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Beim der Landgerichte und Amtsgerichte Tie A Petitionen von Gerichts-Sekretären und Gerichts: Ms tenten um Aufbesserung ihrer Gehaltsverhältnisse bezw. G lung der Assistenten mit den Sekretären dur Ueber-
„gan jur De, Dorst ( erledigt.
. De. Porsch (Zentr.) wünsht eine Besserstellung der dergehilfen und Vermehrungÿ der etats- vitariier (Gehe beegeblfen aub Ber Breslau seien 52
etatsmäßige Gerichtsschreiber-Stellen unbeseßt; die Gehälter würden
O Gl i Ober-Justiz-Rath Vierhaus theilt mit, daß im
er Bezirk nit nur die Stelleneinziehung aufgehört habe, U ien Etat noch “neue Stellen {hae ; die Gehälter eien nit erspart, sondern für die Gehilfen verwendet worden. Gs Le fich bei der Stelleneinzichung um die einheitlidhe Durdsübrung der Beamtenorganijation gehandelt, die jeßt nahezu abgeschlossen set. Petitionen von Gerichtsdiätaren um Verbesserung der Einkommens- und Anstellungsverhältnisse werden, entgegen dem Antrag der Budgetkommission auf Uebergang zur Tages- ordnung, nah einem Antrag des Abg. Kirsch (Zentr.) der Regierung als Material überwiesen.
ba. Dr. Stephan -Beuthen (Zentr.) befürwortet eine Ge- baltsver efiérunt für die Justizkanzleibeamten und beantragt, deren
d egierung zur Erwägung zu überweisen. L Beeainer Ober-Zustiz-Rath Vier aus kann die Beschwerden
der Kanzlisten nicht als gerechtfertigt anerkennen und bittet um An- nabme U ouailssióndentrages auf Uebergang zur Tagesordnung. . Nickert unterstüßt den Antrag Stephan.
Geheimer Ober-Finanz-Rath Belian befürwortet als Kom- mifffsar des Finanz-Ministers ebenfalls die Annahme des Kommissions- antrages. :
Justiz-Minister Schönstedt:
Jh kann mich dem Antrage der Herren Kommissarien nur an- {ließen und fürchte , daß, wenn dem Antrage des Herrn Abg. Stephan entsprechend diese Petition zur Erwägung der Königlichen Staatsregierung überwiesen wird, - Hoffnungen in den Kreisen der Kanzleibeamten erweckt würden, die ih doch nicht erfüllen lassen. Es is in der That diesen Herren nicht zu nahe getreten, Unrecht würde es vielleicht sein, wenn das ihnen zugemuthete Tagespensum von 36 Seiten die normale Leistungsfähigkeit für eine Arbeits- zeit von 8 Stunden überstiege. Eine solhe Behauptung ift aber von feiner Seite aufgestellt und is auch absolut niht haltbar. Es fragt sid also, ob ledigli deshalb, weil früher ein geringeres Pensum verlangt wurde, den Kanzleibeamten zu nahe getreten is, wenn jeßt mit ihren Gehältern auch das Pensum erhöht ift. Diese Frage ist zu verneinen. Kein Beamter hat Anspru darauf, daß ihm innerhalb der vorgeschriebenen Bureaustundéèn noch Muße zu einem Ueberverdienst bleibt; und darauf allein kommt diese Petition hinaus.
Wenn der Herr Abg. Rickert aus der Differenz zwischen dem Vortrage des Herrn Referenten und dem des Herrn Regierungs- kommissars bezügli derKommissionsbeschlüsse Folgerungen zuGunsten der Petition gezogen hat, so glaube ih, ohne Widerspruch seitens des Herrn Referenten erfahren zu müssen, konstatieren zu können, daß das Recht hier auf seiten des Herrn Regierungskommifsars war. Der Antrag, die Petition zur Erwägung zu überweisen, ist nach dem mir vor- liegenden Protokoll ohne weiteres abgelehnt; für den Antrag, die Petition der Regierung als Material zu überweisen, hat sich Stimmen- gleihheit ergeben. Der Antrag Stephan, der weiter gehen will, ift also schon von der Mehrheit der Kommission als niht gere{htfertigt angesehen worden, und ih glaube, daß das hohe Haus gut thäte, si dieser Auffassung der Mehrheit der Kommission anzuschließen.
Abg. Ri ckert beantragt uunmehr die Ueberweisung als Material, und Abg. Dr. Stephan zieht zu Gunften dieses Antrages seinen etgenen zurü. i
Das Haus beschließt nah dem Antrag Rickert. h:
Petitionen von Gerichtsvollziehern um Erhöhung ihres gewährleisteten Mindesteinkommens sowie andere Regelung ihrer Einkommens-, Dienst- und Pensionsverhältnisse beantragt die Budgetkommission der Regierung als Material zu über- weisen.
Abg. Dr. Stephan-Beuthen (Zentr.) beantragt Ueberweisung zur Erwägung. s j
Abg. Seydel-Hirshberg (nl.) macht auf den offenkundigen Mißstand aufmerksam, daß die Gerichtsvollzieher für die Ueberweisung von Aufträgen den Bureauvorstehern der Rechtsanwalte Geld ge- währten. Die Gerichtsvollzieher erhielten ferner Aufträge von den Winkelkonsulenten und den Eintreibungsgeschäften; namentli leßtere quälten die Schuldner und kießen durch die Gerichts- vollzieher immer wieder dieselben Sachen den armen Leuten abpfänden, von denen längst feststehe, daß sie unpfändbar seien. Das Ansehen der Beamten leide unter dieser Praxis. Die Gehaltsverhältnisse der Gerichtêvollzieher bedürften einer Verbesserung; es müsse ihnen ein Mindesteinkommen von 1800 4 garantiert und ausreichende Bureau- kostenentschädiaung gewährt werden. Auch die Pensionsverhältnifse müßten verbessert werden. /
Abg. Dr. Lotichius (nl.) {ließt sich diefen Ausführungen voll und ganz an. :
Geheimer Ober-Justiz-Rath V ierhaus theilt mit, daß eine Revision der Beslimmungen über das Gerictsvollzieherwesen die Justizverwaltung schon seit Jahren beschäftige, aber erst das Inkrafttreten der neuen Zivilprozeßordnung abgewartet werden müsse, ehe etwas Weiteres geshehen könne; er bitte um An nahme des Kommissionsantrages. Die Verwaltung gehe allen Fällen nah, in denen ein folhes verschleiertes Trinkgeldgeben zwischen Gerichtsvollziehern und Bureauvorstehern von Rechtsanwalten nah- zuweisen set, und ziehe die Beamten ftreng zur Verantwortung. Veber die Art ihrer Gehaltsreform seien die Gerichtsvollzieher selbst nit einig. Wenn ein Gerichtsvollzieher ein besonderes Bureau brauche, habe er auch {hon eine hohe Einnahme; in Frankfurt a. M. habe ein Gerichtsvollzieher im leßten Jahre sogar eine Einnahme von 19 000 M gehabt.
