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B Ä T E D T E b E A E E RET PEPRIE E L O E
E REN O CAIR? U O R E M Pre? er VSENEVET E E IEOE N As pt ape E die per “naer oe A Ten 00 w
und die Bilanz festzustellen und d
ertheilen, E : Generalversammlung der Landschaft alljährlih u erstatten,
ntsheidungen der Direktion der
E ftéergebrisse Beri r rgebnisse Ber ÿ über Beldetten gegen die Landschaft endgültig zu befinden.
Die staatliche Aufsicht über die landshaftliche Bank führt der Königl e Ae A ber Landschaft mit allen ihm dieser gegen-
über henden Befugnissen.
‘Das mit den Syndikatsgeschäften betraute Mitglied der Direktion der Landschaft Tae bin Falle seiner zeitweiligen Behinderung das nah der Geschäftsinstruktion zu dessen Stellvertretung berufene, zum Nichteramte befähigte ordentlihe Mitglied der Direktion der Land- {haft sind ialeid die Syndiken der landschaftlichGen Bank und haben die Sas in den sie betreffenden und zu threm Geschäftsverkehre gehörigen Angelegenheiten sämmtliche Verträge, Verhandlungen und fonstige Urkunden mit der Wirkung
notarieller Beglaubigung E
19.
Die öffentlichen Bekanntmachungen der landschaftlihen Bank erfolgen vi den für die Bekanntmachungen der Landschaft be- ftimmten Blättern und sonst nah dem Ermessen des Vorstandes.
8 20. :
Der Aus\{ufß der Landschaft ist ermächtigt, Abänderungen dieses Statuts und die Aufhebung der landschafflihen Bank mit Genehmt- ung èiner Generalversammlung der Landschaft zu beschließen. Solcher
eneralversammlungsbes{luß e u mindestens drei Viertheilen dét anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefaßt sein und bedarf der landesherrlihen Genehmigung. j
bestimmte Zinsfcheinanweisung. nicht eingerei
Muster B Zinsscheine auf zehn Jahre und Zinsscheinanweisungen bei- gegeben. :
Die Ausreichung der neuen M teil erfolgt, wenn die dazu werden kann, an den Vorzeiger der betreffenden Schuldverschreibung. : i A I1T, Der von der landschaftlihen Bank erzielte Reingewinn ift, soweit er nit zu einer 33 prozentigen Verzinsung des Grundkapitals und demnächst in Höhe von 10 Prozent des Restes zur Bildung des Reservefonds der landschaftlihen Bank verwendet oder auf das fol- geride Betriebsjahr übertragen wird, den Inhabern der -Schuld- verschreibungen und dem eigenkhümlihen Fonds der Landschaft bis zum ir weiterer 15 — anderthalb — Prozent des Grund- kapitals antheilig zu überweisen. Der etwa verbleibende Rest des Reingewinnes me in den Verwaltungsfonds ‘der Landschaft. Die auf die Ses reibungen entfallenden Beträge werden gegen be- fondere Quittung an denjenigen ausgezahlt, weliber den nächstfälligen Juli-Zinsschein einlöst. 1IV. Nach Ablauf des se{chflen Betriebéjahres der landschaftlichen Bank kann der Aus\chuß der Landschaft alljährlich zum Julitermine von den Schuldverschreibungen kis 10 — zehn — Prozent des aus- egebenen Betrages zur Rückzahlung des Nennwerthes in baarem Gelde den Inhabern mit sechsmonatlicher Frist durch die Direktion der Landschaft aufkündigen lassen, jedo unbeschadet der ih aus der Bestimmung des Absatzes 111 ergebenden Rehte. Die Einlösung der Sculdverfchreibungen erfolgt aus den Beständen des eigenthümlichen Fonds, welcher dur diese Einlösung in die Rechte der bisherigen Inhaber tritt. Die aufzurufenden Stücke werden durch das Loos bestimmt, wels der Borsißende der Direktion oder dessen Stellvertreter zieht. Die Nummern der ausgeloosten Schuldverschreibungen werden durch zweimalige Einrückung in die für die Veröffentlihungen der Landschaft bestimmten Blätter in Monat Dezember bekannt
S 21. . Den Zeitpunkt der Eröffnung des Geschäftsbetriebes der land- schaftlihen Bank bestimmt der Auss{chuß der! Landschaft.
8 22.
Erfolgt die Aufhebung der lands{aftlihen Bank, so fällt deren Vermögen nah vollständiger Erfüllung der gesammten Verbindlich- keiten derselben an die Landschaft zu deren eigenthümlichen Fonds. Die Direktion der Landschaft übernimmt die Abwickelung der Ge-
\chäfte.
