1898 / 37 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Feb 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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A Ga wat Oa Hit T Lc 4 Bevor it O S N M A dE E I I L ÄA E R R ch0 age e. Nerv dl

f deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnähstige Be- eitigung D tragen. S

Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe, sowie einer. auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist

iglih Sache des Uliseenebimerd, 12) Mitbenußung von Rüstungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während Ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be- nußung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benußung seitens der übrigen Bauhandwerker vor- zunehmen, ift der Aternebmet nicht verpflichtet.

13) Beobachtung polizeiliher Vorschriften, Haftung des ) regt A für seine Angestellten. Für die Befolgung ter bei Bauausführung zu beachtenden poli- ELE Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen nordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver- tragêmäßigen Verpflichtungen verantwortlih. Kosten, welhe ihm dadur erwachsen, sowie Kosten der Arbeiterversiherung können der Baukasse nicht in Rechnung gestellt werden. : Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die ehôrige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser M lalwpetungen unbeschadet, ist er aber auch verpflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Bs und Verstärkung der Rüstungen unverzüglih und auf eigene Kosten zu bewirken.

Auch hat der Unternehmer die zur Verhütung von Unfällen fonst noch erforderlihen Schutzvorkehrungen an seinen Arbeiten, so lange Ah diese in unvollendetem Zustande befinden, auf eigene Kosten und eigene Verantwortung zu treffen. | ; :

Für alle Ansprücbe, die wegen einer ihm selbst oder seinen Bevollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Ver- nachlässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

Ueberbaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Hand- Iungen und Unterlassungen feiner Bevollmächtigten, Gehilfen und Ar- beiter persönlih. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Baukasse zugefügt wird.

14) Aufmessung während des Baues und Abnahme.

Der bauleitende Beamte is berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nahzumessenden Leistungen von beiderseits Beauftragten während der Ausführung gegenseitig anzuerkennende Aufzeilnaungen gemaht werden, welhe demnäch\t der Berechnung zu Grunde zu legen find.

Von der Vollendung der Leistungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten dur eingeshriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Atnahme mit thunlichster Beschleunigung ankteraumt und dem Unternehmer sriftlich gegen Behändigungsschein oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben wird.

Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf- genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geshehen. Die Berhandlung if von dem Unternehmer bezw. dem für denselben etwa ershienenen Stellvertreter mit zu vollziehen.

Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer aúf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt.

Erscheint in dem zur Abnabme anberaumten Termine, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbs noch ein Bevollmächtigter deëselben, so gelten die durch die Organe der bau- leitenden Behörde bewirktcn Aufzeihnungen als anerkannt.

Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten finden im Falle der Entziehung (10) diese Bestimmungen gleichmäßige Anwendung.

Müssen Theilleiftungen sofort abgenommen werden, \o bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr is es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Ver- tretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

15) Rechnun gsaufstellung.

Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnuyng, welche in

Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Räume und Reihenfolge der

nsäße genau nach dem Verdingung2anfchlag einzurichten ist, hat der Unternehmer den von dem bauleitenden Beamten gestellten An- forderurgen zu entsprechen.

Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Nehnung nachzuweisen unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen sind.

16) Tagelohnrechnungen.

Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so is die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Nichtigkeit tägliÞ vorzulegen. Gtwaige Ausstellungen dagegen werden dem Unterne mer btnnen längstens 8 Tagen mitgetheilt.

Die Tagelohnrehnungen find längstens von 2 zu 2 Wochen dem bauleitendem Beamten einzureichen.

17) Zahlung.

Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu- reichende Kcstenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest- stellung derselben.

Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Friften auf Antrag, nah Maßgabe des jeweilig Geleisteten, bis zu der “ut dem Garnison-Baubeamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.

Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten be- ftebhen, fo soll das dem Unternehmer unbestritten zustehende Guthaben demselben gleihwohl nicht vorenthalten werden.

18) Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nit ausdrüdcklih vorbehaltenen Ansprüche.

Vor Empfangnahme des als Restguthaben zur Auszahlung an- gebotenen Betrages muß der Unternehmer alle Arsprüche, welche er aus dem Vertragsverbhältniß über die behördlicherseits anerkannten Hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeihnen und {ih schriftli} vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser An- sprüche später ausgeschlossen ift.

19) Zahlende Kasse.

Alle Zahlungen erfolgen an der in den besonderen Bedingungen bezeihneten Kafse der Behörde. Verweigert der Empfangsberechtigte die Annahme ter Zahlung, so kann der Betrag bet der zuständigen D engesiette (Negierungê-Hauptkasse) hinterlegt werden, um die

echnungélegung nicht aufzuhalten. Jn diesem Falle sind der Ver- wahrungsschein und die etwaigen Beläge über geleistete Abschlacs- zahlungen vorläufig als Belag für den Rechnungsbetrag anzusehen und der Kafsenrehnung beizufügen.

20) Haftpflicht.

Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, in Grmangelung soiher nah den allgemeinen geseßlihen Vorschriften fh bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Haft- eas für die Güte der Leistung beçinnt mit dem Zeitpunkt der

nahme.

Der Einwand nicht rehtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgeseybuchs) ist nicht statthaft.

21) Sicherheitsstellung. Bürge. Bürgen haben nah dem Ermessen der Aufsihtsbehörde als Selbstshuldner in den Vertrag mit I E vate: 22) Sicherheitsstellung. (Kaution.) Kautionen können in baarem Gelde, guten Werthpapieren,

Sparfassenbüchern oder nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde au In sicheren gezogenen Wechseln bestellt E vid MHN 9

Geeignet anzusehende Werthpapiere :

1) Die Schuldverschreibungen, welche vom Deutschen Reiche oder von einem deutshen Bundesstaate mit geseßliher Ermächtigung ausgestellt sind.

