1898 / 6 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Jan 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Marktort

Qualität

gering

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Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

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Dure§schnitts- preis für 1 Doppels- zentner

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Am vorigen

Markttage

Durch- \schnitts- preis

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Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1} nach überschläglicher Schäßung verkauf? Doppelzentner (Preis unbekannt)

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7. 5 s,

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Allenstein Thern. Sorau osen M, Rawitsch. Krotoschin Filehne Czarnikau . Schneidemühl . Kolmar i. P. . M Strehlen i. Schl... Hildesheim . Mayen Krefeld . Geldern . Landshut. Augsburg Döbeln . Bopfingen ¿ Emmendingen . 2474 OOEORÓN St. Avold . Saarlouis Bru. Arnstadt i. Th.

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Ein liegender Stri

Arnstadt i. Th.

18,00

17,50 15,50 16,00 16,00 18,00

14,30

19,20 15/33 19/20

19,40 19,85

13,00

13,50 13,00 13,30 13,00 13,90

12,80 13,00

14,30

14,30 1643 14/60

16,10 15,10 15,40

11,50

14,50 12,00 13,60 13,00 13,20 12,50 13,45

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11,70 14,62 15,00

16,00 13,60

17,40

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13,50 13,60 12,30 12,40 12,80

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12,50 13,40 10,75 13,20

11,69 14,20 11,00 13,80

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17,50 16,00 16,50 16,50 18,00

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19,50 17.00 90/60

19,40 19/85

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13,50 13,20 13,50 13,50 13,90

12,80 13,05

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14,60 16/43 15/80

16,10 15,10 15,60

11,50

14,50 12,80 13,75 13,50 13,50

12,50 13,70

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12,00 15,77 17,00

16,00 13,60

17,40

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13,50 13,80 12,50 12,80 12,80

12,60 12/70

12,40

13,00 13,60 12,37 14,00 11,60 14 20

12,590 14,00

18,30 17,50 18,00 16,40 16,75 16,50 18,20 16,20 16,20 18,00

19,50 17,33 20,80 17,20 19,60 20,65 20,00 20,50

13,50 13,60 14,00 13,40 13,70 13,50 14,10

12,75 13,15 13,10 12,60 14,60 14,60

14,60 16,79 16,00 12,80 16,50 16,00 15,60 14,60 15,60 15,80 15,00

12,42

15,00 13,20 14,00 13,50 14,00 12,75 13,00 13,50 13,00 14,10 12,00 16,15 17,20

18,20 15,00 18,70 18,40

13,85 13,40 14,00 14,00 12,70 12,89 13,00 13,20 12,40 13,19 12,75 13,50 12,80 15,00 12,50

13,00 13,80 12,90 14,20

13,20 15,00 13,50 14,00 14,80 14 60

18,30 17/50 18,00 17,00 17,25 17,50 18,60 16,20 16,20 18,20

19,75 19,33 21,80 17,90 19/60 20/65 20,40 20,50

Roggen

13,50 ÿ 13,60 14,00 13,60 13,90 14,00 14,30

12,75 13,15 13,15 12,60 14,60 14,80

14,90 16,79 16,40 13,15 16,50 16,00 15,60 15,30 15,80 | 15,80 | 15,00 |

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18,69 18,00 18,50

17,50 17/50

17,70 18/40

18,00 20,00 18,70 19,75 19,67 22,00 18,00 20,00

21,30 18/80

14,00 13,80 14,50 13,80 14,10 14,00

13,15 13,13 13,50 13,20 13,90 14,90

14,50 13,00 14,90 17,14 16,60 16,90 15,50 15,80 16,30 15,20

rfte. 13,33 13,60 15,50 14,00 14,50 14,50

13,75 13,13 13,50 13,60 14,00 15,70 16,00 17,00 10,50 12,30 17,69 19,20 15,00 19,20

19,50 18,80

afer. 14,50 14,50 1450

13,10 13,20

13,00 13,60 12,90 14,50 13,20

13,20 13,50 13,20 13,50

5,59 15,00 13,80 14,40

14,70 14,20 15,70 14,80

Weizen.

