1887 / 306 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Dec 1887 18:00:01 GMT) scan diff

in d Ve

imt bleibes den W ficht z

Jedo bräuhen au

In beiden eingetragen.

geshieht nach den Bezeichnungen des Absaß des §.

fo sind die erf zusetzen. Anmeldungen, welche den Vorfchriften im im Eingang dieses Paragrap mangelhaft angefertigt sind, w oder Ergänzung Ee Behauptet derselbe, deklaration übereinstimmen - leyteren Unrichtigkeiten oder Irtthüm

13 erwähnte ‘besondere Verzeichni orderlihen Angaben in der Eing

dieses auf der Einggngsanmeldung

worauf zu genauer spezieller Revisi Inwieweit eine folch

gefundenen Unrichtigkeit dienen kann, nach den dabei obwaltenden Ün ständen

amts ab. 4) Weiteres V

Ergebniß der Vergleichung auf den A

ift, bewirkt das H

auptamt (Kontobu

Anmeldungen auf das betreffende Konto

erem geich angestempel

oder dems.

aben, fof behrlih

„Es wird sodann zur Revifion der zu kontirenden Waaren ge- \{ritten.

Jst das Nettogewicht für jedes Kollo von dem Anmelder bereits angegeben, und zwar bei tarifmäßig verschiedenen Waarengaittungen enauer Bezeichnung des Nettogewichts jeder Waarengattung, at der Anmelder erklärt, daß er si die Abrechnung der Tara uttogewiht gefallen l Revision leitenden Beam

mit oder

register, verabfolgt fo dem ihre U erkannt worden, von d

Proben und Muster d e d “erp

Gelegenheit der Abf

Waar gân

ch

aaren, . oder Reparatu

ern nicht ständige Einr maden.

rdnungêiummer des Kontos auf denselben un plar der Anmeldung, nachdem da fofern ein f

wenn der Anmelder d endung der geseßliche

hen nicht entf erden dem Anmelter zur

die Eingangs

d. niht anferi er unter

olhes vorhanden,

Fällen wird das Nettogewicht von der Revisionsftelle

Avch in dem Falle, Nettogewihts durh Anw bringt, steht der Revisionsstelle die Befugniß durch Verwiegung festzustellen, Ens augenscheinlich hinter

ie Ermittelung des n Tara in Anirag zu, daë Netftogewicht wenn das wirklihe Gewicht der dem tarifmäßigen Tarasatze zurück-

Die Benennung der Waaren in der dazu bestimmten Spalte Tarifs. Ist das im zweiten ß nit beigefügt, ang8anmeldung bei-

S. 13 beziehungsweise prechen oder üh

anmeldung mit der Grenz- igen zu können, weil bei der gelaufen sind, fo hat er sofort \chriftlich zu ec:klären, on geschritte

n wird. e Erklärung zur En

zur Entschuldigung der statt- bângt in jedem einzelnen Falle von dem Ermessen des Haupt-

erfahren mit den Eingangsanmeldungen.

Nachdem die Prüsung der deren Vergleihung mit der E

Eintragung in den betreffenden Registern erfolgt und dieses

Il, zollamtlihen Abfertigungêpapiere und lngang2anneldung (S. 13), sowie die

9) Revision der zu nlirenden Waaren.

in den gesetzlichen Beträgen vom Br sind nah Anordnung des die revisionen zuläffig.

Iches nunmehr de ebereinstimmung

aare t

Dem Konto- anderweite Aufm den nah den be Umbüllungen ode infoweit stattba gewiht der W

nah dem Auslande bestim derselben vermindert, der Ein gewordenen Ums Die letzter aaren in das Au U vernichten.