2) Die Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundeésstaate ge- seulih gewährleistet ift.

3) Die Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Preußen beftehenden Rentenbanken.

4) Die Schuldverschreibungen, welhe von deutshen kommunalen Korporationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden 2c.) oder von deren Kredit-Anstalten auégestellt und entweder seitens der In- haber fündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen.

5) Die Sparkassenbücher von öffentlichen, obrigkeitlich bestätigten Sparkassen, und

6) Sparkassenbücher von Privatsparkassen, Banken, Kreditgenossen- schaften und sonstigen privaten Anstalten, sofern dur \org- fältige Prüfung festgestellt ist, daß im Hinblick auf die Höhe des Sicherheitsstellungöbetrages, die Dauer der zu gewähr- leistenden Verpflichtungen, sowte die finanziellen Grundlagen und organisatorisden Einrichtungen der bezeichneten privaten Anstalten Sparkassenbücher derselben als ausreihende Sicher- heit angesehen werden können.

7) Sichere Hypotheken und Pfandbriefe.

Die Annahme von Weseln erfolgt nur, wenn die Aufsichts- behörde folde für ganz zweifellos sicher erachtet. Z. wt —- . Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Die Zins- heine von den Werthpapieren werden den Kauttionsbestellern nur für die Zeiträume belassen, in welchen die Lieferungen oder Arbeiten muth- waßlih ausgeführt werden, bezw. auch für cine etwaige Haftpflihtzeit. Dagegen sind mit der Kaution zusammen zu deponieren : die in dieser Zeit nicht fällig werdenden Zinsscheine, die zugehörigen Talons bezw. diejenigen Zinéscheine, an deren Inhaber die neue Zinsschein-Serie ausgereicht wird. Für den Umtausch der Anweisungen (Talons), die Einlösung und den Ersaß ausgelooster Werthpapiere, sowie den Ersaß abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu forgen. alls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Verbind- lihkeiten nicht nahkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadlothaltung auf dem einfachsten, geseßlich zulässigen Wege die hinterlegten Werth- papiere und Wechsel veräußern bezw. einkassieren.

Die Nückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers niht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nahdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Haftverpflich- tung dient, nachdem die Haftzeit abgelaufen is. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Haftverbindlichkeit einzubehalten ist.

23) Uebertragbarkeit des Vertrages.

Ohne Zustimmung der Aufsihtsbel,örde darf der Unternehmer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen niht auf Andere übertragen.

Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Konkurs, so ist diese Behùde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. Auch kann die Verwaltung den Vertrag sofort auflösen, wenn das Guthaben des Unternehmers ganz oder theil- weise mit Arrest belegt oder gepfändet wird.

Bezüglich der in diesem Fall zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen in 10 sinngemäße Anwendung.

Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen follte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit den Erben desselben fortseßen oder das- selbe als aufgelöst betrachten will.

24) Austrag von Streitigkeiten.

Veber die aus dem Vertrage entspringenden Streitigkeiten ent- \cheidet zunächst die Aufsihtsbebörde.-

Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer, welcher bei derselben hierauf ausdrüdcklich hinzuweisen ift, nicht binnen 4 Wohen vom Tage ihrer Zustellung ab schriftlich Widerspruch erhebt.

Der Streit berechtigt den Unternehmer keinenfalls, die weilere Erfüllung seiner Vertragsverbindlichkeiten zu verweigern oder zu ver- ögern O Wird Widerspruch erhoben, dann entscheiden über die tehnischen Fragen zwei Sachverständige, von denen jeder Theil einen zu wählen hat, endgültig. Die Sachverständigen dürfen weder zu der be- treffenden Behörde, welche den Vertrag abgeschlossen hat, noch zu dem Unternehmer in einem Dienst- bezw. zu leßterem in einem Ver- wandtschaft3verhältniß stehen und kein eigenes Interesse an der Sache haben. Kommt Unternehmer der Aufforderung zur Benennung eines Sachverständigen nicht binnen einer Woche vom Bebändigungstage ab nach, so entscheidet der von der Behörde gewählte Sachverständige allein. Insoweit die beiden Sachverständigen vershiedener Meinung find, entscheidet das ODbergutachten eines dritten Sachverständigen, um dessen Benennung diejenige für den Siß der betheiligten Auf- sichtébehôörde zuständige Zivilbehörde ersuht wird, welhe in Ausfüh- rung des § 109 des Unfallversiherungsgeseßes im allgemeinen als höhere Verwaltungöbehörde bestimmt ift.

Der Unternehmer hat sich den von den Sachverständigen behufs gehöriger Prüfung getroffenen Anordnungen zu fügen, widrigenfalls die Entscheidung der Aufsichtsbehörde seitens des Unternehmers als anerkannt gilt. Der Ausspruch der Sachverständigen wird schriftli der Behörde übergeben, welche dem Unternehmer eine beglaubigte Ab- {rift zufertigt ; er bleibt auch für ein Verfahren vor den Gerichten maßgebend. Die durch das Sachverständigenvecfahren entstehenden Kosten tragen die Parteien nah Verhältniß ihres Unterliegens.

Für alle Nechtsstreitigketten aus dem Vertrage sind die Gerichte auss{ließlich zuständig, in deren Bezirk die Behörde ihren Siy hat.

25) Kosten und Stempel.

Briefe und Depeschen, welhe den Abschluß und die Ausführung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankiert. _

Die Portokosten für solhe Geld- und sonstige Sendungen, welche im aus\{hließlihen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der leßtere.

Die Kosten des Vertragsftempels trägt der Unternehmer nah Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen.

Die übrigen Kosten des Vertragsabs{chlu}ses, d. b. der baaren Auslagen, fallen jedem Theil zur Hälfte zur Last.

Bestimmungen

für die Bewerbung um Leistungen Arbeiten und Lieferungen für Garnisonbauten.

