1887 / 306 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Dec 1887 18:00:01 GMT) scan diff

M 30G.

zum Deutschen Reichs-Anz

Erfte Beilage

Berlin, Freitag, den 30. Dezember

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

Der Bundesrath e, in den Sißungen vom 8. Juni und 15. Dezember d. F. beschlossen, das nachstehend abgedruckte KontenRegulativ vom 1. Januar 1888 ab in Krast zu seßen und mit dem gleichen Zeitpunkt die zur Zeit gültigen Regula- tive, die fortlaufenden Konten betreffend, und die fortlaufenden Konten in Lübeck betreffend, aufzuheben.

Berlin, den 22. Dezember 1887, Der Reichskanzler. ü Im Austrage: Aschenborn,

Konten-NRegulativ,

Zur Erleichterung des Vertriebes auslänvisher Waaren nah dem Auslande können unter den nachstehenden Bestimmungen an Groß- handlungen unverzöllte fremde Waaren mit der Maßgabe verabfolgt werden, daß die Eintragung der Waaren in ein (Pra CIENDes Konto statlfindet und demnächst die Wiederausfuhr derselben nah dem Auslande nachgewiesen oder die Verzollung zum Eingange be- wirkt werden muß.

A. Bedingungen für die Bewilligung cines fort- laufenden Kontos.

1) Großhandlungen, denen ein jlges bewilligt werden kann,

Die (Erlaubniß, ein fortlaufendes Konto zu halten, wird nur folchen Großhandlungen ertheilt, welche im E der Zuverlässigkeit und kaufmännischen Solidität \tehen, einen erheblihen Handel mit ausländischen Waaren nah dem Auslande betreiben und über ihre Handelsgeschäfte gehörige kaufmännishe Bücher führen, welche ferner den Beweis, daß eines der nachstehend (§. 2) bestimmten Kriterien von ihnen bereits erfüllt worden sei, zu führen und die erforderliche Sicherheit (§. 5) zu bestellen im Stande sind, Die Bewilligung er- folgt dur die Direktivbehörde, Sie ist lediglich ein Akt des Ver- trauens und kann jederzeit von der obersten Landes-Finanzbehörde ohne Weiteres widerrufen werden,

Ausnahmöweise können neuerrichtete Großhandlungen von Füh- rung des Nachweises, daß eines dec im §. 2 vorgezeihneten Kriterien von ihnen bereits erfúüllt worden sei, entbunden werden, wenn besondere Umstände vorhanden- sind, aus denen sih mit hinlängliher Sicherheit darauf [E läßt, daß der Waarenumsaß den vorgeshriebenen Um- fang erreichen werde.

Waaren, auf welche das Konto si erstrecken kann, und die erforderliche geringste Mde derselben,

Die Bewilligung eines fortlaufenden Kontos kann si auf folgende Waaren erstrecken: baumwollene Waaren; Waaren aus Wolle oder anderen Thier- haaren ; Leinenwaaren ; seidene und halbseidene Waaren ; Kleider Leibwäsche und Pußwaaren; Gewebe aller Art mit Kautschu überzogen, getränft u, f, w. ; kurze Waaren ; lederne Handschuhe ; Stroh- u, f. w. Hüte; Hemlock- und Valdivialeder ; Ledertuch ; Wachstuch mit Ausnahme des groben unbedruckten, T und Wachstafft; Fußdecdken aus Kamptulikon, Linoleum u. s, w,; efüttertes Peliwerk; feine Waaren aus weihem Kautschudl; e Eisenwaaren. Der obersten Landes-Finanzbehörde bleibt es überlassen, soweit ih ein Bedürsniß dazu ergiebt, auch andere, als die oben verzeichneten aaren zur Kontirung zuzulassen.

