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nung eingebraht worden, in welcher für die Reform der E a Steueru außer einer gerechten Vertheilung der Lasten auch eine Erleichterung gefordert werde. Er glaube, daß alle Parteien diesen Antrag annehmen könnten.
Der Abg. Graf von Kaniß glaubte, den Abg. Riert beruhigen zu können wegen E Befürchtungen über die Verluste, die aus Anlaß der geplanten Zollerhöhungen entstehen könnten. Es sei planmäßig in dieser Frage verfahren und Alles planmäßig verlaufen. Der Erlaß eines Sperr- gesezes könne in diesem Augenblicke nicht erfolgen ; das schade aber auch nichts, weil die Vorräthe gar niht so groß seien, um nah Deutschland in großer Masse gebraht zu werden. Jn Amerika seien etwa 179 Millionen Bushel Vorrath, davon seien 120 Millionen Bushel der gewöhnlihe Sommerbedarf Deutshlands. Es seien aljo nur 59 Millionen Bushel Vorrath, wovon ein il in amerikanischen Händen als eiserner Be- sand bleibe. Die russischen Vorräthe seien auch nit bedeu- tend. Spekulanten hätten sich allerdings an diesem Jmport die Finger verbrannt und würden es wohl auch noch mehr thun; aber davon werde die Landwirthschast nicht berührt; man werde auh Maßregeln zum Schuß der Landwirthschaft treffen müssen, aber nicht durch ein Sperrgeseß. Man habe versucht, die Zollvorlage durch Hinweis auf die Branntweinsteuer zurück-
drängen; aber das sei niht gelungen. Die Branntwein- feuer ei au ohnehin gesichert. Die Rede des Abg. Rickert beweise nur die traurige Lage der Freihandelspartei, die überall, in allen Ländern an Boden verliere.
Der Abg. Hobrecht sagte: Seine Partei könne dem An- trage Althaus nicht zustimmen, so sehr sie auch die Absicht, die demselben zu Grunde liege, anerkenne. Der Abg. von Rauchhaupt wolle keine Allgemeinheiten, sondern eine bestimmte Direktive für die Regierung. Aber man könne \ich kaum in größeren Allgemeinheiten bewegen, als wie in dem Antrage
ehen sei. Soweit die einzelnen Punkte niht Selbstvér- ndliches enthielten, seien sie bedenklih. Seine (des Redners) Partei habe wiederholt die Nothwendigkeit einer Reform be- tont; aber ein so hartes Urtheil, wie der Antrag es über
Darauf wurde die Diskussion geschlossen. “
Das Schlußwort als Antragsteller erhielt der Abg. Frhr. von Minnigerode. Derselbe bemerkte, die Rede des Finanz- Ministers, namentlih die Warnung vor der Verfolgung von Nebenzwecken, sei sehr i vg “Tb Die Grund- und Gebäudesteuer sei niht ohne Weiteres aus der Welt zu shaffen; ihren staatlihen Charakter wolle auch seine Partei aufrechterhalten, selbst wenn die Hälfte an die Kommunen überwiesen würde; deshalb müsse man auch stets die Noth- wendigkeit der Kapitalrentensteuer betonen. Die Börsen- spekulationen tönne man seiner Partei niht an die Ro&- Jchöße hängen; denn wenn die Verhandlungen im Parlament nicht die Courssteigerung veranlaßt hätten, dann würde ein erlogenes Telegramm gekommen sein, um mühelose Gewinne einstreïhen zu können. Die motivirte Tagesordnung sei zu verwerfen. Das Centrum scheine jeßt die Regierung mit Vertrauensvoten übershütten zu wollen. Wollten denn die drei Parteien, von denen der Antrag auf motivirte Tages- ordnung ausgegangen sei, mwirklich eine Erlei terung der Klassensteuer und die Einführung einer Kapitalrenten- steuer? Der konservative Antrag sei ihnen zu ernsthaft, des- halb verkröchen sie sih hinter eine motivirte Tagesordnung und behandelten die Sache ilatorisch.
