Grofihandels - Durchschnittspreise von Getreide an agußerdeutschen Börsen-Plätzen für die Woche vom 3. bis 8, Januar 1898 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche.
1000 kg in Mark. {Preise für prompte [Loko-] Waare, soweit nit etwas Anderes bemerkt.)
Woche Dagegen 3,/8. | BVor- Januar |
Wien. 1898 | woche Roggen, Pester Boden . . 157,98 | 157,78 Weizen, Theiß- ¿ 928,48 | 227,34 Hafer, ungarischer, prima , . 11466 | 114,52 erste, slovakische j 17412 | 178,14
p Nogaen, Mittelqualität . . 146,94 | 145,06 Weizen, « s 222,97 | 223,02
Hafer, ¿ : 109,99 | 109,01 erste, Malz-
" Ste 135,90 | 135,73 St. Petersburg. Roggen . .… .. n 1 98,96 | 97,94
Weizen, Saxonka 155,04 | 155,05 Bier, 103,36 | 103,36
L E E 92,69 | 92,90 Weizen, Ulla . A (145,47 | 146,47
a a e as 102,92 | 102,92
E ea ev Ÿ g! 155,70 | 155,71 ? aris.
Ro gen lieferbare Waare des laufenden Monats j E 2E
Weizen Antwerpen. 171,18
Donau- a é Weizen { Red Winter Nr. 2 .. 174,97 181,99
r E : Amsterdam. a 11002
146,51
169,53 173,41 178,82
Asow- E Ia
Roggen Sl Deer eo e 20109,79
Weizen, Poln. Odessa» . .« « «+ 145,68 London.
a.… Produktenbörse (Mark Lane).
O aae d
E ia a aa
168,35 165,00
163,49 121,27 155,92
162,02 188,71 181,69 172,79 174,66 181,69 120,70 108,22 | 108,11
165,95 162,61
161,39 122,99 152,96
161,86
186,19 174,49 175,67 182,44 120,58
Weizen b. Gazette averages.
englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten
Liverpool.
| | [E S | |
Weizen fer erste j
Californier ._. Chicago Spring . Northern Dulpyth (neu) Manitoba Spring (neu) engl. weißer (neu)
Gal, gelbe (E) .. . » Californ. Brau- 132,95 | 132,82 Canadische 93,65 — Schwarze Meer- . h 92,78
Chicago. Weizen, Lieferungs-Waare des laufenden Monats 140,28 | 149,02 151,22 | 154,92
Weizen
Hafer Gerste
New-York. Weizen, Lieferungs-Waare des laufenden Monaïis ,
Bemerkungen.
1 Tschetwert Weizen is = 163,80, Roggen = 147,42, Hafer = 98,28 kg angenommen; 1 Imperial Quarter ist für die Weizennotiz an der Londoner Produktenbörse = 504 Pfd. engl. gerechnet; für die Gazette averages, d. h. die aus den Umsägen an 196 Marktorten
des Könlgreihs ermittelten Durbschnittepreise für einheimisGes Ges treide, ist 1 Imperial Quarter Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400 Pfd. engl. angeseßt. 1 Bushel Weizen = 60 Pfd. engl. ; 1 Pfd. engl. = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen = 2400 kg. Bei der Poren dex Preise in Netchswährung find dis aus den einzelnen Tages-Notierungen im „Deutschen Neichs- und Staats-
Anzeiger“ ermittelten wöhentlihen Durhschnitts-Wechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, sür London und Liverpool die Kurse auf London, r Chicago und New-York die Kurse auf New-York, für St. Petersburg und Odessa die Kurse auf St. Petereburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Pläße.
Großhandels - Preise vou Getreide an aufcrdeutschen Vörfen - Plätzen Oktober bis Dezember 1897 nach Wochen-Dur&schuitten. (Für prompte [Loko-] Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)
‘Preise für 1060 kg in Mark in der Woche vom
19. |11./16.18./23./25./30.| 1./6. |8./13. |15./2022./27./29% Nv. 6 111. 13./18./20./25. Okt, | Ol. |Dlt, \-Olt, | Nov. | Nov. Nov. | Nov. 4 Dai Dez, | Dex. | Dez.
bis
Wien. Noggen, Pester Boden Weizen, Theiß- . é U E va Gerste, slovakishe . . Budapest. Noggen, Mittelqualität . Weizen, z T Hafer, ’ E, Gerste, Malz- s A St. Petersburg. Md R UEEN Weizen, Saxonka Hafer S Odessa, Nogäen © S Weizen, Ulfa i Paris.
Noggen \ lieferbare Waare des laufenden | Weizen / Monats \ Antwerpen. D E 2 Weizen | Ned Winter Nr. 2. La Plata s Amsterdam.
90,09| 90,02| 90,11
87,02| 8958| 89,01 13448] 138,76| 139,79
142,86| 143,01| 143,61
181,64| 183,84| 184,88)
Asow ; Pa . . Roggen | St. Petersburger Weizen, Poln. Odessa- R e N London. | a. Produktenbörse (Mark Lane). |
Weizen engl. weiß .
b. Gazette averages. Weizen englisches Getreide, Hafer Gerste
Mittelpreis aus 196 Markt- orten
Liverpool. | Donau E
| |
Oregon . Californier . Chicago Spring . . Northétn Duluth!) Manitoba Spring!) engl. weißer (neu) engl. gelber (neu) Californ. gi h Ï Brau- , Gerste Canadische . ; Schwarze Meer- . Chicago. Weizen, Lieferungs-Waare des laufd. Mts. New- Vork. Weizen, Lieferungs-Waare des laufd. Mts. 1) Vora 29. November ab neue Waare notiert.