Die Vergünstigung ift an die nachstehend zu a und b angegebenen Bedingungen geknüpft:

a, die Menge der im Konto von einem Jahre zum anderen, d. h. von cinem jährlihen Kontoabshluß bis zum anderen (8, 31) zur Anschreibung gelangten Waaren muß mindestens betragen:

1) bei Waaren aus Baumwolle der Tarifnummer 2d 1 bis 3, bei Waaren aus Pferdehaaren der Tarifnummer 11b (mit Ausnahme der Noßhaargeflehte und Spißen) und bei Waaren aus Wolle oder anderen Thierhaaren der Tarifnummer 414 3 und 4

7500 kg; 2) bei Eisenwaaren der Tarifnummer 66 3 7500 kg;

3) bei Leibwäsche der Tarifnummer 18 6, bei leinenen Waaren der Larifnummer 22f 2 bis 4, g und Anmerkung zu k und g (mit Aus- nahme der Fußdecken aus Manilahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern) und bei Waaren aus Wolle oder anderen Thierhaaren der Larifnummer 41d §5 und 6

6000 kg;

4) bei feinen Waaren aus weihem Kautshuck, bei Geweben aller Art mit Kautshuck überzogen, getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautshuck verbunden oder mit eingeklebten Kautschuckfäden, bei Geweben aus Kautshuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien und bei Strumpf- und Posamentierwaaren in Verbindung mit Kautschuck- fäden: Tarifnummer 174 und @ 4000 kg; 5) bei seidenen und halbseidenen Waaren der Tarifnummer 306 und k, bei Kleidern und Pußwaaren der as 18a, b, c, d, f, g, bei zugerihteten Schmuckfedern der Larifnummer 11g, bei Baumwollenwaaren der Tarifnummer 2d 4 bis 6, bei Noßhaar- geflehten und Spißen der CTarifnummer 11b, bei leinenen Waaren der Tarifnummer 22h, i und k, bei Wollenwaaren der Carifnummer 41d 7 und 8, bei kurzen Waaren der Tarifnummer 20a, b, e, d, bei Tedernen Handschuhen der Larifnummer 21e und bei Stroh- 2c. Hüten ber Tarifnummer 35d

1500 kg; 6) bei den nit unter die Gruppen 1 bis 5 gehörigen, zur Kon- tirung zugelassenen Waaren 00

g b. die Menge der im Laufe des Jahres abgeseßten (aus- gen oder in das Inland verkauften) Waaren muß mindestens

etragen: jvual s . 2000 kg A2 N 2000. «7800 1500 , «a4 1500 , D T E 000 Aa O 2790

Hierbei treten folgende nähere Bestimmungen ein: N

1) Behufs Beurtheilung der Kriterienerfüllung bei nah der Stülk- zahl zu verzollenden Hüten, Taschenuhren, Uhrwerken und Uhrgehäusen ist das Gewicht aus dem Zollwerth, und zwar das der Hüte nah dem Verhältniß von 300 4 = 10 kg, das der Taschenuhren, Uhrwerke und Uhrgehäuse nach dem Verhältniß von 2400 4 = 100 kg zu

enen. i e D Der bei dem jedesmaligen Konto - Abs{luß verbleibende Be- stand gelangt in dem folgenden Konto wieder zur Anschreibung.

3) Wenn ein Kontolager Waaren verschiedener Gruppen umfaßt, fo werden die vorstehend angegebenen Bedingungen als erfüllt an- gesehen, sofern für den hauptsächlihsten Geschäftszweig die Mengen der angeshriebenen beziehungsweise der abgeseßten Waaren unter Zu-

Log der Mengen von Waaren aus anderen Gruppen die vor- geschrie! enen Summen erreichen.