Eben ist di : ; kontirte L ist die Bearbeitung, Vervollkommn

m Anmelder.

kontirten Waaren.

schreiben und nah ihrer Bearbeitung

ratu ch M wieder anzuschreì stimmungen über den V

D. Bestimmungen über die

Die Abschreibung von dem E

bei ‘der Versendung verkaufter ode

m übrigen kommen eredelungsverkehr in A

8. 20. :

Inhaber steht zwar die Theilung, ahung der kontirten Waaren frei; V stehenden Vorschriften zum r Einlagen sind jedoch „während ft, als bierdurch das ursprünglih ange t

r LXaaren nicht vermehrt wird. Nach dem Bruttogewicht zu verzollende verpackt:e Waaren müssen bei der gen von gleicher Art gebracht werden. ünsht der Konto-Inhaber oder Käu ch dem Auslande andere, als di nzeige zuläfsi

folhen Bearbeitung,

erfolgt:

Waaren nah dem Auslande unter Zollkontrole, fer

. bei Uebertragun anderen Konto-Inhabers, der Abmeldung kontirter Waaren zu einer Niederlage un- verzollter Waaren,

¿ L bei der Abmeldung kontirter Waaren zur Veredelung im - Inlande.

bs{chreibung kann L bt der Direktivbehörde vor 8nahmsweise

vorzuschreiben.

A e

nah Pro]

a. Verpflichtung zur

Der Konto-Inhaber hat über Prokuristen lt

oder eines anderen ehenen Be; oder

2) Abzuschreibende Waarenmenge.

. 22

3) Abfertigung bei Versendung kontirter oder nah der Niederlage unverzollter Waaren. Abgabe von Certifikaten.

E ein Certifikat

vollmächtigten lungssiegels auszust

Mindestmengen

jede Waaren

B unter seiner Handlungsuntersch mit ausdrücklich

und unter

ellen. Dies

r unverkaufter kontirter

er F Beifügung des Handlungs-

ergänzt dana das zweite Exemplar der Anmeldung und Die Waare wird, nach- mit der Anmeldung geprüft und an- er Revisionsstelle abgelassen. | er Waare, foweit es erforderli und nach der bunlih ist, zum Zweck der Vergleichung bei ertigung abzuschreibender Waaren zurüczubéhalten.

Es sind jedoch

C. Unzulässigkeit von Gewichtsveränderungen der

Umpatung in Um-

fer behufs Versendung der e vorbezeichneten, ohne vor- igen Veränderungen in den zum Ne ß örigen Umschließungen oder Einlagen vorzunehmen, prechender Antrag in die F CangepNaräation aufzunehmen. derung ist alsdann kei der

ellen.

r cine Veränderung

Vervollkommnung sollen, sind vom Konto abzu-

aats ihrer Beschaff

Ab eib L [rei ung fkontirter

1) In welchen Fällen die Abschreibung von den Konten nur erfolgt. 21

ner

g fkontirter Waaren auf das Konto eines

jeder beliebigen Menge erfolgen. behalten, zur Verhütung von c die Abschreibung

Waaren nah dem Auslande

f oder der des chriftliher Voll-

es Certififat muß

berhaupt Berichtigung

nebst dem nmeldungen bescheinigt worden halterei) die Uebertragung der , bemerkt die laufende und die d giebt das Haupt- s dazu gehörige spezielle Ver- demselben angesiegelt oder t worden ist, dem Anmelder zurück, behält das zweite xemplar aber einstweilen an sich. Das Hauptexemplar legt der Anmelder dem Hauptamts-Vorstande dem sonst hiermit beauftragten Oberbeamten vor, welcher auf elben die Beamten bezeichnet, welche die Revision vorzunehmen ihtungen eine folche Bezeichnung ent-

asse, dann ten Probe-

Umpadung oder eränderungen in Nettogewicht gehörigen der Lagerung nur \chriebene Netto-

ttogewicht so ist ein ent- Die u8gangsabfertigung amtlich fest- In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn du en zum Nettogewiht gehörigen Umschließungen oder Einlagen zur mter Waaren zwar das Netto- gangszoll für die

chließungen oder Einlagen aber en find folcenfalls entweder gleih gland auszuführen oder unter amtl

hierbei ent- unerhobea zeitig mit iher Auf-

aaren infcweit zuläfsi Is di Festhaltu ei R r L en in}cweit zulässig, als die Festhaltung der entitä in geeigneter Weise gesichert ivétbeu kann. S A welche einer x unterworfen werden

nah der Zahl

Fällt der

darauf noch an

er sich im Be

auszustellen.

