1825 / 70 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Thu, 24 Mar 1825 18:00:01 GMT) scan diff

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Maj. des Königs Ferdinand, während seines Aufent- halts im Schlosse von Valençay. ;

Rente 103. 30. 103. 20. - ;

London, 12. März. Die Pärlaments - Verhand- sungen betrafen gestern weist Gegenstände von feinem fúr das Ausland erheblihen Jnteresse, Der von dem bekannten Hrn. Martin wiederum gemachte Antrag wegen Einbringung einer Bill zur Unterdrückung der Mishandlung verschiedener Thiere fiel durch. Der Mi- nister des Junern sprach dagegen , indem er erklärte, daß der Vorschlag niht angenommen werdeu könne, ohne ganz neue Jagdgesebe zu macheu, die Hahnen - und Hunds - Kämpfe 2c. zu verbieten.

Hr. Huskisson fündigte auf den 21. d. eine Mo- tion von großer Wichtigkeit für die Haudels- Juteressen des Landes an. : ; '

Nach den ‘neuesten uns zugekommenen Nachrichten aus Nordamerika ist Hr. Adams b:im ersten Sfru- tinium zum Präsidenten der vereinigten Staaten er- wählt worden.

Die dävische Anleihe beträgt niht, wie früher ge- meldet worden, 33, sondern 5 Millionen.

Sir Cha:l. Stuart wird, wie eins unserer Blät- ter mit Bestimmtheir wissen will, nicht eher von Lissa: bon nah Rio: Janeiro abgehen, bis er vou dem, der- malen în Sc. Petersburg befindlichen Hrn. Stratford Canning eine Stafette, die er zu erwarten hat, erhal, ten haben wird.

“Aus Liverpool wird berichtet: das Schiff Caro- line, von Alexandria in Egypten kommend, ist so eben

auf dem Quarantainepláß geanferr; am Bord desselben”

befinden sich 14 Soldaten, die von den Trümmern “des verbrannten Schiffes Kent gerettet sind. Der Kapi- tain Bibbey von der Caroline, sagt aus, daß er die Explosion des Kent in der Ferne wahrgenommen und sogleich alle Segel beigeseßt, um die Richtung auf-die Gegend zu nehmen in welcher die furchtbare Kata- strophe vorgéfalleñ.

er die obengenannten 14 Soldaten rectete. Diese wa- ren mitdem Schisse in die Lufc geflogen und sih an den Trúmmerú des Wracks festklammernd, wieder in das Meer gefallen ; die armen Wesen waren fast er- s{öpft, als die glückliche Annäherung sie vom Wasser- tode rettete. : Ee

‘An Cheltenham fánd ohnlängst wiederum der Fall statt, daß cin Mann seine Frau auf dem Markte feil- bot. Da si kein Käufet fand, so wurde sie, nach den Ausdrúckèn des Journals the Star, nebst anderèén, nichr an Mann gebrachten Sachen, wieder nah Hause ge- führt. Einigé Wochen vorher hatte in einem benach- barten Flecken ein ähnlicher Fall statt gefunden der je doch fúr den feilbietenden Mann etwas schlimm ablief. Einige Judividuen bemächtigten s(ch nämli des Stricks, “an dem er üblihermaßen die Frau führte, banden da- mit den Matin an den Schandpfahl und ließen zum großen Ergözen der Meugè, einen Hagel von Eiern über ihn ergehen. - i :

Nach einem unserer Blätter hat ein Mann in South- hampton den seltsamen Einfall gehabt, 6000 Exemplare der- allgemeinen Weltgeschichte in 14,000 Flaschen stecken und leßtere ‘in die ‘tiefen Höhlen Grönlands brin- gen zu lasen, damit, îm Falle einer theilweisen Zerstd- rung des Erdballs, diese Flaschen ‘den fünftigen Ge- schlechrèern die Weltgeschichte lehren sollen.

Consols 935. 2. :

Karléëruhe, 11. März.

