1898 / 47 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Feb 1898 18:00:01 GMT) scan diff

E E A TINEESNA

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E G L E E

Sa E E E R E

bauleitenden Beamten für erforderlich . Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an

ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie E deren MUEmaBiae Reinigung, Desinfektion und demnäwstige Be- Vfl

ti ist ‘ferner ver-

Hilfeleistung

orge tragen. Der - Unternehmer

Baustellen die zur

auf den ersten

ung

ite, vor Ankunft des Arztes erforderlichen Verbandmittel und Arzneien nah den Anordnungen der bauleitenden Behörde bereit zu halten.

Die bauleitenden Beamten sind berechtigt, die ordnungsmäßige Aus- führung dieser Anordnungen zu überwachen.

Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe 2c. sowie eri auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ift ediglih Sache des Unternehmers.

Mitbenußzung von Rüstungen.

Die von dem Unternehmer E tbeftellten Nüstungen sind während Ihres Bestehens auh anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be- nußung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benußung seitens der übrigen Bauhandwerker vorzu-

nehmen, ift der Unternehmer nicht verpflichtet.

6 11. Beobachtung polizeiliher Vorschriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten 2.

Für die Befolgung der für Bauausführungen bestebenden polizei- Tien Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ift der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver- iragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlih. Kosten, welhe ihm dadur erwalsen, können der Staatskasse gegenüber niht in Rehnung gestellt werden.

_Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die ebörige Stärke und fonstige Tüchtigkeit der Rüstungen, Transport- rüdcken 2c. Dieser Verantwortung unbeschadet, ist er aber auch ver-

pflichtet, cine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Berstärkung der Nüstungen, Transportbrüdken 2c. unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken.

Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm jeg oder seinen Be- vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach- Iässigung polizeiliher Vorschriften an die Verroaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrags für alle M ggen feiner Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter persönlich.

r hat insbesondere jeden Schaden an Perfon oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Suüaatskasse zugefügt wird.

Krankenversiherung der Arbeiter.

Der Unternehmer ist verpflichtet, unter Beachtung der Vor- \chriften des Krankenversiherungtgeseßes vom 15. Juni 1883 / 10. April 1892 (RN.-G.-BIl. 1892 S. 417 ff.) die Versicherung der von ihm e Aud Bauausführung beschäftigten Personen gegen Krankheit zu ewirken.

Auf Verlangen der bauleitenden Behöcde hat der Unternehmer gegen Bestellung ausreiender Sicherheit eine den Vorschriften der SS 69 bis 72 des Krankenversicherungsgeseße8 unterliegende Bau- Krankenkasse entweder für seine versiherungspflihtigen Arbeiter und Angestellten allein oder mit anderen Unternehmern, welchen die Ausfübrung von Arbeiten auf eigene Rechnung über- tragen wird, gemeinsam zu errihten.- Eine für den ständigen Betrieb des Unternehmers bereits bestehende Betriebs-Krankenkasse Tann unter den in § 70 des Krankenversiherung8gesees vorgesehenen Bedingungen für das von dem Unternehmer bei der staatlichen Baus ung verwendete Personal als Bau-Krankenkasse anerkannt werden.

Errichtet die bauleitende Behörde selbs eine Bau- Krankenkasse, so gehören die von dem Unternehmer bei der Bauausführung beschästigten versicherung6spflihtigen Personen mit dem Tage des Eintrilts in die Beschäftigung dec Bau- Krankenkasse als Mitglieder an. Befreit von dieser Zugehörigkeit sind nur dicjenigen Personen, welche einer gemäß Absayß 6 als Bau-Krankenkasse anerkannien Krankenkasse oder einer den Anforderungen des § 79 des Krankenversiherungsgesetzes ent- sprechenden Hilfskasse als Mitglieder angehören. Der Unternehmer erfennt das Statut der von der bauleitenten Behörde errichteten Bau-Krankenkasse als für ihn verbindlich an. Zu den Kosten der Nechnungs- und Kassenführung hat er auf Verlangen der bauleitenden Behörde einen von dieser antheilig festzuseßenden Beitrag zu leisten.

