Diese Besti immun en finden keine Anwendung auf folche Zablungs- _verpflihtungen, bei ivelchèn Kreditgewährungen für bestimmte Fristen durch allgerneine Vorschriften der zuständigen Behörden zugelafsen oder
im Geschäftäyerkehr gebräuchlich sind. Au Pelibe die “vg Me BVerwaltungézweige bestehenden
besonderen geseßliden Bestimmungen über die Stundung von Zahlungs- verpflihtungen unberührt.
Werden bewegliche Gegenstände für die Eee eines anderen Etatsfonds als tetjentgen, aus welhem sie beschafft sind, abgegeben, so ist der Werth dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle ins- gesammt mehr als 3000 M beträgt, äus dem ersteren Fonds zu ver- güten, fofern nit in den Spezial.Etats etwas Anderes bestimmt ist. Diese Vergütung findet nicht stait, wenn der Fonds, aus welchem | entsprechende Bestimmung in dem Spezial-Etat zugelassen ift, die Beschaffung erfolgt ist, zur Beschaffung von Gegenständen der be- 2) bei allen Baufonds. treffenden Art auch für die Zwccke detjenigen Fonds bestimmt ift, S 45
E Die Bestimmiitg im § 43 Abf. 2 findet keine AnWendu i es fönnen die am Sabreoiblus verbleibenden Bestände zur Verwendung in die folgenden Jahre übertragen werden : 1) bei denjenigen Ausgabefonds, bei welGen dies dur eine
i
Zweite Veilage
s 5 Éd ama Don
p e S aabeE R
5-4 7 ¿f M M S: 18 L 1. Lf Ff h S R cs F E f
8 18. :
Von der Einziehung dem Staat zustehender Einnahmen darf nur im einzelnen Fall und, abgesehen von der Unmöglichkeit der Ein- ziehung, nur auf Grund einer dur geseßliche oder durch Königliche Bestimmung ertheilten Ermächtigung abgesehen werden Nur unter gleiher Vorausfezung dürfen auch zur Staatskasse vereinnahmte Be- träge zurüderftaitet werden. : s
Die nicht zur Einziehung gelangten oder zurückerstatteten Beträge sind in der dem Landtage gemäß § 47 dieses Geseßes vorzulegenden Vebersiht von den Staatéeinnahmen und Ausgaben bet den betreffenden Etatstiteln summaris\ch zur Kenntnißnahme mitzutheilen. Mit Zu- timmung des Landtages kann von dieser Mittheiluna bezüglich einzelner Arten niht zur Einziehung gelangter oder zurüderstatteter Beträge aktgeseßen werden. Lan
Î j
Zur Staatskasse vereinnahmte Beträge, welche zurückerstattet werten müssen, sind, wenn die Zurückerstattung erfolgt, fo lange die betr:ffenden Fonds noch ofen sind, von der Einnahme bei den leßteren wieder abzuseßen, bei späterer Zurücerftattung aber als Aus- gabe zu verrehnen. S
Zurüderstattete Gerichtskosten und Geldstrafen sowie indirekte Steuern können immer von der Einnahme abgeseßt werden.
Bei der Eisenbahnverwaltung können die Beträge an Einnahmen aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehr, welche in der Rechnung des Vorjahres auf Grund der zum Jahretabshlusse stattgefundenen vorläufigen Feststellung zu viel rerrehnet sind, von den Einnahmen des folgenden Etatéjahres abgefeßt werden.
8 20.
Dcn Ausgabefonds dürfen Rückeinnahmen, unbeshadet der Be- stimmung im § 36 dieses Gesetzes, nur auf Grund befonderer Er- mächtigung dur den Etat zugeführt werden.
Bei Banausführunoen dürfen jedo die Erlöse aus der Wieder- veräußerung von Grundsiückcen und bewegliden Gegenständen, welche über den dauernden Bedarf hinaus aus den betreffenden Baufonds er- worben sind, den leßteren, so lange dieselben nech ofen find, wieder zugeführt werden.
Bei Bauten, welche auf Grund eines dem Landtage vorgelegten Bauanschlags ausgesührt werden, dürfen au sonstige bei der Bau- autführung si ergebende Einnahmen zu den Kosten des Baues mit- verwendet werden, wenn diese Einnahmen in dem Bauanfchlage ver- anshlagt und von dem gesammten Kostenbedarf in Abzug gebracht sind.
8 21.
Befoldunaen und andere bei der Pensionierung in Anrechnung zu bringende Dienstbezüge dürfen nur auf Grund einer durch die Spzezial-Ftats oder durch besondere Gesetze ertteilten Ermächtigung verliehen werden. L
Die Gnadenbezüge von den Diersteinkünsten verstorbener Be- amten sind bei denselben Fonds zu verausgaben, aus welchen die be- treffenden Diensteinkünfte zu zahlen waren.
Diese Bestimmung konimt auch bei den Fonds zu Pensionen und zu Unterstüßungen entsprechend zur Anwendung.
S3
(Frsyarnisse, welhe bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten dadur entstehen, daß Stellen zeitweise nicht beseht sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden, Éênnen bis auf Höbe der für die einzelne Stelle verfügbaren Beträge, wenn und soweit sie nict zur Bestreitung der Kosten einer Tommiffaris{en Verwaltung der Stelle erforderlich sind, zur Ge- nährung von Nemunerationen für die unmittelbare oter mittelbare Betbeiligung an der Wahrnehmurg der Geschäfte der betreffenden Stelle verwendet werden.
Aus E:sparnissen, welche dadur entstehen, daß die Besoldungs- fords nidt vollständig unter die Stelleninhaber vertheilt worden sind, fowie aus Ersparnissen kei den Fonds zu Wohnungégeldzushüssen dürfen Remunerationen nicht gewährt werden.
Gine von den vorstehenden Bestimmungen a*weihende Verwen- durg von Ersparnissen kann in den Speztal-Etats festgeseßt werden.
Die vorstehcnden Bestimmungen kommen auch bei Ersparnissen an den Fonds zur Remunerierung von Hilfsarb-itern ent'prehend zur Anwendung.
§ 24.
Im übrigen dürfen außerordentlihe Remunerationen und Unter- fügungen für Beamte rur aus denjenigen Fords gewährt werden, welche in den Etats dazu bestimmt sind.
« 8 5,
Aus den Fonds einer Behörde zur Remunerierung vcn Hilfs- arbeitern dürfen, sofern niht in den Speztal-Etäts etwas Anderes heftimmt ist, Bcwilligurgen an etatsmäßig angestellte Beamte der- selben Behörde nicht erfolgen.
S 26.
