1825 / 112 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Tue, 17 May 1825 18:00:01 GMT) scan diff

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nisse, vermittelst eines Freundschafts - - ‘Handels- urd Schifffahrtsvertrags förmlich anzuerkennen und zu be- stätigen. Jn dieser Absicht haben beide Theile zu ihren resp. Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Se. Maj. der König von Großbritannien, den Hrn. Woodbine Pa- rish, General. Consul Sr. Maj. zu Buenos Ayres; und die Vereinigten Provinzen: Don Manuel Äosje Gar- cia, Minister der auswärtigen Angelegenheiten u. \. w., welche, nach Auswechselung ihrer Vollmachten, über fol- gende Artikel übereingekommen sind: §. 1. stipulirt ewige Freundschaft zwischen den Ländern und Unterthas- nen beider Nationen, so wie §. 2. gegenseitige Handels- freiheit , auf denselben Fuß, wie jeder andere fremde Unterthan sie genießt. §. 3. Se. Großbritr. Maj. ge- statten, daß die Bewohner der Vereinigten Provinzen die in dem vorhergehenden Artikel stipulirte Handels- freiheit in allen ihren europäischen und außereuropäi|chen Staaten und in dem ganzen Umfange, wie sie jeder an- dern Nation jeßt zugestanden ist oder in Zukunft zu- gestanden werden dürfte, genießen soll. §. 4. Kein Ar- tikel der Erzeugnisse oder Manufacturen einer der bei- den Partheien soll in den Besißungen der andern einem höhern Zoll unterworfen sein, als ähnliche Artikel aus andern fremden Ländern; auch soll die Aus - oder Ein- fuhr eines Erzeugnisses oder Fabrikats aus den und in die resp. Gebiete mit feinem Verbote belegt werden, ‘ohne daß ein solches Verbot sich auch auf dieselben Ar- tifel anderer Länder erstrecke. §. 5. Die beiden Par- theien zugehörigen Schiffe, über 120 Tonnen, sollen in feinem Hasen der andern irgend ein höheres Tonnen :y Leuchtthurm-, Lootsengeld, Bergelohn oder son]iige Lo- calabgabe zahlen, als die Nationalschisse des Landes, zU welchem der Hafen gehört. §. b. Die Erzeugnisse und Manufacturen der beiden Partheien sollen die nämlichen Einfuhrzôlle in dem Hafen der andern entrichten, sie mögen in Großbritannischen oder in Schiffen der Ver- einigten Provinzen eingeführt werden. Eben so follen bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse und Manufacturen aus beiden Ländern die nämlichen Prämien, Vergútun- gen und Rückzölle bezahlt werden , fie mögen in Britti- schen Schiffen oder in Schissen derx Vereinigten Provi u- zen ausgeführt werden. §. 7. Um Mißverständnissen vorzubeugen, wird hiemit festgeseßt, daß alle in den Be- sibungen Sr. Maj. erbauten Schisse , welche nah den Großbritannischen Geseßen bejessen werden , bemannt und einregristirt sind, als Britti|che Schiffe, und alle in dem Gebiete besagter Provinzen erbauten , gehörig registrirten, Bürgern dieser Provinzen oder einer dersel. ben gehörigen Schiffe, deren Capitaine nebst drei Vier-

theilen der Maunschaft Búrger der bezagten Provinzen sind, | als Schiffe der Vereinigten Provinzen angesehen werden sollen. §.8. Jeder Kaufmann, Schiffsbesehlshaberund andre |

Unterthán Sr. Großbritt. Maj. soll im ganzen Gebiete der Vereinigten Provinzen diesclbe Freiheit genießen, wie der Eingeborne, seine eignen Angelegenheiten zu betreiben, oder sie, wein er will, einem Factor, Agenten oder Dollmetscher anzuvertrauen, ohne verpflichtet zu seyn,

zu bezahlen, wenu er es nicht für passend hält, ihn zu verwenden. Dem Käufer und Verkäufer soll es zu al- len Zeiten vollkommen frei stehen, von allen nach and

von den besagten Vereinigten Provinzen ein - Und aus- | geführten Gütern und Waaren nach Belieben den Preis

zu accordiren and festzuseßen. §. 9, Ju Hinsicht alles

dessen, was die Ausladung der Schisse, die Sicher-

heit der Waaren und Güter, die Verfügung über jede Art Cigenthum, mittelst Verkauf, Schenkung, Tausch, oder auf sonst irgend eine Weise, so wie die Verwals tung der Gerechtigkeitspflege betrifft, sollen die Unter- thanen der contrahirenden Partheien i den gegenseiti: gen Gebieten dieselben Rechte, Freiheiten und Vorrecbte, wie die begünstigste Nation, genießen, Sie sollen keine |