Auch müsen d verpackt werder

Die Kolli

Inhalts leicht Erfordert

in besonderen

zufertigen.

aaren unter

iederlageamt

Begleitschein b

beziehungsweise rihtungen eine ob sämmtliche revidirt werden

Entstamm Konten, oder

Entstamm

es, etwa den

mitteln. Die durchaus spezie

nur eine spezi

Bei groß

benio werden, wenn

werden.

Beläge zu den

Hierdurch Eingangsabgab

der

In der R

e. Gestattung

Waaren müssen gehalten und

werden kann. Entfernungen,

stellung an gerechnet, Konto, wenn fie dem

auf einen Sonn- oder Feiertag,

Behufs der' Ausg

Zugrundelegung derselben eine A

und sämmtliche Certifikate den Deklar.

packt zur Revision zu stellen und erst n kann dies unter der Bedingung gestattet

CGbenfo ist es gestattet, zum

ordnet entweder der Amtévorstand oder

welhe mit den höchst besteuerten

Kisten 2c. zu bewirkende Revision, th verwiegung und Vergleichung von Marke und

menden größeren Waarenpost na noch weiter beschränkt werden, lung bezüglich des fünften Th

Inhaber selbst der Zoll

aaren nur auf befondere Veranla

Die Direktivbehörde ist ermä tigt, n Hedürfnisses Rbweicbunzen eh R e 4

3, 24, 25 und 26 vorgezeihneten Verfahren zu gestatten.

unter folgenden Bedingungen“ verpackt werden: 1) Die fremden unverzollten Waaren oder, wenn diese in über- wiegender Menge vorhanden sind, die im freien Verkehr befindlichen im Innern des Kollo dur besondere Verpackung getrennt:

res amtlih vershlossen werden, teren bei dem Ausgangsamt ohne Inwicweit, namentlich bei Versendungen auf fkurze

und Menge der er

der Stücke, Dutende,

die Kontonumtmer enthalten, welche dem Konto-Inkbaber in der Konto- buchhalterei gegeben ist, sowie die fortlaufende Nummer des bezüg- lichen Verkaufspostens, Es muß ferner in demselben die Benennung der Waaren nab Anleitung des Zolltarifs, das und dée Nummer des statistishen Wagrenverzei Außcrdem muß das Certifikat die auf Grund benen Angaben über die Den Benennungen der Waaren, rofse 2c., fowie die ira §8. 9 erwähnte Bezugnahme auf das Verkaufs-, Ver die Versicherung, daß die gemachten Angaben richtig seten, entkalten. Die Certifikate sind nur vier Wochen, vom Datum ihrer Aus- ültig, und begründen keine Abschreibung vom

Hauptünit na diefer Frist vorgelegt werten.

Nettogewict derselben Óniffes ongegeben fein. des §. 13 vorgeschrie-

sandt- 2c. Buch, endlich

Tag des Ablaufs der Gültigkeitsfrist der Certifikate

genommen werden.

b. Ausgangsabfertigung.

fo dürfen dieselben auch am Tage

aa, Abgabe von elusgangsdeflarationen. 4

angsabfertigung. hat derjenige, ' welcher diefelbe beantragt Abmelder über die auszuführenden Waaren, soweit

siß der darüber sprechenden Certifikate befindet, mit

Die Waaren müssen mit der Deklaration ns gestellt, jedoh mit } gesehenen Falles dergestalt gepack ih worüber ein Certifikat lautet, niht in verschiedenen Kolli befinden.

usgangsdeflaration nah dem Muster C

zugleih zur Ausgangs-

Ausnahme des im §. 26 vor- t werden, daß fich Woaren,

ie Certifikate, sowie die Waaren, welche in cinem Kollo

1, in der Deklaration h

intereinander aufgeführt werden ationen beigefügt fein.

sind so einzurichten, daß fie behufs der Revision ihres

geöffnet werden können.