In den dem Landtage vorzulegenden Spezial-Etats find bei den betrcfffenden Besoldungsfonds oder Fonds zur Nemunerierung von Hilfsarkettern die Einnahmen der Beamten aus Nebenämtern nah- rihtlich mitzuthetlen.
y Se
Gebühren für die Erhebung von Staatseinnahmen und für die Leistung von Staatsauëgaben sind nur von derjznigen Beträgen zu berechnen, welche für das betreffende Etatsjahr als wirklih ein- gegangen bezw. verauêëgabt nachgewiesen werden.
2 98
Die UPeberlafung von Dienstwohnungen an Beamte erfolgt nah Maßgabe des Etats.
y 8 29. |
Die Ueberlassung von Wohnungen und von anderen Nußungen an den zur Verfügung tes Staats stehenden Gebäuden und Grund- \tüden, fowie von sonstigen Naturalbezügen an Beamte darf nur
egen Entgelt stattfinden, sofern nit in den Spezial-Etats etwas Anderes bestimmt ist.
Die für Dienftwobnungen zu evtrihtenden Vergütungen sind, soweit sie nit gemäß der Bestimmung im § 4 Yóvs. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1873, bitreffend die Gewährung von Wohnungsgeld- zus{üssen an die unmittelbaren Staatsbeamten (G.-S. S. 209), gegen ten Wohbnurgsgeldzushuß aufgerehnet werden, als Einnahmen nachzuweisen.
8 30,
Der Auéführung von Neubauten sowie von Reparaturbauten auf Kcsten des Staats sind Bauanschläze zu Grunde zu legen. Fnwieweit hiervon abgesehen werden darf, bestimmt der Minister der öffer tlihen Arbeiten und soweit es ih um Bauten handelt, welche ohne dessen Mitwirkung auszuführen sind, der zuständige Minister.
Unter welchen Vorausseßungen, insbesondere bei welher Höhe der Bausumme, die Bauanschläze der tcchnischen Revision und Fest- stellung dunh die b ôchste Baukehêrte oder dur die nahgeordneten Behörden unterliegen, ist Gegenftand Königlicher Anordnung.
Mit den über bie cinzelnen Bauausführungen zu legenden Rech- nuygen find der Ober-Rcchnungskammer die erforderlichen bautechnischen Beläge vorzulegen.
31
z 9 31. j
„_ Alle für Rechnung des Staats angekauften beweglihen Gegen- stände wüssen bei ter Kechr.ungslegung über die dafür verautgabten Geldbetzäge entweder als vollständig verwendet oder in einer besonderen Natüralrechnung (§ 10 des Geseyes vom 27. März 1872, ketreffend die g und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, G.-S. S. 278) in Einnahme oder, insofern sie aus Utensilien oder Geräthschäften bestehen oder zu Sammlungen gebßdren, als inventarisiert
welchem die Werthe der abgegebenen Eegenstände zu gute ge- tommen find.
Auch dürfen Sammlungsstüccke von einer staatliGen Sammlung an eine andere ohne Vergütung des Werthes abgegeben werden.
32 Auf solche Fonds, welche im Etat ganz oter zu einem Theil als3 Diépositionsfonts, Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben oder unter einer sonstigen allgemeinen, die Ausgabezwecke nicht bestimmt an- gebenden Bezeichnung zur Verjsügung der Verwaltung gestellt sind, dürfen, sofern nicht in den Spezial-Etats etwas Anderes bestimmt ist, keine Ausgaben angewiesen werden, -wel@e unter einen anderen Etatstitel fallen, § 33
Ausgabebeträge, über welche seitens der Verwaltung beim Ein- tritt bestimmter Voraussetzungen oder eines bestimmten Zeitpunktes niht weiter versügt werden darf, sind, sofern stch diese Beschränkung niht. {on aus der Bezeichnung ter Ausgabezwecke in den Etats er- giebt, in den leßteren als künftig wegfallend zu bezeihnen.
8 34.
Ausgabebeträge der im § 33 bezzihneten Art sind von dem Zeit- punkte ab, mit welhem die Befugniß der Verwaltung zur Verfügung über biefelben aufhört, in den Rechnungen als Minderausgabe nach- zuweisen.
Dasselbe bat stattzufinden:
1) bei Dienstbezügen überzähliger Beamten mit dem Eiptritt des Beamten in eine andere Stelle des Staatsdienstes bis auf Höbe ter mit derselben verbundenen Besoldung oder fsorstigen der Besoldung gleihstehenden Dienstbezüge,
2) bei persönlihen Zulagen und foastigen ledigli an die Perfon geknüpften Dienstbezügen in dem Maße als der Beamte, welcher dtie- selben bezieht, erhöhte normalmäßtige Dienstbezüge erhält, sofern nit in den Spezial-Etats etwas Anderes bestimmt ist.
In beiden Fällen bleibt der Mehrbetrag an Wohnungsgeldzushuß, welcher einem Beamten infolge der Verseßung an einen Ort einer höheren Servisklasse zu gewähren ist, bei ter Einziehung oder Kürzung als künftig wegfallend bezeihneter Diensibezüge außer Betracht.
S 3D Sollen von einer Mehrzahl von Stellen einer Kategocie eine oder mehrexe Stellen nah dem Abgange der zeitigen Inhaber oder bet den nächsten innerhalb dieser Kategorie eintretenden Erledigungs- fällen eingezogen werden, so ist für jede der einzuzichenden Stellen, 1) wenn in den Etats die Besoldungen für diese Kategorie nach einem Durchschnittésay für jede Stelle ausgebracht sind, der Betrag dieses Durhscßnittésatzes, 2) wenn die Besoldungen nach Dienstaltersstufen geregelt sind, der Betrag der Mindestbesoldungen dieser Kategorie in den Etats als künftig wegfallend zu bezeichnen Bleibt in dem Falle zu 1 béi einer demnächst eintretenden Stellen- erledigung die dadurch jrei werdende Besoldung hinter dem Durch- schnittsfaße zuuüd, so ist der an dem leßteren fehlende Betrag cin- zuziehen, scbald und insoweit später über die Mindestbesoldung hin- auëgehende Beträge zur Erledigung kommen. In dem Folle zu 2 ift bei einer demnächst eintretenden Stellen- ezledigung der Betrag der thatsächlih frei werdenden Besoldung ein- zuziehen,
8 36. Verausgable Beträge, welhe der Staatskasse zurückeistattet werden, sind, wenn die Zurlückerstattung erfolgt, so lange die betreffer- den Fonds noch ofen sind, von der Ausgabe bei den leßteren wieder abzuseßen, bei späterer Zurückerstattung aber als Einnahmen zu ver- rechnen.
