1935 / 5 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 07 Jan 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staat8anzeiger Nr. 5 vom 7. Fannar

uam

Nr: des Holltarifs

Bezeichnung der Ware

Zollsaß in estn. Kronen

Nr i © 47/F SBolssah |

in estn.

des Bezeichnung der Ware Kronen

Zolltarifs

ex P, lec

f P.2

Ex § 131

L P. A Ex § 150

.

Ex § 152

ex P, 4 Ex § 158

éx P.1 Ex § 167

P, 8

Einkochgläser (sog. Weck- konservenburken) in Ver- bindung mit den zuge- hörigen Téilent | « »+ »

Waren nicht besonders genannt, aus weißem. oder halbweißem Glas oder aus naturfarbigem Flaschenglas3, nicht abgeschlif- fen, nicht poliert, auch mit ab- geschliffenen oder bearbeiteten Böden, Rändern, Hälsen, Stöpseln oder Deckeln und mit gegossenen oder geblasenen Marken, FSJnschriften und Mustern, jedoch ohne andere Verzierungen:

gepreßt oder gegossen, mit Ausnahme von Tee-, Schnaps8-, Bier- und

Weiltgläiern + « + s.» Kautschuk und Guttapercha, bear- beitet:

Weichgummi:

in Fäden, Schmelzung oder Lösung, Gegenstände nicht besonders genannt ohne Verbindung mit Faser- stoffen; aller Art medizi- nische und hygienische Be- DACTSGEHLEI 2 a wee

Zusammengeseßte Arzeneien und dosierte medizinische Präparate, Heilpflaster, Bakterienpräparate und Sera: nachstehende pharmazeutische Präparate, dosiert als Heil- mittel:

Jchthyol-Gesellshaft Cor-

des, Hermanni u. Co., Hamburg-Jchthyol; F.

G. Farbenindustrie, Campolon - Ampullen, EvipannatriumAmpul-

len, Evipantabletten, Hypophysinampullen, Luminaletten, Optar- sonampillen, Padutin-

lösung, Padutinampul-

len, Phanodormta-

blette, Phanodormcal- ciumtabletten, Prolan- ampullen, Prolandra-

gées, Rivanoltabletten, Prominaltabletten, Vi- gantoloel; E. Merk, Darmstadt, Eumenol- tabletten, Ephetonin- tabletten und Ampul- len, Helminaltabletten, Vigantol, Prominal- tabletten, Phanodorm- tabletten, Eupaverin- tabletten und Am-

pullen, Eukodaltablet-

ten und Ampullen .

nachstehende Heilsera:

G. Farbenindustrie, Neuro-Yatren, Gono- Yatren, Staphylo- Yaltéñn 6+

Blei-, Zink- und Sulfobleiweiß; Lithopon und weißer Antimon- oxryd:

Sve «» e 02 009

Gußeisenerzeugnisse:

emailliertes Geschirr, auch Wannen

Erzeugnisse aus Stahl und Eisen, genietet oder geshweißt, wenn auch gefärbt oder mit einfachen Metallen bedeckt:

Stahlkonstruktionen « «» e -

Messerwaren, außer solchen, die unter andere „§8 des Tarifs fallen, und außer Maschinen- messern:

Schafsheren «-- ooo.

Maschinen und Apparate, voll- ständig oder unvollständig zu- sammengestellt oder in Bestand- teile zerlegt:

Meßapparate für Gas, Wasser- und andere Flüssigkeiten, außer der im § 169 ge- nannten

Schreibmaschinen, deren Be- standteile, Bänder und Fut- terale

Nähmaschinen aller Art, deren Bestandteile und Futterale

Waagen, deren Bestandteile und Zubehör:

Sprungfederwaagen aller Art

Instrumente, Apparate und Geräte für astronomische, optische, akusti- che, feinmechanische (Linier- und Meßapparate), elektrotechnische, chemische, photo- und heliogra- phische, medizinische und chirur- gische Zwecke, auch in Verbindung mit Edelmetallen, desgl. Be- standteile solcher Fnstrumente und Apparate; elektrotechnishes Zu- behör:

Elektroapparate und Zubehör, nicht besonders genannt, dar- unter elektrische Wärm-, Trocken-, Signalisations- und ähnliche Apparate, elek- trishe Bügeleisen . .