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18,60 18,30 18,50 18,00 18,50

17,70 18/40

18,15 20,00 19,80 20,00 21,33 22,60 18,20 90,00

21,30 18/80

14,00 13,80 14/50 14,00 14,30 14/50

13,15 13/13 13,50 13/25 13,50 14/90 14,50 14,00 15,20 17,14 17,00

16,90

16,20 16,00 16,30 15,40

13,33 13,80 15,50 14,60 14,75 15,00

13,75 13,13 13,50 13,85 14,00 15,70 17,50 17,00 11,00 12,70 18,85 19,20 16,50 19,20

19,50 18,80

14,50 14,50 14,20

13,30 13,80

13,00 13,60 13,00 1450 13,20 13,40 13,50 14,20 14,00 17,20 15,60 14,50 14,40

15,60 14,409 15,70

15,00

BemerkTingén.

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkauftwcrth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt, Ÿ (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, taß der betreffende Tg) aut pan

500 300

29

937 90 1258 96 318 524 103

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1934

7 550 4 230

430

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16.54 17,19 17,25

15,88 18,10 18,10 20,00

19,94 19,02 21,41

19,55

18,80

13,79

13,56 13,86 13,75

13,15 13,09 13,12 13,20

14 69 14,72 14,50

15,00 16,63 16,32

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16,10 15,66

15,14

13,73

13,86 13/68 14,00

13,75 13,00 13,00 13,60

1407 16 75 17,00

12,50 17,98

13,94 12,84 13/10

13,20 12,70 13,10 12,88

15,00 13,10 13/50 13,90

1458 14,67

3,07

15,10 14,10

14,83

17,85

17,19 17,00 17/25

16,41 18,30 18,15 20,00

19,95 19,06 21,36

19,87

18,00

18,74 |

13,70 13,90 13/50

13,75 13,00 13,13 13,20

14,67 15,00 14/50 14,97 16,61 16,12 16,47 15,24 15,69 15,28

13,95 |

14,08 | 14,25 13,75

13,00

13,(0 1344 |

14,07 | 17,00 |

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13,00 | 19,10

13,20 12,70 13,10 12,80 |

13.00 1350

1817

1441

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14,90 14.09

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B

81 12. 28. 12. 31. 12.

30. 12. 31. 12. 31. 12.

31.12.

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L 5. 1. 5. L. 31. 12. 4 L 31. 12. 4.1. 31. 12. 3. L a 3):

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12, . 12. 9

j Der Dur@hschuittsxreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. reis niht vorgekommen ist; ein Punkt (.) in den leßten seh8 Spalten, daß entsprehender Bericht fehl t.

Dem Reichstage isst der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die anderweite Festseßung des Ge- sammtkontingents der Brennereien, zugegangen:

Artikel T.

An die Stelle von Absay 2 und 3 im § 1 des Gefeßes, be- treffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895 (Reichs-Geseßbl. 1895 S. 276) treten folgende Bestimmungen :

Die Verbrauchsabgabe beträgt ven einer nah Maßgabe des folgenden Absayes festzuseßenden Jahresmenge (Gefammtkontingent) 0,50 M für das Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus her- gestellten Menge 0,70 46 für das Liter reinen Alkohols.

Das Gesammtkontingent wird zuerst im Brennereibetriebejahre 1897/98 und demnächst in jedem fünften Jahre für die folgenden fünf Betriebsjahre (Koutingentéperiode) nah dem Dur(schnitt der- jenigen Branntweinmengen festgeseßt, welche innerhalb der vorher- gegangenen fünf Jahre in den verbrauhtabgabepflihtigen Inlands- verbrauh übergegangen sind. Uebersteigt in einem Betriebéjahre die Menge des in Anrehnung auf das Kontingent zur Abfertigung gelangten Branntweins die Menge des gegen Entrichtung der Ver- brauhsabgabe in den Inlandsverbrauch gelangten Branntweins, so ist das Gesammtkontingent für tas nächstfolgende Betriebtjahr auf die zuleßt bezeichnete Branntweinmenge herabzuseßen. :

Der niedrigere Abgabesaß soll alle fünf Jahre einer Revision

unterliegen. Artikel 11.

Der erste Saß des zweiten Absayzes im § 47 des Brannkwein- fteueraefeßes vom 24. Juni 1887/16. Juni 1895 wird aufgehoben,

Von der nah Artikel 1 zum niedrigeren Abgabenfaße zugelassenen Sahresmenge Branntweirs (Gesammtkontingent) wird der Antheil, welher im Königreichß Bayern, im Königreih Württemberg, im Großherzogthum Baden und in den Hobenzollernschen Landen hergestellt werden darf, in der Weise ermittelt, daß jedem der bezeichneten Staaten und Landestheile auf den Kopf seiner Bevölkerung zwei Drittel derjenigen Litermenge reinen Alkohols zugetheilt werden, welhe sih auf den Kopf der Gesammtbevölkerung der Branntweinsteuergemeinschaft ergiebt, wenn das Gesammtkontingent nach der Kopfzahl der leßteren vertheilt wird. Bei den hiernach erforderlichen Berewnungen sind die bei der jedeêmaligen leßten Volkszählung ermittelten Bevölkerungs- ziffern zu Grunde zu legen. Die vorstehenden Bestimmungen können gegenüber den Königreichen Bayern und Württemberg und dem Groß- herzogthum Baden nur mit Zustimmung des betreffenden Staats

abgeändert werden. Artikel TIT.

