1898 / 14 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Jan 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Qualität

gering

mittel

gut

Gezahlte

r Preis für 1 Doppelzentner

niedrigster 6

höchster

f

höhfter M.

niedrigster

niedrigster

6

Durchschnitts- preis für 1 Doppel- zentner

6

———————————— Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nah überschläglicer Schäyung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

puri d

Se E

bi E

o L o o o o y L o o o " " " e - - - [ - o " "o " L y o " « - " - " # [4 "” s v .

17

pa n

U [E U Unn -

Bauten . . Heidenheim . Ravensburg . Saulgau A Offenburg Bruchsal

Altenburg

Diedenhofen Breslau . Striegau Neuß .

Tilsit . Elbing

Stettin . . Sreilenhagen

G.

Sagan . Bunzlau . Goldberg Leobschüß M Salzwedel . Iberftadt . ilenburg Erfurt

Kiel . Goëlar . . Duderstadt . Lüneburg a ; Boppard . Wesel. - 5 Straubing . Regensburg . ua Meißen . .

irna

Reutlingen . Rottweil. . Heidenheim . Ravensburg . Saulgau M A Bruchsal . Altenburg

Diedenhofen Breslau .

Striegau .

e Insterburg . Gia Luckenwalde . Potsdam .

Demmin . Anklam Stettin .. Greifenhagen Pyriß. . Stargard Naugard . . Schivelbein . Dramburg Neustettin Kolberg . Köélin . Schlawe .

Stolp. Bütow Bromberg Namslau. Trebnitz . Ohlau Dea Habelshwerd teufalz Sagan , Ee i; Bunzlau . Goldberg Pont rerda eobichüß Ae Salzwedel . lberstadt . ilenburg Erfurt Me. Geslar . Duderstadt . Lüneburg Fulda. . Boppard Kleve . E St. Johann München. . Straubing . Regensburg .

Großenhain .

5 . . p E

Brandenburg a. D Fürstenwalde, Spree . Frankfurt a. O. .

Rummelsburg i, P. :

Braunschweig ; Arnstadt i. Th.

Brandenburg a. H. i Frankfurt a D. .

Habels{werdt .

Arnstadt i. Th.

16,60

15,50 16,40

13,00 12,90 12/80

11,90

00

16,60 15.70

16,80

13,00

13,70 13/00

12,00

12,00 14,00

12,00 12,40 14,20 12,80 13,00 13,80 13,60

12,00 14,00 15,20 12,43 16,00 17,50 14,50 16,00

15,00 14,50 11,00

11,75 14,36 17,69 13,55

14,25 12,50 16;00 14,60 17,40 17;60 18,40 18,40

13,00

12,60 |

12,80

12,20

11,20 13,50

14,20 14,4) 12,C0

13,50 13,80

12,80 12/40

12,80 11,50 13,20

13,80

12,50 12,80 12,70 12,80 12,60 12,00

14,20

11,00 12,00 14,75 13,0

14,50 15,00 15,00 14,50

15,00 13,33 14,00 13,69

13,35 13,90

13,80 1311 13,98 12,50

16,80 16,10 16,00 17,20

15,80 14,00 14,00 15,20 14,80 14,30 14,00 13,50

13,20 14,43

14,40 14 60

13,00

14,40 14,00 14,60 14,20 13,86

15,00 16,00 13,87 16,50 18,00 15,00 17,00

17,00 15/00 13/50

18,50 12.00 16/42

15,00

16,00 13,50 17,32 15,00 18,98 18,30 18,80 19,00 18,50 16,00

16,00 14,00 14,40

13,20

12,00 14,30

14,60 14,60 13,50

13,70 14,00

13,20 13,20 12,80 13,20 13,00 12,50

14,00 13,60 14,00 14,00

13,30 13,90 13,20 13,00 12,40 14,00

13,00 15/25 13/40

15,00 15/50 15,50 15,00

15,50 14,00 14,60 13,80 14,50 13,50 14,00 14/50 15,60 15,96 15,16 14,00

13,20"

Noch:

| | | |

j j

H

Roggen

12,76 17,00 16,20

17,80 16,50 16,40 14,30 15,20 15,40 14,80 14,70 14,90 13,50

erste.

