1935 / 6 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Jan 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 8, Januar 1935. S. 2

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lihe Beziehungen des Betriebs zu einer 1m JFnland E oder nux heschrantt steuer- pflihtigen Person bestehen und daß diese Bezie- hungen eine Gewinnminderung ermöglichen. Besondere Beziehungen sind solche, die von den üblichen sich aus dem Wirtschaftsverkehr ergebenden Bezie- hungen, wie sie zwishen Fn- und Ausland, z. B. bei Ein- und Ausfuhr, zu bestehen pflegen, abweichen und eine Ver» lagerung des Gewinns ins Ausland ermöglichen.

Die Vorschrift, deren Anwendung in das Ermessen des Landesfinanzauttes gestellt ist, gibt diesem eine wetit- gehende Befugnis. Das Ermessen ist so auszuüben (zu vgl. § 2 des Steueranpassungsgeseßes), daß das Reich an Cintommen steter das erhalt, Was hm gebührt nicht mehr, aber auch nicht weniger —. Hier- aus und aus der Fassung der Vorschrift als Kan n vorschrift ist weiter ‘zu folgern, daß sie niht etwa in jedem Fall, in dem die Beziehungen so gestaltet sind, daß die Möglichkeit einer Gewinnminderung besteht, angewendet werden soll, sondern nur in den Fällen, in denen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Gewinn tatsächlich gemindert worden ist. Es sei ausdrücklih darauf hingewiesen, daß besondere Beziehungen zum Ausland zu einer Besteue- rungnach§ 30 nicht führen sollen, wenn die tat ch- lihewirtshaftlihe Lage derartige gewinn- mindernde Bindungen verlangt (bisher gehört 3. B. die Gewinnminderung infolge sogenannter Ka mpfff- preise bei der Ausfuhr). Einwandfreie Beziehungen sollen durch den § 30 nicht getroffen werden. Daß cine Anwendung des 8 30 nur möglich ist, wenn die Vorausseßungen der per- sönlichen Steuerpflicht gegeben sind, soll nur der Vollständig- keit halber erwähnt werden.

Die Vorschriften der §8 33, 34 EStG. 1925 bezogen sich nur auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb. § 30 hat den Tat- bestand auch auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus selbständiger Arbeit ausgedehnt, Die Vorschrift er=- streckt sih also auf alle Einkunftsarten, bei denen die Ein- künfte Gewinne sind. Die Erweiterung ist auf systematische Erwägungen zurückzuführen.

Zu § 31 (Pauschalbesteuerung) (bisher § 47, § 70 Absayt 6).

8 31 Ziffer 1 ermöglicht eine bevorzugte einkommen- \steuerlihe Behandlung der Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbeschränkt steuerpflichtig werden. Jhre Begründung findet die Vorschrift vor allem in dem Wunsch, Auslandsdeutschen, die in die Heimat zurückkehren möchten, und Ausländern, die sih_ in Deutschland nieder- lassen möchten, den Zuzug durch bevorzugte Behandlung möglichst zu erleihtern. Gegenüber dem früheren Rechtszu- stand is eine Erweiterung dadurch erreicht, daß Pausch- beträge jeßt bis zur Dauer von zehn Fahren seit Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht festgeseßt werden können.

8 31 Ziffer 2 behandelt die Besteuerung der Aus- landsbeamten. Bereits in § 70 Absay 6 EStG. 1925 war dem Reichsminister der Finanzen die Ermächtigung ge- geben worden, Pauschbeträge für die Lohnsteuer der Aus- landsbeamten festzuseßen. Von dieser Ermächtigung ist durch die Verordnung vom 29. November 1926 (Reichssteuerbl. S. 343) dahin Gebrauch gemacht worden, daß von den Dienstbezügen der unbeschränkt steuerpflichtigen Beamten des diplomatischen Dienstes, die im Ausland ihren dienstlichen Wohnsiß haben, 4 v. H. der gesamten Bezüge als Lohnsteuer einzubehalten waren. Der Grund für diese Regelung war, daß eine Trennung der Bezüge der Auslandsbeamten nach Arbeitslohn und Dienstaufwandsentschädigung im Einzelfall sehr schwierig war. Bei der- jeßigen Regelung zerfallen die Bezüge dieser Auslandsbeamten in Grundgehalt, Auslands- zulage und gegebenenfalls Aufwandsentschädigungen. Bei der Auslandszulage is es zweifelhaft, ob und inwieweit sie als Aufwandsentschädigung zu betrachten ist. Aehnlich liegen die Verhältnisse bei der Frauenzulage und bei den Kinder- zuschlägen. Es erscheint daher angebracht, die Möglichkeit zux Pauschalierung oder zu einer besonderen Behandlung der Auslandsbeamten bei der Heranziehung zur Einkommen- steuer auch weiterhin aufrechtzuerhalten und sie nicht nur auf den Steuerabzug vom Arbeitslohn, sondern auch auf das Veranlagungsverfahren zu erstrecken.

: Zu § 32 (Einkommensteuertabelle)

(bisher § 23 Absay 2, 88 50, 52, 54, 55, 35 a EStG. 1925; SS 2, 3, 8 des Geseßes über die Einkommensbesteuerung füv 1933 vom 21. Dezember 1933, Reichsgesehßbl, 1934 1 S. 1.