S ZT; Alle Verträge für Rechnung des Staats müssen auf vorauf- gegangene éffentlide Ausbietung aecgründer sein, sofern nicht Aus- nahwen tur die Natur des Geschäfts gerehtfertict oder kurch den zuständigen Minister für den einzelnen Fall oder für bestimmte Ärten von Veiträgen zugelassen werden. Mit Beamten, welhe die Verwaltung selbst führen oder an der- selten betheiligt sind, dürfen in Bezug auf diefe Verwaltung Vert1äge nit atges{hlofsen werden. Ausnahmen tücfen nur dur den zu- ständigen Minister zugelassen werden Die von den Behörden recktsgültig abgeschlofsenen Verträge dürfen zum Nachtheil des Staats nalhträglih weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Ausnahmen sind mit Königlicher Genehmigung zulässig und bedürfen, wenn der abgeschlossene Vertrag der Ge- nebmigung des Landtages unterlegen hat, au der Zustimmung des letzteren:
8 38.
Defekte dürfen, abgesehen von der Urmöglichkeit der Einziehurg, nur auf Grund einer durch Königliche Bestimmung ertheilten Ec- mächtigung niederges{lagen werden. (Vergl. auh § 17 des Gesetzes vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Nechnungskammer, G.-S. S. 278)
Die nicht zur Einziehung gelangten Beträge sind in der dem Landtoge gemäß § 47 tiises Gesehes vor,ulegenten Uebersicht voza den Staatlêcinnatwen und Ausçaben kei den betreffenden Ctatstiteln \fummarish zur Kenntnißnahme mitzutheilen. Mit Zustimmung des Landtages kann von dieser Mittheilung bezüglich einzelner Aiten richt zur Einziehung gelangter Beträge abgesehen werden.
8 39. Der Abschluß der Kassenbücher für jedes Etattjahr erfolgt bei der General-S1aatétkasse spätestens im dritten Monat nah dem Ab- laufe dcs Elattjahres, kei den übrigen Kassen zu entsprechend früheren, Lon dem zuständigen Pinister und tem Finanz-Minister festzusegenden erminen.
8 40.
Bei keiner Kasse dürfen nah erfolgtem Jahre8abs&luß (§ 39) noch Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung des abgelaufenen Ctats- jahres gebucht werden.
Ausgenommen hiervon sind die Brchungen zur Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1882, betreffend die Ver- wendung der Jahresübershüsse der Verwaltung der Eisenbahn-An- gelegenheiten, (GEeseß-Samml. S. 214).
8 41. Vorschüsse, welche bis zum Jahre8abs{chluß (§ 39) nit baben abgewickelt werden fönrnen, find in einem Anhange zu der Kassen- rechnung nackzuweisen, - 8 42.
Haben Einnahmcbeträge, welhe nah Maßgabe der Bestimmungen in § 14 dem abgelaufenen oder cinem fiüheren Etatsjahre angehören, bis zum Jahresabs{chluß nicht eingezogen werden können, fo sind die- selben für das abgelaufene Etatétjahr als Einnahme-Neste nachzuweisen und für das folgende Etattjahr in Soll-GCinnahme zu stellen. Ihre Vereinnahmung erfolgt demnächst für Rechnung deéjentigen Etatéjahres, in welchem sie eingehen.
8 43, Haben Ausgaben, welhe nah Maßgabe der Bestimmungen im 8 14 dem abgelaufenen Etatsjahr angehören, bis zum Jahresabschluß nicht geleistet werden können, so werdcn die zur Bestreitung derselben erferderlichen Beträge, auch wenn tieselben unter Zusammenrehnung mit den wirkli geleisteien Ausgaben eine Etatéüberschreitung ergeben, reserviert und in das folgende Etatsjahr ütertragen. BVestänte, welche nah N-cservieiung der zu Nestausgakten erforder-
Die auf Grund der Bestimmungen in den §8 43 und 44 in das folgende Etatsjahr zu übernehmenden Beträge sind für das ah, geschlossene Etatéjahr als zu Restauëgaben bestimmt, beziehungsweise a!s in das folgende Etatsjahr übergehender Bestand nahzuweisen und für das folgende Etatsjahr ia A UEGAE zu ftellen.
Bei den übertragbaren Ausgabefonds (§ 44) können die aus dem Vo:jahre übernommenen Mittel (§ 43 Abs. 1 und § 44) auch zu den Ausgakten des laufenden Etatétjahres und ebenso - die Fonds deg laufenden Etatsjahres auch zur Bestreitung solcher Ausgaben ver- woendet werden, welche nah Maßgave der Bestimmungen im § 14 früheren Etattjahrey angehören.
Bei den nit übertragbaren Fonds dürfen die zu Restausgaben reservierten Beträge uur zur Bestreitung der Restausgaben, für welche sie bestimmt sind, und nur bis zum Jahresabschluß für das folgende Gtatsjahr verwendet werden. Insoweit sie bis dabin nicht zur Ver- wendung gelangt sind, sind sie in der Rechnung als erspart naczu- weisen ; die etwa [päter noch erforderlich werdenten Zahlungen sind aus den Mitteln für das laufende Etatsjaßr zu leisten. Lehteres gilt au bezügli folher Ausgaben, welhe nah Maßgabe der Be- stimmungen im § 14 früheren Etatsjahren angehören, zu deren Deckung aber Mittel nit oder nit in ausreihendem Maße reserviert worden sind.
E
S
Eine Uetersiht von den Staais-Einnahwmen und Ausgaben eines Iren Etattjahres ift dcm Landtage im folgente Etatsjahre vor- zulegen.
Diefer Ueberscht sind beizufügen:
1) die gemäß § 19 Abs. 3 des Geschßes vom 27. März 1872, betreffend die Eiurihtung uud die Befugnisse der Ober-Rechnungs- Ttammer (G.-S. S. 278) dem Landtage vorzulegenden Nachweisungen der Etatsüberschreitungen und der außeretatömäßigen Ausgaben.
2) Nachweisungen über die Verwendung dertenigen Zentralfonds, welhe im Etat ganz oder zu einem Theil als Dispositiont fonds, Fonds zu unvorbergesehenen Ausgaben oder unter ciner sonfttigen all- acmeinaen, die Ausçcabezwecke nicht bestimmt angebenden Bezeichnung zur Berfügvng der Verwaltung gestellt sind. ÄAusgenommen hiervon find folhe Fonds, deren Nechrungen der Nevision durch die Ober- Rechnun gskammer nicht unterliegen. Mit Zustimmung des Landtages kann au bezüglich anderer Fonds von der Vorlegung der vorbezeih- neten Nachroeisungen abgesehen werden.
3) Eine Noclweisung von den als endgültig erspart zu löschen- Hn Beträgen der dur besondere Geseßze zur Verfügung gestellten Kredite.
Eine naÏträglihe Verwendung der nach der Nachweisung zu 3 zu lös@Genden Beträge darf nicht ee S 48.
In den von den Kassen zu legenden Rebnungen sind die Ein- nahmen und Autgaben in derselten Anorènung nachzuweisen, in welcher sie in ten Kassen-Etats (§ A aufgeführt find.
d 4
Die Kassenrehnungen (H 48) haben sowobl in ibren einzelnen An- fäßen als im Garzen das bei dem Jahbresabichluß festgestellte Er- gebniß der Kassenbtücher wiederzugeben.