. Der Antrag der Abgg. Freiherr von Huene, Hobrecht und reiherr von Zedliß und Neukirch wurde darauf gegen die timmen der Konservativen und Freisinnigen angenommen.
S@&luß 41/2, Uhr. Nächste Sißung Freitag 11 Uhr.
Reichstags - Angelegenheiten.
Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Verwendung gesundheits\chädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, zugegangen:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2.
die Klassen: und Einkommensteuer aussprehe, müsse man vermeiden einer Steuer gegenüber, welhe beseèr sei, als manche Personalsteuer in anderen Staaten.
Folge aus der Ueberlastung des Grundbesißes mit der Grund- euer die Nothwendigkeit einer Kapitalrentensteuer ? Ebenso gut tfônne man eine Verminderung der Grundsteuer verlangen. Um der Regierung eine Direktive zu geben, sei etwas mehr nöthig, als der Hinweis auf die Vorarbeiten von 1883/84. Eine Reform der Gewerbesteuer sei dringend nothwendig, aber wenn das Haus der Abgeordneten dazu etwas sagen wolle, dann müsse es doch etwas Bestimmtes sagen, nicht blos eine allgemeine Phrase. Jn der motivirten Tagesordnung seien alle Direktiven besser enthalten, als in dem Antrag des Abg. von Rauchhaupt.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
S Gesundheits\{chädlihe Farben dürfen zur Herstellung von Nah-
verwendet werden.
Gesundheitsschädliche Farben im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen Farbstoffe und Farbzubereitungen, wel{e: Antimon, Arsen, Baryum, Blei, Kadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Uran, Zink, Zinn, Gummigutti, Dinitrokrefol, D Pikrinsäure enthalten.
__ Zur Aufbewahrung oder Verpackung von Nahrungs- und Genuß- mitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, dürfen Gefäße, Um- büllungen oder Schußbedeckungen, zu deren Herstellung Farben der im 8. 1 Absatz 2 bezeihneten Art verwendet sind, nit benußt werden.
Auf die Verwendung von
Der General-Direktor der direkten Steuern, Burghart, erklärte: Der Finanz-Minister könne nur zufrieden sein mit der Bereitwilligkeit aller Parteien, an einer Reform der direkten Steuern mitzuarbeiten. Der Minister habe angegeben,
unter welchen Bedingungen ein Erfolg erzielt werden könne. Der Minister habe vor den „Nebenpunkten“ gewarnt, um die Reform nicht zu belasten. Je mehr Register einer Orgel man ziehe, desto schwerer spiele sich auf ihr. So gehe es au, wenn man eine Steuerreform nach allen Seiten zu gleicher Zeit machen wolle. Der Minister habe die Erledigung der Frage der Grund- und Gebäudesteuer nit zur. Vorbedingung dafür aht, daß diesem Antrage Folge gegeben werden dürfe; er bo nur darauf E daß bei jeder Jnanspruchnahme mobilen Kapitals noch sofort eine weitere Belastung Grundbesizes verlangt werde. Daß die Finanzverwaltung in diesem Antrage nur ein Jnteresse habe, wenn er eine Mehr- einnahme bringe, müsse er entschieden zurückweisen. Es handele shbei der Klassen:, Einkommen: und Gewerbesteuer um mehr als 9 Millionen Steuern; wenn diese rihtig placirt würden, föômften fie leiht getragen werden; wenn dann auch nur 2 Millionen fals placirt seien, so hinderten sie den Marsch des ganzen Volkskörpers. j /