es der Geschäftsverkehr, auszuführende Waaren unver-

vershließbaren Räumen oder

währender amtlicher Aussicht stattfindet. Jn der Wahl des Abmelders überlassen, die son mit zur Stelle zu bringen, oder

ah derselben zu verpacken, fo werden, daß die Verpackung

mindestens unter fort- diesem Falle bleibt es

Ausgangsdeklaration entweder erst nah erfolgter Revision an-

Ausgang bestimmte, niedrig belegte

unauêgesezter amtlicher Aufsicht lose zu verladen, da-

fern die Ausfuhr unter amtlicher Begleitung oder unter Raum- vers{luß erfolgt. : Falls die zu einer

i Ausgangsdeklaration gehörigen Waaren über ein und dasselbe Grenz

amt ausgeführt oder cinem und demselben

im Innern überwiesen werden follen, fann von der

Ausfertigung cines förmlichen Begleitscheins a angsdeklaration, welche folhenfalls in doppel Fellen und mit dem erforderl

enußt werden.

bgesehen und die Aus- ten Exemplaren auszu-

ichen Vordruck zu versehen ist, als bb. Revision der ausgehenden kontirten Waaren.

Der Abmelder legt die Ausgangsdeklaration dem Amtsvorstande,

dessen Stellvertreter vor, welcher fvlche den dazu be-

stimmten Revisionsbeamten zuschreibt, sofern nicht ständige Ein-

folche Zuschreibung entbehrlich machen. Gleichzeitig

der erste Revisionébeamte an,

ns: speziell oder nur einige derielben probeweise

follen. en die Waaren nach Ausweis der

Certifikate vers Gitbenen

siad in den Kolli gleichzeitig Gegenstäu.de, welche ver-

\ciedenen Tarifnummern ANREHREN zusammen Netio-Ermittelung die Regel.

verpackt, so bildet die

t jedoch die ganze, aus verschiedenen Kolli bestehende

Waarenpost einem und demselben Konto oder verschiedener Konten mehrfach auf den Certifik

kehren dieselben Namen aten wieder, so genügt

dritten Theil der Kolli, vorzugsweise aber diejenigen,

Artikeln gefülit sind, netto zu er-

übrigen Kolli werden nah Lage der Sache, theils

ll, d. h. so revidirt, daß von

der Beschaffenheit der

Waare die erschöpfend\te Ueberzeugung genommen wird, theils erfolgt

elle, durch Anschneiden dec Ballen oder- Ocffnen der

eils bewendet es bei der Brutto-

Nummer.

em Geschäftsandrange, und wenn es sih namentlich

darum handelt, Kontowaaren mit einem b Ladung begriffenen Schiff abzusenden, kann die Zahl der netto zu ermittelnden Kolli einer von einem und demselben Konto herstam- ch dem Ermessen des Amtsvorstandes und genügt es, wenn die Netto-Ermitte- eils der Kolli geschieht.

kann auch in anderen drin

die auszuführenden Kontogü

ne Schwierigkeit herau

estimmten, bereits in

genden Fällen verfahren

ter von dem Konto-

stelle zur Revision und Abfertigung gestellt

Behufs der Revision müssen von dem Deklaranten tie Waaren dergestalt auseinander elegt werden, daß jede Waarenpoft, worüber ein Certifikat lautet, A

sbefunden werden kann.

ce. Ausfertigung ues Begleitscheine.

“Hat sh bei der Revision nichts zu erinnecn gefunden, so be- schcinigt die Revisionsstelle folhes auf der Deklaration, veranstaltet unter ihrer Aufsicht die Verpackung der Waare Kolli, sowie die Ausfértigung des Begleitscheins nah den allgemeinen Vorschriften. Die bescheinigte Ausgangsdekla Certifikaten zu diesem Behufe an di abgegeben, welche leßtere, folhes auf der Ausgangsdeklaration und den worden, die Certifikate an die Buhhalterei abgiebt, die dadurch die

und den Verschluß der

ration wird nebst den

e Begleitschein-Erpeditionsftelle nachdem der Begleitschein ausgefertigt und

Certififaten bescheinigt

Abschreibungen im Konto erhält und davon den Konto-

inhaber auf fein Anmelden in Kenntniß seßt

wird der Konto-Inhaber seiner Verhaftung für die e von den zum Ausgange abgefertigien Waaren ent-

eklarant über alle von ihm

Waaren nur einen oder mehrere Begleitscheine ihm überlassen.

lastet, und die Zollverwaltung hält sich nunmehr wegen des Ver- bleibens der Waare ledigli an den Begleitscheinextrahenten nach den

über 2 Begleitscheinverfahren bestehenden Vorschriften.

abzuführenden fremden verlangen will, bleibt

egel muß aber der ganze Inhalt eines Certifikats oder

mehrerer ‘in ein und denselben Begleit\chein übernommen werden.

