ú C UE
E
E ä ia F
e
Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 14 vom 17, Januar 1935. S, 2
eines ermäßigten Steuersaßes vorzuschreiben odex die Ermittlung ihres Einkommens besonders zu regeln (8 23).
4, Besteuerung der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der öffentlih-rehtlihen Versicherungsanstalten.
Nach dem bisherigen Recht waren die Versichherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nux Mitglieder versichern, weitgehend be- günstigt (§ 4 Absaß 2a, § 15 Abjaz 1 Nx. 5 und 7, § 21 Nx. 3a KStG.).
Die öffentlihckrehtlihen Versicherungsanstalten, die auf Gegenseitigkeit gegründet sind und die nux Mitglieder versichern, waren bisher subjektiv steuerfrei (§ 9 Absatz 1 Nr. 5 KStH.).
Dem neuen Geseß gemäß (§ 1 Abjay 1 Ziffern 3 und 6) sollen die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die öffent- lih-rechtlichen Versicherungsanstalten voll steuerpflichtig sein,
5. Gemeinnügzigkeitsvorschristen.
Bisher war eine Körperschaft, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnüßigen oder mildtätigen Zwecken diente, nur dann steuer- frei, wenn sie keinen über eine Vermögensverwaltung hinaus- gehenden wirtschaftlihen Geschäftsbetrieb unterhielt (§ 9 Absay 1 Nr. 7 KStG.). Lag ein solcher Geschäftsbetrieb vor, so wurden die gesamten Einkünfte der Körperschaft zur Körperschaftiteuer hevang:zogen. Bei der Vermögensteuer war eine jolhe Körper- schaft nur mit dem Teil des Vermögens steuerpflichtig, der diesem Geschäftsbetrieb diente.
Dem neuen Geseß gemäß (§ 4 Absayß 1 Nr. 6) soll sid die Steuerpflicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb beschrän- ken, d. h. cs sollen nicht mehr die gesamten Einkünfte der Körper- schaft, sondern nur noch diejenigen zur Körperschaftsteuer heran- gezogen werden, die sich aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ergeben.
6, Mindestbesteuerung.
Die bisherige Vorschrift des § 10 Absaß 2 KStG. hat den Steuerpflichtigen und der Verwaltung erhebliche Schwierigkeiten bereitet.
Dem neuen Geseß gemäß (§8 17) werden als Mindesteinkom- men die Ausschüttungeqn zugrunde gelegt, soweit fie mehx als 4 % des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals betragen. Fn- soweit muß die Heranziehung der Ausschüttungen ohne Rücksicht auf die Herkunft der Mittel erfolgen. Fn voller Höhe werden außerdem die Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats und die Vergütungen an Vorstandsmitglieder und an andere An- gestellte in leitender Stellung herangezogen, leßtere, soweit sie außer Verhältnis zur Arbeitsleistung stehen.
7. Verlustvorírag. Die Vorschrift über den Verlustvortrag ist ebenso wie im neuen Einkommenstenergeses niht mehr aufgenomnen worden.
B. Jm besonderen. Zu §1 (Unbeshränkte-Steuerpflicht).
Fm § 1 sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensutajsen im einzelnen aufgezählt, die der unbeshränkten Steuerpflicht unterliegen.
Neu für die Körperschaftsteuer ist der Begriff „Kapitalgesell- schaften“. Gegen den bisherigen Begriff „Erwerbsaesellschaften“ bestanden Bedenken, weil eine Hauptgruppe der auf Erwerb ge- richteten Gesellschaften, nämlich die offenen Handelsgesellschaften, nicht darunter fielen. Es ist mit dem Ausdruck „Kapitalgesell- schaften“ auch eine Uebereinstimmung mit anderen Geseven erzielt worden.
Jm Absay 1 Ziffer 4 ist der Ausdruck „privaten Rechts“ für die bisherige Bezeichnung „bürgerlichen Rechts“ gefeßt worden, um fklarzustellen, daß niht nur die tm Bürgerlichen Geseybuch geregelten Rechtsformen darunter fallen.