Abg. Nickert befürwortet den Antrag Stephan; auf die Reform Fônne nit noh Jahre lang gewartet werden. In Danzig hätten neun Gerichtsvollzieher no@ nicht einmal 1800 (A Einkommen; auch in solhen Fällen brauche der Beamte ein besonderes Bureau.
Justiz-Minister Schönstedt:
Meine Herren! Der von dem Herrn Akg. Rickert meinem Herrn Kommissar gemachte Vorwurf, daß er sich mit \ich selbft in Wider- spruch gesetzt habe, is doch nicht zutreffend. Es ist ‘ja ganz selbst- verständlich, daß, wenn die vorliegenden Petitionen der Regierung als Material überwiesen werden, die Regierung in eine Erwägung der Frage eintreten wird. Aber etwas ganz Anderes ist es, ob das hohe Haus eine solche Erwägung ausdrücklich von der Staatsregierung ver- langt. Das wird, wie der Herr Regtierungékommissar ganz zutreffend ausgeführt hat, in den Kreisen der Betheiligten ganz anders ausgelegt, nämlih als ein Anerkenntniß, daß die Beschwerden inhaltlich be- gründet sind, und in dieser Richtung Stellung zu nehmen halte ich doch für das hohe Haus mindestens für bedenklich, Die Petitionen selbst haben mir niht vorgelegen, ih bin mit ihrem näheren Inhalt nicht bekannt; nach dem aber, was mir darüber mitgetheilt ift, find
sie in vielen Punkten ùberaus anfehibar; son bezügli der heute |
hier aufgenommenen Behauptungen, daß bei den Schreibgebühren der Gerichtsvollzieher zuzuseyen habe und nihts erübrige. Nah meinen Erfahrungen wird daran von den Gerichtsvollziehern — wenigstens in den westlichen Provinzen, wo ih thätig war —, nit unerheblih erübrigt. Wenn abgerechnet werden soll die Miethe für das Bureaulokal, so fällt bei den wenig beschäftigten Gerihtsvollziehern das Bureaulokal mit der Wohnung zusammen, die sich ja jeder Beamte miethen muß und wofür er niht eine besondere Gntshädigung in Anspruch nehmen kann. Die Herren, die heute hier zu Gunsten der Gerichtsvollzieher aufgetreten sind, haben augensheinlich lediglich die Gerichtsvollzieher im Auge, die das Mindefteinkommen nit erreichen, und es ist ganz selbstverständlich, daß dieser Theil der Gerichtsvollzieher einen größeren Anspruch auf Ihre und unser aller Theil- nahme hat als die mit hohen Einnahmen. Wenn der Herr Abg. Seydel ih berufen hat auf eine Aeußerung meines Herrn Amts- vorgängers im Jahre 1894, die dahin gegangen sei, daß vielleiht au {hon vor der Reform der Zivilprozeßordnung es in Preußen möglich sein werde, eine Aenderung des Gerichtsvollzteher-Instituts in der Richtung zu erreihen, daß die Einnahmen der Gerichtsvollzieher in ein richtiges Verhältniß zu ihren Leistungen und zu den Einnahmen anderer Beamten gebracht würden, so glaube ih, daß diese Aeußerung doch nach einer ganz anderen Seite ihr Ziel suchte, daß es sih damals darum handelte, ob etwa Mittel zu suchen und zu finden wären, die übertrieben h ohen Einnahmen der Gerichts- vollzieher zu ermäßigen und dadurch ein rihtiges Verhältniß herzu- stellen zwischen den Gerichtsvollziehern und anderen Beamten gleicher Kategorie, gleihen Bildungsganges und gleicher Leistungen. Wenn jeßt ohne weiteres eine Erhöhung des Mindesteinkommens sogar bis zum Betrage von 2700 bis 3600 4, wie der Herr Abg. Rickert uns aus einer Petition mitgetheilt hat, verlangt wird, während auf der anderen Seite nihts gesehen soll, um diese kolofsal hohen Ein- nahmen zu ermäßigen, fo heißt es doch weiter nihts, als dem Staate ganz erheblihe Opfer zuzumuthen, ohne daß bezüglich der Leistungen der Betreffenden die Anforderungen irgendwie erhöht werden. Es \oll bei den übertrieben hohen Einnahmen einfach verbleiben; nur unten soll aufgebessert werden.
Meine Herren, so, glaube ih, is die Sache doch nicht anzufassen ; ih glaube, sie muß etwas anders angefaßt werden. Wie? darüber mich heute auszusprechen, bin ih allerdings nicht in der Lage. Dazu ist die Sache niŸt genug gefördert. Meinem Herrn Kommissar trete ih aber darin bei, daß gerade der gegenwärtige Augenblick der denkbar ungünstigste ist, um an eine ernstliße Reform des Gerichts- vollzieher-FInftiruts heranzutreten, weil wir noch nicht wissen, wie mit Rücksicht auf die Reform der Zivilprozeßordnung dieses Institut demnächst auszugeftalten sein wird. Das Mindesté, was wir abzuwarten haben würden, würde jedenfalls sein die Feststellung des gegenwärtig dem Reichstage vorliegenden Entwurfs in Bezug auf die Aenderung der Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung.
