1825 / 259 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 05 Nov 1825 18:00:01 GMT) scan diff

§ ch8 d O A A N T E: M A RE T E M A R A M e A

Zu dem ersten nah den gegenwärtizen Bes- Kommunal: Landtage der Kurmark

ge und für Ritterguts-Besikerinn s Mitglied dieses Standes sich ve 4 und 5 der Kreis- Ordnung); Steudal, Salzwedi angermünde, Osterburg uy 3) von sämmtlichen übrige 4) vom Baue lichen Krei]es ein Adgeordy Abgeordneten der Städte und d Bauernstandes wird ein Stellvertreter gew §. 4. Um auf dem Kommunal - Landt markt erscheinen zu fôunen, ale Srtánde vorausgejebt: der chistlihen Kirchen ; 2) bensjahres; 3) der unbescholtene ten dec Stádce fónnen nur Magijirats zu denen des Bauernstandes nur mit einem zur barkeit als Lan-tags- Abgeordnete higen:en Grandeigenthum anges wählt werden.

§. 5. Der Kommunal-Landtag der Aus1chl ¿ß der Altmark, nämlichen Mitgliedern ut welche als perjónlih Berechtigte oder a auf dem Provinzial - Landtage erscheinen.

5. 6. Auf dem- Kommunal L erscheinen ebenfalls die von dieser vinzial Landtag gewà außer ihnèn aber, da ihre Z-:hl für den dor m .nal-: Landtag verháälcuiß auch die fúr die Lanètags-Abgcordueten gew vertreter.

j derte, für Unmündi durch ein qualificirte treten zu lassen (§- aus einer jeden der Gardelegen, Seehausen, T Werben , ein Abgeordneter; Städten ein Collekciv - A stande eines jeden lan Für einen jeden

tragen, hinsichtlich welcher man bis- Nachsicht verfahren war, 1 vorgenonimen werden sollen, im Vatikan aufgestellre Drucker: in Thätigkeir geseßt wor- Sie steht un- An der Lungara, zu einem

Die wohl Monsignore

arrziorduenden in der Altmark der älteste Landratz, in as Dom - Kapitel von Brandenburg, und in dex Neu 1arf der Landes - Direftor diz Ladungen ergehen lassen. Desg!eichen werden. der älteste Landrath der Altmarft, zum Kommunal - Landtage der Kurmark abgesendete Bevollmächtigte des genannten Douifapttels, und dex arf\che Landes : Direktor die . Kommunal Landtage róffnen , und die Direktion bis zu erfolgter rsibenden daselbst führen.

6 Sämmtliche, : in dem Geseße vom 1. Juli 893 6s. 38 bis 47 für die Geschäfrsfühwung auf dem Jrovinzial- Landtage enthaltène Bestimmungen smnò bei ¿n Kommunal Landtageu in Anwendung zu b: ingen. Gegenstände des speciellen Juteresses eines cktaúdes fônnen durch die Mitglieder ovieses Standes hung der übrigen Stände verhandelt werden, j , Die Beschlüsse der Kommunal - Landtage

nd fúr die, zu dem betr ffenden Kommunal - Verbaude 1, Landestheile bindend ; al Unserm Minister des Juwern eingereicht werden, elher da, wo es erforderli is , - Unjere . Bestätigung suchen wird. 4, Sämmtliche Beschlússe sind daher beim ckchlusse des Kommunal - Landtages an die Ober- Pr. (1: nten abzugeben, welcve die darauf zu ertheilenden Ver: gungen den zur Ausjührung bestimmten Behörden und n Stánden durch die Landräthe und Magztsiräte mit- eilen werden,

Urktandlich unter Unserer Höchsieigenhänckigen Un, eschriït und Bcridrúckzang Unjers gropen Königlichen

ben zu Berlin, den 17. August 1825.

