1898 / 48 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Feb 1898 18:00:01 GMT) scan diff

T E ved L

Sie O Mar E S EA Aa E Ne R ILES Q mera WrL ree N E tens “s gr A 2A rf aae ane ra iet i lie erge ci Mig g redet ra vieh

e EPELMAD O aare Et ires nare

1898

Qualität

gering

mittel

Februar Marktort

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Verkaufte Menge

ntedrigster Á

Tag

höchster | niedrigster | höch{ster | niedrigster böôcster

M M fb Cd fé.

Doppelzentner

Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1)

Dur@(schnitts- Verkaufs- preis

werth für Durch- 1 Doppel- \chniits-

zentner preis 6 E M

Am vorigen Markttage

Schägung verkanft Doppelzentner (Preis unbekannt)

P att Serto ames 22

nach übers{läglicher

do Go

d. T 76 E

Marne Goslar . Duderstadt . Lüneburg . Pn ¡ inkelsbühl S{weinfurt Biberach . Ueberlingen . . Braunschweig . Altenburg Brumath Dramburg . Breslau . Neuß . Laupheim

HO

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle ® i | Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bed V Gee erde, OOgeriindel Wgeeil

Deutscher Neichstag.

48. Sißung vom 23. Februar 1898, 2 Uhr.

Die zweite Berathung des Reichshaushalts-Etats für 1898 wird bei dem Etat des Reichsheeres, und zwar bei den einmaligen Ausgaben fortgeseßt.

Die einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats sind auf 74 524 968 M, veranschlagt; davon hat die Kommission 71 522088 M. bewilligt und 3 002 880 6 gestrichen ; von den einmaligen Ausgaben des außerordentlihen Etats, die auf 8812 000 veranschlagt sind, ist nichts gestrichen.

__ Verichterstatter ist der Abg. Gröber (Zentr.): Gestrichen sind, wie derselbe mittheilt, u. A. 21000 s für den Neubau von Magazingebäuden in Celle (erste Rate); 2000 000 4/4 von einer Forderung von 3000000 # zur Vermehrung der Reserven an Verpflegungsmitteln; 100000 4 zum Neubau von Gebäuden für das Eisenbahn - Regiment in Berlin: 43 000 M zum Neubau des Kommandanturgebäudes in Glaß ; 105 380 6 für das Generalkommando in Altona; 50 000 M für das Garnisonlazareth in Schleswig 2c.

Ueber den Etatsvoranschlag hinaus hat die Kommission beantragt, für Ersaÿbauten in Koblenz aus Anlaß des Verkaufs von Festungsgrundstücken statt der geforderten 250 000 «a 322 000 6 zu bewilligen.

Gestrichen werden 340 000 6 von einer 400 000 M be- tragenden Forderung für den Umbau einer Trainkaserne in Darmstadt.

__ Zugeseßt dagegen werden für den Bau von Jnfanterie- kasernen in Mannheim 200000 4 für den Grunderwerb; es waren nur 8000 M für den Entwurf beantragt.

__ Vei den Ausgaben zur Ausstattung von Garnisongebäuden in Elsaß-Lothringen bedauert der

Abg. Dr. Hocffe1 (Reichép.), daß die im vorigen Jahre gestrichene Ausgabe für einen Kasernenbau in Zabern niht wieder aufgenommen sei; die Verhältnisse dort seien so bedenklih, daß ein Neubau dringend nothwendig set.

Preußischer stellvertretender Bevollmächtigter zum Bundesrath, General-Lieutenant Freiherr von Gemmingen: Meine Herren ! In den beiden leßten Etats befand sich ein Betrag von 450 000 (4 als erste Baurate, um für die geshilderte Kaserne einen Neubau herzustellen. Wahrscheinlich mangels einer genügenden Beredsamkeit ist es uns nicht gelungen, das hohe Haus von der Nothwendigkeit dieses Baues zu Üüber- zeugen. Beide Male hat die Forderung niht Ihre Billigung gefunden. In der Besürchtung, daß au abermals der Bau ihre Zustimmung nicht finden würde und überzeugt von der Nothwendigkeit desselben ist die Militärverwaltung mit einem Unternehmer in Verbindung getreten, welcher bereit ist, für die Wellbleh-Baracken ein Kasernement herzustellen, auf kurze Zeit auch die städtishen Baracken noch auszubessern und sie später durch einen Neubau zu erseßen. Sie finden die Ermächtigung dazu auf Seite 142 des Etats im Kap. 27 Titel 10a. Da das hohe Haus diesen Posten unbeanstandet bewilligt hat, so hoffen wir, daß der Bau in kurzer Zeit, vielleicht {hon in Jahresfrist, hergestellt wird und die Wellblehbaracken erseßt; durch die Ausbesserungen wird es auch mögli sein, einstweilen noch die Unterkunft in den Baracken leidlich erträglih zu machen.

Zum Neubau einer katholishen GarrFonkirche in Stra ß- burg im Elsaß werden 88000 # als leyte Rate bewilligt; der Bau cines Pfarrerwohngebäudes wird abgelehnt.

__ Für den Erfagbau der abgebrannten Kaserne in Zwickau sind 225 000 M gefordert.

Auf eine Anregung des Abg. Stolle (Soz.) erklärt der

Königlich sächsische Major Gilbert, daß weder fahrlässige noch absihtlihe Brandstiftung vorliege. Der Brand sei nah einer Periode starker Hitze ausgebrochen; die Ursache des Brandes sei nicht aufges klärt. Die Kaserne sei neueren Datums und erst in den achtziger Jahren erbaut.

_ Abg. Stolle behauptet, die Löscheinrihtungen seien nicht aus- reidend gewesen; es habe in dem Gebäude an Brandmauern gefehlt. Redner fragt, weshalb man die Brandruine noch nit niedergelegt habe, die eine Gefahr für die Umgegend sei.