1) Persönliche Leistungsfähigkeit der Bewerber.

Bei der Vergebung von Leistungen für Garnisonbauten hat niemand Aussicht, als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für die tüchtige, pünktlihe und vollständige Ausführung derselben auh in tehnisher Hinsicht die erforderliche Sicherheit bietet.

2) Einsicht und Bezug der Verdingungs8an\chläge.

Verdingungéanschläge, Zeichnungen, Bedingungen sind an den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen, Abschriften, Nach- risse werden erforderlichen Falles auf Grsuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt.

/ 3) Form und Inhalt der Angebote.

Die Angebote sind unter Benußung der etwa vorgeschriebenen Meaare, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Aus- reibung geforderten Ueberschrift versehen, versiegelt und frankiert bis zu dem angegebenen Termin einzureichen.

Die Ançcebote müssen enthalten :

. die ausdröcklihe Erklärung, daß der Bewerber ih bân Be-

dingungen, welche der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind Vie Aobabe her acfcaverica Greise 108 A

« die Angabe der geforderten Preise nah Reichswährung, un zwar fowohl die Angabe der Preise für die Einheiten, als a der Gesammtforderung; stimmt die Gesammtforderung mit den EGinheitspreisen niht überein, so sollen die leßteren maßgebend sein, wenn Angebote nah Prozenten der Anschlagssumme ver- langt sind, diese Angebote ;

. die genaue Bezeichnung und e de des Bewerbers;

. seitens gemeinschastlih bietender Personen die Erklärung, daß fie sich für das Angebot solidarisch verbindlich machen, und die Bezeichnung eines zur Ges{häftsführung und zar Empfang- nahme der Zahlungen Bevollmächtigten; leßteres Grfocderniß gilt au für die Gebote von Gesellschaften ;

. nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit eingereihten Proben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor dem Bie- tungstermin en und derartig bezeichnet sein, daß si ohne weiteres erkennen läßt, zu weldem Angebot sie gehören;

f. die etwa vorgeshriebenen Angaben über die Bezugsquellen.

Angebote, welhe diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere solhe, welche bis zu der festgeseßten Terminsstunde bei der Behörde nicht eingegangen sind, welche bezüglih des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst abweichen oder das Gebot an Sonderbedingungen knüpfen, haben keine Auéfiht auf Berücksichtigung.

Es sollen indessen solhe Angebote nicht grundfäßlih aus- geshlossen sein, in welhen der Bewerber erklärt, sich nur während einer türzeren als der in der Ausschreibung angegebenen Zuschlags- frist an fein Angebot gebunden halten zu wollen.

4) Wirkung des Angebots.

Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der ausshreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgeseßten Zuschlags- srist bezw. der von ihnen bezeichneten kürzeren Frist (Ziffer 3 leßter R an ihre Angebote gebunden.

ie Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots in Bezug auf alle für fie daraus entstehenden Verbindlichkeiten der Gerichtsbarkeit des Ortes, an welchem die auéschreibende Behörde ihren Sitz hat.

5) Zulassung zum Eröffnungstermin.

Den Bewerbern und deren Bevollmächtigten steht der Zutritt zu dem Eröffnungstermin frei. Eine Veröffentlihung der abgegebenen Gebote ift nit gestattet.

6) Ertheilung des Zuschlags.

Der Zuschlag wird yon dem ausshreibenden Beamten oder von der ausschreibenden Behörde oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder im Eröffnungstermin durch von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehende Verhandlung, oder dur besondere \hriftliße Benachrichtigung ertheilt.

Letzteren Falls it derselbe mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen- oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.

Trifft die Benachrichtigung troy rehtzeitiger Absendung ers nah demjenigen Zeitpunkt bei dem Empfänger ein, für welchen dieser bei ordnungsmäßiger Beförderung den Eingang eines rechtzeitig ab- gesandten Briefes erwarten darf, fo ist der Empfänger an sein An- gebot niht mehr gebunden, falls er ohne Verzug nah dem verspäteten Ss der Zuschlagëerklärung von seinem Rücktritt Nachricht ge- geben hat.

Nachricht an diejenigen Bewerber, welche den Zuschlag nicht er- halten, wird nur dann ertheilt, wenn dieselben bei Einreichung des Angebots unter Beifügung des erforderliten Briefgeldbetrages einen desfallfigen Wunsch zu erkennen gegeben haben. Proben werden nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebots\chreiben ausdrücklih verlangt wird,- und erfolgt alsdann die Nücksendung auf Koften des be- treffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Falle der Annahme des Angebots niht ftatt; ebenso kann im Falle der Ablehnung des8- felben die Nückgabe insoweit nicht verlangt werden, als die Proben bei den Prüfungen verbraucht sind.

Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen zurückgegeben.

Den Empfang des Zuschlagschreibens hat der Unternehmer um- gehend {riftlich zu bestätigen.

7) Vertragsabschluß.

Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, is verpflichtet, auf Erfordern über den durch die Ertheilung des Zuschlags zu tande gekommenen Vertrag eine \cchriftliche Urkunde zu vollziehen, welche jedoch nur die Bedeutung eines Beweismittels hat, sodaß von ihrer Errichtung der Beginn der Nehte und Pflichten aus dem Vertrage nicht bedirgt wird.

Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht be- fannt ift, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung derselben zu ver- langen.

Die der Auss@reibung zu Grunde liegenden Verdingungsanfhläge und Zeichnungen, welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abs{chluß des Vertrages mit zu unterzeichnen.

8) Sicherheitsstellun g (Kaution).

Wenn nichts Anderes durch die Ausschreibung bestimmt ift, bestellt der Unternehmer innerhalb 8 Tagen nah der Ertheilung des Zu- \ckchlaçes die vorgeschriebene Kaution, widrigenfalls die Behörde bes- fugt ist, von dem Vertrage zurückzutreten und Schadenersaz zu eanspruchen.