Radioapparate und Laut- sprecher, auch nicht voll- ständige

Bestandteile für Radioapparate

und Lautsprecher « o « -

Papierwaren: Papier: :

Papier, farbiges, nicht in der Masse gefärbt; Papier mit Kreide, Kohle, Teer oder ähnlichen Stoffen bededckt; Papier auf Gewebe klebt; Pauspapier und Pauslein- wand s

Marmor- und Moirépapier; Papier mit eingepreßten oder gefärbten Nachahmun- gen von Leder, Holz oder Geweben

Erzeugnisse aus Papier, Pappe,

Vulkansfiber, Preßspan und

gepreßter Papiermasse (Pa-

piermachó):

Papierwäsche, auch mit Ge- weben überzogen, jedoch ohne Naht

Garn aus den im § 179 P. P. 2, 3 und 4 genannten Pflanzenfasern

(nach englisher Numerierung):

bis Nr. 70 inkl.

Baumwollene Samt- und Plüsch- gewebe:

alle, außer der in P. 2 genann- I e S

Gewebe aus Jute, Flachs, Hanf

und anderen im § 179 P. P, 3

und 4 genannten Spinnstoffen,

außer Geweben die unter §8 191

und 193 fallen:

Gemustert gewebte Gewebe für Tischdecken, Mund- und Handtücher und auf jede Art gewebte Stoffe für Taschentücher, sowie andere nicht besonders genannte Geebe «Coo as 7,50

Scchlußprotokoll.

Bei der Unterzeihnung des heute zwischen der Deutschen und der Estnishen Regierung geschlossenen Abkommens ist folgendes vereinbart: i;

Zux Anlage A zu Artikel 3

zu den Nummern aus: 115, 625, 639:

Die Abfertigung der unter diese Nummern fallenden Waren zum freien Verkehr des deutschen Zollgebiets zu den Vertrags- zollsäßen ist nur zulässig entweder bei höchstens zwei im Ein- vernehmen beider Regierungen zu bestimmenden Zollstellen oder, ohne Beschränkung auf bestimmte Zollstellen, wenn Kontingents- bescheinigungen vorgelegt werden, die von einer deutshen Zoll- stelle ausgestellt oder bestätigt sind. Fm Falle der Beshränkung der Zollabsertigung auf bestimmte Zolistellen is die Deutsche Regierung ‘damit einverstanden, daß ziffernnmäßig zu bezeihnende Teilmengen von dem Zollkontingent abgezweigt und bei weiteren zu vereinbarenden deutschen Soltelen abgefertigt werden, wobei

eide Regierungen sih vorbehalten, erforderlichenfalls hinsichtlih der abgezweigten Teilmengen Aenderungen zu vereinbaren. Ferner sind auch bei Beschränkung der Zollabfertigung auf be- timmte Zollstellen auf Verlangen der Estnishen Regierung Kontingentsbescheinigungen vorzulegen, aus denen sih ergibt, daß die Sendung auf das Kontingent angerechnet werden soll.

Die Estnishe Regierung wird der Deutschen Regierung mit- teilen, welhe Regelung sie wählt.

Die beiden Regierungen werden sih über die deutshen Zoll- stellen sowie über die estnishen Stellen, die Kontingentsbescheini- gungen erteilen, und über das zu beachtende Verfahren ver- ständigen. i

H.

Zur Durchführung des am heutigen Tage abgeschlossenen Abkommens wird jede Regierung einen Regierungsaus{chuß einsezen. Aufgabe dieser Ausschüsse ist es, in ständiger unmittel- barer Fühlungnahme diejenigen Fragen zu behandeln, die mit der Durchführung des heute unterzeihneten Ablommens zu- sammenhängen. Ueber die Zusammensezung der Regierungs- aus\hüsse werden sih die beiden Regierungen bis Ende Fanuar 1935 Mitteilung machen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und est- nischer Sprache zu Berlin am 4. Januar 1935.