Unterläßt es der Unternehmer, die Krankenversicherung der von ihm beschäftigten versiherungspflihtigen Personen zu bewirken, so ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche etwa der bau- leitenden Behörde hinfihtlich der von ihm beschäftigten Personen durch Erfüllung der aus dem Krankenversihherungsgeseßze id ergebenden Verpflichtungen erwachsen.

Etwaige in diesem Falle von der Bau-Krankenkasse statutenmäßig pit Unterstüßungen sind von dem Unternehmer gleichfalls zu ersetzen.

Der Unternehmer erklärt hiermit ausdrücklih die von ihm ge- stellte Kaution auch für die Erfüllung der sämmtlichen vorstehend bezeihneten Verpflihtungen in Bezug auf die Krankenversihherung

hafthbar. S 11a.

Haftpflicht des Unternehmers bei Eingriffen desfelben in die Rechte Dritter.

Für Beschädigungen angrenzender Ländereien, inebesondere dur Entnahme, durch Auflagerung von Erd- und anderen Materialien E der \chriftlich dazu angewiesenen Flähen oder durch un- befugtes Betreten, ingleihen füc die Folgen eigenmähtiger Ver- \perrungen von Wegen und« Wasserläufen haftet ausschließlich der Unternehmer, mögen diese. Handlungen von ihm oder von seinem Be- vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sein.

Für den Fall einer solhen widerrechtlichen und nach pvflihtmäßiger Ueberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Last fallenden Beschädigung erklärt sich derselbe damit einv-rstanden, daß die bau- Ieitende Behörde auf Verlangen des Beschädigten durch einen nah Anhörung des Unternehmers von ihr zu wählenden Sachverständigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für feine Rechnung an den Beschädigten auszahlt, im Falle eines rechtlihen N AngoE dern aber hintexlegt, sofern die Zahlurg oder Hinter- egung mit der Maßgabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Rück- forderung für den Fall vorbehalten bleibt, daß auf seine gerihtlidze

__ Klage dem Beschädigten der Ecsaßanspruch ganz oder theilweise ab-

erkannt werden sollte. 19 Aufmessungen während des Baues und Abnahme.

Der bauleitende Beamte if} berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu bezeihnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig an- zuerkennende Notizen geführt werden, welhe demnäthst der Berehnung zu Grunde zu legen sind.

Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thun- lidster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer \{riftlich gegen PEDIad gung ssczein oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gegeben wir

Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf- genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen.

Die Verhandlung is von dem Unternehmer bezw. dem für den- selben etwa erscheinenden Stellvertreter mit zu vollziehen.

Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt.

Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin, gehöciger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer felbst noch ein Bevollmächtigter devselben, fo gelten die dur die Organe der bauleitenden Behörden bewirkten Aufnahmen, Notierungen 2c. als

‘anerkannt. Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im

ércbtet wird, |

Falle der Arbeitsentziehung (8 9 finden diese DBesiitmmungen (leid-

Be AEBOE - Müssen Theillieferungen sofort nach ihcer Anlieferung abge- nommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nit, vielmehr is es Sache desselben, für -seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

8 13. Nechuungsaufstellung.

Bezüglich der formellen Aufstellung der Nechnung, welche in der

De, Ausdrucksweise, Bezeihnung der Bautheile resp. Räume und

eihenfolge dex Positionsnummern genau nah dem Verdingungs* anshlag einzurihten is, hat der Unternehmer den von der bauleitenden at bam] bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten Anforderungen zu entsprechen.

Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuwoeisen unter deutlihem Hinweis auf die {hriftlihen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind.

Tagelohnrechnungen.

Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des Unter- nehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung threr Nichtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aus- stellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens aht Tagen mitzutheilen.

Die Tagelohnrehnungen sind längstens von zwei zu zwei Wochen den bauleitenden Beamten einzureiden.

8 14, Zahlungen.

Die Stlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer etnzu- reichende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fests stellung derselben.

Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag nah Maßgabe des teweilig Geleisteten bis zu der N bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.

Bleiben bei der Scÿlußäbrechßnung Meinungsverschiedenheiten zwishen dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so soll das dem leßteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl niht vorenthalten werden.

Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nit au s- drücklih vorbehaltenen Ansprüche.

Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der baulcitenden Behorde als Restguthaben zur Auszahlung angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle Ansprüche, wœelhe er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeihnen und {ih vorbehaltey, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausge-

loffen ift. eils Zahlende Kasse.

Alle Zahlungen erfolgen, sofern nit in den besonderen Be- dingungen etwas Anderes festgeseßt ist, aus der Kasse der bauleitenden Behörde. Q 16

Gewährleistung.

Die in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehne, in Ermangelung fo!cher nah den allgemeinen geseßlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewährleistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeit- punkt der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.

Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgeseßbnchs) ist nicht statthaft.

8 16. Sicherheitsstellung. Bürgen. Bürgen haben als Selbsis{huldner in den Vertrag mit einzutreten. Kautionen.

Kautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren E sicheren gezogenen Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt werden.

Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich oder von einem deutschen Bundesstaat ausgestellt oder garantiert sind, fowie die Stamm- und Stamm - Prioritäts - Aktien und die Prioritäts- Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb dur den preußischen Staat geseßlih genehmigt is, werden zum vollen Kurswerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen Reichsbank beleihbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtkbeil des Kurswerths als Kaution angenommen.

Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann gefordert werden, falls infolge eines Kursrückgangs der Kurswerth bezw. der zulässige Bruchtheil desselben für den Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet.

Baar hinterlegte Kautionen werden nit verzinst. Zinstragenden Werthpapieren sind die Talons und Zinéscheine, soweit bezüglich der leßteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nit eine Neräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlich- keiten in Aus\fiht genommen werden muß, an den Fälligkeitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlöfung und den Ersa ausgelooster Werthpapiere, sowie den Ersaß abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen.

Falls der Unternehmer in irgénd einer Beziehung seinen Ver- bindlichkeiten niht nahkommt, kann die Behörde zu ibrer Schadlos- haltung auf dem einfachsten, geseßlih zulässigen Wege die hinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräußern bezw. einkassieren.

Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht in Anspruch zu nehmen ift, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Garantieverpflichtung dient, nahdem die Garantiezeit abgelaufen ist. Jn Erman gelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlihkeit einzubehalten ift.

& 17, NUebertragbarkeit des Vertrags.

Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der Unter- On seine vertragsmäßigen Verpflihtungen niht auf Andere über- ragev.

Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ist die bauleitende Behörde berehtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben.

Bezüglih der in diesem Fall zu gewährenden Vergütung fowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des § 9 sinngemäße Anwendung.

Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt is, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob fie das Vertragsverhältniß mit den Erben desselben fort- seßen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will.

S 18. Gerichtsstand.

Für die aus diesem Vertrage entspringenden Nechts\treitigkeiten hat der Unternehmer unbeschadet der im § 19 vorgesehenen Zu- ständigkeit eines Schiedsgerichts ‘bei dem für den Ort der Bau- ausführung zuständigen Gericht Recht zu nehmen.

8 19. Schiedsgericht.

Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie über die Ausführung des Vertrags sind zunächst der vertragshließenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer nicht binnen vier Wochen rom Tage der Zustellung der- abrt der Behörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterlihe Entscheidung antrage.

Die Fortführung der Biunarbeiten na Mafgabe vér von der

L getrcffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten erden. ;

Auf das idcviaptabnteas Verfahren finden die Vorschriften der Deutschen Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 §8 851 bis 872 Anwendung.

Falls über die U des Schiedsgerichts durch die besonderen Vertragsbedingungen abweichende Vorschriften niht getroffen sind, ernennen die Verwaltung und der Unternehmer je einen Schiedsrichter. Dieselben sollen niht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat.

Falls die Schiedsrichter si über einen gemeinsamen Schiedsspruch nit einigen können, wird das Schiedsgericht dur einen Obmann ergänzt. Derselbe wird von den Sciedörichtern gewählt oder, wenn diese fich nicht einigen können, von dem Präsidenten derjenigen benachbarten Provinztalbehörde desselben Verwaltungszweigs ernannt, s Sig dem Sitze der vertragshließenden Behörde am nächsten gelegen ist.

_Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und inwieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlungen (Beweisaufnahme u. \. w.) stattzufinden hat. Die O über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nah Stimmen- mehrheit.