15,00

14,60 14,80 14,70 14,40 14,00 13,50 13,60 14,40 14,50 15,00 14,60 14,00 14,13 15,50 16,00 16,40 14,59 16,50 15,20 15,75 19,00 13,00 17,10 15,00 13,50 17,00

12,25 17,54

16,00 15,00 16,25 17,70 18,00 15,60 19,40 18,50 19,20 19,20 19,30 17,00 18,00 16,00 14,60 15,60

afer.

15,00 14,70 12,40 14,60 14,80 14,70 15,00 14,40 14,00 14,10 13,60 12,80 13,40 13,60 13,20

13,20 13,00 13,60

14,00

14,30 13,80 14,00 14,00 13,20 12,60

14,40 13,00 14,00 14,00

13,60 12,20 14,50 15,50 2 e 15,60 14,00 14,60 14,00

13,65 14,50

15,80 17/01 15/59

15,00

S 28. N = S c Bo

o 90 go 9500900000 prak prak pur pack jau parat pmk P

pu P jak ® S s M C E 2 E: S

00, 090, 000000 g0 g N50 I, L LOLE, , i; pu pak pes sech fene prak jak porrck jem pn pern ek je unab prak juma

bank pra . s. . . . .

00900000, Eg E DOSS, C LO as NETR Ia

Marktort

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

M

höchster

hödster | niedrigster cá6 b Mt

niedrigster

nah übershläglidher Schäzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

Meißen M lauen i. V. . außen . Reutlingen . Rottweil. . Ura s Heidenheim . Ravensburg Saulgau. . ulte 2 Offenburg Bruchsal: Braunschweig . Altenburg . Arnftadt i. Th. Diedenhofen. Breslau . Striegau Neuß .

* «A —2* æ« 4A « « “Ä H «Ltq AK U RS H

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkauféwerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ift; ein Punkt (.) in den leßten sechs

Ein liegender Stri

12,00 14:00

12,20 13/20

12,40 12,30 12,20 12,00

15,00 14,00

12,60 12/60

Srofßhaudels - Durchschnittspreise von Getreide für den Monat Dezember 1897 nebst entsprecheuden Angaben für dcu Vormouat.

1000 kg in Mar fk.

(Preise für prompte [Loko-] Waare, soweit nit etwas Anderes bemerkt.)

Königsberg. Roggen, guter, gesunder, 714 g per 1 Weizen, guter, bunter, 749 bis 754 g per 1 fer, guter, gesunder, 447 g per 1 erfte, Brenn-, 647 bis 652 g per 1 Breslau. Roggen, Mittelqualität Weizen, é fer, s erste, « ]

m. Roggen, pfälzer, russischer, bulgarischer, mittel Weizen, pfälzer, russischer, amerik., rumän., mittel Hafer, badischer, württembergisher, mittel... Gerste, badische, pfälzer, mittel München. Roggen, bayerischer, gut mittel Weizen, j P Hafer, - E Gerste, ungaris(e, mährische, mittel „bayerische, gut aue

Roggen, Pefter Boden Weizen, Lheiß- i Hafer, ungarischer, prima Gerfie, slovakische 2

Roggen, Weizen,

Buiee erste, Malz-

Noggen Weizen, Saxonka

Roggen Weizzn, Ulka

Roggen : Weizen è lieferbare Waare des laufenden Monats

Hafer Gerste (Halle au ÞbIl6) Antwerpen. Donau- Weizen { Red Winter Nr. La Plata . Amsterdam.

Weizen, Poln. Odessas London. a, Produktenbörse (Mark Lane). ; . qi Weizen (E Bs b. Gazette averages. Weizen |

englisches Getreide, B, Mittelpreis aus 196 Marktorten

Liverpool.

reges Weizen { Californier Chicago Spring Northern Duluth (neu) i Ne E (neu) j engl, weißer (neu Hafer } engl. gelber (neu) Californ. Brau- Gerste | Canadische Schwarze Meer- Chicago. Weizen, Lieferungs-Waare des laufenden Monats , New-York.

Da-

gegen im Vor-

monat 132,25 182,60 134,00 117,70

143,60 168,60 129,50 138,50

157,50 217,80 149,70 188,10

175,00 212,00 153,50 200,00 204,00

156,99 227,42 117,11 175,66

144,47 223,05 110,70 127,29

98,51 | 154,62 99,61

90.98 142,75

145 02 240,92 147,44 152,69

172,03 176,71 185,26

111,37 105,89 156,50

162,71 159,46

157,64 118,12 147,13

162,56 165,36 188,25 186,26 172,94 170,44 183,78 119,95

187,22 173,11 174,05 181,81 120,93 108,06 | 106,58 131,35 | 128,87 95,85 | 93,67 92,08 | 88,65

151,82 | 145,96

Weizen, Lieferungs-Waare des laufenden Monats Bemerkungen.