Friedrich Wilhelm. v. Schuckmann, Kreisordnung r Kur- und Neuma.k Brandenburg. Vom 17. Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Kö- g v.n Preußen 2c.2c. ertheilen, wegen Einrichtung der und Ncumark Braucenburg, (n Pemákh it des S. 58. Un!erer Verordnuag vom 1. Ju: 6 1823, nachdem Wir die Vorschläge Utijerer getreuen lánde dieser Landestheile auf dem Provinzial - Land- ge darúber vernommen haben, folgende Vorchrisien ; Die Kreisversamm!uugen haben den Zive, è Kreisverwattung des Landraths in Kommuiial - An legenh-iten zu begleiten und zu unterstüßen, b-stehenden

der Arzneifkunde , ungett mm gr

her mit zu großer nun starke Reformer ap| Sixtus V. Leo XIL. wieder Werk geliefert. re Mai. ist der Grund

und worin vom ‘P Stádte: presse 1st von den, und hat bereits ein ter Aufsicht des Monsigno allaste Salviati, der Tiber gelegt worden. in des Delegaten,

Revinetcti sind endlich mit Eine Depesche von Fr0- daß sich die 2 ober 3 leßten Râu- Viel bleibt aber zu thun, um zu der nicht neue Köpfe wachjen ; o der Raubjinn herr|cht, Erwachsenen civilisirt und be eben befaunt gemachten o91fi- Monate 146

bgeordneterz

nahe beim P neuen Hafen angeordneten Maaßrege Benvenuti und des Obristen vollem Erfolge gefrô sinone kündiget an, ber ergeben haben.

hindern, daß dieser Hy die Jugend in jenen muß erzogen, Ul tige werden. ziellen Liste, sind Verbrecher zu den zern Zwangsarbeit ve

Besrätigun age der pet wird gemeinschaftlich f 1) Gemeinschaft mit ein Vollendung des 24sten { Zu Adbgeordif Mitglieder ,

nt worden.

Gegenden, w r dieses Standes bi

hne Zuzie essene Dorfschulzen :

ach der so wéhreud der drei leßten Galeeren und zur längeru oder tür-

rurtheilt worden. O EEE E R SETE P R E R

Kurmark, nehörenden músfen jedoch jeces:

wird zusammenge]eßt aus d id Abgeordneten der 3 Stän

en Provinzial-Ständen ls Abgeorda

Markgrafthums Nie ten Landtags.

en das Guta! betraf die Com- Provinzen.

Uebersicht der Resultate dës von d der Mark Braudenburg und des

derlausiß im Jahre Der zweite

der Neum Provinz für deu P: der 3 Stän tigen Kl mápig zu gering sein äylten Sti

1824 gehaltnen e:| Punkte, über ¡vel ch ten der Stánde erfordert worden war,

and, unò Kreistage der einzelnen {lérunterthäuigsten Antrag wurde Laudtags- Abschied die nochmali e ‘tnrtcd;tung dieser Versammlungen ederlausiß auf einem nach seit abzuhaltenden Communal- 1g der daselbst zu be!liez- Ober-Präsidium genehmigt. erúcksiichtigung der von deu en in Betreff der Com- der Mark Brandenburg andtagsabschiede

aundtage

munal-, L hlten Abgeordneten Auf den desfallsigen a durch den Aller hdôchsten Berathung Úber die in. dem Markgrafchum Ni h:riger Verfassung daselbst Landtage und die Einreichut ßenten Vorschiâge dutch das Dagegen aber wurden wit B Ständen gemachten Proposition munal-, Land- und Kreisiage folgende Allerhöchste Verordnungen detu L

beigefügt:

des KommunFinseg-ls. zu dem der N: des Kommunal- Lu

dortigen Ständen die W

Zum Versammlungs - Ort Landtages der Karinark wird Ber marf Küstrin bestimmt; tages der Aitmark blèeibr den des Versammlungs Ortes überlassen.

s. 8. Zu Unsern K nal:Landragen bestimmen Wir hiermit ein» die Ober: Práfidenten der tresende Kommunal - Scándische Derseibe ist dahe lungen Unserer Behörden Ständen.

(L; :8,)

bei den Kom fúr allen Provinz, in welcher der | Verband belegen f allen Verhÿa;

ommissarien

August.

o o J R.L I i j Le reistoge in der. Kur -

tiger Verfassung der Kur- und Neumark.

r die Mitcelsperson bei

g der Kommüunal- Landtage i mit den bort ‘versamme

Vom 17. August 18235.

rih Wilheim von Gottes Gnaden, König wegen der Vecfassung der eren Kommunal: Ange- nal Landtage, Siánude auf hier statt gehabten folgende BDe-

wegen zufkünf

Die Vorsißenden der Kommunal - Landts und deren Stellvértreter werden von sámmtlihen M der Versammlung aus den Adgeor-neten d Dauer der Wahl hic und von l

Wir Fried von Preupzen 2c. 2c./ ertheilen in der Kur- und Neumark für d legenheiten anzuordnenden Kon dem Wir die Vorschläge Unserer getreuën dem im Herl ste vorigen Jadyres vinzial- Landtage darüber gehört haben, stimmungen :

gliedern lten Standes auf die Häilste der rivde fúr- den Provinzial-Landtag geivá bestätigt.

