1887 / 111 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 May 1887 18:00:01 GMT) scan diff

j rtige Vorschrift bei der | indem sie bezwecken, die Verwendung der arsenhal en Farben |

ne itteln, ] gleichem Sinne beurtheilt, so daß cine dera Ae aiwilser udersGlichen, deren | gesundheitss{ädliher Farben zur Herstellung von Nahrungsmit! ges vhab leiht auf Zweifel und S zur ftaide séließen, Genußmitteln und Gebrauhsgegenständen zu treffen sind, in einem e N 4 t ien daher zweckmäßig, jene Bestimuung E Meran es Ä, bringt, dem |

so daß auc die Verordnung vom 1. Mai Mis Ö iger und dauernde hae P e R geit in Kraft getreten ist, demnä in Bedürfniß E amgehen, n Entwurf allgemein be- | Der Entwurf geht jedo insofern über die Vorschrifte U

der erwähnten ; dheits\hädliher x s, als er außer den Tapeten und ; | Wegfall S E T L Eb gene ea Beizen, | stimmt, daß alle Glas ren dder. “EREA ngeonn: Dertcdeos hinan Kie Möbel offe, u Gleiduge M ommt für ie dffentlice Gesundheitspflege hauptsähli na folgenden bote aulFEToNen Tat ilen ele inébesondere für die bier . in (einslic{lih erin R Souni B Ri@tungen hin in“ E Nahrungs- und Genußmitteln; Betracht kommende Buntpapierfabrikation {wer S 1 HO rER Borch riffen unterwirft. Daneben sind bie den

5 bei E De und Verpackung von Nahrungs- und R DeE E der nen E Petrad ; uele Lug au V e gle funstlihen Blätter, B lumen 1 und Früdhte, fern A | Genußmitteln; i ünstli istbà ä mhü d im Entwurf die Shußbedeckungen gleih- | gemeinen unter den Begri Befkleidungsgegenstände fallen,

i l , künstlihen Christbäumen, | fäßen und Umhüllungen fin y In ausdrüdlich aufgeführ 3) bei der Herstellung von Spielwaaren gestellt, welhe in Form von Drahtglocken und dergleichen zur Abwebr Vermeidung von A E e bédiquagas N ada

Blumentopfgittern und dergleichen; inshließlich der | der Fliegen und anderen Ungeziefers sowohl in den Verkau s 1 BOge de 4) bei der Herstellung von Tapeten, Vorhängen (einschliezli® der | der Fliegen, j irthschaften in weitverbreitetem | arsenhaltiger Farben vorkommen können und thatsäGlid At und eicher Fensterbekleidungen). Möbelstoffen, Teppichen Serb e E pan den Gast B ts\chädliher Farben zum | sind, daß mithin das Bedürfniß besteht, die Vorshriste

und dergleichen; ; ; 5 sowie v Anstrich \olcher Bedeckungen bringt erheblihe Gefahren für die | lien Verordnung in der ebenen Weise zu „__5) bei E : Dersleltung von, Belteenng gege en E mensclide E mit fic, da kleine Theile der aufgetragenen das in den technishen Erläuterungen wiedergegebene O) deim Anstrich der Wände von Wo n- L V Erdaun Bar G brm Gehtanch si ablösen und in die betreffenden Nahrungs- a eria ‘Ausnabmestellung, welche im Absay 2 R Y : 2 A7; ; mitte! en können. O Mie i i Ü i dieselben |

der Phi per ‘Hering, von Scpninken- Paarsärbemiteln und | Daß Vie Verwendung gesurdbeitefcdlicer Stoffe zur Herstellung | eingeräumt, it, findet bre Begründung darin, dab teben zung

4 E ; s sogenan osmetisher Mittel mit Gefahren e ; ; ifti ü M nf H der Herstellung, vou Briespapier, Briefumslägen und | Gesundheit verknüpft ift, wird in den technif&en Erläuterungen cinr | Beimengung giftiger FeesoNe arne: zut Get sonstigem S iEaatetial, sowie von Lampenschirmen und Kerzen. gehend dargelegt. Jm §. 3 sind daher au für diesen Gewerbzweig es zweckmäßig erscheint, sie den für leßtere geltenden

