1825 / 265 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 12 Nov 1825 18:00:01 GMT) scan diff

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lenzia eine Deputation schickten, und ihm, die absolute Zonarchie wiéder herzustellen, ersuhten, Zum Bischof von la Puebla ernannt, ging er rah Amerifa, und da im Jahr 1820 ein Dekret der Cortes alle, ‘unter den Namen Perser begriffene, ihrer Srellen entsette, und sie vor 2tn Gericht stelte, nahm er gegen die damalige Regierung der Halb, Jusel eine feindliche Stellung an, die er späterhin gegen Jturbide beibehielt, und jeßt noch gegen die mexicanishe Republik behauptet. Die Berathungs - Junta beschäftigte sich in diesen Tagen mit einer Bittschrift mehrerer Grands von Spa- nien an das Gouvernement, welche vom Herzog von Jnfantado sehr unterstüßt wird. Diese verlangen näm- lih: GelöEntschädigungen für die Gerechtsame, welche sie im Jahr 1815 verloren, und das Recht in den ver- schiedenen Scädten und Dörfern, welche ihnen gehören, die Municipalitát zu ernennen. Diese Forderung ist gestern durch eine Mehrheit von 16 Stimmen, gegen drei bei Seite gelegt worden, ohne jedoch die Bitt- steller ganz abzuweisen. Sie sind auf eine zu Ent}chà- diguneen schicliceren Zeit vertröstet worden. Der öôstreich. Bevollmächtigte, welcher auf Urlaub abwe:

send war, ijt scit einigen Tagen nach Madrid zurückzekehrt.

London, 5. November. Die meisten Südameri-

fanishen Papiere sind gefallen.

Die Ausführung des Planes eines Congresses von ‘Panama, sagt der engl. Courier, ist schon lange die ; Lieblingsidee von Bolivar gewesen, da er die fortwäh

rende Existenz eines solchen ats die beste Sicberheit zu einer gemeinihaftlihen Verbindung von Kräften bei einer entstehenden G fahr betrachte, Jndeß geht. aus dem Schreiben der Regierung vou Buenos - Ayres an den sich constituirenden Congreß der la Plata: Staaten hervor, dap einige verschiedene Ansichten wahr]cheinltch über die Einrichtung diejes neuen Amphyktionengerichtes entstehen werden.

Ein Moraenblatt, fährt der Courier fort, hat

fürzlih cine Vergleichung zwischen den Congressen von Leybach, Aachen, Verona und dem von Pauama ge macht. Es sagt, daß diese Verhandlungen ia der alten und neuen W-lt sich nur dem Namen nach , glichen, daß es feine größeren Gegensäße geben fênnte, als die, welche sih-1n den Grundsäßen, die sle ausüben, und in den Gegenständen, mit welchen sie sich beihäftigen, fän;- den. Von dem Congreß von Laybach ging etne Erklä- rung aus, daß die Vöiker* kein Recht hätten, sh Un térorúcckungen entgegen zu seßen, oder die Eturichlungen, welche ihr Scbicksol bestimmen fsolleir, zu prüfen, und daß die politischen Veränderungen einzig und allein von oben herab geschehen fönnt:n. Die Basis der Couferen- zéèn von Panama ist, daß das Volk ein Recht habe, seine eigne Regierung zu bilden, und der Gegenstand der Zusammenkunft ist die Ergreifung von Maaßregeln zur Vertheidigung dieses Rechtes. Yu den Zusammen- fünften der heiligen Allianz ist die Aufrihtung- der Frei heit chne eine Erlaubniß von Seiten der Herr]cher für verboten erflárt worden, in dem améerifanishen Congreß ‘ist die Erhaltung von Ruhe der einzige in Betracht ge zogene Gegenstand. Von den Beraihungen zu Laybach und Verena schreiben sch die Befehle her, welcze die Jnvasicnen in Neapel und Spanien zur Folge hatten; voir der zu Panama fônnen nur úbereinstimmende Pläne, die neue Welc gegen den Einfall der alten zu \{chüßzn, hervergehen, und für immer ihren censtituirten Mit- gliedern die Unabhängigkeit, welche fic jeßt geuießen, zu sichern. Diese Betrachtungen , bemcrke der Courier, haben das Ansehen ener tiefen Vergleichung, aber in der Wirklichkeit ist es hit atders, als wenn der Schrei- der verschiedene Vetfahren cines gut eing:rihteten Han: delsherrn, mit dem eines jungen Anfängers vergleichen wollre. Was haben die ehrwürdigen Monarctien ven Europa mit dea im Kindesalter stehenden Republiken