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höhern Zölle und Abgaben zahlen, als die Unterthane! des Staates, in welchem .sie sih aufhalten; sie solley von allem Kriegsdienste, sowohl zu Wasser ats zu Lande, von allen gezwungenen. Anleihen, Erhebungen und Mi| litair- Requisitionen frei seyn. Auch sollen sie unte feinem Vorwande genöthigt werden fönnen, höhere Ah, gaben zu bezahlen, als die einheimishen Unterthaney und Bürger jeder Parthei entrichten. §. 10. Jede def

wissen Pläßen verweigeru. §. 11. Zur größeren Siche heir des Handels zwischen den Unterthanen beider co trahirenden Partheiez wird festgeseßt, daß, im Fa irgend: einer unglücklichen Stöhrung der freundschaftl chen Handelsverhältnisse oder eines Bruches zwische

halten, die Freiheit haben sollen zu bleiben und ihr Handel ohne irgend eine Unterbrechung fortzuseßen,

Landesgesebße verleßen. Jhre Güter und ihr Eigenthum, dieselben mögen Judividuen oder dem Staate anvet trauet seyn, sollen keinem Embargo und feiner Seque

heimischen Bewohnern des Staates gehören, in wel hem besagte Unterthanen oder Bürger sih aufhalten, s. 12. Die in den Vereinigtèn Provinzen des La-Plu

schen Maj. jollen wegen ihres Glaubens weder beunrw higt, verfolgt, noch beschwert werden; sie sollen vit mehr daselbst einer vollkommenen Gewissensfreiheit niepen, und in ihren eigenen Häusern , oder in “éhræa eigenen Kirchen. und Kapellen , zu deren Erbauung un Érhaltung an passenden, von der Negierung der besa ten Provinzen zu genehmigten Orten, sie ermächtigt! werden sollen, Gotcesdienst verrichten fônnen. Aud soll es gestattet seyn, die Unterthanen Sr. Britt. Maj,

ben, auf ihren eigenen Kirchhdfen zu begraben, die si auf dieselbe Weise doxt anlegen und unterhalten dürfen Dagegen soll auch den Unterthanen besagter Vereiniz cen Provinzen in allen Besißungen Sr. Großbritt, M4 vollkommene und uneingeschräntkte Gewissensfreiheit uk die Ausúbung des ôffentclichen und Privat- Gottesdiel! stes, in den Häusern, wo sie wohnen, und in del

Sr. Maj. Besißungen bestehenden Toleranz- System g6 mäß, zugestanden werden. §. 13. Déie in den Vere nigteu Provinzen wohnenden Unterthanen Sr. Britt.

| Maj. können über ihr Eigenthum jeglicher Axt, in wel | her Form es ihnen beliebt, oder mittelst Testamentt,

wenn sie es für dienlich erachten, frei verfügen, un sollte ein Britt. Unterthan in den Vereinigten Provin

zu diesem Behufe irgend Jemanden zu gebrauchen oder j ¿el ohne leßten Willen oder Verfügung über sein Ei

genthum, mit Tode abgehen, so soll Sr. Maj. Gene! ral - Consul, oder in dessen Abwesenheit sein “Stellver treter, ermächtigt seyn, Curatoren-.zu ernennen, dit des Eigenthums für die geseßmäßigen Erben und Gläu biger wahrnehmen sollen, öhne irgend eine Dazwischew funfe, nur daß den Behörden des Landes davon An zeige gemacht wird, und jo gegenseitig. H. 14. Da Großbritt. Maj. eifrigst die gänzliche Abschaffung des Sclavenhandels wünschen, so machen sich die Vereinig ten Provinzen des La-Plata-Stroms anheischig gemein

I schaftlich mit Sr. Maj. an der Vollführung eines so

wohlthätigen Werkes zu arbeiten, und allen in den Ver

feic unterworfenen Personen auf die wirksamste Weile

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beiden Partheien fann, wie gebräuchlih, Consuln e nennen, die ihr Amt nicht eher antreten dürfen, bis sie von Seiten der Regierung, an welche sie geschié} sind, gezöôrig angenommen worden, und jede Parth(|

fann nah Belieben die Annahme von Consuln in g}

beiden Partheien , die Unterthanen und Bürger eing jeden derselben, die in dem Gebiete der ändern sich aus Warte bezeichnet sind.

