1898 / 12 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Jan 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

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Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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und Königlich Prenßischen Staats-Anzeigers

Juserate nimmt an: die Königliche Expedition |

des Dentschen Reichs-Anzeigers |

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Verlin §8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Sonnabend, den 15. Januar, Abends.

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1898,

Wegen der Feier des Krönungs- und Ordensfestes erscheint die nächste Nummer des „Reichs- und Staats-Anzeigers“ morgen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dcm Landgerichis:Rath Gel inek zu Wiesbaden, dem Baurath Habermann zu Potsdam, dem Pastor Stahr zu Gnesen, dem bisherigen Ober-Buchhalter bei der Reichs-Haupt- bank, Rechnungs-Rath Bohm zu Berlin, dcm Haupt-Steuer- amts-Rendanten a. D.,, Rechnungs-Rath Sachsenröder zu Krefeld, dem Eisenbahn-Sckretär a. D., Rehnungs-Rath Teich- mann zu Gotha, bisher zu Straßburg i. E., dem Eifenbahn- Sckretär a. D., Rechnurgs-Rathy Raßmann zu Coburg, bisher zu Straßburg i. E., dem Rechnungs-Rath Gottfried Kramer zu Schöneberg bei Berlin, dem Karzlei-Nath Ernst Heilmann zu Berlin, dem Kreis-Sekretär, Kanzlei-Rath Czygan zu Lyck und dem früheren Apotheker und ptarma- zeutishen Assessor bei tem Königlichen Viedizinal-Kollegium zu Ae Dr. Otto Maschke den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Regierungs- und Baurath a. D. Boden zu Gander8- heim in Braunschweig, b'sher zu Lüneburg, dem Baurath Leiter zu Neu- Ruppin, dem Superintendenten a. D. und er Zarnack zu Eilerstedt im Kreise Oschersleben, dem richtskossen-Rendanten a. D., Rehnungs-Rath Kobley zu Guben und dem Eisenbahn-Betriebs-Kontroleur Ren zu Mül- hausen i. E. den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, dem Eisenbahn - Stationsgaufscher a. D. Billing zu Colmar i. E., den Eisenbahn - Stationsvorstehern a. D. Friedrich I1. zu Magdeburg und Hellmann zu Homberg, dem Ober-Telegraphisten August Schubert zu Berlin, dem Amtsvorsteher, Rentner Wil helm Kuttnick zu Natiwiß im Kreise Ohlau und dem Patronatsältesten, Rentier Wilhelm S zu Gnesen den Könzglihen Kronen:Orden vierter afse, dem Kanzlei-Jnspektor a. D. August Shüße zu Berlin, bisher zu Breslau, dem Botenmeister Ludwig Schulz zu Guben, dem pensioniertenFußgendarmenBurkaßky zu Harburg, biéher in der 10. Gendarmerie:Brigade, und dem Reichsbank- e a. D. Lösche zu Stettin das Allgemeine Ehren- zeihen in Gold, dem Schleusenmeister Schendel zu Bielawy im Kreise Wirsiß, dem Fußgendarmen Quenfsell in der 10. ‘Gen- darmeric-Brigade, dem Eisenbahn-Weichensteller zweiter Klasse a. D. Kar1 Frühauf zuMontigny bei Meß, dem Kirchenälteften, Ortevorsicher und Akerwirth Buschke zu Radwonke im Kreise Kolmar i. P., dem Pfleger an der Rheinischen Provinzial - Jrrenranstalt zu Düren Reiner Kader, dem Kustos und Präparator an der naturhistorischen Abtheilung des Provinzial-Museums in Hannover Karl Braunstein, dem Theaterarbeiter a. D. Joseph Ruppert zu Wiesbaden, dem Grubensteiger Heinrich Raabe I. zu Obernkirchen im Kreise Rinteln, dém Schuhmachermeister und Ephoralboten Ernst Knappe zu Torgau, dem pensionierten Sugendarmen Spielvogel ¿u Sohrau im Kreise Rybnik, isher in der 6. Gendarme: ie:Brigade, dem Patronats- ältesten, Altsißer Karl Engel zu Wustermark im Kreise Ost- Start dem Steuermann im Eisenbahn - Dircktionsbezirk rankfurt a. M. Johann Georg zu Kastel bei Mainz, dem Kirchendiener Andreas Lohmann zu Plön und dem Kellner Gottlieb Kattge zu Herdain im Kreise Breslau das Allge- meine Ehrenzeichen, sowie dem Gefreiten Wilhelm Otto im 3. Hanseatischen Infanterie-Regiment Nr. 162 die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Am 17. d. Mts. wird die 20,28 km lange Nebenceisen- bahn Oldenburg i. H.—Heiligenhafen mit den Stationen Oldenburg i. H. Stadt, Göhl, Heringsdorf i. H., Neukirchen i. H., Lütjenbrode und Heiligenhafen dem f us lichen Verkehr übergeben werden. Die Strecke bildet die Fort- scgung der Nebenbahn Neustadt i. H.—Oldenburg i. H., ist Eigenthum der Kreis Oldenburger Eisenbahn-Gesellschaft und wird, wie die ältere Strecke, von der Königlichen Eisenbahn- Direktion- in Altona verwaltet und betrieben werden.