Der Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch äußerte: Das Hauptbedenken gegen den Antrag Althaus finde er in dem Hinweis auf die Verhandlungen von 1883. Die danials gefaßten Beschlüsse habe er mit dem Abg. von Rauchhaupt nur unter Vorbehalt angenommen; man könne sie doch nit ohne Begründung, die sie vielleicht damals im Kom- missionsberiht hätten finden können, als Grundlage weiterer Arbeiten annehmen. Die Regierung habe in der damaligen Vorlage nicht E eigenen Tendenzen niedergelegt, sondern ih an die Resolution des Hauses angeschlossen. Wenn das us wieder einen Antrag annehme, dann behindere es a Ding in der Ausarbeitung der Vorlage; das wolle er p
Der Abg. Dr. Meyer (Breslau) meinte: Die Physiognomie 1 Hauses spreche dafür, daß die Zeit des Sessionsshlusses itr einen so wichtigen Punkt opportun erscheine. Die
des Abg. von Rauchhaupt habe nur allgemeine Vor- slige enthalten; damit komme man aber nit zum Ziele. die mediatisirten Fürsten und bezüglich der. Aen- kerung des Wahlrechts habe er (Redner) niht in der Weise it, wie dies der Abg. von Rauchhaupt geschildert habe. die beregte Quotisirung betreffe, so betrachte er sie niht e Gesichtspunkte einer parlamentarishen Machtfrage, meine lh r
daß fie für eine gute Finanzverwaltung unerläß- Tubensählih anerkennen. Wenn der Abg. Wolff so un-
sei. Deshalb könne er diesen Punkt nicht als Krhohlen seine sozialistischen Sympathien kundgebe, so
er doch auf Herabsezung der Preise für die noth: “ wendigsten Lebensmittel bedacht sein. Wenn seine Partei kim Antrage auf motivirte Tagesordnung nicht zustimme, so 1 j
volle sie eben in feine Reform willigen, so lange fie nicht visse, daß damit eine Besserung ge chaften werde. —. Dem Vg. er müsse jeder
i von Kaniß gegenü Hoe irdischer
S
Mugheit shwinden. Jedenfalls sei er ihm für die Offenbarung | dnfbar, daß die Kornzölle, welche jeßt bei der Spiritusfrage "Wie in einer Versenkung verschwunden seien, wieder gut der Aldfläche erscheinen würden. Hervorzuheben sei nur, daß die Virkungen der Kornzölle keineswegs nur au _die landwirth- séaftlihen Kreise und Spekulanten von Einfluß gewesen “säen, sondern vornehmlih auf die Konsumenten selbst. — Er | ftenne gern an, daß in dem Antrage Althaus ein guter Kern '+ tnthalten sei, gleichwohl, müsse er sih gegen denselben wenden. Der Generaldireftor der direkten Steuern, Burghart, " frwiderte, die Vorlage von 1883 habe die unteren Steuer- jufen entlasten und den Ausfall bei den höheren Stufen en sollen. Eine Mehreinnahme sei von der Regierung nicht
& ,
bsihtigt gewesen.
zur Herstellung von Spielwaaren Ver werden.
3 und 4 bezeihneten Gegenständen dürfen nur solche Farben nicht verwendet werden, welche Arfen aaen
schwefelsaurem Baryum (Schwerspath, blanc fixe), E welche von kohlensaurem Baryum frei sind, romorvd, (
Kupfer, Zinn, Zink und deren Legirungen als Metallfarben, innober,
innoryd, L
chwefelzinn als Musivgold,
“ sowie auf alle in Glasuren oder Emails eingebrannte Farben findet diese Bestimmung nit P
Zur Herstellung von kosmetishen Mitteln (Mittel zur Reini- gung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), ele zum Verkaufe bestimmt sind, dürfen die im §. 1 Absay 2 be- zeichneten Stoffe niht verwendet werden.
Auf s{weselsaures Baryum (Schwerspath, blanc fixe), Schwefel- fadmium. Chromorxyd, Zinnober, Zinkoryd, Zinnoxyd, Schwefelzink, sowie auf Kupfer, Zinn, Zink und deren Legirungen in Form von Puder findet diese Bestimmung e Anwendung. E
ur Herstelluna von zum Verkauf bestimmten Spielwaaren
eins{ließlich der Bilderbogen, Bilderbücher und „Tuschfarben für
inder), Blumentopfgittern und künstlihen Chriftbäumen dürfen die im §. 1 Absay 2 bezeichneten Farben niht verwendet werden.