S 50, Die Kassenrehnungen werden der Regel va für ein volles Etats- jabr gelegt. Ausnahmen sind nur mt Zustimmung der Ober- NRechrungskammer zulässig.
8 51. Die Kafsenrechnungen find vor der Einsendung an die Oher- Rechnungtkammer durch die zuständigen Bek, örden einer Vorprüfung (Abnahme) zu unterziehen. Bet der Abnahme sind die Rechnungen und, fowcit dies noch nit geschehen ist, auch die Beläge rechnerisch zu prüfen und zu be- seinigen, fowie in formeller und materieller Hinficht zu prüfen und mit den nöthigen Erläuterungen und Bemerkungen, sowie den etwa noch fehlenden Bescheinigungen zu versehen. Das über die Abnahme dec NecGnuyg aufzunehmende Protokoll ist mit der Nechnurg an die Ober-Rechnungskammer eizufenden.
8 52, Mit der gemäß der Bestimmung im Artikel 104 der Verfafsungê- Urkunte dem Landtage vorzulegenden allgemeinen Nechnung über den Staatsbavsbtalt cines jeden Jahres ift für jeden Verwaltungszweig, für welchen mit dem Staatshaushalts-Gtat ein Spezial-Etat festgestellt ist, eine Spezial-Rechnung vorzulegen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in diesen Rechnungen nah den Kapiteln und Titeln des Etats nachzuweisen, und zwar in der allgemeinen Rechnung in terselben Weise, wie sie im Staatshaushalts- Etat, in den Spezial-RNechnungen in derselben Weise, wie sie in den Spezial-Etats zum Ansaß gebracht sind. Außeretatêmäßige Eirnahmen uxrd Ausgaken (§ 13 Abs. 3) find unter zusäßlihen Ubschntiten E
53, Sowohl in der allgemeinen Rechnung als in den Spezial-Rech- nungen (§ 52) sind bei den einzelnen Kapiteln und Titeln und ket den Schlußsummen je in einer bescnderen Spalte nachzaweisen : I. bei den Einnahmen: 1) die aus dem Vorjahre übernommenen Einnahme-Neste (Soll na der vorigen Rechnung); 2) der Einnahme-Ansay des Etats (Soll nach dem Etat); es die nach Nr. 1 und 2 sich ergebende gesammte Soll-Ein- nahme; 4) die wirkli eingeaancenen Ginnaktmen (Ift-Einnahme); 5) die verbliebenen Einnahme- Reste; 6) die nach Nr. 4 und 5 sih ergebende Summe ; 7) das Mehr odcr Weniger der Summe zu Nr. 6 gegen die Summe zu Nr. 3. [I. bei den Ausgaben:
1) die auf Grund der Bestimmungen in den §§ 43 bis 45 aus dem Vorjahre übernommenen Beträge (Soll nah der vortgen Rechnung) ; 2) der Ausgobe-. Ansaß tes Etats (Soll nah dem Etat); 3) die nach Nr. 1 und 2 fi ergebende gesammte Soll-usgabe ; 4) die wirklich geleifieten Ausgaben (Ist-Ausgabe); 5) die auf Grund der Bestimmungen in den §8 43 bis 45 in das folgende Etatsjahr zu übertragenden Beträge; 6) die na Nr. 4 und 5 sich ergebende Summe ; 7) das Mebr oder Weniger der Summe zu Nr. 6 gegen die Summe zu Nr. 3.
8 54. Die allgemeine RNechnung hat ferner nachzuweisen : 1) den nah der vorigen Rechnung übernommenen und den in die folgende Ncecnung Alieratbeiben Kassenbestand; 2) die Betriebsfonts.
S 55,
Tie Bestimmungen im § 2 unter Nr. 4 und 5 und in den §83 und 4 dieses Gesetzes find spatestens dunch ten Staatshaushalts-Etat, beztebur géweise die Spezial-Etots für tas Jahr vom 1. April 1900/1901 zur Ausführurng zu brirgen. Im übrigen tritt dieses Geseh mit dein 1. April 1899 in Kraft. 8 56
) 56.
__ Alle tiefcim Gesche ¿uwiderlauferden Bcstimmurgen früherer Gesetze und Verordüungen treten außcr Krast.
lichen Beträge beim Jahresabschluß verbleiben, sind in der Rechnung
nachgewiesen werten.
als erspart nachzuweisen. ¡
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.
M 14.
Berlin, Montag, den 17. Januar
1898,
———————————
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
Ferner ist dem Hause der Abgeordneten folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Verpflichtung zur Bestellung ‘von Amtskautionen,
angen : zugegang 8 1
Die Verpflichtung der Staatsbeamten zur Kautionsleislung nah Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Kautionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873 (Geseß-Samml. S. 125) wird vorbehaltlich der Bestimmung in § 2 des gegenwärtigen Gesetzes aufgehoben.
Unberührt bleibt die Verpflichtung der Gerichtsvollzieher und der Hypothekenbewahrer im Geltungsbereiche des Rheinischen Nechts zur Bestellung von Amtskautionen.
Durch Beschluß des Staats-Ministeriums kann für diese Be- amten an Stelle der in den 88 4 bis 12 des Geseßes vom 25. März 1873 (Geseß-Samml. S. 125) vorgeschriebenen Art dèr Kautions- bestellung eine andere Form der Sicherheitsleistung, insbesondere die Uebernahme einer Gesammthaftung dur eine Vereinigung von Be- amten zugelassen werden. g 3
Die Am.tékautionen der nah § 1 von der Kautionsleistung be- freiten Beamten werden zurückgegeben. Die Rückgabe erfolgt nah näherer Bestimmung des Finanz-Ministers innerhalb einer zweijährigen Frist nah Inkrafttreten dieses MeIeBS,
Für etwaige vor der Nückgabe bekannt gewordene Ersaßansprüche bleiben die Kautionen verhaftet. Jhre Nückgabe bleibt in Höhe der erhobenen Ansprüche bis dahin ausgeseßt, daß über die Begründung der leßteren endgültige Feststellung getrcffen ist.
Handel und Gewerbe,
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Nuhr und in Oberschlesien. Ó
An der Ruhr sind am 15. d. M. gestellt 14278, nit recht- zeitig gestellt keine Wagen.
In Oberschlesien sind am 14. d. M. gestellt 5923, nit recht- zeitig gestellt keine Wagen ; am 15. d. M. sind gestellt 5656, nicht reht- zeitig gestellt keine Wagen.
Zwangsversteigerungen.