lange sie sich ruhig verhalten und auf feine Weise di}

strirung unterworfen werden, als denen, wélhen dis Güter und das Eigenthum unterliegen, die den eiuß

ta-Stromes ansäßigen Unterthanen Sr. Großbrittaniß

die in dem Gebiete der Vereinigten Provinzen verster}

hierzu errichteten Kapellen und Gotteshäusern, dem

cinigten Provinzen wohnenden oder ihrer Gericht bal"

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und mittelst der feierlihsten Geseße zu verbieten „- ir- end einen Theil an besagrem Handel zu nehmen. g. 15. Hbiger Vertrag soll ratificirt und die Ratification bin, nen 4 Monaten , oder wo möglich früher auegewechselt verden. Zur Beglaubigung desselben haben besagte Be- vollmächtigte ihn eigenhändig unterschrieben und mit ihrem Siegel versehen. So ge|hehen zu Buznos - Ay- res, am 2. Februar im Jahre unsers Herrn 1829. (L. S.) M. J. Garcia. (L.-S.) Woodbine Parish.// Es sind Zeitungen und Briefe aus Lissabon bis

bum 24. April angekommen. Nach Privat Briefen har

der König von Porcugall- erklärt, daß Sir Charles tuart den wichtigen Zwec seiner Sendung erfüllt abe. Sir Charles erwartet nur. noch eine Antwort on-seiner Regierung, um sich nah Brasilien zu begeben. Das von der Nordwest-Küste von Amerika zu Sin- apore angekommene Schiss, Francis und Charlotte, hat m 26. Mai 1824, unter 114° 48‘ der Länge und 13° 1/4 der Breite, drei Jusela entdeckt, die auf keiner

Vor einiger Zeit war dem befannten Advokat Har- er zu Haitongarden eine fostbare Pendüle gestohlen. tlihe Wochen nahher wurde sie ihm wieder zugestellt, nit der \chriftlic)en Bitte, den Diebstahl zu entschuldi- en, weil derjelbe von einem Neuling im Strehlen be- angen lei, der niht gewußt, mit wem er zu thun habe.

Brü)sel, 7. Mai. Gestern hatte Sir Ch. Ba- ot, gropbrittani|her Gesandte am hiesigen Hof die Fre, Sr. Majestät dem Könige sein Beglaubigungs- chreiben zu üoerreichen. | ;

Spanien. Das Criminal - Tribunal von Madrid at, wie die Etoile meldet, in der Untersuchungssache egen diejenigen Judividuen, aus denen das Kriegsge- iht bestand, welches den Lieutenant Goiffieu verur, heilte, nunmehr den Spruch gefällt , wonach von den tressenden anwejenden Judividuen vier 5 jährige und vierjäzrige Haft in einer Festung erleiden, und alle chs demnachst auf eben so viel Jahre, als sie in Hast wesen, von ihren Aemtern suspendirt sein sollen. as den General Copons anlangt, so wird von den reittigten Sectionen des Criminal - Gerichtshofes úber n entschieden werden , da die Stimmen der Richter ; Betreff "einer getheilt waren. Die abwesenden Jn- viduen sind in contumaciam theils zum-Tode, theils den Galéerca und der General Morillo zu vierjähriger ast in der Citadelle von Barcellona verurtheilt worden.

Eine Königliché Commission, die sich seit etlichen lonaten in Cadix befindet, hatte eine bedeutende Zoll- rniedrigung angeordnet; von Seiten der Regterung

st jedoch nunmehr diese Maaßregel gemißbilligt, - und e Erhebung der ursprünglichen Abgaben verfügt worden. Mußerordentliche litterarishe Erscheinung.

Unter dieser Rubrik enthält der oesterreichi]che eobachter folgendes: The seven ‘Seas, a Dictionary d Grammar of the persíian language by His Ma- ty (hier sind im Original die unten stehenden Namen s Sultans persish gesebt) the King of Oude, 10 ven parts: printed at His Majesty's press 1n the y of Lucknow. 1822. *) Sieben Foliobände des lten Formats, 15 Zoll lang, 11 Zoll breit.