Berlin, den 14. Januar 1898.

Der Präsident des Reichs-Eisenbahnamts. Schulz.

Landespolizeilihe Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Shweineseuchen.

Aus Anlaß: der wiederholten Einschleppung der Schweineseuchen in den Regierungsbezirk Liegniß ordne ih auf Grund“ der §8 19 und des Reichs: Viehseuchen- gesebes vom 23. Zuni 1880 (1. Mai 1894) für den Umfang

Regierungsbezirks an, was folgt:

REMA F EHGIRZA i

L,

__ Schweine, welche zu andel3zwecken in den Re- gierungsbezirk eingeführt oder aus einem Kreise des Bezirks in einen anderen übergeführt werden (Händler-Schweine), dürfen innerhalb des MERSEURAE E nicht getrieben werden.

Personen, welhe Schweine zu Handelszwecken in den Negierungsbezirk cinführen, oder aus einem Kreise des Bezirks in cinen anderen übersühren, sind verpflihtct, alsbald nah dem Ueberschreiten der Bezirks- bezw. Kreisgrenze die Schweine durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu (assen.

8 3. f

Die. Untersuchung hat grundsäßlich am ersten Orte des Bezirks oder Kreises, welchen der Transport berührt, stattzu- a bei ‘Vahntransporten ist Untersuhungsort die Auslade-

ation.

Abweichungen können aus besonderen Gründen vom Land- rath des Kreises, in welhem die Untersuchung hiernach vor- genommen werden müßte, zugelassen werden.

Vor Beendigung der thierärztlihen Untersuhung und Feststellung der Unverdächtigkeit des Transportes darf kein Schwein aus demselben ausgesondert oder in Berührung oder Gemeinschafi mit anderen Thieren gebraht werden. Auch darf vor diesem Zeitpunkte der Transport den Untersuchungs- ort nicht verlassen. S4

Auf Schweine, welche zur unmittelbaren Schlachtung auf Wagen oder mit der Eisenbahn eingeführt und unter polizei- licher Kontrole in ein öffentliches Schlachthaus geleitet werden, finden vorstehende Anordnungen keine Anwendung.

J 92.

Eine Untersuchung béi der Einführung ist nicht erforderli, wenn die Schweine innerhalb der leßten 72 Stunden dur einen beamteten Thierarzt “in dem Regierungsbezirk Breslau auf Grund der Vorschriften zur Bekämpfurg von Viehseuchen thierärztlih untersuht worden sind.

Dasselbe gilt von den bereits im Regierungsbezirk Oppeln untersuhten Schweinetransporten, welhe mit der Eisenbahn eingeführt werden und seit der Untersuchung in ihrem Bestande nicht verändert sind.

S 6.

Die Transporiführer (Händler, Wagenführer u. |. 1.) haben ein Kontrolbuch in der (nachstehend im Anhange) vor- geschriebenen Form zu führen, in welches der Name und Wohnort des Besißers, des Begleiters und des Erwerbers der Schweine, die Zahl und der Ursprungsort der eingeführten, der durch Verkauf oder Tausch veräußerten, der dur Kauf oder Tausch erworbenen und der gefallenen Schweine einzutragen sind. Die Eintragungen in das Kontrolbuh seitens der Transportführer sind mit Tinte oder Tinténstift zu bewirken, Zahlen sind in Buchstaben anzugeben. E

Das Kontrolbuch ist während cines Vierteljahres von der leßten Eintragung ab so aufzubewahren, daß cs der Orts- Polizeibehörde, dem beamteten Thierarzt, den Ortsbehörden der berührten Orte und den Exekutivbeamten auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden kann. _

(e

Das Kontrolbuh ist dem beamteten Thierarzt vor der Untersuchung sowie der Ortsbehörde jedes Ortes, in welhem Schweine verkauft worden sind oder wo der Transportführer mit dem Transport übernachtet, vorzulegen ; findet kein Ueber- nachten statt, so ist das Kontrolbuh am nächsten Morgen der Ortsbehörde des Ortes vorzulegen, in welhem der Handel begonnen wird.

Die Ortsbehörde hat die Angabe der Zahl und des Ursprungsortes der Schweine zu prüfen. und hierüber. einen Vermerk in das Kontrolbuh zu machen. / “s

Der Thierarzt hat in das Kontrolbuch eine Bescheinigung über den Untersuhungsbefund einzuträgen.

