichtungsverfahren ergangenen Entscheidung zu gewähren. § 88 Satz 2 und 3 findet entspretende Amvendung.

& 9.

Wird in den Fällen der §8 81 bis 89 die Einhaltung der Fristen durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert, fo findet Wiedereinseßung in den vorigen Stand nah näherer Vor- . shrift der Ausführungsbestimmungen statt.

C. Gesamtbetriebsrat. 8 91.

Besteht neben Einzelbetriebsräten ein Gesamibetriebsrat, so stehen ersteren die Obliegenheiten und Befugnisse der Betriebsräte nur binsichtlih der Einzelbetriebe zu, die sie vertreten.

Der Gesamtbetriebsrat ift für die gemeinsamen Angelegenheiten mehrerer Œinzelbetriebe und für die Angelegenheiten des gesamten Betriebs oder Unternehmens zuständig. :

D, Betpiebsobuarm. S N. Der Beiricbsobmann hat die Aufgaben und Befugnisse, di § 66, § 78 Ziffer 1 bis 7 und den §S 71, 77 dem BelcicbBret (Arbetter: ral und Angestelltenrat) zustehen. : Die 67 bis 69 finden entsprehende Anwendung.

IV. Entscheidung von Streitigkeiten. S 93. Der Bezirkswiris®aftisrat entscheidet bei Streitigkeiten über

die Notwendigkeit der Errichtung, die Bildung und Zu- fammenschung e€iner Yrtcieddvertresucan im Sinne dieses

entschiezen. Vor der Entksheidung ist der Eingestellie tunlichst zu hören. Geht die Entscheidung dahin, cin ß gegen die vereinbarten Richtlinien vorliegt, so kann’ darin zugleich ausge}prochen werden, das Dienstverhältnis des Eingestellten als mit Cin- tritt der Rechtskraft der Entfcheidung unter Einhaltung der geseh- lihen Kündigungéfrist gekündigt gilt. Die Entscheidung schafft Recht zwischen dem beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

a M S 84. u

aifecs Ungen M0 en im E dee BL Ma Gens des ib ers binnen fünf Tagen nach der Kündigung. Einspruch e ì indem sie den Arbeiter- oder Angestelltenrat . antufen: 2 1, wenn der begründete Verdacht vorliegt, daß die Kündigung wegen der Zugebörigkeit zu einem bejtimmien Geschlecte, wegen politi}|{er, mllitäritcher, konfesstoneller eder gewerk- faftlicher Betätigung oder wegen Zugebörigkeit oder Nicht- ! zugehörigfeit zu einem politischen, konfessionellen oter be- ' S slichen Verein oder einem militärischen Verband erfolgt l 2. wenn die Kündigung ohne Angabe von Gründen erfolat it; 3. wenn die Kündigung deshalb erfolgt ist, weil «der Arbeit- | nehmer sih weigerte, dauernd andere Arbeit, als die bei der

Einstellung vereinbarie, zu verrichten; 4. wenn die rg Ps sich als éine unbillige, nitt dur das Verl. alten des Arbeitnehmers oder dur die Verhältnisse

des Betriebs bedingte Härte darstellt,

Geseßes; A L

Wahlberchtigung oder Wählbarkeit eines Arbeitnehmers: Gnrichkung, Zuständigkeit und Geschäfisführung der Be- triebsvertretungen und der Betriebsversammlung;

e areniinniy eit von Ge\cäfisführungskoston der Betrich8 €rirelungen;

alle Streitigkeiten, die ch aus..den in diesem Gesehe vorge- schriebenen ablen ergeben. E

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94,

Bet Unternehmungen oder Se crocThengen, die sih über don Bezirk eines Bezirkswirischafisrats hinaus erstrecken oder die binsihtlih der dienstlihen Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer einer Landesaufsicht unter- ben wird von der Landesregierung der Landeswirtschaftsrat oder ein Bezirkswirtschaftsrat für zuständig erklärt. Sofern die Unternehmung oder Verwaltung sih über den Bezirk eines Landes hinaus erstreckt oder binsichtlib der dienstliben Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer der Auf- sicht des Neichs untersteht, entscheidet der Reichs&wirtschaftsrat.

V. Schu8- und Strafbestinmungen. 8 95.

Den Arbeitgebern und thren Vertretern ift untersagt, ihre Arbeit- nehmer in der Ausübung des Wablrechts zu den Betriebsvertretungen

,_vder in der Vebernahme und Ausübung der geseblihen Betriebsver-

iretung zu beschränken oder sie deswegen zu benachteiligen.