Folgendes rvar der Vor- trag des großherzogl. Regierungs - Commissärs, Staats-

rath Winter, womit derselbe den Geseßentwurf wegen funftiger Jutegral-Erneuerung der Kammern, der Be- stimmung der dreijährigen Dauer des Zwischenraums

Nach zweistündigem Segeln traf er {wimmende Trümmern des Schiffes an, von denen.

getsperiode, in der Sißung der“ zweiten Badensg Kammer vom 26, Februar übergeben hat. „„Hochgeeh Herren! Die Sicherheit und das bürgerliche. Glück «j zeluer Menschen so wie ganzer Völfer, ruhen auf cin gen wengen, aber folgereichen Gtundsäßen. Eini dieser Grundsäße sind zugleih Aussprüche der ewizg Gerechtigkeit, sie gelten und müssen gelten, auf welch Stufe der Kultar der Mensch und das Volk steh mögen. Keine Strafe ohne vorhergegangenes Urthei jedes Urtheil nur uach dem Geseß und in vorgeschrieh nen Formen; möglichst gleiche Vertheilung aller öffen lihen Lasten; freie Uebung der förperlichen und hi geistigen Kräfte, ohue Benachtheiligung auderer ; di Grund|äße sind wahr unter allen Völkern, und unt allen Forinen der Verfassung. Andere dieser - Grun säße gehen hervor ausdem besondèrn und eigcuthünml heu Verhältniß des Volks zu der Regierung. Mitwi

Zustimmung zu den umzulegenden öffentlichen Abgaby das Recht der Beschwerde; diese fônuen nur da finden, wo dem Volk eine Theilnahme an den- dffeith chen Angekegenheiten gegönnt ist. Die Verfassung i die Gewähr aller dieser Grundsäße. Alles, was unnij telbar aus solchen folgt, oder was auf gleiche Weise mi ihnen zusammenhängt, das allein ist verfassungsmäßi im eigentlichen Sinne, - das allein muß unabänderli gewährt sein. Auch unsere Verjassung hat diese Gruil jáße als Grundgeseße: aufgenommen. Einige sind ui veränderlich, iu jo weit sie die Grundlagen alles dffeut lichen Rechts bilden, andere fönnen als Grundbestin mungen unserer Verfassung nux. mit ihr selbst vernicht( werden. Dagegen können die Urkunden der Verfassun mancherlei Anordnungen enthalten, und auch die unsrig enthält sie, die nur die Anwendung7,. nur den Vollzu der anfgestellten Grundsäße zum Zweck haben, die möglich machen, daß diese in Wirksamkeit treten. Sit siud gleichiam als die reglemeutarishen Verfügung der Verfassung zu betrachten. Die Zahl der Abgeord neten, ihr Alter, ihre persônlichen Eigenschaften, Wg Zeit ‘der Zusammenkunft, die Däuer ihrer Wirksamkeit

bestimmt sein, ohne daß dadurch die Grundsäße selbs einer Veränderung unterworfen würden. Weit entfernt behaupten zu wolléën, daß es gleichgültig sei, wie sie bs stimmt sind, oder daß nicht die eine oder die ande Art der Bestimmung auf -die Wirksamkeit selbst et \hiedenen- Einfluß habe, daß ferner solche, \#o lang

Bestandtheile der Verfassung sind, niht gewissenha| beobachtet werden müßcèn, oder daß sie einer einseitigl Abänderung unterworfen werden könnten, so ist dot nicht zu läugnen, daß sie von anderer Natur sind, ali die obgedachten Grundläßbe, Lebtere sind unveränderlid Erstere richteu ‘sich nach dem Bedürfniß. Ueber iht Zweckmäßigkeit entscheidet die Erfahrung. Nach derä Ausspruch müssen sie fortbestehen, geändert und vel bessert werden. Jede Anordnung, jedes Gescß, wel allgemeine Grundsäße zur Anwendung bringen, sind di Verbesserung fähig, und gut ist es, wenn sie ‘die Mitts dazu in sih selbst tragen.“ Unsere Verfassung hat di Möglichkeit der Verbesserung vorausgesehen, und daru auch die Mittel in sich aufgenommen. Der §. 64. bs stimmt: „„Kein Gesebß, das die Verfassungsurkunde et! gänzt , erläutert oder abändert, darf ohne einé Zustin mung. ‘von Zwei“ Dritteln - der anweseidèn Scänds glieder ‘einer jeden der beiden Kammern gegeben wet den.‘ Die Verfassungsurkunde unterstellt also dei möglichen Fall einer Abänderung. Sie will, daß folche in verfassungsmäßigen Wegen durch Vereinbarung di! Regierung mit den Ständen geschehen jolle. Ab von der Wichtigkeit eines solhen Unternehmens, s wie von dem Unterschied der Abänderung eines Theils

von einem Landtage zum andern, und der gleichen Bud-|

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des Verfassungsgesebes[, und von der. Aeuderung eint

fung der Abgeordneten des Volks zu der GeseßgebunsF

die Art der Erneuerung, alles das fann fo oder ander

WSache selbst ;-

u der Macht der Regierung.

