1898 / 9 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 Jan 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem K. K. österreihishen Sektions - Chef im Handels- Ministerium und General-Direktor der Posten und Telegraphen Dr. Neubauer zu Wien den Königlichen Kronen - Orden erster Klasse, dem Königlich ungarischen Präsident- Direktor der Posten und Telegraphen Peter von Szalay zu Budapest den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern, sowie ____ dem Bildhauer und Profcssor an der Großherzoglich badischen Künstgewtrbeshule in Karlsruhe Adolf Heer und dem Ober-Bürgermeister Sch neßler daselbt den Königlichen Kroneä-Orden zweiter Klesse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Betanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Geflügelcholera. Vom 11. Januar 1898.

Auf Grund des 8 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Neichs-Gesehbl. 1894 S. 409) bestimme ich :

ür den Königlich bayerischen Regierungsbezirk der falz wird vom 20. Januar d. J. ab bis auf weiteres für die Geflügelcholera die Anzeigepflicht im Sinne des 8 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. Berlin, den 11. Januar 1898.

Der Reichskanzler. Jn Vertretung: Graf von Posadowsky.

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Am 15. d. M. wird im Bezirk der Königlichen Eisenbahn- Direktion Hannover der an der Strecke Schieder—Blomberg neu hergestellte Haltepunkt Noltehof für den Personenverkehr eröffnet werden.

Berlin, den 11. Januar 1898. Der Präsident des Reichs-Eisenbahnamts. Schulz.

Landespolizeilihe Anordnung, beireffend Maßregeln gegen die Geflügelcholera.

Zum Zwccke der Verhütung der Verbreitung ven Geflügel- Os ordne ich hiermit auf Grund der S8 19 bis 28 des eichs-:Viehseuchengeseßes vem 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (N-G.-B. 1880 S. 153 und 1894 S. 109) in Verbindung mit 56b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Geseßes vom 6. August 1896 (N.-G.-Bl. S. 685) zufolge Er- mächtigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten für den- hiesigen Regierungsbezirk bis auf weiteres Folgendes an:

8 1. Bricht auf einem Gehöft die Geflügelcholera aus oder fommen auf cinem Gehöft Todcsfälle unter dem Geflügel vor, welche den Verdacht der Geflügelcholera rechtfertigen, so hat der Besißer oder sein Vertreter sofort der Orts-Polizei- behörde hiervon Anzeige zu machen und s{chon vor amtlicher Feststellung der Seuche dafür E zu p daß sein Geflügel von dem Betreten öffentliher Wege und Wasserläufe sowie von der Berührung mit anderem Geflügel ferngehalten und daß verendetes oder getödtetes Geflügel durch Verbrennen oder nah Bestreuung mit Achkalk durch Vergraben in min- destens 1/2 m tiefen Gruben unschädlich beseitigt wird.

S 2. Die Orts-Polizeibehörde hat auf die erfolgte Anzeige F 1) oder wenn sie aut irgend einem anderen Wege von dem

usbruch der Seuche oder dem Verdacht cines Seuchen- ausbruches Kenntniß erhalten hat, scfort den beamteten Thier- arzt ik sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruches zuzuzichen.

Zst der Ausbruch der Geflügelcholera durch das Gult- achten des beamteten Thierarztes festgestellt, so hat die Polizeibehörde, falls innerhalb aht Tagen neue Seuchen- ausbrüche in dem Seuchenort angezeigt werden, sofort die er- forderlihen Schußmaßregeln anzuordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des Thierarztes bedarf.

8 3. Sobald der bcamtete Thierarzt auf dem im Z 2 ‘angegebenen Wege den Ausbruch der Geflügelcholera festgestellt

hat, ist leÿterer von der Orts-Polizeibehörde sofort auf. orts- übliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Enn bestimmten Blatte (Kreisblatt) zur öffentlichen enntniß zu bringen und zur Verhütung der Verbreitung der

Seuche Folgendes anzuordnen: j 1) Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthor oder an einer soristigen geeigneten Stelle in augenfälliger und “haltbarer Weise mit einer Jnuschrift „Geflügel-

cholera“ zu versehen.

Berlin, Mittwoh, den 12. Januar, Abends.

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und Königlich Preußischen Staats-Anzeigecs

des Deutschen Reihs-Anzeigers Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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A P IE S ERE E

2) Die verendeten oder getödteten Thiere sind mit allen ihren Theilen zu verbrennen oder nah zuvoriger Be- streuung mit Aegkalk in mindestens 1/4 m tiefen Gruben zu vergraben.