151,70 | 149,38

1 Tschetwert Weizen ist = 163,80, Roggen = 147,42, Hafer =

98,28 kg angenommen;

an ber Raubaaier Produktenbörse = 504 Pfd. engl.

Gazette averages, d. h 3 dei

des Königreichs ermittelten Durchschnittspreise für

treide, ift 1 Imperial Quarter Weizen = 480, 4

1 Imperial Quarter ift für die Weizennotiz

gerechnet; für die

. die aus den Lmepes an 196 Marktorten

einheimishes Ge-

0, Hafer = 312, Gerste

Noch: Hafer.

14,20 14,30 14,80 14,00 14,10 15,00 15,90 16,20 16,20

—- 14,20 15,00 12,96 13,60 13,60 13,48 13,60 13,60 13,40 —— 13,42 14.60 14 60 14,50 15,00 15,30 13,50 14,80 14,80 14,20 14,40 15,00

L 16,50 16,50 14,80 15,80 15,80 15,40 15,70 15,70 15,80 16,49 16 40 14,80 15,00 15,29 14,20 14,20 14,60 13,60 13,70 14,00 13,80 14,20 14,69

—— 12,60 13,60

Bemerkungen.

== 400 Pfd. engl. angesetzt. 1 Bushel Weizen = 60 Pfd. engl. ; 1 Pfd. engl. = 453,6 g; 1 Laft Roggen = 2100, Weizen = 2400 kg,

Bet der Umrechnung der Preise in Reichswährung find die aus den einzelnen Tages:-Notierungen im „Deutschen Neichs- und Staats- Anzeiger“ ermittelten monatlihen Dur(schnitts- Wechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und New-York die Kurse auf New-York, für St. Petersburg und Odessa die Kurse auf St. Petersburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten if nachstehender Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Staatshaus-

halt, zugegangen :

S1 Der Staatshaushalts-Etat (Art. 99 der Verfassungs-Urkunde) enthält den Voranschlag für alle im Laufe jedes ECtatsjahres vor- auésihtlich eingehenden Einnahmen und erforderli werdenden Ausgaben des Staats.

& I,

Zu den in den Staatshaushalts-Etat aufzunehmenden Einnahmen und Ausgaben gehören auth: : z

1) Erlöse aus oer Veräußerung von beweglihem oder unbeweg- lichem Eigentbum des Staats. _ : :

9) Ginnahmen, welche dem Staat durch Beiträge Dritter zu im Staatshaushalts. Etat vorgesehenen Ausgaben zufließen.

3) Einnahmen und Ausgaben auf Grund von Anleihegeseßen, wenn und soweit in den leßteren die Aufnahme in den Staatshaus- halts-Etat vorgesehen ift. O

4) Die Einnahmen und Ausgaben derjenigen zu befonderen Zwecken bestimmten Fonds, über welhe dem Staat allein die Ver- füaung zusteht, sofern diese Fonds niht juriftisde Persönlichkeit besigen.

siven Die Einnahwen und Ausgaben derjenigen Unterrichts-, Ie \{aftlihen, Kunst- und ähnlichen Anstalten, welhe vom Staat allein oder mit Hilfe von Zuschüssen Dritter zu unterhalten sind, sofern diese Anstalten nicht juristishe Pecsönlichkeit besigen.

Vertragêmäßige Rechte und Stiftungsbestimmurgen werden durch die Vorschriften unter 4 und 5 nickt berührt.

8&3.

Mit den Spezial-Etats der betreffenden Staatsverwaltungen sind dein Landtage Nahweisungen von den veranschlagten Einnahmen und Ausgaben - derjenigen der alleinigen Verfügung des Staats unter- liegenden besonderen Fonds zur Kenntnißnahme mitzutheilen, welche juriflishe Persönlichkeit besien und welhe ganz oder zum theil zu folhen Zwecken bestimmt sind, für welhe auch allgemeine Staats- mittel verwendet werden. In den Nachweisungen sind die Einnahmen der einzelnen Fonds nah den hauptsächlihsten Quellen, die Ausgaben na den hauptsählihsten Verwendungs8zwecken gesondert anzugeben.