Königlich sächsisher Major Gilbert: Die Löscheinrichtungen waren ausreihend, auch die Brandmauern. Die sächsische Militär- verwaltung hat daraufhin fämmtliche Kasernements und Verwaltungs- gebäude untersucht und Verbesserungen angeordnet. Von der Brand- ruine droht der Umgegend keine Gefahr mehr.

Die Ausgaben werden bewilligt.

Jn dem württembergischen Militär-Etat beantragt der Abg. Dr. Lieb er (Zentr.), entgegen dem Kommissionsbeschlusse, den Titel 186: Zur Erweiterung des Bekleidungsamts des E “ian in Ludwigsburg, erste Nate 6500 M, zu streichen.

Abg. Müller -Fulda (Zentr.) befürwortet den Antrag, weil die Frage dieses Neubaues noch nit spruchreif fei.

Württembergischer stellvertretender Bevollmächtigter zum Bundes- rath, Wirklicher Geheimer Kriegsrath von Horion: Meine Herren! Es haxdelt sih hier um eine kleine Summe von 6500 4 zur Be- arbeitung eines Entwurfs für die Erweiterung des Bekleidüungsamts in Ludwigsburg, Die württembergische tlitärverwaltung be- absiltigt das Bekleidungsamt in einer Weise auszudehnen, daß es die ganzen Bekleidungen für den Frieden und für den Krieg für das Armee-Korps anfertigen kann. Bis jeßt ist das Bekleidungs- amt nur in der Lage, die Leder- und Shuhmaherarbeiten ausführen

Noch: Hafer. 13,00 13,50 15,50 15,60 14,00 14,00 14,50 14,50

E 15,00 14,80 14.90 14,25 14,75 15,00

15,20 15,14 15,80 15,40

15,70 15,50 16,50 13,20

13,75 14,40 14.60 15,00 }

| 13,00 Bemerkungen.

12,50 15,90 13,33 14,00

14,60 14,00 14,00 14,80 15,00 14,50

13,00 15,10 13,33 14,00

14,70 14,25 14,40 15,14 15,40 15,50

|

L

| 13,20 j 14,20

14,60

13,50 16,00 s 14,67 29 15,30 15,00 12 15,00 32 14,75 i; 15,60 311 15,80 .

15,70 : 16,50 250 14,00 100

14,80 Ä 14,00 48 14

14,00

| | a | !

fo. Auch in_ Preußen i} ebenfalls und bet verschiedenen Bekleidungëämtern der Neichstag auch \ckchon besondere Gelder nicht das Geld versagen, um wenigstens einen Entwurf zur Durch-

Militärverwaltung hält gerade dieses Jahr für ganz besonders ge- eignet, weil sie unter den einmaligen Ausgaben nur 330 000 ( für Bauten fordert uxd, wenn von dieser Summe noch 70 000 X abge- seßt werden, wie dies ja bei späteren“ Titeln der Fall sein wird, ihr für das ganze Jahr 260000 A übrig bleiben, Dies Jahr wäre also am allergeeignetsten, einen Entwurf ausarbeiten zu lassen. Wenn der Herr Abg. Müller (Fulda) gesagt fat, die Sache ist zu wenig vorbereitet, \o muß ih das zugeben. Sie soll erst vorbereitet werden, wir wollen erst das Geld haben, um den Entwurf zu machen. Die Generalidee steht fest und die habe i vorhin vorgetragen. Ins Einzelne natürli können wir jeßt nit gehen, weil wir eben das Geld haben wollen, um den Entwurf zu stande zu bringen. Jh möchte daher bitten, der Militärverwaltung die Summe zu belassen. Herr Abg. Müller hat auch noch darauf aufmerksam gemacht, die württembergishe Militärverwaltung hätte in den leßten Jahren durch ungenaue Veranschlagung - Veranlassung zu Beschwerden gegeben. Meine Herren, einer dieser Fälle bezieht ih auf die Erwerbung des Korps-Uebungëplaßes bezw. auf die Anlage des Lagers. Bei dem Bau der Uebungslager haben allgemein Verhältnisse vor- gelegen, die überhaupt neu in der Militärverwaltung waren, und unter tenen, glaube i, in jedem einzelnen Fall Ueberschreitungen der früheren Entwürfe vorgekommen sind, also auch in der württem- bergisden Militärverwaltung; daraus ist ihr, glaube ih, kein Vor- wurf zu maten. Wenn der Entwurf zur Erweiterung des Bekleidungs- amts dem hohen Hause vorgelegt sein wird, so wird der Reichstag durch den heutigen Beschluß in keiner Weise gebunden sein, er kann im nächsten Jahre immer noch die Mittel zur Ausführung ablehnen, wenn der Entwurf so autfallen sollte, daß er das Gefallen des Hauses nicht findet. Nun hat die Budgetkommission si für die Position ausgesprochen. Es ist von keiner Seite bis jet ein Beschluß der Budgetkommission angefochten worden. Wenn ih auch zugeben muß, daß die Majorität in der Kommission keine große war, fo is es doch auffallend, daß jeßt bei dieser kleinen Summe, und zwar zur Vor- bereitung eines Bauprojektes, nun der Beschluß der Kommission um- gestoßen werden foll. Jch bitte Sie, an dem Beschluß der Budget- tommission festzuhalten.

Abg. von Passow (d. kons.): Zur besseren Durchführung der zweijährigen Dienstzeit ist die Entlastung der Kompagnien von den Schneiderarbeiten nothwendig; deshalb muß das Bekleidungsamt er- weitert werden.

