1935 / 6 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Jan 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 6 vom 8. Januar 1935. S, 4

_ Wird ein Arbeitnehmer füc 3 unmittelbar aufein- anderfolgende Tage entlohnt, so betragen die Lohn- stufen und die Lohnsteuer 3/26 der Beträge dex Lohn- \teuertabelle für monatliche Lohnzahlung. Die Lohn- steuer kann nach der Lohnsteuertabelle für tägliche Lohnzahlung wie folgt ermittelt werden: Der in 3 Tagen verdiente Lohn von z. B. 18 RM wird durch 3 geteilt. Dies ergibt einen Tagelohn von 6 RM. Die hierauf nach der Tages-Lohnsteuertabelle entfallende Lohnsteuer, vervielfacht mit 3 (Zahl der Arbeitstage), ergibt die zu- zahlende Lohnsteuer. i

Vird ein Arbeitnehmer für 10 unmittelbar aufein- anderfolgende Tage entlohnt, so betragen die Lohn- stufen und die Lohnsteuer 26 der Beträge der Lohn- steuertabelle für monatliche Lohnzahlung (1 volle Arbeitswoche und 3 Tage). Die Lohnsteuer kann nah der Lohnsteuertabelle für täglihe Lohnzahlung wie folgt ermittelt werden: Der im Lohnzahlungszeitraum verdiente Lohn von z. B. 54 RM wird durch 9 ge- teilt. Dies ergibt einen Tageslohu von 6 RM. Die hierauf nach der Tages-Lohnsteuertabelle entfallende Lohnsteuer, vervielfoacht mit 9 (Zahl der Arbeitstage), ergibt die zu zahlende Lohnsteuer.

. Wird ein Arbeitnehmer für 14 unmittelbar aufein- anderfolgende Tage entlohnt, so betragen die Lohn- stufen und die Lohusteuer *?/26 der Beträge der Lohn- steuertabelle für monatliche Lohnzahlung (2 volle Ar- beitswochen). Die Lohusteuer kann nah der Lohn-=- steuertabelle für wöchentliche Lohnzahlung wie folgt ermittelt werden: Der im Lohnzahlungszeitraum ver- diente Lohn von z. B. 70 RM wird durch 2 (Zahl der Arbeitswochen) geteilt. Dies ergibt einen Wocheulohn von 35 RM. Die hierauf nah der Wochen-Lohnsteuer- tabelle entfallende Lohnsteuer, vervielfacht mit 2 (Zahl

der Arbeitswochen), ergibt die zu zahlende Lohnsteuer. |

. Wird ein Arbeitnehmer für 22 unmittelbar aufein-

:xfolge Tage entlohnt, so betragen die Lohn- | Aa ua dée Loknstener Bee i 4 | hende Renten und dauernde L wed iteuertabelle für monatliche Lohnzahlung (3 volle Ar- | Betriebs8ausgaben noch Werbungsfosten sind, noh mit Ein- | fünften in wirtschaftlichem | der Veranlagung

stufen und die Lohnsteuer "°/26 der Beträge der Lohn-

beitswochen und 1 Tag). Die Lohnsteuer kann nah der Lohnsteuertabelle für tägliche Lohnzahlung wie im Beispiel 4 so ermittelt werden, daß der im Lohn- zahlungszeitraum verdiente Lohn durch 19 geteilt wird und die Lohnsteuer, die sich für den hiernach sich er- gebenden Tagelohn nah der Tages-Lohnsteuertabelle ergibt, mit 19 (Zahl der Arbeitstage) vervielfaht wird. . Wird ein Arbeitnehmer für 3 unmittelbar aufein- anderfolgende Monate entlohnt, so betragen die Lohn- stufen und die Lohnsteuer das Dreifache der Beträge der Lohnsteucrtabelle fffr monatliche Lohnzahlung. Die Lohnsteuer kann nach der Lohnstieuertabelle für monat- lihe Lohnzahlung so ermittelt werden, daß der im Lohnzahlungszeitraum verdiente Lohn durch 3 ge- teilt wird und die Lohnsteuer, die sih für den hier- nah sich ergebenden Monatslohn nah der Monats-

Lohnsteuertabelle ergibt, mit 3 (Zahl der Arbeits=- |

monate) vervielfaht wird. Lohnzahlungszeitraum ist hierbei der raum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch

Ermessen fz u sLEDEex

Zeit= |

dann, wenn der Arbeitslohn nicht nah der Dauer der Arbeit, | sondern z. B. nah der Stückzahl der hergestellten |

Gegenstände berechnet wird. Es kommt darauf an, das ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird, fest= gestellt werden kann. Es ist gleichgültig, ob der Arbeitnehmer

regelmäßig oder unregelmäßig abrehnet. Kann wegen der | besonderen Entlohnunsart ein Zeitraum, fürden der

Arbeitslohn gezahlt wird, ausnahms8weije nicht festgestellt werden, so gilt als Lohnzahlungs- zcitraum mindestens die tatsächlich aufgewendete Axrbéitszetlt

Mit der Einführung einer Lohnsteuertabelle mit Ge- setzesfraft entfallen Abrundungsvorschriften über

| Steuernotverordnung

| geseßbl. I S. 1205). 18 EStG. 1925 der S abzug von diesen Bezügen lediglich mit Rücksicht auf die Steuer-

die Abrundung des Arbeitslohns und der Steuer sowie Vor-

sGrislen über die NichGterhebuUng ou Flétiat- beträgen.

