1935 / 6 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Jan 1935 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs8- und Staat°8anzeiger Nr. 6 vom 8, Jaunar 1935. S. 4

Zu § 14 (Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebs).

8 14 folgt der Rechtsprechung des n zu 8 30 EStG. 1925, wonach auch Gewinne aus der Ver- äußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirt- schaftlichen Betriebs steuerpflichtig sind (zu vgl. Urteil vom 4. Dezember 1929, VI A 1230/28, Reichssteuerbl. 1930 S. 196). Die Absätße 2 und 3 wenden die Grundsäße der 88 31 und 32 EStG. 1925 an für die Besteuerung der Ge- winne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlihhen Betriebs. Wegen des Grenzbetrags von 10 000 RM vgl. die Begründung zu § 16. § 1 der Ver- ordnung zum Ausgleich besonderer Härten bei der Besteuerung des Einkommens aus Land- und Forst- wirtschaft vom 16. November 1930 (RSt. Bl. S. 753), wo- nach Land- und Forstwirte wegen der Veräußerung ihrer land- und forstwirtschaftlihen Betriebe oder eines Teils eines solchen Betriebs nur unter bestimmten Vorausseßungen zur Einkommensteuer herangezogen werden sollen, joll auch unter der Herrschaft des EStG. 1934 gelten. Um etwaige Zweifel auszuraumen, ob die Verordnung vom 16. November 1930 auch unter der Herrschaft des neuen Einkommensteuer- geseßes angewendet werden kann, wird eine entsprechende Bestimmung ir. die Durchführungsverordnung zum Ein- kommensteuergeseß Übernommen werden.

Nach Absay 1 gehören auch Gewinne, die bei der Au f - gabe eines land- und forstwirschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden, zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Berechnung dieser Gewinne ist § 16 Absatz 3 entsprehend anzuwenden.

Zu § 15 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) (bisher § 29).

L 15 entspricht der bisherigen Regelung ohne wesentliche sachliche Aenderungen. Die ausdrückliche Einbeziehung der aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung her- rührenden Einkünfte in die Einkünfte aus Gewerbetrieb und die Einbeziehung derx Vergütungen an Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft für die Qin gabe on Darleher oder für die U C VErck [Ga on Ea S E Lern ise Due Die Rücksihhtnahme auf das kommende reichsrechtlihe Gewerbe- steuergeseß veranlaßt. Die auf Grund des § 15 getroffenen Ecmittlungen sollen unmittelbar für die Feststellung des ge- werbesteuerpflichtigen Gewinns verwendet werden.

Zu §8 16 (Veräußerung des gewerblichen Betriebs) : (bisher § 30 Absäbe 1, 2- und 4, 88 31, 32).

An Stelle des bisherigen F e i betrags von 10 000 RM 32 EStG. 1925) ist ein Grenz betrag in der gleichen Hohe getreien 16 Absay 4). Es muß also in Zukunst ein Steuerpflichtiger, der aus der Veräußerung seines Betriebs ¿. B. einen Gewinn von 12000 RM erzielt hat, diese 12 000 RM in voller Höhe versteuern, während nah dem bisherigen Recht nur 2000 RM heranzuziehen waren. Eine weitere Beibehaltung des Freibetrags von 10 000 RM erschien wirtschaftlih und steuertechnisch nicht exforderlih. Für den erstrebten Zweck, nämlich die Freilassung von Gewinnen aus der Veräußerung oder Aufgabe kleiner Betriebe, genügt ein Grenzbetrag. Sonst entspricht die Regelung dem bisherigen Recht.

Zu § 17 (Veräußerung wesentlicher Beteiligungen)

(bisher § 30 Absag8 3, 88S 31, 32).

Jm Fnteresse der Vereinfachung sind die Vorschriften über die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteile an Käpkttalges ella n cinem besonderen Paragraphen zusammengefaßt. Absaß 5 bestimmt gemäß der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Ur- teil vom 28. November 1928 VI A 884/28, Reichs\teuerbl. 1929 S. 85), daß Verlu ste, die bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden sind, nicht abzugs- fähig sind. Unter § 17 fallen auch Gewinne, die bei Au f - lösung der Kapitalgesellschaft von den Anteils- eignern erzielt werden.

Zu § 18 (Selbständige Arbeit) (bisher § 35).