Dosselbe gilt bezüglih der Einnahmen und Ausgaben derjenigen Unterrichts-, wissenschaftlichen, Kunst- und ähnlichen Anstalten,

1) welche vom Staat allein oder mit Hilfe von Zuschüfsen Dritter zu unterhalten sind, aber juristische Persönlichkeit besißen,

9) welcke vom Staat und von Dritten gemeinschaftlih zu unter- halten find, | i

3) welhe von Dritten zu unterhalten sind, aber vom Staat mit

Zuschüssen, die niht auf re{tlicher Verpflichtung beruhen, unterstüßt werden. : Diese Beftimmungen finden keine Anwendung auf die ausscließ- lich für den Elementar- oder Fortbildungs-Unterricht bestimmten Anstalten, sowie auf solche Anstalten, welhe mit Zuscdüssen aus den dazu im Etat bereitgestellten On B IOnRE unterstüßt werden.

Von denjenigen der alleinigen Verfügung des Staats unter- liegenden bel biiberen Fonds, welche nicht unter die Bestimmungen im 8 2 Nr. 4 oder im § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen, sind dem Land- tage mit den Spezial-Etats der betreffenden Staatêverwaltungen Nachweisungen unter Angabe Ler Fahreébeträge der cinzelnen Fonds

zur Kenntnißnahme mitzutheilen.

5.

it Zustimmung des Landtages kann von der Mittheilung der

in A F j und L bezeichneten Nachweisungen bezüglih einzelner

Fonds oder Anstalten oder bezüglich gewisser Kategorien derselben ab- gesehen werden.

86.

Bei dem Seehandlungs-Jnjitut sind sowohl in dem Spezial- Etat ais in dem Staatshaushalts-Etat als Ginnahme der Geshäfts- gewinn und die Verwoaltungseinnahmen des Instituts und als Aus- gabe die Verwaltungskosten desselben zu Dra, :

Mit dem Spezial-Etat des Stehandlungs- Instituts ist dem Landtage der Verwaltungsberiht und der Hauptat schluß des iee für das letzte abgelaufene Etatt jahr zur Kenntnißnahme mitzutheilen.

i folchen Verwaltungen, welche nit aus\ließlich für Rech- nun L Si geführt ebt, ist sowohl in den Spezial. Etat der Letrcfföndon Staatsverwaltung als in den Staatshaushalts-Etat der Antheil des Staats an dem für die Gemeinschaft veranschlagten

der Zuschuß einzustellen. : L E E P ben folher gemeinschaftlichen Ver-

waltungen find in einer dem Speztal-Etat der betreffenden Staats-

14,71 13,10 835 °

645 . 405 ¿ 13,06 5 095 14,24 1107 13,00 8 326 14,42 50 15,67

9090. Gips

Ho aaen, r PeEs

8 532 15,80 539 : 14,83

ps « 900, , part p

462 13,20 13,20 15L

ooooooooo eo ooo

poln bereGnet. palten, daß entsprehender Bericht fehlt.

verwaltung belzufügenden Nachweisung dem Landtage zur Kenntniß- nahme mitzutheilen.

& 8, Durch die Etats roerden Privatrehte oder Privatpflichten weder begründet noch aufgehoben.

8 9,

Nach geseßlicher Festftellung des Staatshaushalts-Etats ist der- selbe nebft den zugehörigen Spezial-Etats durh die Staatsregierung der Ober-Rechnungskammer i 4 aue

_In den Kassen-Etats, welche für die ausführenden Behörden und Kassen auf Grund des Staatshaushalts-Gtats und der mit demselben festgestellten Spezial-Etats auszufertigen find, find die Einnahmen und Ausgaben in dem Rahmen der dur diese Etats festgestellten Kapitel und Titel in Ansaÿ zu bringen.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf diejenigen Kassen- Etats und Theile von E für die Hauptkafsen und die General-Staatskasse, in welchen die in anderen Kassen-Etats nah Kapiteln und Titeln ausgebrachten Einnahmen und Ausgaben nur summarisch nach Verwaltungöbezirken oder Verwaltungszweigen auf- geführt werden. 4

S 1L

Die Kassen-Etats können für einen mehrjährigen Zeitraum fest- gestellt werden.