8 39 Absäve 2 und 3 entsprechen § 70 Absäte 2 und 3, 8 71, § 72 Absay 1 EStG 1925. Für die Berücfssichtigung des Familienstands sind jedoch für die Lohnsteuer die Verhältnisse am Stichtag der Personenstands- aufnahme vor Beginn des Kalenderjahrs maßgebend. Eine nachträgliche Erhohung der Zahl der Familienangehö- rigen fann auf Antrag berücksichtigt werden.

Lohnsteuererstattungen wegen Verdienstausfalls

worden sind. Bei Zahlungen, die neben den regelmäßigen Zahlungen exfolgen, können daher diese Freibeträge nicht nochmals berücksichtigt werden. Unter lauferden Bezügen sind die in mehr oder weniger regelmäßigen Zwischenräumen gezahlten Bezüge, unter sonstigen, 1ns besondere einmaligen Bezügen diejenigen verstanden, die dem Arbeitnehmer neben seinen regelmäßigen Ein- nahmenzufließen. Nicht unter diese Vorschrift fallen daher z. B. einmalige Zahlungen, die nicht neben laufendem Arbeitslohn gewährt werden (z. B. cine Abfindung, die einem Arbeitnehmer nachträglich im Hinblick guf seine Entlassung: aus dem Dienstverhältnis für die Zeit nach jetner Entlassung gewährt wird). i

Die“ unter § 40 fallenden Bezüge unterliegen einem Sondertarif. Dieser ist aus dem Mittel der Hundertsaße, die für die Errechnung der Lohustenertabelle nah § 39 maß- gebend waren, gebildet worden.

Zu § 41 (Berücksichtigung besouderer Verhältnisse) (biéher § 75).

Die Vorschrift bringt gegenüber dem Z 75 ESZtG 1925 feine grundsäßliche Aenderung. Wie bisher können Werbungs- fosten und Sonderausgaben, die Uber den Pauschsab Für Werbungskosten und Sonderausgaben hinausgehen, vor An- wendung der Tabelle abgezogen werden. Au können besondere wirtschaftliche Verhältnisse, die die steuerliche Leistungsfähig- feit des Arbeitnehmers wesentlich beeinträchtigen, dadurch berücsichtigt werden, daß ein vom Finanzamt na ch

Betrag vor An- weuduna Dex Lohnsteuertabelle abzu- ziehen ist. e

Neu ist, daß die Einstellung von Hausgehilfinnen dadur steuerlich begünstigt wird, daß ein fester Betrag von 50 RM für jede Hausgehilfin monatlich vom Arbeitslohn vor Au- wendung der Tabelle abzuziehen ist.

Neu ist ebenfalls, daß Schuldzinsen und a Uf besonderen Verpflihtungs8gründen beru-

Lasten, die weder

Zusammenhang stehen, die bei außer Betracht bleiben 10 Absatz 1 Ziffer 2), zu den Sonderausgabenzu rechnen find.

Die obengenannten Abzüge dürfen nur vorgenomnuten werden, wenn auf der SteuerkarteEntspre chendes eingetragen ist. Wie bisher hat der Arbeitnehmer, der eine Hausgehilfin entläßt und eine andere innerhalb eines Monats nicht einstellt, die Berichtigung der Steuerkarte zu beantragen.

Zu £8 43, 44 (Steuerabzug vom Kapitalertrag) (bisher SS 83, 85, 86, 88).

Die Erhebung der Einkommensteuer bei einex Reihe von Kapitalerträgen an dev Quelle durch Se erabz Ug vom Kapitalertrag hat sich bewährt. Es ist deshalb auch im neuen Einkommensteuergeseß an diesem Verfahren festgehalten worden. Auch der Kreis der steuer- abzugspflihtigen Kapitalertrage_ hat si gegenüber dem im § 83 des EStG. 1925 in Der Fassung der Verordnung über die Aufhebung des Steuerabzugs vom Kapitoalertrag und der beschränkten Steuerpslicht bei festver- zinslihen Wertpapieren vom _16. Oktober 1930 (Reichs- geseßbl. I S. 464) nur wenig verändert. Neu ist die Wieder- einführung des Steuerabzugs bei Bezügen aus Anteilenan Gesellschaften mit be}Gränkter Haftung. Diese Bezüge unterlagen dem Steuerabzug vom Kapitalertrag bereits nach dem Kapitalertragsteuergeseß vom 29, März 1920 (Reichsgeseßbl. 1 S. 345) und nach der Zweiten

vom 19. Dezember 1923 (Reichs- Jn das EStG. 1925 war der Steuer- ermäßigungsvorschrift des § 57 nicht aufgenommen worden. Da eine dem 8 57 des EStG. 1925 entsprechende Vorschrift im neuen EStG. nicht enthalten ist, war es im Futeresse einer gleichmäßigen Erfassung aller Steuerpflichtigen und einer

| möglichst weitgehenden Erhebung der Steuer an der Quelle

zweckmáßig, den Steuerabzug von Vezügen aus Anteilen an

Gesellschaften mit beschräukter Haftung wiedex einzuführen. Die Kapitalerträge aus festverzins lihen Wert-

papieren sind ebenso wie in der zuleßt geltenden Fassung

| des EStG. 1925 dem Steuerabzug vom Kapitalertrag

unterworfen worden. Es ist zwar mehrfach

nicht

: x F 2 | erwogen worden, ob es im Hinblic auf die leichtere Erhebung Zu der in dex Oeffentlichkeit oft exörterten Frage der

| ordnung vom 16.