Beim Königlichen Amtsgericht T Berlin standen am 14. Januar die nachbezeihneten Grundstücke zur Versteigerung : Wienerstraße 47, dem minorennen Paul Adolf Christian Sch nurr gehörig; Fläche 6,24 a; Nußungswerth 5230 4A; für das Meistgebot von 86 000 4A wurde die Bank für Immobilien- verwaltung, G. m. b. H., Kaiser Wilhelmstraße 37, Ersteherin. — Grünstraße 13, Edcke Friedrichsgracht, dem Restau- rateur Alb. Th. Behrend gehörig; Nußungswerth 4050 4; Er- steherin wurde die Braunschwetgisch-Hannovershe Hypo- thekenbank in Braunschweig.
Beim Königlichen Amtsgeriht zu Charlottenburg wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung des im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Band 162 Blatt Nr. 5661 auf den Namen des Zimmermeisters Ferdinand Lehmann eingetragenen, in der Augsburger- und Ansbacherstraße zu Charlottenburg be- legenen Grundstücks aufgehoben.
Berlin, 15. Januar. (Wochenbericht für Stärke, Stärke, fabrikate und Hülsenfrüchte von Max Sabersky, Berlin W. 8.) Ia. Kartoffelstärke 19{4—20 M, Ia. Kartoffelmehl 19}—20 5, ITa. Rartoffelmehl 17—19 Æ, Feuchte Kartoffelstärke, Frachtparität Berlin 11,00 4, gelber Syrup 24—24è #4, Kap.-Syrup 24]3—295 #, Export 253—26 „#, Kartoffelzucker gelb 24—24} #4, Kartoffelzucker kap. 25—254 #4, Rum-Kuleur 363—37 c, Bier-Kuleur 35—36 #, Dextrin gelb und weiß Ia. 25—294 #, do. sekunda 233—244 M, Weizenstärke (kleinst.) 36—38 #, do. (großst.) 40—41 #4, Hallesche und Schlesishe 43—44 #, Neisstärke (Strahlen) 49—50 A, do. (Stücken) 48—49 #, Maisstärke 32—33 #, Schabestärke 36—38 4, Viktoria-Erbsen 18—22 #4, Kocherbsen 16—20 46, grüne Erbsen 17—20 #4, Futtererbsen 123—13# A, inl. weiße Bohnen 92—24 4, Flahbohnen 24—26 #, Ungar. Bohnen 21—22 t, Galiz.-rufs. Bohnen 20—22 #4, große Linsen neue 40—54 #4, mittel do. 34—38 , keine do. 26—34 M, weiße Hirse 16—18 H, gelber Senf 16—26 #, Hanfkörner 17}—18 #, Winterrübsen 24 bis 243 #4, Winterraps 24¿—25 4, blauer Mohn 36—46 #4, weißer do. 46—52 #4, Buchweizen 14—15 #&, Widcken 14—15è F, Pferde- bohnen 13}—15 #, Leinsaat 22—23 #, Mais loko 10—107 , Kümmel 34—40 Æ, prima inl. Leinkuhen 143—15F #, do. ruff. do. 13}3—15 A, NRapskuchen 13—14 Æ, Ia. Marseill. Erdnußkuchen 15{—16 4, Ia. doppelt gesiebtes Baumwoll - Saatmehl 58—62 °/o 12F—13 M, belle getr. Biertreber 28—34 9% 9}—-10} Æ, getr. Ge- treideschlempe 32—36 9% 12}—13 Æ#, getr. Mais-Weizenschlempe 35—39 9/9 13}—14 #, Mais\cchlempe 40—44% 12}—13} #, Malzkeime 8&—9} #4, Roggenkleie 8#—9 #4, Weizenkleie 8¿—82 „#6 (Alles per 100 kg ab Bahn Berlin bei Partien von mindestens 10 000 kg.)
— Vom oberschlesischen Eisen- und Zinkmarkt berichtet die „Schl. Ztg.“ : Die befriedigende Geschäftslage hat in der ab- elaufenen Woche weitere Fortschritte gemaht. Der Bedarf an Puddel-, Stahl- und Gießerei-Roheisen konnte \fih auf der bisherigen Höhe erhalten, da der flotte Betrieb in den Walzwerken, Stahlhütten und Gießereien unverändert fortbesteht. Die Verladungen von Fertig- abrikaten aller Art entsprehen dem umfangreihen Bestande von
usführungsaufträgen, - die durch Eingang von neuen Spezifikationen eine weitere Beschäftigung der Werke von 4 bis .6 Wochen gewähr- leisten. Die Preise für Stabeisen haben fsih nit geändert und eher eine Befestigung erfahren, nachdem die billigeren Angebote aus dem Westen nicht mehr wahrgenommen wurden, was gewiß als ein Beweis dafür angesehen werden darf, daß auch im Westen in der Beschäftigung der Werke wieder eine Besserung eingetreten ist. Auch die Preise für Grobblehe haben sh niht geändert, während für Feinblehe neuerdings eine festere Tendenz eingetreten ist. Das Drahtgeschäft verläuft bei unverändert guten Preisen wie biéher befriedigend. Ueber das Aus- landsgeschäft ist Neues nicht zu berihten. — Der Rohzinkmarkt entbehrte noch der Anregung, und die Umsätze hielten af in kte- \{hränkten Grenzen, doch wurden die leyten Preise voll bewilligt. London notierte 17 Dis 18 Sh. 9 P. bis 18 Pfd. 2 Sh. 6 P. für gewöhnliche und 18 Pfd. 3 Sh. 9 P. bis 18 Pfd. 5 Sh. für ine Sorten. Im Zinkblehgeschäft trat gegen die er- änderung ein.
— Die Betriebseinnahmen der Gotthardbahn betrugen im Dezember 1897 aus dem Personenverkehr 370 500 (im Dezember 1896 vorläufig 355 600, endgültig 365 144,34) Fr., aus dem Güterverkehr 809 500 (im Dezember 1896 vorläufig 875 000, endgültig 920 288,18) Fr., verschiedene Einnahmen 70 000 (im Dezember 1896 vorläufig 75 000
orwoche fteinerlei
vorläufig 1 305 000, endgültig 1 358 597,14) Fr. Die Betriebsausgaben betrugen im Dezember 1897 1 000 000 (im Dezember 1896 vorläufig 960 000, endgültig 977 344) Fr. Demnach Uebershuß im Dezember 1897 250 000 (im Dezember 1896 vorläufig 345 000, endgültig 381 253,14) Fr.
Stettin, 15. Januar. (W.T. B.) Spiritvs loko 38,10 bez.
Breslau, 15. Januar. (W. T. B.) Schluß-Kurse. Schlef, 34 9/0 L-Pfdbr. Litt. A, 100,15, Breslauer Diskontobank 119,90, Breslauer Wechslerbank 108,50, Schlesischer Bankverein 139,00, Breslauer Spritfabrik 146,00, Donnersmarck 159,00, Kattowißer 178,90, Oberschles. Eis. 107,50, Caro Hegenscheidt Akt. 128,00, Oberschles. Ko!s 173,50, Oberschl. P.-Z3. - 161,80, Opp. Zement 166,25, Giesel Zem. 157,25, L.-Ind. Kramsta 150,50, Schles. Zement
215,50, Schles. Zinkh.-A. 208,50, Laurahütte 185,75, Bresl. Oelfabr.