Ein wahrhaft königlihes Prachtwerk , welches der ultan von Aud (Vude) Abulmusaffir Muiseddin hahi Seman Ghasieddin Haider Padischah, d. i. der ter des Siegreichen, der Beehrer des Glaubens, der ah der Zeit, der Sieger des Glaubens, der Lôwe,

Padi'chay, felbst verfaßt, und mehrere Exemplare

F) Die sieben Mecre, Wörterbuch und Gramatik der per- hen Syrache, von Sr. Mai. 2c. dem Köôntg von Oude, ín jen Theilenz gedruct in Sr. Maj. eigener Druckerei inder adt Lucknow , 1822.)

desselben der ostindischen Gesellschaft zur Vertheilung in Europa anheim gestellt hat. Eines derselben hat Hr. Hofrath Ritter v. Hammer von -der ostindischen Gesell- schaft i+in Namen Sr. Maj. des Sultans so eben em- pfangen. Die ersten sechs Foliobände enthalten das Wörterbuch, der siebente die Sprachlehre; jeder Seite ist, ober der Seitenzahl, - das Wappen des Sultans (zwei Lôwen , die jeder eine Fahne halten, zwei Fische, Thron und Krone, ein Stern- und Meereswogen) auf- gedrucér. Die zwei Löwen sprechen den eigenen Namen Haider (Hyder) aus, welcher Lôwe bedeutet ; die Fah- nen, Thron, Krone, Sterne beziehen sih auf die obigen Zunamen, die Meereswogen vielleicht auf den Titel des Buchs. Seit Abulfeda, dem in Europa als großer Ge- schihtsschreiber und Geogravhe genug bekannten gelehr- ten Fürsten vou Hamah, aus der Dynastte Ejub (gestor- ben 1332), hat fein Emir, fein Sultan, fein Schah und Padischah der Wissenschaft als Schriftsteller so gro- ßen und wesentlihen Dienst geleistet, als Se. Maj.

Herausgabe dieses vollänoigsten und ausführlichsten aller persischen Wörtebúcher, wofür ihm von allen Litteratus ren die teutsche, als die der persischen nächste Sprach- verwandte den meisten Dank wissen muß. Hr. v. Hams- mer wird, wenn er die si:-ben Foliobände durchgelesen haben wird, über den Jnhalt derselben der teutschen Lesewelt ausführlichen Bericht erstatten, und die aus den sieben Meeren aufgefishten Perlen der Sprachvers- wandschaft und des Sprachgenius zur dffentlichen Schau ausstellen.

Ueber die englischen Trittmühlen, und ihre Anwendung zur Benußung der Kräfte der Gefangenen in den Strafanstalten und

Zuchthäusern. i (Fortseßung des im vorigen Bl. abgebrochenen Artikels.) Bei dex einleuhtenden Nüszlichkeit dieser Masche nerie mußte die brittishe Regierung natúrlicherweije darauf aufmerksam werden, und ihre Einführung in die Strafanstalten des Landes ward durch eine vom Par- lament ergangene Jnstruftion über die Beschaffenheit ihrer Theile und deren Zusammenseßung veranlaßt. Die Sache fand aber hierauf verschiedene Wider- sacher, und es standen in England einige Schriftsteller dagegen auf, welche die Nüblichkeit der“ Trittmühlen uicht bloß in Zweifel zogen, sondern sie als eine fort- währende Tortur für die Züchtlinze, und das Arbeiten auf denselben als ihrer Gesundheit sehr nachtheilig \childerten. Unter andern legte Sir John Cox Hippisl?y (n einer 1823 im Decuk erschienenen Schrift seine Bedenf? lizzfeiten, und die verschiedenen Aerzte, gegen die Tritte müúhlen vor. Sie gingen hauptsächlich auf folgende Behauptungen aus: 1) Die große Hôhe, Zusammenge/ seßtheit des Trittrades 2c., machen das Zerbrechen leicht möglih und gèfägrlih. 2) Die Stellung in der Mas schine erfordere eine solche Anstrengung des Menschen, daß es unmöglich sei, sie länger als eine Viertelitund2 unuaterbrochen auszuhalten, “so daß man in Edinburgh die Arbeit nur eine halbe Viertelstunde fortseßen ließe. 3) Die durch die Arbeit hervorgebrachte Er\chöpfuug sei so groß, daß man sich in mehrern Gefänguissen ge- nôthiget gesehen habe, die Kost zu vermehren. 4) Ver- renfungeu und Quetschungeu der Organe und Muskel17 welche unmittelbar angestrengt werden, fänden oft statt. 5) Achuliche Arbeiten hätten Engbrúüstigfeit, B'uchufteny Schlag- und Blutadergeschwükste, Brüche hervorgebracht z man müsse daher fúrchten,* und fange es schon an hin und wieder wahrzunehmen, daß das Nämliche bein Trittrade geschehe. 6) Die Gefangenen hätten “daher eine große Scheu vor dem Trittrade. 7) Die Ma\chine sei bei ihrer Kostbarkeit noch nicht einmal für die Hälfte der Gefangenen auweudbar. 8) Bei dieser Strafe fiuds

der Sultan von Aud durch die Zusammentragung und

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