Bestehen in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe abge Ee Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen hinzu- gerechnet.

Ueber die Tragung der Kosten des schiedêrihterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nah billigem Ermessen.

Wird der Schiedsspruch in den im § 867 der Zivilprozeßordnung bezeihneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscheidung des Streitfalls im ordentliGen Rehtêwege zu erfelgen.

8 20. Kosten und Stempel.

Briefe und Depeschen, welhe den Abschluß und die Ausführung des Vertrags betreffen, werden beiderfeits frankiert,

Die Portokosten für solche Geld- und sonstige Sendungen, welche A a Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der eßtere. Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Unternehmer nah Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen

Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last.

Vorstehende Bedingungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Berlin, den 16. Februar 1898.

Königliche Ministerial-Baukommission. Kayser.

Personal-Veränderungen.

Königlich Preuftische Armee.

Offiziere, Portepee - Fähnrihe 2. Ernennungen, B'eförderungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. Berlin, 19. Februar. v. Bor ck, Pr. Lt. à la suits des 1. Groß- herzogl. Mecklenburg. Drag. Regts. Nr. 17, auf ein Jahr zur Dienst- leistung als persönlicher Adiutant bei des Erbprinzen von Anhalt Hoheit kommandiert. Listemann, Pr. Lt. von der Nes. des Nassau, Feld-Art. Regts. Nr. 27, früher in diesem Regt., vom 1. März d. I. ab auf eia Jahr zur Dienstleistung bei dem Westfäl. Train-Bat. Nr. 7 kommandiert.

Im Beurlaubtenstande. Berlin, 17. Februar. Be- fördert sind: Pinckernelle, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Hamburg, zum Sec. Lt. der Res. des 1. Garde-Feld-Art. Negts., Brettschneider, Vize-Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des Barde-Train-Bats., v. Sch ul, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Stralsund, zum Sec. Lt. der Res. des Rhein. Train-Bats. Nr. 8, Bachmann, Vize-Feldw. vom Landwehr» Bezirk Potsdam, zum Second- Lieutenant der Reserve des Infanterie- Negts. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg ) Nr. 20, Schering, Vize - Feldw. vom Landw. Bezik Burg, zum Sec. Lt. der Res. des Gren. Regts. König Friedri Wilbelm I. (2. Oftpreuß.) Nr. 3, Müller, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Altenburg, ¿zum Sec. Lt. der Nes. des 2. Thüring. Inf. Regts. Nr. 32, Graeser, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Müklhaujen i. Th., zum Sec. Lt. der Res. tes Hess. Feld-Art. Regts. Nr. 11, Schüß, Vize Wachtm. vom Landw. Bezirk Glogau, zum Sec. Lt. der Mes. des 1. Leib- Hus. Regts. Nr. 1, Schwarz, Vize - Wachtm. rom Landw. Bezirk Hirschberg, zum Sec. L. der Res. des Feld-Art. Regts. von Peucker (Scles.) Nr. 6, Hanke, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Schweidniß, zum Sec. Lt. der Nes. des Füs. Regts. General-Feld- marschall Graf Moltke (Schles.) Nr. 38, Wagner, Vize:Wachtm. vom Landw. Bezirk Münsterberg, zum Sec, Lt, der Res. des 2. Hannov. Ulan. Regts. Nr. 14, Becker, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Lennep, zum Sec. Lt. der Res. des Westfäl. Train-Bats. Nr. 7. Klinnert, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Montjoie, zum Sec. Lt. der Reserve des 4. Oberschles. Fnfanterie-Regiments Nr. 63, Kettner, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Bonn, zum Sec. Lt. der Res. des 5. Großherzogl. Hess. Inf. Regts. Nr. 168, Coninx, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk St. Wendel, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Thüring. Inf. Negts. Nr. 32, Hähn, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk 11 Trier, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Negts. Graf Werder (4. Rhein.) Nr. 30, Rolffs, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Siegburg, zum Sec. Lt. der Res. des Westfäl. Train- Bats. Nr. 7, Blumenthal, Vize-Feldw. vom Landw: Bezirk Waren, zum Sec. Lt. der Ref. des Inf. Regts. Nr. 152, Schulze, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Hamburg, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Thüring. Inf. Reats. Nr. 71, Choms, Vize-Feldw, von demselben Landw. Bezirk, ¿um Sec. Lt. der Res. des Inf, Negis. Nr. 129, Varenkamp, Vize-Feldw. voa demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Landwehr- Infanterie 1. Aufgebots, Hanssen, Vize- Wachtmeister vom Landw. Bairk Hamburg, zu Sec. Lt. der Res. des Oldenburg. Drag. Negts. Nr. 19, Faber, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk 1 Bremen, zum Sec. Li. der Res. des Drag. Regts. König Albert von Sachsen (Oflpreuß.) Nr 10, Watermeyer, Vize-Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Nes. des Inf. Regts. Vogel von Falkenstein (7. Westfäl.) Nr. 56, Laas, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Kiel, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. von Lüßow (1, Rhein.) Nr. 25, Hoff- mann, Vize-Wahtm. von demselben Landw. Bezirk, zum