Weizen
Hafer
170,32
158,19| 158,05| 157,19| 157,23 224/53 225/18| 225,16| 227,77 | 115/67| 113/87) 114,70 115,59 174/35| 174/20| 174,18| 174,23
142,88| 142,59| 142,32| 142,36 211,60 218,81| 219,29| 220,97 105,80| 106,85| 107,06| 107,94 127,58| 127,46| 127,45 127,49| 127,38| 127,30| 127,34| 127,19| 127,04| 126,73| 126,68| 135,50 135,73
233,17| 236,27| 239,69| 235
170,18) 172,56| 172,79| 174,67| 17 165,74| 168,76| 168,92| 176 53| 17 187,08| 18
e, 1108.42) 109,66) 111,16| 109,66| 110,46 ; ; |10039| 101,63| 102.72| 102,43| 104,43 146,16| 149 24| 153,43| 152,88| 158,16
| |
L, 1155,11 159,04) 160,44 163,86| 166,08| 162,
C 1461,77 155/70, 15822| 180,89) 162/74 |
150,01| 148,69| 150,17| 153,36| 156,09 115,09| 115,58| 116,12) 114,98| 117,97 161,31| 158,34| 153,60] 153,67| 150,40}
166,46| 163,49| 161,54| 163,02) 172,07| 165,36 164,34| 164,89| 165 36! 164,42 187,96| 185,44 182,55| 184,75) — — | 183,29 179-84] 178/3b| 180,30} 186,15| 185/91 — |— |— 187,59) 1 180,73 178,44| 179/98| 176,57| 173,77| 171,21| 172,61| 173,85| 173,38 172,15 1 191,9| 191,59 191,42 192,69| 192,69| 189.65| 185,91| 186,94 172,92| 172,62| 1 188,90| 186,85| 184,89| 184,98| 185,91] 185,91| 180,30| 182,26/ 180,39| 180 57| 1 126/76) 12144| 116/20| 116,25 118 33/ 120,41 120,41 120,47| 120,47| 120,58| 1 112.21| 107.95| 103,75 103/80| 103,80 105,87| 107,95| 108,00 108,00| 108,111 170,16| 170,07| 170,16) — | — | — L E
129/00 128/87! 128 81| 128/87| 128,87| 128,87 128,87| 128,93| 128,93 129,06| 132 69 9129| 9264| 9181| 91,08| 9103| 91,08| 95,75 95,80| 95,80| 95,89) — | — | 88,06| 87,97| 86,37| 85,63| 86,41| 86,41| 89,52| 90,76| 91,91| 91,22| 91,91| 92,68) 92,78
| | 156,15| 155,36| 156 86| 155,83| 154,61 155,40| 154,97 927,44| 225,82| 227,24 226,12| 223,89/ 223 81| 224,42| 227,34 34/116,27| 116,31| 117,01| 116,03| 114,90 114,91| 114,32| 114,52 173,97) 174,03| 178,06) 177,85] 177,42| 177,36| 177,84| 178,14
9/ 144,69 144,75| 145,41 145,24| 144,89| 144,84| 143,96) 145,06 924,47| 222,09| 222,57| 222,73| 219,24| 220,85| 222,30| 223,02 111,17/111,21/ 111,07| 110,94| 110,68| 110,64| 107,55| 109,01
| | |
91,66| 94,41| 93,78| 96,77| 97,93| 9796| 98,97| 98,90| 98,88| 98,83 97,80| 98,83| 97,94 151,62] 151,50| 148,36| 151,75 153,45| 155,07| 155,06| 154,94| 154,92) 154,83| 154,82| 154,84| 155,09
94,56| 100,08| 102,27| 101,09| 102,84| 104,32| 102,78| 102,13| 103,36
89,94| 91,29| 91,06 91,21 92,51| 92,67| 92,67| 94,22 92,99 144,95| 142,54| 141,20| 141,98 145,46| 146,27| 146,69| 148,02| 146,47
9| 143,13| 142,94| 143,26| 148,13 150,20| 149,27| 147,19| 147,28) 147,81 (236,64) 237,39 239,90 246,51/ 247,74 246,66 | 240,58 237,34 236,25
2,58| 171,15) 170,52 169,44 169,11| 170,16| 171,18 6,86| 176 80| 176,33 5| 175,24| 176,20) 176,68| 174,97 6,95, 185,68| 184,40 3| 182,49 181,84 182,72| 181,99
93/ 111,31| 112,82 115,18| 113,54| 113,08) 114,79| 114,84 1| 105,28| 106,00 107,12| 109,47| 110,37| 110,02 55 154,71| 155,63| 154,86| — — | 14651
|
| | | |
| 159,78| 162,08) 163,57 (157,18 158,37| 160,28
|164,68| 165,05| 165,95 3| 160,23, 160,97| 162,61
;| 159,28| 169,45) 161,39 |12223| 122.23 122,95
5 147,67| 150,94| 152,96
81 158,42| 157,33) 157,72 ;/ 117,97| 119,83 120,43| 118, 146,67| 144,40) 144,87) 145,
Ida A A a T 165,36 166,37| 164,04 161,86 161,70 161,70| 161,86 j |
1 186,38| 188,34| 190 21| —
87,40) 187,40) 186,19 2,45| 173,85| 174,49 3,85| 175, 25| 175 67 2,26| 184 13 182,44 0,47| 120,47| 120,58 8,C0| 108,00) 108,11
7 7 8 9 0
|
132,69) 132,82
137,73) 138,98) 141,03| 147,45] 145 90 143,58| 145,70| 148,57 146,82| 156,20 152,23| 153,06| 149,02
\
147,45| 146,34| 147,36] 151,91| 150,47, 147,47| 148,53| 151,57| 148,62| 149,63] 150,52 155,22| 154,92
Deutscher Reichstag. 14. Sigung vom 11. Januar 1898, 2 Uhr.
Ueber den Anfang der Sihung wurde in der gestrigen Nummer des Blattes berichtet.
Auf der Tagesordnurg steht die erste Berathung der Entwürfe cines Geseßes, betreffend Aenderungen des Ge- rihtsverfassungsgeseßes und der Strafprozeßord- nung, sowie cines Gesehes, betreffend Nenderungen der Zivilprozeßordnung, und eines dazu gehörigen Ein- führungsgeseßes.