Nach wiederholter Befürwortung des Antrages Lieber durch den Abg. Müller- Fulda nimmt noch einmal das Wort der

Württembergische stellvertretende Bevollmächtigte zum Bundes- rath, Wirkliche Geheime Kriegsrath von Hortion: Der Herr Vor- redner bemängelt auf dcr einen Seite, daß die Bauvorschläge nicht innegehalten worden find, auf der anderen Seite will er von der württembergischen Militärverwaltung jeßt, ehe der Entwurf fertig ist, son eine Suwme benannt wissen, die für den Bau von Ma- schinen u. f. w, aufgewendet werden soll. Die württembergische Militärverwaltung ift in diesem Fall zu vorsichtig gewcsen, um eine bestimmte Summe anzugeben; gerade der En1wurf soll leßtere genau feststellen. Es ist nur der Betrag von 500 000 4 als eine ungefähre Summe genannt -worden für die Bauten, die erforderli werden ; was an Maschinen gebraucht wird, das entzieht sich zur Zeit noch der Berechnung.

Gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, des Zentrums, der Polen und der deutsch - sozialen Reformpartei wird der Antrag Lieber abgelehnt und die Forderung bewilligt.

Bei den Ausgaben für die Errichtung eines Remonte- depots für das Würltembergishe Armee-Korps hat die Kom- mission 715 000 6 für ein Wohngebäude angeseßt.

_Abg Dr. Schulß -Lupiß (Rp.) bemängelt, daß ein Öffizier an der Spitze des Remontedepots stehe; dahin gehôre ein tüchtiger Landwirth. Das Haus tritt dem Antrage der Budgetkommission bei.

Die einmaligen Ausgaben des außerordentlichen Etats werden ohne Debatte genehmigt.

Schluß 41/4 Uhr. Nächste Sißung Donnerstag 2 Uhr. (Anträge wegen der Berufsvereine.) :

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 29. Sißung vom 283. Februar 1898.

p] den ersten Thcil der Sißung ist {hon berichtet worden.

Bei der ersten Berathung des Gesehentwurfs, be- treffend das Anerbenreht bei Landgütern in der Provinz Westfalen und in den Kreisen Rees, Essen (Land),

zu fönnen, dagegen von den Schneiderarbeiten nur den allergeringsten heil. Es soll also cine wesentliche Vergrößerung in der Baiebuna

#

Essen (Stadt), Duisburg, Ruhrort und Mülheim a. d. Ruhr,

13,00

13,66 14,50 14,91 14,64

14,96

9 100 13,00

341 13,64 1500 15,00 180 15,00 467 14,82

4671 15,00 3 875 1 380

658 13,71

15,80 13,90

15,50 13/80

13,40

Der Durchschnitt utung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen ist; ein Punkt

eintreten, daß in Zukunft alle Bekleidungéarbeiten dort angefertigt werden können. Meine Herren, die Einführung der zweitährigen Dienstzeit hat es mit sich gebracht, daß die Regimenter nit mehr wie früher in der Lage sind, fich ihre Bekleidung felber anfertigen zu können, sondern daß ein dringendes Bedürfniß eingetreten ist, sle von dieser Last zu befreien und thnen die Bekleidungsstücke dur die Bekleidungsämter zu liefern. Es ist das keine neue Idee der württembergischen Militärverwaltung, denn die fächsische Militärverwaltung verfährt - {hon seit langer Zeit dieses Prinzip aufgestellt durchgeführt, wozu bewilligt hat. Nun glaube i, sollte man der württembergishen Militärverwaltung

führung eines gleihen Programms zu wachen. Die württembergische

206 14,75 15,01

spreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berehnet.

(.) in den leßten sechs Spalten, daß entsprehender Berit fehlt.

bemerkt in Erwiderung auf die Ausführungen der Ab Noelle (nl.), Dr. Freiherr von He j nb Gamp (fe, nf E h Heereman (Zentr.) und

Justiz-Minister Schönstedt:

Meine Herren! Jch will aus den Ausführungen des Herrn Abg. Gamp nur zwei Bemerkungen herausgreifen, die unmittelbar das Zustizressort betreffen. Der Herr Abg. Gamp hat geglaubt, den Mißerfolg der Landgüterordnung in Westfalen zum wesentlichen Theil zurückführen zu müssen auf die Abneigung oder das mangelnde Ent- gegenkommen der wit der Ausführung des Gesetzes betrauten Richter. Nun will i nit in Abrede stellen, daß manche Richter den wesentlichen Grundprinzipien dieses Gesetzes sich nicht freundlich gegenübergeftellt haben ; es giebt eine größere Zahl von Richtern, die, in römish-rechtlichen An- shauungen aufgewahsen, von vornherein dem Geseß eine gewisse Ab- neigung entgegengetragen haben, und die es deshalb unterlassen haben mögen, auf die Angewöhnung der Bevölkerung an die Bestimmungen des Geseßes in einer Weise hinzuwirken, wie es wohl ihrer Stellung entspro@en haben mödhte. Solche Klagen sind auch {hon früher in diesem Hause laut geworden, und daß sie der Begründung nicht überall entbehren, will ih ohne weiteres zugeben. Aber darauf den Mißerfolg des Gesetzes zurückzuführen, würde ih dech für gewagt halten. Ih kann demgegenüber wiederum anführen, daß es eine ganze Reihe von Richtern in Westfalen giebt und gegeben hat, die sih die allergrößte Mühe gegeben haben, dem Gesetze in den Kreisen der betbeiligten Bevölkerung Eingang zu ver- schaffen, daß aber nach mir vorliegenden amtliden Be- richten diese Bemühungen gänzlich gescheitert sind an der natürlien Abneigung der ländlihén Bevölkerung West- falens, einen Sprung ins Dunkle zu machen, wie man sich hier und da ausgedrüdckt hat, und eine Eintragung in die Landgüter- rolle vornehmen zu lassen, von der sie nicht wußten, ob sie nit dadurch eine Beeinträchtigung in ihren Rechten erleiden würden. Es ist mir noch soeben von einem Mitgliede dieses hohen Hauses, das als Nichter einer anderen Provinz, der Provinz Schleswig-Holstein angehört, gesagt worden, daß auc dort ähnliche Erfahrungen gemacht seien, daß man sih au dort vielfa die größte Mühe gegeben habe, die Bauern zur Eintragung in die Landgüterrolle zu bewegen, aber alle Bemühungen seien vergeblich gewesen. Ih halte mi für verpflichtet, hierauf hinzuweisen, damit nicht etwa aus den Ausführungen des Herrn Abg. Gamp die Schlußfolgerung gezogen würde, es“ bedürfte des heute vorgelegten Gesetzes nit, sondern es werde bet geeigneter Einwirkung der Justizverwaltung auf die Nichter hon mit der Landgüterrolle der Zweck des Gesetzes erreiht werden können. Das würde ih für im höchsten Grade verfehlt halten, und deshalb bitte ih Sie, aus diesen den Richtern gemachten Vorwürfen, deren Begründung ih übrigens in dem Umfange, wie dies der Herr Abg. Gamp gethan hat, keineswegs zugeben will, keine für das Gesetz nachtheilige Folgen zu ziehen. Zweitens hat der Herr Abg. Gamp den Zweifel angeregt, ob gegenüber den Bestimmungen des Bürgerlichen Geseßbuchs die Vorschläge dieses Entwurfs überhaupt zulässig seien. Ih glaube, dieser Zweifel entbehrt jeder Begründung. Wenn das Einführungsgeseß zum Bürger- lihen Geseßbuch die selbständige Negelung des Anerbenrechts aus- drücklih der Landesgeseßgebung vorbehält, so hat dafür do nur der Gedanke maßgebend sein können, daß auf diefem Gebict die erbrecht- lihen Bestimmungen des Bürgerlichen Geseßbuhs und damit auch das Pflichttheilsreht desselben außer Anwendung geseßt werden könnten. Denn darin liegt ja gerade das Wesentliche des Anerbenrechts, daß es für die demselben unterworfenen ländliden Besißungen an die Stelle der Regeln des gemeinen Erbrechts andere Grundsäße für die Erbfolge in das Anerbengut aufstellt. Das ift im wesentlihen Grunde der Sinn des Vorbehalts des Einführungsgeseßes, und darüber, glaube ich, bes- steht kein Zweifel, daß die Landeëgeseßgebung vollkommen befugt und in der Lage ist, folche Bestimmungen einzuführen, wie sie der Ent- wurf dieses Gesehes enthält. Abg. Brandenbur entr.) i jährigen Erfahrung ie ua R E s A 00s e berltaG Thätigkeit in Hannover die Hofbesißer das Anerbenrecht als ihr Bestes ansähen und daher F aller Hofbesißer von der Eintragung der An- erbengutscigenshaft Gebrau gemacht hätten. Wirthschaftliche Nachtt eile seien durch-das Anerbenrecht in Hannover nicht hervorgerufen worden. Dieselben Verhältnisse beständen in Westfalen, und daher hätten auch der Westfälische Bauernverein und der Westfälische Provinzial-Landtag den Vorschlag der geseßlihen Einführung des Anerbenrechts gut- geheißen, Dieses Erbrecht solle ja nur eintreten, wenn der Erblasser nicht selbst eine andere Verfügung getroffen habe, und nur in den

Bezirken, wo die wirth|chaftlihen Vorausseßungen dafür vor- handen seien.

Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Finanz-Minister

Dr. von Miquel:

Meine Herren! Da ich und meine Herren Kollegen sehr bald

in eine Sißung des Staats-Ministeriums gehen müssen, so will ih

nur etnige, mein Ressort vorzugêweife interessierende Punkte berühren. Fh knüpfe an die Bemerkungen der Herren Vorredner an.

Herr Abg. Gamp hat gemeint, daß es allerdings wünschens- werth sei, daß die als Abfindungsbetrag konstituierte Rente mittels Rentenbriefe in Kapital verwandelt werden könnte. Sh theile diese Ansicht durchaus. Wenn er nun aber gemeint hat, daß, wenn der Staat das nicht übernehmen wolle, die Provinzen es noch viel weniger könnten, so is das cin Trugschluß, er mag mir das niht übel nehmen. Hier liegt vorläufig ein aus- {ließli provinzielles Interesse für eine einzelne dortige Be- völkerungsflasse vor. Wenn also wirklich ein Nisiko vorliegt, so müssen gerade provinzielle Jnstitute diese Aufgabe lösen, aber keines- wegs staatlichze. Der Herr Abg. Gamp ist ja selbst im höchsten Grade bedenklich dabei, diese yrovinzielle Vorlage auszudehnen auf die übrigen Landestheile. Wie würde der Staat es verantworten können, zu Gunsten einer einzelnen Provinz solhe Risiken auf sich zu nehmen und folche Institute zu begründen ? /