___ Für die Beurtheilung, welcher Geschäftszweig als der hauptsäch- lihste anzusehen sei, ist der aus der Anschreibung des leßten Jahres sih berechnende Zollwerth maßgebend. Ebenso L ei der Zurechnung der Waarenmengen aus anderen Gruppen der Zollwerth zu berück- ihtigen, Führt f B, ein Kaufmann neben verschiedenen anderen [rtifeln dem Zollwerthe nah Halbseidene Waaren als hauptsäch- listen Geschäftszweig und beträgt von letzteren die jährliche An- s{reibung 1000 ke, fo wird das unter a Ne. 5 bezeichnete Kriterium der Anschreibung doch als erfüllt angeschen, wenn der Zollwerth der sonst noch angeshriebenen Waaren den Zollwerth der noch fehlenden 500 kg halbseidener Waaren, d, i. 2200 1, erreicht oder übersteigt. Das Kriterium der Abschreibung wird als erfüllt ecahtet, wenn über- haupt der Zollwerth des gesammten A S Absaßes an koatirten Waaren dem Zollwerthe des für halbseidene Waaren bestimmten Minimums von 500 kg (2250 46) mindestens gleichkommt.

4) Uebernimmt ein Großhändler auf sein Konto Waarenposten von fortlaufenden Konten anderer Großhändler, so werden diese Posten bei Berechnung der zur Anschreibung gebrahten Mengen dann, wenn während der laufenden Kontirungöperiode dergleichen Uebertragungen von seinem Konto auf die Konten anderec Großhändler ebenfalls stattgefunden haben, nur insoweit berücksichtigt, als die leßteren von den ersteren liberschritten werden.

9) Ebenso finden die aus Niederlagen unverzollter Waaren unter Zollkontrole eingehenden Sendungen nur insoweit Berücksichtigung, als sie die während der laufenden Kontirungöperiode nah dergleichen Niederlagen unter Zollkontrole bewirkten Sendungen von dem fort- laufenden Konto abgemeldeter Waaren übersteigen.

6) Dagegen werden Waarenmengen, welche von einem Konto- Inhaber unmittelbar vom Auslande unter ZoUkontrole nah anderen inländischen Plägen eingeführt und dort abgesetzt oder auf ein fort- laufendes Konto angeschrieben oder zur Niederlage gebracht sind, auf erfolgten Nahweis bei Berehnung der Menge dec zur Anschreibung SUP Aae LDaTes mit in Ansaß A

56 ist aber in cinem solchen Falle im fortlaufenden Konto der Großhandlung, welche die Einfuhr ‘aus tem Auslande nach anteren inländischen Plätzen bewirkt hat, jeder, sei es unmittelbare oder mittel- bare, Bezug an derartigen bereits ín Ansaß gebrachten Waaren von dem betreffenden Plage, mit Einschluß solcher Sendungen, welche unter der ju 59 erwähnten Vorausseßung sonst anrechnungsfähig sein würden, als nicht anrechnungsfähig zu bezeichnen,

Ebenso kommen bei Berechnung der im Laufe des Jahres abgesezten Mengen auf erfolgten Nachweis diejenigen EAar eee mit zur Berücksichtigung, welche von cinem Konto-Jnhaber unmittelbar vom Auslande unter Zollkontrole nach anderen inländischen Plätzen bezogen und dort Cegelens worden sind,

8) Der Nachweis in den unter 6 und 7 bemerkten Fällen wird durch Bescheinigungen der Zollämter an den betreffenden inländischen Plätzen geführt,

9) Wecden kontirte Waaren zum Zweck ihrer Veredelung vom

Konto ab- und nachmals nah Maßgabe ihrer Beschaffenheit im ver- edelten Zustande wieder angeschrieben (§. 20 Abs, 5), so sind diese Ab- und Anschreibungen Aitfer Ansatz zu lassen. [

10) Ob ein Wroßbardet bestanden hat und das fortlaufende Konto fortdauern fann, wird nach diesen Sea mit Zugrundelegung der oben bezeihneten Kriterien nach den Ergebnissen des vorher- gegangenen Jahres bemessen.