Staatssekretär dcs Reichs - Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Die Beseßung des hohen Hauscs is in diesem Augenblick ja nicht derart, daß ein Vertreter der verbündeten Re- gierungen {ih angéregt fühlen könnte, feinerseits durch Bemerkungen die Geschäfte des Reichétages aufzuhalten. Inzwischen, meine Herren, ist bie Vorlage, die heute zur Debatte steht, doch ihrem Umfang und ihrer Tragweite nah von ciner solchen Bedeutung, daß ih es für unrecht halten würde, wenn ih nicht mit einigen Worten die Gesichts- punkte dem hohen Hause gegenüber darlegen wollte, welche bei der Feslstellung diefer Geseßentwürfe maßgebend gewesen sind. Umsomehr, als die ganze Vorlage, — leider, darf ih sagen, — cine Gestalt. hat anrebmen müssen, die eine Uebersicht über ihrea Inhalt für eden, der mit dem Prozeßrecht nit näher bekannt ist, erschwert.
Aus drei verschiedenen Geseßentwürfen gebildet, von denen ein jeder zu dem andern nur in einem gewissen losen Zusammenhang steht, von denen jeder wieder eine große Anzahl von Einzelbestim- mungen enthält, die auch untereinander einen näheren Zusammenhang niht besißen, ist die Vorlage mehr oder weniger ein Mosaikbild, dessen große Linien in der Generaldebatte darzulegen einigermaßen {chwer hält. Meine Herren, ih werde mihch deshalb darauf besckchränken, einige Bemerkungen zu dem Hauptentwurf der drei Entœürfe, die hier vorliegen, zu machen.
Der erste Entwurf, der Aenderungen des Gerihtsverfassungs- gesetzes und der Strafptozeßordnung enthält, begrciît zwar manche Bestimmungen in si, die ein erhebliches praktishes Interesse haben, aber feine Beslimmung von grundsäßglicher Bedeutung, die in der Generaldebatte die Aufmerksamkeit des Hauses in Anspruch nehmen könnte.
Dasselbe gilt von dem dritten Entnurf, der Aenderungen zu dem ŒEiuführungsgeseß zur Zivilprozeßordnung vorshlägt, und durch diese Veränderung bezweckt, einzelne Reihs-Spezialgeseße mit dem neueren Prozeßreht in Einklang zu bringen, einzelne land?srehtliche Vor- belalte zu mahen und die unvermeidlihen Uebergangsbestimmungen für den Uebergang von dem gegenwärtig geltenden Recht zu dem neuen Prozeßrecht einzuführen.
Anders dagegen der dritte Entwurf, der die Aenderung der-Zivil- prozcßordnung selbst betrifft. Meine Herren, dieser Entwurf hat zu- nähst die Aufgabe und vorzugsweise tie Aufgabe, diejenigen
Aenderungen in das formelle Recht einzuführen, die durch unser neucs materielles Recht, durch das Bürgerliche Geseßbuch und das Handels- geseßbuch, unbedingt geboten sind. Die Aenderungen, die in dieser Beziehung der Entwurf enthält, sind für den Reichétag im Grofen und Ganzen etwas Neues nicht mehr; denn diese Aenderungen sind im wesentlichen ausgeaibeitet worden von der Kommission, die mit der Ausarbeitung des Entwurfs eines Böürgerlien Geseßÿz- budes betraut gewesen ist, und soweit sle aus dem neuen Handelsgeseybuch hervorgehen, sind sie bei der Redaktion des Handels- geseßbuches ausgearbeitet worden. Diese Vorschläge find dem Neichs- tage mitgetheilt worden bei der Voilaze des Bürgerlichen Beseßbuhs und des Handelsgesebuchs; sie sind tem Meichêtage, fie find der öffentlichen Kritik feit mehr als Jahretfrist bekannt, sie haben denn auch “die Aufmerksamkeit der Kritik in den an der Entwickelung unseres Prozeßrechts betheiligten Kreisen wachgerufen, und wenn die Vorschläge, wie sie Ihnen früher vorgelegt worden sind, nicht in alle: Punkten übereinstimmen mit demjenigen, was jeßt Ihrer Prüfung unterliegt, so beruht das wesentlih darauf, doß wir di? Kritik be- achtet haben, die theils aus der Praxis, the!ls aus tem Kreise der hervorragenden Prozessualisten Deutshlands an uns herangetreten ist.
Dieses ganze Gebiet neuer Vorschläge, meine Herren, be:ührt eigentlih den regelmäßigen Prozeß so gut wie garnicht. Das amts- gerihtlihe, das landgerihtlihe Verfahren, das Beschwerdeverfahren, das Berufungsverfahren und das NRevisionsverfahren bleiben im Großen und Ganzen von diesen Bestimmungen unberührt. Die Nebenverfahren unserer Prozeßordnung sind es, die, weil sie mit dem materiellen Ncht einen engeren Zusammenhang haben, dur die Aenderung des materiellen RNechis auch vorzugsweise berührt werden, Deshalb finden Sie, daß diese Aenderungen sich haupt- \ächlih ‘beziehen auf den Eheprozeß, auf den Prozeß zur Fesistellung des Rechtsverhältnisses unter Eltern und Kindern, auf die Zwangs- vollstreckung und das Aufgebotsverfahren, und dicjenigen Aenderungen, die nach diesen Nichtungen hin der Entwu:f cnthäli, sind theilweise ohne weiteres als logische und juristische Konsequenzen des bürgerlichen Rechts gegeben, theilweise au so séhr technischer Natur, daß ih nicht glaube, fie werden die Aufmerksamkeit des hohen Haufes in der Generaldebatte in Anspru nehmen. Ih gehe meinerseits zunächst darüber hinweg.