S 18, der die Einkünfte aus selbständiger Arbeit behandelt, bringt- gegenüber dem § 35 des EStG. 1925 keine wesentlichen Aenderungen. Hier wie dort ist der Begriff dexr Ein- fünfte aus selbständiger Arbeit nicht umschrie- ben. Aus der Stellung des § 18 im Geseß ergibt sich jedoch, auf welche Arten von Einkünften ex sih beziehen soll. Die Vorschrift, zwischen die §8 13 bis 17 (Landwirtschaft und Gewerbe) und den § 19 (nichtselbständige Arbeit) gestellt, will die Einkünfte treffen, die weder solche aus Landwirt- schaft odex Gewerbe noch so[he aus nichtselb- ständiger Arbeit sind. Die Arbeit, deren Einkünfte unter § 18 fallen, muß also eine Tätigkeit sein, die unter eigener Verantwortung und für eigene Re h - nung gegen Entgelt ausgeübt wird, und bei der maßgebender Faktor nicht, wie beim Gewerbe, der Einsaß eines gewerblihen Vermögens oder, wie bei der Landwirtschaft, der Einsaß landwirtschaftlihen Betriebs- vermögens, sondern ausshließlich oder fast ausschließlich die eigene Arbeitskraft des Steuerpslichtigen ist. Fn der Durchführung der Tätigkeit unter eigener Ver- antwortung und für eigene Rechnung liegt hier zugleich die Abgrenzung gegenüber dem Begriff der nichtselbständigen Arbeit im § 19. Die weitere Abgrenzung gegenüber den Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Ver- pachtung bietet keine Schwierigkeiten, da die begriffswesent- liche Unterlage bei diesen Einkunftsarten in dem einen Fall das Kapitalvermögen, in dem anderen Fall die zeitlih be- grenzte Ueberlassung von Vermögensteilen ist, Daran wird auch nichts dadurch geändert, daß diese beiden Einkunftsarten nur hilfsweise zur Anwendung gelangen und daß daher Ein- künfte aus Kapitalvermögen und aus Vermittlung und Ver- pachtung den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen sind, wenn sie zu diesen gehören (z. B. Zinsgutschriften auf das Bankkonto einex Anwaltsgemeinschaft).

S 18 teilt die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in dre i Gruppen ein, Die bedeutendste und wichtigste ist die erste Gruppe, die die Einkünfte aus freien Berufen be- handelt. Der Begriff der freien Berufe ist nicht umschrieben. Welche Berufe als N e Berufe anzusehen sind, bestimmt sich also nah der Verkehrsanschauung, soweit nicht die im Geseßestext bei dieser Gruppe aufgeführten Beispiele Auf- {luß geben. Die Liste der Beispiele ist gegenüber dem EStG. 1925 wesentlih erweitert und enthält jeßt eine Reihe von Be- rufen, deren Erwähnung unter den freien Berufen durch

den seit 1925 eingetretenen Wandel in der Anschauung gerecht- fertigt ist. Durch die Aufnahme in den § 18 Absay 1 Ziffer 1 sind die bisher obwaltenden Zweifel über die Zugehörigkeit dieser Berufe zu den freien Berufen ausgeräumt und für die Einordnung in das zukünftige Berufsteuergeseß die not- wendigen Unterlagen gewonnen. Durch die ebenfalls mit Rü- sicht auf das zukünftige Berufsteuergeseß erfolgte Aufführung der Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterieals zweite Gruppe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist klargestelli, daß Lotterieeinnehmer in Zukunft ein- fommensteuerlih in keinem Fall als Angestellte staatlicher Lottevriedirektionen zu behandeln sind. Sie sind entweder Ge- werbetreibende oder selbständig Tätige, und die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit sind dementsprehend entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit. Die dritte Gruppe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind die Ein- künfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Hier hat sich gegenüber der entsprechenden Vorschrift im EStG 1925 sachlich nichts geändert; nur die früher breite Fassung wegen der Einkünfte aus derx Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist jeßt knapper.

Der Absayß 3 des § 18 behandelt die Steuerpflicht der Gewinne, die bei der Veräußerungeines der selh- ständigen Arbeit dienenden Vermögens oder bei Aufgabe der Tätigkeit erzielt werden. Das EStG 1925 kannte eine derartige Vorschrift- nicht, ihre Ein- fügung trägt der Rechtsprehung des Reichsfinanzhofs Rech- nung. Gegenüber der Regelung bei der Land- und Forstwirt- schaft und beim Gewerbebetrieb sind derartige Veräußerungs- gewinne hier ohne Rüccksicht auf eine Mindest- grenze steuerpflichtig. Für die Ermittlung des Gewinns bei der Veräußerung oder Aufgabe sind die Vorschriften des § 16 Absäte 2 und 3 entsprehend anzuwenden.

Zu § 19 (Nichtselbständige Arbeit) (bisher § 36 Absäte 1 und 2).

8 19 Absayh 1 regelt wie bisher § 86 Absaß 1 EStG 1925 den Begriff des Arbeitslohns. Die Aenderungen sind nur redaktioneller Art.

Jm § 19 Absat 2, der an sih dem § 36 Absay 2 EStG 1925 entspricht, sind die Vorschriften über die Dienstauf- wandsentshädigungen nicht mehr enthalten. Sie sind, soweit es sich um Aufwandsentschädigungen aus öffent- lichen Kassen handelt, im §3 Ziffer 13 behandelt (zu vgl. Be- gründung zu §3 Ziffer 13). Soweit es sich um Aufswands)- entshadigungen von privaten Arbeitgebern handelt, ist deren steuerlihe Behandlung jeßt anders geregelt. Nach bisherigem Recht konnten allgemein Ent- schädigungen, die den im privaten Dienst angestellten Per- oes nah ausdrücklicher Vereinbarung zur Bestreitung des