Grundlegend sind im Verhältnis zum EStG. 1925 die Tarifvorschriften geändert worden. Die bisherige Tarifgestaltung hatte durch das Zusammentreffen verschiedener Steuern nach verschiedenen Maßstäben und mit verschiedenen Tarifen zu einer außerordentlich ungleichmäßigen Verteilung der Lasten geführt. Der neue Einkommensteuertarif unter- scheidet sih von dem bisherigen Einkommensteuertarif sowohl formell als auch materiell.

Das EStG. 1925 enthielt in seinem § 55 einen An - ]stoßtarif und in den §8 50 bis 54 eine Reihe von Vor- schriften über steuerfreien Einkommensteil, Familienermäßigungen, Pauschsäzße für Sonderleistungen u. dgl., die bei der Steuerberech- nung berücsichtigt wecden mußten. Bei dieser Tarifgestaltung war in jedem Steuerfall eine Einzelberech- nung der Steuer an Hand des Anstoßtarifs und der Vorschriften über steuerfreien Einkommensteil, Familien- ermäßigungen, Pauschbeträge für Sonderleistungen und Abrundung vorzunehmen. Nach verschiedenen Versuchen, die umständlichen und zeitraubenden Berechnungen durch die Ausstellung von Hilfstabellen, die Einführung von Einkommenstufen u. dgl. für die Veranlagungsbeamten zu vereinfachen, entshloß man sich bei derx Vereinigung der sogenannten Nebensteuern (Zuschläge, Krisensteuer der Ver- anlagten) mit der Einkommensteuer, bei der Tarifgestaltung von dem System des EStG. 1925 völlig abzugehen (zu vgl. Notverordnung vom 18. März 1933, Reichsgeseßbl, 1 S. 109, 113, und Geseh über die Einkommensbesteuerung für 1933 vom 21. Dezember 1933, Reichsgeseßbl. 1934 I S. 1). Der An- stoßtarif und die meisten sonst auf den Tarif bezüglichen Vor- schriften wurden für die Veranlagung der Fahre 1932 und 1933 durch Einkommensteuerta bellen erseßt, die Teile des Geseßtes bildeten. Diese Tabellen gaben unter Ver- wendung der durch die Notverordnung vom 1. Dezember 1930 eingeführten Einkommenstufen für jeden Fall, nah dem Mittelbetrag der Einkommenstufe berehnet, die Einkommen-

und zwar gegliedert nah dem Familienstand. Das neue Einkommensteuergesey hat dieses System übernommen und weiter ausgebaut. Es enthält eine Einkommensteuertabelle und eine Lohn- steuertabelle, die beide Teile des Geseßes sind. Die Einkommensteuertabelle gilt für die Steuer- pflichtigen, die nah den Vorschriften des Geseßes zur Ein- fommensteuer zu veranlagen sind. Der zugrunde liegende Anstoßtarif, die Vorschriften über den steuerfreien Einkommensteil und über die Höhe der Kinderermäßtgung lassen sich aus dem neuen Einkommensteuergeseß unmittelbar niht mehr entnehmen, sie sind vielmehr in die Tabelle ein- gearbeitet. Der Steuerbetrag für jeden einzelnen Steuerfall ist aus der Tabelle nah dem Familienstand des Steuerpflichtigen a bzulesen. Wegen der Lohn- steuertabelle wird auf die Begründung gzu § 39 hin- gewiesen. Die Vorschrift des § 50 EStG. 1925, wonach eine Einkommensteuer nicht festgeseßt wurde, wenn die Einnahmen weniger als 1300 RM im Jahr betrugen, ist als entbehrlich weggefallen, weil jeßt aus den Tabellen hervorgeht, von welchem niedrigsten Einkommen ab der Sieuerpflichtige zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) heranzuziehen ist. Hinsichtlich der Anwendung der Einkommensteuertabelle enthält § 32 in seinem Absay 2 Bestimmungen über Ledige und über Kinderermäßigung.

Wichtigex als diese formellen Aenderungen sind die materiellen Aenderungen des Einkommen- steuertarifs. Die Säße der Einkommensteuertabelle des neuen Einkommensteuergeseßes lassen sih mit den Säßen der bisherigen Einkommensteuertabelle des Geseßes über die Ein- fommensbesteuerung für 1933 vom 21. Dezember 1933 nicht ohne weiteres vergleichen. Die Gestaltung der Einkommen- steuertabelle is nah folgenden Richtlinien exfolgt:

1. Jn der neuen Einkommensteuer sind zusammen - efaßt: die Einkommensteuer, der Zuschlag für die Ginfommen von mehr als 8000 RM, die Krisensteuer der Veranlagten, die Ghestandshilfe und die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe. Durch die Einbeziehung der Ab- gabe zur Arbeitslosenhilfe ist ein Ausgleich der bisher verschiedenen Belastung der Veranlagten und der Lohnsteuerpflichtigen erreiht worden. Das hat aber zur Folge gehabt, daß im allgemeinen die Belastung sich zugunsten der Lohn- -und Gehaltsempfängexr und zu- ungunsten der Veranlagten verschoben hat.

. Die Kinderermäßigung ist wesentlich erhoht worden. Familien mit einem Kind sind bei Einkommen bis etwa 6000 RM, solche mit zwei Kin- dern bei Einkommen bis etwa 28 000 RM und solche mit drei und mehr Kindern bei Einkommen bis etwa 100 000 RM entlastet worden.