Anders, meine Herren, liegt es mit dem zweiten Theile der Ab- änderungen, welhe der Entwurf Ihnen vorgeschlagen hat, das sind diejenigen Aenderungen, die mit der Neugestaltung unseres bürgerlichen Nechts nicht in unmittelbarem Zusammenhange stehen, sondern hervor- gegangen sind aus dringlihen Bedürfniss:n, die die Praxis an die Ne- gierungen herangetragen hat. Meine Herren, im Verlaufe der 18 Jahre, die unsere gegenwärtige Zivilprozeßordnung in Geltung steht, sind mannigfache, zum theil sehr tiefgreifende Vorwürfe gegen dieselbe erhoben worden. Das ist natürlich, weil für einen großen Theil des
Deutschen Reichs mit dem neuen Prozeß ganz fremdes N-:-ht an die Bevölkerung herantrat. Ein Theil dieser Vorwürfe if denn au im Laufe der Zeit wieder verschwunden, andere Einwände haben sich dagegen verdihtet zu so bestimmten Vorschlägen und Aenderungs- wünschen, daß die Reichs-Justizverwaltung vor einigen Jahren nicht umhin konnte, cine Kommission aüs hervorragenden Richtern, Rechts- anwalten und Justizbeamten aus ganz Deutschland zu berufen, um {si über das Bedürfniß einer Abänderung des Gesetzes in diesem sachverstän- digen Kreise näher zu informieren. Nun, meine Herren, die Verhandlungen dieser Kommission, fo inbaltreich und belehrend sie waren, haben zu einem positiven Abs{chluß nit gebracht werden können. Auf der einen Seite zeigte sich sehr kald, daß au in tiesen Kreisen die Ansichten über das, was geändert werden müsse, und über das Wie der Aenderungen so weit auseinandergingen, daß jedenfalls längere Erörterungen noth- wendig gewesen sein würden, um für die Reich3-Justizverwaltung die Möglichkeit einer Entschließung ¿u gewähren. Auf der anderen Seite traten Ende des Jahres 1895, in dem die Kommission tagte, die Vorarbeiten für das Bürgerliche Geseßbucch) so gebieterisch und zwingend an uns heran, daß wir eine Nevision der Zivilprozeßordnung im großen Stile ebenso wie andere Fragen der geseugzeberischen Neform vorläufig auf ich beruhen lassen mußten, um der wichtigsten Aufgabe der Neugestaltung unseres materiellen Nets auss{ließlih die ganze Kraft zu widmen. Wenn wir gleichwohl Ihnen eine Anzahl von Aenderungen, die nicht geboten sind durh das neue bürgerlie Recht, in dem neuen Entwurf vorlegen, fo hat das seinen Grund darin, daß doch auch die Verhandlungen der gedachten Kommission vom Fahre 1895 crgeben haben, daß es gewisse Punkte in unserem Prozesse giebt, die absolut eine Aenderung erheishen und über deren Verbesserungéfähigkeit ein- \ch@ließlih der dazu erforderlihen Wege im Großen und Ganzen Meinungsverschiedenheiten nicht bestehen können. Auf der anderen Seite hat uns der Reichstag selbst durch verschiedene Resolutionen, die er bei der Beschlußfassung über das Bürgerliche Geseßbuch fest- gestellt hat, den Gedanken nahe gelegt, über den Bereich des absolut Nothwendigen hinaus, doch auch einige andere Punkte aus unserem Prozeßrecht in die geseßgeberishe Reform hineinzuzichen, die wir an und für {h vielleiht nicht bei dieser Gelegenheit glei zur Er- ledigung gebraht haben würden.
Aus diesen Erwägungen heraus ist nun die zweite Neihe von Ahänderungsvorshlägen entstanden, die der Entwurf enthält. Die Zahl dieser Abänderungévorschläge ist leider größer geworden, als es in unseren Wünschen gelegen hätte. Aber wir haben uns bei forg- fältiger Prüfung sagen müssen, daß wir aus dem Haufe selbst vielleicht Vorwürfe zu erhalten gehabt hätten, jedenfalls aber aus der Praxis beraus erhalten hätten, wenn wir nicht, so weit wie wir gegangen sind, unsere Vorschläge der Prüfung des Reichstages unterbreitet haben würden.
Es fann nicht meine Aufgabe sein, näher auf die Punkte ein-
zugehen, die nah dieser Richtung hin Ihnen nun unterbreitet worden sind. Ich behalte mir vor, auf die einzelnen Punkte zurück- zukommen, falls die Debaite im Hause dazu Veranlassung geben sollte. Fh beschränke mi darauf, Ihnen diejenigen Hauptgesichtépunkte an- zudeuten, die wir verfolgt haben, als wir die Vorlage fesistellten.
Meine Herren, da war der erste Gesichtspunkt der, das gegen- wärtige Prozeßverfahren zu vereinfahen und von mancherlei Anlässen zu Vershleppungen zu befreien, Unser Zivilprozeß ist gewiß als ein großs und vollendetes Kunstwerk anzusprechen, er leidet eber — die Ueberzeugung wird sich auch bei ten Freunden des neuen Prozesses Bahn gebrochen haben — an einem Formalismus, der an manchen Punkten mehr als nöthig das Verfahren ershwert und die Parteien und die Rihtec belästigt. (Sehr richtig!) Meine Herren, wir haben nach dieser Richtung versucht, die s{limm|ten Uebelstände durch Be- \{necidung der Formalien zu beseitigen.
Zweitens, unscr gegenwärtiger Zivilprozeß ist — das darf man wohl sagen — kein Prozeß, der dem unbeimittelten Manne die Ver- folgung seiner Rechtéansprüce leicht mat; er seßt im Anwaltsyrozcß die Zuziehung des Anwalts voraus und damit von vornherein die Auf- wendung von Kosten; er verlangt in dem amtsgerichtlihen Prozeß ber Regel nah das Erscheinea der Parteien und damit eine Keyntniß des Prozeßzanges, die dem gewöhnlihen Mann der Regel nach nicht beiwohnt. Nach dieser Richtung ohne radikale Aenderungen Abhilfe zu schaffen, ist sehr {chwer. Wir Haben nur versuchen können, durch Verein- faungen und durch verschiedene Kautelen auch dem nit bemittelten Mann die Verfolgung seiner Rechts8ansprüche zu erleihtern. Ich rechne zu den Mitlteln, die hier einschlagen, namentli auch die andere Gestaltung, die wir dem Rechtékonsulentenwesen geben wollen. Unser Zivilprozeß geht von der idealen Ansauung aus, daß es im allgemeinen niht nöthig fein werde, einen im Recht nicht vor- {riftsmäßig vorgebildeten Vertreter im Prezesse zuzuziechen; denn im Anwaltsprozeß stehe der Anwalt der Partei zur Seite, und im amiszerihtlichen Prozeß erscheine die Partei selbs. Das ist ein Fdealismus, den die Praxis des Lebens nit bestätigt hat; diese hat im Gegentheil ergeben, daß die Bevölkerung in gewissen Grenzen eines einigermaßen rechtéfkundigen Vertreters neben der Rechtéanwalts- schaft niht entbehren kann; und es handelt sich jeßt darum, diesen Nertretern eine Stellung zu geben, die, ohne damit eine Rechtganwalts- haft zweiter Ordnung, wenn ich so sagen darf, heranzuziehen, do die persönlice Unabhängigkeit einigermaßen gegenüber dem subjektiven und deshalb leiht als willkürlich erscheinenden Ermessen verschiedener Nichter sichert und auf der anderen Seite auch der Bevölkerung, die mit ihren Neigungen und Interessen auf die Inanspruchnahme dieser Leute angewiesen ist, die Möglichkeit gewährt, sih ihrer zu bedienen.