: Geseßgebüng ht den Gegenstand threr Berathung und Bejchlüsse

twaltuung innerhalb

Dem Vorsißenden auf dem Kommunk nämliche Wirksamfeit mit glet® nd gleichen Befugni arschall auf dem Provinzial» Landt

Landtage steht die Verpflichtungen Uu dem Landtags - M angewiesen ist. Die Kommunal- “zusammen. Den Z-irpunke des Zu die Stände fúr die Zufunst auf de | Landtag zu be'hließen, dem Ober- Wochen vorher dieer auer der Kommunal Landtage darf nl uber vier Wochen hinausgehen.

Die Ladung der Mitglie nal: Landtages geschieht dur die der Lazung ist eine Bekanutmächung i antlungen des bevorstehenden FommunalLändia stimmten Gegenstände zu ver sidènten mirzuthetilen; zu die waltenden Behörden der ständischen Jun reise und Kommunen ihre hierau chs Wochen vor der den einzurei!

ÿ. 2. Die bestehenden landräthli Bezirke der Kreisstände.

j. Z. Die K:eisitánde vertreten die Kreisforpora- n în allen , den ganzen Kreis betressenden Kommu- Angelegenheiten, ohne Rücksprache mit den einzelnen munen oder Judividuen. ven ve: bindende Erflärungzen abzugeben. gaatsocästatronen, w:lhe Kreisweije aufzubriugen find, d'deren Aujbringung durch das Gejeß nicht auf etne immte Art vorgeschrieben ist, n Abgaben , Leistungen und Naturaldienst:n zu den isbedürfnissen sollen sie zuvor mit ihrem Gutachten drt werden, auch von allen Geldern , welche dahin endet werden, soilen ihnen die Rechnungen jährlich | Abnahme vorgelegt werden, und wo eine [ständische waltung der Kteisfommunal - Angelegenheiten Stat{ det; verbleide den Kreisständen das Re ien dazu zu wählen.

§. 4. De Kreis ständische Aus allen Rittergutsbesilzern des Kreises, denen die

Da die Neumark einen von der Kurmark 6 chen Kreise bilden

Kommunal - Verband ausmacht, áltnisse der Altmark von denen der úbris esentlich verschieden sind, der Kommutial- und Neumark Stándtische Verbände statt ! Stándische Verband der Kommunal, Srändishe Verband Kurmark, als der Priegniß; ifotpotirten Bees- und der Verband der

gesencerten und die

Kommunal Verh gen Landesthell! so werden, jo

Verhältnisse solche drei besondére Kommunal - haben, nämlich: 1 der Altmark; 2)

der übrigen Landestheile der der M trelmark, net den derselben l fow : S!orfow- Jüterbogk- Belziaschen

er Kommuñal-Stäudische Jahre 1806 stattgehabte Degränzung jeden Verband.

hit die Befugniß zur andtages.

tage der Altmark Güreru, márkischen @reise ver- Befugniß für Behin:

e der Kurmark ive] lange die Verschiedenheit s erfordert, in der Kur -

Landtage treten alljährll sammentretens had in ersten Kommun Präsidenten aber halb Anzeige |

Sie haben Namens ders ) der Kominuna Sie haben der Regel acht

machen. zu repartiren,

der des Komn Vorfißenden. der für die Vi

Kreifen

Udckermarf; 3) d Neutnark. bestimmt den Umfang túr einen Ein jeder derselben Haltrung eines eigenen Kommunal - L

6. 3. Auf dem Kommunal : Land erscheinen: 1) die Besißer von Matrifel der Ritterschaft der Ai zeichnet sind, perjôdnlih, mit der

Die iu binden und dem Ober jem Behufe haben die bv stitute, img ht, - die Be. chen die K f bezúgli :

Anmeldungen und Auträge Se z Versarnilung besteht :

rammfkunft des Landcages den Vorsizeu

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im ÿ. 6. aufgeführten Bestimmungen sub a und c nic entgegeusteyen, nämlich; a) aus allen qualisfizirten Be siberu eines in der Matrikel der Nierter!chaft aufge führten Ritterguts, peridutih; b) aus den nit qua- l:fizirten Bicte: gütsb:sißern solher matrifäulirten S :tter, durch Vertretung, (§. 5.) B. Aus einer Anzahl #tàdtts Ier Deputirten, nah Jubalt des üver die Vertheilung der St' mmnen unter die Städte beigefügten Verzetche- niss.s. C. Aus drei Deputircen des bäuerlichen Standes.