sei in diesem Zusammenhang folgendes bémerkt: Die Reichs- | regierung hat sich niht entschließen können, die Lohnsteuer- | erstattung 1n den Fällen wieder einzuführen, in denen der | Arbeitnehmer während eines Teils des Jahres arbeitslos war |

oder besondere wirtschaftliche Verhältnisse vorlagen, soweit sie picht schon durch die Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags berücksichtigt worden sind. Die Erstattung ist bereits durch

die Verordnung vom 5. Juni 1931 (Reichsgeseßbl. 1 S. 302) |

vom Kalenderjahr 1931 ab aufgehoben worden. regierung ist bei der Aufrechterhaltung dieses Zustands von folgenden Erwägungen ausgegangen: Nach der Rechtsprehung des Reichsfinanzhofs richtet sih die Erhebung der Lohnsteuer nicht nach den Verhältnissen, die im Verlauf des ganzen Kalenderjahrs gelten, sondern nah den Verhältnissen, die in dem Lohnzahlungszeitraum gelten. Für diesen Zeitraum wird die Lohnsteuer erhoben, also nicht, wie bei der veran- lagten Einkommensteuer, für ein Kalenderjahr. Eine nach- tragliche Berücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Verhält- nisse im Erstattungsweg erscheint im allgemeinen auch nicht erforderlih, weil der Lohnsteuerpflichtige in der Lage ist, hon im Lauf des Fahres diese Verhältnisse für die Lohnsteuererhebung durch An - trag auf Berichtigung der Steuerkarte gel- tend zu machen. Bei den Arbeitnehmern, die während eines Teils des Jahres arbeitslos werden, muß auch berück- sihtigt werden, daß sie in der Regel während der Zeit, in der sie den Verdienstausfall erleiden, aus öffentlihen Mitteln unterstüßt werden.

Zu § 40 (Bemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen) (bisher § 73).

Hier ist die Besteuerung der songenannten einmali-

pr n Bezüge geregelt. Die Vorschrift geht davon aus, daß

ie einem Steuerpflichtigen zustehenden, in der Tabelle be-

rüdsichtigten Freibeträge bereits bei der Lohnsteuer, die

auf die regelmäßig gezahlten Bezüge entfällt, berücsichtigt

Die Reichs- |

Eng ——cke

der Steuer an der Quelle zweckmäßig sei, den durch die Ber- Oktober 1930 aufgehobenen Steuerabzug vom Kapitalertrag bei festverzinslichen Wertpapieren wieder einzuführen. Jedoch war das Gewicht der Gründe, die hier gegen das Steuerabzugsverfahren sprachen, so stark, daß eine Wiedereinführung des Steuerabzugs sich nicht empfahl. Hier sei nux auf folgendes hingewiesen: Der Steuersab be- trägt beim Steuerabzug vom Kapitalertrag einheitlich 10 %, obwoh! der niedrigste Steuersaß des Anstoßtarifs, auf den sich die Einkommensteuertabelle aufbaut, nur 8 % beträgt. Die daraus in einzelnen Fällen sich ergebende Mehrbelastung würde bei Kleinrentnern, die ihr Vermögen fast auss\{ließ- lih in festoerzinslißhen Werten angelegt haben, zu Härten führen. Diese Härten könnten auch bet geringfügigen Ein- fommen nicht ausgeröumt werden, da aus Gründen der Ver- einfachung eine dem § 94 des EStG. 1925 entsprechende Vor- chrift (Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag bei Einnahmen bis ¿zu 1300 RM) nicht in das neue Gesetz auf- genommen worden ist und auch bei einer etwaigen Veran- lagung Beträge, die durch “Steuerabzug einbehalten worden sind, nah § 47 Absay 3 EStG 1934 ebeuso wie nach dem EStG 1925 nicht erstattet werden.

Hinsichtlich des Steuerabzugs von Zinsen

Anteilen an Genossenschaften weist das neue EStG gegenüber dem § 83 EStG 1925 eine kleine Aenderung auf. Diese Zinsen unterlagen bisher dem Steuerabzug nur, wenn sie je Mitglied und Jahr 10 RM überstiegen. Diese Einschränkung ist im {nteresse der Vereinfahung und gleichmäßigen Erfassung nicht über- nommen.

8 84 EStG. 1925 rieb vor, daß der Steuerabzug niht vorzunehmen war von Zinsen, Dividenden und son- stigen Gewinnbeträgen der im § 83 Absay 1 Ziffer 1 EStG. 1925 bezeichneten Art, sofern Gläubiger undSchuld- ner die gleihe Person waren. Diese Vorschrift ist im iee entbehrlich; sie wird in die Durhführungsverordnung ausgenommen werden.

aus

Nach § 44 ist der Steuerabzug in dem Zeits- punkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Diese Vorschrift entspricht dem § 11 Absaß 1 des Geseßes, wonach Einnahmen innerhalb des Ka- lenderjahrs bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ueber den Begriff des Zufließens kann auf die Begründung zu § 11 hingewiesen werden. Daraus ergibt sich, daß sih wegen des Zeitpunfkis, in welchem der Steuer=- abzug vorzunehmen ist, gegenüber dem bisherigen § 86, der auf die Fälligkeit des Kapitalertrags abstellte, nihts Wesent- liches geändert hat. Fm übrigen bedurfte es einer dem S 86 Say 2 eutsprechenden Vorschrift nicht, da der Steuer- abzug vorzunehmen ist, sobald der Glaubiger über den Kapitalertrag verfügen kann, und die einbehaltene Steuer innerhalb einer Woche an das Finanzamt abzuführen ift.