. Die Einzelbelastungen des Tarifs mußten aus staatspolitishen Notwendigkeiten so gestaltet wer- den, daß das zu erwartende Steuerauffommen nicht geringer ist als der Betrag, der sich ohne Neugestaltung des Tarifs ergeben hätte. Da Lohnempfänger bis zu 80 RM im Monat alle freigestellt worden sind, da weiter Lohn- und Gehalts8empfänger zwischen 80 und 125 RM Arbeitslohn entlastet worden sind und da ferner die Steuer der Kinderreichen nicht unbeträchtlich ermäßigt worden ist, mußte der dadurch entstehende Ausfall durch eine entsprehende Mehrbelastung de Ledigen und der kinderlos Verheirateten und von bestimmten Einkommenshöhen ab auch der Ver- heirateten mit einem Kind und zwei Kindern aus- geglichen werden. j

Die Notwendigkeit, an das Bestehende anzuknüpfen und gleichzeitig das bisherige Aufkommen zu erhalten, hat zuv Folge, daß bei der Einkommensteuertabelle gewisse Uneben- heiten hingenommen werden müssen. Diese Unebenheiten ließen sich aber niht vermeiden, wenn man nicht recht erheb- liche Belastungsverschiebungen, insbesondere Erhöhungen, hätte in Kauf nehmen wollen.

Jun einzelnen ist zu den neuen Tarifbestimmungen noch folgendes zu bemerken:

Steuerfreier Einkommensteil: Bisher be- stand ein steuersretier Einkommensteil von 720 RM jährlich, der den Lohnempfängern chne Nücfsiht auf die Höhe ihres Einkommens und den übrigen Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis zu 10 000 RM jahrlih gewährt wurde. Bei der Neugestaltung des Tarifs ist dex Kreis der Steuerpflich- tigen, denen ein steuerfreier Einkommensteil gewährt wird, enger gezogen worden, und innerhalb dieses eng gezogenen Kreises ist der steuerfreie Einkommensteil nah der Steu e r- kraft des einzelnen verschieden bemessen worden. Bei Verheirateten ohne Kinder und mit Einkommen bis zu 3000 RM ist ex etwa so geblieben wie bisher, bei Verheira- teten mit Kindern und Einkommen bis zu 6000 RM ist er von 720 RM auf 840 NM erhöht worden. Bei Ledigen ist der steuerfreie Einkommensteil geringer als bisher, und bereits von einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen ab ist ihnen ein steuerfreier Einkommensteil niht mehr zu- gesprochen.

Pauschbeträge für Sonderausgaben: Vgl. hierzu die Begründung zu § 10.

Steuersäßte: Der bisherige Tarif begann mit 10 % und reichte bis 40 %. Hierzu kamen bei den Lohnsteuerpflich- tigen die Belastung mit der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe und bei den Veranlagten die Belastung mit der Krisensteuex der Veranlagten und dem Zu¡chlag zur Einkommensteuer für die Einkommen von mehr als 8000 RM. Durch die Belastung mit diesen Nebensteuern erhöhte sich der Mindestsaß bei Lohn- steuerpflichtigen auf 114 % und bei veranlagten Einkommen- steuerpflichtigen, die nicht zugleich lohnsteuerpflichtig waren, auf 104 % und der Höchstsaß auf etwa 46 %. Der neue Tarif beginnt mit 8% und reicht his 40%. Es war E beabsichtigt, den Höchstsay auf 35% fest- zuseßen. Eine solche Beschränkung auf 35% hätte jedoch, weil eine Auffommensminderung nicht ertröglich ist, nux auf Kosten der kleinen und mittleren Steuerpflichtigen erfolgen können.

Kinderermäßigung: Bisher durften bei ver- anlagten Steuerpflichtigen für jedes zum Haushalt zählende minderjährige Kind je 8% des über 720 RM hinausgehenden Einkommens vom Einkommen abgezogen werden, höchstens jedoch 600 RM für jedes Kind, insgesamt ¿nicht mehr als 8000 RM. Bei den Lohnsteuerpflichtigen wurden etwas höhere Ermäßigungen gewährt, und zwar für jedes Kind 10 % des Einkommens, jedoch höchstens 800 RM für jedes Kind.

‘steuer an,

Ein Vergleich der Hunderitisätze, in deren

Höhe dem neuen Geseß gemäß Kinderermäßigung gewährt wird, mit den bisherigen Hundertsäßen ergibt das folgende Bild in vom Hundert des Einkommens; Bisher:

Veranlagte Einkom- mensteuer für ein Kind 10 8 15

für zwei Kinder W608 für drei Kinder è 830 24 55

Neu:

Lohnsteuer

für vier Kinder 40 32 75 für Pai Kinder 50 40 95 für jehs Kinder « 60 48 100

Wie bisher, so sind auch im neuen Tarif Höchstgrenzen und Mindestgrenzen vorgesehen, innerhalb deren die bezeichs neten Hundertsäße für Kinderermäßigung gelten. Ein Vers gleih der Höch stgrenzen ergibt bei den veranlagten Nichtlohnempfängern das folgende Bild:

Bisher:

600 RM 1200 180 ,„ 2400

Néu: 1 000 RM 2200* 480 ,„ 6200 7600

fir ein Kind ür zwei Kinder . für drei Kinder . Hir vier Kinder . ür fünf Kinder , 3000 „y für sechs Kinder . 3600 9000 für jedes weitere