Anderen Klagen, die der Abg. Seydel vorgebracht hat, die sih aus dem Konkurrenzkampf der Gerichtsvollzieher ergeben follen, hat die Justiz- verwaltung, soweit der Kampf eine unanständigeSeite hat, mit allen Kräften entgegenzutreten versucht. Die können wir aber nicht dadurch be- seitigen, daß wir das Mindesteinklommen in die Höhe \{hrauben. Theilweise werden sie auch dann bleiben, wenn die Gerichtsvollzieher auf ein festes Staatseinkommen geseßt werden. Das hängt mit anderen Faktoren zusammen und läßt sich nicht bloß dur eine andere Gehaltsreglung beseitigen.
Ich kann nur wiederholen : die Petitionen werden, wenn sie der Regierung als Material überwiesen werden — wogegen ih nichts zu erinnern habe —, Gegenstand eingehender Erwägung bilden, und wir werden sehen, aus den widersprehenden Angaben, womit die einen gegen die anderen ankämpfen, den richtigen wahren Kern herauszu- finden und darnach unsere Entschließungen fassen bei der demnächst ganz gewiß in Angriff zu nehenden Reform des Instituts selbst.
Abg. Dr. Stephan- Beuthen bemerkt, daß die Gerichtsvollzieher kauptsählich ein mit ibrem Alter steigendes Einkommen, eine Ent- \{ädigung in Krankheitsfällen und eine Reform der Pensionsberchnurg wünschen.
Nachdem noh der Abg. von Strombeck (Zentr.) für den Antrag Stephan eingetreten ist, beschließt das Haus die Ueberweisung der Petitionen als Material.
Schluß gegen 41/, Uhr. Nächste Sißung Montag 11 Uhr. (Vorlage, betreffend die Disziplinarverhältnisse der Privat- dozenten; Justiz-Etat.)
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Entwurf eines Gesehes, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Beseitigung der durch die Hochwasser des Sommers 1897 herbeigeführten Be- shädigungen, nebst Begründung und einer Darstellung der Hochwasserverheerungen des Sommers 1897 zugegangen:
S1: i
Zur Gewährung von Beihilfen aus Anlaß der dur die Hoch- wasser des Sommers 1897 herbeigeführten Beschädigungen wird der Staatsregierung ein Betrag von fünf Millionen Mark zur Ver- fügung gestellt. Ï
Die Beihilfen sind insbefondere zu gewähren
a. an einzelne Beschädigte zur Erhaltung im Haus- und Nahrungsftande, M
b. an Gemeinden zur Wiederherstellung ihrer beshädigten ge- meinnüßzigen Anlagen, /
c. zur Wiederberstellung und nothwendigen etvellerung be- shädigter Deiche, Ufershußwerke und damit in Verbindung stehender Anlagen,
x d, ur b meidiatictien besonders dringender Räumungs- und Frei- egungsarbeiten, : L A T zu Vorarbeiten für den Ausbau hohwassergefährliher Flüsse.
Die Beihilfen sind in der Regel ohne die Auflage der Rülk-
gewähr zu gewähren.
2,
Innerhalb der von den F ändigen Ministern festzuseßzenden Grenzen erfolgt. die Bewilligung der Beihilfen nach Anhörun der Kreisaus\hüsse (in Stadtkreisen des A dur die R Bea ¿s I elke Fimm Pau
erságt der Provinzialaus]chGußÿ leine Zu , Anttas des Ober-Präsidenten durch die zuständigen Minister ergänzt
werden.
3. Beschaffung der fünf Fillionen Mark (§1) is eine An- Leibe tar& A u ia eines entsprechenden Betrages von Schuld- verschreibungen aufzunehmen.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beteägen, zu welchem Finofuße, zu welhen Bedingungen der Kündigung und zu welchen
ursen die Schuldverschreibungen veräußert werden sollen, bestimmt.
der Finanz-Minister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An- leihe und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Ge- seßes vom 19. Dezember 1869 E Sn Seite 1197) und des Meledes vom 8. März 1897 (Gesetz-Sammlung Seite 43) zur An- wendung.
84. ‘ Dem Landtage ift bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über die Ausführung des Geseßes Rechenschaft zu geben.
Die Begründung lautet, wie folgt:
Die verheerenden Hochwasser des leßten Sommers, namentli in einzelnen Theilen der Provinzen Schlesien, Brandenburg und E die dadur herbeigeführten Shäden nah Art und Umfang, und däs bisherige Eingreifen der öffentlihen und privaten Hilfsthätigkeit find in der (anliegenden) Darstellung geschildert.
Dânk dieser Hilfsthätigkeit ist es gelungen, einem eigentlichen Nothstande vorzubeugen, insbesondere dadur, daß in Ergänzung der reih gespendeten Gaben der Wohlthätigkeit die Staatsregierung mit Sinebailqua Seiner Majestät des Kaisers und Königs und in Gr- wartung der nachträglihen Billigung des Landtages alsbald für Schlesien eine halbe Million Mark, später eine halbe Million Mark für Brandenburg und nochmals dieselbe Summe für Schlesien aus dem Hauptextraordinarium des Stáats- haushalts-Etats zur Verfügung gestellt hat.