Die Neubemessung des Gesammtkontingents“ nah Maßgabe der Artikel T und 11 dieses Gesetzes tritt mit dem 1. Oltober 1898 in Krast, jedoch nur unter der Voraussetßzurg, daß bis dahin die Zu- stimmung der Königlich bayerischen, der Königlich württembergischen und der Grofßherzoglih badischen Regierung zu der im Artikel 11 ent- haltenen Gesetzesänderung erfolgt ist. Cintretendenfalls wird durch des E im Reichsgeseßblatt eine bezüglihe Bekanntma chung erlassen.

Die dem Entwurf beigegebene Begründung lautet:

Im § 1 Absay 2 des Branntweinsteuergeseßes vom 24. Juni 1887 ift bestimmt worden, daß die Verbrauhsabgabe von einer Ge- sammt-Jahresmenge Branntwein, die 4,5 1 reinen Nikohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen lehten Volkszählung ermittelten Be- völkerung gleihkommt, 0,50 4, von der darüber hinaus hergestellten Menge 0,70 4 für das Liter reinen Alkohols beträgt. Die zum nie- drigen Abgabesatze zugelassene Alkoholmenge, das Gefammtkontingent der Brennereien, sollte hiermit so bemessen sei, daß es hinter dem abgabepflihtigen Branntweinverbrauh zurückbleiben mußte. Man be- absihtigte, mittels einer solchen Regelung eine überwiegende Nach- frage nah dem niedriger belasteten Kontingentsbranntwein zu schaffen, welhe für diesen Theil der heimishen Branntweinerzeugung eine lohnendere Verwerthung ermöglihen sollte, und knüpfte hieran die Erwartung, daß es gelingen würde, auf dem eingeschlagenen Wege für das unter dem andauernden Sinken der Spirituépreise {wer bedrohte landwirthschaftlihe Brennereigewerbe erträglichere Zustände Herbei- zuführen. Die Absichten des Gesetzes haben sih insoweit verwirklicht, als die im Jahre 1887 vorhandenen Brennereten mit Hilfe des ihnen zugewiesenen Artheils am Gesammtkontingent fast auênahmslos in der Lage gewesen sind, ihren Betrieb in den leßten zehn Jahren weiter fortzuführen, während andernfalls bei dem niedrigen Stand der Spirituépreise wohl der größere Theil von ihnen zur Betriebseinstelung gezwungen gewesen wäre. Das Brennereigewerde hat sich infolge dessen in seiner hergebrahten Verbindung mit dem Landwirthscaftsbetrieb erhalten können, und heute noh berußt auf ihm die Kultur großer Flächen unserer ärmeren Böden, die ohne den Anbau von Brennkartoffeln und Anwendung von Schlempedüngung der Aufforstung oder der Verödung preisgegeben fetn würden. Um diese Wirkung des Kontingentierungsfystems in noch höherem Maße sicherzustellen, ist man im Jahre 1895 dazu übergegangen, das Gesetz vom 24. Juni 1887 in der Richtung des Schußes der landwirth- \chaftlihen Brennereien, insbesondere der kleineren und mittleren Be- triebe, weitec auszubauen. Die zu diesem Zwecke in der Novelle vom 16. Juni 1895 getroffenen Bestimmungen sind niht obne Erfolg ge- blieben; se haben dazu beigetragen, daß gegenwärtig die Kartoffeln in den Brennereien wieder eine angemessene Verwerthung finden. Immerhin bildet auch jeßt noch die mit der Kontingentierung ver- bundene Abstufung der Verbraucbsabgabensähße die wesentlihe Grund- lage aller Maßnahmen zur Erhaltung des landwirthschaftlichen Brennereibetriebes. Die Vorausseßzungen, auf welchen die Wirksam- keit der Kontingentierung beruht, müssen daher erhalten bleiben, wenn nicht auf den bezeid;neten Zweck verzichtet werden foU. Diese Voraus- feßungen würten wegfallen, wenn die Gesammtmenge des Kontingent- branniweins ebenso groß oder gröfer werden sollte, als der steuerpflihtige Verbrauch an Branntwein. j