Dr. H. R. Hemmen. Fr, Ake l.

Verordnung über Einlaßstellen für untersuhungspflihtiges Obst und für untersuchungspflichtige lebende Pflanzen und frische Teile von solchen, . Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Verhütung der Einschleppung der San Foss-Schildlaus und der Apfel- fruchtfliege vom 3. November 1931 (Reichs8geseßbl. I S. 670) in

der Fassung der Zweiten Verordnung vom 8. Fuli 1932 (Reichsgeseßbl. 1 S. 351) und der Dritten Verordnung vom

90. April 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 230) sowie auf Grund

der Artikel 1, 2 der Vierten Verordnung vom 11. Fuli 1933 (Reichsgesebßbl. T S. 468) in der Fassung der Fünften Ver- ordnung vom 1. März 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 178) wird hiermit in Ergänzung der Verordnung über Einlaßstellen für untersuhungspflichtiges Obst und für untersuhungs8- pflichtige lebende Pflanzen und frische Teile von solhen vom 23. November 1934 (Reichsgesetbl. I S. 1226) verordnet:

Als Einlaßstellen kommen in Zugang:

a) Preußen: Hauptzollämter: Königsberg/Pr.-Holländerbaum, Elbing,

Zollamt: Prostken Bahnhof.

Berlin, den 22. Dezember 1934. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Moriz. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Ern st.

1935. S. ®

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 9 des Gesetzes, betreffend die elek trischen Maßeinheiten, vom 1. Funi 1898 (Reichsgeseßbl,

| S. 905) ist der

Veberlandzentrale Helmstedt ret ratb in Helmstedt die Genehmigung erteilt worden, als „Elektrishes Prüf- amt 28“ amtlihe Prüfungen und Beglaubigungen von Mete Ren und elektrischen Meßgeräten auszuführen,

Und zwar P nt Gleichstrom bis è « « 150 A 600 V, mit Wechsel- und Drehstrom bis 2000 A - 50 000 Vi

Berlin, den 29. Dezember 1934.

Dex Reichs- und Preußische Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. J. A.: Men8tel,

mr

Anordnung 22 vom 17. Dezember 1934, betr. Verwendung von Kupfer und dessen Legierungen.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichs8geseßbl. T S. 816) in Ver- bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber= wachungss\tellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reich8a anzeiger Nv. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zus stimmung des Reich8wirtschaft3ministers angeordnet:

L 1.

Leitungen, Erdungen, Verbindungs- und Befestigungsteils aus Kupfer und dessen Legierungen (d. st. unedle Metalle der Klassengruppen VIII und IX O 8 1 der Anordnung 12, betr, Lagerbuhführung und Bestandsmeldung für unedle Metalle, vont 25. September 1934) dürfen niht mehr verwendet werden für

a) Starkstromfreileitungen aller Spannungen in VBlanka4 material bis 10 qmm als untere Grenze; ausgenommen hiervon sind Fahrleitungen und Schienenverbinder füv Hebezeuge, Transportgeräte und Bahnen. s

b) Starkstromfreileitungen aller Spannungen in Ausführung als umhüllte und isolierte Leitungen bis 10 qmm als untere Grenze; ausgenommen hiervon sind Leitungen innerhalb von Höfen und Fabrikanlagen sowie für Haus- anschlüsse und Kreuzungen, soweit diese Leitung8art nah den Vorschriften des VDE. für den Bau von Starkstrom- reileitungen erforderlich ist.

e) Null-Leiter (Starkstromrückleitungen) in Erdverlegung, wenn diese {wah umhüllt sind.

a). Sende- und Empfangs8antennen.

e) Blißvableiter.

Ausgenommen von dem Verbote sind Klemmen für den Anschluß von Kupfer an Aluminium. g A, |

Rundleîter aus Kupfer und dessen Legkerungen dürfen ntt mehr verwendet werden für die Herstellung von Mehrfachblet= fabeln mit Papierisolation in Querschnitten von 25 qmm und darüber bei Spannungen bis 1 KkV als obere Gremze.

883.