von Sádamerifa gemein? Ihre Politik, ihre Eini tungen und ihre Verfahrungsweije nach einem M4 stabe messen zu wollen, würde dem Vorhaben gleidh die eipfahen Kleider eines Mannes, der nur 100 jágrlih zu verzehren har," mit dem Glanze und h Ueberfluß eines fürstlichen Cinfommens von 2ma| viel Tausenden vergleichen zu wollen. Und wurthz dürfen wir hinzuseßen, jene Congresse nicht in der ) sicht gehalten, die Ruhe in Europa zu sichern, die du eine Anzahl von Menschen, denen ein anarchischer stand zu Erreichung ihrer eigennüßigen Adsichren j wünschenswerth seyn fonnte, gefährdet war? Js Echaltung vou Ruhe und Frieden, die allein nuar für den Staatsbürger wünschenswerthen Zustand he briugen faun, nicht seit der Stürzung der napole schen Herrschaft das Hauptaugenmerk der vereu Herrscher gewesen, und fanu man die Freiheit, di Name jo oft gemißbraucht worden, anders suchen, unter dem Schuße weiser Gescbe, welche die Ausbildi der Volkskraft nicht hindern, aber wohl fördern.

Brüssel, 31. Öftoder. Se. Maj-. haben dem Preuß, Militair, Jutendanten für die Bundesfefstun Luxemburg und Mainz, geh. Kriegsrath Ribbentre den Niederländischen Löwen Orden ertheilt.

Aus dem Haag, 1. November. Se. Maj. hi dem General - Direftor der Anlegeuheiten der Kath [hen Goitesverehrung aufgetragen, den 35 Pfar und Caplanen dcs Großherzogthums Luxemburg, u; dem Bietgums - Spreugel von Namur, welche Jh einze Dank-Adresse wegen Errichtung des philofophij Collegiums zugesandt, wissea zu lassen, wie es Z nen bejonders erfreulih jei, daß von ihnen die, du JFyren Be|chluß vom 14, Juni versúgten Maaßrtz uach ihrem Werthe ge|häßr würden. :

Die allg. Zeitung theilt nacstehende Handelsnac ten aus Frantfurt a. M., 1. Nov. mir. Die Liqui tion vom gestrigen Tage wurde ohue Schwierigkeiten Stande gebracit, Für alle Scücke waren-Nehmer , etvaniger Ausnahme der badischen Looje, woran Ueberfluß als Mangel war, und der Darmstädter icriptionen, wovon erst ‘uächstea Freitag Ablieferu termin ist. Am Ende der Börje wurden einize Effekt wiewohl uur mit sehr kfargem Report, in Prolongal genommen. Oesterreichische Metalliques standen baar 9 Partiale 1297; Wiener Bankaktien 1450; badische L 037. ÄUbends waren die Effekten etwas begehrter: Oef reihische Metalliques wurden bis Eude Novembers 94, Wiener Bankaktien zu 1458 genonumen, L ijt ‘die Spekulation à la Hauxse nur s¿hr schivach, 1 ches daraus ersihtlich, daz für Januar die Meralli zu 944 versprochen wurden, die Wiener Baukafktieu al obschon daëjenige Papier, welches jet. die meiste Gl genteßt, doch noch immer hier um 16 bis 18 Gall unter ihrem Kurs zu Wien stehen. Der Diekt ijt 42 bis 5, Ju fremden Wechselbriefen wurde Þ zu 787, Augsburg zu 1065 gekauft. Hamburg wu stark vegehrt, und zu 1457 bezahle. Des Geldmaug wegen, der auf gecachtem Plaße herrschte, und durch bedeutende Sendungen von Silberbarren nach E land und Holland veranlaßt worden, war dex Diskoi auf 7 Proz. gestiezen, wesha!1b denn von den hier d gefausten Wechseln dorthin ein guter Nußen zu erw ten stand. Das Gerücht von einer neuen niederláo scheu Anleihe bestätigt sich; doch sol sich deren Bet: auf 20 Millióneu besc:ránfen, womit die niederláol se Regierung ihre Kelonien, vorne!nlih in Ofstindi zu unterstüßen beadsichtige, Jn Betreff der neuen dsterreichijchen Finanzoperation herrscht noch Unbestimd heit; selbst der Betrag der Anleihe wird verschieden gegeben , von 15 bis 25 uud yuvch mehrern Million Auch heißt es, dieselbe werde auf dem Wege der S1 icciption úberlassen werden, A