Wird bei der thierärztlihen Untersuchung cine Seuche oder der Verdacht tîner solhen unter dem Transport fest- gestellt, so is der ganze Transport anzuhalten und in geeigneten Nautñen so lange unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, bis die Seuche oder der Seuchenverdacht erloschen und alle Gefahr einer Gn, derselben de E ist. Die Vors schriften des § 66 der undesraths-Jnstruktion vom 27. Juni 1895 finden in solhem Falle entsprehende Anwendung.

S 9. i Verendet ein Schwein auf dem Transporte, de ist ohne

Verzug der Orts - Polizeibehörde Anzeige zu machen. Diese hat sodann die Todesur}ache durch den beamteten Thierarzt auf Staatskosten sofort feststellen zu lassen. :

Vor Feststellung der Todesursache des verendeten Schweines darf kein anderes wein aus dem Transport ausge}ondert, oder mit aas rüh E E gebracht, ebensowenig der Transport weitergè werden.

Wird als Todesursache eine Seuche festgestellt, so ist gemäß

8 8 zu verfahren.

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10. ___ Die von dem venvitdes Thierarzte in das Kontrolbuch eingetragenen Bescheinigungen haben Gültigkeit auf 3 Tage (72 Stunden).

Falls die eingeführten Schweine länger als 3 Tage zum Verkauf gestellt werden, ist die thierärztlihe Untersuhung von 3 zu 3 Tagen zu E À

Die Landräthe der an die Regierungsbezirke Posen und Dan a. O. grenzenden Kreise sind ermächtigt, für die

infuhr aus diesen Bezirken bestimmte Orte festzuseen, über welche die Einfuhr ausschließlich zu bewirken ist.

Diese Einbruchsorte werden durch das Kreisblatt des betreffenden Kreises und durch das Regierungs - Amtsblatt bekannt gemacht.

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Die Kosten der thicrärztlihen Untersuhung der Schweine- transporte hat der Sie D 1 e t zu tragen.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden gemäß Z 66 des Reichs - Viehseuchengeseßes vom 23. Zuni 1880 (1. Mai 1894) bezw, gemäß 8 328 des R.- Str.-G. bestraft. s14

Die Verordnung tritt mit ‘dem Tage ihrer Veröffent- lihung in Kraft. S 15.

Die landespolizeilihe Anordnung vom 23. Januar 1897 (Amtsblatt Nr. 5), betreffend ee gegen die Schweine- seuchen, ist mit dem Zeitpunkte des Jnkrafttretens gegenwärtiger Anordnung aufgehoben.

Liegniß, den 5. Januar 1898.

Der Regierungs-Präsident. von Heyer.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs- und Staats - Anzeigers“ wird eine Nachweisung der Einnahme an Wechselstempelsteuer im Deuts- schen Reich für die Zeit vom 1. April 1897 bis zum Schluß des Monats Dezember 1897 veröffentlicht.

Königreich Preußen.

Zeremoniel bei der am 18. Januar 1898 im Königlihen Schlosse zu Berlin stattfindenden Versammlung der

Kapitelfähigen Ritter des Hohen Ordens vom Schwarzen Adler.

Seine Majestät der Kaiser und König// als Souverän und Oberhaupt des Pen Ordens vom Swar en Adler, haben Allergnädigst beschlossen, Dienstag, den 18. FJa- nuar 1898, mit den anwesenden Kapitelfähigen Rittern im Königlihen Schlosse zu Berlin die feierlihe Jnvestitur des Vize - Präsidenten des Königlihen Staats - Ministeriums, Staats- und Finanz-Ministers Dr. von Miquel, des Wirklichen - Geheimen Raths, Geheimen Kabinets-Raths und Chefs des Geheimen Zivilkabinets Dr. -von Lucanus, des Ober- Hof- und Haus-Marschalls, Ober- Zeremonien- meisters Grafen zu Eulenburg, des Generals der Kavallerie, kommandierenden Generals des XVI. Armee- Korps Grafen von Haeseler, des Generals der Jnfanterie und General-Adjutanten, kommandierenden Generals des X1I. Aumee-Korps von Wittih und des Generals der Kavallerie und General-Adjutanten, Chefs des Generalstabes der Armee Grafen von Schlieffen vorzunehmen und ein Kapitel abzuhalten.

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hre Königlichen Hoheiten die Prinzen des Königlichen Hauses, die hier anwesenden investierten Hohen Ordéns- ritter aus A Nes souveränen Häusern und aus dem Fürstlihen Hause Hohenzollern ver ammeln sich um 12 Uyr Mittags in den Gemächern Seiner Majestät König Friedrich's L., woselbst Höchstdenselden die Ordensmäntel dur den Ordens-Sehaßmeister Bork gent werden. i Die Anfahrt ist durch Portal Nr. 5 bei der Wendel- reppe.

8 2.

Die übrigen Kapitelfähigen Ritter des Hohen Ordens versammeln fo chon um 1154 Uhr in der an das Königs- zimmer zur Rechten angrenzenden boisierten Galerie. Die L derselben werden dort in Bereitschaft gehalten. werden.

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