Regleme2ent, : betreffend die Aufbringung, Verzinsung und Rück- zahlung des Grundkapitals für die landschaftliche Bank sowie die Verwendung der von ihr erzielten
Ueberschü se.
81. Von dem nach § 3 des Statuts der landschaftlichen Bank der Provinz Sachsen dieser seitens der Landschaft der Provinz Sachsen gewährten Grundkapital von zwei Millionen Mark wird zunähst nur die Summe von einer Million Mark flüssig gema@t. i Zu diesem Behufe überweist ihr die Landschaft der Provinz Sachjen die Bestände ihres eigenthümlichen Fonds vorerst bis zur Höhe von 500 000 M
S9
Weitere 500 000 des Grundkapitals werden von der Landschaft in folgender Weise beschafft : :
I, Die Landschaft giebt auf den Namen lautende, mit 34 Prozent für das Jahr verzinéli@e, seitens der Gläubiger unkündbare Schuld- vershreibungen in Abschnitten zu 5000 ( nach anliegendem Muster A an Mitglieder der Landschaft und Personen aus, welhe nach § 12 des revidierten Statuts der Landschaft der Provinz Sachsen zur Ver- tretung foler Mitglieder in der Generalversammlung berufen {ind.
IL. Den Schuldvershhreibungen werden zur Erhebung der halhb- jährli am 2. Januar und 1. Juli zahlbaren Zinsen nach anliegendem
gerin Marktort
ntedrigfer
gemacht.
dem Kündigungstermin auf. Die den Inhabern zur
stande eingeliefert werden.
zuzahlen.
theilung zu machen.
Maßgabe des
Die Kraftloserklärung der {reibungen erfolgt nah Ablauf der zu denselben verabreihten Zins- sheinreihe auf Antrag der Direktion der Landschaft dur das König- liche Amtsgeriht zu Halle (Saale). verfahrens sind aus der hinterlegten Masse zu entnehmen.
V, Die Nete aus den Schuldverschreibungen können nur auf andere Mitglieder der Landschaft und berufene Vertreter solcher (8 12 des revidierten Statuts der Landschaft der Provinz Sachsen), sowie auf die Landschaft selbs übertragen werden. Im ersteren Falle ist der Direktion der Landschaft von der erfolgten Uebertragung lofort Mit-
Nückzahlung
nicht
eingegangenen
Die Verzinsung der ausgeloosten Schuldverschreibungen hört mit
gekündigten Suld- vershreibungen müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und den Zinsscheinanweisungen in umlaufsfähigem Zu-
Der Betrag der fehlenden Zinsscheine wird dem Einliefernden von der Einlösungésumme in Abzug gebracht. Die Einlösungssumme der innerhalb sechs Monate nah der Ver- fallzeit nicht eingelieferten Schuldverschreibungen is abzügli®) des Gegenwerthes der noch nicht fälligen Zinsscheine auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei der zuständigen Hinterlegungé stelle baar ein-
Schuldver-
Die Kosten des Aufgebots-
VI.. Die Landschaft is berechtigt, ohne Prüfung der Legitimation an den Vorzeiger der Zinsscheine, fowie der auëgeloosten Schuld- verschreibungen mit befreiender Os Zahlung zu leisten,
Die zweite Million des der landschaftlihen Bank seitens der Landschaft der Provinz Sachsen gewährten Grundkapitals wird nah eintretenden Bedarfs entweder durch weitere Ueber- weisungen aus den Beständen des eigenthümlichen Fonds der Land- {aft oder durch Ausgabe weiterer Schuldverschreibungen flüssig ge- macht. Die Beschlußfassung hierüber steht dem Ausschusse der Land-
Verichte von deutschen Fruchtmärkten.
Qualität
mittel |
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Gezahlter Preis für 1 Doppelzentuer
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niedrigster
niedrigster
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Berkaufte Menge
Doppelzentner
haft zu. Die Ausgabe der S shreibungen regelt G nas
dan BhriWritien des § 2 dieses ments, jedod Brb fins ags {usse der Landschaft vorbehalten, die Verzinsungs- und NRückzablungs- bedingungen anderweitig festzustellen.