Jm Futeresse des leichteren Zuflusses von ausländischem Kapital war durch § 87 EStG. 1925 bestimmt, daß in den Fällen, in denen der Schuldner zugunsten eines Gläubigers die Steuer übernimmt, der im Fu=- land weder Wohnsiß noch Sig noch Ort der Leitung hatte, die Steuer so zu berechnen ist, als ob diese Vereinbarung nicht getroffen wäre. Die Folge davon war, daß in diesen Fällen der inländishe Schuldner nur 10 % des tatsächlih ausgezahl= ten Betrags abzuführen hatte, während in den Fallen, in denen der Schuldnex einem inländischen Gläubiger gegenüber die Steuer übernommen hatte, 11,11 % des aus=- gezahlten Betrags im Weg des Steuerabzugs zu entrichten waren. Die wirtschaftspolitische Einstellung, die zu der Be=- günstigung der Hereinnahme ausländishen Kapitals geführt hatte, hat sih geändert. Es ist kein Grund mehr vorhanden, die Vorschrift des § 87 EStG. 1925 in das neue Einkommen- steuergeseyß zu übernehmen. Es ist also in Zukunft die übernommene Steuer immer als Nebenlei- stung des Schuldners 43 Absay 2) dem ausgezahl=. ten Kapitalertrag hinzuzurehnen und der Steuerabzug nach dem Gesamtbetrag zu be=- rechnen. Auf den tatsählich ausgezahlten Kapitalertrag umgerechnet, ergibt sih ein Steuersaß von 11,11 % dieses Betrags.

Zu § 45 (Steuerabzug von sonstigen Einkünften)

(bisher 8 88 a).

Das EStG. 1925 fannte als Steuerabzüge nur den Steuerabzug vom Lohn und den Steuerabzug vom Kapital- ertrag bei verschiedenen Kapitalerträgen. Durch die Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt- schaft und Finanzen und zum Schuße des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgeseßbl. T S. 699, 736) wurde der § 88a neu in das Gesetz eingefügt und dadurch die Mög- lichkeit geschaffen, den Kreis der steuerabzugspflichtigen Ein= künfte zu erweitern. Der Reichsminister der Finanzen war ermächtigt, anzuordnen, inwieweit bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften im Sinn des § 3 Absaz 2 EStG. 1925 die Steuer im Weg des Steuerabzugs zu erheben sei. Von dieser Ermächtigung ist bisher zweimal Gebrauch gemacht worden. Durch die Durchführungsbestim= mungen über den Steuerabzug von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften vom 23. Dezember 1932 (Reichsgeseßbl. 19593 I S. 6) sind Einkünfte aus selbständiger Berufstätig= feit literarisher oder künstlerischer Art und aus zeitlih begrenzter Ueberlassung von literarischen oder künstlexrishen Urheber= rechten, die beschränkt steuerpflihtige Personen be=- ziehen, dem Steuerabzug unterworfen worden. Ferner ist durh die Verordnung über den Steuerabzug. von Au fs=- sihts8rat8vergütungen vom 30, März 1983 (Reichs= gesebl. 1 S. 155) bestimmt worden, daß bei beschränkt steuerpflihtigen Aufsichtsratsmitgliedern die Einkommensteuer von den Aufsichtsrats8vergütungen (neben dexr Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder von 10 %) dur Steuerabzug zu erheben ist. § 45 begrenzt die Ermächtigung des Reichsministers der Finanzen nicht auf beschränkt steuer=- pflichtige Einkünfte, sondern erweitert sie auf alle Einkünfte, die nicht bereits nach dem Gesetz dem Steuerabzug unterliegen.

Zu § 46 (Veraulagung von steuerabzugspfslichtigen : Einkünften) (bisher 88 91, 92).

S 46 bestimmt, wann und wie Steuerpflichs tige zuveranlagen sind, deren Einkommen ganz odex teilweise aus steuerabzugspflichtigen Einkünften besteht. Die Notwendigkeit der Veranlagung derartiger Steuerpflichtiger ergibt sich bei einem Progressions=- tarif stets dort, wo die Sâte des Steuerabzugs der Progression nicht mehr folgen, und dort, wo steuerabzugspflichtige Ein- fünfte mit nichtsteuerabzugspflihtigen Einkünften bei einem Steuerpflichtigen zusammentreffen. Jm ersten Fall muß das Einkommen veranlagt und auf die sih danach ergebende Steuershuld der im Weg des Steuerabzugs einbehaltene Be- trag angerechnet werden. Demgemäß s{hreibt § 46 vor, daß das Einkommen bei Ueberschreitung der Grenze von 8000 RM zu veranlagen ist.