Nach Absay 1 Ziffer 6 sind „Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“ steuerpflihtig. Bisher lau- tete die Bezeichnung „Betriebe und Verwaltungen von Körper- schaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Betriebe und Ver- waltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit“. Dabei konnten die Gruppen „Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts“ und „öffentliche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit“ als entbehrlih gestrichen werden. Mit der neuen Fassung „Betriebe gewerblicher Art“ ist beabsichtigt, alle Betriebe der offentlihen Hand der Körperschaftsteuer zu unter- werfen, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebs bieten. Nach dieser Fassung können in geeigneten Fällen auch Verwaltungs- stellen erfaßt werden. Die bisherige Ausnahmevorschrift für die Betriebe, die der Ausübung der öffentlihen Gewalt dienen (die sog:nannten Hoheitsverwaltungen), ist überflüssig geworden, da die Ausübung der öffentlichen Gewalt nicht unter die Gruppe „Betriebe gewerblicher Art“ fällt. Hat jedoch eine Hoheitsverwal- tung sih einen Betrieb gewerblicher Art angegliedert (z. B. eine Kantine), so ist dieser Betrieb steuerpflihtig. Die neue Fassung schließt niht aus, daß ein Betrieb gewerblicher Art, der selbst eine öffentlih-rechtlihe Körperschaft ist, zur Körperschaftsteuer herangezogen wird. Kapitalgesellshaften, deren Anteile ciner Körperschaft des öffentlichen Rechts gehören, fallen unter Absay 1 Ziffer 1 (Kapitalgesellshaften). Die im bisherigen § 2 den „Be- trieben und Verwaltungen“ gleichgestellten „Unternehmungen, deren Erträge auss{ließlich Körperschaften des öffentlihen Rechts zufließen“, bedürfen im neuen Geseß keiner besonderen Er- wähnung mchr.
Zu §8 2 (Beshränkte Steuerpflicht).
L 2 entspricht im wesentlichen dem § 3 des bisherigen Geseßes.
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig können alle Körperschaften, Personenvercinigungen und Vevmögensmasjen sein, soweit sle inländishe Einkünfte haben, da hier — 1m i E zu § 1 — nicht bestimmte Körperschaften usw. aufgezählt sind. ;
Ebenso wie nach dem bisherigen Körperschaftsteuerrecht können Reich, Länder, Gemeinden und andere Körperschaften des öffent- lihen Rechts beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte beziehen, von denen ein Steuerabzug zu erhebem ist. Es werden hier im wesentlichen nux steuerabzugs- pflihtige Dividenden in Frage kommen. FÜr diesen Hauptfall ist — entsprehend dem bisherigen § 3 Absaß 3 KStG. — eine Be- freiungsvorschrift im § 9 Absay 3 aufgenommen, wenn diese Körperschaften des öffentlihen Rechts an unbeschränkt steuer- pflichtigen Kapitalgesellshaften mindestens zu einem Viertel beteiligt sind. ;
M ändiscbe Einkünfte sind diejenigen, die im § 49 des neuen Einkommensteuergeseßes bezeichnet sind. Welche Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen, wird im Einkommensteuergeseß und den hierzu erlassenen weiteren Bestimmungen geregelt. Das folgt aus é 6 des neuen Gesetzes, in dem die Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesevzes allgemein vorgeschrieben ist.
Zu 8 3 (Abgrenzung).
Bei nichtrehtsfähigen Vereinen, bürgerlih-rechtlihen Gesell- chaften und anderen nichtrehtsfähigen Gebilden ist es oftmals l ieria festzustellen, wem das Einkommen zuzurehnen ist. Bis- weilen geht das Einzelreht dem Gesamthandsverhältnis vor. „Fn diesen Fällen soll das Einkommen unmittelbar bei den einzelnen Gesellschaftern, die ihrerseits sowohl Körperschaften wie Einzel- personen sein können, erfaßt werden. Die Vorschrift vermeidet daher die Doppelbesteuerung. Sie entspricht im wesentlichen dem 8 6 des bisherigen Geseßes. A
Andererseits besteht jedoch die Möglichkeit, durch besondere Anordnung zu bestimmen, daß das Einkommen bei der Personen- vercinigung selbst erfaßt wird (8 22).
Zu § 4 (Persönliche Befreiungen).
Jn Ziffern 1 und 2 sind wegen ihrer besonderen staatswirt- schaftlichen Aufgaben allgemein befreit:
1. die Deutsche Reichspost, die Deutsche Reichsbahn-Gesell-
schaft, das Unternehmen „Reichsautobahnen“, die Monopol- N des Reichs und die staatlichen Lotterieunter- nehmen; ;
2. die Reichsbank, die Deutsche Rentenbank und die Deutsche
Rentenbank-Kreditanstalt. (Vgl. auch allgemeine Begründung Ziffer ® Absay 2.)