(Seite 1.) Sqchuldvershreibung
der Landschaft der Provinz Sachse E 5000 Mark. \ r Auf die Anleihe, welhe die Landschast der Provinz Sachsen in Gemäßheit des Reglements zu § 3 des Statuts der landschaftlichen Bank der Provinz Sachsen aufgenommen bat, M E Fünf Tausend (5000) Mark an die Kasse der Landschaft ter Provinz Sächsen eingezahlt worden, worüber gegenwärtige Schuldverschreibung urkundlich ausgefertigt wird. t R Inhaber dieser Schuldverschreibung steht ein Kündigungs- recht nit zu. j Verzinsung und Tilgung dcr Anleihe erfolgen nah Maß- gabe des umstehend abgedruckten Reglements, betreffend „die Aufs- bringung, Verzinsung und Rückzahlung des Grundkapitals für die landschaftlihe Bank sowie die Verwendung der . von ihr erzielten Uebers{üsse“. lle (Saale) am er Vorsitzende des Ausschusses der Landschaft der Provinz Sachsen.
Muster A.
Die Direktion (Trocknes Siegel.) der Landschaft der Provinz Sachsen.
(Seite 2.) eglement, betreffend die Aufbringung, Verzinsung undRNückzahlungdes Grund kapitals für die landshaftlihe Bank sowie die Ver- wendung der von ihr erzielten Ueberschüffe. (Folgt Wortlaut.)
Muster B. Zinsschein Nr
zur Schuldverschreibung der Landschaft der Provinz Sachsen über 5000 Mark. S eee Inhaber dieses empfängt am die halbjährlichen Zinsen der oben bezeihneten Schuldverschreibung mit
87 Mark 50 Pfa. Halle (Saale) am
O 2A __Die Direktion der Landschaft der Provinz Sachsen. (Trockdnes Stegel) ets (Faksimile.) Dieser Zinsschein verjährt am 31, Dezember 19 . ..
Zinsscheinanweisung
zur Schuldverschreibung der Landschaft der Provinz Sachsen über 5000 Mark.
Vorzeiger diefer Anweisung empfängt obne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Schuld- verschreibung neu A Ea Zinsfcheine für 10 Jahre
18
Die Direktion der Landschaft der Provinz Sachsen. rod G) k ee S (Faksimile.)
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Außerdern wurden am Markttage (Spalte 1} nah übers{chläglider Schätzung verkaufi Doppelzentner (Preis unbekannt)
Am vorigen
Dur@schnitts- Markttage
preis
für Durh-
1 Doppel- | \Hnitts- zentner preis
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Crone a. B. Wongrowiß Hirschberg Natibor . . Drderstadt . Göttingen Geldern. 7 % E E Döbeln . Langenau i, W. Mas Colmar i. E. . , Ckäâteau-Salins . Breslau .
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St. Wendel Aachen Döbeln .
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Landsberg a. W. . Crone a. B, GiersronoiP irsberg Ratibor ._. Duderstadt Göttingen .. Gie.
A Langenau i. W. Ba, Gear 1 G c; Château-Salins . Breslau . .
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æÆW 16,00 | 17,40 18,50 18,40 17,20
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17,80 90,50 20,50 21,05 20,00 17,10 19,20
R 12,60
12,80 13/00 14/40
13,20 14,00 15,20 14,60
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15,50 14/30 13/50
13,00 12,40 13,00 , 14,20 15,00 15,00 16,00 12,30 16,50 19,00 17,50 17,23 16,00
eizen,
17,50 17,90 19,10 18,60 17,20 18,40 19,70 19,50 17,90 20,60 20,75 21,58
17,60 19.20
ogge 13,00 13,82 13,40 13;30 15,10 14,95 13,20 1450
14,60 14:80 14/50
16,2% 16,67
14.70 13.50
erfte. 14,00 13,70 13,20 15,30 16,25 15,00 17,60 12,30
19,20 17.50
14:00
14,60
17,40 16,86 18,30 17,00
19,94
20,68 20,50 20.50 20,97 20,83
19,30 19,50
16,80 1TT 18,50 17,00
19,73
20,60
14,11
12,80 13,84 14,95 13,09
15,22 15,00
13,82
12,90 13,71 14,95 13,00
15,12 14,85
14,79
13,80
13,10 14,07 14,06 14,80
12,50 19,00
17,46 17,77
Qualität
gering
mittel
Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
Menge
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niedrigster
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Doppelzentner
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Am vorigen Markttage
#6
Außerdem wurden am Markttage. (Spalte l) nah übershlägliher Schägzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)
Landsberg a. W . i è — Kottbus . R E e E — Crone a. B. R C E N 6 Wongrowiyg- , 11,60 Hirschberg Í 13,40 Ratibor . . réon Duderstadt 12,67 Göttingen E
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Geldern. . St. Wendel Aächen Sigmaringen Döbeln . Langenau i. W.
E Château-Salins . Breslau .
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13,75 12,60
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Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkauftwerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt.