101,40, Koke-Obligat. 102,40, Niederschles. elektr. und Kleinbahn- gefellschaft 124,00.
_ Produktenmarkt. Spiritus pr. 100 1 100% exkl. 50 4 Berbrauhsabgaben pr. Januar 56,70 Gd., do. 70 « Verbraus- abgaben pr. Januar 37,30 Gd.
Magdeburg, 15. Januar. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzudcker exkl. 88 ?/a Rendement 10,10—10,25. Nawhprodukte exkl. 75% Rendement 7,60—8,10, Rubig. Brotraffinade T 23,50, Brotraffinade I[ 23,25. Gem. Raffinade mit Faß 23,377—23,75. Gem. Melis 1 mit Faß 22,75. Still. Robzucker 1. Pro- dukt Tranfito f. a. B. Hamburg pr. Januar 9,224 Gd., 9,25 Br., pr. Februar 9,39 bez. und Br., pr. März 9,35 bez. und Br., »r. April 9,40 Gd., 9,45 Br., pr. Mai 9,50 bez. und Br., pr. Oktober-Dezember 9,59 Gd., 9,524 Br. Matt.
Frankfurt a. M., 15. Januar. (W. T. B.) Schluß-Kurse. 2ond. Wes. 20,377, Pariser do. 80,866, Wiener do. 169,80, 39/0 Reich3-A. 97,50, Unif. Egypter —,—, JFtaliener 94,40, 3 9/ port, Anleihe 21,50, 5 9/9 amort. Ruin. 101,30, 4 % russis@ße Konf. 103,30, 4%/ Ruff. 1894 67,20, 4 % Spanter 61,20, Darm- städter 159,40, Deutshe Genofsenschafts-Bank 116,40, Diskonto- Kommandit 202,40, Dresdner Bank 163,70, Mitteld. Kredit. 118,40, Nationalb. f. D, 155,00, Oesterr. Kreditakt. 30237, Oest.-Ung. Ban? 796,00, Reichsbank 159,50, Allgem. Elektrizität 282,590, Schuckert 266,00, Bochum. Gußst. 202,00, Dortm. Union —,—, Harpener Bergtw. 186,00, Hibernia 198,00, Laurahütte 185,90, Westeregelr 197,00, Höchster Farbwerïe 450,00, Privatdiskont 3s.
Effekten-Sozietät. (Schluß.) Oesterreichische Kredit-Aktien 3024, Franzosen 296, Lombarden 72#, Gotthardb. 153,80, Deutsche Bank —,—, Diskonto-Komm, 202,50, Dresdner Bank 163,30, Berl. Handel8ges. 174,70, Bochumer Guyst. 200,49, Gelfenkirchen 183,00, parpener 183,40, Hibernia 195,30, Laurahütte 183,50, Ital. Mittels meerb. —,—, Schwetz. Zentralb. 141,70, do. Nordosthahn 109,30, do. Union 79,00, Ital. Móridionaux —,—, Schweiz. Stmplonb. 87,50, 6% Mexikaner —,—, Italiener 94,55, Schuckert —,—, Helios 191,70, Allg. Elektr. —,—, Nationalbank 154,50.
Köln, 15, Januar. (W.T. B.) Rüböl loko 57,50,
Dresden, 15. Januar. (W. T. B.) 39% Sächs. Rente 95,90, 37 9/0 do. Staatsanl. 100,95, Dresd. Stadtanl. v. 93- 100,75, Alg. deutshe Kreditbk. 212,00, Dresd. Kreditanst. 137,75, Dresdner Bank 163,00, Dresdner Bankverein 128,00, Leipziger Bank —,—, Sächf. Bank 129,10, Deutsche Straßenb. 173,00, Dresd. Straßenbahn 223,50, Sähf.-Böhm. Dampfschiffahrts-Ges. 283,00, Dresdner Baus gesells. 232,00.
Leipzig, 15. Januar. (W. T. B.) S{hluß - Kurse. 3 9% Sähfishe HRente 95,90, 34/0 do. Anleibe 100,90, Zeiger Paraffin- und Solaröl-Fabrik 119,75, Mansfelder Kuxe 990, Leipziger Kredit- anstalt-Aktien 211,60, Kredit- und Sparbank zu” Leipzig 119,75, Leipziger Bankaktien 187,60, Leipziger Hypothekenbank 152,50, Sächsische Bankaktien 129,10, Sächsische Boden-Kreditanstalt 129,00, Leipziger Baumwollspinnerei-Aktien 172,00, Leipziger Kammgarn- spinnerei-Aktien 180,00, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 185,00, Altenburger Aktienbrauerei 242,00, Zuckerraffinerie E 118,50,
157,00, Thüringische Gasgesellschafts-Aktien 212,50, Deutsche Spigzen- fabrik 236,00, Leipziger Elektrizitätswerke 129,75.
Kammzug-LTerminhandel. La Plata. Grundmuster B. pr. Januar 3,30 4, pr. Februar 3,30 „6, pr. März 3,29 #, pr. Avril 3,25 4, pr. Mai 3,225 #, pr. Juni 3,20 4, pr. Juli 3,20 4, pr. August 3,20 4, pr. September 3,20 46, pr. Oktober 3,20 4, pr. November 3,20, pr. Dezember 3,20 « Umsay: 40 000. Tendenz: Fest. A
Bremen, 15. Januar. (W. T. B.) Börsen - S(lußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum- Börse.) Loo 4,9% Br. Schmalz. Rubig, Wilcox 265 ch&, Armour shield 27 &§, Cudahy 28 4, Choice ‘ Grocery 28 .&, White label 28 Z§. — Speck. Ruhig. Short clear middl. loko 27 A. Reis stetig. Kaffee ruhig. Baumwolle. Ruhig. Upland middl. loko 30} 4. — Taback. 358 Seronen Carmen, 358 Kisten Seadleaf, 500 Packen St. Felix auf Lieferung.
Kurse des Effekten-Makler-Vereins. 509/ Norddeutsche Wollkämmerei und. Kammgarnspinnerei-Aktien 1564 Gd., 5 % Nordd. Lloyd-Aktien 110 Gd., Bremer Wollkämmerei 275 Br.