Rund- und Sektorle?ter aus Kupfer und dessen Legkerungen dürfen niht mehr verwendet werden für die Herstellung vort Starkstrombleikabeln mit Papierisolation bei Spannungen über 1 kV bis 30 KV. ; zL

Flah-, Profil- und- Rundmatertal aus Kupfer und dessen Legierungen darf niht mehr verwendet werden für die Hev- stellung von a) Sammeslschienen und deren Abzweigleitungen bei Siark- strom-Fnnenraumschaltanlagen mit Querschnitten von 100 qmm und darüber; ausgenommen hiervon sind Sam- melschienen und deren Abzweigleitungen bei gekapselten Anlagen.

b) Widélungen für Lasthebemagnete,

c) Schleifbügeln für Stromabnehmer

85. Die Vorschriften dieser Anordnung gelten niht für die Her- stellung von Gegenständen, die nachweislich zur Ausführung von Auslandsaufträgen bestimmt sind.

8 6.

Das Verbot des §3 dieser Anordnung gilt ohne jede Über- gangszeit für die Verwendung von Rundleitern aus Kupfec und dessen Legierungen mit Querschnitten von 25 qmm und darüber zur Herstellung von Mehrfachbleikabeln mit Papierisolation für Spannungen bis 10 kV einshließlich. Fm übrigen dürfen wäh- rend einer Uebergangszeit bis zum 15. Februar 1935 Rund- und Sektorleiter aus Kupfer und dessen Legierungen noch für die nach §3 dieser Anordnung verbotenen Herstellungszwecke verwendet erden, soweit es sich um die Ausführung von Fnlandsaufträgen handelt, die nahweislich beim Fnkrafttreten der Anordnung be- reits fest erteilt und eingeteilt sind.

Während einer Uebergangszeit von 2 Wochen" nah Jnukraft- treten dieser Anordnung darf: Flah-, Profil- und Rundmaterial aus Kupfer und dessen Legierungen noch verwendet werden für die Herstellung der unter § 4a und b dieser Anordnung bezeich- neten Gegenstände, soweit. es sich um die Ausführung von Jn- landsaufträgen handelt, die nahweislich beim Fnkrafttreten der Anordnung bereits fest erteilt und eingeteilt sind.

8 7.

,_ Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung fönnen in einzelnen Fällen von der Ueberwachungsstelle für un- edle Metalle bewilligt werden. Anträge mit eingehender Begrün- dung und Mengenangabe sind an die Ueberwachungsstelle zu rihten. Vor erteilter Genehmigung ist die Verwendung für die verbotenen Zwecke unzulässig.

88, e U G gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschristen der §8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.

8 9.

Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffentlichun im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. 4 i E

Gleichzeitig treten außer Kraft:

die Anordnung 4 vom 1. Funi 1934, betr. Freileitungen für die M erjor ung,

der §1 der Anordnung 10 vom 15, August 1934, betr. Ver- wendung von Kupfer, Nickel, Zinn und Quetsilber.

Abgesehen von dem Wegfall des §1 bleibt im übrigen die Anordnung 10 in vollem Umfange in Kraft. Die in der An- ordnung 10 enthaltenen Herstellungsverbote sind durh die Nach- Mia 17 vom 12. Oktober 1934 nicht aufgehoben

orden.

Berlin, den 17, Dezember 1934.

Der Reichsbeauftragte der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle.

LUtULo

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L 5 Ä 7 S P 2 zin X e A E s R R E E A

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T ß F E N de L L Ari E: E 27s h N E22 E n A H R

RNeihs8- und Staat838anzeiger Nr. 5 vom 7. Januar 1935. S. 3

Vebersiht der Prägungen von Reichsmark- und Reichspfennigmünzen bei den deutschen Münzstätten bis Ende Dezember 1934.