ÿ. 9. Vertretungen simd gestattet: a) Unmándi- gen Rictergutsbesizern durch ihren Vater oder Vor“ nund, und b) Ehefrauen durch idre Chegacten, in sofern Vater, Vormund Und Eyegatte selbst zur Ric- cerihase ce preußischen Staats gehören. Wenn dies j:coh niht der Fall ist, so steht ihnen das Recht zu- zur Abgade der Stimmen zu devolimächrigen. c) Uns veëzeiracheten B-sizerinnen, d) Allen qualifizirten Des siberu, in jof:rn ste behindert sind, persönlich zu erscheis nen. Die Vertreter mússen jederzeir zur Ricrer|shast des Preupishen Staats gehören, und. die Bedingungen des §. 6. thuen uicht entgegen stehen

§. 6. Zur perjönlihen Ausubung des Stimmen- rechts auf deu Kreistagen, is bei aüen Ständen und gestaiteien Vertretern e: forderlich : a) die G -meinschajt mit etner der christlicvean Kirchen ; b) die Voillenèung d:6 24lten Lebeuejayres ; c) uanbescholcener Ruf. Wo diejer Ruf vou der Versainmlung bestritten wird, ist auf deu Bericht des Ober - Práfidenten von Unjereum Srxaats- Muaster:o zu eut'chciden. : :

§. 7, Rictergursbesiwer, geistl:che oder milde Stif- tunzeu, so wie Städte, weiche meh: als ein Rutergut iu Kretje besien, sind jederzeic nur zur Fügrung eler Stimme berechtigt. i :

_¿F- s, Städte, welche als solche die Berechtigung

have, auf dein Kreistage durch einen Abgeordneten zu enen, und sich im Besis eines Ritcerguts befinden, sind ebenfalls nur zur Fúzrung Einer Stimme verechs- tigt, Weun sle aber noch in einem andern Kreife BRit- tergüter besißen , so beschicfen sie auch die dortigeii Kreisständischen Versammlungen. §. 9, Die städtischen Abgeordneten zu den Kreis- tagen, müssen jederzeit wirkli fungirende Magistrats: pérjonen jein. §. 410. Die Abgeordneten des Baäuernstandes fóns nen nar aus wirflih im Dienste befindlihen Schulzen oder Dorf: ichteru gewählt werden, welche wenigstens das zur Qualifikation eines bäaerlichen Abgeordneten zum s erforderliche Grundeigenthum bee zen, s. 11, Für einen jeden Abgeordneten des zweiten und dritten Standes wird ein Stellvertreter gewählt, welcher gleichfalls die 9. 6.7 §. 9 und §. 10 bestimmten Eigen schaiten haben miß. §. 12. Ju den Städten, welchen eine Virilstimme auf dem Kreistage zust-ht, erwählt der Ma,istrac den Kreistags - Abgeordneten aus seiner Mitte. Jn allen übrigen Scädten erneant der Magr!st.at einen Wähler, und diese treten zur Wahl der Kollektiv - Abgeordueten zujammen. Sollten stch di: Wätzler Údor diese: nicht einigen, Und eine Gleichheit der Stimmen obwalten, jo âlternirt die Beschickung des Kreietages. jäh:li v Une ter den zu einer Kollektrvstimme derectigten Stádten Die Reihefolge unter ihnen bestimmt sodann das Loos. §. 13. Bei der Wahl der Abgeo: dneten und Stells vertreter des Bauerzstandes wird wie dei der Wahl der Bezirkswähler verfahren. Ein jeder Landrath har Behufs dicser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke ein zutheilen, in deren jedem ein Deputirter und ein Stell- vertrecer zu wäzten ist. j i s. 14. Die Wahlen der kellektiv wählenden Städte und die des dritten Standes stehen unter Aahsichr des Landraihs, | i : j

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