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20 50
5 100 100 7
13
9 198 10
16
Bemerkungen.
302 650 70 023 1320 96
1 860 185 96
1 823 145
213
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15,10
12,40 13,78 13,20 13,69
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30. 12.
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3 Der Dur ittspreis wi i: (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nit vorgekommen ist; c Wia (2) in p lebten lake See l BoIA vereQuier
entsprehender Bericht fehlt.
Deutscher Reichstag.
16. Sißung vom 13. Januar 1898, 2 Uhr.
Auf der Tagesordnung sieht die erste Berathung des Antrags der Abgg. Prinz von Arenberg (Zzntr.) und Ge- nossen, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesezbu chs. :
Abg. Dr. Spahn (Zentr.): Als 1878 nach den Attentaten der Hödel und Nobiling Ausnahmegeseße gegen den Umsturz geschaffen werden follten, wurde au die Nothwendigkeit betont, dem religiôsen und sitilihen Verfall - energisch entgegenzutreten. Man wollte später namentli gegen das Zuhälterwesen energisch vorgehen. Wir kaben es mit Sympathie begrüßt, daß das Reich ih feiner Aufgabe des Schuyzes der Sittlichkeit ‘bewußt ist. Solche Vor- riften find ebenso nothwendig wie die, welhe wir zum Schutze des Handels gegen den unlauteren Wettbewerb e:lassen haben. Ueber den sittlihen Verfall führt die Statistik eine sehr deutliche Sprawte; seit 16 Jahren hat ih die Zahl der geschiedenen Chen verdoppelt. Auf 100 000 kommen in Deutschland 96 geschiedene Ehen, in England nur 70. Wir haben nit nur die meisten Ebescheitungen, sontern die meisten Ehescheidungen sind auf Grund bsëwilliger Verlassung und Ehebruchs erfolgt. Auffallend ist die Zunalme der unchelihen Geburten namentli in Mecklenburg und Bayern. Während alle anderen Verbrechen ab- nehmen, nehmen die Verbrechen gegen die Sittlichkeit in bedauerlicher Weise zu. Redner kommt auf die große Zahl der Verurtheilungen wegen Notbzucht, Verführang 2c. zu sprehen, Die Zahl der sistierten und kontrolierten Dirnen in Berlin beträgt 24000. Man hat ge- meint, das wäre eine Ausnahme, aber in anderen großen Städten, wie Mautss 2c. ift diese Zahl keineswegs geringer. Auch die Zunahme der Selbstmorde beweist einen Verfall der Sittlichkeit. Gbenso wie wir einen Schuß der Jugend turch die foziale Gesetzgebung, dur) Ver- besserung der Löhne 2c. erstrebt haben, so müssen wir auch alles thun, um der Verführung der Jugend auf sitilihem Gebiet entgegen- zutreten. Daß man auf anderen Gebieten mit solchen Schußzmaß- regeln mit Erfolg vorgegangen ist, beweist z. B. das Geseß gegen NahrungsmittelfälsGung. Was korrumpiert, ist nicht der Fehliritt an si, sondern die Straflosigkeit. In Bezug auf die unzüchtigen Schriften und Bilder geht uns unser Antrag eigertlich nicht weit genug, aber wir wollen wenigstens den Geseßentwurf wieder vorlegen, den unsere Kommission früher über diese Materie beschlossen hat. Die Kommission hat \sih damals mit Rücksiht auf die Kunst beschränkt. Um wirksam gegen die Unsittlihkeit zu kämpfen, haben wir das Straf- minimum erhêéht, da die Nichter jeßt nur auf verschwindend geringe Strafen erkennen. Redner geht nunmehr auf die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs ein und fährt dann fort: Wir wollen den § 181 a dem Strafgeseßbuh neu hinzufügen, wonach das Zuhälterwesen unter Strafe gestellt wird und wonach besonders {arf Zuhälter bestraft werden, wenn sie Ehemänner der betreffenden Weibépersonen sind, weil die Zuhälter mit diesen Ehen s{ließen, um deren Gewerbe zu decken. Im F 182 haben wir das Schugalter unbesholtener Mädchen auf das 18. Lebensjahr erhöht. H mgeidat baben wir au den § 182 a, welcher Arbeitgeber oder Dienstherren bestraft, wenn- sie unter Miß- brauch des Arbeits- oder Dienstverbältnisses ihre Arbeiterinnen zur Duldung