Lt. der Res. des 2, Bad. Feld-Art. Regts. Nr. 30, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Hamburg, zum

Sec. Lt. der Res. des Hannov. Train-Bats. Nr. 10, Bruchhausen, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Hannover, zum Sec. Lt. der Res. des 6. Rhein. Inf. Reats. Nr. 68, Mösöhrenschlager, Vize-Feldw. vom Landw, Bezirk T Braunscweig, zum Sec. Lt. der Res, des Braunschweig. Inf. Regts. Nr. 92, Künnecke, Vize-Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res, des Inf. Regts. Nr. 99, Stein, Ö us vom Landw. Bezirk IT Braunschweig, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Nr. 97, Uffelmann, Vize-Feldw. von em eten Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 4. Großherzogl. Hess. Inf. Regts. (Prinz Carl) Nr. 118, Hoehl, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Wieöbaden, zum Sec. Lk. der Res. des Thüring. Ulan. Regts. Nr. 6, Küchler, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Frank- furt a. M, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Hannov. Ulan. Negts. Nr. 14, Plaß, Vize-Wachtm, vom Landw. Bez, Marburg, zum Sec. Lt. der Res. des Feld-Art, Regts. von Scharnhorst (1. Hannov.) Nr. 10, Schulze, Vhe-Feldw. vom Landw, Bez. Weimar, zum

Sec. U. der Res. des Inf. Negts. Nr. 161, Sch{ön, Vize-Feldw.

vom Landw. Bez. Gießen, zum Sec. Lt. der Res. des 5, Großherzogl. He . Inf. Regts, Nr. 168, Bickelhaupt, Vize-Feldw. vom Landw. ezirk IT Darmstadt, zum See. Lt. der Nes. des 4, Bad. Inf. Regts. Prinz Wilhelm Nr. 112, Strauß, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Frankfurt a. M., zum Sec. Lt. der Res. des TCTrain- Bats. Nr. 16, Haberkorn, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Gießen, Frhr. v. Fehenbah-Laudenbach, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirks 11 Darwistadt, zu Sec. Lts. der Res. des Groß- berzogl. Hess. Traiñ-Bats. Nr. 25, Pfisterer, Vize-Feldwo. vom Landw. Bezirk Mannheim, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Negts. Markgraf Ludwig Wilhelm (3. Bd.) Nr. 111, Lanz, Vize-Wachtm. von demselben Lantw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Schlef. 2E Regts. Nr. 15, Genthe, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Freiburg, zum Hauptm.,, Kern, Vize-Wachtm. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Res. des 2. Bad. A Regts. Nr. 30, Straub, Vize-Feldw. vom Landw. ezirk Lörrach, zum Sec. Lt. der Ref. des Inf. Negts, von Lüßow (1. Rhein.) Nr. 2%, Kauffmann, Heisler, Vize-Wachtm. vom Landw. Bezirk Mannheim, zu Sec. Lts. der Res. des Bad. Train- Bats. Nr. 14, Engelbrecht, Sec. Lt. von der Feld-Art. 1. Auf- ebots des Landw. Bezirks Schlawe, zum Pr. Lt., Esche nba, Vize-Feldw. von demselben Landw. Bezirk, zum Sec. Lt. der Ref. des Inf. Regis. von der Gol (7. Pomm.) Nr. 654; die Pr. Lts, : Soecknick von der Res. des Fuß-Art. Regts. von Linger (Ostpreuß.) Nr. 1 (Königsberg), Lehmann von der Mes. des Fuß-Art. Negts. Ende (Magdeburg.) Nr. 4 (Schwerin), Corodonnoff von der S 1. Aufgebots des Landwehr - Bezirks Gumbinnen, lanfke von der Fuß-Artillerie 1. Aufgebots des Landwehr: Bezirks Hamburg, Jarzynka von der Fuß-Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Danzig, zu Hauptleuten, Grauert, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Kiel, zum Sec. Lt. der Res. des Fuß-Art. Regts. von Hindersin (Pomm.) Nr. 2, Melger, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk 1 Breslau, Gerstenberg, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Neisse, zu Sec. Lts. der Res. des Fuß-Art. Regts. von Dieskau (Schles.) Nr. 6, Döring, Pr. Lt. von den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Straßburg, zum Hauptm., Scchmidt, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Barmen, zum Sec. Lt. der Res. des Pion. Bats. Nr. 16, Heubel, Vize-Feldw. vom Landw. Bezirk Bernburg, zum Sec. Lt. der Nes. des Eisenbahn-Regts. Nr. 2.