urch den Dienst veranlaßten Aufwands gezahlt wurden, steuerfrei belassen werden, wenn sie für nahgewiesenen Dienst- aufwand gewährt wurden oder die tatsächlichen Aufwendungen offenbar nicht überstiegen. Es konnten also alle Werbungs- kosten, die den im privaten Dienst angestellten Personen ent- standen, durch eine Dienstaufwandsentschädigung in der Form abgegolten werden, daß der Arbeitgeber diese bei der Berech- nung der Lohnsteuer nicht zu berücksihtigen brauchte; eine Eintragung auf der Steuerkarte brauchte nicht zu erfolgen, Zu diesen Werbungskosten gehörten insbesondere die R e- präsentationsaufwendungen. Die Möglichkeit, alle Werbungskosten, insbesondere auch die Repräsentations- aufivendungen, ohne vorherige Prüfung durch das Finanzamt bei der Besteuerung des Arbeitnehmers außer Betracht zu lassen, hat zu Unzuträglichkeiten geführt. Diese erwuchsen be- sonders daraus, daß Repräsentationsaufwendungen mit der allgemeinen Lebenshaltung derartig eng verbunden zu sein pflegen, daß sie schwer von ihr getrennt werden können. Daher sind nux noch bestimmte Werbungskosten, bei denen es ohne weiteres ersichtlich ist, daß sie mit der Lebenshaltung nicht in Verbindung stehen, ohne vorherige Prüfung des Finanzamts als steuerfrei behandelt, nämlich- Reisekosten und Fahrtauslagen.

Jn einer Anweisung wird klargestellt werden, daß Reisekosten ohne weiteres als abzugsfähig anzuerkennen sind, wenn sie die Reisckostenvergütung, die auf Grund des Gesetzes über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. De- zember 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1067) gewährt wird, nicht übersteigen. Wenn die Reisekosten diese Säße überschreiten, sind sie glaubhaft zu machen, z. B. durch Angabe des Reisewegs und der Reisedauer. Können sie nicht glaubhaft gemacht werden, sind sie in der Höhe, in der sie die Sâäßte überschreiten, steuerpflihtig. Zu den Reisekosten gehören auch die sogenannten Auslösungen, d. h. die in Tarif- verträgen festgelegten Entschädigungen, dié als Ersaß für Auf- wendungen bei auswärtigen Arbeiten gewährt werden.

Klargestellt ist in Absaß 2 Ziffer 1 im Anschluß an die Rechtsprechung, daß Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (du r ch - laufende Gelde x), und Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber erseßt werden, nicht zum Arbeitslohn gehören.

S 36 Absay 3 EStG 1925 (Verhältnis zwischen Ein- s und Ümsaßsteuer) ist als . selbstverständlich weg-

efallen.

: Nach § 36 Absay 4 EStG 1925 konnte der Reichsminister der Finanzen nähere Bestimmungen darüber A unter welchen Vorausseßungen ein Entgelt als Arbeitslohn anzu- sehen war. Es sollte hier für Zweifelsfälle im Verordnungs- wege festgestellt werden, ob ein Entgelt als Arbeitslohn anzu- sehen oder als umsaßsteuerpflichtig zu behandeln ist. Derartige Anweisungen sind bisher nicht ergangen, weil die Verhältnisse auch bei den Gruppen von Fällen, die an sich einheitlich zu liegen schienen, doch immer ret verschieden waren. Es sind deshalb immer nur Entsfcheidungen für den einzelnen Fall getroffen worden. Die Vorschrift war deshalb entbehrlich.

Zu § 20 (Kapitalvermögen) (bisher § 37).

Die Vorschrift gibt im wesentlichen den Fnhalt des § 37 EStG 1925 wieder. Die bisherigen Ziffern 3 und 4 des Absaytes 1, in denen Zinsen aus Anleihen und aus Kapital- forderungen jeder Art (insbesondere Zinsen aus Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten) aufgeführt waren, sind jeßt in Ziffer 4 unter der Bezeichnung: „Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art“ zusammengefaßt. Die bisherige Trennung war dadurch begründet, daß ursprünglich die in Ziffer 3 aufgeführ- ten Zinsen aus Anleihen, die in öffentlichen Schuldbüchern eingetragen oder über die Teilshuldverschreibungen ausgegeben sind, nah § 83 Absay 1 Ziffec 3 EStG 1925 -dem Steuer-

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abzug vom Kapitalertrag unterlagen. Nachdem durch die Vers ordnung über die Aufhebung des Steuerabzugs vom Kapital=- ertrag und der beschränkten Steuerpflicht bei festverzinslichen Wertpapieren vom 16. Oktober 1930 (Reichsgeseßbl. I S. 464) der Steuerabzug von den Zinsen dieser Anleihen aufgehoben worden ist und auch das neue Geseh den Steuerabzug von Men dieser gu de E aufgenommen hat, war eine Trennung nicht mehr erforderlich, die Zus vielmehr zweckmäßig. 9 S Absay 3, der die Zurechnung von Kapitalerträgen zu anderen Einkünftsarten behandelt, sicht gegenüber §8 37 Absag 3 EStG 1925 auch eine Zurechnung zu den Einkünften aus selb- ständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung vor, Die Ergänzung ist im Anschluß an die Rechtsprechung zur Klarstellung ¿tfolat.

Zu § 21 (Vermietung und Verpachtun (bisher § 88). P

_ Die Vorschrift zählt ershöpfend die Einkünfte aus Ver- mietung und Verpachtung auf. Hier sind jegt auch Einkünfte aus zeitlich begrenzter Ueberlassung von gewerblihen Erfahrungen aufgeführt. Diese eueinfügung war wegen des Zusammenhangs mit § 49 Ziffer 6 erforderlich, nachdem bereits die Einkünfte aus zeit- lich begrenzter Ueberlassung von gewerblichen Erfahrungen durch die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Siche- rung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schuße des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, Siebenter Teil, Kapitel IIT, Zweiter Abschnitt, § 2 Ziffer 2 (Reichsgeseßbl. I S. 699, 736) der beschränkten Steuerpfliht 3 Absayß 2

Ziffer 3 EStG 1925) unterworfen worden sind.