Theilung der in dem nämlichen Certifikat aufgeführten

der Beipackung von inländi befindlichen aubländisd ben

Q e Waaren, deren Abschreibung

r

von der vorerwähnten Trennun

ung ausnahmsweise zulässig.

Maßoabe des örtlihen

02,19, 16, 17, 18, 19:

oder im freien Verkehr aaren.

dergestalt, pas dic Art Schwierigkeit konstatirt

g und dem besonderen

amtlichen Verschluß zusammen verpackter Waaren abgesehen werden kann, bestimmt die Direktivbel, örde, M

a Das zu bildende Gesammtkollo muß, insoweit nicht amtliche Begleitung eintritt, ebenfalls unter amtlihen Vers{chluß gescßt, und

es muß ferner i 3) im Begleitschein die Beipackung von Gegenständen des freien

[eit Verkehrs eovtbnt: auch das i Cenbel Bea Bruttogewiht des Gesammtkollo an

4) Uebertragung konlirter Waaren auf ein anderes Konto.

Sollen Waarenposten von dem Konto des einen auf das Ko eines anderen Lagerinhabers übertragen werden, so it ber S Eigenthümer ein Certififat nah Vorschrift des §,-23 aus. Mit diesem meldet si Derjenige, auf dessen Konto die Waaren übergehen sollen, unter Beifügung einer Eingangsanmeldung §. 13 bei der Kontobuchhalterei. Auf Grund des Certifikats erfolgt dort die Ab- \hreibung vom Konto des ersten Cigent ümers und auf Grund der Anmeldung die Anschreibung zum Konto Desjenigen, an welchen. die La RIE solider W s f

Siner Gestellung so er aaren zur Revisio i

ebertragung zwar nicht, die Anmeldung derx o Q bel der zeitig mit der Uebernahme der Waare gesehen.

5) Abmeldung kontirter t zum Zweck der Veredelung,

Sollen Waaren zum Zweck der Verarbeitun , Vervollk oder Reparatur vom Konto abgemeldet werden, {o hat der Abmelto mit der Veredelungsdeklaration ein Certifikfat nah Maßgabe des 8. n übergeben. Auf Grund des leßteren erfolgt die Abschreibung vom Konto. h

E. Ermittelung und Feftstellung des Zollbetrages : : den kontirten Waaren. E von

a. Zeitpunkt derselben.

8.31;

Die Ermittelung und Feststellung des Zollbetrages von den nit abgeschricbenen Waaren nah Maßgabe des bestehenden Zolltarifs ge, sieht jährlich an einem von der Direktivbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt. Jedoch ist am Schluß der ersten Hälfte eines jeden Jahres von jedem Konto-Jnhaber eine nah der im nächstvorhergegangenen Jahre erwasenen Zollshuld zu bemessende Abschlagszahlung a conto der am Jahres\{luß zu bewirkenden Abrechnung. zu leisten, Bei neuerrihteten Konten ist die Abschlagszahlung auf Grund einer von dem Konto-Jnhaber nah Maßgabe seiner Handlungsbücher nah dem Muster D aufzustellenden und in zweifacher Ausfertigung an das Amt einzureihenden Abrechnung über die in dem ersten Semester des Jahres aus dem Kontolager in den freien Verkehr getretenen Waaren festzustellen, : - N :

Treten im Laufe einer Kontirungsperiode Tarifveränderungen ein, von welchen fkontirte Waaren betroffen werden, so sind die Konten, soweit als nôthig, mit Ablauf der alten Tarifperiode nah Makßgabe der im §. 32 enthaltenen Bestimmungen abzuschließen und es ist die Aufnahme der Lagerbestände zu bewirken. Der Zollbetrag für den hierbei ermittelten Absaß kontirter Waaren nah dem Inlande wird jedoch erst bei der nächsten Jahresabrechnung erhoben,

b. Verpflichtung zur Anmeldung i Absatzes an kontirten Waaren.