Kind mehx . »„ 600 1400

Ein Vergleich der Mindestgrenzen ergibt das fol- gende Bild: Bisher: Neu:

für ein Kind . 100 RM 240 RM für gwei Kinder . 280 540 sür drei Kinder 640 1080 „„ für vier Kinder . 1180 1800 für a, Kinder . 1900 3000 für sechs Kinder . 2620 100 % des Ein- fommens,

höchstens

- 9 000 RM für jedes folgende Kind mehx 720 1400 „„

Auch der Kreis der Personen, für die Kinder- ermäßigung gewährt wird, ist in gewissem Umfang erweitert worden. 7Fm EStG. 1925 wurde für Kinder im Alter von mehr als 18 Fahren, die Einkünfte aus selb- ständiger oder nichtselbständiger Arbeit bezogen, Ermäßigung nicht gewährt. Das neue Geseh läßt demgegenüber die Kinderermäßigaung für minderjährige Kinder ohne Einschränkung zu, Die Kinder- ermäßigungen sind fernex dadurch erweitert, daß sie unter bestimmten Vorausseßungen auf Antrag auch für volls- jährige Kinder bis zum 25. Lebensjahx gewährt werden. Diese Ausdehnung ist aus bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten gerechtfertigt, denn sie soll dem Steuerpflich- tigen die Ausbildung der Kinder zu einem Beruf auch steuer- lich erleichtern. :

Der Begriff der Kinder ist in § 32 Absay 2 Ziffer 2 leßter Say EStG. 1934 bestimmt. Die Bestimmung lehnt sich an die bisherige Begriffsbestimmung der Kinder im 8 23 Absay 2 EStG. 1925 an. Sie unterscheidet sich von dieser nur dadurch, daß die Shwiegerkindex nicht mehr einbezogen sind.

Behandlung der Ledigen: Auf Grund des Gesebes zur Förderung der Eheschließungen vom 1. Funi 1933 wurde bisher eine besondere Ehestandshilfe erhoben. Diese wurde bei den Lohnsteuerpflichtigen nach dem rohen Arbeits= lohn, bei den anderen Steuerpflichtigen nah der Summe der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten ohne Berü- sichtigung der Sonderleistungen, des Verlustvortrags und des steuerfreien Einkommensteils bemessen. Nach dem neuen Einkommensteuergesey wird die bisherige Ehestands- hilfe durch eineSteuer abgelöst, die um rund 60 vom Hunderthöher liegt als die Steuer der kinder- los Verheirateten, mit der Maßgabe, daß die Gesamtbelastung des Ledigen 50 vom Hundert des Einkommens nicht über- steigen darf. /

Bei der Begriffsbestimmung der Ledigen sowie derjenigen Personen, die, obwohl nicht verheiratet, nicht als ledig gelten, sind die Vorschriften des § 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1933 verwendet worden. Dex Begriff des Ledigen ist der gleiche geblieben wie bisher, aber der Kreis derjenigen Personen, die, obwohl unverheiratet, nicht als ledig gelten, ist in einigen Gruppen von Fällen anders geregelt als bisher. Dabei sind einige Befretungen, die bisher das Geseß über Ehestandshilfe enthielt, in das neue EStG. nicht übernommen worden. Fm Gegensaß zur bisherigen Rege- lung werden der Besteuerung als Ledige jeßt O folgende Personengruppen unterworfen:

1. Personen. die das 55. Lebensjahr voll- endethaben.

2. Personen, die bisher befreit waren, wet1 sie 6 1hres Einkommens zum Unterhalt ihrer ges- schiedenen Ehefrau oder eines bedürf- tigenElternteilsaufgewendet haben, und denen aus diesem Grund die Einkommensteuer nach 8 56 EStG. 1925 ermäßigt wurde. Auch die Sonder- behandlung dieser Personengruppe wax bisher nur deshalb erforderlich, weil neben der Einkommensteuer die Ehestandshilfe als besondere Steuer erhoben wurde. Jm neuen Geseß können nah § 33 alle besonderen Belastungen allgemein durch Ermäßigung der Steuer berüdfsihtigt werden, so daß eine besondere Begünsti- gungsvorschrift überflüssig und unsystematish gewesen wäre.

Neu ist auch die s\teuerliche CeQuaug „r Volls- waisen, die das 25, Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der Ausbildung für einen Beruf befinden. Sie werden nie als Ledige behandelt.

Zu § 33 (Besondere wirischaftliche Verhältnisse) (bisher § 56).

Die Vorschrift behandelt die Berücksichtigung dezonderer wirtschaftlicher Verhältnisse bei dez Feltiezuug der Einkom-

_mensteuer.

Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 8, Januar 1935,

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Gegenüber dem bisherigen Rechts- zustand sind folgende Aenderungen eingetreten:

1. Jm Anschluß an die Rechtsprehung des Reichsfinanz-

hofs ist klargestellt, daß durch die efoubavex wirtschaft- lichen Verhältnisse die ste u erli ch e Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt sein muß. Diese Klarstellung soll niht nur die Handhabung der Vorschriften erleichtern, sondern auch die bisher sehr verschiedenartige Praxis der Veranlagungsbehörden vereinheitlichen. :

. Der Grenzbetra g, innerhalb dessen eine Ermäßi- gung der Einkommensteuer nicht mehr eintreten kann, und der bishex 30 000 RM betrug, ist im Hinblick auf die Veränderung der Kausfkraft des Geldes auf 20000 RM herabgeseßt worden, weil es bei den heutigen Wirtschaftsverhältnissen, unter denen noch ein großer Teil der Volksgenossen zu leiden hat, nicht ver- tretbar erschien, großen Einkommensbeziehern mit Rücksicht auf eine bestimmte Einkommensverwendung die Steuerlast zu erleichtern. Dem bevölkerungspoliti- schen Gesichtspunkt ist dadurch Rechnung getragen, daß für kfinderreiheSteuerpflichtige die bis- herige Grenze von 30000 RM belassen wor- den ist.