Eia dritter Gesichtépunkt, dem wir gefolgt sind, ift die Ver- einfahung des Instanzenwesens. Unsere Prozcßordnung geht von dem gesunden Gedanken aus, daß ein Uekcrmaß vcn Jr.ftanzen niht von Segen ift, weder den Parteien nüßt, die wieder und wieder der Ver- suchung unterliegen, immer eine höhere Instanz anzugehßen, noch den Obergerichten, die mit Geschäften belastet werden, die der ihnen an- vertrauten Rechtsprehung niht zum Nuyten gereichen.
Nach zwei Ri§tungen hin haben wir versu@t, U-°belständen ent- gegenzuwirken, die entgegen diesem Grundsaße unseres Prozesses in der Praxis großgezogen worden find. Auf der einen Seite dur eine Beschränkung des Beshwerdewesens. Unfer Beschwoerdewesen hat sich dem Sinne der Zivilprozeßordnung entgegen entwickelt: einmal, indem der Beschwerdeweg weiter, als es grundsäßlih zulässig sein sollte, bis zu einer vierten Instanz sich ausgebildet hat, und zweitens auf dem Gebiete des Kostenwesens, indem Lappalicn in Koftenstreitigkeiten bis zu den höchsten Gerichten hinauf verfolgt werden.
Mir {lagen Ihnen vor, im JInteresse der Parteien und im íFnteresse der Gerichte und im Sinne unseres Prozeßrechts, so wie dies anfangs gedacht und konstruiert worden ist, hier Einschränkungen eintreten zu lassen. Sodann enthält der Entwurf den Vorschlag, das Reich3gericht von einer Anzahl von Proz ssen zu entlafien, die es nach sahverständigem Urtheil {hon jeyt kaum mebr tragen kann, die es in Zukunft unter der Herrschaft des neuen Nechts vollends nit mebr wird tragen können. Der Umfang, in welchem gegenwärtig das Reichsgericht mit Revisionen belastet ist, wird für seine Thätigkeit — man fkann das unbedingt aus\prehen — nahgerade unerträglich: eine Gefahr für die Rechtsprechung, eine Gefahr für das Ansehn des Reichsgerihßts, cine Gefahr für die Einheit unseres Nechts. Meine Herren, wir sind es der Nechtseinheit, die wir mit Fhrer Hilfe eben geschaffen haben, und ter Nutorität unseres höchsten Gerichtéhofes \chuldig, hier zur reten Zeit vorzubeugen, damit sich nicht Zustände entwickeln, die dewjenigen, was wir mit unserer einheitlichen Gesetzgebung verfolgen, geradezu ins Gcsit schlagen. Der Entwurf befürwortet detbalb, nicht mehr in dem Umfange, wie bisher, die Prozesse zur Revision an das NReichsgericht gelangen zu lassen, sondern die Grenze, von der aus die Prozesse bisher revisibel waken, weiter binaufzulegen. Ich behalte mir vor, auf diese hohwichtige Frage weiter einzugehen, wenn sie zur Spezialdebatte gelangen wird. Die Generaldebatte bietet dafür Œwerlich den genügenden Naum.
Viertens, meine Herren, sind wir davon auszegangen, auf dem Gebiete des Entmündigungsprozesses denjenigen Mißständen entgegen- zuwirken, über die in den legten Jahren vielfa, wenn auch nah meinec Meinung in übertriebener Weise, Klage geführt worden ist. Meine Herren, ich muß hier die Ansicht vertreten, daß unser Entmündigungsprozeß nich1 so {leckcht i, wie er vtelfah gemacht wird; aber ih erkenne an, daß in weiten Kreisen der Bevsölke- rung über die Art und Weise, wie die Entmündigungsprozesse zur Durchführung gelangen, Beunruhigung besteht; ich erkenne auch an, daß in manchen Punkten eine Besserung in dem Prozeßverfahren zur größeren Sicherung der ¿zu entmündigenden Personen und ihrer An- gehörigen geschaffen werden kann. Die Vorschläge, die nach dieser Richtung hin die verbündeten Régierungen Jhnen machen, sind vtel- leiht in der Paragraphenform, in der sie auftreten, unscheinbar, aber für die Praxis, glaube ih, werden sie sich sehr bedeut- sam erweisen, und eine - wirklihe Besserung tes Verfahrens auf diesem Gebiete herbeiführen können. Wenn wir nah dieser Rich- tung die bessernde Hand anlegen können, so sind wir darin An- shauungen gefolgt, die sich auch im „Reichstag bei Gelegenheit der Berathung des Bürgerlichen Geseßbuhs, wenn ih nicht irre, in einer Resolution verkörpert haben.