Die nothwendige Folge einer solhen Gestaltnng des Verhält- niffses zwischen Gesamutkontingent und Trinkkonsum würde zunächst die Aufhebung der sogenannten Berechtigungéscheine etn. Bekanntlich stellte ih das angestrebte Verhältniß zwischen den Preisen des 70er und 50er Branntweins nah dem Inkrafttreten des Geseßes vom 24. Juni 1887 nicht fofort ein. Da die Brenner, wie es in der Natur der Sache lag, zuerst fast auss{ließli*} Branntwein zum niedrigeren Verbrauch8abgabesaß herstellten und diejer Branntwein seines köôheren Preises wegen für steuerfreie Zweckde und für die Ausfuhr niht verwendet werden konnte, so war 50er im Ueberfluß vorhanden währerd 70er überall fehlte. Es notierte in- folge dessen Ende Oktober 1887 der mit 50 steuerpflichtige Branntwein nur um 10 bis 14 4 höher als der mit 70 #4 steuer- pflicztige. Unter diesen Verkbältnissen litten nit nur die Brenner, die ihr Kontingent nit zu den erwarteten Preisen verwerthen konnten, sondern ebenso sehr auch der Branuntweinhandel, der be- hindert war, über den hauptsäclih am Marke befindlichen 50er frei zu verfügen. Behufs Beseitigung der laut gewordenen Beschwerden entschloß sich der Bundesrath, die . Branntweinsteuer - Be- rechtizungss{heine" einzuführen (Beschlüsse vom, 3. No- vember 1887 „Centralbl. für das Deutsche Reich S. 527 und vom 12. Juli 1888 „Centralbl“ S. 456 —).*)

*) Die dur den Bes{luß vom 3. November 1887 eingeführten und demnächst durch den Beshluß vom 12. Juli 1888 wieder be- seitigten Berechtigungsscheine beschränkten sich darauf, ihren Inhaber zu ermächtigen, an Stelle der unter Anrehnung auf das Kontingent zum höheren Verbrauchéabgabesay abgefertigten Branntwoeinmenge ein beliebiges gleih großes, mit 70 M. belaftetes Branntweinquantum gegen Erlegung des E von 50 # in den freien Verkehr zu nehmen. Die Scheine dieser Art beseitigten zwar die Schwierig- keiten bezüglich der Verwendung des Fantagentorin ens und

S

| beantragen, daß ihm bei ; gung von Branntwein aus feiner Brennerei die abgefertigte Alkohol-