Hamburg, 15. Januar. (W. T. B.) Schluß-Kurse. Hamb. Kommerzb. 143,60, Bras: Bk. f. D. 162,50, Lübeck-Büchen 172,80, A.-C. Guano-W. 71,00, Privatdisk. 33, Hamb. Packetf. 116,10, Nordd. Lloyd 111,25, Crust Dynam. 167,00, 3 °/, Hamb. Staatsank. 95,40, 34 9/6 do. Staatsr. 107,00, Vereinsb. 161,60, u Wedchsler- bank 135,10. Gold in Barren pr. Kilogr. 2788 Br., 2784 Gd., Silber in Barren pr. Kilogr. 78,75 Br., 78,25 Gd. Wechselnotierungen : London lang 3 Monate 20,274 Br., 20,234 Gd., 20,204 bez., London furz 20,40 Br., 20,36 Gd., 20,384 bez, London Sicht 20,415 Br., 20,374 Gd., 20,40 bez, Amsterdam 3 Monate 167,85 Br., 167,35 Gd., 167,72 bez., Oest. u. Ungar. Bkpl. 3 Monate 168,00 Br. 167,50 Gd., 167,90 bez., Paris Sicht 81,00 Br., - 80,70 Gd., 80,90 bez., St. Petersburg 3 Monate 213,85 Br., 213,35 Ghd., 213,65 bez., New-York Sicht 4,204 Br., 4,185 Gd., 4,20 bez., do, 60 Lage Sicht 4,173 Br., 4,14} Gd., 4,167 bez. ;
Getreidemarkt. Weizen loko matt, ‘holsteinischer loko 180—186. — Roggen matt, mecklenburger loko 140—150, russischer loko ruhig, 108. Mais 944. Hafer behauptet. Gerste ruhig. Rüböl ruhig, loko 55 Br. Spiritus fester, per Jan.-Febr. 197 Br., pr. Februar-März 19 Br., pr. März-April 175 Br., - pr. April. Mai 174 Br. Kaffee behauptet. Umfay 2000 Sa. Petroleum behauptet. Standard white loko 4,80 Br.
Kaffee. (Nachmittagsberiht.) Good average Santos pr. März 31, pr. Mai 314, pr. Septbr. 323, per Dezember 324. —- Zudckermarkt. (Schlußbericht.) Rüben-Rohzucker I. Produkt Basis 38 9/9 Rendement neue Usance frei an Bord Hamburg per Januar 9,25, pr. Februar 9,274, pr. März 9,35, pr. Mat 9,50, pr. Juli
9,623, pr. Oktober 9,524. Stetig.
L 15. Januar. (W. T. S Schluß-Kurse. Oesterr. 41/5 9/0 Papierrente 102,40, Oefterr. Silberrente 102,35, Oefterr. Goldrente 121,75, Oesterr. Kronenrente 102,75, Ungar. Goldrente 121,15, do. Kron.-A. 99,65, Oesterr. 60 er Looje 145,00, Länderbank 917,25, Oesterr. Kredit 357,10, Unionbank 302,00, Bes Kreditb, 384,00, Wiener Bankverein 261,50, Böhmische Nordbahn 263,00, Buschtiehrader 576,00, Elbethalbahn 266,00, Ferd. Nordb. 3450, Oesterr. Staatsbahn 345,00, Lemb.-Czern. 294,00, Lombarden 82,25,
endgültig, 73 164,62) Fr., zusammen 1 250 000 (im Dezember 1896
Nordwestbahn 251,50, Pardubißer —,—, Alp.-Montan 144,10,
8/67 Bri
Große Leipziger Straßenbahn 241,00, Leipziger Glektrishe Straßenbahn |
Amsterdam 99,50, Deutsche Plätze 58,874, Londoner Wechsel 120,10, Pariser Wechsel 47,623, Napoleons 9,54, Marknoten 58,874, Ruff. Banknoten 1,274, Brüxer 280,00, Tramway 453,00.
Getreidemarkt. Weizen pr. Frühjahr 11,67 Gd., 11,68 Br,,
pr. Mai-Juni — Gd., — Br. Roggen pr. E berge as 8,77 Gd. 8,78 Br., pr. Mai-Juni — Gd., — Br. ais pr. Mai-Jun 5,53 Gd., 5,55 Br. Hafer pr. Frühjahr 6,64 Gd., 6,65 Br. Ausweis der österr.-ungar. Staatsbahn (öfterreihisches Netz) vom 1. bis 10. Januar 687 646 Fl.,, Mindereinnahme gegen den entsprehenden Zeitraum des vorigen Jahres 46 050 Fl. Einnahme der Südbahn vom 1. bis 10. Januar 986 954 F[., Mindereinnahme 5138 Fl. — 17. Januar, Vormittags 10 Uhr 50 Minuten. (W. T. B.) Lustlos. Ung. Kredit-Aktien 383,00, Oest. Kredit-Aktien 355,79, Franzosen 343,10, Lombarden 81,50, Elbcthalbahn 265,90, Desters reihishe Papierrente 102,30, 4 °/0 ungarische Goldrente 121,15, ODesterrei(ishe Kronen-Anleihe —,—, Ungarise Kronen-Anl. 99,60, Vêtarknoten 58,874, Bankverein 259,00, Länderbank 218,00, Busch- tiehrader Litt. B. - Akt. 575,00, Türk. Loose 60,90, Brüxer —,—, Wiener Tramway 455, Alpine Montan 142,75, Tabacktaktien —,—.
_ Budapest, 15. Januar. (W. T. B.) Produktenmarkt. Leizen loïo {wäcer, pr. Frühjahr 11,86 Gd., 11,88 Br., pr. September 9,40 Gd., 9,42 Br: Noggen pr. ggrnbioae 8,65 Gd.,
afer pr. Frühjahr 6,63 Gd., 6,66 Br. Mais pr. Mais Juni 5,25 Gd., 5,27 Br. Kohlraps loko 13,00 Gd., 13,59 Br.
London, 15. Januar. (W. T. B.) (Schluß-Kurse.) “Engk. 229/06 Konf. 11215/16, Preuß. 349/o Kons. —, Ital. 5 9/0 Rente 934, 40/0 89er Nuff. 2. S. 103}, Konvert. Türk. 223, 4% Spanier 60}, 349% Egypter 10214, 49/9 unif. do. 1063, 4} °%/0 Trib.-Anl. 108F, 69/6 kon). Mex. 973, Neue 93er Mex. 954, Ottomanbank 123, De Beers neue 297, Rio Tinto neue 263, 34% Rupees 63, 69/0 fund. Arg. A. 913, 59/6 Arg. Goldanl. 94, 4/9%% äuß. Arg. 68, 3 °/% NReichs-Anl. 963, Brasil. 89er Anl. 603, Platdisk. 2, Silber 264, 59/0 Chinesen 1003.
An der Küste 4 Weizenladungen angeboten.
91 a JFayazulker 11} rubig. Rüben -Rohzucker loko matt.