oder Verübung unzüchtiger Handlungen bestimmen. Das Reichsgeriht hat unter Strafe wegen Kuppelei diejenigen ge- ftellt, welhe den gewerbsmäßig Unzucht treibenden Weibspersonen Wohnungen vermiethen ; das ist ein Fehler, denn ten weiblichen Per- sonen, die unter Aufsicht stehen, is gewissermaßen die gewerbsmäßige Unzucht gestattet. Wir wollen deshalb in einem Zujaß zu § 180 folhe Wohnungsvermiethungen nur dann als Vorschubleistung der Unzucht ansehen, sofern damit eine Ausbeutung des unsittlihcn Er- werbes der Mietherin verbunden is. In § 184 erweitern wir die Strafen wegen unzüchtiger Schriften, Abbildungen und Darstellungen dahin, daß auch, wer solhe Schriften 2:. feilbält, zur Verbreitung herftellt oder zum Zweck der Verbreitung vorräthig hält, ankündigt oder anpreist, bestraft wird. Wir wollen damit keineswegs etwa der Kunst entgegentreten, sondern nur den direkt unsitilihen Handel unter Strafe stellen. Wir wollen, daß die Unsittlichkeit nit in Kunst, Literatur und Gewerbe eindringt-- Im § 1849 wollen wir bestrafen, wer an öffentlißhen Straßen oder Pläßen Schriften, Abbildungen oder Darstellungen ausftellt cder anshlägt, welhe, auch ohne unzüchtig zu fein, durch grobe Unanständigkeit geeignet sind, das Scham- oder Sittlichkeitsgefühl erheblih zu verlegen. § 184þ soll die Theater- aufführungen und sonstigen Vorführungen unter Strafe stellen, wenn sie durch gröblihe Verleßung des Scham- oder Sittlichkeitägefübls Aergerniß zu erregen geeignet find. Auch damit treffen wir nicht die Kunst an sih. Nicht der Inhalt eines Theaterstücks selbst, sondern die Aufführung kann unsittlich wirken. Es ist deprimiercnd, daß wir geradezu unempfindlih gegen folhe Schäden geworden sind. Savigny bat ein- mal tagte „Unsere Kunst hat wahrhaft Großes nur geleistet, wo sie L religiösem Boden stand.“ Gerade weil wir die sittlichen Faktoren in unserem Volke erhalten £nd {hüten wollen, rufen wir immer nah der Freigabe aller kirhlihen Regungen. Aber wir A uns au bewußt, daß die Geseßgebung xa dieser Richtung eine Auf- sabe mitzuerfüllen hat, taß auch. sie berufen ist, hier einzugreifen. Es
st gestern im Abgeordnetenhause gesagt worden, daß nur die Staaten
\tark und gesund sind, die starke und gesunde Finanzen haben. Aber noch wichtiger für die Stärke und- Gesundheit eines Volkes als die Finanzkraft ist die Sittlichkeit der Jugend.
Abg. Schall (d. kons.): Wir Alle. baben den Wunsch, daß aus dieser Abilage endlih etwas werden möge. Wir bedauern, M fi der Bundesrath in dieser Gege fo fehr dilatorish - verhalten hat, sehr zum Bedauern der christlichen Kreise. Wenn wir Konser- vative nit einen gleihlautenden Antrag eingebraht haben, so liegt das niht an dem mangelnden Interesse. Wir haben uns mit dieser
rage beschäftigt, aber ein Theil der konservativen Partei war der eizung, daß es bei der wahrsheinlich kurzen Session an Zeit
fehlen würde, die Sache gründlih zu berathen. Wir wollten au) abwarten, wie weit die Verhandlungen im Schoße des Bundesraths und der preußischen Regierung gediehen sind. Die vorgeschlagene Fassung des Antrags lehnt sich an den ursprünglichen Gefeßentwurf und die damaligen Kommissionsbeshlüsse an und entspricht den Wünschen der Vereine zur Hebung der Sittlichkeit. Die Gesetze allein können jz nit alles machen, aber das geseß- geberishe Beispiel muß auf das Volk wirken, damit es wieder von dem deutschen Volke heißen kann: plus valent ibi boni mores quam bonae leges. Gegenüber den statistischen Ergebnissen muß au der nücternste Laie dazu kommen, daß hier geholfen werden muß. Leider stehen Tausende unserer Volksgenossen, namentli unter den Gebildeten, niht mehr auf dem Standpunkt des Christenthums, fonderin auf dem Standpunkt des nackten Materialismus. Mit dem Sozialismus, dem die Prostitution hôd;\stens als ein Uebel, aber niht mehr als