9) Kosten der Ausschreibung. « Zu den dur die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten trägt der Unternehmer nit bei.

Berlin, den 8. Januar 1898.

Intendantur des Garde-Korps. Nuser.

Deutscher ‘Reichstag. 37. Sißung vom 10. Februar 1898, 2 Uhr.

Das Haus seßt die in der Sizung vom 26. Januar ab- gebrohene erste. Berathung des von den Sozialdemo- kraten eingebrahten Geseßentwurfs, betreffend das Recht der Versammlung und Vereinigung, fort.

Abg. Dr. Pachnicke (fr. Vag.): In den deutschen Einzelstaaten bestehen fehr verschiedenartige Borschriften über das Vereinswesen ; in einigen Staaten herrs{cht große Freiheit der Bewegung, in anderen Staaten etne starke Beschränkung. Deshalb war es rihtig vom Gesehy- geber, daß er in die Verfassung die Bestimmung hineinbrachte, daß das Bereinswesen vom Reich einheitlih geregelt werden solle. Denn die Mana über das Bereinswesen, so wie sie von den Behörden ge- handhabt wird, ift durhaus unhaltbar. Allerdings hat der sächsische Bevollmächtigte gemeint: die Handhabung der partikularen Geseßgebung gehöre vor den Einzellandtag. Das mag für die Einzelregierungen sehr bequem sein, aber das Vereinswesen gehört verfassungsmäßig vor den Reichstag. In Sachsen will man das, was man durch das Sozialistenge|ey nicht aus der Welt {hafen konnte, durch das Vereinsgeseß beseitigen, aber ohne Erfolg: das beweisen die fozial- demokratishen Stimmen bei den Wahlen in Sachsen. Auch die Rechtlosigkeit der Vereine in Mccklenburg hat das Anwachsen der \sozialdemokratishen Stimmen nicht verhindert. Man glaubt dort Wahlversammlungen als ruhestörend verbieten zu können, was {on beinahe zur Ungültigkeitserklärung einer mecklenburgishen Wahl ir hat, wenn niht der betreffende Abgeordnete sein Mandat

leunigst niedergeleut bätte. Für die Ertheilung der Ge-

nehmigung zu einer Versammlung verlangt die Behörde in Mecklen- burg sogar unter Postnahnahme die Zahlung von 1,95

Konservativen hätten au ein Interesse an der Beseitigung des Die aggveebots. Nothwendig ist auch die Gewährung des Rechts der Vereinigung an die Frauen. Das Versammlungsrecht wird ferner beeinträchtigt durch ein Urtheil des Kammergerichts, welches die

olizeilihe Anordnung eines Ober-Präsidenten, wona an Sonn- und eiertagen Versammlungen nicht stattfinden dürfen, als zu Recht be- ebend anerkennt. Daß die Anmeldung von seiten der Behörde ohne weiteres bescheinigt werden muß, is fo selbstverständlih, daß man faum glauben sollte, daß die Sache falsch verstanden wird, und doch ift oft dagegen verstoßen worden. Redner führt mehrere Beispiele an, welhe willkürlibe Auflösungen von Versammlungen aus ganz beliebigen Anläfsen beweisen sollen, und fährt dann fort: Die leichten Rügen und wohlwollenden Belehrungen, welche den Beamten zu theil werden, genügen niht; es müssen nachdrückliche Strafen für eine Rechtsverleßung eingeführt werden. Hie Nationalliberalen haben ein Vereinsgesey auf liberaler Grund- sage als nothwendig bezeichnet; das Zentrum kann der Tendenz des Antrags nicht widerstreben, denn es hat die Willkür der Behörden im Pereinswesen am eigenen Leibe verspürt. Allerdings wird eine gedeihliche LWsung der Frage jeßt wohl nicht erzielt roerden, aber der Antrag giebt wenigstens Gelegenheit, über diese Dinge zu sprechen.

Abg. Stolle (Soz.) führt aus, daß der Antrag nur die Freiheit des Vereins- und Versammlungsrechts, wie sie vor 50 Jahren schon einmal bestanden habe, später aber beseitigt worden set, einigermaßen wiederherstellen solle, und tritt auch für die Betheiligung von Frauen und minderjährigen Pérsonen an Versammlungen ein.