Sie: e —— m ————————_—

1. In den Monaten Silbermünzen (alt)

Oktober, November Fünf- Dreis- Zweis- Ein-

Nickelmünzen Fünfzig-

Silbermünzen (neu) Fürf- Zwvoei= Ein-

Aluminiumbronzemünzen| Zehn- Fünfs- Vier- Zwei» Ein-

Kupfermünzen

und Dezember 1934 | Reichsmark: | Reihsmark- | Reichsmark- | Reihsmark- | Reichsr1ark- | Reichsmark- | Reihsmark- | Reichspfennig- | Reichspfennig- Reichsptennig- | Reichspfennig- | Reichspfennig- | Reichsptennig-

sind geprägt worden stüde stüde itüde stüde stüde stüde stüde stüde urs NM NM RM RM

RM RNM RM NM

stüde stüdte stüde stüde stüde NM NM NM RM RNM

Betlit «e s « München . « « Muldenhütten . Stuttgart « « Karlsruhe « Hamburg

42 930 040 —_

17 453 025 —= 8 775 000 _—

12 190 000 590 000 8 720 000

12 500 000 1 720 000

8 200 001 1656 138

40 450 1 840 000 2 700 000

319 958,10 125 208,—

10 000,— 15 000,— Í D 20 606/50

142 636,67 32 733,43 22 079,32 29 17LSL 12 500,—

Summe 1 s 2. Vorher waren prägt *)

761 950 000| 272 174 184/ 213 743 000| 295 000 000| 93 979 965

102 568 065 590 000 J 16 156 589 12 000 000 | 153 072 983

470 166,10 E A 74 025 137,— | 66 195 934,30 | 28 053 866,25

255 727,43

2 002 035,— | 5 000 800,02 | 6 479 359,25

3. Gesamtprägung . . 4. Hiervon sind wieder

eingezogen « . « « 269 370| 256 383 882

761 950 000| 272 174 184| 213 743 000| 295 000 000] 196 548 030 232 9582| 157 593 219 6 550 1504 2 641

12 590 000

40 261 ,—

169 229 572 | 74 025 137,— ] 66 666 100,40 | 28 053 866,25 35 290,60 |

6 735 086,68

2 002 035,— | | | 1794 625,36 | 4 620,34

5 000 800,02 |

10 030,65

G Bloibet o 6

761 680 630| 15 790 302| 213 510 418| 137 406 781] 196 541 480 | 12588 496

*) Vgl. den Reich8anzeiger vom 6. Oktober 1934 Nr, 234 —,

Berlin, den 5. Januar 1935.

169 226 931 | 73 984 876,— | 66 630 849,80 | 28 043 835,60 |

207 409/64 | 4996 179/68" |

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Damm.

Bekanntmachung.

Das mit Bekanntmachung vom 24. März 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nv. 75 vom 29, März 1934) beschlagnahmte Bermögen des ehemaligen Reichsangehörigen D x. Paul Hery wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetes über den Wider- ruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Fuli 1933 (Reichsgesebbl. I Seite 480) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 4, Fanuar 1935,

Der Reichs- und Preußische Minister des Fnnern.

A Nai

Bekanntmachung.

Auf Grund der von dem Reichsminister für Volks- aufflärung und Propaganda argeordneten Nachprüfung des

Films: „Goldrausch““

der „Ffa“ Film-Verleih G. m. b. §H., Berlin, ist am 3. Fa- nuar 1935 die von der Filmprüfstelle Berlin am 9. Fanuar 1926 unter Prüfnr. 12030 ausgesprochene Zulassung wider- rufen worden.

Die im Umlauf befindlichen, am 9. Fanuar 1926 auês- gestellten Zulassungskarten sind ungültig. !

Berlin, den 3. Fanuar 1935. Der Leiter der Filmoberprüfstelle. Dr. Seeger.

Die Fnderziffer der Großhandelspreise vom 2. Zanuar 1935.