Das „N. B.“ meldet aus Kalkutta von gestern: Bei der Be- gründung der Vorlage über die Notenausgabe (vgl. Nr. 12 d. Bl.), wurde von der Regierung ferner ausgeführt, über die Einführung der Goldwährung in Indien könne sie keine endgültige Antwort geben; das Eine jedo sei klar, daß ein großer Fortschritt nah der Richtung gemacht sei, in welcher nah den Ideen der Urheber der Politik von 1893 eine folche Einführung ermögliht werden könnte.
Liverpool, 15. Januar. (W. L. B) Baumwolle, Umsa 8000 B., davon für Spekulation und N So 500 B, Ruhig. Middl. amerikan, Leferungen: Ruhig. Januar-Februar 39/e4—319/64 Verkäuferpreis, Februar-März 3%/e4— 319/64 do., März- Avril 3%/64—31%/4 do., April-Mai 319/64 Käuferpreis, Mai-Junkt 311/64 do., Juni-Juli 312/64 Verkäuferpreis, Juli-August 318/64 do., August-September 31/64—314/644 do., September-ODktober 314/64 do., Oktobér-November 314/644—31/64 d. do.
Paris, 15. Januar. (W. T. B.) Die Tendenz der Börse war anfangs s{hwoankend, später animiert. Die Kurse waren vielfach anziehend auf Deckungen und Meinungskäufe. Kupferwerthe besonders bevorzugt, Minenaktien gefragt bei starkem Prämienbegehr.
(S@lufß-Kurse.) 3% Französische Nente 103,17, 5 9% Italienische Nente 94,35, 39% Portugiesi)he Rente 20,50, Portugiesishe Tabad- Obl. 477,00, 4% Ruf. 94 66,90, 3% Ruffen 96 95,00, 4% span. äußere Ankl. 60,50, Konv. Türken 22,40, Türken: Loose 114,00, Desterreihise Staatsbahn 736,00, Banque de France 3570, B. de Paris 907,00, B. Ottomane 563,00, Créd. Lyonn. 820,00, Debeers 764,00, Lagl. Estat. 100,00, Rio-Tinto-A. neue 678,00, Robinson-A. 216,50, Suezkanal-A. 3405, Privatdiskont —, QEl: Amst. k. 206,87, Wf. a. dts. Pl. 1223, Wchs. a. Italien 43, Wh. London k. 25,194, Chèqu. a. London 25,214, do. Madrid k. 370,00, do. Wien k. 207,87, Huanchaca 35,00.
Getreidemarkt. (Schluß.) Weizen ruhig, pr. Januar 28,35, pr. Februar 28,15, pr. März-April 27,55, pr. März-Juni 27,45, Roggen ruhig, pr. Januar 17,35, pr. März-Juni 17,75. Mehl ruhig, pr. Januar 59,95, pr. Februar 59,55, pr. März-April 59,05, pr. März-Juni 58,65. Rüböl ruhig, pr. Januar 543, pr. Februar 542, pr. März-April, 543, pr. Mai-Auguft 542, Spiritus ruhig, pr. Januar 42}, pr. Februar 42}, pr. März- April 42}, pr. Mai-August 423.
Nohzucdker. (Schluß.) Ruhig. 889% loko 283 à 297. Weißer Zudcker matt, Nr. 3, pro 100 kg, pr. Januar 314, pr. Februar 313, pr. März-Juni 313, pr. Mai-August 323.
St. Petersburg, 15. Januar. (W. T. B.) Wechsel auf Lond. 93,75, do. Amsterdam —, do. Berlin 45,824, Chòqu. auf Berlin 46,25, Wechsel a. Paris 37,20, 4% Staatsrente von 1894 100, 4 9/6 Gold-Anl. von 1894 6. Ser. 1554, 34 9% Gold-Anl. von 1894 148, 4 9/6 kons. Eisenb.-Obl. von 1880 152, 4} 9/6 Bodenkr.-Pfandbr. 157, St. Petersb. Diskontobank 6564, do. intern. Bank 1. Em. 578, Ruff. Bank für auswärt. Handel 394, Warsch. Kommerzbank 465.
— 16. Januar. (W. T. B.) Durch ein heute veröfentlichtes Geseß wird die Zollbesteuerung der Kreditbillets auf- gehoben, — Ein anderes heute veröffentlihtes Gese verlängert bis zum Jahre 1904 die Erlaubniß, aus den Häfen des Schwarzen und des Asowschen Meeres sowie der Ostsee auszuführendes Korn und Mehl in ausländishen Sädcken zu verladen, für welche kein Zoll zu erheben ift. h i
Mailand, 15, Januar. (W. T. B.) Ftaklien. 59% Rente 98,60, Mittelmeerbahn 513,00, Méridionaux 717,00, Wechsel auf Paris 104,90, Wechsel auf Berlin 129,65, Banca d’Italia 841.
Amsterdam, 15. Januar. (W. T. B.) Schluß - Kurse. 94er Ruffen (6. Em.) 99è, 49/69 Ruffen v. 1894 635, 3% boll. Anl, 998, 59% Transv.-Obl. —, 69/6 konv. Transvaal 219, Marknoten 59,10, Ruff. Zollkupons 1918. i:
Getreidemarkt. Weizen auf Termine ruhig, do. pr. März 218, pr. Mai 208. Roggen loko —, do. auf Termine rubig, pr. März 128,00, pr. Mai 124,00, pr. Juli —=— Nübdôl loko —, do. pr. Mai —, do. pr. Sept.-Dez. —.
úJava-Kaffee good ordinary 38. — Bancazinn 38. ;
Antwerpen, 15. Januar. (W. T. B.) Getreidemarkt. Weizen ruhig. Roggen ruhig. Hafer behauptet. Gerste weichend.
Petroleum. (Schlußberiht.) Raffiniertes Type weiß ‘loko 14} bez. u. Br., pr. Januar 14} Br., pr. Februar 14} Br., pr. März: April 14} Br. Rubig. — Schmalz per Januar 56.
New-York, 15. Januar. (W. T. B.) Die Börse eröffnete in {waer Haltung und Vormittags gaben die Kurse nah. Im späteren Verlauf des Verkehrs trat theilweise eine SUBEE ein, der Schluß war aber wieder s{chwach. Der Umsay in Aktien betrug 277 000 Stü. E
Weizen eröffnete auf günstige europäishe Marktberichte in stetiger Haltung mit etwas höheren Preisen. Auch weiteren Ver- lauf konnten fich die Preise infolge ausländisher Käufe und Deckungen der Plaßspekulanten gut behaupten. Später führten Realisierungen theilweise eine Reaktion berbei. — Mais stieg nah Eröffnung auf umfangreiche Käufe und Deckungen sowie infolge fester ausländischer Märkte, shwähte sh aber dann auf Realisierungen leiht ab und
loß stetig. (lol Se Geld für R ag ons: Prozentsaß 2, do.
(Schluß-Kurse, für andere Sicherheiten 3, Wechsel auf London (60 Tage) 4,32,