Aber, meine Herren, au weiter: so sehr ih das Bedürfniß anerkenne, ein Institut zu haben, welches diese Renten in Renten- briefe verwandelt, so unbedenklich {eint es mir, die Lösung dieser Aufgabe der Provinz zu überweisen. Jh bin der Meinung, daß die- jenigen Abfindungen und auf solhe Renten allein könnte fich ja eine solhe Verwandlungzin Rentenbriefe nur beziehen —, also die- jenigen Renten, welche auf Grund dieses Geseßes und innerhalb der Grenzen desselben konstituiert sind, genügende Sicherheit bieten, um darauf ein provinzielles besonderes Institut oder ein Institut im An- {luß an die Pfandbriefinstitute der Provinz zu errichten. Nach meiner Meinung haben wir hier eine genügende reale Unterlage, um folhe Rentenbriefe, wenn ih so sagen darf, kursfähig zu machen. Ich erblicke also darin gar kein so großes Risiko. Ich hoffe, daß die Provinz Westfalen, die ja nicht bloß in der ländlihen Bevölkerung, sondern, wie die Verhandlungen im Provinzial-Landtage bewiesen haben, ebenso in der ftädtischen Bevölkerung von der Nothwendigkeit eines \folhen Gesetzes durchdrungen ist, auch den Beschluß faßt, nun sich selbst zu helfen durch Errichtung eines provinziellen Instituts. Daß ein solches Institut, weil der Staat ja in vollem Maße anerkennt, daß cs im höchsten Grade wünschenswerth wäre, ein solches Institut zu haben, jede Förderung dabei erfahren würde, das brauche ih nit noh besonders zu betonen.

Meine Herren, sodann haben mehrere der Herren Redner, namentlich auh die Abgg. Gamp und Freiherr von Heereman, darauf bingewiesen, daß dieses Gesetz niht den Erfolg haben dürfe, Ansiedelungen von Arbeitern, namentlich in den mehr industriellen Gebieten, durch den Erwerb einer kleinen Scholle Land zu erschweren. Der Herr Abg. Gamp hat allerdings behauptet, das schiene ihm dohch der Fall zu sein nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das ist nun ein vollkommener Irrthum. In dieser Frage ändert das vorliegende Geseß nicht das Geringste. Denn that- sählih hat ja das Anerbenrecht bisher in voller Kraft bestanden in- folge der Sitte und des Nechtsgefühls der Bevölkerung, Thatfächlich werden auch in Zukunft die Hofbesißer vollkommen berechtigt sein, zu dem Zweck einzelne Theile ihres Hofes abzuverkaufen. Nichts in diesem Geseg hindert sie in dieser Beziehung in der freien Verfügung. Ja, meine Herren, das Vorkaufsrecht, welches den abgefundenen Erben zusteht innerhalb einer bestimmten Zeitperiode beim Verkauf des ganzen Hofes, bezieht sh nicht einmal auf folche Abverkäufe, worüber man sogar zweifelhaft sein könnte, ob das nicht eine zu große Bevorzugung des Anerben wäre. Also diese Auffassung is} irrig, und ih würde auch meinerseits ein Gesey für sehr bedenklich halten, welches die ‘fehr heilsame Entwickelung, daß die Industriearbeiter in Westfalen so weit wie mög* li auch etwas Landbau betreiben, was glüdckliherweise in einem größeren Theil Westfalens oft der Fall ist, hinderte, Ich würde Bedenken haben, eine solche Vorlage zu vertheidigen, wenn dieser nachtheilige Erfolg daraus entstände.

Meine Herren, ih habe daneben noch das Wort ergriffen, um nodhmals ausdrücklich den weitverbreiteten Mißverständnissen gegen- über und den systematishen Verdunkelungen, die in dieser Be- ziehung dur die Gegner des Anerbenrechts versucht werden, zu betonen, daß wir hier ein Geseßb nicht vor uns haben, welhes in irgend einer Weise die freie Disposition des jeweiligen Eigenthümers beschränkt. „Unter Lebenden und von Todes wegen“ wird die freie Disposition des Eigenthümers garnicht berührt. Während ich noch vor ciniger Zeit in einem angesehenen Blatte gelesen habe, daß ich zuerst den Junkern den Muth gemacht bätte, mittels des Anerbenrechts neue Beschränkungen der Eigenthums- freiheit hier einzuführen, während ein süddeutsher Gelehrter mir zutraut, daß ih das Dbereigenthum wieder einführen wollte und die Bauern wieder in die Sklaverei bringen möchte, während selk}t also gelehrte Männer solhen irrigen Ansichten huldigen, lege ih das größte Gewicht darauf, zu betonen, wie verkehrt und wie irrig alle solhe Vorstellungen sind. Meine Herren, ih thue das aus dem Grunde, weil ich bei wachsender Aufklärung der ländlißen Bevölke- rung persönli hoffe, daß dies provinzielle Gese kein folhes bleiben, sondern allmählich weitere Eroberungen machen wird. (Hört, Hört!) Das i meine Hoffnung. Meine Herren, ich stehe dabei vollkommen auf dem Standpunkt, den die beiden Herren Redner aus dem Zentrum bezeihnet haben, daß man ein folhes Gese keiner widerwilligen Bevölkerung von oben herab auf- legen darf. (Sehr richtig! im Zentrum.) Das muß von der Be- völkerung selbs verlangt werden; es muß die Bevölkerung selbst ein- sehen, daß ein solchès Geseß in ihrem sozialen und wirthschaftlichen Interesse liegt, und daß es dem Rechtsgefühl in der Familie, nament- lih in dem Verhältniß der Kinder untereinander, in keiner Weise widerspriht. Soweit und solange das nicht der Fall is, meine Herren, kann man nah meiner Meinung dies Gesey niht ausdehnen.

Warum habe ih aber die Hoffnung, daß dennoch in einem großen Theile der östlißen Monarchie ähnlihe Geseße \{ließlich auf der allgemeinen Grundlage des Entwurfs, abgesehen von pro- vinziellen Modifikationen, durchdringen werden? Weil diese Art der Vererbung nicht bloß eine historish zufällig entstandene oder, wie einige Rechtslehrer und Historiker glauben, aus dem gutsherrlihen Verbande entstandene Institution ist und dergleichen, sondern weil dies das Vererbungsreht ist, welches dem wahren Interesse, den sozialen Verhältnissen der bäuerlichen selbständigen Wirthschaft niht bloß in Westfalen, sondern auch in anderen Landes- theilen entspricht.