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des Fürstenthums Rügen

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T 254-2

ebersiht der Resultate des von-den Provin- ial-Ständen des HerzogthumsPommern und gehaltenen ersten Landtagee. Fortseß, des im Blatte Nr. 264 abgebrochenen Aufsabes.) Kreis: HrduungZg des Herzogthums Pommern und Fürsten- thums Rügen.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Guadea Kd-

ig von Preußen 2c., ertheilen, wegen Eiarichtung er Kreistage in dem Herzogthum Pommern- uud im úrsteathum Rügen in Gemäßheit des §. 57. Uiisrer Zerorbniung- vom 1. Julius 1323, nachdem Wir die Borshläge unsrer getrèuen Stände dieser Landestheile uf dem Provinvzial-Landtage darúber veruommea haben, plgende Vorschriften : ._§. 1. Die Kreis: Versammlungen haben den Zweck, je Kreis-Verwaltung des Landraths in Communal-An- elegenheiten zu begleiten und zu unterstüßen. Diese perwaltunz innerhalb der bestehenden Geselßgebung Ea Gegenstand ihrer Berathung und Beschlüsse h, 18.) aus.

s. 2, Die bestehenden landrärhlihen Kreise bilden e Bezirke der: Kreis-Stände.

§. 3. Die Kreis-Stäñde vertreten die Kreis - Cor- ration in allen, den ganzen Kreis betrefsenden Com- unal Angelegenheiten, ohne Rücksprache mit den ein- [nen Communen oder Jndividuen. Siz: haben Nam: !ns6 rselben verdindende Erklärungen ‘abzugeben. Sie ha-

n Staats-Prästationen, welche Kreisiveise aufzubtin- en sind und deren Aufbringung durch das Ge!'eß nicht f eine bestimmte Arr vorgeschrieben ist, zu repartiren. ei allen Abgaben, Leitungen und Natural - Diensten

den Kreis - Bedürfnissen sollen sie zuvor mit ihrem ttahten gehört w:rden, auch von allen Geldern, wel.

dahin verwendec, follen thnen die Rechuungen jäbr-

f) zur Abnahme vorgelegt wetden, und wo eine stän che Verwaltung der Kreis-Communal-Angelegenbeiten tatt findet, verbleibt den Kreis-Ständen das Recht, e Beamten dazu zu wählen.

§. 4. Die Kreisständishe Versammlung besteht:

b Ans allen Nitterguts-Besißern des Kreises, deuen

im- §. 6. aufgeführten Bestimmungen sub a, et c. t entgegenstehen, nemlih: a) aus allen qualificiiten esibern eines in der Matrikel der Ritrerschaft aufge )rten Ritterguts, persdnltch; b) aus den nicht quali rten Ritterguts Besikern solcher matrifulirren Güter,

ch Vertretung. (§. 5.) B. Aus einem Deputirten 1 einer jeden in deni Kreise belegeuen Stadt, C; Aus i Deputirten des bäuerlihen Standes.

ÿ. 5. Vertretungen sind gestattet: a) Unmündigen fterguts - Besißern durch ihren Vater oder Vormund, d b) Ehefrauen durch ihre Ehegattenz insofern Vater,

mund und CEhegatte- selbst zur Ritterschaft des preu- hen Staats gehören. Weun dies jedoch nicht der i, so steht ihnen das Recht zu, zur Abgabe der ilnmen zu bevollmnächtigen, c) Unverheiratheten Be- éinnen. d) Allen qualificirten Besißern, insofern behindert sind, persönlich zu erscheinen. Die Ver; er müssen ‘jederzeit zur Ritterschaft des preußischen tats gehören und die Bedingungen des §. 6. ihnen jf entgegen stehen.

s. 6. Zur perfönlichen Ausübung des Stimmen- fs auf den Kreistagen ist bei allen Ständen und atfeten Vertretern: erforderlich: a) die Gemeinschaft “einer der christlichen Kirchenz Þ) die Vollendung 24sten Lebensjahres; 0) unbescholtener Ruf. Wo er Ruf von -der Bersammiuag bestritten wird, ist dei Bericht des Oder - Präsidenten von Unserm ats-Ministerio zu entscheiden.