Abg. Noesicke (b. k. F.): Die Forderung eines einheitlichen Reichs-Vereinsgesetzes if angesihts der Verschiedenartigkeit der Landesgeseßze und der Auslegung, die sie gefunden haben, eine durhaus berehtigte. Gine Kommission des Meichstages hat ja auh bereits einen Entwurf durhberathen, der zwar von dem jeßigen Antrage abweicht, aber immerhin, wenn er Geseß werden würde, eine große Errungenschaft bedeuten würde. Für die Wahrung der - politischen Rehe der Arbeiter is das allgemeine Wahlrecht ausreichend; aber auf dem Gebiete des wirthshaftlihen Lebens kann den Arbeitern das Wahlrecht nit helfen, hier muß das Koalitions- recht au?giebig gesicert werden, zumal die ländlihen Arbeiter überhaupt noch kein Koalitionsrecht haben. Deshalb habe ih in Geméein|haft mit Herrn Pachnicke einen Antrag wegen der Aus- dehnung des Koalition3rechts eingebraht, und das Zentrum hat ja erfreulicher Weise einen ähnlihen Vorschlag gemacht. Die Arbeitervereine, die doch lediglich wirthschaftliche Interessen ver- folgen, werden als politische betrachtet, und jedes Inverbindungtreten wird bestraft; als eine Verbindung betrahtet man {hon den Bezug von Formularen. Die s{chlechten Zustände, die in Bezug auf die gewerblihe Beschäftigung von Frauen und Mädchen bestehen, können niht anders verbessert werden als durch das Koalitionsreht der Frauen; aber die Frauenvereine würden bald dem Verbindungs- verbot verfallen. Wenn die Industriellen sich zusammenthun zu einem gemeinsamen Vorgehen, so wird die Polizei thnen s{werlich jemals in die Quere kommen. Aber den Arbeitern tritt man überall entgegen. Freiherr von Stumm hat von den bewußten oder unbewußten Mitläufern der Sozialdemokraten gesprochen; er rechnet mih wegen meiner Stellungnahme in Arbeiterfragen wahrscheinlich, wenn nicht zu den bewußten, so doch zu den unbewußten Mitläufern. Die Arbeitgeber können Verabredungen ganz ungestört beim Mittagessen treffen; sie brauhen gar keine Koalition zu bilden. Die “Arbeitgeber können \sich auch durch Kontraventionsstrafen verpflihten, und dagegen wird der Staats- anwalt kaum einschreiten. Bei den Arbeitern handelt es sich aber um die Massen; sie haben kein anderes Mittel, sich zu binden, als das Wort. Daher i} es begreiflih, daß gegen die Wortbrüchigen von seiten der Arbeiter manchmal s{chärfer vorgegangen wird, als es geseßlih zulässig ift. Wenn das Koalitionsreht nur für die Be- sißenden vorhanden ift, für die Arbeiter aber nicht, so sind dieje dupirt. Daran sind diejenigen \{chuld, die dem Rade der Zeit in die Speichen fallen wollen. Man betrachtet die Arbeitervereine ledigli als Strikevereine; aber das Gegentheil trifft zu: die Bildung dec Gewerkvereine hindert wesentlich den Ausbruch aus\i{htsloser Strikes. Das beweist die Strikestatistik für En„land. Gerade diejenigen, welhe von ihrem Koalitionsrecht den stärksten Gebrauch machen, welhe z. B. für die Landwirthschaft höhere Getreidezölle durch. die Gesetzgebung herbeiführen wollen, diese sollten den Arbeitern in erster Linie das Neht gewähren, ihre Lage durch die Selbsthilfe zu verbessern. Jede Forderung auf Lohn- erhöhung seitens der Arbeiter wird als etwas Unrechtes betrachtet ; wenn aber die Fabrikanten unter sih die Preise erhöhen, dann be- trachten sie das als etwas Selbftverständliches. Der Erlaß des Grafen Posadowsky wird dahin führen, daß die Unterbehörden die Zügel gegenüber den Arbeitern noch strammer anziehen werden, um sich bei ihren Vorgeseßten beliebt zu machen. Es sind keinerlei Aus\chrei- tungen vorgekommen, welhe uns nöthigev, eine Geseßesvershärfung eintreten zu lassen. Keine noch so scharte Bestimmung des § 153 der Gewerbeordnung würde den Berliner Bierboykott getroffen baben. Die Arbeiter legen den größten Werth darauf, daß das Koalitions- recht erhalten bleibt, sie wünschen keinen Schuß. Die Hirsh-Dur cker- hen Gewerkvereine perhorresjzieren den Strike, aber keine einzige Stimme hat sih dafür auêégesprochen, das Geseß zu verschärfen.

Abg. Zubeil (Soz.) erklärt nach längeren, vornehmlih gegen den Abg. Freiherrn von Stumm gerichteten Ausführungen, daß der Antrag wiederkommen werde, bis er Gese geworden set.

Mit einer persönlihen Bemerkung des Abg. Freiherrn von Stumm (Rp.) wird die Debatte beendet.

__ Der Antrag der Sozialdemokraten wird nicht einer Kom- mission überwiesen, sondern soll in zweiter Lesung demnächst im Plenum berathen werden.

Schluß 6 Uhr. Nächste Sizung Freitag 2 Uhr. (Etat des Auswärtigen Amts.)

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

18, Sißung vom 10. Februar 1898.

Das Haus set die ersle Berathung des Geseßt- entwurfs, betreffend die Bewilligung von Staats- mitteln zur Beseitigung der durch die Hochwasser des Sommers 1897 E eeres Beschädi- Pen, und des Antrages der Abgg. Baensh-Schmidt- ein und Gen. auf Zurückziehung der Liquidationen für Aufräumungsarbeiten in den Uebershwem- mungsgebieten u. st. w. fort.

Ueber den ersten Theil der Debatte ist hon berichtet worden.

Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Ueber scharfe Angriffe wird der Herr Vorredner niht mit der Staatsregierung in Kollision kommen, wohl aber über völlig unwahre Behauptungen. Der Herr Vorredner behauptet, die Zentral- regierung habe den Anträgen und Forderungen, den Nothschreien der Provinzialbehörden keine Folge gegeben. Ich erkläre diese Behaup- tung für unwahr und gänzlih falsch! Zweitens hat der Herr Vor- redner behauptet, es fei ein Reskript ergangen, nach welcem die Staatsregierung erklärt babe: exst kämen die Liebes- gaben, dann die Provinz und nur im äußersten Noth» fale der Staat: Jh erkläre diefe Behauptung für falsch und unwahr! Jch erwarte, daß ein so ernfter Mann, wie der

Herr Graf Strahwiß, die Beweise für seine Behauptungen in der Tasche hat, wenn er dem Lande gegenüber solhe Angaben hier zu machen sich gestattet. Ju der Kommission werden wir noch Gelegen- heit nehmen, meine hier abgegebene Erklärung über diese Behauptung aktenmäßig näher zu erhärten; ich will das Haus damit in diesem Augenblick nicht behelligen.