Für den zweiten Fall die Heranziehung eines Ein- fommens, das aus steuerabzugspflichtigen und aus nichtsteuer- abzugspflihtigen Einkünften von zusammen weniger als 8000 RM besteht sind zwei Möglichkeiten gegeben: Entweder wied das Einkommen veranlagt (Gesamtveranlagung), oder es werden diejenigen Einkünfte veranlagt, von denen ein Steuer- abzug nicht vorgenommen worden is (Veratlazung dev sonstigen Einkünfte). Das EStG. 1925 hatte bei der Ver=- anlagung gemishter Einkommen bis insgesamt 8000 RM die Wahl zwischen der Veranlagung des „gesamten Einlom=- mens“ und der Veranlagung nur des „sonstigen Einkommens“ zugelassen. Für 1932 und 1933 war jedoch im Weg dev Gesetzgebung die Besteuerung nur in Form der Veranlagung des sonstigen Einkommens eingeführt worden. Hierbei zeigten sich aber in zahlreichen Fällen derartige Härten, daß im Vers waltungsweg Abhilfe geschaffen werden mußte. Ob Härten vorlagen, konnte aber erst übersehen werden, wenn die Ein= kommensteuer nah beiden Berechnungsarten (Gesamteinkom- men und sonstiges Einkommen) ermittelt worden war. § 46 kennt nur noch die Veranlagung des Eins fommens (im Sprachgebrauh des EStG. 1925: des Ge- samteinkommens), und zwar nur dann, wenn entweder das Einkommen mehr als 8000 RM beträgt, oder wenn die Einkünfte, von denen der Steuerabzug nicht vorgenommen worden ist, mehr als 300 RM be- tragen. Neu ist die Regelung des Absay 1 Ziffer 3, wonach das Einkommen veranlagt wird, wenn der Steuerpflichtigeledig ist und in seinem Einkommen

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Zweite Beilage zum Deutschen NeichS8anzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Dienstag, den 8. Fanuar

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kapitalertragsteuerpflihtige Einkünftevon mehr als 1000 RM enthalten sind. Diese Bestimmung war notwendig wegen der erhöhten Einkommensteuer der Ledigen, die bereits in den unteren Stufen einen Steuersaß von mehr als 10 % zu entrichten haben.

8 46 gilt sowohl für unbeschränkt Steuer- pflihtige als auch für beschränkt Steuer- pflichtige. Bei beshränkt Steuerpflichtigen ist aber die Anwendung der Vorschrift dur ch L 50 Absatz 4 stark eingeschränkt. Da danach bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer für Arbeits- lohn und steuerabzugspflihtige Kapitalerträge durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, sind sie mit diesen Einkünften nicht zu veranlagen. Bei Prüfung der Frage, ob eine Ver- anlagung nah § 46 zu erfolgen hat, müssen daher bei be- \hränkt Steuerpflichtigen die bezeichneten Einkünfte außer Ansatz bleiben. Was § 46 Absaß 1 Ziffer 3 betrifft, so liegen auch die Gründe, die für die Einfügung dieser Vorschrift angeführt sind, bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht vor; sie sind nach § 50 Absag 3 immer wie verheiratete Steuer- pflichtige ohne Kinder zu besteuern.

Zu § 47 (Abschlußzahlung) l (bisher § 102).

Aus dem Vorauszahlungs- und Steuerabzugssystem folgt, daß nah Abschluß der Veranlagungen die durchdie entrihteten Vorauszahlungen und die Steuerabzüge niht gedeckte Steuerschuld als Abscchlußzahlung entrichtet werden muß. Die Abschlußzahlung ist im Anschluß an die Vorschrift des § 102 EStG. 1925 geregelt. Was die Erstattung etwa zuviel ent- richteter Beträge betrifft, so ist das neue Geseß auch hier der bisherigen Regelung gefolgt, wonahch .einbehaltene Steuerabzugserträge nicht erstattet werden dürfen. Die Beibehaltung dieser Regelung war aus Gründen dex Verwaltungsvereinfachung erforderlich.

Klargestellt ist im § 47, daß die für ein Kalenderjahr geshuldeten, aber bis zur Zustellung des Steuerbescheids für dieses Kalenderjahc nicht entrich- teten orauszahlungen auh ein Teil der Ab- schlußzahlung sind. Hinsihtlih der Fälligkeit dieses Teils dexr Abschlußzahlung entspricht die Regelung der 1m EStG. 1925.

Zu § 48 (Besteuerung nah dem Verbrauch) (bisher § 49). -

Die Besteuerung nah dem Verbrauch ist den Wünschen ‘der Praxis und der Entwicklung. der Rechtsprehung folgend in mehreren Punkten sachlih geändert worden. Die Grenze derx Verbrauchsbesteuerung ist von 15000 auf 10 000 RM herab ge s eßt worden. Die Herabseßung ent- spricht \steuerpolitishen Erwägungen, die auch wiederholt in der Oeffentlichkeit geäußert worden sind. Geblieben ift die Voraussetzung, daß der Verbrauh um mindestens die Hälfte höhex sein muß als das Einkommen. Die Belange der Steuerpflichtigen mit Kindern sind dadurch be- rücksichtigt, daß der -Grenzbetrag von 10 000 RM sich für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zusteht, um 2000 RM erhöht. Härten bei der Be- steuerung nah dem Verbrauch soll auch dadur vorgebeugt werden, daß im Absaß 3 entsprechend der Regelung im § 49 Absay 3 EStG. 1925 eine ReihevonAusgaben als nihtzum Verbrauch gehörig bezeichnet sind, die zum Teil bei der Ein- Tommensermittlung nicht abzugsfähig sind, die aber bei der Feststellung des offenbaren Verhältnisses zwischen Einkommen und Verbrauch und bei der Ermittlung des Verbrauchs selbst von erheblicher Bedeutung sein können. Es handelt sich dabei im wesentlichen um soziale und mehr oder minder zwangs- Iäufige Ausgaben und Aufwendungen, die dem Steuer- pflichtigen infolge von Krankheit, Geburt, Aus- steuer, Ausstattung, Tod usw. in der Familie er- wachsen, Hierher gehören auch Ausgaben für wissenschaftliche, künstlerische, mildtätige oder gemeinnüßige Zwecke. Hinzu- gekommen sind im neuen Einkommensteuergeseß Aus - gaben für Hausgehilfinnen und Üx politishe Zwette. Damit is} klargestellt, daßSpendenandie NSDAP. und ihre Unter- gliederungen den steuerpflihtigen Ver- brauch nicht erhöhen können. Die Steuer nah dem Verbrauch beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sih aus der Einkommensteuertabelle ergibt. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, daß bei hohem, nicht einzushränkendem Verbrauch Steuerbeträge erhoben wer- den, die außer Verhältnis zux tatsächlihen steuerlichén Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Auf der anderen Seite bestimmt Absay 4 Say 2, daß die Steuer mindestens so hoch sein muß wie die Steuer, die sich bei Zugrundelegung des tatsählihen Einkommens aus der Steuertabelle ergeben würde. Dadurch ist sichergestellt, daß der Steuerpflichtige niht etwa gegenüber denjenigen