1913 = 100 Ver- Indexgruppen 1934 1935 änderung 27. Dezbr. | 2. Januar| in vH

L. Agrarstoffe.

1. Pflanzlihe Nahrungsmittel 20 1102 2 SPlUMIvieb C a o o Va O 3. Vieberzeugnisse «- « 109,3 | 109,1 4 Guttéttttél o C oa) 104,9 105,4 Agrarstoffe zusammen « 101,2 100,8

5. Kolonialwaren 79,3 79,4 [LL. Fndustrielle Nohstoffe und Halbwaren. |

. Kohle V 115,2 115,2 . Eisenrohstoffe und Eisen « « 102,6 102,6 . Metalle (außer Eisen) . « 43,8 43,7 . Textilien . . i; 80,9 79/5 ¿Quute und Leder « pn ao 61,3 61,3 . Chemikalien « « « «5» 1) 101,1 101,0 . Künstlihe Düngemittel. « » 66,5 67,3 r

Gw

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ODOOONODO b ck C O Co C0

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od OnNnMoOoo

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3. Technische Oele und Fette 103,8 103,8 Ra a ae 12,5 12,7 . Papierhalbwaren und Papie 101,8 101,8 C OOUMONE. e V 1118 111,4

Industrielle Rohstoffe und |

Halbwaren zusammen « 5 92,0 917

VIL. Fndustrielle Fertig- |

waren.

. Produktionsmittel « « o » 1140 | 114,0 0

Ron autet . a 6 1220 % 2202 0 Industrielle Fertigwaren zu- |

O a S oe 118,8 118,8 4

a

DOROMR |

w Roo

D

Gesamtindex . « « « « « 101,3 101,0 0,

Die Jndexziffer der Großhandelspreise lag am 2. Fa- nuar um 0,3% niedriger als in der Vorwoche. Dieser Rückgang ist durch Preisnachlässe für Agrarstoffe (viehwirt- \chaftlihe Erzeugnisse) und für industrielle Rohstoffe und Halbwaren bedingt. Die Preise der industriellen Fertig- waren waren im Durchschnitt unverändert.

9m einzelnen sind an den O Aa Märkten die Preise für Getreide (monatliche Staffelung der Preise zum Ausgleich der Lagerkosten) und Kleie gestiegen. An den Schlachtviehmärkten find vor allem die Schweinepreise zurückgegangen; daneben lagen auch die Preise für Rinder und Kälber überwiegend niedriger als in der Vorwoche. Von den Vieherzeugnissen haben Talg und Schmalz im Preis nachgegeben.

__JIn der Fndexziffer für Nichteisenmetalle wirkte sih ein Rückgang der Zinnpreise aus. Ünter den Textilien sind die Preise für ausländishe Wolle und Baumwollgarn gefallen; Baumwolle und Hanfgarn haben im Preis leicht angezogen. Die Steigerung der JZndexziffer für kiünstlihe Düngemittel ist durch saisonmäßige Preiserhöhungen für Stickstoff und

uperphosphat verursacht. Am Baustoffmarkt sind mit Wir- kung ab 1. Januar die Zementpreise ermäßigt worden.

Berlin, den 5. Januar 1935,

Statistisches Reichsamt.

1) Monatsdurchschnitt November. *) Monatsdurchschuitt De- zember, :

Beschluß der Fachgruppe „Zucker“ der Unterabteilung C „Güter- verkehr auf der Oder“ des Frachtenausschusses Breslau.

Vom 11. Dezember 1934. Rohzucterfrachten.

Breslau/Stettin . » L ° Gr. Neuendorf a. O. Breslau/Keßzin . »

: | am i Breslau/Genthin « s ;

¿ RM . _ RM Breslau/Hamburg z Breslau/Magdeburg Ï | RM Breslau/Tangermünde Avbschläge: von Maltsch . RM 0,10 pert von Ohlau. . RM von Steinau . RM 0,20 pecrb von Brieg « « RM von Glogau . RM 0,30 pert von Oppeln . RM von Krappip . RM von Cofel-Hafen RM

Weißzucerfrachten. Bla Cet a a ae Bréélaü/Bétliti= «o «6 Breslau/Hamburg ..

. ® 6 . * ® .