Hiernach kann jeder Brenner menge zwar auf das Kontingent angerechnet, aber gleihwohl mit 70 „46 Verbrauhsabgabe für das Hektolitee belastet wird. Er empfängt dann einen „Berechtigungsschein*, der von jedem In- haber bei ten Steuerkassen für den Betrag, um den der abgefertigte Branntwein zufolge Anwendung des Abgabesayes von 70 M (statt 50 6) höôher belastet worden iff, auf Branntweinsteuer in Zahlung gegeben werden kann, und durch die Verwerthung dieses Scheins erhält er für den auf die bezeichnete Weise ab- gefertigten Branntwein neben dem Preise des 70er Brannt- weins in der That noh weitere 20 46 Die Steuerkasse, welhe \ich die Berechtigungsscheine anrehnen läßt, wird dadurh shadlos gehalten, daß die zum Verbrauch8abgabesaße von 50 #4 versteuerbare Alkohol- merge sh um das abgefertigte Quantum verringert und daß an ihrer Stelle eine glei große Alkoholmenge zum Saße von 70 4 versteuert wird. Eine solche Versteuerung tritt jedoh nur ein, wenn der steuerx flihtige Branntweinverbrauch mindestens ebenso groß ift als die hergestellte Menge von Kontingentsbranntwein. Bleibt der Verbrauch hiergegen zurück, so wird weniger Branntwein zum Saße von 70 A versteuert, als auf Berechtigungs\chein abgefertigt ist; die Neichdkasse findet dann für die bei ihr in Zahlurg gegebenen und bei der Einnahme an Verbrauhabgabe abgeseßten Berechtigungs- scheine, in der Einnahmeerhöhung, die ihr daraus erwächst, daß für eine gewisse Branntweirmenge 70 „6 Verbrauchsabgabe anstatt 50 46 erhoben wird, keine velle Deckung und vereinnahmt durhschnittlich für jedes versteuerte Hefktolitèr Alkohol weniger als 50 4 Ver- brauch8abgabe. Dies würde dem Gesege widersprechen. Es könnte daher die Einrichtung der jeßigen Berechtigungsscheine nit länger beibehalten werden. Diese Auffassung is {on im Jahre 18389 von dem Staatssekretär des Reihs-Schaßamts in der Neichêtags- Kommission als zutreffend anerkannt und demgemäß die Erklärung abgegeben worden, daß der Bundesrath bei dem obigen Beschlusse davon ausgegangen sei, daß im Falle des Zurückbleibens des Brannt- weinverbraus die getroffene Bestimmung sofort zu ändern sein würde (Stenographishe Berichte von 1888/89 Band 1 Seite 648 und Band 11 Seiten 688 bis 691). Würde hiernach die Ertheilung von Berechtigungs\cheinen über- haupt eingestellt, so würden vorautsfihtlich alle diejenigen Schwierig- keiten von neuem sich erheben, welche im Anfange der Geltung des Geseßes vom 24. Mai 1887 lebhafte Beschwerden hervorriefen: es würde an einzelnen Pläßen im Herbst und Winter wahrscheinlich ein Mangel an 70er Branntwein für die steuerfreie Verwendung und den Export sich einstellen, während zu derselben Zeit an denselben Pläßen große Massen 50er Branntioeins sich anstauen würden, die erst im nächsten Sowmer durch den Trinkkonsum beansprucht werden. Diesen Uebelständen ließe sich allerdings wohl durch Wieder- einführung von Berechtigungssheinen nah Maßgabe des Bundes- ratbsbeschlusscs vom 3. November 1887 begegnen; eine solche Maßnahme würde indeß ebensowenig wie damals oder vielmehr wegen des Zuwachses am Kontingent noch viel weniger wie damals ausreihen, um den Brennern die bisherige P, ihres Kontingentsbranntweins mit 20 46 über den Preis des 70er Brannt- weins zu ermöglihen. Denn für den Preis der Berehtigungsscheine des alten Typus wäre einzig und allein die dur den steuer pflihtigen inländisen Branntweinverbrauch gebildete Nachfrage entscheidend, d. h. eine gewisse Menge von Berechtigungsscheinen würde über den Bedarf vorhanden sein und den Preis der Berechtigungsscheine herab- drücken. Es würde infolge dessen bei uns in kurzer Zeit zu ähnlichen Nerhöltnissen kommen wie in Oesterreich-Ungarn, wo unter einer Gesetzgebung, die in den Grundlagen mit der unserigen übereinstimmt, der vom steuerpflihtigen Verbrauhe nicht vollständig aufgenommene Kontingentsbranntwein troß einer geseßlihen Minderbelastung um 10 Gulden, in der Regel nur um einige Gulden höher bezahlt wird, als die mit dem höheren Verbrauh2abgabesage belastete Waare. Bleiben die jeßigen Bestimmungen über die Bemessung des Gesammtkontingents in Geltung, so if hon für die nächste, mit dem 1. Oktober 1898 in Wirksamkeit tretende Neubemessung des Gesammt- fontingents vorauszusehen, daß das Kontingent den \teuerpflihtigen Verbrauch übersteigen wird. i Nach diesen Bestimmungen würde von dem angegebenen Zeitpunkt an für die nächsten fünf Jahre das Gesammikontingent auf Grund der bei der Volkszählung vom 1. Dezember 1895 festgestellten Be- völferungsziffer auf 2 352 386 h1 reinen Alkohol fi berechnen, mithin gegenüber seiner ersten Bemessung, welhe nah Einbeziehung der ehe- maligen Zollausschlüsse 2 108 391 h1 ergeben hatte, cine Erhöhung um 243 995 h1 eintreten. Mit dieser Vermehrung des Gesammt- fontingents hat die Entwickelung des steuerpflihtigen Branntwein- v:rbrauhs keineswegs Schritt gehalten. Die f{ährlich ver- steuerten Branntweinmengen haben seit 188, im Großen und Ganzen betrachtet, zwar eine Steigerung erfahren, sie lassen aber erkennen, vaß der Verbrau an Trinkbrannt- wein, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet, zurückgeht, und daß auch das Wachsthum des Gesam m tverbrauhs nur ein sehr allmähliches und vor zeitweisen Rückschlägen nicht gesichert ist. Der Fahresdurhshniti des gegen Entrichtung der Verbrauhs8abgabe in den Ixnlandsverbrauch Übergegangenen Branntweins beträgt, wenn man das Uebergangsjahr 1887/88 außer Ansay läßt, 2205 882 11, und es wird bei der angedeuteten Entwickelung für die nächste Zeit auf cinen erhebliG höheren Jahresverbrauch und namentlich auf einen folien, der über die bisher höchste Fahresziffer von 2260349 h1 hinausgeht , niht gerechnet werden dücfen. Hieraus ergiebt sich, daß vom Oktober 1898 ab mehr Kontingentsbranntwein vorhanden sein wird, als der f\teuer- pflihtige Verbrauch aufzunehmen vermag. Dies trifft felbst dann zu, wenn man in Berücksichtigung zieht, daß bisher alljährlih ein nicht unbeträchtliher Theil des Gesammtkontingents unbenußt geblieben ift; denn trcßdem würden künftig immer noch in jedem Betriebsjahre mindeirens 2300000 h1 Kontingentsbranntwein hergestellt werden, von denen vorauésihtlih jährli etwa 40 000 bis 50 000 h1 nicht zur Versteuerung gelangen würden. Hiermit wäre das für die laufende Kontingentsperiode noch hinreichend gesicherte Verhältniß eines den steuerxflihtigen Verbrau nicht deckenden Kontingents für die Zukunft in das Gegentheil verkehrt. Einer solhen Entwickelung soll durch die vorgeschlagene Geseßesänderung vorgebeugt werden. Zu Artikel 1.