_Jn Diffe 3 ist die Steuerfreiheit der Staatsbanken auf die Geschäfte beschränkt worden, mit denen sie Aufgaben staatswirt- Me Art erfüllen (vgl. auch allgemeïne Begründung, Ziffer 2
blab 3).
n Ziffer 4 sind die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht (d. h. der Aufsicht der Landesregierungen) stehenden Sparkassen nur mit den Geschäften befreit, die der Pflege des eigentlichen Sparverkehrs dienen. Die im bisherigen Geseß enthaltene Be- zeichnung „die öffentlichen oder dem öffentlihen Verlehr dienenden Sparkassen“ ist in Angleihung an andere Geseze neu gefaßt.
Zu Ziffer 6 Gemeinnüßigkeit — wird auf die allgemeine Begründung (Ziffer 5) Bezug genommen.
Zú Ziffern 3 bis 6 ist allgemein noch das folgende zu be- merken: Die persönliche Befreiung enthält zugleih eine sachliche Abgrenzung. Das geshah aus Gründen der Vereinfachung, der systematishe Aufbau hätte zwei Vorschriften an verschiedenen Stellen erfordert.
In Hiffer 7 sind die rechtsfähigen Pensions-, Witwen-, Waisen- und anderen Hilfskassen befreit. Die näheren Anord- nungen über die zu erfüllenden Vorausseßungen „trifft der Reichs- minister der Finanzen. Nach § 9 Absay 1 Nr. 10 des bisherigen KStG. waren auch die niht rechtsfähigen Kassen unter gewissen Vorausseßungen befreit. Die Begünstigung dieser besonderen Kassen ist nur dann gerechtfertigt, wenn außer Zweifel gestellt ist, daß ihr Vermögen zugunsten der Hilfsbedürftigen gesichert ist. Diese Sicherüng ist aber bei den niht rehtsfähigen Hilfskassen nicht gegeben.
Unter die persönlichen Befreiungsvorschriften sind die öffentlich- vehtlichen Versicherungsanstalten, die auf Gegenseitigkeit gegründet sind und die nux Mitglieder versichern, niht mehr aufgenommen worden. Sie sollen im gleihen Umfang wie alle übrigen öffent- lich-vehtlihen Versicherungsanstalten und wie die Versicherungs- vereine auf Gegenseitigkeit zur Körperschaftsteuer herangezogen werden (vgl. allgemeine Begründung Ziffer 4). Sie gehören zu den „Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffent- lichen Rechts“ (§ 1 Absay 1 Ziffer 6 des neuen Gesetzes).
Die bisherige Befreiung der Berufsverbände ohne öffentlich- rechtlichen Charakter und ihrer Verwaltungsgesellshaften (§ 9 Ab- saß 1 Nr. 8 und 9 KStG.) ist in das neue Geseß niht über- nommen worden. Wenn Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlihen Charakter über die nach § 8 des neuen Gesebves allgemein befreiten Beiträge hinaus Einkommen erzielen, so ist es billig, daß sie dieses Einkommen versteuern. Auch führte die Unterscheidung des bis- herigen Rechts zwischen solhen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlihen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, und den anderen Berufsverbänden in der Praxis zu zahlreihen Streitigkeiten. Wenn künftig die Berufsverbände ohne öffentlich- vechtlichen Charakter steuerpflihtig sind, so muß das gleiche au für ihre Verwaltungsgesellshaften gelten. Oeffentlich-rehtliche Berufsverbände sind nah wie vor von der unbeshränkten Steuer- pflicht befreit, es sei denn, daß sie Betriebe gewerblicher Art unter- halten (§ 1 Absatz 1 Ziffer 6 des neuen Gefeßes).
Die bisherige Befreiung aus völkerrehtlihen Gründen (§8 9 Absay 1 Nr. 11 KStG.) ist in das Steueranpassungsgeseh (Ab- schnitt 1 § 9) übernommen worden.
Im § 4 Absatz 2 ist bestimmt, daß die Befreiungen nicht an- zuiwenden sind, soweit die inländischen Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen. Auch bisher konnten die Steuerabzugsbeträge von Einkünften, die dem Reich, einem Lände, einer Gemeinde, der Deutschen Reichspost usw. zuflossen, niht erstattet werden.
Im § 4 Absay 3 ist ebenso wie im § 9 Absaß 2 Say 2 des bisherigen Geseßes bestimmt worden, daß die persönlichen Be- fz tungen keine Anwendung auf Steuerpflichtige finden, deren Siß oder Ort der Leitung im Ausland liegt (beshräankt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Ziffer 1).
Zu §8 5 bis 7 Einkommen — Allgemeine s).