Werden in den Ansägen eines für mehrere Jahre festgestellten Kassen-Etats durch den Staatshaushalts-Etat für eines der folgenden Jahre Aenderungen berbeigeführt, so find darüber, sofern die Ueber- einstimmung der Kassen-Ctats mit dem Staatéhaushalts-Etat nicht dur einen jährli feftzustellenden Gesamnit- Kafsen-Etat für den be- treffenden Verwaltungszweig herbeigeführt wird, besondere, diese Ueber- einstimmung herstellende D auszufertigen.

Die Kassen:-Etats sind, insoweit die über ihre Ausführung zu legenden Rechnungen nah den Bestimmungen des Geseßes vom 27. März 1872, Letreffend die Einrichtung und die Befugnisse der S e a amer (G.-S. S. 278), der Revision dur die Ober-Rechnungskammer unterliegen, alsbald nach ihrer Ausfertigung mit einer Uebersiht der Zu- und Abgänge gegen den vorhergehenden A tn beglaubigter Abschrift der Dber-Nechnungskammer mitzu-

eilen.

Eine gleihe Mittheilung hat hbinsihtlich der nach § 11 zu erlassenden Deklarationen E id

Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Rehnung unter den- jenigen Kapiteln und Titeln, unter welhen fie im Etat vorgesehen find, oder wenn nur ein entsprehendes Soll aus der vorhergehenden Rechnung zu übertragen war (§§ 42 und 45), an der betreffenden Stelle der folgenden Rechnung nahzuweifen.

Mehreinnahmen und Mehrausgaben gegen die Ansäte der Etats und das Soll nach der vorigen Rechnung sind in der Rechnung als Zugang nachzuweisen.

Einnahmen und Ausgaben, welhe weder unter einen Etatstitel fallen, noch bei einem Sell aus der vorhergehendèn Rechnung zu ver- rewnen sind, sind in der Rechnung, getrennt von den etatsmäßigen Einnahmea und Ausgaben, als außeretatsmäßige Einnahmen und Aus-

gaben nadzuweisen. 8 14

Alle Einnahmen und- Ausgaben sind, vorbehaltlich der in den

F 42 bis 46 dieses Gesetzes hinsihtlih der Einnahme- und Au8gabe- teste getroffenen Bestimmungen, în der Rechnung desjenigen Gtats- jahres nachzuweisen, in welchem sie fällig geworden sind.

Die am 1. April postnumerando fälligen Einnahmen unb Ausgaben, sowie diejenigen Einnahmen und Ausgaben ohne bestimmten Fälligkeitstermin, deren Rehts- und Entstehungsgrund in dem vorher- gehenden Etatsjahre liegt und deren Fälligkeit noch in der darauf folgenden Zeit bis zum Jahresabs{chluß für das lehtere 39) herbei- usen ist, find in der Rechnung des vorhergehenden Jahres nach- zuweisen.

Eine von den vorstehenden Bestimmungen abweihende Ver- rechrung der Einnahmen oder Ausgaben kann in den Spezial-Etats festgeseßt werden. A

S Alle Einnahmen und Ausgaben find mit ihrem vollen Betrage in der Rechnung nachzuweisen, und es dürfen weder von Einnahmen vorweg Ausgaben in Abzug gebraht, noch auf Ausgaben vorweg Ein- nahmen in Anrechnung gebracht werden. Tantiòmen und fonstige Gebühren für die Erhebung von Ein- nahmen sind unter den Ausgaben N

Alle Einnahmen des Staates werden für Rechnung der Staats- P agnzgeew g als OeEckungsmittel für den gesammten Ausgabe- edarf des Staates erhoben, sofern aiht für einzelne Einnahmen dur die Spezial-Etats oder dur besondere Geseßze etwàs Anderes bestimmt ift. ;

Die Einnahmen der im § 2 unter Nr, 4 bezeihneten Fonds sind nur für Zwecke der lehteren zu G

Stundungen für die Erfüllung von Zablungsverpflihtungen gegen den Staat dürfen nur auënahmsrwoeise unter besonderen Um-- ständen bewilligt werden.

Stundungen über den Jahresabschlußtermin 39) derjenigen Kasse hinaus, welcher der rehnungëmäßige Nachweis der betreffenden Einnahmen obliegt, dürfen von den Behörden nur auf Gründ einer

ape des zuständigen Ministers ertheilten Ermächtigung und untex ngabe der Gründe bewilligt werden.®