Ait dci emdaba it C E A de Ca I dicie a aE Ba U C C R M iCC U

§ 96. /

_ Zur Kündigung des Dienfkyerhälinisses eines Mitalieds einer Be- trieb8vertreiuñg oder zu seiner Verseßung in einen anderen Betrich bedarf der Arbeitgeber der Zustimmung der Betriebsvertretung.

Die Zustimmung ist nicht erforderlich: /

L. bei Entlassungen, die auf einer geseßzliden oder tarifveräran- lichen oder durch Schiedsfpruch eines Schlick tungsaus\cusses oder etner vereinbarten Ginigungs- oder Schiedsftelle auf- erlegten Verpflichtung beruhen;

2. bei Entlassungen, die durh Stillegung des Betriebes er- forderlich sind; i

._ bei fristloscn Kündigungen aus einem Grunde, der nach dem Gesetze zur Kündigung des Dienstverhälinisses ohne Ein- haltung einer D berechtigt. :

Im Falle des Abs. 2 Ziffer 3 ist der Einspruch na Maßgabe de3 § 84 Abs. 2 und § 86 Abs. 2 statthaft.

Wird eine fristlose Kündigung (Abs. 2 Ziffer I) durch recis- kräftiges geritTihes Urteil oder dur Entscheidung des Seblichtungs- ausschusses für ungerzchtfertigt erklärt, fo gilt die Kündiaung als vom Arbeitgeber zurödgenommen. S 89 findet entsprechende Anwendung.

8 97. ___ Jst die Zustimmung der Betriebsvertretung erforderlich und wird sie versagt, so i} der Arbeitgeber berechtigt, den Schlichtungsaus\chuß anzurufen, de! durch seinen Spruch die fehlende Zustimmung der Be- triebsvertiretung erseßen kann. Er darf die Zustimmung nit erseßen, wenn er festîtellt, daß die Kündigung als ein Verstoß gegen die im S 9 auferlecten Pflichien anzusehen ist. Bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses ift der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeit- nehmer weiter in seinem Betriebe zu beschäftigen. S 98. Auf die in®den 88 do, 63 bezeichneten Vertretungen finden die Be«

* stimmungen der §§ 9% bis 97 entsprehende Anwendung.

Auf die Betrtiebsobleute finden sie mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Betricbsvertretung die Mehrheit der wahl- berehtigten Arbeitnehmer des Betriebes tritt.

S 99.

Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die der Vorschrift des § 95, auh soweit fie im § 98 für anwendbar erflärt ift, vo:säbßlich zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Haft bestraft.

Die gleiche Strafe trifft Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die den Vorschriften des § 23 Abs. 2 und 3 vorsätzliG zuwiderhandeln.

Ebenso werden Arbeitgeber oder ihre Vertreter bestraft, die es vorsäßlich unterlassen, der Betriebsveriretung gemäß den §§ 71, 72 Aufs{kuß zu geben, Bericht zu erstatten, die Lohnbücher, die zur Durch- führung von bestehenden Tarifverträgen erforderlihen Unterlagen, die Bilanz oder die Gewinn- und Verlustrechnung vorzvlegon oder zu er- läutern, oder die diesen Verpflichtungen vorsäßlih nicht rechtzeitig nakemmen. Y 5

_Wec unter Verleßung der ißm nach den 88S 71, 72 obliegenden Pflichten zum Zwecke der Täuschung und in der Absicht. den Arbeit- nehmern Schaden zuzufügen, in den Darstellungen, Berichten und UVebersihten ' über den Vermögenêstand des Unternehmens bestimmte falsche Tatsacben angibt oder 'Seilincaia richtige Tatsachen unterdrüdt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer diefer Strafen bestraft.

Die Strafverfolqung tritt nur auf Antrag der Betricbsvertretung ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zuläfstg.

8 100.

Wer unkbefugt vertraulide Angaben, Betriebs» oder Geschäfts geheimnisse offenbart, die ihm als Angehörigen einer Betriebs- vertretung betanntgeworden und als folhe be-eihnet worden sind, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhunderi Mark oder. mit Hast

d :

/ der die Tat in der Absicht begeht, sich ober einem anderen einen .Vermögensvorteil zu verschaffen oder dem Arbeitoeber Schaden zuzufügen, wird mit Gefängnis bis m einem Jahre bestraft. Neben der Gefäangnisstrafe kany auf Geldstrafe, bis zu dreitausend Mark erfannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so triit aus- {ließlich die Geldstrafe ein. Neben der Strafe kann auf die Gin-

‘ziehung der durch die strafbare Handlung erlangten Vorteile erkannt

werden.

_ Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. Die Züurüdcknahme des Antrags ift zulässig.

VI. Ansführungs- und Uebergangsbeskimnrangen. S 101

Der Reicbsarbeitsminister ist befugt, mit Zustimmung des Reichsrats und eines aus ahtundzwanzig Mitgliedern bestehenden Ausschusses des Neichstags AusführungEedbestimmungen zu diesem Ge- sebe zu erlassen. s

S 192.

Bei der ersten Wahl, die spätestens ses Wochen nach Inkraft- treten dieses Geseyes einzuleiten ift, erfüllt die im § 23 Abs. 1 dem Betriebsrat ¿ugewiesene Aufgabe der Arbeiieraus\chuß, der die Be- stellung des Wahlvorstandes in einer von seinem Vorsitzenden an- zubevaumenden gemeinsamea Sihung mit dem eiwa vorhandenen An- gestellienausschu}se vorzunehmen hat. Jst ein Arbeitcrausshuß nicht vorhanden, jo tritt an seine Stelle der Angestelitenau#ckuß.

Kommt der P oder Angestelltenaus\{uß seiner Verpflichtung niht nach oder ist ein Arbeiterauéschuß oder An- gestelltenauss{uß nicht vorhanden, so ist das im § 23 Abs. 2 bes zeichnete Verfahren einzusdlagen.

Für die erste Wabl des Betrieb8obmanns hai der Arbeitgeber den altesten wahlberechtigten Arbeitnehmer zum Wabhlleiter zu. be- stellen (S 58 Abs. 2). j

103. Solange Bezirkwirtsafbräte nit bestehen, bestimmt die

C Ene eine andere Stelle für den Fall des § 93 als aß. Solange Landeswirtschaftsr. * und Reich8wirtschaftsrat nicht bestehen, hat für die Fälle des § 92 Sah 1 die Landesregierung, im übrigen die Reichsregierung eine andere nicht beteiligte Stelle ¿u bestimmen,

| 104. Gleichzeitig mit dem Ankraftircien dieses Gesehes treten folgende Aenderungen in Kroft: L 1. Die F 7 bis 14 der Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestellienaus\{üsse und Schlihtung von Arbeitsî\treitigkeiten vom 23. Dezember 1918 (NReichs-Geseßbl. S. 1456) werden auf-

11. Der § 19 der zu 1 genannten Verordnung erhält folgende

Fassung:

Für die Unternehmungen und Verwaltungen des Reichs und der Länder können Sonderschlichtungsaus{cüsse errichtet werden. Die I erfolgt dur Verordnung der Reicsregierung für die Neichsverwaltungen, durch solche der Landesregierungen für die Landesverwaltungen.

TIT, Die §8 20 ffffl. der zu T genannten Verordnung werden dahin geändert, daß überall an die Stelle der Arbeiteraus\{chüsse und An- ag rfutpe üsse in Betrieben, die unter § 1 dieses Gesetzes fallen,

je Betriebsrâte oder mah Maßgabe der §F 6 und 78 die Arbeiter- râte oder Stn, und in Betrieben, die unter § ? fallen die Betriebsobleute, sowie daß an die Stelle der Vertretungen nah § 12 der Verordnung die nach §§ 62, 63 des Gesezes treten,

IV. Der § 134 a Abs. 2 und der § 134 b Abs. 3 der Ge- werbeordnung werden dahin geändert, daß als derjenige, der die Ar- beit8ordnung und Nachträge zu derselben erläßt, der Arbei i ito

etricb8-

sammen mit dem Betriebsrat gilt. Als Unterschrift des rats gu diejenige des Vorsißenden, . Die §8 134 dund 134 h der Gewerbeordnung werden auf- - Der § 1340 Abs. 1 der Gewerbeordnung cvhält folgende Fassung: , ; : Die Arbeitsordnurig sowie Le ulitens zu derselben ‘einzureichen,

ist binnen drei Tagen nah dem Erlaß in zwei Ausfertigungen der unteren Verwaltungsbehörde insürei C

H i M t 9 4