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s, 7, Ritterguts-Besiker, goistlihe oder milde Stif- tungen , so wie Städte, welche mehr als ein Ritcer- gut im Kreise besißen, sind jederzeit nur zur Führung einer Stimme derechtigt.

§. 8. Städte, welche als solche die Berechtigung haben, auf dem Kreistage dur einen Abgeordn-ren zu er]heineo, und sich im Besiz eines Ritterguts befinden, sind ebenfalls nur zur Fúhrung einer Stimme berechtigt. & Wenn sie aber noch i eiuem anderen Kreise Rit- tergüter besiben, beschicen sie auch die dortigen ständi- schen Versammlungen.

ÿ. 9. Die städtischen Abgeordneten zu den Kreis- tagen müssen jederzeit wirtlih fungirende Magistrats- perjonen jein.

d. 10, Die Abgeordneten des Bauernstandes kôön- nen uur aus wirklih im Dienste befindlichen Schulzen oder Dorfrichtern gewählt werden, welhe wenigstens das zur Qualification eines bäuerlichen Abgeordneten zum Provinzial: Landtag erforderliche Grund Eigenthum

¡ befizen.

9. 11, Für einen jeden Abgeordneten des 2ten und ôten Standes wird ein Stellvertreter gewählt, welcher gleidc;falls die §. 6., §. 9, und §. 10, bestimmten Eigen- haften habeu muß.

9. 12, Ju den Städten erwählt der Magifirat den Kreietags-Äbgeordneten aus seiner Mitte.

§9. 13. Bei der Wahl der Abgeordneten und Stell- vertrecer des Bauerustandes, wird wie bei der Wähl der Bezirkswähler verfahren. Ein jeder Landrath hat Behufs diejer Wahlen seinen Kre:s in drei Bezirte eluzutheilen, iu deren jedem ein Deputirter und ein Stellvercreter zu wählen ist.

s. 14. Die Wahlen des. 8ten Standes stehen un- ter Aufsicht des Landrathe. |

s. 15. Sämmtliche Wahlen erfolgen auf Lebens- zeit ; jedoch ist ein jeder Gewählte berechtigt, die Stelle nach drei Jadren niederzulegen. Mit dem Verluste. des Grundbesizes oder: der amtlihen oder morali!ch:n Qua? lification hôrt das Recht für Kreis: Standschafc auf.

§. 16. ‘Der Landrath, oder weun derselde behine dert ist, der âiteste Kreis,-Deputirte, beruft tie Stände zum Kreistagz, führt daselbst, wenn Rechte von Fami- llen oder geistlihen Stifcungen nicht eine entgegenste- bende Observanz begründen, ,den Vorsiß, leitet die Ge- [hâfte und tis verpflihcet, die Ordiung in den Bera- thungen zu erhalten, Wenn- seine Erinnerungen kein Gehör finden, ist er befugt,-die Ordnungstöreuden Mit- glieder von der Versammlung auszuschließen, jedoch hat er daiüber sofort an den Ober-Präsidenten der Previnz zur weitern BVersüaung zu berichten,

§9. 17. Der Landrath is verpflihtet, alljährlich venigstens einen Kreistag anzuseßen ; außerdem aber ist er bierzu berechtigt, so oft als erx es den Bedürfnissen der Geschäfce für angemessen hält. Er ‘hat der. hm vorgejeßten Regierung von einem jeden anzuscßendei Kreistage Anzeize zu machen. : S s. 18. So lange Communal- Gegenstände früherer Kreis - Verbände abzuwickeln sind, ist die Vereinigung mehrerer Kr-ise, oder der Theile verschiedener Kreije- zu diesein Zwecke gestattet. Gegenstäude, welche nur cine Klasse ter Stände -betressen, können auf besondern Conventen dieser Stände verhandelt werden, Jn Neus Vorpommern ‘bleibt es in- dieser Beziehung bei den dort hergebrachten Städtetagen , unter dem Vorsiß der Stadt Stralsund, : i : s. 19. Die Stände verhandeln auf dem Kreistage gemeèinschattlih. Die Bescblússe werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Landrath hat als soicher feine Stimme. Er stimmt mit, wenn er zugleich Kreis: stand ist, fann jedoch auch oßne Stimmè den Vorl" führen. Bei gleichen - Stimme entscheidet die Stimme

des Vorsizenden, und wenn derselbé mt stiuimfäzig