Zuschläge:

« _RM

° e RM

Breslau/Magdeburg ° ° | RM Breslau/Tangermünde ì s / Abschläge : Zuschläge:

von Maltsch . RM 0/10 pert von Ohlau. . RM 1,30

von Steinau , RM 0,20 pert von Brieg » « RM 1,70

von Glogau « RM 0,30 pert von Oppeln . RM 2,40

von Krappiß . RM 2,70

von Cojsel-Hafen RM 3,—

Kleinwasserzushläge für Roh- und Weißzucter, Tauchtiefe unterhalb Breslau ab 1,39 m bis 1,380 m 10 % ab. 1,29, m bis 1,20:m 20 %, ab: 4,19 m.,bis,1,10 m 30 % ab 1,09 m bis 1,00 m 40 % ab 0,99 m bis 0,90 m 50 % ab 0,89 m bis 0,80 m 60 % ab 0,79 m hört die Abnahmeverpflich- tung auf. Die Abfertigungsgebühr beträgt durchweg 35 Pfg. je b. Lade- und Löschzeiten geseßlich, evtl. Ueberliegegeld wird mit 50 % Aufschlag zu den geseßlichen Beträgen erhoben. Die Frachtraten gelten ab 1. Januar 1935 bis 31, Dezember 1935. Für die Berechnung des Kleinwasserzuschlags ist die unterhalb Breslau festgeseßte Tauchtiefe maßgebend. Frachtgeschäste über den 31. Dezember 1935 hinaus dürfen nicht getätigt werden. Sämtliche Uebernahmen sind auf Grund der Säße und Bedingun- gen des Frachtenausschusses Breslau zu tätigen. Vorstehender Beschluß wird mit Wirkung vom 1. Januar 1935 bestätigt. Breslax, den 4. Fanuar 1935.

Der Oberpräsident, Chef der Oderstrombauverwaltung. J. V.: Franzius.

Preußen.

_Der Ministerialrat im Preußishen Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Graf zu Ranyau ist mit Wirkung vom 31. Oktober 1934 zum O des Gerichtshofs zux Entscheidung der Kompetenz- fonflifkte ecnannt worden. |

Bekanntmachung.

_ Auf Grund der Ziffer IIT der Tas über Viehgroßmärkte des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 4. August 1934 (veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußishen Staatsanzeiger Nr. 183) bestimme ih im Einvernehmen mit dem Landes- bauernführer der Landesbauernschaft Sachsen-Anhalt den 15. Fanuar 1935 als Zeitpunkt der ian der vor- Ges Bekanntmachung für den Schlachtviehmarkt rfurt. : Magdeburg, - den 4, Fanuar 1935.

Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. F. V.: (Unterschrift),

-

Itichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Großherzogli Luxemburgische Geschäftsträger Nicolas Kir ch - T Nett ist von Berlin abberufen worden. Der bisherige Geschäftsträger a. i. Dr. A. Nickels führt weiter die Geschäfte der Gesandtschaft.

a

Bekanntmachung.

Jn Ergänzung der Bekanntmachung der Handel3- vertretung der UdSSKR. in Deutschland im Reichsanzeiger N 172 vont 26, ult 1984:

A. IV. 6. Arbatoff, Arkadi, mit der unter A. IV, L Genannten gemeinsam.

Berlin, den 5. Januar 1935. Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland, Rechtsabteilung.

Nr. 1 des Reichsministerialblatts vom 4. Fanuar 1935 ist soeben erschienen und vom Reichsvektlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststraße 4, zu beziehen.

Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen. Exequatur® erteilungen und Erlöschen von Exequatuúürerteilungen. 2. Medizinal- und Veterinärwesen: Runderlaß des Reichs ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs34 und Preußishen Ministers des Fnnern über Milchflaschen4 vershlüsse. 3. Steuer- und Zollwesen: Berichtigung. —s Verordnung über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Hauptzollämtern im Bezirk des Landesfinanzamts Leipzig. Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeit der Finanzämter auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer. Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeit der Finanzämter auf dem Gebiet der Verkehrsteuern. Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und des Teils IIl der An- leitung für die Zollabfertigung. Verordnung zur Durhfühs rung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag. 4. Finanzwesent Uebersicht über die Einnahmen des Reihs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April bis 30. November 1934,

Verkehrswesen. Neue Bestimmungen über Geschäftspapiere.