Nach § 5 bemißt sih die Körperschaftsteuer nah dem Ein- kommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahrs bezogen hat. Der Begriff „Steuerabschnitt“, wie er bisher ge- golten hat, ist aufgegeben worden. Näheres hierzu enthält die Begründlfig zum neuen nagen leuezdsles,
8§ 6 Sah 1 enthält die Bezugnahme auf die Vorschriften des Einkommensteuergeseßzes. Saß 2 stellt klar, daß bei der Ermitt- lung des Einkommens auch verdeckte Gewinnauss{hüttungen zu be- rüdsichtigen sind. Die Durhführungsbestimmungen werden Bei- spiele für verdeckte Gewinnausschüttungen enthalten.
Im § 7 Saß 1 wird enisprechenòd dem § 10 Absay 1 Say 2 des bisherigen Geseßes fklargestellt, daß es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung ist, ob es verteilt wird oder nicht. Durch Say 2 wird eine in der Praxis entstandene Ziveifels- Frage dahin geklärt, daß Aus\schüttungen jeder Art auf Genuß- heine, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgejellschaften verbunden ist, das Ein- kommen nicht mindern dürfen.
Zu § 8 (Mitgliederbeiträge),
_Die Vorschrift entspricht dem § 11 Absay 1 Ziffer 6 des bis-
Met Geseßes. Die Einfügung der Worte „auf Grund der aßung erhoben“ soll eine ungerechtfertigte Ausdehnung des Begriffs „Mitgliederbeiträge“ Se DUDeLn,
Zu §9 Shachtelgesellscchaften).
Um zu klaren Beteiligungs- und en in der Wirtschaft zu kommen, war erwogen worden, die Schachtel- vergünstigung (bisher § 11 Absay 1 Nr. 3 KStG.) zu beseitigen oder einzushränken. Die Frage ist sehr eingehend im Finanz- und Steuerrechtsaus\huß derx Akademie für Deutsches Recht er- örtert worden. Dort wurde geltend gemacht, daß die völlige Be- seitigung oder auch die Einschränkung der bestehenden Schachtel- vergünstigung zu einer erheblihen Mehrbelastung der Gesell- schaften führen könne. Fn vielen Fällen sei es gegenwärtig nicht möglich, die Verschachtelungen aufzulösen. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß die Aufhebung der Schachtelvergünstigung ju einem stärkeren Zusammenschluß von bisher selbständigen Gesell- shaften und damit zu. unerwünschter Bildung von Riesenunter- nehmen führen könne.
Das neue Gesey läßt die Schachtelvergünstigung bei der Er- mittlung des Einkommens (§ 6) in der bisherigen Höhe bestehen. An dem Ziel, das Schachtelprivileg allmählih abzubauen (Rein- hardtsher Steuerreform-Plan Abschnitt 1V, RStBl. 1934 Seite 763), soll g tE: werden. Jm Gegensaß zum bis- herigen § 11 Absay 1 Nr. 3 ist im neuen Geseß die Beteiligung in Form von Genußscheinen nicht mehx erwähnt worden, weil eine Beteiligung am Grund- oder Stammkapital in Form von Genußscheinen nicht vorkommt. E
Im Zusammenhang mit der Schachtelvergünstigun i im Ausschuß der Akademie für Deutsches Reht auch die Behandlung der Organgesellschaften erörtert worden. Eine Organgesellschaft liegt dann vor, wenn eine Gesellshaft in die bebertiGende Gesellschaft finanziell, wirtshaftlich und organisatorisch derart eingegliedert ift, daß man sie als unselbständige Gesellschaft, als Glied (Organ) odec Angestellte des beherrshenden Unternehmens anfehen muß.
——
Dabei muß ein Handeln der Untergesellshaft auf eigene Rech=z Bg und Gefahr im Fnnenverhältnis ausgeschlossen sein. Sie muß in den geschäftlihen Angelegenheiten grundsäßlih den Weis sungen der beherrshenden Gesellschaft zu folgen haben. Die Drganeigenschaft ermögliht es den Gefellshaften, Gewinne und Verluste miteinander auszugleihen, Dadurh wird die Steuer gemindert. Die Rechtsprehung des Reichsfinanzhofs hat auf diesem Gebiet scharfe Anforderungen an die Vorausseßungen ge- stellt und insbesondere die Organeigenschaft in den Fällen nicht anerkannt, in denen es sich um Vereinbarungen zum Zwet der Steuerumgehung handelt. Bei der Umsaßsteuer ist die Organ- eigenschaft im Geseß ausdrücklih abgegrenzt worden (§8 2 Ab- saß 2 UStG.). Die Neugestaltung des allgemeinen Steuerreht8 (insb. SS 1, 5 und 6 StAnpG.) gibt die Möglichkeit, in geeigneten Fallen die steuerlihe Anerkennung gewinnmindernder Verein- barungen abzulehnen. Bei der Körperschaftsteuer ist zunächst davon abgesehen, durch eine besondere Bestimmung die An- erkennung von Organgesellshaften zu verhindern.