Der § 39 EStG 1925 (Hinzurechnung von Nebenleistungen zum Miet- oder Pachtzins und der Abseßung der abzugs= fähigen Lasten beim Vermieter oder Verpächter) ist als ent=- behrlih weggefallen. Die dort getroffene Regelung ergibt sich nach dem neuen Geseh bereits aus den Vorschriften über die Einnahmen 8) und über die Werbungskosten (8 9).

Zu § 22 (Arten der sonstigen Einkünste) (bisher 88 40 bis 42).

__ Der Begriff der „sonstigen Einkünfte“ ist neu ge- bildet. Er faßt die bisherigen Einkunftsarten „andere wiederkehrende Bezüge“ und „sonstige Leistungsgewinne“ in einer Einkunftsart zusammen. Sachlich ist an dem Begriff der „wiederkehrenden Bezüge“, die die erste Gruppe der sonstigen Einkünfte bilden, nichts geändert; nur bei der dritten Untergruppe „Zuschüsse und Vorteile“ ist der Hinweis auf die Steuerpflicht auch derjenigen Bezüge, auf die cin klagbarer Anspruch nicht besteht, als selbstverständlich weggeblieben. Der Begriff der „sonstigen Leistungs=- gewinne“ ist, der Einteilung des bisherigen § 41 folgend, in zwei Gruppen, „Einkünfte aus Spekulationsgeschäften“, die im § 23 des näheren behandelt sind, und „Einkünfte aus Leistungen“ aufgegliedert worden. Die Einkünfte aus Leistungen entsprechen sachlich den Einkünften aus anderer Tätigkeit im Sinn des § 41 Absay 1 Ziffer 2 EStG 1925. Die Grenze, von der an die Steuerpflicht beginnt, ist jedoch von 500 RM auf 300 RM herabgeseßt worden. Neu ist das Verbot, etwaige Verl u st e aus derartigen Leistungseinkünften mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten auszugleichen.

Zu § 23 (Spekulationsgeschäfte) 41 Absay 1 Ziffer 1, §8 42, 43).

Die Besteuerung der Spekulationsgewinne durch das EStG 1925 (§8 42, 43) hat sich bewährt. Die tech- nische Regelung ist daher übernommen worden. Materiell- rechtlich haben sih jedoh mehrere Aenderungen als notwendi erwiesen. Zunächst ist in Absaß 1 Ziffer 1 a klargestellt, daß auch Re ht e, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, hinsichtlich dexr Ver- äußerungsgeschäfte wie Grundstücke zu behandeln sind und daß daher auch die Gewinne aus derartigen Veräußerungs=- geschäften nur steuerpflichtig sind, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der Veräußerung der Rechte nicht mehr als zwei Fahre beträgt. Wesentlich umgestaltet sind die Vorschriften Über die Spekulationsgewinne bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren. Einmal ist hier der Zeit- raum, innerhalb dessen Erwerb und Veräußerung vollzogen sein müssen, von drei Monaten auf ein Fahr vec- lägext worden. Damit wird eine Reihe von Wertpapier- geschäften, die bisher als Wechsel in der Anlage des Ver- mögens frei blieben, steuerpflichtig, soweit aus ihnen Gewinne erzielt werden. Diese Verlängerung der Frist stellt sih als eine nicht unbeachtliche Verschärfung der Geseßgebung dar, die aber um deswillen vertretbar ist, weil derartige Spekulations- gewinne besonderer steuerlicher Schonung nicht bedürfen. Um den berechtigten Fnteressen hinsichtlich der Kurspflege von fest- verzinslichen Wertpapieren auch hier entgegenzukommen, find von der Besteuerung der Spekulationsgewinne bei Wert- papieren ausgenommen die Einkünfte aus der Ver- äußerung von Schuld- und Rentenverschreibun- gen, von Forderungen, die in ein inlän- dishes öffentlihes Schuldbu ch eingetragen sind, und von Vorzugsaktien derx Deutschen Reichs- bahn-Gesellscha ft. Zu den festverzinslichen Wertpapieren im Sinn dieser Geseßesvorschrift gehören nah der ausdrüd- lichen Bestimmung des Gesebes nicht die sogenannten Wan - delanleihen sowie diejenigen Anleihen, bei denen n eben dexr festen Verzinsungeine Zusatßverzinsun g, die sih nach der Höhe der Gewinnausshüttungen des Schuld- ners richtet, eingeräumt ist. Auch Schuld- und Rentenver- schreibungen von Schuldnern, die Wohnsiß, Geschäftsleitung oder Siy nicht im Junland haben, sind nicht begünstigt. Soweit festverzinsliche Wertpapiere im Auslanderworben sind, ist ihre Veräußerung innerhalb der Frist von einem Fahr nicht privilegiert. Hier wird vielmehr der Gewinn als Speku- lationsgewinn versteuert.

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Direktor Dr. Baron von Dazur in Verlin-Wilmersdorf für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanhsch in Berlin-Lichtenberg.