Endlich, meine Herren, haben wir es für eine dring- lihe Aufgabe gehalten, diese Gelegenheit zu benußen, um auh an unser Zwangsvollstreckungsverfahren die bessernde Hand anzulegen. Unser Zwangsvollstreckungsverfahren ist in
einer Zeit entstanden, in der die sozialpolitishen Anschauungen, die gegenwärtig die Welt beberrshen, noch niht zum Durchbruch gekommen waren. Unser Necht hat aus diesem Grunde die Nücksihten auf die Verhältnisse der zu exequierenden SHuldner nit in dem Umfange gewahrt, wie es nah unseren jeßigen Anschauungen für die Schuldner billig und dem Staatswohl enisprehend erscheint. Daß unser Zwangsvollstreckungsprozeß in diesem Punkt den Anf{auungen der Gegenwart nicht genügt, hat der Reichstag selbst in einer Nesolution ausgesprochen, welhe bet der Berathung des Bürgerliczen Geseßbuchs beschlossen worden ist. Die verbündeten Negtierungen haben fh den Anschauungen, die in dieser Resolution niedergelegt find, anges{lofsen ; sie sind. davon ausgegangen, daß es zwar ein berechtigter Anspruch des Gläubigers ist, durch die Zwangs- hilfe des Staates dem Schuldner gegenüber zur Befriedigung seiner Forderung zu gelangen, aber auc) das Recht des Staates, die wirth- haftliße Existenz des Schuldners nit bedingungslos zum Nachtheil des Gesammtwoohls ers{üttern und zerstören zu lassen. „Aus diesen Nückfichten \{lägt Ihnen der Entwurf erheblihe Ein- \{ränkungen der Zwangsvollstreckung zur Schonung der wirthschaft- lien Lage der Schuldner vor. Aber auf der anderen Seite haben die verbündeten NMegierungen auch nicht verkennen können, daß es eine Gefährdung des öBfentlihen Kredits inébefondere und vor allem eine Gefährdung des Kredits zum Nach- theil des fleinen Mannes scin würde, wenn man sich darauf ke- \{chränkt, die Lage des Schuldners allein in Betracht zu ziehen, wenn man nicht auch die Frage einer Prüfung unterwerfen wollte, ob unser Prozeß niht auch nah der Seite energisher Strafvollstreckung manches zu wünschen übrig lass".
Meine Herren, die verbündeten Regierungen haben diese Frage, soweit fie auf dem Gebiet des Offenbarungseides liegt, bejaht. Die Erfahrungen der Praxis haben gelehrt, daß, wenn es sich um die Leistung eines Offenbarungseides handelt, böse Vershleppungen vor- kommen, daß andererseits manhe Schuldner mit nicht zu recht- fertigender Leichtigkeit zur Ablegung des DfFenbarungseides, der thnen dauernden Shuy gegen weitere Angriffe sichert, sich drängen, daß gerade in der Wirkung, die der Offendarungseid in dem Schuße des SgHhuldners gegen weitere Zwangsvollstreckungen für alle Dauer ftatuiert, cin ungesunder Anretz liegt, einen Offenbärungseid abzulegen. Nach allen diesen RiGtungen hin erstreben wir Verbesserungen, diep wie sie dem Gläubiger in rascherer und sicherer Weise als.bisher zur Staiuierung der Vermögenskosigkeit des Schuldners verhelfen, so den Sihuldnerx von einer übereilten Ablegung des Eides abhalten sollen.
F beschränke mich auf diese allgemeinen Gesihßtêpunkte, um Jhnen darzulegen, von welGen Anschauungen die verbündeten Regierungen geleitet gewesen sind, als der Entwurf festgestellt wurde. Wenn Sie nach Maßgabe meiner Bemerkungen das Ganze unserer Revisions- vorschläge überblicken, dann werden Sie mit mir anerkennen müss-n, daß es sich um ein Reformwerk im großen Stile niht handelt. Aber, meine Herren, das soll es au nicht, und das kann es in diesem Augenblick au nicht. Was wir thun, das ift, das Notbwendige, das uns das neue bürgerliche Recht auf- erlegt, zu verbinden mit dem dringliß Nüßlichen, das uns eine 18jährige Praxis in der Handhabung unseres Prozesses gebieterisch nahe gelegt hat. Alle großen Fragen des Prozeßrehts, welche die gelehrten und die praktischen Kreise bewegen, und auf eine Aenderung unseres gegenwärtigen prozessualishen Nechtszustandes gerichtet sind, baben wir bei Seite gelassen, mit bewußter Absicht bei Seite ge- lassen. Sie sind zu weittragend, um in diesem Augenblick, wo die Zeit drängt, uns und den Reichstag zu beschäftigen; fie greifen, wenn ißnen nachgegeben würde, zum theil so tief in unser ganzes Gerichts wesen etn, daß wir es niht wagen könnten, in dieser Zeit, wo Richter, Anwalte und Publikum genug zu thun haben, um sih in dem neuen Nechtszustand zurecht zu finden, durÞ unnöthige Neuerungen ihnen diese ihre Aufgabe nochH mehr zu ershweren. Und endli, meine Herren, if über alle greßen Fragen, die in der Literatur und in der Praxis betreffs Aenderungen unserer prozessualen Einrichtungen diskutiert werden, bisher so wenig ein Einverständniß erzielt, daß, wenn wir Ihnen nah so!hen Richtungen hier Vorschläge zu machen gewagt hätten, tas, was wir hätten bringen können, immer nur eine unreife Arkeit gewesen sein würd.
Nein, meine Herren, wir haben uns beshränkt auf dasjenige, was zur Zeit dringlich ist; unser Gesichtépunlt ist gewesen, dem neuen bürgerliWen Recht, das mit dem Anfang des überaächsten Jahres in Geltung treten soll, die Wege? voliständig zu ebnen. Wir haben uns vergegenwärtigt, daß die Revision des Zivilprozesses in diefer Session des Reichstags zur Durhsührung gebracht werden muß, wenn nicht die Bestimmung im Artikel 1 des Einsührungsgeseßes zum Bürger- lien Gesezbuch eine Phrase bleiben foll. Muß sie aber zur Durch- führung gebraWt werden, dann bleibt nihts Anderes übrig, als si allen Neucrungsvorschlägen gegenüber in vorsichtigen, engen Grenzen zu halten.