Die Staatsregierung ist hierbei von vornherein überzeugt gewesen, daß es der Aufwendung noch twveiterer öffentliher Mittel bedürfen werde, und zwar nicht nur zum Zwecke von Einrichtungen, welcbe die Wiederkehr ähnlicher Wasserverheerungen verhüten oder thunlichst ab- {chwächen sollen — die eingehenden Erörterungen hierüber sind ein- geleitet, aber noch nicht abge\{chlossen —, sondern auch zur Erreichung d's nächstliegenden Zweckes, die dur das leßte Hochwasser eingettetenen Schäden zu heilen. Lie in dieser Beziehung noch bereitzustellenden Mittel sollen dienen
a. zur Erhaltung einzelner Beshädigter im Haus- und Nahrungs- stande, R b. zur Wiederherstellung der beshädigten gemeinnüßigen Anlagen der Gemeinden, /
c. zur Wiederherstellung und nothwendigen Verbesserung be- s{hädigter Deiche, Ufershußwerke und damit in Verbindung stehender Anlagen, .
d. zur Ausführung besonders dringender Räumungs- und Frei- legung8arbeiten in den Flußbetten und im Hochwassergebiete, sowte
0. zu Vorarbeiten für den Ausbau hochwassergefährliher Flüfse.
Bei der Abmessung der Summe, welche der Staatsregierung zur Erreichung dieser Zwecke zur Verfügung zu stellen ist, ist davon aus- gegangen, daß die Aufwendung öffentliher Mittel niht sowohl von dem Gesichtspunkte aus geschieht, um für Beschädigungen, von denen Einzelne und Gemeinden betroffen sind, Ersaßÿ zu leisten, sondern um diese, als Glieder des öffentlihen Organismus, in ihren noth- wendigen Lebensbedingungen zu erhalten —, und daß ferner der Staat, wenn er mit Mitteln der Gesammtheit eintritt, erwarten darf, daß die engeren an dem Wohlstande ihrer Angehörigen nächst- betheiligten Verbände diesem Verhältniß entsprechend mithelfen. Diese Grundsäße sind au bei früheren Vorgängen leitend gewesen, und die gemachten Erfahrungen haben ihre Richtigkeit bestätigt.
Die erforderlihen Abshäßungen sind nunmehr derart zum Ab- {luß gebraht, daß eine übershläglihe Berehnung der erforderlichen Mittel hat stattfinden können. f
Bei den Abschähungen sind im allgemeinen dieselben Grundsäge wie in früheren ähnlihen Fällen befolgt worden. Danach mußten bei Privaten und Gemeinden (a und b) alle Schäden, die niht un- wittelbar auf die Uebershwemmungen des leßten Sommers zurückzu- führen sind, außer Betracht bleiben, insbesondere also der Schaden, welcher den überschwemmt gewesenen Gebäuden und Grundstücken nah ihrer örtlichen -Lage durch Ueberstauung oder durch Druckwasser regel- mäßig oder do nit selten zu erwachsen pflegt. Dem Geschäfte der Abfchäßung baben sich in den einzelnen Gemeinden und Kreifen \sah- verständige Mitglieder der Selbstverwaltung unter Theilnahme und Leitung der Kreisbehörden unterzogen. Was die Ang der Privaten im Haus- und Nahrungsstande (a) und der Gemeinden in ihrer Leistungs- fähigkeit (b) betrifft, so ist nur das dringende Bedürfniß ins Auge gefaßt worden. Insbesondere mußte es vermieden werden, Beithilfen in Aussicht zu nehmen für die Fälle, in denen die Vermögensverhält- nisse der Betbeiligtev, troß der Üebershwemmungs\{häden, immer noch haltbar geblieben find, oder eine Vermögenszerrüttung nicht dur das Hochwasser, sondern vurch andere Umstände herbeigeführt is oder vor Eintritt der Hochwasser bereits bestanden hat.
Zu beachten war ferner, daß den Betroffenen aus den bereits er- wähnten Sammlungen erhebliche Unterstützungen zugeflossen sind, deren Gesammtbetrag sih überschläglih um so leihter übersehen ließ, als die Privatwohlthätigkeit durhweg mit den Behörden Hand in Hand die Vertheilung ihrer Gaben vorgenommen hat. Auch der noch zur Verfügung stehende Betrag von Sanmmelspenden war zu berücksihtigen, um den Bedarf an öffentlihen Mitteln richtig abzumessen.
Außer ten vorerwähnten Schäden waren noch unter Zuziehung von Sachverständigen, namentlih den Meliorationsbaubeanuiten, die Kofien zu ermitteln für die oben unter c und d bezeichneten Arbeiten. Auch hier, war die Höhe der Schäden, die Leistungsfähigkeit der Betheiligten und der Betrag der bereits - gewährten Unterstüßungen nicht außer Acht zu lassen; indessen fehlt es hier in vielen Fällen an Ver- pflichteten, die ohne Unbilligkeit zu den Kosten herangezogen werden könnten. Es empfiehlt sih aber ein Eintreten mit öffentlichen Mitteln hier in erhöhtem Maße, weil die Ausführung dieser Arbeiten von noch allgemeinerer Bedéutung für die Üebershwemmungs- gebiete ift, als die staatlihe Fürsorge für die einzelnen Personen und Gemeinden. Indessen kann es sich im Rahmen des vorliegenden Ent» wurfs nur um die nicht aufzuschiebenden Wiederherstellungs- und Neus- arbeiten handeln, da eine Beseitigung der Hochwassergefahren von Grund aus noch eingehender Untersuchungen bedarf und die zu diesem Zwecke zu ergreifenden Maßnahmen späterer Entschließung vorbehalten dleiben müssen. Jedech erschien es angezeigt, Mittel für die Her» stellung der Vorarbeiten zu dem Ausbau der Hochwasserflüsse bereit- zustellen. l
Das Ergebniß aller angestellten Ermittelungen und Abshäßungen in den p Sra t baviaten Droviuten, Schlesien, Brandenburg und Sachsen, läßt sih auf Grund der bis Mitte Dezember eingegangenen Berichte der Provinzialbehörden wie folgt zusammenfassen, wobei der Kürze wegen die Beschädigungen, welche eine Gefährdung Einzelnex im Haus- und Nahrungéstande zur Folge gehabt haben (a) als Privat- shäden, die Beschädigungen von gemeinuüßigen Anlagen der Gemeinden, von Deichen, Ufershußwerken u. |. w. (b und c) als öffentliche Schäden bezeichnet werden. Hierzu treten dann noch (unter d) die unaufschieb- lichen neuen Vorkehrungen durch Räumungs- und Freilegungéarbeiten sowie (unter 6) die Vorarbeiten für den Ausbau hohwafsergefährlicher
Flüsse.