Druck der Preußislen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft,

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Sieben Beilagen (einshl, Vörsenbeilage und zwei HBZentralhandelsregisterbeilagen)

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Berlin, Dienstag, den 8. Fanuar

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Jm EStG. 1925 war die BesteuerungderSpeku- lations8gewinne in gewissem Umfang eingeshränkt, und zwar dadurch, daß Steuerfreiheit gewährt wurde, wenn eine gewisse Mindestgrenze (1000 RM) nicht überschritten wurde oder wenn der veräaußerte Gegenstand nicht zum vermögen- steuerpflichtigen Vermögen des Veräußerers gehörte oder wenn der Nachweis geführt wurde, daß die Gegenstände nicht zum Zweck gewinnbringender Wiederveräußerung erworben worden waren. Von diesen Befreiungen ist nur die Steuerfvei- heitderkleinenSpekulationsgewine (Gewinne im Betrag von weniger als 1000 RM) in das neue Ein- fommensteuergesey übernommen worden. Die beiden übrigen Befreiungen sind weggefallen, und zwar aus dem bereits er- wähnten Grund, daß eine besondere steuerliche Schonung der Spekulationsgewinne nicht erforderlih erscheint.

Zu § 24 (Gemeinsame Vorschriften) (bisher § 44).

Die Vorschrift stimmt sachlich mit der bisherigen Rege- lung im § 44 EStG 1925 überein. Es sind lediglich zur Klar- stellung des geseßlichen Tatbesiaudes einige Aenderungen re- daktioneller Art vorgenommen worden.

Zu § 25 (Veranlagung für das Kalenderjahr) (bisher 88 10, 25).

Bei der Neugestaltung des Gesebes ist die Frage eingehend geprüft worden, ob an dem bisherigen System der Veran- lagung für die Vergangenheit, verbunden mit Vorauszahßlun- gen, festgehalten werden fu oder ob zu dem System der Ver- anlagung für die Zukunft, das die frühere preußische Geseßz- gebung beherrschte, zurückgekehrt werden soll. Entscheidend für die Beibehaltung des Vorauszahlungs- \y s ems waren im wesentlichen folgende Gründe:

Die laufende Einkommensteuer wird entweder durch Ent- richtung von Vorauszahlungen oder durch Einbehaltung eines Steuerabzugs vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag er- hoben. Nach Schluß des Kalenderjahrs wird die Steuer ver- anlagt. Der veranlagten Steuer werden die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge und die geleisteten Vorauszahlungen gegenübergestellt. Der Steuerabzug knüpft, und das ist gerade sein Vorteil, unmittelbar an das laufende Einkommen an. Seine Verrechnung mit der Steuer, die für einen früheren Zeitraum veranlagt würde, würde zu systematishen und praktischen Schwierigkeiten führen. Beim Wechsel in derx Art des Einkommens würden sih die Schwierigkeiten steigern. Wenn z. B. ein Gewerbetretbender sein Unternehmen in cine Aktiengesellschaft umwandelt, deren Vorstandsmitglied er wird, so würde er bei einer Preisgabe des Vorauszahlungssystems in dem auf die Umwandlung folgenden Fahr doppelte Steuer zu zahlen haben, einmal die aus seinem gewerblichen Ein- fommen für das Rechnungsjahr veranlagte Einkommensteuer und gleichzeitig den Steuerabzug als Angestellter der Afktien- gesellschaft. Umgekehrt würde der Prokurist einer offenen Handelsgesellschaft, wenn er Mitinhaber wird, im nächsten Jahr gar nichts zahlen; denn einmal fällt der Steuerabzug vom Arbeitslohn weg, und zweitens liegt eine Veranlagung für ein Vorjahrseinkommen aus Gewerbebetrieb noh nicht vor.

Das preußische System würde bei Beginn und Erlöschen der Steuerpflicht zu Unbilligkeiten für den Steuerpflichtigen und zu Steuerausfällen für den Fiskus führen. Ju dem Jahxr, in dem die Steuerpflicht beginnt z. B. ein Ausländer be- gründet seinen Wohnsiß im JFunland —, fehlt es an einem vorangegangenen Ermittlungszeitraum. Nach dem preußischen System sollte in diesem Falle die Steuer nah dem mutmaß- lichen Einkommen des betreffenden Fahrs veranlagt und er- hoben werden. Am Schluß des Jahrs wird aber das tatsäch- liche Einkommen veranlagt. Das bedeutet, daß das Ein- fommen eines bestimmten Jahrs zweimal herangezogen würde. Umygekehrt verhält es sich beim Erlöschen der Steuerpflicht, ins- besondere also, wenn der Steuerpflichtige stirbt oder aus- wandert. Erlischt die Steuerpflicht z. B. am 30. Juni 1934, so muß der Vierteljahrsbetrag für die Zeit vom 1. April bis 30. Funi 1934 (also für das erste Vierteljahr des Rehnungs- ahrs 1934) auf Grund der Veranlagung nah dem Einkommen des Jahrs 1933 noch erhoben werden. Die Beträge für die drei weiteren Vierteljahre des Rechnungsjahrs 1934 fallen fort. Das hat zur Folge, daß der Steuerpflichtige das Ein- lommen des ahres 1933 nur zu einem Viertel und das Ein- ¿ommen în der Zeit vom 1. Fanuar bis 30. Juni 1934 über- haupt nicht versteuert. Bedenkt man, daß Erwerbsgesell- schaften, die in einem Jahr einen großen Gewinn erzielt haben, mit Rücksicht auf diese Regelung aufgelöst werden könnten, fo geigt sich, daß erhebliche Steuerausfälle durch die System- änderung entstehen könnten.