Steuerpflichtigen, die ihre Lebenshaltung dem gesunkenen

Einkommen angepaßt haben, bevorzugt wird. Der. Besteue- rung nah dem Verbrauch können nur unbeschränkt Steuer- pflichtige unterworfen werden. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 48, folgt aber aus dem Grundgedanken des Einkommensteuergeseßes, wonach bei beshränkt Steuerpflichtigen nur bestimmte inlän- dis che Einkünfte erfaßt werden sollen.

Zu §8 49 und 50 (Besteuerung beschränkt Steuerpslichtiger (bisher § 3, C 15 Absav 2 Say 2, § 48, § e M L S 70 Absaß 6, § 88 a).

ie Vorschriften über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen, die im EStG 1925 in A S8 3, Vi 48, 60 und 88a enthalten waren, sind in den 88 49 und 50 zusammengefaßt. Sahl i ch sind die Einkünfte, die der be- O R umertegen von geringfügigen Anderungen abgesehen die gleichen geblieb i im § 3 Absaß 2 EStG 1925. B uan _Jn Ziffer 1 ist bei den Einkünften aus einer im Jn- land betriebenen Lan d- und L jeßt ausdrüdlich neben dem § 13 auch dex § 14 des Geseßes

zitiert, Hieraus ergibt sih, daß auch Gewinneaus der Veräußerung und Aufgabe einer im Fnland be- triebenen Landwirtschaft der beshränkten Steuerpflicht nah Maßgabe des § 14 unterliegen.

Ebenso ist bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb neben dem § 15 der § 16 genannt und damit die Steuerpflicht der GewinneausderVeräußerung und Aufgabe eines gewerblihen Betriebs usw. klargestellt. Zu be- achten ist, daß der Begriff der Betriebstätte jeßt im § 16 des Steueranpassungsgeseßes ‘abschließend umschrieben ist. Neben diesen Einkünften und neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb, für den im Fnland ein ständiger Ver- treter bestellt ist, sind in § 49 Ziffer 2 als beschränkt steuerpflichtig ausdrüdcklih die Einkünfte aus der Veraäuße- rung eines Anteils an einer inländischen Kapitalgesellschaft aufgeführt. Obwohl diese Ein- fünfte an sih zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, wenn dex Veräußerer an der Kapitalgesellshaft wesentlich beteiligt war, war ihre besondere Hervorhebung doch not- wendig, weil hier für die Steuerpflicht weder die Unter- haltung einer inländishen Betriebstätte n o ch die Bestellung eines ständigen Vertreters im Juland vorausgeseßt wird. Daß im übrigen auch für die Begründung der beschränkten Steuerpflicht die sonstigen Vor- ausseßungen des § 17, insbesondere die Tatsache, daß der Ver- äußerer wesentlih beteiligt sein mußte, erfüllt sein müssen, Be E aus dem ausdrücklichen Hinweis auf § 17 in § 49

iffer 2

_ Fn Ziffer 3 sind neben Einkünften aus selbstän- diger Arbeit, die im Fnland „ausgeübt“ oder „ver- wertet“ wird, jeßt auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit genannt, die im FFnland ausgeübt oder verwertet worden ist. Sachlih sollte dadurxch der Tatbestand nicht erweitert, vielmehr sollten nux Zweifel beseitigt werden.

Jn Ziffer 4 ist statt des Begriffs „ausgeführt“ in Anlehnung an die Begriffsbestimmung in Ziffer 3 nur noch der Begriff „aus geUbt“ verwendet worden. Sachlich ist der Tatbestand in Ziffer 4 dadurhch erweitert, daß Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steucrpflihtig auh dann sind, wenn die nichtselbständige Arbeit im Fnland zwar nicht ausgeübt, aber doch im Fnland verwertet wird oder verwertet worden ist. Hier hatten sich Unzulänglichkeiten dadurch ergeben, daß nah dem alten Recht Einkünfte aus literarisher Arbeit, die in Deutschland lediglih verwertet wurde, steuerpflihtig waren, wenn der Betreffende freier Schriftsteller war, aber frei blieben, wenn der Betreffende Angestellter war. Feßt ist auch in diesen Fällen eine gleich- mäbiae Behandlung gewährleistet. Zu dem Begriff der Ausübung und der Verwertung ist noch zu sagen, daß eine Arbeit im Jnland ausgeübt ist, wenn der Steuer- pflichtige im Fuland persönlichtätig geworden ist. Die Arbeit ist im Fnuland verwertet, wenn der Steuerpflichtige sie zwar nicht im FJuland pexrsönlih ausgeübt hat, der wirt-

chaftlicheErfolg der Arbeit aber der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zugute gekommen ist,