Um das Anwalhsen des Gesammtkontingents über den fteuer- pflichtigen Verbrauch hinaus zu verhüten, bieten sih drei Wege. Entweder wird die Literzahl auf den Kopf der Bevölkerung herab- geseßt, oder der Betrag des Gesammtkontingents in einer bestimmten Summe geschlich festgelegt, welhe hinter dem bisherigen Trink- verbrau@e zurückbleibt, oder man bestimmt ihn in der Weise, daß er dem wachsenden steuerpflihtigen Verbrauch folgt, ohne diesen jedo übersteigen zu fönnen. Dem leßteren Wege wird der Vorzug zu geben sein. Die Herabsezung der behufs Ermittelung des Gesammt- kontingents für den Kopf der Bevölkerung anzurehnenden Iahresmenge müßte bei dem shnellen Wachsthum der Bevölkerung eine sehr erhebliche sein, wenn sie au nur für einige Zeit das Zurückbleiben des Gesammt- fontingents hinter dem Trinkverdrauche sichern soll, Eine derartige Herabseßung des Kontingents würde aber nah An}icht der betheiligten Kreise zu einer empfindlichen Beeinträchtigung des Brennereigewerbes führen. Die Fixierung des Gesammtkontingents in einer bestimmten Summe bäite zur Folge, daß die infolge des allmählihen, wenn au

eine Aenderung des Gesetzes nothwendig machen würde.

waren. Ihr Preis erhob sich nicht über 185

teuerpflihtigen Verbrauchs

‘als mafigebend angesehen wird.

langsamen Wachsens des fteuerpflihtigen Verbrauhs mögliche Er- b Bbuina des Kontingents niht yon selbs \sich vollziehen, E EOE es wir

vermieden, wenn man die Bemessung des Gesammtkontingents, wie

seinen Kontingents-Branntwein einen um 20 höheren Erlös wie für den 70er Branntwein zu verschaffen, da sie nur sehr beschränkt verwerthbar und deshalb nur mit beträchtlihem Abschlag zu verkaufen