Ft

ür di ili ewerbszweige ist die Frage, welhe Farben | entspreWende Vorschriften getroffen. Der Begriff der kfosmetischen vo Dle e E bea bezei Tis Seiten uGTAlofsn werden | Mittel ist nit fest abgegrenzt; eine sharfe Trennung von den Heil- | zu Inteczveren: dere Berücksichtigung baben im j sollen von einschneidender Bedeutung. Um den Interessen der In- | mitteln einerseits und von den Genußmitteln andererseits stößt auf __ Eine ae er “feier dln gere Pera c dustrie Rechnung zu tragen und um eine Schädigung derselben durch | mannigfahe S{hwierigkeiten. Um in dieser Bezichung etwaigen | die in der Färberei, i

y t IOEN : R ea ; t of : senhaltigen Beizmittel gef i ten nah Mögli@&keit hintanzuhalten, hat | Zweifeln nah Möglichkeit vorzubeugen, sind in Klammern diejenigen | wendung kommenden ar /

L taate, lin von S Gverstänbigen und von Vertretern Vegenstände, welche aussließlich von dem Verbote betroffen werden | lassen in dem fertigen g gane s T der betheiligten Gewerbszweige stattgefunden. Dabei ist hauptsählich } sollen, namentlich bezeihnet, nämlich die sogenannten Gebrauhs- | daß sie an und e Ï E R E zur Erörterung gelangt, ob, in welchem Umfange und in welchen | seifen, fowie die Mittel zur Pflege der Haut, des Haares und der | den. Die betheiligten e u I O S o Pammensepungen arben, welche peinndhenAGüplige E On edie mas deu nAleineinen Sirebgehrand Fuer A R E, tej a n bicraui M

i i j inzelne dieser egriff der kosmetischen Mi allende Gegenstände, wie be - y ¡ F

alten, in. der Babaitris zur erwendung lawsmene, Bi QEE ee weile Mittel zur Erzeugung von Wobhlgerüchen, sollen nach ter Ab- | Anwendung erleiden sollte. In sanitärer Hir

Farben wegen ihrer Unlöëlichkeit oder mit Nücsicht auf die Ver- n hen, ( 4 Rei mittel erbeblichen Bedenken keiües ü Ueberzüge oder dergleichen als unschädlih ange- | siht des Entwurfs den Vorschriften des §. 3 nit unterliegen. _] lien Beizmittel zu ne A Nt 5 vie \chädlichen Stoffe nur zufällige Ver- Der §. 3 geht nah seiner Wortfassung etwas weiter, als die | scheint mit den Anforderungen der Gesundheitspflegt

. - . . , - - - e e Di tten, sofern

ini er betreffenden Farben sind oder zur Bereitung der | übrigen Theile des Entwurfs, indem er niht nur die Verwendung | die Verwendung soler Beizen zu gestatten, f ri Farben Vieien E ree Bosicavtbilo derselben bilden; ob die | der bestimmte Stoffe enthaltenden Farben, sondern die Verwendun Vorschriften dafür gesorgt wird, daß RSee | châdlihen Stoffe in der Farbe nur in so geringer Menge enthalten | der in Betracht kommenden Stoffe selbst ohne Rücksiht darauf, ob | tigen Geweben nur in etner weniger Je ichen F T sind, daß sie gesundbeitlih als unbedenklich erscheinen; ob cine Ent- | sie Bestandtheile einer Farbe bilden, verbietet. Dies mußte um des- | und gr andererseits die Mengc desselben sich in be fernung der \chädlihen Stoffe tehnisch ausführbar ist, endli ob die | willen / gesehen, weil die fragliden Stoffe zum Theil niht dazu | hält. Zu diesem Bebufe schreibt der Entwurf vor, evt Verwendung der fraglihen Stoffe, beziehungêweise der dieselben ent- | dienen, dem kosmetishen Mittel eine gewisse Färbung zu verleihen, | in Rede stehenden Art zur Anfertigung der im Ans haltenden Farben, für die Industrie entbehrlich ift? sondern demselben emisht werden, um ihm die den Zweck des | neten Gegenstände nur verwendet werden dürfen, wenn se Auf den hierdurch gewounenen Grundlagen is der vorliegende | demnästigen Gebrauchs bildende färbende Kraft zu geben, und weil | Arsen in nicht wasserlöslicher Form und nur bis zu" Entwurf ausgearbeitet worden, welcher si in seinem Inhalte von | es zweifelhaft sein kann, ob hierin die Verwendung einer Farbe | auf 100 gem enthalten. Die Festseßung ciner demjenigen der Kaiserlichen Verordnung vom 1. Mai 1882 haupt- | im Sinne der in den §8. 1 und 2 gegebenen Vorschriften zu | ist hier nicht zu umgeben, da es an cinem anderen F säli in folgenden Punkten unterscheidet: finden ift. fehlt, um etwaigen Mißbräuchen mit Erfolg F.