eine Sünde erscheint, können wir uns über diese Frage nicht verständigen. Den naturalistisch-materialistischen Anschauungen, welche fich ih den gebildeten Klassen und auch unter der studierenden Jugend breit machen, muß entgegEngetreten werden. Bet früherer Gelegenheit hat Herr Bebel behauptet, die Unsittlichkeit sei auf dem Lande größer als in den Städten. Ich habe das darüber ershienene Buch nach- gelesen und gefunden, daß die Unsittlichkeit auf dem Lande meist aus den Städten eingeshleppt werde. Herr Bebel selbst hat au) früher {on ausgefproden, daß die Prostitution da am stärksten ist, wo die Klafsen- gegenfäße am stärksten sind. Das Anwachsen der großen Städte, das ‘Anwachsen der Fabrikbevölkerung, namentli der weiblichen, trägt zur Schwähung der Sittlichkeit bei. Die Besserung der sittlichen Zustände crhoffen wir niht allein von der Stlirafgeseßgebung, sondern auch von der Durchdringung der Volks\eele mit christliczen Gedanken. Bebel führt die Prostitution allein auf die wirth\schaft- lichen Verhältnisse zurück. Materielle Ursachen wirken allerdings zur Ausdehnung der Prostitution mit: das Slafstellenwesen, die niedrigen Löhne u. st. w.; aber diese äußeren Dinge bilden keine Entschuldigung für die Sünde. Gerade unter den ärmsten und elendesten Mädchen giebt es viele, die streng an den Geboten des Christenthums festhalten, während gerade die hoh- gelohnten in Sünde und Schande wandeln. Eine Aenderung des S 180 des Strafgesezbuhs, wie sie hier vorgeschlagen ist, wünschen wir au. Wir freuen uns, daß der bedenklihe Vorschlag des Bundes- raths, daß die Vermiethung von Wohnungen an Prostituierte \traf- frei bleiben foll, wenn fie unter den zu erlassenden Bedingungen erfolgt, hier niht aufgenommen is. Diese Bestimmungen, welhe als Bordellparagraphen bezeichnet wurden, mußten un- bedingt wegfallen. Daß durh die Erhöhung des Sqhußalters der Mädchen der Erprefsung seitens der Mädchen und seitens ihrer An- gehörigen Thür und Thor geöffnet wird, verkenven wir nit ; aber wir sind der Meinung, wer fich streng an die Säße der Moral hält, wird vor einem Erpressungêversuch geschüßt sein. Wenn es gelingen follte, ‘diesen Geseßentwu!f zu stande zu bringen, so können wir mit der Beruhigung nah Hause gehen, daß wir etwas Gutes für das Volk geschaffen haben, wofür Tausende uns dankbar sein werden. Durch die Vorwürfe, die gegen uns ergehen werden, follten wir uns dabei nicht \tôren lassen; denn es bandelt sich nicht um eine Partei- frage, sondern um den Schuß unserer Söhne und Töchter, und um den fte der Che. Dem gegenüber müssen alle juriftishen Bedenken zurüdstehen.
Abg. Dr. Pieschel (nl.): Als in der Presse bekannt wurde, daß diese Sache von neuem zur Berha ung kommen würde, bin ich wiederholt der Bemerkung begegnet, aus dieser sogenannten lex Heinze Die Zweifler würden nicht Unrecht rihtig behandelten. hier niht um ein
werde doch nichts werden. haben, wenn wir die Saße taktisch nicht Ich habe schon früher hervorgehoben, daß es si
organisches Ganzes handelt. Wenn wir denselben Fehler wiederholen, den -
wir früher gemacht haben, so wird aus dem Gesetz freilich wieder nichts. Einzelne Bestimmungen würden zweifellos nicht pur die Zustimmung des ganzen Reichstages, sondern auch der vetbündeten Regierungen finden, während andere diese Zustimmung - niht finden würden, wenigstens niht in der vorgelegten Form, und dann würde das Ganze- ins Wasser fall-n. Dieser Antrag ist nur Flickwerk an dem bestehenden Strafgeseßbuh. Er enthält vier ganz verschiedene Materien, und ich werde mir an die Antragsteller die Bitte erlauben, zu gestatten oder selbsst im Interesse der Sache herbei- zuführen, daß über die einzelnen Materien bei der definitiven Ab- stimmung gesondert abgestimmt wird. Dann würde auf jeden Fall etwas zu stande kommen. Die Gesebesvorlage ift