Um dem Brenner

die vollen 20 M zu sichern, war es nothwendig, Berechtigungsscheine

in den leßten fünf Sbren bet Va jeweiligen * fu: raus in den leßten fünf Jahren vei der 4 n S 7 s Auf diese Weise wird pas » f daß das Kontingent einerseits uit der Zunahme des \teuerpflihtigen Verbrauchs von selbst sich erhöht, und oh daéselbe andererseits unter normalen Verhältnissen immer etwas hinter dem jeweiligen Trink- fonsum zurückbleibt. Für die nächsten fünf Betriebsjahre würde es ih auf 2221 749 hl berechnen. Die in Anrechnung hierauf zur steuerliden Abfertigung gelangende Branntweinmenge würde, wenn man berücksihtigt, daß der Trinkoerbrauh schon im Durchschnitt der Fahre 1895/96 und 1896/97 auf 2245 450 11 si belaufen hat und voraussihtlich ein Theil tes Gesammtkontingents nicht abgebrannt wird, si so stellen, daß selbs bei ciner ungünstigen Entwicke L, des steuerpflihtigea Verbrauchs immer noch eine namhafte enge des sogenannten 70er Branntweins zu feiner Befriedigung herangezogen werden müßte. Das gleiche Berhältniß wird soweit man den Verlauf der inge voraussehen kann, au für die nach Ablauf von je fünf Jahren vorzunehmenden Neu- bemessungen des Gesammikontingents gewahrt bleiben, da hierbei eine Erhöhung des letzteren nur insoweit zugelassen wird, als der Trink- verbrauch inzwishen gewachsen i. Für den Fall, daß das Gesammt- fontingent denno wider Erwarten in einem Jahre {ih zu hoch er- weisen sollte, ist außerdem eine zeitweise Herabsezung vorgesehen. Jn- folge derselben würde im daraufsfolgenden Jahre auch bet der un- günstigsten Gestaltung des Trinkverbrauchs so viel Brannt- wein über das Kontingent hinaus zur steuerpflihtigen Verroendung benöthigt werden, daß der gesammte vorjährige Uebers{uß an Kons- tingentsbranntwein nachträglih zur Versteuerung gelangen müßte. Fm zweiten Absay ist die Vorschrift, daß das Gesammt- kontingent alle fünf Jahre einer Revision unterliegen soll, weggefallen. Sie \cheint entbehrlich, wenn die Neubemessung des Gesammt- kontingents für je fünf Jahre nah Maßgabe des vorhergehenden Ab- saßes angeordnet wird. Es versteht sih von selbst, daß hiermit jede8- mal eine sachliche Prüfung der Angemessenheit der festzusetzenden Alkoholmenge zu verbinden und erforderlichenfalls eine anderweite ge- seglihe Regelung herbeizuführen ift.

(4 Zu Artikel TL. Zur Zeit beträgt das Gesammikontingent 4,5 1 reinen Alkohols auf den Kopf der Gesaramtbevölkerung der Branntweinsteuer- emeinschafî. Hiervon entfällt für jeden der drei süddeutschen Bundesftäaten gemäß § 47 Absaß 2 des Gesehes vom 24. Juni 1887 ein Antheil, der auf 3 1 reinen Alkohols für den Kopf ihrer Landesbevölkerung bemessen isl; die süddeutschen Staaten erbalten mithin auf den Kopf ihrer Bevölkerung zwei Drittel derjenigen Alkoholmenge, welhe auf den Kopf der Gesammt- bevölkerung entfällt. Durch Artikel TT wird Vorsorge getroffen, daß dieses Verhältniß bei der vorgeshlagenen Aenderung des Gesammt- fontingenis aufre&t erhalten bleibt. Auch sollen. die aus Artikel T und 11 si ergebenden Kontingente der süddeutschen Staaten, ebenso wie dies nah § 47 Absay 2 des geltenden Belehes bezüglih der jeßigen A geg See dieser Staaten der Fall ist, ohne Zu- stimmung der betheiligten Regierungen nicht geändert werden können. Für die Hohenzollernschen Lande war bisher {hon zufolge einer auf Grund des § 49 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 erlassenen Kaiserlichen Verordnung ein Theil des Gesammtkontingents nah dem für die süddeutshen Staaten geltenden Maßstabe besonders aus- geschieden worden. Der Entwurf {ließt sich auch in dieser Be- ziehung an den bestehenden Rechtszustand an.

Zu Artikel III. Falls von einer der drei süddeutschen Regierungen die Zustimmung zu der vorgeschlagenen Aenderung des § 47 ias 2 Say 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 versagt werden sollte, jo würde es bei den geltenden Vorschriften über die Kontingentierung auch fernerhin

verbleiben müssen.

Handel und Gewerbe,

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Nuhr sind am 7. d. M. gestellt 13292, nicht reht- ¡eitig geftellt keine Wagen. j In Oberschlesien sind am 7. d. M. gestellt 5603, nit recht- ¡eitig gestellt feine Wagen.