Dann sagt der Herr Abgeordnete, der Umfang des Schadens sei gänzlich falsch festgestellt. Nun, meine Herren, das haben wir in der Zentralinstanz nicht festgestellt, sondern diese Feststellungen be- ruhen lediglih auf den von ihm so sehr gerühmten QDar- legungen und Feststelungen der Provinzialbehörden. Wie sollen wir denn hier in Berlin im stande sein, die einzelnen Ab- shäßungen über die Schadensbeträge zu machen! Das kann doch nur von den Lokal- und Provinzialbehörden ausgehen.

Zur Instruktion des Hauses nur allein, niht zur Widerlegung dieser Nede, will ich noch anführen, daß wir fogar die Anfrage von hier aus an die Provinzialbehörden gerihtet haben, ob noch dringend weitere Mittel gegenwärtig in größerem Maße erforderlich seien, dann würde ihnen das zur Zeit Erforderliche bewilligt werden, und daß wir darauf eine verneinende Antwort bekommen haben. Ja, ih bin persönlich noch weiter gegangen: ih habe mit dem Herrn Landes- Hauptmann von Röser hier über die Sache verhandelt, und wir haben verabredet, daß, wenn noch dringliche Mittel erforderli sein werden, da ja doch das aufgerechnet werde in die Gesammt- [eistungen der Provinz, die Provinzialbehörde dem Ober-Präsidenten die erforderlichen Mittel zur Disposition stellen würde. Der Pro- vinzialaus\{chuß hat meines Wissens diesen Beschluß auch gefaßt, es hat sich aber gezeigt, daß nur geringe Mittel aus diesen besonderen, den Provinzialbehörden zur Disposition gestellten Fonds bisher zur Verwendung gekommen sind.

Es ift also die-Sache genau umgekehrt. Wir sind hier von vornherein bereit gewesen, ohne gleich auf die Provinzialzuschüfse irgendwie zu rekurrieren, die nothwendigen Mittel zu gewähren, um den ersten Schaden, die dringendsten Nothstände zu beseitigen. Daß bei der Bemessung der Entschädigung sür die Einzelnen auch das in Nücksiht gezogen werden mußte, was sie aus den sogenannten Liebesgaben bereits empfangen haben, ist doch so selbstverständlich, daß ih darauf nicht zurückzukommen brauche, Wie gesagt, ih erwarte vom Herrn Grafen Strachwiß, daß er die Beweise für seine die Regierung niht wegen ihrer Schärfe, sondern wegen ihrer Unrichtig- keit verleßenden Behauptungen seinerseits uunmehr erbringt. (Bravo! rechts.)

Abg. Freiherr von Willisen (konf.) bedauert, daß der Spree- wald bei diefer Vorlage zu kurz gekommen sei. Die Kartoffelernte sei im vorigen Jahre vernichtet worden, die Roggenernte höchst winderwerthig ausgefallen, und im Kreise Lübben habe kaum ein Besißer Roggen und Kartoffeln verkauft. Der Kreis sei an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit angelangt ; es sei daher zu hoffen, daß der Staat ihm beispringe, namentlih in Bezug auf Regulierung der Spree, Drainage u. \. w.

Abg. Klose (Zentr.) findet es hart, daß die Provinzen ein Fünftel der Entshädigung vorweg aufzubringen haben.

Abg. Hirt (kons.) begrüßt es mit Freuden, daß die Regierung ch bereit erklärt habe, noh weitere Mittel" zu gewähren, wenn die 5 Millionen nicht ausreichen.

Abg. Reimnißt (nl.) schildert die Lage der Anwohner der Neisse und Oder, besonders der Orlschaft Schiedlow, die seit 20 Jahren durch Hochwasser heimgesucht würden und großentheils nicht im ftande seien, für Regulierungsarbeiten etwas beizutragen. Der Staat müsse seinerseits die erforderlihen Mittel hergeben. Redner empfiehlt in dieser Beziehung namentlich die Anlage von Pumpwerken auf Staatskosten in der Rene eraer Aue. Die Unterstüßungen sollten den Geschädigten lieber in baarem Gelde, als in Naturalien gegeben werden S A

Geheimer Ober-Regierungs-Rath Freibßerr vonSeherr-Thoß: Die Ortschaft Schiedlow wünscht die Anlage eines Schuydeiches, und es soll ihr au geholfen werden, wenn die anliegenden Ortschaften dadur nicht gesc;ädigt werten. Ô

Abg. Schettler (konf.) lenkt die Aufmerksamkeit der Regierung auf die prekâre Lage der Anwohner der Mulde. Im vorigen Jahre habe die UVebers{wemmung thren Höhepunkt erreiht. Die Bewohner im Kreise Bitterfeld und Delißsh müßten vor der Wiederkehr \olcher Kalamitäten ges{üßt werden. Bis jeßt sei leider nichts geschehen. Auffällig sci es, daß die Provinz Sachsen in dieser Vorlage unberück- sichtigt geblieben sei, obgleih sie unter der Ueberschwemmung ebenso zu leiden habe wie die Provinzen Schlesien und Brandenburg.