i Berlin, 5. Januar. Bekanntlih dürfen Rechnungen oder deren ‘Abschriften, Doppel usw. an andere Personen als deg Schuldner des Rechnungsbetrages dann als Geschäftspapiere dur die Post versandt werden, wenn sie aus früherer Zeit stammen und ihren ursprünglihen Zweck schon erfüllt haben. Fn Auss legung dieser Vorschrift ist jeßt vom Reichspostministerium bea stimmt worden, daß die Versendung von Rehnungsabschriften, die hon ganz kurze Zeit nach der Ausstellung ihrer Ursprungs=- rechnung an Dritte abgesandt werden, als Geschäftspapiere nicht zulässig ist, Zwischen dem Ausstellungstag dexr Ursprungs- rechnung und dem Einlieferungstag der für einen Dritten bestimmten Abschrift muß vielmehr ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen liegen. Dasselbe gilt für Ürsprungsrehnungen, die vom Empfänger an einen Dritten weitergeshickt werden sollen. Neu ist ferner, daß bei den als Geschäftspapiere zugelassenen Schriftstücken und Urkunden im Jnlandsverkehr durch ein im Drucksachenverkehr zugelassenes Vervielfältigungsverfahren An=- gaben jeder Art angebracht werden können. Bei der Versendvng von Rechnungen als Geschäftspapiere sind z. B. mit Stempel hergestellte Bemerkungen wie „Rest folgt“ niht als persönliche Mitteilungen zu beanstanden, wenn die Sendungen sonst den Bestimmungen für Geschäftspapiere entsprechen.

Weitere erhebliche Verkehrsbelebung des Hamburger Hafens im November.

Die seit August v. J. zu verzeihnende ständige Belebung des Warenverkehrs im Hafen Hamburg hat nach den Angaben des Handelsstatistishèn Amtes in Hamburg auch im November angehalten. Der Wareneingang erhöhte sih erheblich um 158 000 t oder 12,9 % und erreichte damit wieder den höchsten Stand inner- halb der leßten vier Fahre. Der Warenausgang sticq nah dem Rückgang im Vormonat um 41 000 t oder 8,0%. Auch gegzn- über dem Vorjahrsmonat lag der Warenempfang um 225 000 t oder 19,5 % höher, der Warenversand dagegen um 65 000 t oder 10,5 % niedriger. Die saisonüblih bedingte Zunahme des Waren= eingangs entfiel aus\schließlich auf die außereuropäishen Rohstoff=- zufuhren. Wie im Vorjahr ist die Zunahme des Warenversandes hauptsächlich durch die Steigerung der Rohstoff- und Lebens=- mittelverladungen entstanden. An der Erhöhung des Warenver= sandes waren fast alle wihtigen europäishen und außereuropäia hen Länder beteiligt. Eine ähnliche Entwiklung wie der War2n- verkehr zeigte auch die Seeschisfahrt des Hafens Hamburg im No- vember. Sowohl in der Ankunft als auch im Abgang stieg der SchiffsverkeHr gegenüber dem Vormonat um 2,1 % auf 6,2 %, E ev dem Vorjahr3monat sogar uni 5,9 bzw. 6,8 %. Dabei onnte der deutshe Küstenverkehr weiter eine beahtenswerte Zu- nahme aufweisen, dié allein in der Ankunft 35000 NRIT. oder 25,2 % betrug.

Mit dem Novemberergebnis liegen nun auch die Umschlags- zahlen für die Monate Fanuar bis November 1934 vor. Jun dieser Zeit betrug der Warenverkehr 12,5 Mill. t im Empfang und 5,7 Mill. t im Versand gegenüber 11,8 bzw. 6,1 Mill. t in der gleichen Zeit des Vorjahres. Die erheblihe Steigerung des Warenempfanges hing mit dem durch die binnenwirtshaftlihe Entwicklung bedingten umfangreichen Rohstoffverkehr zusammen. Die Abnahme des Warenversandes war hauptsählih auf den Rüd=- gang der deutschen Getreideausfuhr und des Umschlags von Aus- landgetreide zurückzuführen. Fm Zusammenhang mit den binnen-

wirtschaftlihen Maßnahmen, besonders in der deutschen Getreide-

L bewirtshaftung, hat dorx deutshe Küstenverkehr eine weitere Zu-

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