1) Um das Verzeichniß der als gesundheits\{ädlich zu betrahten- Bezüglich der Spielwaaren (§. 4) unterscheidet sih der Entwurf Zur Herbeiführung einer gleihmäßigcn Handhabung diejer Vorri den Stet thunlichst vollständig zu gestalten, sind in dasselbe drei | von den Vorschriften der Kaiserli Verordnung vom 1. Mai 1882 F es erforderli, über das Ermittelung des Ars

engehbaltes 6 weitere Stoffe aufgenommen worden, nämli neben dem seiner Kost- | hauptsählih dadur, daß eine größere Zahl von Verbindungen der | wendende Verfabren nähere timmungen zu erlaffen, wel(he sh * | spieligkeit wegen nit häufig verwendeten Uran, die beiden gesundheits- | an fi als s{ädlih erkannten Stoffe von dem Verbote ausgenommen | wohl auf die Menge des zur Untersuchung zu verwendenden E t \chädlich wirkenden Theerfarbstoffe (Dinitrokresol und Korallin). ist. Während die Kaiserliche Verordnung eine solhe Ausnahme } als auch auf die Art und Weise der quantitativen 2) Die von dem Reichstage seinerzeit beanstandeten Vorschriften | abgesehen von Shwerspath, Chromoxyd und Zinnober nur für vorhandenen Arsen zu richten haben werden. Indessen kann e über die zur Aufbewahrung und Verpackung von Aapenags- und Seunt- Zinkweiß und Chromgelb (chremfaures Blei) mate, sind im Ent- | zweckmäßig erscheinen, diese Vorschriften in das Gese aufzu mitteln dienenden Gefäße und Umhüllungen und über die Spiel- | wurf auch noch die im &§. 2 Absay 2 bezeichneten Stoffe, fowie ferner | da dieselben mit den Fortschritten der Wissenshaft und Technik waaren sind wesentli abgeschwäht, indem für eine Reihe von Ver- | Schwefelantimon und Schwefelkadmium, Bleioxyd, Bleiweiß und die | geseßt im Einklang erhalten werden müssen. Der Entwurf legt d bindungen der in Rede stehenden Stoffe die Verwendung zu den frag- | in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen unter gewissen Vorauéseßun- | dem Reichskanzler die Befugniß bei, die in der bezeichneten Ri lichen Fabrikationszwecken freigelassen ist. Hierbei war die Erwägung | gen zugelassen. Außerdem findet die Vorschrift des §. 10 auch | erforderlichen Anordnungen zu treffen. / maßgebend, daß die in Betracht kommenden Farbzubereitungen von | auf die Spielwaaren Anwendung. Diese Bestimmungen kommen Im F. 9 ift die Anwendung arsenhaltiger Farben zum Anürs der Industrie nur {wer entbehrt werden können, während ihre Ver- | den Interessen und Wünschen der Spielwaarenindustrie weit | von Fußböden, Wänden 2c. der zum dauernden Aufenthalt wendung erbeblihe Gefahren für die menshlihe Gesundheit nit | entgegen, indem eine große Zahl derjenigen Arten, deren | Menschen bestimmten Räume (Wohn- und Geschäftêräume) und u mit sih bringt. Außerdem ist den bei den früheren Verhandlungen | fi dieselbe jeßt bedient und welche sie obne Ÿ theil nicht entbehren | bäuéliden Gebrauhégegenständen untersagt; das Verbot ist jed hervorgetretenen Bedenken insofern Rechnung getragen, als von einer | zu können glaubt, von dem Verbote des 8. 4 nit betroffen wird. | auf Wasser- und Leimfarben beschränkt, da bei den in Oel oder Fir verschiedenartigen Behandlung der Gefäße und der Umhüllungen Ab- | Von den Vorschriften des Entwurfs wird daher eine Schädigung | verriebenen Farben die Gefahr einer Gesundheitsschädigung eine i stand genommen ist. dieses Gewerbzweiges, namentlich au gegenüber der Konkurrenz des | geringe ist, daß keine Veranlassung vorliegt, der Verwendung sol 3) Das absolute Verbot der als gesundheitss{hädlich erkannten | Auslandes, nit zu befürchten sein. Im §. 4 sind die Bilderbogen, | Farben zu den in Nede stehenden Zwecken aus sanitären Gründe Stoffe würde zur Folge haben, daß auch jolhe Farben von der Ver- | Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder durch einen entsprechenden | entgegenzutreten. Im Uebrigen weit der §. von den vorha wendung au8geslofsen sind, welche jene Stoffe nur als zufällige Ver- | Zusaß ausdrücklich den Spielwaaren ' zugezählt, um jeden „Zweifel | gehenden Paragraphen insofern ab, als er si nicht nur auf d unreinigungen und nur in so geringen Mengen enthalten, daß dadurch | daran auszuschließen, daß auch diese Gegenstände den Vorschriften des | znm Verkauf bestimmten Gegenstände bezieht, sondern tit schädliche Wirkungen auf die menschlihe Gesundheit niht hervor- | Paragraphen unterworfen fein sollen. Unter „Tuschfarben“, in | Verwendung der arsenhaltigen Farben zur Herstellung d# gerufen werden können. Der Industrie würde hierdurch die Ver- | einzelnen Gegenden Deutschlands au «Mal-* oder „Kolorir- | Anstrihs von Fußböden 2c. \chle{thin untersagt. Die Begrün wendung zablreiher, {wer zu erseßender Farben unmöglich gemacht Een, genannt, sind hier solche Farbzubereitungen zu _ver- | dung hierfür liegt darin, daß es sich in den Fällen des 8. 9 zumei werden, ohne daß entscheidende gesundheitlihe Rücksichten dafür geltend | stehen, _welche aus\ch{ließlich dazu Matt sind, als Spiel- | niht um die Anfertigung von selbständigen Gegenständen zum Zwet emacht werden könnten. Um den hieraus der Industrie erwachsenden | zeug für Kinder zum Bemalen von Bilderbogen und dergl. zu | der demnähstigen Verwerthung mittelst Verkaufs handelt, aútheilen vorzubeugen, ist eine Bestimmung (F. 10) aufgenommen, | dienen, und welche in der Form von Farbsteinen als Wasserfarben | um die nachträgliche Auésührung eines Anstrihs an Gegen uach welcer die Verwendung folcher Farben mit gewissen Beschrän- | (einshließlich der Honigfarben) feilgeboten zu werden pflegen. Tusch- beziehungsweise an Theilen von solchen, welche bereits aus