Meine Herren, wenn dafür überhaupt noch ein Beweis zu führen

wäre für den, der die ländlihen Verhältnisse kennt, so würde die Thatsache genügen, daß die Erundlage des Anerbenrechts in einem großen Theile Preußens und Norddeutshlands zwar nicht als f. g. gemeines Recht besteht, aber trop des entgegen“ stehenden gemeinen Nechts, des Landrehts, thatsächlich gehandhabt wird. Meine Herren, ein entshiedener Gegner des Gesetzes im Herrenhause erzählte: was brauen wir in Preußen ein folches Geseß? wir machen das ja alles in den Familien selbst fo, da brauen wir doch kein Geseg. Ih sage umgekehrt: weil ihr es in den Familien so macht, weil das eurem Nechtsgefühl, euren wirth- \haftlihen Interessen, den Verhältnissen - des Grundbesitzes entspricht, da könnt ihr gerade das Geseh brauchen, und ihr seid dann niht mehr verpflichtet, in jedem Fall eine besondere testamentarische oder Ghe- stiftsverfügung und dergleihen zu machen.

Wenn in diesen Provinzen ohne besondere Disposition ein Bauerngutsbesißer stirbt, dann tritt das dort geltende gemeine Recht ein gegen denvermuthlichen Willen desjenigen, der aus irgend welchen zufälligen Umständen nicht testiert hat oder nicht teslieren konnte ; da kann nun die Theilung des Hofes erzwungen werden, und ih sage, das entspriht nicht dem vermuthlihen Willen, und, meine Herren, ein FIntestaterbreht muß sich aber an den vermuthlihen Willen desjenigen anschließen, der nicht testiert hat.

Meine Herren, man spriht immer davon, dieses sei ein Aus- nahmegesetz, die besondere Konstituierung eines Erbrechts, das vom gemeinen Recht abweihe. Das bestreite ih wenigstens für die west- liGen Landestheile, da, wo nicht die Naturaltheilung besteht, voll- fommen. Wel? einen Anspru können die römishen Juristen er- heben, daß das römishe Erbreht, welches nie in das Landvolk auf diesem Gebiet gedrungen is, seit der Einführung des römischen Nechts thatsächlich n i cht gegolten hat, das gemeine Recht sei? Dieses deutsche Necht, von dem wir hier sprechen, ist das wahre, gemeine Recht, und dieses gemeine Recht wollen wir jeßt wieder geseßlich sihern und anerkennen,

Meine Herren, kann denn die Landwirthschaft seien Sie doch mal gerecht es ertragen, daß, wenn der Hof nun einmal nicht getheilt werden kann, bei jeder Beerbung große Kapitalien nah Außen abgegeben werden müssen, die dem Boden nit zu gute kommen, und die meisten folcher Höfe sind ja wirthshaftlich, niht rechtlich, untheilbar; das möchte ih dem verehrten Herrn Juristen sagen, der uns vom rein juristishen Standpunkt die Sache darlegte: weil ein bestimmtes Verhältniß von Acker, Wiese, Wald oder Weide zu dem Gebäude vorhanden ist, das die Theilung eines solhen Hofes unwirthschaftlich und zur Kapitalverschwendung maht. (Sehr richtig!) Ist nun einmal ein solher Hof thatsählih untheilbar, ift es daher in Wahrheit nur rationell, daß einer den ganzen Hof bekommt und behält und es gilt dann das römische Pflichttheilsrechßt, wenn eine Verfügung vor- handen ist ‘und eine Theilung niht erzwungen werden kann, und das rômishe Pflichttheilsreht ist ein starkes Zwangsrecht für den Eigenthümer, viel mehr als diese Bestimmungen, die wir hier im Anerbenreht haben dann wird der Hof in der ersten Generation vielleihßt noch nicht überlastet, in der zweiten Generation, da die für die hohen Abfindungen auf- genommenen Schulden niht abgezahlt roerden konnten, ist {hon wenig mehr zu theilen, und für die dritte Generation find die Schulden {hon so gestiegen, daß überhaupt nichts mehr zu theilen ift.

Meine Herren, ich behaupte, in meiner Heimath, im Osna- brückschen wovon ja au der verehrte Herr Vorredner gesprochen hat, der die Verhältnisse dort ganz zutreffend geschildert hat bekommen die abgefundenen Kinder mehr, als in den- jenigen Landestheilen, wo hauptsählih infolge des römischen Erbrechts die starke Belastung der Höfe mit Schulden durch die zu hohen Ab- findungen entstanden ist. Fügen Sie dem noch hinzu, daß es in der menschlichen Natur liegt, in dem guten Glauben des Besißers an den Werth seines Gutes, daß bei derartigen Abfindungen in der Negel der Werth des Gutes übers{häßt wird, und dadurch \chon eine zu große Schuldenbelastung des Hofes eintritt; bedenken Sie weiter, daß der dauernde Werth des Hofés doch stets rekonstruiert werden muß von Jahr zu Jahr durch die eigene Arbeit des Gutsabnehmers, der überdies das ganze Nisiklo hat, während die abgefundenen Erben baares Geld bekommen, und dann eine andere wirth- \hastlize Thätigkeit beginnen können; denn der Werth des Hofes muß, wie Goethe fagt, Jahr aus Jahr ein von den Vätern erworben, neu gewonnen werden, und er wird er- halten allein durch die Arbeit und die Leistungen des Gutsabnehmers so-werden Sie die Dinge richtig sehen, dann werden Sie finden, daß alle diese Verhältnisse nothwendig auf eine solche, thatsähli% hon bestehende Vererbung drängen, und ih rufe zum Zeugniß die Herren Abgeordneten aus den vershiedenen Landestheilen auf, ob nicht in vielen Landestheilen des Nordens Preußens diese Zustände sich so ge- staltet haben, wie ih sie eben hezeihnet habe. (Sehr richtig! rechts.)