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rganischen Gesekes überzeugt, hat sie, die erstere an die ustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mictglie- er der Srändever})ammlung die leßtere aber nur an ie absolute Stimmenmehrheit gebunden. Unsere Ver- assung enthält: zwei Vollzugsmaaßregeln , deren Aen- erung dem Lande, der Regierung und den Mitgliedern ¿ex Stände selbst zum Vortheil gereichen würde. Sie (t námlih: 1) Die Periode von einem Landtag zum ndern auf zwei Jahre bestimmt. -2) Die Dauer der zndständischen Eigenschaft der gewählten Abgeordneten, x Grundherren, der Städte und Aemter -auf acht, je der Universitäten auf vier Jahre festgeseßt ,.sodaun e theilweise Erneuerung der gewählten Mitglieder an- ordnet, mit Ausnahme der Abgeordueten der Univer- iten; welche zusammen austreten, Der Vorschlag der egierung geht dahin : 1) Den Zeitraum von einein Land- 4 zum «andern auf drei Jahre festzuseßen; die Dauer br landständischen Eigen]chasten aller gewählten Mit- lieder auf sechs Jahre zu bestimmen, nach deren Ablauf her eine Gesammterneuryng derseiben eiutreten zu las: n, Sind diese Vorschläge zweckmäßig, sind sie wahre Verbesserungen? Die Regierung glaubt es aus folgen- en Gründen : was 1. die Erweiterung der Periode von inem Landtag zum andern betrifst, #0 haben 1. alle be- ahbarten teutschen Staaten „, deren Verfassung sich furz or oder furz nah der unserigen gebildet, den Zeitraum on einem Landtag zu dem andern auf drei Jahre festge- 6e. Die fônigl. baierishe Verfassung vom 26. Mai 1818 agt : ¿Alle drei Jahre soll wenigstens Eine Ständever- ammlung Statt finden,“/ ‘Die föônigl. würtember gische Verfassung vom 25. September 1819 verordnet : ¡Alle rei Jahre wenigstens muß ‘eine Ständeversammlung bgehalten werden. Die großherzoglich - hessische Ver- ¿sung vom 17. December 1820 enthált: „Alle drei Jahre (len die Stände versammelt werden.“ Die großher- gl. weimarische Verfassung vom 5. Mai 18316 bestimmt: Pon drei zu drei Jahren werden die Abgeordneten zu ei- jem ordentlichen Landtag versammelt.‘ Aus diesen ge- eblichen ‘Bestimmungen anderer Staaten folgt darum die Räthlichteit der Nachahmung allein noc uicht, un- heachtet aus ihrer Gleichförmigfeit auf hinreichende Grúnde geschlossen werden darf, die sich leicht auffinden assen , und die auch dem Vorschlag der Raègierung un- erliegenz nämlich 2. die Kosten, die eine Ständever- ammlung veranlaßt, vertheilen sih, statt auf zwei, auf rei Jahre, und es wird dadurch ohne Gefahr für die ein Ersparniß möglich gemacht. 3. Die Nachtheile, die während der Dauer der Ständever]amm-. ung für die Staatsverwaltung entstehen werden ver- indert. Vor und während der Ständeversammlung id die obern Staatsbeamten beinahe ausschließend mit tándischen Angelegenheiten beschäftiget. Sie werden der Vewaltung entzogen. Stockungen in deren Gang sind iht zu vermeiden. Ju. dieser Beziehung isi es eine Wohlthat für das Großherzogthuar, wein ein solcher Zustand so selten eintritt, als es ohne Abbruch der ständi hén Wirksamkeit geschehen kann. Auch die-aus der Klasse x Staatsdiener gewählten Abgeordneten fommen went- er in die Lage ihre Stellen zum Nachtheil des dffentli- hen Dienstes verlassen zu müssen, der in wenigen Fäl- en durch Zwischenversehuug gehö: ig besorgt werden kann. . Die úbrigen gewählten Mitglieder, die Landeigenthü- wr und die aus der Gewerbsfkflasse werden si Glück jünschen , wenn sie nur nah einem längern Zwischen: aum gezwungen werden, ihre Familien „ihr Hausive- en und thren dentlichen Beruf zu verlassen, und dem fentlichen Wesen ein Opf-r zu bringen. 5. Ueber- haupt - aber siud die Interessen des Großherzogthums iht von der Arc und Wichtigkeit, daß sie 10 häufige

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wird der Vorschlag der Regierung, den Zeitraum von einem Landtage auf den audern , auf drei Jahre zu er- weitern, einen günstigen Eingang finden kdunen.