O nach dem Einkommen des Vorjahrs und die Steuererh

allgemein für den Fiskus ungünstig, Die Annahme, daß, auf die Dauer gesehen, beide Systeme auf dasselbe herauskommen müßten, würde fehlgehen. Ebenso unrichtig wäre dae An- nahme, daß die Erhebung im folgenden Rechnungsjahr nur dazu führen würde, daß der Fiskus die Steuer ein Jahr später erhielte, was in Zeiten steigender Einkommen ein Nachteil, in Zeiten fallender Einkommen dagegen ein Vorteil wäre. Es ijt zwar richtig, daß bei steigendem Einkommen der Fiskus die Steuer erst ein Jahr später erhält, Nicht richtig dagegen ist, insbesondere bei höherem Einkommen, daß der Fiskus bei zurückgehendem Einkommen noch die höheren Steuern für das Vorjahr erhält, Ein Volksgenosse (verheiratet, 1 minderjähri- ges Kind), der z. B. im Jahr 1935 80 000 RM Einkommen gehabt hat und dessen Einkommen im Fahr 1936 auf 10 000 teihsmarf zurüdgeht, kann hiervon nicht die aus 80 000 RM Einkommen des zzahrs 1935 geschuldete Steuer von 25 080 Reichsmark bezahlen. Ein Entgegenkommen ließe sich nicht vermeiden. Ueber derartige Anträge köunte nun nicht sofort entschieden werden. Es müßte vielmehr zunächst gestundet werden. Die endgültige Entscheidung müßte im Verwaltungs- iveg ergehen, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen überseben lassen, d. h. also erst etwa nah einem Jahr. Praktisch wäre die Arbeit für die Finanzämter also cine ähnliche ivie bisber. Der Unterschied wäre aber der, daß bisher zunächst über die Stundung von Vorauszahlungen eut- schieden wird und die endgültige Entscheidung mit der Verant- Tagung vou selbst folgt. Bei dem preußischen Syst.m würde

ebung für das folgende Rechnungsjahr ist-

über die Stundung endgültiger Steuern entschieden, und über den Erlaßantrag müßte neben der Veranlagung nochmal be- souders im Vertwaltungswege entschieden werden. Zu den fis- talishen Nachteilen würde also noch das verwaltungsmäßige Bedenken hinzukommen, daß Anträge, die sich heute bei der Veranlagung von selbst erledigen, künftig im Billigkeitswege besonders entschieden werden müssen.

Aus allen diesen Gründen hat man an dem System derVeranlagungfürdie Vergangenheit, ver- bunden mit Vorauszahlungen, festgehalten. Das im § 25 des neuen Einkommensteuergeseßes vorgesehene Veranlagungssystem is wegen des Ueberganas zur Be- steuerung nah dem Kalenderjahr einfacher als das bisherige System (zu vgl. den leßten Absaß der Begründung zu § 2). Es hat auch den Vorteil, daß die AbrehnungderVorau s- zahlungen vereinfacht wird. Während früher die Vorauszahlungen teils nah dein Kalenderjahr, teils nah den vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren abzurechnen ivaren, ist jeßt ausschließlih das Kalenderjahr maßgebend. Die in einem Kalenderjahr entrichteten Vorauszahlungen werden auch dann der Abrechnung zugrunde gelegt, wenn das Wirt- schaftsjahr des Steuerpflichtigen vom Kalenderjahx abweicht.

Zu 88 26, 27 und 28 (Haushalisbesteuerung, Besteuerung bei fortgesezter Gütergemeinschaft) (bisher §8 22, 23, 24).

Das neue Einfkommensteuergesey hält an der Haus-=- haltsbesteuerung, d. h. der Zusammenveranlagung des Haushaltsvorstands mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, fest. Gegenüber dem bisherigen Rechtszustand sind mehrere zum Teil recht beachtliche Aenderungen eingetreten. Die Haus- baltsbesteuerung der Ehegatten ist materiell dadurch ausge- dehnt, daß jet sämtliche Einkünfte der Ehefrau mitdenen des Ehegatten zusammengerechnet werden, Die bisherige Regelung, wonach Einkünfte, die die Ehefrau aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit in einem dem Ehemann fremden Betrieb bezogen hatte, von der Zusammenrechnung ausgenommen waren, begünstigte Doppel- verdiener. Neu geregelt ist auch die Frage, von wann ab die Zusammenveranlagun)g einseßen soll. Während nach altem Recht die Zusammenveranlagung erstmals für das auf den Eintritt der Vorausseßungen folgende Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahx einseßte, erfolgt jeßt die Zusammenver- anlagung bereits für das Kalenderjahr, in dem die Vorausseßungen (unbeschränkte Steuerpflicht, kein dauerndes Getrennutleben) mindestens vier Monate be- standen haben. Fn ähnlicher Weise wie die Zusammenver- anlagung der Ehegatten is die Zusammenveran- lagungdes Haushaltsvorstandsmitden Kin- dern gerögelt, Jedoi std hier die Einkünfte, die Kinder'aus nichtselbständiger Arbeit in einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb beziehen, von der Zu- sammenveranlagung ausgeschieden. Hervorgehoben sei, daß in die Haushaltsbesteuerung Kinder auch dann einbezogen werden, wenn sie zwischen 21 und 25 Fahre alt sind und auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Beruf ausgebildet wer- den, sofern dem Steuerpflichtigen für diese Kinder auf Antrag Kinderermäßigung gewährt wird,

Vorschriften über die Haftun g sind als entvehrlicy weg- gelassen worden, da nah § 7 Absat 2 des Steueranpassungs- geseßes Personen, die zusammen zu veranlagen sind, Gesamt- [huldner sind.