Auf die im §. 2 Absaßz_2 bezeichneten Stoffe sowie auf Schwefelantimon und S Hivefelkrburtüns als Färbemittel der S1 ae
cioxyd in Firniß, l : Bleiweiß als Bestandtheil des fogenannten Wachsgusses, jedoch
nur, sofern dasselbe nicht ein Gewichtstheil in 100 Gewichts- theilen der Masse übersteigt, : 4 chromsaures Blei (für sich oder in Verbindung mit s{wefelsaurem Blei) als Oel- oder Lackfarbe oder mit Lack- oder Firniß- überzug, i; N die in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen, bei Bummispielwaaren jedo nur, soweit sie als Färbemittel der Gummimasse, als Oel- oder Lackfarben oder mit Lack- oder Firnißüberzug ver- wendet werden, e alle in Glasuren oder Emale cingebroga Farben ndet diese Bestimmung ni nwendung. / N Die L E S8. 7 ih 8 enthaltenen Vorschriften finden auf die daselbst bezeihneten Gegenstände auch dann Anwendung, wenn leßtere
Zur Herstellung von Buch- und Steindruck auf den in den §8. 2,
Tuschfarben jeder Art dürfen als giftfrei nit verkauft oder feil- cite at, wenn sie den Vorschriften im §. 4 Absag 1 und 2 nit entsprechen.
8.7. M
ur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Tapeten, Möbel-
flofie, Tie ben, Stoffen zu Vorhängen oder Bekleidungsgegenständen,
Maéken, Kerzen sowie künstlichen Blättern, Blumen und Früchten dürfen Farben, welhe Arsen enthalten, nit verwendet werden.
Auf die Verwendung arfenhaltiger Beizen oder Fixirungsmittel zum Zweck des Färbens oder Bedruckens von Gespinnfsten oder Ge- weben findet diese Bestimmung niht Anwendung. Doch dürfen der- artig bearbeitete Gespinnste oder Gewebe zur Herstellung der im Abs. 1 gezdichneten Gegenstände niht verwendet werden, wenn sie das Arsen in wasserlöslicher A oder in solcher Menge enthalten, daß sih in 100 gem des fertigen Gegenstandes mehr als 2 GT Aren vor- finden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Vorschriften über das 2s gdes Feststellung des Arsengehalts anzuwendende Verfahren zu erlassen.
S. 8. . Die Vorschriften des §. 7 finden auch auf die Herstellung von zum Verkauf bestimmten Sgreibmaterialien, Lampen- und Kiht- schirmen sowie Lihtmanschetten Anwendung.
Die Herstellung der Oblaten unterliegt den Bestimmungen im 8. 1, jedo, sofern sie niht zum Genufse bestimmt sind, mit der Maß- gabe, daß die Verwendung von \{chwefelsaurem Baryum (Schwerspath, blanc fixe), Chromoxryd und Dunees gestattet ift.
rungs- und Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, nit
hängen, von Möbeln und sonstigen häuslichen Gebrauchsgegenständen nit verwendet werden,
A0 Auf die Verwendung von Farben, welche nit mittelst der im S Alsas 9 Ribieien n f E ind, solche vielmehr nur als Verunreinigungen, und zwar höhstens in einer Menge enthalten, welche si bei den in der Technik gebräuchlichen Darstellungsverfahren nit vermeiden läßt, finden die Bestimmungen der §§. 2 bis 9 nicht Anwendung. -
S201, i j E Auf die Färbung von Pelzwaaren finden die Vorschriften dieses Geseßes nicht Anwendung.
b
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: h d
1) wer den Vorschriften der §8. 1 bis 5, 7, 8 und 10 zuwider Nahrungsmittel, Genußmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, auf- bewahrt oder verpackt, oder derartig hergestellte, aufbewahrte oder verpackte Gegenstände gewerbsmäßig verkauft oder feilhält ;
2) wer der Vorschrift des §. 6 zuwiderhandelt;
3) wer der Vorschrift des §. 9 zuwiderhandelt, ingleihen wer Sn welche dem §. 9 zuwider hergestellt \ind, gewerbsmäßig verkauft oder feilbhält.