Absatz 2 entspriht dem § 25 des bisherigen Gesetzes.
Absaß 3 entspriht dem § 3 Absatz 3 des bisherigen Gesetzes, Genau enommen handelt es sih niht um Schachtelgesellschaften, wenn die öffentlih-rehtlihen Körperschaften mindestens zu einem Viertel an einer Kapitalgesellshaft beteiligt sind. Es er- schien jedoch zweckmäßig, die Vorschrift hier anzufügen.
Zu § 10 (Kapitalverwaltung8gesellschaften). Vorschriften über Kapitalverwaltungsgesellschaften sind in das bisherige Geseß durch die Verordnungen vom 5. Juni 1931 (Reichsgeseßbl. 1 S. 279) und vom 24. Juli 1931 (Reichsseßbl. D S. 411) eingefügt worden. Fnfolge der wirtschaftlichen Ver- Bul waren die Vorschriften bisher ohne besondere praktische edeutung. Da es niht ausgeschlossen ist, daß Kapitalver- waltungsgesellshaften in absehbarer Zeit gegründet werden und hierfür besondere Vorschriften erforderlich werden können, ist eine entsprechende Ermächtigung in dem neuen Gesey vor- gesehen. Der Begriff „Kapitalverwaltungsgesellshaften“ ist weiter gefaßt als im bisherigen Gesey, um alle hier auf- tretenden Fälle berücksihtigen zu können.
Zu 8 11 (Abzugsfähige Ausgaben).
Ziffer 1 (Kosten der Ausgaben von Aktien) entspriht dem 8§ 15 Absay 1 Nr. 4 des bisherigen Gesetzes. f
Ziffer 2 regelt die Zuführung zu De a L Rüdcklagen bei Be e Diese Vorschrift (bisher § 15 Absaß 1 Nr. 6 KStG.) ist neu gefaßt, um die Be- rechtigung zu Rücklagen deutliher zu umgrenzen. |
Ziffer 3 (Abzug bei Kommanditgesellshaften auf Aktien) entspriht dem § 15 Absay 1 Nv. 8 des bisherigen Geseßes.
Ziffer 4 ist neu. Abzugsfähig sind die Vermögensmehrungen, die dadurh entstehen, daß Schulden zum Zweck dex Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. Die durch Gläubiger- nachlaß entstandenen Sanierung8gewinne waren bisher nah der Rechtsprechung des Einkommensteuersenats des Reichsfinanzhof3 teuerfrei, dagegen nach der Rechtsprehung des Körperschaft- teuersenats des Reichsfinanzhofs steuerpflichtig. Jn den Fällen, in denen die Heranziehung derartiger Sanierungsgewinne zur. Körperschaftsteuer zu unbilligen Härten geführt hat, wurde dur Oa eovas geholfen. Die neue Vorschrift E in dieser Frage die Einheitlichkeit der steuerlihen Behandlung von Einzelpersonen und Körperschaften.
Zu §8 12 (Nihtabzugsfähige Ausgaben).
Ziffern 1 bis 3 entsprehen dem § 17 Nr. 2 bis 4 des bis herigen Geseßes. § 17 Nr. 1 des bisherigen Geseßes konnte wegs fallen, : da es ‘selbstverständlich is, daß Aufwendungen zur Vers besserung und Vermehrung des Vermögens, zur Geschäfts» begründung und Geschäftserweiterung, zu Kapitalanlagen, zur Schuldentiigung usw. bei Ermittlung des Einkommens nicht abs gezogen werden dürfen, soweit hier niht Sondervorschriften (z. B. & 11 Ziffer 1) eingreifem. E :
Neu ist Ziffer 4. Nicht abzugsfähig sind die Ausgaben zu gemeinnüßigen, mildtätigen, kirhlihen und ähnlihen Zweten. Es handelt sich hier um Verwendung des Einkommens. Hinzu- weisen ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in dem Reinhardt'shen Steuerreform-Plan Abschnitt 1 am Ende (Reichsgesebßbl. 1934 S. 756), in dem die Gewährung von steuer- lichen Erleichterungen für Spenden abgelehnt wird. Aus diesen Grund ist auch die Vorschrift des § 14 Nr. 1 des bisherigen Ge- seßes in das neue Gese niht aufgenommen worden.