8D

Inländische oder liberhaupt aus dem freien Verkehr des Inlandes abstammende, ins Ausland über E Waaren, welche bei ihrem Wiedercingange nach der Vorschrift in §, 4 des gt den fremden Waaren in Bezug auf Zollpflichtigkeit gleich zu achten sind, sind von der Anschreibung auf einem fortlaufenden Konto aus- ges{lossen. Werden dergleichen Waaren gleihwohl bei der Ausgangs- revision unter den nach dem Auslande gehenden kontirten Waaren vorgefunden, so kann von L des Strafverfahrens abgeschen werden, wenn der Betheiligte glaubhaft zu machen vermag, daß er von dem inländishen Ursprung der Waare keine Kenntniß gehabt hat.

2) Wirkung des Son rungoertahtens,

Dle unter Zollkontrole in das Ausland zurückgehenden, sowie die- jenigen Waaren, welche unter gleiher Kontrole, sci es im Wohnorte des Konto-Inhabers oder an anderen inländischen Plätzen, in eine Niederlage unverzollter Waaren gebracht oder auf ein anderes Konto übertragen werden, sind von dem Konto abzuschreiben.

Von dem übrigen Theil der kontirten Waaren, soweit nicht ihre Uebertragung als Bestand auf das nächste Jahr erfolgt, hat der Konto- Inhaber dié Eingangsabgabe zu erlegen.

3) Sicherstellung des zu kontirenden Eingangszolles.

J: 9, Für die Sicherstellung des Eingangszolles, welcher auf den zum fortlaufenden Konto zu nehmenden Waaren ruht, sind die von der obersten Landes - Finanzbehörde hierüber getroffenen Bestimmungen maßgebend, 4) Aufhören der fortlaufenden Konten a, durch nit mehr stattfindende Erfüllung der Bedingungen.

QIO,

Die Erlaubniß zur fortlaufenden Kontirung wird abgeseben von der nach §. 1 der obersten Landes-Finanzbehörde zustehenden Be- fugniß zum jederzeitigen S dann wieder eingezogen, wenn der Handelsbetrieb des Konto-Jnhabers si so verringert, daß die in dem vorhergegangenen Jahre eingeführten und abgeseßten Waaren- mengen die als Bedingung für die C S N vorgeschriebenen Mengen §. 2 nit erreiht haben, Die oberste Landes-Finanz- behörde kann jedoch auf Ansuchen der Betheiligten von der Wieder- einziehung zunächst auf ein Jahr abfehen, wenn die Verringerung des

andlungêbetriebes des Konto - Inhabers durch Cer Lg Ne G wie Krieg, Handelskrisen u. \. w., herbeigeführt wor-- den ist.

P b. durch Verübung von Zollvergehen u. st#. w.

Konto-Jnhaber, welche das ihnen bewilligte Konto zur Hinter- ziehung des Zolles benußen, gehen dadurch dieser Bewilligung, un- abhängig von der sonst im Wege des O Gen Verfahrens nah dem Vereinszollgeseße eintretenden geseßlihen Ahndung, verlustig.

Veränderung in den LEION der Konto-JInhaber.

Tritt eine Veränderung mit den Inhabern eines fortlaufenden Kontos durch den Tod. Austritt bisheriger oder Eintritt neuer Theil- nehmer ein, oder wird über das Vermögen der Konto-Inhaber das Konkursverfahren eröffnet, so ift davon dem Hauptamt binnen acht Tagen schriftliche Anzeige zu machen, Die dem Hauptamt vorgesehzte Direktivbehörde wird dann entscheiden, ob das fortlaufende Konto fortzugewährên oder einzuziehen ist.