. Die Abgrenzung der besonderen wirt- schaftlichen Verhältnisse in Sat 3 entspricht dem Sinn nach der bisherigen Regelung in § 56 Ab- saß 1 Say 2 EStG 1925. Die besonderen Verhältnisse sind nux in großen Zügen gezeichnet worden; von der Darstellung von Einzelheiten ist möglichst abgesehen worden. Hervorzuheben ist, daß die Ermäßigung bei außergewöhnlihen Belastungen durch Unterhalt von Kindern oder be- dürftigen Angehörigen auch eintritt, wenn diese-niht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Die Tatsache, daß das Einkommen nie - drig ist und daß eine größere Zahl von Kindern unterhalten und erzogen werden muß, kann für sich allein keinen Anspruch auf die Anwendung des § 33 begründen.

Neu ist endlich die Einführung des Begrifffs „sonstige notwendige Aufwendungen, die nicht zu den Sonderausgaben im Sinn des § 10 gehören“. Zu diesen Aufwendungen gehören außer den in § 33 Ziffer 2 aufgeführten Ausgaben wegen Krankheit, Todesfall oder Unglüsfalls z. B. noch Ausgaben infolge Verschuldung, Hochwasserschäden, Dürreshäden, Ernte- shäden, Raupenfraß, Viehverlust, ferner auh besondere Aufwendungen der Blinden, Kriegsbe s chä- digten usw.

Besondere Aufwendungen, ‘die eine Anwendung des § 33 rechtfertigen, können auch in den Aufwendungen anläßlich der Geburt eines Kindes, für Aussteuer und Ausstattung liegen. Die besonderen Aufwen- dungen im Haushalt, die du rch die Erwerbstätig- keit einer Witwe mit minderjährigen Kin- dern veranlaßt worden sind, sind als berücksichtigungsfähig im § 33 im Gegensaß zum § 56 EStG 1925 nicht mehr beson- ders aufgeführt. Selbstverständlih können sie nach wie vor als besondere notwendige Aufwendungen im Sinn des § 33 Ziffer 2 berücksichtigt «werden.

Zu § 34 (Steuersäße bei außerordentlihen Einkünsten) (bisher §8 58, 59).

Nach § 2 bemißt sich die Einkommensteuer nah dem Ein- kommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalender- jahres bezogen hat, und zwar erfolgt die Besteuerung einheit- lich und nicht, wie bei den Einkommensteuern, die nach dem englischen Schuldensystem aufgebaut sind, im Rahmen der einzelnen Einkunftsarten. Ohne eine besondere Vorschrif bestände daher an sih auch keine Möglichkeit, bestimmte Ein- künfte aus der Progression auszunehmen. Dies kann aber zu Harten führen, wenn sih unter dent Einkünften solche be- finden, die das Ergebnis mehrerer Fahre sind, oder solche, denen der Charaëter des Einmaligen oder des Außerordent- lichen anhaftet. Bereits das EStG 1920 (§8 23, 25) und das EStG 1925 (§8 58, 59) hatten hier daduxch Milderung ge- schaffen, daß unter bestimmten Voraussezungen gewisse Ein- künfte nach einem niedrigeren Tarif zur Steuer heran- gezogen wurden. § 34 des neuen Einkommensteuergejeßes Übernimmt mit einer Herabseßung der bisherigen Einkom- mensgrenze von 8000 RM auf 6000 RM die steuerliche Bevorzugung der außerordentlichen Ein- künfte im Anschluß an die Regelung des EStG 1925. Das Geseß sieht vor, daß die Steuer hier auf Antrag nach nie- drigeren Hundertsäßen berechnet wird. Dabei soll die Steuer 10 bis 25 v. H. bei Ledigen 15 bis 35 v. H. der außerordentlichen Einkünfte betragen. Auf dié anderen nichtaußerordentlichen Einkünfte ist dann die Einkommer- steuertabelle anzuwenden. Der Gesamtbetrag, d. h. die Steuer für die außerordentlichen Einkünfte und die Steuer füx die anderen. Einkünfte nach der Einkommensteuertabelle, ist als Einkommensteuer anzufordern.

Unter diesen Umständen kann es vorkommen, daß es für den Steuerpflichtigen günstiger ist, wenn er ordentliche und außerordentliche Einkünfte tn einem Betrag nach dex Einkommensteuer- tabelle versteuert, zumal der Anfangsay des Tärifs,

auf den sih die Einkommensteuertabelle aufbaut, 8 vH. be-.

trägt. Der Steuerpflichtige selbst kann freilich dieses Ergebnis mit Sicherheit nicht voraussehen, denn die Festlegung des endgültig anzuwendenden Steuersaßes für die außerordent- lichen Einkünfte erfolgt nah dem Ermessen 2 des Steueranpassungsgesebes) des Finanzamts. Die Finanzämter werden daher in den Fällen, in denen sich für den Steuer- pflichtigen unter Berücksichtigung der Anwendung des § 34 des Einkommensteuergesebes eine böhere Steuer ergibt als ohne Anwendung der Vorschrift, die niedrigere Steueran- forderun.