kungen gestattet bleibt. 3 farben, welche an und für si höheren Zwecken, wie beispielsweise DARRA des Produzenten in dauernden Privatbesiy übers a Endlich hat der Entwurf verschiedene Erweiterungen gegenüber | zum Unterrichte, zur Herstellung von Bauplänen, Konstrufktionszeih- | sind. Ueberdies baben diese Gegenstände zum Theil den Ch der Verordnung vom 1. Mai 1882 erfahren. nungen und dergl. dienen sollen, fallen dagegen niht unter den §. 4, | integrirender Bestandtheile von Gebäuden, welche leßteren nur

a. Das Verbot der Verwendung arsenhaltiger Farben zur Her- und zwar auch dann nicht, wenn sie ausnahmêweise Kindern als | als „zum Verkauf bestimmt“ anzusehen scin werden. Wenn stellung von Tapeten und Bekleidungsgegenständen ist ausgedehnt auf | Spielzeug in die Hände gegeben werden; vielmehr findet _in folhen | haupt auf dem bier in Betraht kommenden Gebiete cin Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, künstlihe Blätter und Blumen, ällen der §. 6 des Entwurfs Anwendung. Zur Herstellung von | sanitärer Schuh erreicht werden soll, so kann dies nur in der! Streibmaterialien, Kerzen, ferner hinsihtlih der Wasser- und Leim- pielwaaren werden häufig auch Fabrikate der in den §8. 7 und 8 | geschehen, daß die Verwendung der als gesundheits\{ädlich zu b farben auf die Herstellung des Anstrids von Fußböden, Wänden, | bezeichneten Art, namentlich Gewebestoffe, Papier, Tapeten 2c. ver- | tenden Farben allgemein und ohne Einschränkung verboten Decken, Thüren und Fenstern der Wohn- und Geschäftsräume, von wendet. Es würde für die Spielwaaren-Industrie zu großen Be- | Allerdings kann na Fassung des Entwurfs unter Umstände ensterläden und dergleichen, sowie von häuslichen Gebrauchsgegen- | läftigungen führen, wenn diese Fabrikate im Falle einer solhen derjenige strafbar werden, welcher in -seinem eigenen Hause