5) Orte, an denen die zu G Waaren nur aufbewahrt werden ürfen. 5)

Die kontirten Waaren dürfen in der Regel nur in den Räumen eincs und desselben Gebäudes aufbewahrt werden. Gie Dae hiervon ist nur zulässig, wenn es den Konto-Inhabern in Solchenfalls Geschäftslokalen an dem erforderlihen Raum gebricht. ter alleinigem dürfen kontirte Waaren in besonders deklarirten, E Hani aufs Verschluß der Konto - Inhaber stehenden abgesonderten

eiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1887.

bewahrt oder in (elGlossenen Kolli Spediteuren zur Lagerung über- a werden, e vorübergehende Entfernung der Waaren aus den ‘agerräumen zum Zweck ihrer Versendung in das Inland ist nit ausgeschlossen.

ie aer fortlaufender Konten sind verpflichtet, die zur Lagerung bestimmten Räume vor Eröffnung des Kontos und jede damit vorzunehmende Veränderung drei Tage vorhec \chriftlich bei bem Hauptamt anzumelden. 6) Einrichtung der von den Inhabern fortlaufender Konten zu führenden

Pandelobücher,

Den Handelsbüchern der Infaber R Konten §, 1 ist eine solche Einrichtung zu geben, daß aus denselben hinsichtlich aller bezogenen Waaren die Zeit des Bezuges und die Abstammung (soweit thunlih unter Angabe der Handlung oder A hervorgeht, hinsihtlih der abgesezten Waaren über, sofern es ich nicht um einen Verkauf aus freier Hand gegen Baarzahlung handelt, der Name und Wohnort des Empfängers ersichtlich ist. i e

In den Einkaufsbüchern, Fakturen ober Fakturenbüchern ist hin- sihtlich der ausländischen konkirten Waaren bei jeder Eingangöpost die Nummer der Eingangsanmeldung (8. 13) und in den Verkaufs-, Versandt- 2c, Blichern die Nummer des Certifikats (8. 23) anzugeben. Die Siagan sanmeldungen müssen das Folium oder die Nummer der Einkaufsbücher, Falturen oder Fakturenbücher, die Certifikate dagegen das Folium der Verkaufs-, Versandt- 2c. Bücher enthalten,

7) Befugniß zur Einsicht der Handelsblicher,

Den Konto-Inhabern liegt die Verpflichtung ob, jederzeit die Einsicht ihrer Ba gavier den Mitgliedern des Hauplamts, sowie den vom Hauptamt beauftragten Oberbeamten zu gestatten. Die Beamten haben von Zeit zu Zeit, namentlih bei Gelegenheit der Lagerbestands-Aufnahme (§, 33), von der Nichtigkeit ver Angaben in den Handlungsbüchern durch Vergleichung derselben mit den Eingangs- anmeldungen und Certifikaten sich zu überzeugen und solches in einzelnen Fällen dur entsprehende Bemerkungen auf den genannten Zollpapieren

zu bescheinigen, 8) Erlaubniß a, zum Halten gemis@ter Kontenlager.

Der gleichzeitige Hantel mit fremdea kontirten und mit gleih- namigen inländischen oder überhaupt aus dem freien Verkehr des Inlandes abstammenden Waaren muß dem Hauptamt \chriftlich an- gemeldet werden. Leyteres ist befugt, von den gleihnamigen in- und ausländischen Artikeln, soweit es nöthig und nah der Natur der Waaren thunlich ist, Proben einzufordern.

b, zur Aufnahme von Kommissionsgütern auf die Kontenlager,

Die Aufnahme von Kommissionsglikern auf die fortlaufenden Konten ist nicht ausgeschlossen, Unter Kommissionsgut sind jedoch nur solhe Waaren zu verstehen, welche von cinem Dritten mit vor- behaltenem Eigenthum dem Konto-Inhaber zum Verkauf unter des Letzteren Namen übergeben werden,

9) Bedingungen beim Aen gemishter Kontenlager,

Bei gemischten (8, 10a) Lagern werden die bereits verzollten ausländischen Waaren in Bezug auf die Kontrolen den inländischen gleichnamigen Waaren gleichgestellt, dergestalt, daß alle auf dem Lager cines Konto-Inhabers VCHNDLIO N inländischen oder ausländischen ver- zollten gleichnamigen Waaren von den kontirten ausländischen ge- lrennt, und zwar entweder in besonderen Lokl'alen oder wenigstens in abgesonderten Regalen 2c. zu halten, auch die unverzollten (kontirten) ausländischen Waaren zur Vermeidung von Verwecselungen, soweit thunlich, auf den Umschlägen, Etiquetten 2c, eventuell auf den Ab- theilungen, Negalen 2c. von dem Konto-Jyhaber mit dem Buch- staben A (Ausland) zu bezeichnen sind.