__ Zur Beseitigung von Zweifeln sei noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß. der Steuerpflichtige einen geseyßlichen Anspruch darauf hat, daß ihm beim Vorliegen der Vor- ausseßungen des § 34 die Einkommensteuer in angemessenem Umfang ermäßigt wird. Gegen die Versagung der Ermäßi- gung, die sich als Mißbrauch des Ernessens herausstellen würde, ist das Berufungsverfahren zulässig.

_Die Umgrenzung der außerordent- lichen Einkünfte im § 34 Absaß 2 stimmt im. wesent- lichen mit den Vorschriften des bisherigen § 58 s 1 und 8 überein. Hervorzuheben ist lediglih ein Wechsel in dex Begriffsbezeihnung, indem jeßt unter außerordentlichen Ein-

fünften auch die Einkünfte verstanden werden, die die Ent - lohnungfüreineTätigkeit darstellen, die sih über mehrere Fahre erstreckt. Der Begriff der sih über meh- rere Fahre erstreckenden Tätigkeit ist, wie im alten § 58, nicht näher im Geseß umschrieben. Gedacht ist an die gleichen Fälle, wie sie in der Begründung zum EStG 1925 zu S 58 aufgeführt sind und wie sie in der sehx ‘eingehenden Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs behandelt sind. Bei den Zinsen, die bei dex EinlösungvonAuslosungs- rechten bezogen werden (§34 Absag 2 Ziffer 4), ist lediglich das Geseß Uber - die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 genannt, nicht auch das Geseß zur Aenderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiet des Finanz- wesens vom 23. März 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 232), weil dieses das Geseß vom 16. Juli 1925 nur in einigen technischen, für den Charafter der Zinsen und Auslosungsrechte gleich- gültigen Einzelheiten abgeändert hat.

8 34 Absay 3 behandelt die Besteuerung der Einkünfte aus außerordentlicher Waldnußung. Die Be- steuerung dieser Einkünfte hat von jeher zu den umstrittensten Gebieten des Einkommensteuerrechts gehört. Weder die Lö- sung, die das EStG 1920, noch diejenige, die das EStG 1925 gebracht hat, haben in der Praxis voll befriedigt. Schwierig-= keiten hatten sih insbesondere dadurch ergeben, daß nach § 59 EStG davon ausgegangen wurde, daß ein Bestandsvergleich bezüglich des stehenden Holzes niht vorgenommen wird und eine Aktivierung von Aufwendungen nicht stattfindet. Der Reichsfinanzhof hatte jedoch, abweichend von diesem Gesichts- punft, eine Reihe von Grundsätzen entwickelt, aus denen sich ergab, daß ein Bestandsvergleih bezüglich des stehenden Holzes niht schlechthin ausge- schlossen sei und die AktivierungvonAufwen- dungen, die über die laufenden Ausgaben hinausgehen, zulässig sein sollte (zu vgl. die drei Urteile vom 11. De- zember 1929 VI A 1411/29, 1510/29, 1277/28, Reichs\steuerbl. 1930 S. 213, 214, 216). Durch die 88 2 bis 4 der Ver- ordnung zum Ausgleih besonderer Härten bei der Besteuerung des Einkommens aus Land- und Forst- wirtschaft vom 16. November 1930 (Reichsministerialbl. S. 658, Reichs\steuerbl. S. 753) sind diese Fragen damals dahin geregelt worden, daß die auf außerordentliche Waldnuyung entfallende Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt werden sollte und daß bei Holzanfällen infolge höherer GewaltdieSteueraußerdem nochauf die Hälfte herabgeseßt werden sollte. Der Bestands- vergleich hinsichtlich des stehenden Holzes war nach der aus- drückélichen Anordnung des § 4 für den Forstwirt ausge- schlossen, der die Vergünstigung nah § 2 der Verordnung in Anspruch nahm. Fn den Fällen, in denen der Steucerpflichtige einen Bestandsvergleich vorgenommen hatte, war das Ein- fommen aus Waldnußungen nah den vom Reichsfinanzhof aufgestellten Grundsäyen zu berechnen, d. h. eine Notwendig- keit für eine Begünstigung über den Rahmen des § 59 hinaus bestand hier nicht. :

S 34 Absay 3 hat sich hinsichtlih der Behandlung der Ein- künfte aus außerordentlichen Waldnußungen den S8 2 und 4 dex Verordnung vom 16. November 1930, die sich in der Praxis bewährt haben, mit einigen technishen Aenderungen angeschlossen. Die Regelung des § 234 Absayu s gilt dahex nux in den Fällen, in denen ein Be- standsvergleih nicht vorgenommen wird. Für die anderen Fälle bleibt Sonderregelung in dexr Durch- führungsverordnung vorbehalten, ebenso li die Behandlung der sogenannten ausseßenden forstwirtschastlichen Betriebe (zu vgl. § 3 der Verordnung vom 16. November 1930).

Zu § 35 (Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen) (bisher §§ 95, 96).