Jun Ziffer 5 sind die beshränkt steuerpflichtigen E in - künfteaus Kapitalvermögen aufgeführt, Es sind im wesentlichen die gleichen Kapitalerträge, die auch bisher der beschränkten Steuerpflicht unterlagen. Fm Anschluß an die Rechtsprechung ist klargestellt, daß auch Zinsen aus Forderungen der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, tvenn die Forderungen duxch Schiffe gesichert sind, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind.

__Die Ziffern 6 und 8 geben inhaltlich wenn auch mit Änderungen in der Fassung die Ziffern 3 und 10 des § 8 Absaß 2 EStG 1925 wieder.

Ziffer 7 ist üteu und bestimmt, daß wiederkeh- rende Bezüge, soweit sie dem Steuerabzug unterworfen werden, der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Wiederkehrende Bezüge waren bisher der be- shränkten Steuerpflicht nicht unterworfen, weil ihre Erfassung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden war. So- weit wiederkehrende Bezüge dem Steuerabzug nah § 45 unterworfen werden, ist die Besteuerung wesentlich erleichtert, und deshalb ist für solhe Fälle die Unterstellung unter die beschränkte Steuerpflicht vorgesehen.

8 50 enthält hauptsächlich Tarifvorschriften für beschränkt Steuerpflichtige und Vorschriften über die Festseyung der Steuer. Es mußte davon ausgegan- gen werden, daß die persönlichen Verhältnisse von Ausländern von den Veranlagungsbehörden nur {wer einwandfrei fest- gestellt werden können. Ferner mußte die Steuerbelastung grundsäßlih so bemessen werden, daß der beschränkt Steuer- pflichtige nicht ap gestellt wird als der unbeschränkt Steuerpflichtige. des Steuerpflichtigen sind daher nicht zu berüdcksihtigen. Die Einkommensteuer wird nah der Steuer für verheiratete Steuerpflichtige ohne Kinder bemessen (Absaß 3). Sonderausgaben werden nicht abgezogen, und ebenso werden besondere wirt- shaftliche- Verhältnisse nicht berücksihtigt, A ußer - ordentliche Einkünfte werden nicht durch niedrigere Steuersäße begünstigt; der Ausgleich von Verlusten (Absatz 2) und der Abzug der Werbungskosten (Absaß 1) sind beschränkt. Die S über die Sicherstellung in Absay 6 sollen die ordnungsmäßige Heranziehung der beschränkt Steuerpflichtigen os Demgegenüber stellt die Vor- rift des § 50 Absay 4 Saß 1, nach der die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, einerseits eine Vergünstigung für die beshränkt Steuerpflichtigen, andererseits eine Verein achung für die Finanzämter dar.

Zu 88 51 bis 53 (Uebergangsvorschristen).

Das neue Einkommensteuergeseß findet nah § 51 Absaß 1 bereits auf Veranlagungen für das Kalender- jahr 1934 Anwendung. Das Fnkrafttreten der Vor- schriften über die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer ist abweichend geregelt. Die Lohnsteuerpflichtigén {verden nach dem neuen Tarif und nach den neuen Verfahrens- vorschviften R für die Zeit nah dem 31. Dezember 1934 be- steuert, Die Vorschristen über den Steuercabzug vom

ie persönlichen Verhältnisse"

Kapitalertrag und von sonstigen Einkünften werden erst auf die Einkünfte angewendet, die den Steuer=- pflichtigen na ch dem 31. Dezember 1934 zufließen.

…_ Die-Anwendung des Geseßes bereits auf die Veranlagung für 1934 hat dazu genötigt, im § 52 Vorschriften über die Anrvrechnun g der in den Tarif eingebauten Ehe stands - hilfe (zu vgl. Begründung zu § 32) zu erlassen. Die für das Kalenderjahr 1934 entrichtete Ehestandshilfe wird auf die für das rFahr 1934 festgeseßte Einkommensteuershuld in vollem Umfang angerechnet, und zwar, wie zur Vermeidung von Frrtümern hervorgehoben sei, sowohl die Vorauszahlungen auf die Ehestandshilfe der Veranlagten als auch die Ehestands- hilfe der Lohn- und Gehaltsempfänger, sofern diese veranlagt werden. § 52 stellt im übrigen sicher, daß die Ehestandshilfe von bestimmten Zeitpunkten ab niht mehr erhoben wird, und zwar die Ehestandshilfe der Lohn- und Gehaltsempfänger nicht mehr von dem Arbeitslohn, der für die Zeit nah dem 31. De=- zember 1934 gewährt wird, und die Ehestandshilfe der Ver- anlagten nicht von den Einkünften, die der Veranlagung für das Kalenderjahr 1934 oder ein späteres Kalenderjahr zu- grunde liegen. Die entsprechende Regelung wegen der Au f =- eitig dex Abgabe zur Atbeitslolen)ilfe ist im § 45 des Steucranpassungsgeseßes enthalten. Danach sind die Vorschriften über die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe au den Arbeitslohn, der für die Zeit nah dem 31. Dezember 193 geivährt wird, niht mehr anzuwenden. Vorschriften über die Anvrechnung der Abgabe zur Arbeitslosen- hilfe auf die für das Kalenderjahr 1934 festgeseßte Ein- fommensteuerschuld enthält weder das Einkommensteuergescßz noch das Steueranpassungsgeseß. Fn der Durchfüh- rungsverordnung wird die Frage der Anrech=- nung der Abgabe zur Arbeitslofenhilfe geregelt werden.