Der zweite Vorschlag, die Dauer der ständischen Eigenschaft der Grundherren, so wie der Abgeordneten der Scádte und Aemter von 8 auf 6 Jahre herabzu- seßen, rechtfertigt sich beinahe aus den nämlichen Grün- den, Viele würdige und brauchbare Männer haben si dem Dienst des Vaterlandes ín der Srändeversamms- lung nur darum entzogen, weil er ihnen auf acht Jahre auferlegt worden wäre während welcher sie vier Mal ihr Hauswesen zu veriassen gehabt hätten. Die Furcht vor dem Ruin ihrer Familie war mächtiger, als die Ehre, gegründet auf das Vertrauen der Mitbärger. Der Geseßvorschlag der Regierung bindet jeden Gewähl- ten nur auf 6 Jahr, und ruft ihn in diescr Zeit nut zweimal zur Ausübung seines Amts. Hat er dadurch dem Vaterlaud den huldigen Tribut seiner Kenntnisse und Erfahrungen entrichtet , findet cr es nach diejer Zeirperiode setuen häuslichen und üdrigen Verhältnissen nicht mehr angemessen, sih wieder wählen zu lassen, {o mag er vorwurfsfrei von den dffentlichen Angelegenheé- ten sich entfernt halten. Die ständische Eigenschaft der Abgeordneten der Universitäten wird zwar von 4 auf Sahre heraufgerückc,- jedoch ohne Vermehrung oder Bes \hräánfuag ihrer Pflichcen. Haben sie vorher in vier Jahren zweimal auf dem Landtag zu erscheinen gehabt, jo erscheinen sie fünstig in sechs Jahren zweimal, und weun sie zugleich Lehrer der hoyen Schule sind, so wer- den sie selbst, noch mehr aber die Studierenden und ihre Acltern der Regierung und Ständen für diese Er- weiterung des Zeitraums von etner Zusammenkunft zur andern Dank wisscn. Die Frag? - ob eine Gesammter- neuerung. der Kammer, oder eine Theiliveise dem us teresse der Regierung und des Volfs angemessener sei? ist in dem vorigen Jahre in den französischen Kammern mit großem Scharssinn, mit großem Aufwand historis scher und politiicher Keuntuisse verhandelt worden. Das Resultat. war die Ciunsührung einer integralen Erneue- rung statt der früheren theilweijen. Auch nach der bairi\hen, der würtembergischen, der hessischen, der nase sauischen und weimari|[chen Verfassung, sindet nach 6jähe- . riger Dauer der tandständischen Eigeischaft der Abgeordue- ten, eine Gesammterneuerung Statt. Der wesentliche Vortheil der Gesammterneuerung besteht in der größern Stretigfeit der Grundsäße in einer unveränderten Kammek, wenigstens für zwei Srándever]ammlungen. Bei einem frúhern Anlaß ist bereits geäußert worden, daß in den Stándever|/ammlungen der kleinern Staaten si keine, wes nigstens sich nicht leicht geschlossene ‘und plaumäßig fortdauernde Oppositionen bilden fônuéên. Jedes ‘Mit- glied stimmt nach seiner Ansicht oder nach seiner Ueberzeugung. Bald besteht die Mehrheit aus diesen, bald aus jeuen Mitgliedern. Daher eine ewtze Unges wißheit nicht bloß bei einzelnen , sondern bei aklen Ge- genständen, die in die Kainmer gebracht werden, ob sie, uud in welcher Ausdehuuag sie die Zustimmung erhal ten werden. Die Régierung legt den Kammern etnes Geseßentwurf , die Frucht vieler Austrengung die eben so núblih auf andere Gegenstände hätte verwendet werk den kfónuenr, vor. Er wird von einer größern oder ge- ringern Mehrheit verworfen. Die Regierung ändert spát den Entwurf, und sucht ihn dea Ansichten der Mehrheit der Kammern näher zu bringen; sie. legt ihu bei der ‘náchsten Zusammenkunft wieder vor. Aver cs ist nicht mehr die nämliche Kammer, ein neues Viertel ist ein- getreten, die Neueingetret-nen schließen sih, was ailen Erfahrungen zufolge der gewöhnlichere' Fall ist, der frü h:rn Minderheit an, und der veränderte Cntwürf ber

Versammlungen der Stände erfordern. Verlangen die

Verhältnisse eine frühere Einberufung, so steht olche Aus dieseu Grüuden

Regiernng fällt von Neuem durch. Oder abér die Res aieruug wümcht vor Ausarbeitung des Eutwurss durch eine veranlaßte Motion die Ansichten der Kammern