Das Gefeß hält grundsäßlich an dem Vorauszah- lungssystem fest. Die Vorauszahlungs- termine sind diejelben geblieben, wie sie in der Ver- ordnung des Reichsfinanzministers vom 5. März h (Reichsministerialbl. S. 98, Reichssteuerbl. S. 257) fest- geseßt waren. Eine Neuregelung ist nux für Steuer- pflichtige getroffen, deren Einkünfte überwiegend aus La n d- und Forstwirtschaft herrühren. An Stelle der bis- herigen Termine vom 15, November, 15. Februar und 15. Mai sind jeßt der 10. Dezember, 10. März und 10. Funi getreten. Damit ist eine Angleichung an die Vorauszahlungs- termine für die übrigen veranlagten Steuerpflichtigen gegeben. ;

8 35 Absay 2 entspricht dem bisherigen § 96 ohne sachliche Aenderung.

Zu § 37 (Erhöhung und Herabsezung von Vorauszahlungen) (bisher 88 99, 100).

8 37 regelt die Erhöhung und Herabseßung der Voraus- zahlungen. Soweit es sich um die Erhöhung der Voraus- zahlungen handelt, eutspricht die Reuregelung in vollem Um- fang dexr bisherigen. Die Möglichkeit, Vorauszah- lungen herabzusetzen, ist neu. Bisher war nach

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S 100 EStG. 1925 nur die Stundung des auf den wahrschein- |

lichen Betrag der Verminderung des Einkommens entfallen- den Teils der Vorauszahlungen möglich. Hier hatten sich Schwierigkeiten systematischer und tehnisher Art ergeben. Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen herabzuseßen, entspricht den Wünschen der Steuerpflichtigen und auch den Bedürfnissen der Verwaltung.

Zu § 38 (Entrichtung der Lohusteuer) (bisher 88 69, 77, 78). j

Das nach dem EStG. 1925 geltende Lohnsteuer- verfahren, nämlih die Erhebung der Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Weg des Steuerabzugs durch den Arbeitgeber, hat sih bewährt und ist beibehalten worden. Die Veranlagung der Einkommensteuer bei allen Lohneinkommen konnte schon deshalb nicht ins Auge gefaßt werden, weil sih hieraus eine. unerträgliche Mehr- belastung der Finanzverwaltung ergeben hätte. Auch dex Ge- danke einex Arbeitgebersteuer, die von verschiedenen Seiten an- geregt worden ist, ist nicht weiterverfolgt worden. Es wäre nämlich bei dieser Steuer, bei der die Lohnsumme, die der Ar- beitgeberx an n Gefolgschaft auszahlt, mit einem einheit- lichen Sah besteuert wird, niht möglich gewesen, die persön- lichen Verhältnisse des einzelnen A ebeitgehers, insbesondere seinen Familienstand, ausreichend zu berücksichtigen.

An der Erhebung dexr Lohnsteuex durch den Arbeitgeber hat sih nichts geändert. Fm § 38 sind die Vorschriften der bisherigen §8 69, 77 und 78 zur besseren Uebersicht und Ver- meidung von Wiederholungen zusammengefaßt. Die Haf- tung des Arbeitnehmers beschränkt sich dabei neben

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der des Arbeitgebers wie bisher auf die Fälle, i

der d e ¿alle, in denen de Arbeitgeber den Lohn des Arbeitnehmers. nicht vorschrifts mäßig gekürzt hat oder in denen der Arbeitnehmer weiß daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abge

führt hat. ZU § 39 (Bemessung der Lohnsteuer)

Die Lohuste rie 32 e M, 154 19. E L O Jn S wird aus denselben Gründen, wie sie für dem Gese s G IEINP maßgebend sind, nah einer em Gefeß im § 39 als Anlage 2 beigefügten Tabelle bemessen und nicht individuell aus einem Tarif berechnet. Die Lohne steuertabelle ist eine Stufentabelle. Die Stufen steigen zunächst von 13 zu 13 RM, später von 26 zu 26 RM und shließlih von 52 zu 92 RM. Die Steuerbeträge sind durch 26 teilbar. Die dem Geseß beigefügte Lohnsteuertabelle E einen Monat aufgestellt, und zwar so, daß sich aus er Monatslohnsteuertabelle für alle anderen Lohnzahlungs= zeitraume abgeleitete Tabellen aufstel'en lassen. Der Lohn- steuertabelle liegt der für die veranlagten Einkommensteuer= pflichtigen geltende Einkommensteuerrarif zugrunde, jedoch wird die Staffelungbei der Lohnsteuertabelle nicht vollständig, sondern nur bis Wt 15 O Dur O- geführt. Die weitere Durchführung der Staffelung ist unterblieben, iveil Ziveifelsfragen bei hohen Einkommen im Rechtsmittelweg besser im Veranulagungsverfahren als im Lohnsteuerverfahren entschieden werden fönner und eine Ueberhebung von WHht#teuern im Hinblick auf das Er- stattungsverbot 47 Absay 3 EStG 1934) moglichst ver- mieden wérden sollte. Die Einkommer, die an sih unter eine höhere Staffel als 15 v. H. fallen, werden veranlagt, und die einbehaltene Lohnsteuer wird auf den veranlagten Betrag an=- gerechnet. Durch die Staffelung bis 15 v. H. wird erreicht, daß in der Mehrzahl der Fälle die im Weg des Lohnabzugs er- hodene Steuer mit der endgültigen Steuer fast übereinstimmt und Nachzahlungen, soweit sie auf Arbeitslohn entfallen, sich gegenüber dem heutigen Zustand vecringern. Die Tabelle hat den Vorzug, daß aus ihr ohne weiteres die Lohn- steuer entsprechend demin dem betreffenden Lohnzahlungszeitraum gezahlten Arbeits- lohn abgelesen werden kann und daß der Familien - stand und die dem Arbeitnehmer zustehenden steuer - freien Beträge (Pauschsay der Werbungskosten, Sonder- ausgaben und steuerfreier Einkommensteil) bei Errechnung der Lohnsteuerbeträge in der Tabelle bereits berüdck- sichtigt sind. Vor Anwendung der Tabelle sind O Cn C De S E Deer Om Cet Beträge abzuseuven. Es handelt sih hier um Abzüge, die nicht normalerweise jedem Arbeitnehmer erwachsen und nur auf Antrag zugebilligt werden. Näheres siehe Begründung zu § 41. Durch diese Regelung werden folgende Schwierig- keiten vermieden: Die im § 70 EStG. 1925 vorgesehenen steuerfreien Beträge ergaben für die verschiedenen Lohnzah- lungszeiträume bei Umrechnung auf ein volles Jahr folgende Beträge:

a) monatlich 100 X 12, 1200 RM,

b) wöchentlih 24 X 52. 1248 RM,

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Die Jahresfretbeträge waren also je nach den Lohnzahlungs- zeiträumen verschieden hoch. Hinzu kommt, daß in vielen Großbetrieben die in einer Arbeitswoche verdienten Löhne nur überschläglich berechnet und bezahlt wurden, die genaue Lohnberechnung, bei der auch erst die genaue Lohnsteuer- berechnung vorgenommen wurde, aus betriebstechnischen Gründen aber nur monatlich vorgenommen wurde. Die Ar= beitnehmer haben sih dagegen gewehrt, daß bei der monat- lichen Lohnabrechuung die Lohnsteuer nah dex amtlichen Lohnsteuertabelle für Monatslohnempfänger einbehalten wurde, die unter Zugrundelegung eines steuerfreien Monats- betrags von 100 RM monatlich aufgestellt war. Achnlich lag es bei den festen Familienermäßigungen. Eine Zulassung der FFreibeträge für wöchentliche Lohnzahlungszeiträume führte in derartigen Fällen aber zu einex erheblichen Belastung für die Betriebe, weil sie für die Lohnsteuerberechnung nicht mehr die nach 100 RNM steuerfreien Beträgen aufgestellten amtlichen Tabellen benutzen konnten, sondern besondere Monatstabellen unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 104 RM auf- stellen mußten. Auch führte dieses Verfahren zu einer nicht erwünschten unterschiedlichen Vehaudluung der Löhne von Ar=- beitnehmern desselben Betriebs mit gleichem Lohn. Fn beiden Fallen wird der Lohn monatlich abgerechnet. Bei der Lohn=- steuerberechnung dagegen erhielten die Angestellten 100 RM, die Arbeiter 104 RM steuerfreie Lohnbeträge. Ebenso lag es bei den Familienermäßigungen.

Die Lohnsteuerx richtet sich nah der Höhe des Arbeits=- lohns im Lohnzahlungszeitraum und bemißt sih bei monat- licher Lohnzahlung nach ver Lohusteuertabelle für monatliche Lohnzahlung. Wird der Arbeitslohn für einen kürzeren als monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt, so betragen die Lohnsiufen und die Lohnsteuer Bruchteile dex Beträge dieser Lohnsteuertabelle, und zwar:

1. füx nicht mchr als 4 Arbeitsstunden. .. . . !/52,

2. für mehr als 4 Arbeitsstunden, abex niht mehr als einen Arbeitstag . E dex Monatsbeträge,

83. für volle Arbeitswochen das Sechsfache der beträge (Ziffer 2).

Bruchteile eines Reichspfennigs, die sih nah Ziffer 1 ergeben können, bleiben außer Betracht. Um die Lohnsteuerberechnung zu vereinfachen, werden Lohnsteuertabellen niht nur für monatliche, sondern auch solche .für vierstündliche (Ziffer 1), tägliche (Ziffer 2) und wöchentliche (Ziffer 3) Lohnzahlungen herausgegeben werden.

Für andere als die vorstchend genannten Lohnzahlungs- eiträume ergeben sich die Lohnstufen und die Lohnsteuer aus ben mit dex Zahl dex Arbeitstage (Wochen, Monate) verviel- fachten Tagesbeträgen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Hierbei ist ‘jede volle Arbeitswoche zu 6 Arbeitstagen und jeder volle Arbeitsmonat zu 26 Arbeitstagen zu rechnen. Feiertage, die auf Wochentage fallen, sind hierbei mitzuzählen.

Beispiele:

1. Wird ein Arbeitnehmer für 2 Stunden entlohnt, so betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer 1/52 der Be= träge der Lohnsteuertabellè für monatliche Lohnzah- lung. Die Lohnsteuer kann aus der Lohnsteuertabells für vierstündliche Lohnzahlung ohne besondere Be- rehnung abgelesen werden.

. Wird ein Arbeitnehmer für 6 Stunden entlohnt, so betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer 1/26 der Be=- träge der Lohnsteuertabelle für monatlihe Lohnzah- lung. Die Lohnsteuex kann aus der Lohnsteuertabelle für tägliche Lohnzahlung ohne besondere Berechnung

1/26

2

Tages-

abgelesen werden.

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