Meine Herren, deswegen kommt es für diejenigen, die einen ersten Schritt zur Erhaltung einer leistungsfähigen, kräftigen, auf ihrem Boden seßhaften Landbevölkerung in diesem Geseh er- blicken, darauf an, über das Wesen desselben Aufklärung zu verbreiten. Ih habe mir ich möchte sagen, s\{cherzhafter Weise im Herrenhause zu sagen erlaubt, die landwirthschaftlichen Vereine in den östlihen Provinzen könnten wohl mal einen Tag über- \{lagen, wo sie sonst von Zollfragen gesprochen hättèn, und von dem Wesen des Anerbenrechts und dem großen Interesse, welches die Er- haltung eines tüchtigen Bauernstandes hier zu vertreten hat, reden, um die nöthige Aufklärung zu verbreiten; dann wollen wir abwarten ob nicht in einigen Jahren, vielleicht in zehn, zwanzig Jahren, ein großer Theil von uns wird es ja niht erleben ob die künstlichen Schranken, welche diesem natürlichen Rechtszustande der Landbevölke- rung bisher entgegenstanden, weggeräumt werden, ob nk{ht die Jn- telligenz des deutshen Bauern- und Grundbesißerstandes soweit reicht, sih auch allen Nutzen anzueignen, der nach meiner Meinung heute dur dieses Gese der Provinz Westfalen zufällt. (Bravo ! reis.)

stein:

Meine Herren! Nur wenige Worte!

Der Herr Abg. Gamp hat an die Staatsregierung die Frage ge- richtet, ob und welhe Maßnahmen sie zu ergreifen beabsihtige, um der zunehmenden Vershuldung des Grundbesitzes vorzubeugen. Jh kann hier nur wiederholen, was ich auf eine äbnliche Anfrage im Herrenhause bereits ausgeführt habe, nämli, daß die Staatsregierung gewillt i}, ernstlich dieser Frage näher zu treten, auch infofern die einleitenden Schritte bereits gethan hat, als fie

Minister für Landwirthschaft 2c. Freiherr von Hammer-

bezügliher Fragen den ande wirthschaftlißhen Interessenvertretungen vorgelegt hat. Ein Theil der Antworten liegt vor, ein anderer steht noch aus. Die Staatsregierung wird demnächst mit dieser außerordentli \{chwierigen Frage sich eingehend zu besäftigen haben, rücksichtlih deren ih?aber jeßt schon anführen möchte, daß fie viel leichter zu lösen ist zu einer Zeit, in der die Landwirthschaft niht im Niedergang, als wenn dieselbe im Aufblühen begriffen is. Alle in Frage kom- menden Mafinahmen berühren tief die realen Kreditverhältnisse, und das ift um so bedenklicher, je schwieriger die Lage der Landwirthschaft an sich {hon ist. Das, meine Herren, zu der allgemeinen Anfrage. Der Herr Abg. Gamp wird fch einstweilen noch gedulden müssen. Eine fernere Aeußerung des Herrn Gamp giebt mir zu einer kurzen Erwiderung Veranlassung. Herr Gamp hat abfällig kritisiert, daß in der Ausführung" dieses Gesetzes der General-Kommission eine Mitwirkung übertragen wird. Er hat die Begründung dafür mit der allgemeinen Bemerkung \sih sehr leiht gemacht, daß er ausführte, die!General-Kommissionen erfreuen sich im Ganzen in der Monarchie nicht des Vertrauens der betheiligten Bevölkerung.

Meine Herren, die¿Gründe, weshalb man die General-Kommissionen mit dem Geschäfte betraut hat, sind in der Begründung ausführlich dargelegt; ih will fie niht wiederholen. Es ist da au des weiteren ausgeführt, weshalb man Kreisauss{hüsse bezw. Selbstverwaltungs- organe mit dieser Funktion nicht betrauen zu können glaubt. Die allgemeine Behauptung des Herrn Abg. Gamp, daß die General- Kommissionen das Vertrauen der Bevölkerung nicht besißen, ift zweifellos nicht richtig, Ih könnte Ihnen das. Gegentheil beweisen. Aber, meine Herren, in dem vorliegenden Falle, glaube i, ift doch gerade die Provinzialverwaltung für Westfalen am berufensten, die Frage zu beurtheilen, ob die Geschäfte einer General-Kommission in Münster anzuvertrauen. sind; gegen die: Anvertrauung dieser Geschäfte an die General-Kommission in Münster ist au nit von einer Seite Widerspruch erhoben worden... Daraus geht hervor, daß, wenn selbst die Behauptung an si richtig wäre, was ich bestreite, sie für Westfalen jedenfalls nit zutrifft. Aber ih glaube au, die General-Kommissionen gegen den hier oft aufgetretenen Vorwourf sie unterstehen meiner Verwaltung in Schuß nehmen zu follen,