Jeder Konto-JInhaber ist verpflichtet zu der im §. 31 angegebenen Zeit an dem von dem Hauptamt vorzuschreibenden, ihm bekannt zu machenden Tage die Anschreibung und Abschreibun an fkontirten Waaren nah dem Muster D bei dem Hauptamt {wriftlich anzu- melden. Dieser Deklaration hat derselbe eine Deklaration seiner Be- stände an fkontirten Waaren nach dem Muster E beizufügen, in welcher diese Bestände übersichtlih zu verzeihnen Pen, Auch hat derselbe sein Lager dergestalt zu ordnen, daß die amtli Hinderniß stattfinden kann.

c, Revision ger Fagerbestände.

Diese Aufnabme (§. 32) muß stets dur zwei Beamte, von denen einer ein Mitglied des Hauptamts oder ein Oberbeamter ist, erfolgen. Es ist dabei zunächst Ueberzeugung von dem Vorhandensein aller in der Deklaration als Bestand aufgeführten Waarenposten zu nehmen, Alsdann ist probeweise die spezielle Revision der Waaren und Netto- verwiegung zu bewirken. :

Die Direktivbehörde bestimmt, ob eine solche Lageraufnahme jedes- mal jährlich oder in längeren Zwischenräumen vorzunehmen sei, Die- selbe kann auch zu jeder anderen Zeit eintreten, wenn es für noth- wendig erachtet wird.

d. Ahndung von Unrichtigkeiten, pee sich bei der Revision vorfinden.

Ergiebt sih bei der Revision, daß in der Bestandsdeklaration die enge der vorhandenen Waaren unrichtig angegeben ist, und über- steigt die Differenz 10%, fo tritt Ordnungsstrafe ein. Von dem ganzen ermittelten Mindergewiht wird die ingangsabgabe erhoben.

6. Vebertragung des E „Bestandes auf das neue Konto.

. 09,

Der nah Abzug des sich ergebenden Absatzes im Inlande und der sonstigen Abschreibungen §. 21 verbleibende oder bei den Lager- revisionen besonders ermittelte Bestand bildet die neue Anschreibung auf das Konto.

f. Zeitpunkt der Entrichtung der ecinittelten Eingangsabgabe.

7 00,

Die nah §. 31 zu leistende Abs{lagszahlung is binnen drei Tagen nah Ablauf des betreffenden Halbjahres, der für das ganze Iahr festgestellte Zollbetrag aber abzüglih der vorerwähnten Abs chlagszahlung zur Hälfte binnen drei Tagen nah erfolgter Fest- dg und Bekanntmachung, zur anderen Hâlfte spätestens binnen vier Wochen nah der Bekanntmachung zu berichtigen. Die Ver- säumniß dieser Termine hat das Erls den der Erlaubniß zur fort- laufenden Kontirung zur unmittelbaren olge.

F. Aufhören der Kontobewilligungen, S. 07,

Wird die Bewilligung cines fortlaufenden Konto zurück ezogen (§8. 6 und 7) oder giebt der Konto-Inhaber selbst das Konto wieder auf, so tritt die Verpflichtung des Konto-Inhabers zur Verzollun derjenigen Waaren ein, welche er au ferner auf seinem Lager behalten will, fowie der seit per leßten Bestandsaufnahme in das F 0elepee Tite 2 A, benfalls

n dieser Beziehung kommen diejenigen Bestimmungen ebenfalls zur Anwendung, welche in den §8. 32 und 36 bezüglich de ¡helden Aufnahme der Lagerbestände u. |. w, egeben worden sind.

Hierbei wird die Zollbehörde gleichzeitig bestimmen, ob, in wel Umfange und unter welhen Bedin ungen eine Stundung des Lei zuzahlenden Zolles einzutreten hat oder etwa Abschlagszahlungen der Einzahlung des Zolles zu bewilligen sind, j

Q; Strafbestimmungen.

38, ; ivs Zuwiderhandlungen gegen 20 Bestimmungen des Reguleins-

werden, foweit nicht die Strafen der 88, 134 bis 151 es erbst mit

¡ollgeseßes Anwendung finden, in Gemäßheit des §, 152 das

einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. :

: E (Die Muster A—P sind im „Centralblatt für dag Deutsche

S. 596 ff. abgedruckt.)

e Aufnahme desselben ohne

nland ab--

J