‘(Schluß in der Dritten Beilage.)
M B22.
Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 5. Februar
(Schluß aus der Zweiten Beilage )
I. Sqhlesien.
1) Im Regierungsbezirk Liegniß sind alle Kreise außer Grün- berg, Freistadt, Lüben, Jauer, Glogau und Liegniß (Stadt) getroffen und bet den Abschäßzungen berücksihtigt. Die Privatshäden waren auf 5 946 090 4 ermittelt. Fedoh sind hierin auch die Schäden ent- halten, welche keine Existenzgefährdung, sondern nur eine besondere Hilfsbedürftigkeit der Betroffenen zur Folge gehabt haben. Es ift einstweilen davon abgesehen, diese Beträge abzusezen. Nicht enthalten ps in der angegebenen Summe erheblihe Schäden von Großgrund-
esißern und Jnhabern größerer gewerblicher Unternehmungen, bei denen
eine Existenzgefährdung vorliegt, sowie von einigen leistungsunfähigen Gemeinden. Für diese sind Darlehen besonders beantragt. Oh und inwieweit einem solhen Antrage zu entsprechen is, muß späterer Er- wägung vorbehalten bleiben. Einstweilen aber sind die Schäden, welche die bezeihneten Privaten erlitten haben, im Betrage von 500 000 A der Schadens|umme zugeseßt worden, sodaß die Privat- {äden mit 6 446 090 4 zur Berehnung kommen.
Durch Mittel der Privatwohlthätigkeit sind gedeckt 1 689 440 4, und es verbleiben also ungedeckt 4756 650 M
Die öffentlichen Schäden stellen sich auf 1912 710 4
Nicht berechnet sind dabei 362190 4 Schäden, welche einzelne Kreisverbände an ihren öffentlihen Anlagen erlitten haben, da die Kreise nicht als leistungêunfähig erahtet werden können.
Außer den vorbezeihneten Summen sind für dringlihe Fluß- räumungen im Regierungsbezirk Liegniß 472 000 4 eingestellt worden. Ferner hält der Ober-Präsident zur Räumung und Verlegung der im
ochwassergebiete liegenden Gebäude, Stau- und Wehranlagen, rüden u. \. w. im Vorfluthsinteresse den Betrag von 750 000 4 für erforderli.
2) Im Regierungsbezirk Breslau sind von den Hochwäfsern betroffen worden die Kreise Brieg, Frankenstein, Guhrau, Ohlau und Striegau, ferner die Kreise Glaß, Habelshwerdt, Neurode, Schweidnitz und Waldenburg. In den zuerst genannten Kreisen sind die Ver- heerungen verbältnißmäßig unbedeutend, sodaß ein Eintreten des Staates sich erübrigt. In den anderen Kreisen betragen die Privat- \chäden 445 000 Æ, sind aber wegen reihlicher Zuwendungen aus Mitteln der Privatwohlthätigkeit niht in Nehnung gestellt. Staats- seitige Beihilfen aus Anlaß von Privatshäden sind daher für den Regierungsbezirk Breslau nicht in Ausficht genommen.
Die öffentlihen Schäden (einshließlich a) sind im Regierungs- bezirk Breslau auf 285 950 4 ermittelt.
3) Im Regierungsbezirk Oppeln sind die Kreise Falkenberg, Grottkau, Leobshüt, Neisse, Neustadt O..S. getroffen. Die Privat- \chäden find, als minder erheblih, außer Betracht gelassen. Der offentlihe Schaden (einshließlich d) ist auf 252380 A geschäßt.
Fn Anrechnung zu bringen sind zu I, 1, 2 und 3 auf die „öffent- lihen Schäden 2c.“ die dem Ober-Präsidenten \taagisseitig bereits gewährten 1 000 000
IT. Brandenburg.
1) Im Regierungsbezirk Potsdam sind in den allein in Be- trat kommenden Kreifen Oberbarnim, Westhavelland, Beeékow, Angermünde und Westprigniß die Privatschäden auf den Betrag von zusammen 629 000 Æ ermittelt. Nah Abzug der dorthin gelangten Spenden der Privatwohblthätigkeit im Betrage von 109 000 ( ver- bleiben noch 520 000 #4. Die öffentlihen Schäden sind als gering- fügig niht in Nechnung gestellt.
2) Im Regierungsbezirk Frankfurt a. O. sind alle Kreise mit Ausnahme von Soldin, Arnswalde, Friedeberg N.-M., Stadtkreis Frankfurt a. O. und Luckau in das Abschäßzungsverfahren einbezogen und dabei die Privatshäden auf 1881 060 M festgestellt. Durch Privatspenden {sind gedeckt 658 900 #, also ungedeckt geblieben 1222160 M.
Der dffentlihe Schaden (eins{ließlich a) ift geschäßt auf 910 900.4. Hierauf kommen in Anrechnung die dem Ober-Präsidenten überwiesenen 500 000 6. Es find also ‘noch ungedeckt von den öffentlihen Schäden 410 900 M.
Die Provinz hat ihrerseits, nah den bezüglihen Angaben, an Beihilfen bereits 70 000 4 gewährt.
III. Sah sen.
In der Provinz Sachsen sind anläßlich der Hohwasserbeschädi- gungen des leßten Sommers lediglich zur Anmeldung gelangt die Kosten zur Wiederherstelung und Verbesserung beshädigter Deiche, Ufers{bußwerke und damit in Verbindung stehender Anlagen, welche auf 760 000 M geschäßt sind. — —
An der Hand der vorstehenden Shäßzungsangaben sind die Grund- lagen für eine Berechnung des nah § 1 des Entwurfs der Staats- regierung zur Verfügung zu stellenden Betrages in der nahstehenden Uebersicht zusammengestellt.