v. Amelunxen, Sec. Lt. a. D. im Landw. Bezirk L Berlin, zuletzt im 3. Magdeburg. Inf. Regt. Nr. 66, in der Armee und zwar als Sec. Lt. mit einem Patent vom 20. Mai 1888 bei der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Jäger, Sec. U. a. D. im Landw. Bezirk 1V Berlin, zuleßt im Ulan. Regt. Graf zu Dokßna (Ostpreuß.) Nr. 8, in der Armee und zwar als Sec. Lt, mit einem Patent vom 97. Februar 1895 bei der Landw. Kav. 1. Aufgebots, wlieder- angestellt, Nitsche, Prem... Lieut. von der Reserve des 3. Magde- burgischen Infanterie-Regiments Nr. 66, als Reserve-Offizier zum Inf. Regt. Nr. 132, v. Wurmb, Sec. Lk. von der Res. des 3. Schlef. Drag. Regts. Nr. 15, als Nes. Offizier zum Drag. Regt. Greiherr von Manteuffel (Rhein.) Nr. 5, verseßt. Jacobi, Sec. Lt, von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Dortmund, in die Kate- gorie der Res. Offiziere zurückverseßt und als solcher dem Füs. Negt. von Gersdorff (He}s.) Nr. 80 wiederzugetheilt. v. Lessel, Sec. L von der Res. des Inf. Regts. Nr. 130, zu den Offizieren des 1. Auf- gebots des Garde-Füs. Landw. Regts. verscßt.

Abschiedsbewilligungen. Im Beurlaubtenstande. Berlin, 17. Februar. Stukenbrock, Sec. Lt. vom 2. Aufgebot des Garde-Füs. Landw. Regts., Hetising, Pr. Lt. vom 2. Ausgebot des 3. Garde-Gren. Landw. Regts, Wagner, Sec. Lt. vom 2. Auf- gebot des 4. Garde-Gren. Landw. Regts, Kaiser, Rittm. vom 1. Aufgebot des Garde-Landw. Trains, diesem mit der Landw. Armee- Uniform, Schalkau, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des

v. A

Pr.

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Kahleyß, Landw. gebots des Lando. | Armee-Uniform, v. Neichmetister, Pr. Lt. von dec Inf. 2. Auf- der Abschied bewilligt.

aebots des ] l gebots des Landw. Bezirks 11

Niese, Hauptm. von der Inf. 1. Auf 1 Altona, diesem mit der Landw. Armee-Uniform, Grube, Pr. Lt. von der Mes. des (6. Wesifäl.) des Landw. Bezirks Celle, 2. Aufgebots des L von der Kav.