Zu § 29 (Durchschnittsäße) (bisher § 46).

Nach dem EStG. 1925 war grundsäpßlich bei jedem Steuer- pflichtigen das tatsählich erzielte Einkommen zu versteuern. Da aber die Eriittlung des tatsächlich erzielten Einkommens bei gewissen Gruppen von Steuerpflichtigen auf Schwierig- keiten zu stoßen pflegt, haite das EStG. 1925 zugelassen, daß als Hilfsmittel für die Besteuerung Durchschnittssäße für das Einkommen oder seine Ermittlungsgrundlagen festgeseßt wer- den konnten. Diese Duxrchschnittssäße waren aber im wahrsten Sinn des Wortes nur ein Hilfsmittel; denn dem Steuer- pflichtigen war es ohne große Mühe möglich, die Anwendung auf seinen Fall zu verhindern 46 Say 2 EStG. 1925). Von dem Erlaß von Durchschnitts\säßen ist daher auch uux sehr spar= sam Gebrauch gemacht worden, und seit Einführung der land- wirtschaftlichen Einheitssteuer haben sie für das Einkommen=- steuerreht keine Rolle mehr gespielt. Die Richtsäte, die lediglich Anhaltspunkte für eine Schäßung in Ermangelung anderer geeigneter Schäßungsgrundlagen gaben und die nicht rechtsverbindlich waren, haben zwar gute Dienste bei der Fest- stellung des Einkommens von nichtbuhführenden Gewerbe- treibenden und von Hausbesißern leisten können. Unzuträglich- keiten ergaben sih jedoch u. a. in gewissem Umfang aus der noch nicht abgeschlossenen Erziehung der Steuerpflichtigen zur Buchführung, Die Steuerpflichtigen belegten häufig ihre Steuererklärungen mit äußerlih ordnungsmäßigen, aber sahlich unrichtigen Aufzeihnungen. Der Nachweis der Unrichtigkeit dieser Aufzeihnungen war meist ohne müh- same und zeitraubende Feststellungen nicht möglich. Die Zustände, die sich auf diesem Gebiet entwickelt hatten, waren außerordentlich unerfreulich.

Ohne Zweifel ist in der EinstellungderSteuer- pflichtigen zu den steuerlihen Anforde- rungen des Staates in derx lebten Zeit ein begrüßenswerter Wandel eingetreten, und dieSteuermoral ist wesentlich besser als in den vorhergehenden Fahren. Troßdem erschien es erforderlich, gegen die Versuche einzelner, die Steuerpflicht zu umgehen und sich auf Kosten der Allgemeinheit zu bereichern, die Ge- samtheit zu {hüßen. Dies is dadurch geschehen, daß dort, wo es exrfordrlih ist, dem Reich die Möglichkeit gegeben wird, Steuerpflichtige nach vrechtsverbindlihen Durchschnittsäßen zur Einkommensteuer heranzuziehen, Der erforderliche freie Spielraum ist dadurch gegeben, daß einmal die Auf- stellung von Durchschnittsäßen nicht zwin- gend vorgeschrieben ist, und daß zum anderen etwaige Durchschnittsäße der Gewinnermittlung nux in bestimm- tenGruppen von Fällen zugrunde geleat werden dürfen, nämlich bei kleineren Gewerbetreibenden und kleineren Landwirten, deren Umsay eine bestimmte

Söhe nicht überschreitet und“ bei denen ord 8mäßi

Bücher nicht geführt werden oder die Bücher dli E richtigkeit vermuten lassen. Für die Zugrundelegung der Zurchschnittsäße bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genügt die eine Vorausseßung, daß die Werbungskfosten nicht ordnungsmäßig aufgezeihnet werden en die Aufzeihnungeun sachliche Unrichtigkeit vermuten

Die bedeutsamste Neuerung in den eben dargeste E el z C ( ge tellten Vorschriften ist die Bestimmung, daß die Dur Ei säße bereits dann anzuwenden sind, wenn sa liche Unrichtigkeit der Bücher oder Aufzeich« nungen vermutet wird. Damit ist den Steuerbehörden ein scharfes Mittel in die Hand gegeben. An die Stelle dex individuellen Ermittlung der Einkünfte tritt dann in der: artigen Fällen die Festseßung nach Durchschnittsäbßen. t Jltereise der Rechtssicherheit und im E E E ist die Fest« eBungundAnwendung der Durbschnittsäbe in ver shiedener Hinsicht be \chränkt, S