I. Schlesien.
a, Die noch ungedeckten Privatschäden M A rc Davon werden übershläglich und durhschnittlich 50 0/6 aus öffentlichen Mitteln zu decken sein, rund . . b. Oeffentlithe Schäden an vor- handenen Veranstaltungen 1) im Regierungsbezirk I a a L012 TI0 E 3) im Regierungsbezirk R c ca S O,
3) im Regierungsbezirk A O
Oppeln Summa 2451 040 4 Dazu treten die Aufwendungen für unaufshieblihe neue Veranstaltungen, und zwar für Flußräumungen, ge{äßt auf . 472000 , für Freilegungen im Hochwasser- C Sea n O O00.
gebiet, geschäßt auf . zusammen 3 673 040 M
Davon sind N durch die vom Staat bereits gewährten Beträge 1000000 . bleiben ungedeckt 2673 040 M Davon sollen übershläglich und durhshnittlich noch 80 9% aus öüffent- lihen Mitteln gedeckt werden, rund .
Es vürden daher überhaupt aus öffentilihen Mitteln noch zu decken sein
Betheiligt sch die Provinz, wie erwartet wird, an der Auforingung der öffentlichen Mittel zu 1/5, während der Staat 4/s aufbringt, so hat sie zunächst, da der Staat 1 000 0009 M vorgeleistet hat, zum Ausgleih . . . . 250000 , vouzuleisten.
Es bleiben also noch zu decken .. .. . 4200000 M von denen 4/5 dem Staat zur Last fallen würden, d. i. 3400000 ,
4 756 650
2 400 000 4
2100000 ,
4 500 000 «A
11. Brandenburg.
a. Ungedeckte Privatshäden 1) Regierungsbezirk Potsdam . . . 520000 4 2) x Frankfurt a. O. ._1 222 160 _„ zusammen 1742 160 Davon 5009/9 rund = 900 000 h. Oeffentlihe Shäden einschließlich Räumungs- und pat L E R DIOOCO E iervon ab die dem Ober'Präsidenten a s DOO O0,
bereits überwiesenen. . . Bleiben 410 900
Davon 80 9/6 rund 300000
Also aus sffentlihen Mitteln noch zu decken . 1/200 000
Der Staat hat bereits an Beihilfen G e LUDOOVONK
Betheiligt \sih die Provinz, wie erwartet wird, an der Aufbringung der öffentlichen Mittel zu 1/5, während der Staat #/s aufbringt, so hat fie zunächst, da der Staat 500 000 MÆ vorgeleistet hat, zum Ausgleich vor- zuleisten 125 000 4 Hierauf kann sie indessen ihrerseits in Anrehnung bringen die von ihr bereits vorgeleisteten Beihilfen, so daß fie nur noch . E A vorzuleisten haben würde.
Es bleiben mithin noch zu decken ... von denen dem Staat 4/s zur Last fallen würden mit .
IIT. Sachsen.
An öffentlichen Schäden find angemeldet 760 000 Davon sollen dem Staate höchstens zur Last faklen .
Wiederholung.
Bedarf an öffentlichen asten der Mitteln Staatskasse
AÁb M.
I. Schlefien 4 500 000 3 400 000 P 1 200 000 916 000 I C E 760 000 250 000
Zusammen
, } 6460000 | 4566 000 Hierzu für Vorarbeiten bis zu 100000 ,46 |
und als Nee C — | 434 000 Ergiebt einen Gesammtbedarf für die
Staatskasse von A | 5 000 000
j Sra ee zu der vorstehenden Uebersiht wird Nachstehendes emerkt.
Schadensanmeldungen aus Anlaß der Hohwasserverheerungen des leßten Sommers liegen im wesentlihen aus den Provinzen Schlesien, Brandenburg und Sachsen vor. Es darf, ohne der Zuverlässigkeit derjenigen, die das vorliegende Zahlenmaterial beschafft haben, irgend zu nahe zu treten, angenommen werden, daß die ermittelten Summen bei nohmaliger Prüfung nit unerheblihe Herabseßungen erfahren können. Es sprechen hierfür die Wahrnehmungen, welche bei früheren Anläfsen ähnlicher Art gemacht worden sind. Indessen mögen die er- mittelten Summen einstweilen als Grundlage genommen werden.
/ Für die Frage, in welher Höhe durdchschnittlich Beihilfen zu be- willigen sind, ist unterschieden worden zwishen privaten und öffent- lihen Schäden. Die ersteren pflegen leihter überwunden zu werden als die leßteren, da der beshädigte Einzelne sich in seinen Ausgaben einshränkt, die Ausgaben zu öffentlihen Zwecken aber meist eine Ein- f{chränkung nit zulassen, vielmehr infolge der shädigenden Ereignisse eine beträhtlihe Steigerung erfahren und um \o drückender empfunden werden, je schwieriger infolge dieser Ereignisse die Aufbringung baarer Geldmittel den einzelnen Beschädigten wird. Von diesem Standpunkt aus ist es als genügend zu erachten, wenn für Privatshäden durh- s{chnittlich etwa 50%/0, für öffentlihe Shäden aber eiwa 809/69 der noch nicht gedeckten Schadenssummen als Beihilfe aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.
A ist bei der Berehnung bezüglih der Provinzen Schlesien und Brandenburg verfahren worden.
Was die Betheiligung der Provinzialverbände dieser Provinzen betrifft, so hat die Provinz Schlesien sich bishex auf die Wiederher- stellung der Provinzialanlagen bes{chränkt. Der Provinzialaus\{chuß von Brandenburg hat in Anlaß der Hochwasser dem Landesdirektor 500 000 A zu Beihilfen für die Wiederherstellung von Chausseen, Kommunalwegen und Brücken sowie zur Wiederherstellung von Deichen und Däâmmen zur Verfügung gestellt; dabei handelt es sih aber im wesentlihen nur um nohmalige Gewährung von Neubau- Prämien, um die üblichen Beisteuern zum Wegebau und um Darlehen zu Deichreparaturen.