Die kranken Thiere sind von den noch vollkommen gesund erscheinenden Thieren abzusondern und in bé- dien Räumen unterzubringen.

Die kranken Thiere sind unter Stallsperre, die noch gefunden unter Gehöftssperre zu stellen, sowie von dem Betreten öftentliher Wege und Wasserläufe, welche das Seuchengehöft berühren, fern zu halten.

5) Die Ausführung der während der Seuchendauer geshlachteten Geflügelstücke aus dem Seuchengchöft ist zu verbieten.

S 4. Jst auf dem Seuchengehöft sämmtliches Geflügel gefallen oder getödtet, oder ijt nach dem leßten Er- trankfungsfall eine Frist von 8 Tagen verslrihen, so ist die Seuche als erloschen MaTieben und von der Orts-Polizeibehörde die Desinfektion des Seuchengehöftes an- zuordnen.

Leßtere erstreckt fich auf alle zur Unterbringung von Geflügel benußten Räumlichkeiten und ist in folgender Weise auszuführen :

1) Der Koth, die Futterreste, der zusammengekehrte Schmuy find aus den Räumen zu entfernen und ed Verbrennen oder nah Bestreuung mit Aehkalk dur Vergraben unschädlich zu beseitigen.

2) Der Boden, die Thüren und Wände der Räume sowie die Sißstangen, Futter- und be M D sind mit heißer Sodalauge x kg fäuflihe Waschsoda auf 100 1 Wasser) gründlich zu reinigen und mit Kalk- milch zu ‘bestreichen.

3) Haben die Stallungen keinen festen Bodenbelag, so ift die oberste Erdschicht mindestens 10 ecm tief aus» zuheben und nach Bestreuung mit Aeßkalk durch Ver- graben unschädlih zu beseitigen.

Nach erfolgter Desinfektion, deren ordnungsmäßige Aus- führung durch die Orts-Polizeibehörde zu überwachen ift, hat leßtere die angeordneten Sperr- und Schußmaßregeln wieder aufzuheben und das Erlöschen der Seuche in gleiher Weise, wie den Ausbruch ders:lben zur öffentlihen Kenntniß zu bringen. :

S 6. Den Giflügelhändlern ist verboten, Privatgrund- stücke ohne vorherige Genehmigung der Besißer mit ihrer Waare zu betreten.

8 6. Kommen während des Transports Todesfälle unter dem Geflügel vor, so _1ist den Händlern verboten, todte oder kranke Thiere an Wegen, Gräben liegen zu lassen oder auf die Düngerhaufen zu werfen. Verendetes oder getödtetes Geflügel ist entweder am Bestimmungsort oder ea durch Ver- brennen oder nach Bestreuung mit Aeykalk durch Ver- n in mindestens 1/4 m tiefen Gruben unschädlich zu be- eitigen.

Massen die auf dem Transport vorgekommenen Todesfälle den Ausbruch der Geflügelcholera befürchten, so hat der Händler der Orts-Polizeibehörde am Bestimmungsort hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten und bis zur thierärztlihen Feststellung der Todesursahe den Verkauf von Geflügel während des Transports zu unterlassen, auch dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung der verdächtigen Thiere mit anderem Geflügel wirksam verhindert wird.

7. ird bei solchen Transporten die Geflügelcholera festgestellt, so hat die Orts-Polizeibehörde des Bestimmungs- ortes den Weitertransport zu untersagen, die verdächtigen Thiere nah Analogie der Vorschriften in den S8 2, 3, 4 zu behandeln, insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die mit dem Geflügel in Berührung gekommenen Theile des Fuhr- werks und der sonstigen Behältnisse mit heißer Sodalauge (3 kg fäuflihe Waschsoda und 100 1 Wasser) gründlich ab- gewaschen und darauf mit Kalkmilch bestrihen werden. j

Der Weitertransport ist erst dann zu gestatten, wenn cine gee pon aht Tagen nah dem leßten Erkrankungsfall ver-

richen ist.

N 8 8. Die Amtisvorsieher haben den Händlern auf ihr Verlangen zur Verscharrung der Kadaver geeignete Pläße an- uweisen.

) S.9..-Dio ca Suare: os Ad ihre Organe, sowie die beamteten Thierärzte haben die Befolgung der genannten Vorschriften zu überwachen ; den betreffenden Beamten ist daher der Zutritt zu dem in Frage kommerden Geflügel bezw. zu den bezüglichen Räumlichkeiten jederzeit zu gestatten.