L

a. M., Zahn, Sec. Lt. von der Feld-Art. 2. Noeldechen, Landw. Bezirks 11 Cassel, Balzer, aebots des Landw. Bezirks 1 Darmstadt, Hockenb Train 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Meschede, bisherigen Uniform, Vogt, Landw. Bezirks Hagenau, Kienafst, Pr. Lt., 0 von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Schlawe,

Cassel,

von dex Uf; 1: Platmann, Landw. Bezirks Altenburg, Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Görliß, v. Hake, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Liegniß, Beyer, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Schweidniß, F ohn, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks 1 Breslau, diesem mit seiner bisherigen Uniform, von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Oppeln, Honigmann, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Beuthen, diesem mit der Landw. Armee-Uniform, der Res. des 2. Rhein. Hus. (Alexander), Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Paderborn, Schulte, Pr. Lt. von der Feld-Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Düsseldorf, v. Manger, Pr. Lt. yon der Inf. 2. Aufgebots, Maaßen, Pr. Lt. vom Train 2. Aufgebots, des Landw. Bezirks Mülheim a. d. Ruhr, Westerburg, Hauptm. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 174, mit der Landw. Armee-Uniform, Seyler, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezicks Aachen, Mohr, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufgebots des Landw. Be- irks Koblenz, Tendering, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Hamburg, diesem mit der Landw. Armee-Uniform, Aufgebots desfelben Inf. 1. Auf

Sec.

Bezirks,

Lt. von

B o, Pr. Lt. von der Kav. 1. Auf Lute, Sec. Lt. von der Inf. 2 Belgard, Nonnenberg, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Bromberg, der Abschied bewilligt, Schw ant, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 135, aus allen Militärverhält- entlassen. Biesf, Sec. U. von der Res.'des Inf. Regts. Nr. 175, ‘Arnim, Pr. Lt. von der Res. des Drag. Negts. von Arnim (2. Brandenburg.) Nr. 12, Wendt, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf- gebots des Landw. Bezirks Perleberg, Thomas, Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Prenzlau, diesem mit seiner bisherigen Uniform, Schmidt, Pr. Lt. - von der Kav. 1. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Heinrich, Sec. Lt. von der Kay. 1, Auf- gebots, v. Bonin, Pr. Lt. von der Feld-Art. 2. Aufgebots, des Landw. Bezirks 1TV Berlin, Schneider, Sec. Lt. von der Res. des Magdeburg. Train-Bats. Nr. 4, Heinemann, Hauptm. von der Feld-Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Erfurt, Heller, Sec. Lt. Aufgebots des Landw. Bezirks Sondershausen, Aufgebots des Pr. Lt. von der

Sec. Lt. von

Hausberg,

Landro.

nf.

Bezirks

Bezirks Lübe,

Regts.

der Ka 2, Frhr. v. Magnus,

egts. Nr. 9,

der Inf.

Pr. Lt;

Kiel,

Landw. Bezirks Tilsit, Hundsdbrfer, Rittm. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Insterburg, Landw. Armee-Uniform, Ebhardt, P von der Inf. 2. Aufgebots des Landw, Bezirks Königsberg, Kuw ert, ge: Lt. vom Train 2. Aufgebots des Landw. Bezirks udeloff, Pr. Lt. von der Res. des Pomm. Füs. Regts. Nr. 34, gebots des Landw. Bezirks Stettin, . Aufgebots des Landw. Bezirks

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diesem

Graf Bülow

Sec. Lt. von der Inf. 2.

Pr. Lt. von der Inf. 2.

‘von der Kav. diesem mit der Sec. Lt.

auptm. von der

JFonen,

Sec. Lt. von Frhr. v. Haxthausen

mit

von Dennewißz Nr. 55, Sch uster, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots ScchHomburg, Sec. Lt. von der Inf. andw. Bezirks 1 Braunschweig, vom Nath, 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Frankfurt Sec. Lt. von der Feld-Art. 1. Aufgebots, Blomeyer, Aufgebots, des Landw. Bezirks 1 Aufgebots des Sec. Lt. von der Inf. 2. Auf- ed, Rittm. vom diesem mit seiner Aufgebots des Bütow, Ste Ll,

Wehlau,

Hauptm.

der Landw.