_ Durchschnittsäße können für die Ermittlung des Ge« vinns aus den ersten drei Einkunftsarcten unk für die Ermittlung des UVeberschusses der Einnahmen übe1 die Werbungskosten beiBerutièeting uud Verpach« tung aufgestellt werden. Die Vorschrift schreibt nicht aus: drüdlih vor, ver zur Ausstellung der Durchschnittsäze be« rechtigt ist. Es ist nach Lage der Dinge davon auszugehen, daß die Berechtigung zunächst dem Reichsminister der Fa nanzen zusteht, dieser sie aber den nachgeordneten Behörden der Reichsfinanzverwaltung (insbesondere den Landesfinanza amtern) übertragen fann. Eine Aufstellun von Durchschnittsätßen für alle Arten landwirtschaft« licher, gewerblicher oder freiberuflicher Betätigung kommt selbstverständlich nichtin Frage, sondern nur dann, L C Ss Fu Dle Atl g bes

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2 Durchschnittsäße werden so zu bemessen sein,

rten möglichst vermieden werden und die

tntsije des Einzelfalls, soweit dies "urchschnittsäßen überhaupt verträgs i E mol Verei Gat werden fönnen. Es werden daher Rahmensäßte aufgestellt iverden, innerhalb deren die Einkünfte im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände geschäßt werden. Wenn auch nah 5 29 Absaz 4 der Steuerpflichtige im Veranulagungs- und Rechtsmittelverfahren nichts Gegen Die Sv he der Durchschnittsäße einwenden kann, fo is er doch andererseits durch die Aufstellung von Rahmensäßen im erforderlichen Umfang gegen eine allzu shematische Anwendung der Durchs schnittsäße geschüßt. Jm Rahmen der Durchschnittsäße hat er die Möglichkeit, gegebenenfalls im Rechtsmittelweg einen Mißbrauch des Ermessens bei der Anwendung des Durchschnittsaßes geltend zu machen.

Besonderes gilt für die Ermittlung des Nubungs- werts der Wohnung im eigenen Haus, Hier bestimmt § 29 Absatz 3, daß dieser Nußungstwwert in einem Oundertsaß des zuleßt festgestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen werden kann. Diese Bemessung kann nur in ¿Form der Festseßung eines Durchschnittsaves erfolgen. Die Anwe ndun g eines solchen Durchschnittsaßes ist aber nichtan die Voraussehungeudes§ 29 Absab2 Ziffer 2 (Mangel ordnungsmäßiger Aufs- zeihnungen der Werbungskosten odex Vermutun g [ahlicher Unrichttgkletit der Aufzeichnungen) gebunden. Durch die Bemessung des Nußungswerts der Wohnung im eigenen Haus in einem Hundertsaß des Eins heit8werts des Grundstüs sollen insbesondere die Schwierig keiten behoben werden, die sich bei einer Besteuerung des Ueberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten daraus ergeben würden, daß die Einnahmen (hier der Bruttomiets ivert der Wohnung) erst durch umständliche Schäßungen ers- mittelt werden müßte. Es ist deshalb auch nicht beabsichtigt, derartige Durchschnittsäße für Fälle aufzustellen, in denen sich der Bruttomietwert im eigenen Haus leicht feststellen läßt. Wenn z. B. ein Steuerpflichtiger ein Mietwohngrund- stück besißt und in diesem seine eigene Wohnung hat, so läßt sih der Bruttomietwert dieser Wohnung ohne Schwierigs leiten aus dem Vergleich mit den Mieteinnahmen aus den anderen Wohnungen desselben Hauses ermitteln Für die Ermittlung der gesamten Einkünfte aus diesem Mietwohn- grundstück is gegebenenfä!ls § 29 Absaz 2 Ziffer 2 anzuwen- den. Die Aufstellung eines Durchschnittsaßes für den Nußungswert der Wohnung im eigenen Haus nah § 29 Absatz 3 wird daher im allgemeinen nur für Häuser in Frage kommen, die vom Steuers- pflihtigen in vollem Umfang selbst bewohnt werden. Absatz 4 gilt, wie zur Vermeidung von Ziveifeln hervorgehoben sei, auch für die Durchschnittssäße über den Nußungswert der Wohnung im eigenen Haus.

Zu § 30 (Besteuerung bei Ausland3beziehungen) (bisher 88 33, 34).

8 30 soll die Schwierigkeiten beheben, die sich bei der Besteuerung von Betrieben ergeben haben, die besondere wirtschaftliche Beziehungen zum Ausland unterhalten. Die bisherige Regelung der SS 83, 34 hat sich als unzulänglich erwiesen. § 83, dessen Anwendung zum Teil Vorgänge zux Vorausseßung hatte, die sih überwiegend im Ausland abspielten, versagte in dex Regel in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige zur Mits wvirtung bei Aufflärung der Tatbestände niht bereit war. Hinzu ïam, daß die Durchführung sowohl des § 833 als auch des § 34 dadurch erheblich ershwert war, daß ein Gewinn ermittelt werden mußte, der ohne die besonderen Beziehun- gen zum Ausland erzielt worden wäre. Hierzu bedurfte es der Heranziehung von Vergleichsbetrieben, die in der Regel nicht vorhanden oder nur s{hwer zu ermitteln waren. Die Neuregelung hat die Vorausseßungen und die Durchführung weitgehend vereinfaht. Es oenügt zur Anwendung der Vorscrift des § 30, daß bes- sondere unmittelbare oder mittelbare wirtschaft-

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