8 10. Zuwiderhandlungen gegen die vorstchenden Be- stimmungen unterliegen, insofern nicht nach den bestehenden Gesehen, insbesondere na 328 des Stretge rbe cine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafvorschrift des Î 66 Bifffer 4 des Reichs-Viehseuchengesezes vom 23. Juni 1880/ 1. Mai 1894.

8 11. Die Anordnung tritt am 10. Januar 1898 in Kraft. Liegniß, den 28. Dezember 1897.

Der Regierungs-Präfident. von Heyer.

1898,

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1. des „Reihs-Geseßblatts“ enthält unter

Nr. 2438 die Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Staatsanwaltschaft bei den Gerichten der Schußgebiete, vom 13. Dezember 1897; und unter

Nr. 2439 die Bekanntmachung, betreffend die Anzeige- pflicht für die Geflügelcholera, vom 11. Januar 1898.

Berlin W., den 12. Januar 1898. Kaiserliches Post-Zeitungsamt. Weberstedt.

Jn der Dritten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs- und Staats - Anzeigers“ werden Uebersichten über die Rüben-Verarbeitung und den Jnlandsverkehr mit Zucker sowie über die Ein- und Ausfuhr von L er im Dezember 1897 und eine Zusammenstellung der Betriebs- ergebnisse der Zuckerfabriken des deutschen Zoll- gebiets im Dezember 1897 und in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1897 veröffentlicht.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den bisherigen Superintendentur - Verweser, Pfarrer Guthke in Kuhbier zum Superintendenten der Diözese Prihß- walk, Regierungsbezirk Potsdam, und |

den bisherigen Superintendentur-Verweser, Oberpfarrer Melzer in Fürstenwalde zum Superintendenten der Diözese Fürstenwalde, Regierungsbezirk Frankfurt a. O., zu ernennen,

Personal-Veränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Portepee-Fähnrihe 2x. Ernennungen, Beförderungen und Verseyzungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 6. Januar. Herwarth v. Bittenfeld, Sec. Lt. vom Gren. Regt. zu Pferde Freiherr von Derfflinger (Neumärk.) Nr. 3, in das 2. Großherzogl. Mecklenburg. Drag. Regt. Nr. 18

versetzt.

Nenés Palais, 8. Januar. v. Bock u. Pola, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Freiherr von Sparr (3. Westfäl.) Nr. 16, in das Inf. Regt. Graf Bülow von Dennewiy (6. Westfäl.) Nr. 55 getsep Hofrichter, Pr. Lt. vom Inf. Regt. von Courbière (2. Posen.) Nr. 19, defsen Kommando zur Dienstleistung bei der Schloßgarde-Komp. um sechs Monate verlängert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Neues Palais, 8. Januar. Müller, Oberst a. D., zuleßt Oberst-Lt. und etatsmäß. Staboffizier des Inf. Negts. Prinz Louis Ferdinand von Preußen (2. Magdeburg.) Nr. 27, unter Ertheilung der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des 2. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 47, mit seiner Pension zur Disp. gestellt.

Nicchtamlliches. Deutsches Nei.

Preußen. Berlin, 12. Januar.

Seine Majestät der Kaiser und König empfingen im Neuen Palais heute Vormittag den Chef des Zivil- kfabinets, Wirklichen Geheimen Hath Dr. von Lucanus zum Vortrage. Anschließend daran legte Professor Ewald die Ent- würfe zu Glasmalereien für Fenster des Kunst - Gewerbe- Museums vor. Später nahmen Seine Majestät die Meldungen des General-Adjutanten, General-Lieutenants von Plessen und des Obersten und Flügel - Adjutanten Grafen von Hülsen- Haeseler anläßlih deren Rückkehr aus Wien entgegen.

In verschiedenen Zeitungen wird die Nachricht verbreitet, daß in Indien ein gewisser Marquardt mit Hinterlassun von Millionen gestorben und daß das Auswärtige Amt mi der Ermittelung der Erben befaßt sei, um den Nachlaß an sie auszuschütten. : i

Die Nachricht ist vollstäadig aus der Luft gegriffen. Dem Auswärtigen Amt is weder ein Marquardt ser Nachlaß us irgend welche Mittheilung über das Vorhandenscin eines solchen zugegangen. Die zahlreichen, in dieser Beziehung an das Auswärtige Amt gelangten Anfragen und Anträge sind je unbestimmt, daß auch zur Anstellung von Ermittelungen

arüber, ob dem Gerücht irgend welher Thatbestand zu Grunde liegt, keine Möglichkeit geboten ist.