f. Z, durch den Fall Heinze hervorgerufen. Dieser Prozeß warf gal ntiche Schlaglichter auf die sittlihen Zustände, ‘und es ftellte ch die Noth- wendigkeit heraus, “geseßgeberish vorzugehen. Zugleich stellte der da- malige Fall klar, daß in den Bestimmungen über die Kuppelei eine Antinomie in der Gesehgebung vorhanden is. Durch Erkenntniß des Neichsgerichts wird {on das Wohnungsvermiethen an Prostituterte unter St-afe gestelit. Jh mache dem Reichsgeriht keinen Vorwurf daraus: es-kann nach Lage der Geschgebung nicht anders erkennen. Aber dieser Zustand ist auf die Dauer nicht aufreht zu erhalten. Nicht ohne Grund wurde gegen die damalige Cla A I S das Bedenken geäußert, daß sie die Gefahr der Kasernierung der Prostitution bringe, und es wurde deshalb der Ausweg gefunden, daß der Vermiether in einen gewissen inneren organis{en Zusammenhang mit dem "Unzucht- gewerbe gebracht werden sollte, d. h. daß er bestraft werden solle, wenn er dieses Gewerbe zu seinem eigenen Gewinn ausbeute. Ich würde dieser Bestimwung zustimmen, weil fie gerade das be- straft, was wirklich \trafbar ist. Das Zuhälterwesen hat sih außer- ordentli ausgewachsen, sowohl der Zahl, wie der Sache nah. Jch konstatiere, daß darüber Alle ohne Ausnahme in der Kommission einig waren, daß dem Zuhälterwesen zu Leibe gegangen werden müsse. Das war jedoch fehr s{chwer, weil der Kuppeleipara- raph in conereto größtentheils auf diefe Leute nicht pafte, und es blieb nichts Anderes übrig, als aus dem Zuhälterwesen ein crimen
8ui generis zu maden, zu konstruieren. reiht vollständig das, was er erreichen so durchaus zweckentspre{end.
schung eines Strafminimum den mildesten Fällen wenigst was mitunter für
ihn seh
So if der § 18132 zu st
r unbeq
antragen, dieses Bedenken zu beseitigen.
sonst so werthvoll, daß ih es bedauern würde, wenn er wegen der anderen Bestimmungen der Vorlage fallen würde ; bitten, wenigstens diese etne Gegen die Erhöhung der Schutaltersgrenz
Seite
medizinishe Bedenken geltend gemacht.
NRechtsprehung geradezu Arbeits- und Dienstverhältnisses gegen Arbeiterinn oder Verübung unzüchtiger Handlungen ist an - Wie foll sih aber ein
werflih.
ein
Monstrum. QDer
uem ift.
also eine besondere Strafbestimmung dafür ande gekommen; er er- l, und ich halte ihn für Nur habe ih Bedenken gegen die Fest- 8; denn das zwingt den Richter, auch bet ens auf das Strafminimum zu erkennen, IY werde be-
Aber dieser Paragraph ist
der Vorlage
ih würde anzunehmen. e hat ein Reichstagsmitglied
Der § 182 a if für die
Mißbrauchß des en zur Duldung [ ch durchaus ver- Richter in den Nebenbestimmungen
(Androhung oder Verhängung von Arbeitstentlassung oder Gewährung
von Arbeit) zurecht finden ? Die ge von Denunziationen und Erpressungen sein. einen konkreten Thatbestand feststellen, indem wir stherren bestraft werden, Arbeiterinnen zur
eine Unmen müssen hier vorschreiben,
die unter
daß Arbeitgeber oder Mißbrauch des Dienstverhältnisses
Dien
Duldung oder Verübung unzüchtiger Handlungen bestimmen. jeßt besteht, legen Sie dem Dienst- n Hals. Er würde in vielen Fällen
dem Paragraphen,
wie er
herrn eine Schlinge um de
das Personal auf ew
ig bekalten müfsen,
Wirkung dieser Vorschriften würde
Wir
Mit
um nit denunziert zu
werden. Die Vorschriften gegen die ae unzüchtiger S{hriften, x
Abbildungen in dem früheren Antrage,
Sachen
Der Tendenz der Anträ
Fassung.
katen 2c. ift
Beziehung
Ö
um Zweck der
und Gegenstände find niht me
bestraft werden
so verfänglichß wie weil nur das Borräthighalten solcher __ Verbreitung ge stimme ich durchaus bei, nit aber der
TOIL
Auch § 184 a über das Ausftellen von unanftändigen Pla-
an diese Dinge nit anlegen; er ift zu einfeitig.
braucht nicht alles zu verwerfen, was
selber geshaffen hat.
gefühls ist ein ganz vager Begriff; jemand
erfreuen, durch_ die ein anderer verleßt wird.