Geheimer Ober-Regierungs-Rath Francke theilt mit, daß der Minister der: offentlichen Arbeiten einen Kommissar an Ort und Stelle geshickt habe, um die Nothwendigkeit von Regulierungsarbeiten für die Mulde prüfen zu lassen. j

Geheimer Ober-Regierung8-Rath Dr. Kruse bemerkt, taß über die Betheiligung der Provinz Sachsen an diefer Vorlage noch Ver- handlungen s{chweben. N i

Abg. Hornig (kons.) spricht seine Freude über die Vorlage aus, bedauert aber, daß die Regierung nihcht {nell genug mit ihrer Hilfe eingetreten fei. Die Landwirthe klagten aus Bescheidenheit nicht so viel über ihre Ueberschwemmungsshäden, wie sie berehtigt seien. Im niedershlesischen Ueberschwenmungsgebiet seien die Schäden nur auf + Million geschäßt, was zu niedrig sei. Die Regierung möge den Geschädigten auch Darlehen gewähren. Gleichzeitig mit der Regu- lierung der oberen Flußläufe müsse auch die Regulierung der Unter- läufe vorgenommen werden. :

Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Finanz-Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Ih habe nachträglih erfahren da der Herr Graf Strahwiß nah der anderen Seite spra, habe ih das nicht verstehen können —, daß der Herr Graf Strahwiß in seiner Nede eine Wendung etwa dahin gebraucht hat, daß wohl dur einen anderen Bericht \oll wohl heißen: durch einen ungenügenden oder irrigen Bericht des Staats-Ministeriums die Allerhöchste Reise Seiner Majestät des Kaisers in die von der Kalamität betroffenen Distrikte verzögert sei; er hat dies sogar in einen gewissen Gegensatz, wie ich höôre, gegen ‘die Vorgänge in Oesterreich und Sachsen gebraht. Hätte ih es verstanden, so würde ih darauf erwidert haben, Meine Herren, das hohe und tiefe nteresse, welches Seine Majestät für die großen Unglücksfälle ins- besondere in der Provinz Schlesien und in der Provinz Brandenburg vom ersten Tage, wo die Nachrichten kamen, gezeigt haben, ersehen die Herren wohl aus der in den Motiven abgedruckten, sofort nah den ersten Nachrichten an das Staats-Ministerium gerihteten Ordre. Die Thronrede, meine Herren, \pricht es aus, daß das Herz Seiner Majestät dur diese Kalamität aufs tiefste gerührt war. Es haben gewiß Seine Majestät am allermeislen bedauert, daß es durch ander- weitige dringende Dispositionen unmöglich war, Allerhöchstselbst sofort in die betroffenen Distrikte zu reisen. Jch nehme auch an, daß Herr Graf Strahwitz an diesen Vorgängen keine Kritik hat üben wollen, (Abg. Graf von Strahwiß: Sehr richtig!) und daß er daher den Ausweg genommen hat, die Ursachen eines

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etwas späteren Besuchs Seiner Majestät in der Provinz Schlesien dem Staats-Ministerium in die Schuhe zu shieben. Meine Herren, wenn dann da angedeutet ist, daß dies entstanden sei durch ungenügende oder unrichtige Berichte des Staats-Ministeriums, so halte ih es niht für nothwendig, das Staats-Ministerium gegen solche Vorwürfe zu vertheidigen.

Abg. Stanke Zentr.) wünsht die Berücksichtigung einiger Ge- meinden im Regierungsbezirk Oppeln.

Abg. Graß (fr. konf.) bedauert, daß der Provinzial-Landtag den

Deichverbänden in der Provinz Sachsen bisher eine Beihilfe zur Wiederherstellung der Deiche niht gewährt habe. Der Provinz Schlesien sei 1888 reichlich gegeben und werde jeßt wteder gegeben, während die armen sächsishen Kreise leer ausgingen. Das müsse Unzufriedenheit erregen. Die Regierung möge auf einen anderen Entschluß des Provinzial - Landtages hinwirken oder ihrerseits selbs eine Beihilfe ewähren. N Abg. Jansen (Zentr.) bestreitet die Angabe der Begründung der Vorlage, daß in den Kreisen Falkenberg, Grottkau, Leobschüß, Neisse, Neustadt im Regierungsbezirk Dppeln die Schäden als minder er- heblih anzusehen seien, und schildert des näheren diese Schäden.

Abg. von Bockelberg (kons.): Der Finanz-Minister sagte gestern, daß es zweifelhaft sei, ob die generelle Vorlage zur Ver- hütung folher Katastrophen noch in dieser Session kommen werde, weil erst die umfassenden technischen Unterlagen beschafft werden E Es if unjer Fehler, alles bis ins kleinste erschöpfen zu wollen. Wenn wir darauf warten wollen, bis wir gemeinsam für alle unsere Flüsse einen großen technischen Regulierungsplan aufstellen können, so müßten wir noch lange warten. Wir müssen mit der Regulierung der Oder schleunigst vorgehen und können nicht auf die gleichzeitige Negulierung anderer Flußsysteme warten, Bisher ist die Regulierung der Oder nur ein Torso geblieben, weil immer nur am oberen Laufe etroas geschehen ift.

Abg. von Werdeck (kons.) bemerkt, daß die Eisenbahndämme das Hochwasser am Abfluß verhindert hätten, und \{childert die Schäden im Spreewald, wo nahezu die ganze Ernte verloren worden sei. Die Begründung behaupte, daß die zunehmende Versandung des Sypreewaldes mit die Hauptshuld an der ungewöhnlichen Stauung der Fluthwelle trage. Das sei nicht richtig. ie Regulierung ober- halb des Spreewaldes sei vielmehr©“ die Schuld an der Ueber- s{chwemmung; die Regulierung höre unmittelbar vor dem Spreewald auf. Die Tecniker trügen selbst die Schuld, und die Regulierung der Spree müsse fortgeseßt werden, wenn dem Spreewald geholfen werden folle.