Nach den mit maßgebenden Persönlichkeiten in den Provinzial- verwaltungen von Schlefien und Brandenburg gepflogenen Verhand- lungen, glaubt jedoh die Staatsregierung die feste Erwartung hegen zu dürfen, daß beide Provinzialverbände sich bereit finden lassen werden, an den aus öôffentlihen Mitteln für die betreffende Provinz bereits gewährten und noh zu gewährenden Beihilfen je mit ein Fünftel sich zu betheiligen, und daß fie noch im Laufe der Verhandlungen über den Gesehentwurf die bezüglichen Beschlüsse fafsen werden. Die zu erwartende Betheiligung der beiden Provinzen zu 1/5 des Gesammt- bedarfs an öffentlichen Beihilfen if dementsprehend in der Uebersicht in Rechnung gestellt.
Was die Provinz Sachsen betrifft, so sind dort an Hohwasser- {äden nur die Kosten zur Wiederherstellung und Verbesserung be- s{hädigter Deiche, Ufershußwerke und damit in Verbindung stehender Anlagen mit 760000 „6 angemeldet. Ob und inwieweit die Be- theiligten im \tande sind, piel Kosten selbst zu tragen, bedarf noch genauerer Ermittelung. Es ift vorläufig in Aussicht genommen, daß Staat, Provinz und die Betheiligten je ein Drittel der Kosten über- nehmen. Mehr als rund 250 000 A würden daher ftaatsseitig in keinem Falle zu gewähren sein; dieser Betrag ist dementsprehend in de Ms der vom Staat zu gewährenden Mittel in Rechnung gestellt.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs, der sich in seiner Fafsung im allgemeinen an frühere Nothstandsgeseße, insbesondere an das Geseß vom 13. Mai 1888 (Geseßsamml. S. 103) anlehnt, bleibt Folgendes zu bemerken.
Zu § 1.
Die Berechnung des der Staatsregierung zur Verfügung zu stellenden Betrages Absay 1 ergiebt sich aus der obigen Susammea stellung. Die Bewilligung der Beihilfen selbst (§ 2) ift an die der Berechnung zu Grunde liegenden Angaben in keiner Weise weder örtliÞh noch bezühlich der zu bewilligenden Summen, sondern nur po d Maximum des Gesammtbetrages von fünf Millionen Mark gebunden.
__ Die in § 1 Absfay 2 unter a, þ, c bezeichneten Zwecke der Bet- hilfen entsprechen den Vorschriften in § 1 Nr. 1 a, b, c des Gesetzes vom 13. Mai 1888, Hinzugefügt sind die unter d und 0 bezeichneten Zwecke aus den im allgemeinen Theil der Begründung erörterten Er- wägungaen. Fortgelassen ist der in § 1 des Geseßes vom 13. Mai 1888 unter Nr. 2 angegebene Zweck:
59 000 ,
. 1145 000 M 916 000 ,
250 000
iervon zu
1898,
die durch tas Hochwasser beschädigten Staatseisenbahn- und
Age Poi Bauanlagen wiederherzustellen und soweit nöthig
zu verbefsern.
Beschädigungen dieser Art, namentlich an Staatseisenbahnen, sind zwar auch durch das Hochwasser im Sommer 1897 in er- heblidem Maße eingetreten; die Herstellungskosten werden aber ihre Deckung aus bereits zur Verfügung stehenden Mitteln finden.
Die Aufzählung der Verwendungszwecke in Absaß 2 soll nur für die Hauptarten der Verwendungen die Ziele angeben, ohne andere unbedingt auszuschließen.
In § 1 Abs. 3 ist die Bewilligung ohne Auflage der Rück- gewähr — abweichend von der Vorschrift in § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 1888 — als Regel hingestellt. Nach den Erfahrungen, welche die Staatsregierung mit den früher gewährten Nothstands- darlehnen gemacht hat, ersheint es erwünscht, diese Form der Beihilfe nur in Ausnahmefällen zur Anwendung zu bringen.
Zu § 2.
In dem Gefeße vom 13. Mai 1888 war die Stelle, welche über die Bewilligung der Beihilfen zu entscheiden hat, nit bezeichnet; nur eine Mitwirkung der Kreisaus\hüsse und Provinitalauss{chüsse bezw. von besonderen Kommissionen war vorgesehen. Die eigentlihe Ent- scheidung erfolgte in der Zentralinftanz. Dies Verfahren, welches die Bentralinstanz mit einer Aufgabe belastet, deren Erfüllung im einzelnea regelmäßig doch nur auf der Grundlage der in der Provinzialinstanz gewonnenen Ergebnisse erfolgen kann, hat fich nicht als zweckent- sprehend erwiesen. Für die Beihilfen, die auf Grund des gegen- wärtigen Geseßes gewährt werden sollen, empfiehlt es sich, ein Ver- fahren zu wählen, wona von der Zeatralinstanz nur eine Vertheilung auf die geschädigten Landestheile — nah Maßgabe der hervortretenden Bedürfnisse und der erwarteten Mitbetheiligung der Provinzial- verbände — erfolgt, die Bewilligung der Beihilfen im einzelnen aber, innerhalb der von den zuständigen Ministern festzuseßenden Grenzen, durch den an der Spiße der Provinz stehenden Ober-Präsidenten, im Einverständnisse mit dem Provinzialausshusse, dem Verwaltungs- organe des zu Rath und That mitberufenes Provinzialverbandes. Daß dies Einverständniß regelmäßig erzielt wird, kann erwartet werden. Für den Fall niht zu beseitigender Meinungsdifferenzen aber mußte Vorsorge getroffen, und sie konnte niht wohl anders als durch eine Entscheidungsbefugniß der zuständigen Minister geordnet werden.