Weide und Ständen herrschen darüber ga e
Die Verleßung des Scha
én Schamgefühl wird verleßt? Ein als ein anderer Sterblicher.
giftung mit unzüchtiger Literatur 2c. behüten, aber die Kunst darunter leidet. treffend die öffentlihen Sch
bedenklih. Den ristlihen Maßstab kann man in vieler
Man
dié Natur und der Herrgott
m- und Sittlichkeits- kann sih an einer Sache In den verschiedenen nz verschiedene Auffafsungen. endarm denkt darüber anders
uch ih will die Zugen vor der Ver-
Auch mit der Tendenz austellungen,
ih habe auch - hier dieselben Bedenken
Paragraphen.
Kommission. Abg. Bebel (Soz.):
bereit, einen Theil der vorge aber bei weitem nit alle.
Es giebt Bestimmungen Klassen Staatsanwalt troy z. B. der § 175, betreffend die widernatürlihe Unzucht.
Polizei ruft, wenn eine Perfon den § 175 verleßt, nicht d schreibt den Namen dieser Person Wenn diese Personen in Berlin alle Staat fofort zwei neue Gef e im Prozeßwege fest
wissen
anwalt zu Hilfe, sondern anderen Namen hinzu. werden sollten, so müßte der Würden diese Dinge all es einen Skandal. Wir haben eine Petition aus ge von Juristen, Schriftstelle feitigung des § 175 des uh, s in,
bauen.
steht es
Kiel,
in
systematisch
angehalten w
muß einen unsittlihen Einflu
auf die Jugend haben. s{limm gewesen sei wie legt. Herr Schall me gelnde Christenthum und die Sszialdemokratie {huld richtig. Das Mittelalter, wo die Religion in höch müßte eine wahre Oase
Es w
historiker andecer Meinun in Kreisen findet, wo heimlich am meisten gesündigt wird,
damals nicht vorhanden. nit bloß aus moralischen Gründen ökonomishen Ursachen ja allgemein jeßt GRTIPIIIN finden ozialdemokratischen. In zwet einem Sonntag : nicht
und in wird
gebote solcher mit Ausnahme der fanden \sich an
Zeitungen als 150 In den hs
;
olher Anzeigen, -
eren Gesellschaftskrei]en man heirathet garniht, um seine das Einkommen die standesgemäße stattet. Nicht die Arbeiterklassen,
Auch hier muß wird verleßt? Es giebt Schaustellungen, Hause ruhig hingehen können, Etwas Anderes ist es, daß etwas aus die ih die Ueberweisung des Antrags an die
des
erhaltener
rn, Ae
Widerspru, da liche Häuser vorhanden find,
zur Unzucht Mülhausen i. Die Polizei duldet die allerverworfensten Menschenklafse angehören. öft nebeneinander und gan
wenn junge Leute hingehen. ser Vorläge wird, und zu diesem
man fragen:
bin ih einverstanden
ch will nit, daß des 8 184b, be- ; aber
wie gegenüber dem vorigen
essen Schamgefühl in die Alle aus diesem ohne daß sie großen Schaden leiden. Ih wünsche also, wed beantrage schon bestehende juristische
Jch und meine Freunde sind auch
Es müßte
verleßt
in
erden ;
trafgeseßbuhes, die
enntniß dagegen
ih erinnere Elsaß, Magdeburg, Gaffel, Kuppelei, obgleih die In
shlagenen Bestimmungen anzunehmen
eprüft werden, ob nit au andere Bestimmungen des Stratteleon es einer Aenderung R a
werden, ohne da
verlangen. Mit dem
von ge-
der
einschreitet, Die hiesige en Staats- zu den bestraft Ponte eftellt, so gä e ehrten Kre
rzten 2c. bekommen, welche die Be-
sen, 180
einzelven Städten öffent-
Solche
n denen Mädchen zu Tausenden an Hamburg, Nürnberg 2c. aber der Häuser der äuser liegen ¿e Straßen dienen der Unsittlichkeit.
as
auf die Bevölkerung und namentli rd auŸh D daß es niemals so
nd. Die
Die Zunahme der
als Geschäft
sämmtlich
weisen die meisten Ehescheidungen auf.
müssen die Proftituierten gesuhte Artikel werden. Die Prostitu
fondern egründet. Die
nte, daß daran das
rüderie, die man
behandelt. Die
man-
eien. Das ift nit er Blüthe stand, der Sittlichkeit sein, während Kultur-
heute war
CEhescheidungen folat ift allgemein E Gheschließun
An-
in allen Zeitungen
Berliner weniger
aus materiellen Gründen.
Unter folhen Um
heirathet man erst sehr spät, oder reiheit niht zu opfe rhaltung einer Familie ni sondern die wohlhabtenderen Klassen ständen. terten
rn, oder weil
t ge-
U