Abg. Gothein (fr. Vgg.) bätte ein s{hnelleres Vorgehen der Regierung mit ihrer Hilfe gewünscht und hält den vorgesehenen Ver- theilungsmaßstab nicht für rihtig; es sei zwar angemessen, daß die Prästationsfähigen nihts bekommen sollen, aber es gebe au große Besitzer, die durch das Hochwasser prästationsunfähig geworden seien und daher etwas bekommen müßten. Scchablonenhaft sei es auch, wenn die Vorlage einfa bestimme: 509% der noch nicht gedeckten Privatschäden sollen von Staatswegen gedeckt werden. Nedner beschwert sich ferner darüber, daß ein Amtsvorsteher von den aus Berlin gesandten Hilfsgeldern vorweg die Steuern einbehalten habe. Vollständig könne keine Technik die Hochwasserkatastrophen aus- chließen, aber es müsse das Mögliche geshehen, um dem Unglück vorzubeugen. Wan habe die Aufforstung der Gebirge empfohlen, damit sie wie ein Shwamm das Wasser aufsaugen, aber die \chle- sishen Gebirge seien sehr waldreih, und wenn es immerfort regne und der Shwamm \ch@on voll sei, könne er nichts mehr aufsaugen. Kleineren Hohwassern könne durch die Thalsperren und Sammel- beckden die Spiße abgebrohen werden, aber. für große Hochwasser seien diese auch nicht genügend. Die Kosten der Räumungs- arbeiten überstiegen die Leistungsfähigkeit der Interessenten, deshalb müsse der Staat sofort für die Wiederherstellung des geord- neten Zustandes sorgen und dann die erforderlichen Wafserbauten vor- nehmen. Darauf könne die Provinz die Unterhaltung der Wasserbauten übernehmen. Man beschuldige die Strombauverwaltung und mißbillige die jeßige Regulierungsmethode. Wie solle denn anders regulie:t werden ? Es sei kein einziger praktisher Vorshlag gemaht worden. Nur Herr Hahn meinte, daß man das Hochwasser an den Quellgebieten bekämpfen müsse, als ob man dem Himmel vorschreiben könnte, nur an be- stimmten Stellen regnen zu laffen. Im Wasserbau-Aus\{uß sei man zu der Ueberzeugung gekommen, daß die Buhnenbauten genüßt haben, und es gebe auch noch kein anderes geeigneteres Mittel an deren Stelle. Mit den fortwährenden Angriffen auf unsere Wasserbau- techniker sei nihts geholfen; gewiß kämen tehnishe Febler vor, aber unsere Techniker seien in der ganzen Welt im Wasserbau anerkannt, und da dürften sih nit die Laien hinstellen und sagen: Ihr versteht nihts. Wir müssen auch Vertrauen zu unseren Wasserbautechnikern haben, daß sie niht bloß im Interesse der Schiffahrt, sondern in dem der allgemeinen Landeskultur ihre Arbeiten ausführen.

Abg. Dr. Porsch (Zentr.) bedauert, daß die Privatschäden in dem Glaßer und einigen benachbarten Kreisen des Regierungsbezirks Breslau und auch in einigen Theilen des Regierungsbezirks Oppeln nit berüdsihtigt werden follen.

Geheimer Ober - Regierungs - Rath Dr. Kruse erwidert, daß, wenn auch manche Kreise in der Vorlage nicht ausdrücklih genannt seien, ihnen doch dieselbe Hilfe zu theil werden solle wie den anderen.

Abg. Graf Strachwit (Zentr.): Der Finanz - Minister hat gegen mich einen {weren Vorwurf erhoben: ich soll unwahre Be- hauptungen gegen die Staatsregierung erhoben haben. Das trifft xiht zu; ih habe gerade in dem Punkte keine Behauptungen auf- gestellt, fondern nur gesagt, daß diese Ansicht verbreitet sei und daß sie hier klargestellt werden müsse. Jch habe gesagt: soweit ih vnter- richtet bin. Und ih bin von fo glaubwürdiger Seite unterrichtet worden, daß ih daran glauben mußte. Ist das nit der Fall, fo kann man nur darüber erfreut sein. Jn einem Punkt hat der Herr Minifter Recht, ih wollte allerdings eine Kritik an den Handlungen des Allerhöchsten Herrn vermeiden. Wenn in der Bevölkerung eine Kritik geübt wurde, fo ging sie dabin, daß eben das Staats- Ministerium die Lage niht in der Weise geschildert habe, wie sie thatsächlih gewesen.

Die Diskussion {ließt damit; die Vorlage wird einer Kommission von 28 Mitgliedern überwiesen.

Darauf wird die „zweite Berathung des Staats- haushalts-Etats für 1898/99 beim tat der Bau- verwaltung fortgeseßt.

Bei den Ausgaben zur Unterhaltung * der Binnenhäfen und Binnengewässer führt ÿ J. hâf

Abg, Dr. Lotichius (nl.) aus, daß die Korrektion des Rhein- \troms fih völlig bewährt habe sowohl im Interesse der Schiffahrt wie zur Verhinderung von Hochwasser, bedauert aber, daß auf den Ausladeplätßen, z. B. in Braubach, Gebühren erhoben würden.

Abg. Wolff- Biebrih (nl.) spriht eine Reibe von Wünscbe der Stadt Biebrih in Bezug auf die dortigen Hafenanlagen, A baggerung, Erweiterung der Quaimauern, Umschlagsvorrichtungen 2c. aus, zu welch leßteren der Staat nach der Rheinschifahrtsakte ver- pflihtet sei.

Geheimer Ober-Regierungs-Rath Dr. Christ bestreitet, daß di Rheinschiffahrtsakte zur Anlage von Ümicblagtvoreiditede verpfl hte: indessen wolle die Regierung dem Wunsche entgegenkommen und habe ait bereits aufgestellt, über welchen die Verhandlungen

webten.

Abg. Dr. Lot (b. k. P.) bittet um eine Beihilfe 5000 für die Gemeinde Dißum, Kreis Weener, für die dort s Fähre. a

__ Geheimer Ober-Regierungs-Rath Schwecken dieck Pai Erwägung eler ba I deckel (fr: Vp,) lenkt di

g. Jaedel (fr. Bp.) lenkt die Aufmerksamkeit der Regierung von neuem auf die Hohwassergefahr in der Stadt Nothwendigkeit der Keguticnne der Warthe. E E E