_Die Anhörung der Kreisausshüsse (an deren Stelle für Stadt- kreise hier der Gemeindevorstand zu treten haben würde) wird zu- treffende Entscheidungen erleichtern und der Kreisverwaltung den ge- bührenden Einfluß sihern. Es wird Aufgabe aller mit der Ver- theilung zu befassenden Instanzen fein, bei Ausführung des Gesehes nochmals zu prüfen, inwieweit die bisherigen Ermittelungen zutreffend waren und ob inzwischen die Verhältnisse, z. B. durch Zuwendun aus Privatspenden, sh verändert haben. Dabei is zu bemerken, da die Mittel der Privatwohlthätigkeit noch nicht erschöpft sind, so standen z. B. dem Zentral-Hilfskomitee in Berlin bei Aufstellung dieses Entwurfes noch 225 000 4, dem Hauptvereine des Vaters ländischen Frauenvereins über 140 000 „46 zur Verfügung.
Bei der Bewilligung von Beihilfen an Private wird es ih viel- fach empfehlen, den bewilligten Betrag nicht auf einmal, sondern na Maßgabe des Bedürfnisses anzuweisen; auch werden die Beihilfen o zweckmäßig niht im baaren Gelde, sondern in Gestalt von Lebens- mitteln, Brennmaterial, Futter, Saatgut u. \#. w. zu verabfolgen sein.
Werden Beihilfen zur Ausführung von Arbeiten bewilligt, fo werden Ratenzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Arbeiten besonders angebracht sein, da auf diese Weise einer unwirthschaft- lichen Verwendung des Geldes vorgebeugt und die schnelle und gute Ausführung der Arbeiten befördert wird.
In diesen Beziehungen eröffnet si für die mit der Ausführung des Gefeßes betrauten Behörden ein ausgedehntes Feld der Thätigkeit.
Die Besti Hortbes den Telatiden
e Bestimmungen entsprehen den bezüglihen Vorschriften des Geseßes vom 13. Mai 1888. [rif
Handel und Gewerbe,
Tägliche Wagengestellung für Koblen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 4. d. M. geftellt 13153, nicht recht- ¡eitig gestellt keine Wagen. …_ In Oberschlesien sind am 4. d. M. gestellt 5034, nit reht- zeitig gestellt keine Wagen.
— Vom Berliner Pfandbrief-Inftitut sind bis Ende Januar d. J. 18801000 A 34%, 21619800 M 4 °/o, 45 763 200 M 44 9/0, 9722100 A 59% alte Pfandbriefe und 15 252200 M 309% und 29437500 A 34% neue, zusammen 140 595 800 « Pfandbriefe ausgegeben worden, wovon noch 10537200 M 384 9%, 8676600 M 49%, 8610000 A 44 9/0, 1623 600 M 5 9/) alte Pfandbriefe und 15 1817009 «A 39/6 und 29 253 200 M 33 9/9 neue, zusammen 73 882 300 „« Pfandbriefe zu verzinsen sind. — Angemeldet zur Beleihung in Neuen Berliner Pfandbriefen sud bis H L LEE 220 Grundstücke mit einem FFeuerver}|icherungs8werthe von 40 220 750 M ugesi , aber niht abgehoben sind 10 964 400 4 Des
— Aus Essen a. d. Nuhr berichtet die „Rhein.-Westf. Ztg.*: In der gestrigen Beirathssizung des rheinish- westfälishen Kohlensyndikats wurde der Richtpreis und damit au der Ver- rechnungêpreis für Kokskobhlen vom 1. Januar ab auf 8 4 für die Tonne festgeseßt. An die Beirathésißzung {loß sich eine Versammlung der Zechenbesißer, in welcher zunähst vom Vorstand der geschäftliche Bericht erstattet wurde. Nach demselben betrug im Dezember v. J. die Be- theiligung 3 889 478 f, die Fördernng 3 810 060 f, sodaß si eine Einschränkung von 79 418 t = 2,04 09/9 ergab, gegen 3,48 im November 1897 und 3,35% im Dezember 1896. Abgeseyt wurden ins- gesammt 3 812267 t, versendet nah Abzug des Selbstverbrauhs 2 845 649 t, wovon 95,27 % für Rechnung des Syndikats gingen. Der durhschnittlide Versand fär den Arbeitstag tellt fis auf 13 516 dz im Dezember 1897 gegen 13 486 im November 189 und 12 880 dz im Dezember 1896. . Die Uebersicht über die Geshäft3- ergebnifse des ganzen abgelaufenenen Geschäftsjahres ergiebt, daß die erwartete günstige Entwickelung eingetreten ist. Der durh- schnittlihe Versand betrug im Jahre 1897 für ben Arbeitstag 12818 Doppel-Zentner gegen 11862 Doppel- Zentner im Jahre 1896. Die Steigerung des Absatzes entfällt zum überwiegenden Theil auf die inländishen Absaßzgebiete. Auch der Absay über den Rhein war sehr lebhaft, wenn er auch hinter dem des Jahres 1896 zurückgeblieben ist. Bei der großen Aufnahme- fähigkeit des inländischen Marktes konnte selbstredend au der Export nicht so stark wie sonst berücksichtigt werden. Der Vorstand es in Erfüllung der Syndikat8aufgaben, die Produktion dem Bedarf eng anzuschließen und für Februar und März eine Förderuvgs8« einshränkuag von 10 9/6 in Vorschlag zu bringen, um einem etwaigen ungünstigen Einfluß der ganzen Lage auf die dauernde Gestaltung des Marktes vorzubeugen.
Stettin, 4. Februar. (W. T. B.) Spiritus loko 41,30 bez.
Breslau, 4. Februar. (W. T. B.) Swluß-Kurse. S 34 9/6 L.-Pfdbr. Litt. A. 100,30, Breslauer Diskontobank