änden. Verwendung strengeren Vorschriften unterliegen sollten, als im | seiner eigenen Wohnung, bezichungêweise an den für seinen b. Die Verwendung arsenhaltiger Beizen und Firirungêmittel | Allgemeinen für dieselben in den §8. 7 und 8 vorgesehen Gebrau bestimmten baulichen vai Peer: M leon A

zum Färben und Bedruckten von Geweben i durch eine besondere | ist. „Um dies zu vermeiden, ist im Absaß 3 des §. 4 vor- | mit arsenhaltigen Wasser- oder Leimfarben ausführt oder a

Vorschrift geregelt. geshrieben, daß derartige Gegenstände, auch wenn sie zur Herstellung | läßt. Allein dies kann als ungere@tfertigt niht betratet wad

c. Die Herstellung der sogenannten kosmetishen Mittel (Haar- | von Spielwaaren verwendet werden, niht nah den \{ärferen Be- | denn einerseits ist hierbei nicht nur die färbemittel, Schminken 2c.) ist fn den Bereich der zu erlassenden Vor- | stimmungen des S. 4, sondern lediglich nach denjenigen der §8. 7 | thümers L N des Wab diakates sondern riften gezogen. j p und 8 zu beurtheilen sind. Vom gesundheitlihen Standpunkte aus | seiner Familicnangehörigen gefährdet, andererseits haben

UNeber die einzelnen Vorschriften des Entwurfs ist, abgesehen von | erscheint dies um so weniger bedenkli, als es si in der Regel nur | Miether, sowie die im Dienste der Hauseigenthümer stehenden m" den in Betracht kommenden tehnishen Fragen, welche in den bei- | um so geringfügige Mengen der ag ties Gegenstände handelt, daß | dadur zu dauerndem Aufenthalt in den betreffenden Räumen gefügten Erläuterungen näher erörtert sind, Folgendes zu bemerken: eine Gesundbeitsshädigung nit zu ürchten ist. Die Gründe, aus nöthigten Deo einen berechtigten Anspru auf sanitären

Im §. 1 sind binsihtlih der Nahrungs- und Genußmittel der | welhen es zweckmäßig erscheint, die künstlihen Christbäume und die Die beregte Crweiterung der im §. 9 gegebenen E

esundheit des j

Hauptsache na die Vorschriften des §. 1 der Kaiserlichen Verordnung | Blumentopfgitter den Spielwaaren gleiczustellen, sind in den tech- | bei d i i N E Mai be E Ab e Dan E e E eo arge E Sttindrud N LbE T tA T E (m §. 12 unfer Ne. 3 en niß der als gesundheits ich zu betrahtenden Stoffe, wie erei ür die Herstellung von Buch- un eindruck auf den in den Auf d eck und die i Ctwurfé erwähnt, eine Erweiterung erfahren hat, erscheint es geboten, bei der A 2 bis 4 bezeichneten Gegenständen genügt der im §. 5 vorgesehene cithélieten Beliintaaaa ist tert en L L N r dabei in Deeltuus der Nahrungs- und Genußmittel strenge Anforderungen zu ny arjenbatiger Farben; weitergehende Beschränkungen ershei- | Betracht kommenden tecnischen Gesichtspunkte sind in den (lärt stellen, da einerseits diese Gegenstände zur unmittelbaren Aufnahme | nen im Hinblick auf die geringe Menge, in welcher dabei die Farben | rungen näher beleuchtet. R G gen ens{lihen Körper bestimmt sind, so det die Gefahr einer | Verwendung finden, im Interesse der Gesundheitspflege nicht geboten. Bei der Färbung von Pelzwaaren kommen zwar e ZIun beits\{ädigung besonders nahe gelegt ist, andererseits die Die sogenannten Tuschfarben (Mal-, Kolorirfarben) werden viel- | in Anwendung, allein dies geschieht in ciner Art und Wäs, welle Bi M i der Regel vermeidlih is, wo sie aber üblich, mit | fach von den Fabrikanten in den öffentlihen Anpreisungen und auf | sanitäre Gefahren nit mit i bringt, wie denn ille ven bietauf ift vie ¿E Geib n, O e A E E aaea gi J L E oder in L Tbe e Spina, wei Gesundbeits\{chädigungen durch gefärbte Detavacen seithæ nitt cs t ; N ELS 1 l mee ) aßig das Publikum geneigt ist, solchen Farben, bei denen worden sind. i »e i trounr enthaltene C O den Entwurf nicht au é el Ha geven. Wenn gleichwobl derartig bezeichnete Tuschfarben, | §. 11 geschieht, ist um deswillen erforderli, weil d an BinbingGn entbalie E arie S erftgtSar en, welche diese Ver- | wie cs nicht selten vorkommt, t lede Stoffe enthalten, | der Regel zu den im &. 7 aufgeführten Gegenständen und