B, Bestimmungen über die Anschreibung auf cin fortlaufendes Konto,

1) Anlulcrevenbe Waareninenge,

Zur Anschreibung auf ein forllaufcndes Konlo werden alle kontirungsfähigen Waaren, ohne Rücksicht auf ihre Mcnge, zugelassen. Jedoch bleibt der Direktivbehörde vorbehalten, zur Verhütung von Mißbräuchen ausnahmsweise Mindestmengen für die Anschreibung vorzuschreiben,

2) Abgabe besonderer Eingangs8anmeldungen über die zu kontirenden Waaren,

S. 13, :

Behufs der Kontirung hat derjenige, welcher diefelbe be- antragt Anmelder den nah den allgemeinen zollgeseßlichen Bestimmungen zu übergebenden Abfertigungövapieren eine Eingangs- anmeldung nah dem Muster A in doppelter Ausfertigung beizufügen.

In der Eingangsanmeldung oder in einem derselben DesznftigeN en besonderen Verzeichniß muß das Land der Herkl'unft, das Folium oder die Nummer des Einlkl’aufsbuches (Fal’turenbuches), die Benennung der Waaren nah Anleitung des Zolltarifs und die Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses enthalten fein. Die Zollverwaltung ist außerdem befugt, in allen Fällen, wo sie es zur Festhaltuna der Identität der Waaren für nöthig erachtet, und die desfallsigen Angaben nicht {hon in den Fakturen, Avisbriefen 2c. ent- halten sind, nicht nur die Beifügung der in der gewöhn- lihen Handelssprache üblichen Benennung, sondern eine noch L Angabe über die Menge der Waarengattung nach der O der Stücke, Duytende, Grosse 2c, welche in dem Kollo enthalten sind, zu fordern, e auch anderweite, zu diesem Zweck führende Kontrolmittel anzu- ordnen.

Der Konto-Inhaber ist in solchen Fällen, bei Verlust des An- spruchs auf das fortlaufende Konto, verpflichtet, einer solchen Anord- nung naczulommen.

S IC Í Der Zollverwaltung bleibt vorbehalten, für Waarenartikel, bet denen sih zur Sicherung des Zollinteresses das Bedürfniß heraus- stellen sollte, die Spezialkontirung anzuordnen. Die für diesen Fall zu beobachtenden Vorschriften werden besonders bekannt gemaht werden.

8. 16.

aaren gleicher Tarifnummern oder gleiher Unterabtheilungen derselbe Vel d U einen wesentlichen Einfluß auf den ollbetrag ausübenden Afkommodationen eingehen, z. B. ere und halbseidene Bänder mit Rollen und dergleichen ohne Rollen im Innern, gelangen getrennt zur Ans@{rceibung. Dasselbe gilt von solchen Waaren, welche zwar einer und ter- selben Tarifnummer angehören, für welche aber verschiedene Konto-

kriterien (§. 2) maßgebend find.

3) Erfordernisse der N Anmeldungen,

Die Anmeldung muß wörtlih genau mit dem Jnhalt der nah 8, 13 vorzulegenden Zollabfeértigungspapiere übereinstimmen, deutlich geshrieben und es darf darin weder dur Ausstreichen. noch Nadiren etwas geändert scin. Jn der Spalte: „Anträge und sonstige Bc- merkungen des Anmeldenden“,- wird vermerkt i ob die Anwendung der Tara nah dem Tarif oder die Er- G des Nettogewihts dur Verwiegung verlangt werde.