Zelle,

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Loeschke, Sec. Lis, v0 1 1 E des Landw. Bezirks Konitz, Supplit s Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks QDeutfsd "F Richter, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Marienburg, diesem mit der Landw. Armee - Uniform, Wollenhaupt, Pr. Lt. von den Jägern 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Ratibor, v. Hopffgarten, Sec. Lt. von den Jägern 9. Aufgebots des Landw. Bezirks Weimar, Nitiethammer, Pr. Lt. von der Fuß-Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Altenburg, esselbarth, Hauptm. von der Fuß-Art. 2. Aufgebots des Landw. Beurts Soest, Klüsche, Pr. Lt. von den Pionieren 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Schweidnig, diesem mit der Landw, Armee- Uniform, von Rohden, Hauptmann. von den Pioaieren 2. Auf- gebots des Landw. Bezirks Hagenau, mit seiner bisherigen Uniform, Schwenkert, Pr. Lt. von der Landw. 1, Aufgebots der Eisenbahn- Brig., mit seiner bisherigen Uniform, Martini, Sec. Lt. von der Landw. 1. Aufgebots der Eisenbahn-Brig., Schönermark, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 172, mit Pension, der Abschied bewilligt. Berlin, 19. Februar. Wangnick, Sec. Lt. von der Ref. des Inf. Regts. von Boyen (s. Ostpreuß,) Nr. 41, der Abschied

bewilligt. Evangelische Militär-Geistliche.

28. Januar. Vollmer, Pfarrer in Grumbach, zum Div. Pfarrer der 30. Div. in Dieuze, zum 1. Februar d. I. berufen.

5. Februar. Dr. Richter, Meilitär-Ober- und Div. Pfarrer vom VII. Armee-Korps, in gleiher Gigenschast zum IX. Armee- Korps nah Altona verseßt.

XILLL. (KönigliÞh Württembergisches) Armee-Korps.

Offiziere, Portepee-Fähnriche 2. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Im aktiven Heere. 17. Februar. Ritt meyer, Sec. Lt. im Feld-Art. Regt. König Karl Nr. 13, Steffen, Sec. Lt. im 2. Feld-Art. Regt. Nr. 29 Prinz- Megent Luitpold von Bayern, in das Train-Bat. Nr. 13 verseßt.

Abschiedsbewilligungen Im Beurlaubtenstande. 17. Februar. Frhr. v. Brusselle-Schaubeck, Rittm. von der Res. des Ulan. Regts. König Karl Nr. 19, mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform dieses Regts, Rusch, Sec. Lt. von der Res. des 8. Inf. Regts. Nr. 126 Großherzog Friedri von Baden, Groß, Sec. LÎ. von der Res. des Feld-Art. Negts. König Karl Nr. 13, der Abschied bewilligt.

Kaiserliche Marine.

Berlin, Schloß, 21. Februar. Krieg, Korv. Kapitän, zum Mitglied der Schiffs-Prüfungskommission ernannt. Hoepner, Korv. Kapitän, von der Stellung als Mitglied der Schiffs-Prüfungs- fommission entbunden. Wilken, Kapitän-Lt,, zum Adjutanten bei dem Kommando an Land über die deutshen Streitkräfte in a citau ernannt. Deimlin g, Lt. zur See, bis auf weiteres zur Dienstleistung beim Reichs-Marineamt kommandiert.

Kaiserliche Schußttruppen.

Berlin, 17. Februar. Schußtruppe für Deutsh-O st- afrika: Dr. Schreber, Assist. Arzt 1. Kl., mit Pension der Ab- schied bewilligt. Schußtruppe für Südwest-Afrika: Dr. Richter, Stabsarzt, scheidet mit dem 28, Februar d. J. als halb- inralide mit Pension nebs Aussicht auf Anstellung im Zivildienst aus; gleichzeitig wird derselbe in der Armee und zwar als Stabsarzt mit seinem bisherigen Patent bei dea Sanitätsoffizieren der Landw. 9, Aufgebots wiederangestellt.* Dr. Lübbert, Königl. sächs. Stabs- arzt von der Landw. 2. Aufgebots, wird nah erfolgtem Ausscheiden aus dem Königl. Sächs. Heere mit dem 1. März d. I. als Stabsarzt mit einem Patent vom 1. April 1889 in derselben angestellt. f

Berichte von deutschen Fruchtmärkten.

Qualität

1898 gering

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mittel

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gut

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

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