Für den Uebergang ergeben. sich ferner gewisse Schwierig- keiten infolge des Ersabes des Steuerabschnitts durch das Kalenderjahr. Bei Steuerpflichtigen, die bisher einen vom Kalenderjahr abweichenden Steuerabschnitt hatten, würde sich beim Uebergang zur Neuregelung nah S 2 Absatz 5 und § 25 ohne die besondere Vorschrift des § 53 die eigentümliche Folge ergeben haben, daß ein Teil der Vorauszahlungen geseßesmäßig gar nicht hätte verrechnet wer=- den können und daher hätte erstattet werden müssen. Um diesen steuerpolitisch unerwünschten Zustand auszuräumen, be- stimmt das Geset, daß sich in derartigen Fällen die Ein kfommensteuerschuld um ein Zwölftel für jeden Monat erhöht, der seit dem Ende des Steuerabschnitts 1932/33 bis zum 31, Dezember 1933 verstrichen ist.

Vegründung zum Bürgersteuergeseß vom 16. Ntober 1934

(Neichsgefseßbl. I S. 985).

I. Die Bürgersteuer ist durch die Notverordnung vom 26. Fuli 1930 eingeführt worden. Durch sie sollte einer über mäßigen Erhöhung der Realsteuern vorgebeugt werden, und sie sollte in der damaligen Zeit ständig wachsender Finanznot dex Gemeinden gleichzeitig eine neue Einnahmequelle sein,

Die Bürgersteuer war uxsprünglih als eine Kopfs« euer alex GemeindewahlbereMlla ten Ges dacht. Jeder Gemeindewahlberechtigte sollte ohne Berücksich- tigung seiner steuerlihen Leistungsfähigkeit einen glei ch großen Betrag als Steuer zu entrichten haben. Es war jedoch von vornherein damit zu rechnen, daß der Widerspruch der Bevölkerung, insbesondere der keinen Einkommens=- empfänger, gegen eine derartige Steuer außerordentlich stark sein würde, Deshalb wurde eine Staffelung nah der Höhe des Einkommens, die allerdings nur sehr roh war, und eine Halbierung des Steuersates für die Ehefrau vorgesehen.

Fn der späteren Entwicklung wurde der Tarif in gewissem Umfang verfeinert. Die Befreiungstatbestände wurden ver= mehrt, der Zuschlag für die Ehefrau gestrichen. Durch das Gesey über die Bürgersteuer 1934 vom 15. September 1933 (Reichsgesebbl. I S. 629) wurde der Gesamtbetrag der Fahres= einkünfte, bis zu dem Befreiung von der Bürgersteuer eintrat (allgemeine Freigren ze), von 100 auf 120% des Wohlfahrtsunterstüßungssaßes erhöht und beso eine von den Betroffenen stark empfundene soziale Härte

eseitigt.

Troß aller Verfeinerungen und Milderungen blieb die Bürgersteuer eine unsoziale Steuer, weil insbesondere der Fa- milienstand des Steuerpflichtigen in keiner Weise berücksichtigt wurde. Dem bisherigen Recht gemäß wurde einem Volks- genossen mit vier Kindern ein ebenso großer Betrag als Bürgersteuer abverlangt wie einem Volksgenossen mit gleichem Einkommen, dexr unverheiratet ist.

Bei der Aufstellung des Steuerreformplans war ursprüng lich beabsichtigt, die Bürgersteuer in den Tarif derneuen Einkommensteuer einzubauen und auf die Weise die Bürgersteuer als solche ver\chwinden zu lassen. Die Ge- meinden sollten aus dem Aufkommen der neuen Einkommen-=- steuer einen entsprehenden Betrag als Erstattung ihres Aus= falls an Bürgersteuer vorweg überwiesen erhalten.

Durch den Einbau der Bürgersteuer in den Tarif der neuen Einkommensteuer würde sih eine Belastungsver-=- LOe bung dadurch ergeben haben, daß die Bürgersteuer im

rif der neuen Einkommensteuer mit dem Durchschnitt- say von etwa 500% des Grundbetrags hätte berücksichtigt werden müssen. Diese Tatsache würde zu einer Entlastung dev M 04 in denjenigen Gemeinden geführt haben, in denen die Bürgersteuer bishër he x als 500 % des Grund- betrags war, und zu einer cktipecGmtan Mehrbelastung dev Volksgenossen in denjenigen Gemeinden, in denen die Bürger- Le bisher weniger als 500% betrug oder es eine

ürgersteuer n i cht gab. Jn etwa der Hälste aller Gemein- den wird eine Bürgersteuer n i ch t erhoben. Es handelt sich bei diesen insbesondere um ländliche Gemeinden.

Die Bürgersteuer wird von den Gemeinden als bewegs liher Einnahmefaktor im Gemeindehaus- halt bezeihnet, ebenso wie die Zuschläge zur Gewerbesteuer und zur Grundsteuer bewegkihe Einnahmefaktoren îm Ge=-

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