Berlin, 7. Januar. (Bericht über Speisefette von Gebr. Gause.) Butter: Das Geschäft lag in dieser Woche fehr ungürstig. Die Zufuhren feiner Butter haben si derartig vergrößert, daß alle Läger überfüllt find und nur mit größerem Verlust für die Händler werden realisiert werden können, Der Verbrau if sehr {chwach; nur unbedeutende Posten konnten abgeseßt werden, sodaß die Preise weiter stark weihen mußten. Die heutigen Notierungen sind: Hof- und Genofssenschaftsbutter Ta. Qualität 90 4, dito Ila. Qualität 87 4, Landbutter 70—80 6 Schmalz: Die gesunde Lage des Artikels kennzeilhnet s\{ch am besten dadurch, daß die Weltvorräthe am 1. Januar 188 um etwa 125000 Faß [kleiner waren, als am 1. Januar 1897, obgleich im Jahre 1897 die größte Anzahl Schweine geschlachtet worden ift, seit cire Kontroke darüber geführt wird. Schon seit Monaten über- steigt der Verbrau} von Schweineprodukten die Shlachtungen. Die heutigen Notierungen sind: Choice Western-Steam 32,50 4, ameri- fanishes Tafelschmalz 35 4, Hamburger Stadtshmalz 34 #4, Ber- liner Bratenshmalz 36—37 4 Spedck: Die Preise in Amerika sind etwas gestiegen; am hiesigen Plaß herrscht etwas bessere Nach- frage zu unveränderten Preisen.

Die Einnahmen der Marienburg-Mlawkaer Eisen- bahn betrugen im Monat Dezember 1897 nah vorläufiger Fest- stellung 187 000 A gegen 198 000 4 nah vorläufiger Feststellung im Dezember 1896, mithin weniger 11 000

Vom oberschlesischen Eisen- und Zinkmarkt berichtet die „Schl. Ztg.": Für den Roheisenmarkt begann das neue Fahr unter den gleichen günstigen Verhältnissen, die während des verflossenen vorgeherrscht hatten. Nach kurzer Unterbrechung durch die Feiertage erhoben \sich die Abforderungen an Puddelroheisen wieder auf die bisherige Höhe, auch wurden nunmehr größere Mengen Gießerei- und Hämatitroheifen zu guten Preisen verkauft. Auch das Walzeisenge\chäft fezte nah der Stille der Weih- nahtéswoche zu Beginn des neuen Jahres mit einer erfreulihen Leb- haftigkeit cin. Die bisher noch beobachtete Zurückhaltung weit immer mehr einer Kauflust, die sh nicht nur auf Eindeckung für das laufende Quartal beschränkt, sondern sich auch in weiter hinaus reichenden Abs{lüssen zu bethätigen bestrebt ist. Schon jeßt werden belangreihe Ordres auf Eisen zur Fertigstellung für die Frühjahrsver- \{iffung ertheilt. In der Hg a ung hat si nichts geändert; einzelne Unterbietungen westliher Werke in dem benachbarten und mitteldeutshen Absatzgebiet vermochten die feste Tendenz des obershlesischen Eifen- marktes nit zu beeinträhtigen. Die einzelnen Walzeisenstrecken sind auf vier bis sechs Wochen mit \pezifizierter Arbeit reihlich und ziemlich gleihmäßig versorgt. Für Grobbleche ist reger Begehr, und auch im Feinblechge|chäft haben sich die Verhältnisse etwas gebessert. Die Drahtwerke sind für R ASERE Frühe jahrsverladungen stark in Anspruch genommen. ußwaaren und Röhren gehen befriedigend. Das russishe Geschäft be- friedigte sowohl in Bezug auf die Vornahme neuer, wie die Abwickelung laufender S{lüsse. Auf dem Zinkmarkt hat die feste Londoner Tendenz angehalten. Gewöhnliche Marken wurden mit 18 Pfd. Sterl. bis 18 Pfd. Sterl. 2 fh. 6 d., besondere mit 18 Pfd. Sterl. 3 h. 9 d. bis 18 Pfd. Sterl. 5 sh. gehandelt. Jn Zinkblechen find Preise und Absatz unverändert geblieben.

Stettin, 7. Januar. (W.T. B.) Spiritus loko 36,30 bez.

stellten dem Handel jeder Zeit eine ausreihende Menge 70er Brannt- weins zur Verfügung, sie genügten aber niht, um dem Brenner für

bei der Steuerzahlung zum Nennwerth zuzulassen.

auf den entsprehenden Geldbetrag auszustellen und ihre Anrehnung

Breslau, 7. Januar. (W. T. B.) Schluß-Kurse. Q: 34 9/0 L.-Pfdbr. Litt. A. 100,15, Breslauer Diskontobank 120,70,