8. 13. S
Neben der im §. 12 vorgesehenen Strafe kann auf Einziehung der verbotswidrig hergestellten, aufbewahrten, verpadckten, verkauften oder Uge euen Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nit. ( (
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person Ln ausführbar, so fann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
2 Q E ;
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nah- rungsmitteln, Genußmitteln und Gebrausgegenftänden, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Geseßbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften in den 8. 16, 17 desfelben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Ga Res nwendung.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1... 188 . in Kraft; mit demselben Tage tritt die Kaiserlihe Verordnung, betreffend die Ver- tee ag Farben, vom 1. Mai 1882 (Reihs-Gesetbl. S. 55) außer Kraft.
Begründung.
Nach §. 5 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs- mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14, Mai 1879 (Reihs-Gefeßbl. S. 145), können durch Kaiserlihe Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths zum Schutze der Gesundheit Vorschriften erlassen werden, welche verbieten :
bestimmte Arten der Herstellung, Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln, welche zum Verkauf bestimmt sind, sowie die Verwendung bestimmter Stoffe und Farben zur E stellung von Bekleidungsgegenständen, Spielwaaren, Tapeten, ße, Trink- und Kochgeschirr und das gewerbsmäßige Verkaufen und Feil- halten von Gegenständen, welhe Arie. Verbot zuwider hergettellt find.
Auf Grund dieser Bestimmungen ist die Kaiserlihe Verordnung, betreffend die Verwendung giftiger Farben, vom 1. Mai 1882 (Reichs- Geseßbl. S. 55) ergangen, welche die Verwendung gewisser giftiger
Farben ¿ur Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln (S. 1), von Spielwaaren (§. 3), von Tapeten und arp egenständen (S. 4), sowie die Aufbewahrung und Verpackung von benn 8- und Genußmitteln in Umhüllungen Und Gefäßen, welche unter Verwen- dung giftiger Farben hergestellt sind F 2), verbietet. In Folge des von dem Reichstage auf Grund des §. 7 des Nahrungsmittel, eseßes ausgesprohenen Verlangens sind jedo die §8. 2 und 3 der Verord- nung nit in Kraft getreten, fo daß nur diejenigen Vorschriften derselben, welche die Herstellung der Nahrungs- und Genußmittel, sowie der Tapeten und Bekleidungsgegenstände betreffen, zur Geltung gelangt sind. Im Uebrigen ee zur 2E die Verwendung giftiger Farben bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen — abgesehen von den in ein- zelnen Bundesstaaten og uge partikularen Vorschriften — nur den in den SS. 12 bis 14 des Nahrungsmitielgesezes enthaltenen Bestim- mungen, dur welche mit Strafe bedroht wird, wer Befkleidungs- gegenstände, Spielwaaren, Tapeten, Cß-, Trink- oder Kowgeschirr vor- jäßlich oder fahrlässig derart herstellt, daß der Gebrauch dieser Gegen- stände die menshliche Gesundheit zu beshädigen beziehungsweise zu zerstören geeignet ist, oder wer solche Gegenstände verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