Meine Herren, indem Sie jeyt an die Prüfung der Entwürfe herantreten, möchte ih Sie bitten, sich mit den gleihen Anschauungen nothwendiger Entsagung zu wappnen. Nur kei vorsihtiger Zurü- haltung ist cs möglich, diese Gesetzgebung rechtzeitig zum Abs{luß zu bringen. Gehen auch Sie von dieser Anschauung aus, fo habe i feinen Zweifel darüber, daß es Ihnen ohne Mühe und ohne großen Zeitaufwoand gelingen wicd, in Verständigung mit den verbündeten Regierungen die Revision unseres Prozeßrechts zu Ende zu führen. Und damit, meine Herren, werden Sie, wenn ich von kleineren Neben- gesehen, die noch in der Scwebe sind, absehe, dem Werk dieser großen Reform unseres bürgerlichen Rechts, das toh unter allen Umständen der jeßt zur Neige gehenden Legislaturperiode des Reichstages das historishe Gepräge geben wird, das leßte Siezel ausdiücken. (Bravo!)
Abg. Dr. Rintelen (Zentr.) : Die Bestimmungen, die nothwendig sind, weil sie mit dem Bürgerlichen Geseßbuch im Zusammenhang stehen, werden wir genehmigen müssen; aber es giebt auch sonst manche nüßliche Dinge, und es wird si nicht vermeiden lassen, in dieser Beziehung über das Maß des Nothwendigen hinauszugehen. Wenn einmal die Sache in Fluß gerathen sein wird, dann werden sihch au neue Vorschläge schr bald finden, wenn auch eine gründlihe Revisiou der Zivilprozeßordnung bis zum Jahre 1900 nit mehr möglich ift. Besonders dringend ist aber eine Revision des Zustcllungswesens, die aud dom Reichétage hon mehrfach befürroortet worden ist. Ferner
nd die Prozeßkosten gegenwärtig erheblich größer als früher wegen Fe Erhöhung des Pauschquantums und wegen ter Nebenkoften. Die Beseitigung der Nebenkosten würde \{chon die Kosten erheblih vermindern. An dem Widerspru des preußischen Finanz-Ministers, der eine Einnahme von zwei Millionen Mark nicht entbehren wollte,
eiterte die Reform des Zustellungöwesens. Man wollte den Versuch A das ganze Beeidigungswesen im Sinne der Einführung des
Nacheides bei dieser Gelegenheit durchzuführen. Die Erhöhung der Revisionésumme hängt mit dem Bürgerlichen Geseßbuh in keiner Weise zusammen. Die Bestimmung ist von der allergrößten Tragweite, und wir müssen sie der allergründlichften Prüfung unterziehen. Unser Zivilprozeß sollte mündlich fein; aber es wird “jet viel mehr gefchrieben als früher; - man muß“ wieder zur Mündlichkeit zurüd- kehren. Die Nichter sind jeyt mit einer Menge formaler Arbeit bes lastet, zum Beispiel mit der Kostenfestseßung, die man wohl einer anderen Behörde als den Rittern übertragen könnte. Als die LBivilprozeßordnung erlassen wurde, wurde io von der juristischen Welt mit Freuden begrüßt. Aber ih bin zu der Meinung gekomm:n, daß wir damit keinen Fortschritt, sondern cinen Nückschritt gemacht haben gegenüber dem früheren preußischen Verfahren, welches man aus politishen Rücksichten aufgegeben hat, weil der hannoversche Prozeß damals in hohem Ansehen stand. Redner {ließt mit dem Antrage, ten Entwurf den bereits für freiwillige (Gerihtébarkeit ein- gesetzten Kommissionen zu überweifen. / i
Atg. Gamp (Np.): Die Zivilprozeßordnung sneidet fo sehr in alle Verhältnisse des praktischen Lebens ein, daß es für die Juristen vielleit e1wünsckt ist, einen Nichtjuristen über diese Frage zu hören. Man ist im bürgzrlihen Leben immer mehr und mehr bestrebt, die Streitigkeiten dem ordertlichen Richter zu entzieben ; bei Vertrags abshlüssen bin ich immer geneigt, die Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu überweisen. Den Ursachen dieser Einschrän- fung tes Anrufens der Zivilgerihte follte man nachgehen. Auch die Gesetzgebung schränkt eie Thätigkeit der Richter ein, 5. B: Val den fozialpolitishen Versicherungen, kei den Patensachen u. st. ro. seßt man Sachverständigengerichte ein , die auch zum theil ret \chGwierige Rechtéfragen zu erörtern haben. Auch bei den Ver- waltungsgeriWten und bei den Handel8gerichien überwieat das Laten- element. J will keiren Makel auf den Richterstand werfen. Ih bin stolz darauf, daß ih sagen kann: wir haben den besten Nichter- stand, troßdem die Richter dürftig genug besoltet sind. Auch unser Anwaltsstand steht sehr erheblich über dem Anwaltsstand anderer Länder. Das Mißtrauen gegenüber den Gerichten liegt also nit in den Perfonen, sondern in der Institution. Bezüglich des Strafrechts besteht allgemein die Meinung, daß die Rechtspre@ung den Bolks- anshauungen nicht mehr entfpricht. Ih erinnere nur daran, daß ein Konditor bestraft roird, wenn er vorräthigen Kuchen den Kunden in das Haus sendet zu einex Zeit, die sür das Handelsgewerbe Sonntags nicht zukässig ist, während er nicht hesiraft wird, wenn er bestelten Kuchen in das Haus bringen läßt. Unsere Bevölkecung if reif geaua, um des Anwaltsstandes entbehren zu können. Als eine erheblihe Verbesserung beirahte i daher die Einführung des Vertermins; es ist aber zu bedauern, daß der An- waltszwang bei den Landgerichten beibehalten ift. Wethalb gerade beim Urkunden- und Wechselprozeß, wo die Sachen ziemlich einfach liegen, der Anwaltszwang aufrecht erhalten roird, weshalb für diese der Vortermin nicht zugelassen werden foll, i mir nit recht begreiflih. Redner geht auf einzelne Bestimmungen cin und bemerkt, daß bezüglih der Entmündigung die Fâlle wohl etwas aufgebauscht worden seien. Goanz entschieden, fährt Redner dann fort, bin ich aber gegen die Erhöhung der Revisionssumme. Nicht weniger als 27 vom Hundert aller oberlande8gerihtlichen Gr- fenntnisse find vom Reichsgeriht aufgehoben worden. Bei so vielen Febl-Erkeuntnissen kann man nit daran denken, die Nevisionssumme beraufzuseßen, zumal es sich bei einem Objekt von 1500 4 für unsere ¿lichen Gegenden {on um ganz erheblihe Dinge handelt. Jn Belgien und Frankieih kennt man keine Revisionssumme, und in Preußen ist es möglich, jede, auch die kleinsie Verwaltungsf\teeitigkeit, bis an das Ober-Verwaltungegeriht zu bringen. Jch bin bereit, n die Vorlage zu stande zu bringen, auf manche Wünsche zu ver- ziczten.