1 1 Nabhrungs- und | fo wird die in ciner solchen Beschaffenheit liegende G. fah i y Genußmitteln nit mehr verwendet werden dürfen AUG L Mos |. erböbt, De 1 1 e efahr wefentlich | unter Umständen au von den S8. 2 und 4 betroffen : Tf Ave: : y : nn [t 8

schrift des §. 10 bezügli derjenigen Farben, welche die verbotenen folhe Farben den Sud Ui is dag Gltern dadurch bewegen, Der §. 12 des Entwurfs enthält die erforderlichen Ent

Stoffe nur als Verunreinigungen und nur in gerin i isdrüdli i androhungen, wele einer weit SrUtanerns S E

; ger Menge ent- | pflegen aub Erw i i i i

halten, findet nah der Vorlage auf die Herstellung der Nahrungs- Peiner Farben Laie Vorsuht außer Abt ju lasen A E iGeinen Der F. 13. welGer fi mit der Einzi E eit! im der

und Genußmittel nit Anwendung. Allgemeinen den Tuschfarbe widrig hergestellten Gegenstände beschäftigt, leb

i i ; n gegenüber geboten erscheint und in der Regel i gömi v i Aer ck Mt ie e Genu Mlatbévaliat und Ver- | auch beobachtet wird. Zur Series dieser Gefahren die sämmtlid A B14 bie Besttuciiten des Nahrungomittel ie i uni ARL Da Bäftiat, wAGt De tee Ae A glines „und | Tushfarben den für die Spielwaaren geltenden Vorschriften zu unter- | r ehenden gerihtlihen Erkenntnisse und über die der auf "Ver Kaiserlichen Verordnung vom 1. M, E RROS 01 Mten werfen, erscheint nit angängig, weil hieraus den Fabrikanten in der | erlegten Geldstrafen auch für den Fall der Verurtheilung det ; ofern «als ine Unter)cheidung ¡wischen Gefähen eierseita den ermadies E R I der (dfe e S E E Be N für auwendlte ette dee wnd Vanhüllungen andererseits nit gemacht ist, wie dies bereits ausreihende Veranla} iht da d A (pas m §. 15 i ein bestimmter Termin für das n Grwähnung funden hat. Allen Zweifeln, welhe aus | Vorsicht beim Gtp1® ug ps urch Anwendung gehöriger Titwurie noch nit festgeseßt, da die Besi desselben von den Arten eien der Grenzbestimmung zwischen diesen beiden | ausges{lossen wird 6 ersel cde stehenden Farben jede Gefahr | Zeitpunkte abhängig zu mawen ist zu welhem pr Le Arte Obe jen d Gi nt vielmehr genügend, für solche Tusch- j i E r 0 das Ve! Sha M x „gistfret zu ten, wie ; ehen ist. iefe ó i Pitttri 1en Fal babnen walie, in weldem vie Art urd Weise der Au- | des Wortes Gie ec Lneabin 31 verstehen, da, nux der Gebrau | räumen, wird das Geseh nibt vor Ablauf cines Zabres nas ff 1e Det Wicn I Ma Wn fe e Beim | Pelet Blute ge Bet bmnt, gur eon if, bim | san in Dintsumsa trtn dirser | e m den Glauben i Gift oft in die Nabrungt- der Get} Bedingungen der mbheitbsGiblide Stoffe nicht entfalten. n Tov ge ( Au mntel übergehen fann, wird, e Id. l und 8 beruhen i i wie die Erfahrung gezeigt at, von den SaGverskänidige wicht immer in | punkten, wie der §8. 4 der Kaiserlichen Veretbmae R L Mei 18,