Wenn man der Sa(e auf den Grund geht, find es gewöhnlih Personenfragen, die da in Frage kommen. Irgend ein Mitglied der General-Kommission, ein Spezialkommissar, hat bei Theilungen, bei Konsolidationen, bei Auseinandersezungen Differenzen gehabt und hat nicht aller Betheiligten Wünsche erfüllen können, oder es sind Ver- zögerungen im Verfahren eingetreten ohne Schuld der General- Kommissionen, sofort erhebt man Vorwürfe gegen die General- Kommissionen im allgemeinen. Meine Herren, ih stehe diesen Ver- hältnissen schr nahe und habe, weil fo häufig dieser Vorwurf auftritt, mir Mühe gegeben, festzustellen, ob denn wirkli ein allgemeiner sahlicher Grund für dieses Mißtrauen vorliegt. Ih habe im Gegentheil, je näher ih den Verhältnissen getreten bin, gefunden, daß für solches Mißtrauen wesentliße Gründe nicht geltend zu machen sind. In der Presse wird dann die Sache aufgebauscht sehr zum Nachtheil der Ver- waltung wie der Betheiligten felbst. Im allgemeinen is die Be- völkerung dankbar für die Thätigkeit der General-Kommissionen in Theilungen und Verkoppelungen; diese zwei rihterlihen Behörden erfreuen sh durchgehends eines berechtigten und wohlbegründeten Ver-

trauens.

Abg. Wiúütermeyer (fr. Volksp.) : Wenn die deutshe Rechts- einheit durch ein solches Geseß unterbrochen werden solle, dann müsse nachgewiesen werden, daß wirthshaftlih ein dringendes Bedürfniß für die Einführung des Anerbenrechts vorliege. Die Tendenz gehe dahin, überhaupt das Anerbenrecht zum Erbrecht des Grundbesißes zu machen, und da müsse seine Partei sich doch fragen, ob fie dafür stimmen könne. Unter dem bisher in Westfalen geltenden Erbrecht sei der Grundbesitz keine8wegs zurüdgegangen; au in Hessen-Nassau habe die freie Theil- barkeit des Grundbesißes eine solWe Wirkung nicht gehabt. Im VFnteresse der Ansiedelung von Arbeitern müsse eine Zersplitterung des Grundbesiges ofen bleiben, In der Kommission müsse dahin ceitrebs werden, daß das Auerbenrecht wenigstens nur für die Höfe eingeführt werde, für welhe ein wirklihes Bedürfniß vorliege. Die Verschul- dung sei bei der freien Theilbarkeit geringer, als beim Bestehen des Anerbenrechts. Das Anerbenreht gebe nur dem Anerben einen Vorzug, gereihe aber den Miterben zum Nachtheil; für eine solhe Bevorzugung könne er nit stimmen.

Geheimer Ler s-Rath Dr. Holtermann führt aus, daß die Verschuldungsstatistik in Westfalen keinen Beweis zu Gunsten der freien Theilbarkeit ergebe, denn in Westfalen sei ja von dem gemeinen Erbrecht kaum Gebrauch gemacht worden. Die Vers \huldung in Westfalen sei geringer als in den anderen Provinzen ; das sei dem dort geübten Anerbenrecht zuzuschreiben. Die Statistik beweise ferner, daß das Anerbenrecht die Miterben nicht benach- theilige, daß diese vielmehr zum größten Theile selbständige Unter- nehmer in der Landwirthschaft oder im Gewerbe oder Beamte, Rechtsanwalte, Geistlihe, Lehrer und Aerzte geworden seien. Auch die weiblichen Abfindlinge seien in guten Vermögensverhältnifsen geblieben.

Abg. Willebrand (Zentr.) bekennt sich auf Grund seiner lang- jährigen rihterlihen Erfahrung in Westfalen als ein Freund der Vorlage. Das rômishe Erbreht habe bei den westfälishen Bauern niemals Wurzel gefaßt. Die Teage enurese in allen wesentlichen Punkten den westfälis en Gewohnheiten. Herr Gamp könne nicht beweisen, des die Richter in Westfalen die Bauern von der Ein- tragung in die Höferolle zurückgehalten hätten,

Abg, Dr. Langerhans (fr. gro d bestreitet die Richtigkeit der Behauptung, daß die Freiheit der Verfügung des Besißers über [en Gut unbeschränkt gelassen werde. Das Bürgerliche eteytus ühre die Rechtseinheit ein; das Fortbestehen der vershiedenen Rechte in den verschiedenen Gegenden des einen gemeinsamen Vaterlandes fet unerträglih, aber diese Vorlage hae vershiedenes Reht. Wenn unter dem bisherigen Erbreht, fährt Redner fort, sch vernünftige Balente entwickeln konnten, so dürfen wir es nicht ändern. e

eshihte beweist, daß die Latifundien den Ruin des Staats be- deuten; 4 werden \{hlecht bewirthshaftet und sind das Schädlichste für die Landwirthshaft. Der Freiherr vom Stein, dessen Bildsäule vor unserem Hause hier steht, hat, als das Vaterland im tiefsten Elend war, unseren Bauernstand geschaffen dur die Aufhebung der Beschränkungen des Grundbesizes. Ob der Groß- oder der Klein- besi mehr verschuldet ift, lasse ih O: die Statistik ift ja eine liebenswürdige Dame, die sh nach der einen oder anderen Seite zureden 1äßt. Wenn der Herr Minister von Miquel sch im Herrenhause dahin am smeas: „Wir gehen weiter in der Beschränkun der Dispositionsbefugnisse der ländlichen Grundbesizer“, fo kann | nur fagen: Vorsicht mit diele Gesetz!

Geheimer Regierungs - Rath Dr. Holtermann bestreitet, daß der Minister sih im Herrenhause in diesem Sinne ausgesprochen habe.

Abga. Sielermann (kons.) spriht sich namens seiner Freunde für die aóriage aus. Die Höferolle habe nit genügt, und deshalb müsse das Anerbenrecht geseßlih eingeführt werden. anche einzelne Bestimmungen der Vorlage entsprächen aner nicht ganz den

eine ganze Reihe hierauf

Gewohnheiten in Westfalen, z. B. nicht die Bestimmung über die.