Abg. Dr. von Cuny (nl): Im Großen und Ganzen bringt die Vorlage einen erheblihen Fortschritt gegenüber dem bisherigen Zustand; im Einzelnen ist ManGes auszuseßen. Aufgefallen ift mir die Erweiterung der Zulässigkeit der Klageänderungen; es ist mir zweifel- baft, ob damit die Prozesse hneller erledigt werden. Für den Kläger ist es ja schr angenehm, wenn er bei Abfassung einer Klage etwas leih!sinniger sein kann, aber der Verklagte leidet darunter. Ich möcte die Kowmission bitten, gerade diefen Vorschlag einer ernsten Prüfung zu unterziehen. Nun hat die Regierung cine Reihe von Vorschlägen gebracht, die die auêgesprohenen Wünsche des Reichstages berü htigen; ih darke der Negierung für diese Borschläge. Die \{leunige Erledigung der Versäumnißfachen ift ein wesentliher Fort- \{ritt, ebenso die Entlastung der Richter, namentlih in den sberen VFnstanzen. In Bezug auf das Entmündigungéverfahren sind Vor- schläge gemacht, die an und für fich wohl als tauglih erahtet werden können. Indessen ist es doch eine ofene Frage, ob wir nit später zu dem von ter Regierung 1875 vorgeschlagenen Verfahren zurückkehren werden. Eine ernste Prüfung wird um so nothwendiger sein, als ja die Fälle und Gründe der Entmündigung dur das Bürgerliche Gesetze bu erweitert worden sind. Die Entmündigung darf nicht in Fällen stattfinten, wo dem Betreffenden ein krasses Unrecht geschehen könnte. Das sind aber untergeordnete Fragen. Ich stimme mit den ver- bündeten Regierungen darin überein, daß jeßt niht der Moment ift, organische Aenderungen vorzunehmen. Systematishe Aenterungen an sich werden durch das Kompromiß ron 1879 nicht ausgeschlossen sein. Dicses Kompromiß bezog sich lediglich auf die Frage der Ge- rihtéverfassung und die Strafprozeßordnung, nicht auf die Zivilprozcß- ordnung. Was die Revisionssumme betrifft, fo erkenne ih an, da eine Entlastung des Reichsgerihts dcingend nothwendig ist, aber i bestreite, daß die Erhöhung der Nevisionssumme ein brauchbares und richtiges Mittel dazu is. Diese wichtige Frage ist in den Motiven der Vorlage etwas knapp behandelt; wir müssen in der Kommission die vershiedenen Mittel zur Enilastung des Reichsgerihts, welche denkbar sind, prüfen. Ich bedauere, daß die Regierung si für diE Erhöhung der Revisionssumme auf 3000 4 entschieden hat. Man erhöht die Summe gerade in einem Augenblick, wo die Nechtseinheit dur das Bürgerlihe Geseybuh ges{affen werden foll und die Möglichkeit vorhauden is, daß die Ober-Landesgeriht das neue Gesetz verschieden auslegen ; gerade in diesem Augenblick will man die Zuständigkeit des Reich8gerichts beschränken, das allein eine einheitliche Rechtsprechung nah dem neuen Geseß herbeifüßren känn. 38 würde ein anderes organisches Mittel zur Entlastung des Reichszerihts vor- \{lagen. In der Kommission von 1880 wurde von verschiedenen Seiten geltend gemacht, daß aufgehobene Gescße nit mehr revisibel sein dürften. Der Zweck der Revision if, dem Publikum eine Richtschnur zu geben, wona es si im Rechtsleben zu rihten hat. Dieser wed fällt fort, wenn das fraglihe Gesey garnicht mehr gilt. urch das Bürgerlie Geseßbuch werden mancherlei Gesehe aufgehoben, und wenn wir jeßt aufgehobene Geseße für nicht mehr revisibel erklären, so bewirken wir eine Entlastung des Reichsgerihts, wenigstens für die ersten Jahre, indem wir seine Thätigkeit auf das geltende Recht beschränken. Ih (ließe mich dem Antrag des Abg. Rintelen auf Kommissionsberathung an. :
Abg. T1 äger (fr. Volksp.): Auch ih kann die Thatsache feststellen, daß die Vorlage aus zwei Theilen besteht; der eine bezieht fh auf Aenderungen, die dur das Bürgerliche Gs nothwendig sind, der andere steht mit dem Bürgerlichen Gesceßbuh niht im Zu- sammenhang. Diese leßtéren Aenderungen sind wünschenswerth und zum theil auch dringend; aber .ich wünsche au, daß der Kreis der Aenderungen nicht allzuweit gezogen wird, damit die Vorlage noh in dieser Session erledigt werden kann. Bezüglich der Zivilprozeßordnung habe i im Tes zum Abg. Rintelen gefunden, daß sie dem modernen Leben viel mehr angepaßt ist, als das alte preußishe Verfahren. Es sind von den ednern vielfah Spezialitäten vorgebracht worden, die zum theil garniht hierher gehören, zum theil besser in der Kommission verbandelt werden. Bei der Beschränkung des Ana wird Herr Gamp immer einen Verbündeten in mir finden. Die Rechtsprehung bezüglich der Sonntagsbestimmungen in der Gewerbeordnung entspricht allerdings nicht den a E ; aber das liegt niht an den Richtern, sondern an der Geseßgebung und den partikularen Sn S en. Gegen die öhung der Revisionssumme haben sich alle Redner erklärt; die Be-