Dieser Rechtszustand kann als ein befriedigender nit betrahtet werden. Durch die Streichung der auf die Auibeivabbüna und Ver- packung der Nahrungs- und Genußmittel sowie auf die Spielwaaren bezüglihen Vorschriften der Kaiserlihen Verordnung vom 1. Mai 1882 ist eine Lücke entstanden, deren Ausfüllung sowohl aus gesund- heitspolizeilihen Rücksichten, als auch im Interesse der betheiligten Gewerbszweige wünschenswerth ist. Im Reichstage wurde bei Ge- legenheit der Verhandlungen über jene Verordnung das Bedürfniß einer Regelung der Angelegenheit auch in diesen Punkten ausdrückli anerkannt. Die 88S. 2 und 3 der erwähnten Verordnung stießen nur um des- willen auf Widerspruch, weil angenommen wurde, daß die im S. 2 der Verordnung gemahte Unterscheidung zwishen Gefäßen und Ümhüllungen beim Mangel einer festen Grenzbestimmung fi als un- durchführbar erweisen werde, und daß das im §. 3 ausgesprochene abfolute Verbot der Verwendung von Farben, welche die verbotenen Körper, wenn auch nur in minimalen Mengen, als zufälligë Verunrei- nigungen enthalten, die Spielwaaren-Jndustrie zu Gunsten der aus- ländischen Konkurrenz shädigen werde. Für die betheiligten gewerb- lichen Kreise ist es, um nicht der Gefahr einer Bestrafung ausgeseßt zu sein oder bei dem Absaß der Waaren auf Schwierigkeiten zu stoßen, von erheblichem Interesse, daß bestimmte und klare Vorschri darüber ergehen, welche Farben in der Industrie Verwendung finden dürfen oder nicht. Wenn hiernach ein Bedürfniß besteht, die durch die Kaiserliche Verordnung vom 1. Mai 1882 erlassenen Bestimmungen fortzubilden und zu ergänzen, so empfiehlt es sih nicht, hierbei auf dem durch die §8. 5 und 7 des Nahrungsmittelgeseßzes gRgetn Wege vorzugehen, vielmehr erscheint es zweckmäßig, den eg der Gesetzgebung zu beschreiten. Für die Industrie ist es von Wichtigkeit, daß die einmal erlassenen Vorschriften von vornherein definitiv feststehen, damit die Fabrikation rehtzeitig darnach eingerichtet werden kann. Der Bestand einer auf Grund des Nahrungsmittelgesetzes erlassenen Kaiser- lihen Verordnung ist aber fo lange in Frage gestellt, als nit der Reichstag sich über dieselbe s{chlüssig gemacht hat, zumal da leßterer nit inder Lage ist, dur entsprechende Abänderungen seine etwaigen
abweichenden Auffassungen und Wünsche zur Geltung zu bringen. Die Industrie sieht si daher im Falle des Erlasses einer solchen Kaiser- lihen Verordnung na@theiligen Schwankungen der rechtlihen Grund- lagen, auf welchen ihr Betrieb beruht, ausgeseßt, und es entsteht für sie zeitweilig cin Zustand der Unsicherheit, welcher auf alle ges âft- lihen Maßnahmen in störender Weise einwirken muß. Abgesehen hier- von würden bei einer Regelung im Verordnungswege die im §. 9 des Nahrungsmittelgescyes vorgesehenen Grenzen eingehalten werden müssen, während es zur Sicherung der in Betracht kommenen sanitären Interessen erwünscht ist, den zu erlassenden Vorschriften einen weitergehenden Inhalt zu geben. So kann nach §. 9 a. a.
die Verwendung gesundheits\{chädliher Farben zwar e ellung von Bekleidungsgegenständen und Tapeten, niht ges J rucken von Möbelstoffen, zum Anstrich der immerwänd SGminken D von Vorhängen und Rouleaux, zur Herstellung Fen werden. Sitte: färbemitteln, Pomaden und dergleien unbheits\chävliGer fich diesen Gegenständen fann die Verwer,
ben erhebliche sanitäre Gefahren m enbeit au
Regelung der Angele “Es t A mnd 'nue ‘im Wege der Gesepgebuns Voll, fo erscheint es zweck
Wenn dieser Weg A 26 EBaliGit umfassenden Regelung entgegen-
o ierauf zu erstrecken,
Arsenhaltige Wasser- oder Leimfarben dürfen zur tellung des Anstrihs von Fußböden, Decken, Wänden, Thüren, dati der Wohn- oder Geschäftsräume, von Roll-, Zug- oder Klappläden oder Vor-
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