Zu§8 13 (Anteilige Abzüge). i: Die Vorschrift entspricht dem § 16 des bisherigen Geseßes.
Zu 8 14 und 15 (Liquidation und Fusion).
Die Vorschriften über die sogenannte Liquidations- und Fusionssteuer entsprehen im wesentlihen dem § 18 Absäße 1 und 2 des bisherigen Gesebes. : |
Jm S 14 Absay 1 Say 2 ist die Vorschrift neu, daß der Be- steuerungszeitraum drei Fahre nicht übersteigen soll. Diese Bor schrift ist nötig, weil zahlreihe Gesellshaften formell ihre Auf- lösung und Abwicklung beschlossen, aber weiterhin viele Fahre hin- durh ihre Geschäfte in der bisherigen Weise weiterführten. Bis- her mußte das Finanzamt entweder den Nachweis führen, daß es sih um eine Scheinliquidation handelte, oder mit der Veranlagung bis zur endgültigen Abwicklung warten. Auf diese Weise zögerte sih die Veranlagung mehrere Fahre hinaus, die vorhandenen Werte wurden aufgezehrt, die Steuer aber nicht bezahlt. Die neue Vorschrift ist eine Sollvorschrift, um dem Finanzamt das Rechk zu geben, die Gesellschaften spätestens nah Ablauf von drei Jahren zux Steuer heranzuziehen, andêrerseits aber die Möglichkeit zu schaffen, den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles au dur eine weitere Ausdehnung des Besteuerungszeitraums Rech- nung zu tragen.
Bei der Neufassung des § 15 (Vershmelzung und Umwand- lung) soll vermieden werden, daß gelegentlich der Verschmelzung und Umwandlung Gewinne der ‘Besteuerung entgehen. Das war nah dem bisherigen Recht möglich.
Zu § 16 (Verlegung der Geshäftsleitung ins Ausland). : ; Die Vorschrift entspriht im wesentlihen dem § 19 des bis- herigen Geseßes.
Zu 8§ 17 (Mindestbesteuerun g). Die Mindestbesteuerung ist neu geregelt worden. Auf die allgemeine Begründung (Ziffer 6) wird Bezug genommen.
Zu8S18 (Abxundung). Die Abrundung des Einkommens entspriht dem bis- herigen Recht. Zu §8 19 Steuer säße). i Der Steuersaß so grundsäßlih 20 % betragen. JFnsoweit tritt gegenüber dem bisherigen Zustand keine MeIfrnng L: s Ein ermäßigter Steuersaß von 10 % soll wie bisher H die
othekenbanken und Schiffspfandbriesbanken gelten. ie im A 8 21 ‘Nr. 3c A altenen Worte „der Staatsaufsicht unterliegenden“ und „unter Staatsaufsiht stehenden“ konnten wegfallen, da alle Hypothekenbanken und Schiffspfandbrief- banken der Reichsaufsicht unterliegen. Der gleiche Steuersaß von 10 % gilt für die M inlidete tlichen Kreditanstalten hinsichtlich der Einkünfte aus dem langsristigen Kommunalkredit-, Real- kredit- und Meliorationskreditgeshäft (vgl. allgemeine Begründung
Neichs8-
nd Staatsauzeiger Nr. 14 vom 17, Januar 1935. S, 3
Ziffer 2 Absay 4). Hier kommen insbesondere Landschaften und Stadtschaften, Pfandbriefämter, auch Landesbanken (Provinzial- banken) und Girozentralen in Frage. Die Kredite müssen in allen Fällen „langfristig“ sein; der Begriff wird in den Durhführungs- bestimmungen erläutert werden.
In bestimmten Fällen, in denen der Bezieher von steuer- abzugspflihtigen Einkünften nur beschränkt körperschaftsteuer- pflichtig ist, soll die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug ab- gegolten sein.
Die früher bestehenden sonstigen Vergünstigungen im Steuer- sab (z. B. für kleine Gesellshaften mit beshränkter Haftung) sind in das neue Gese niht übernommen.
Zu § 20 (Veranlagung und Entrichtung),
Auf die Veranlagung und Entrichtung sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Einkommensteuer gelten. Da einige Vorschriften des Einkommensteuergesebes ihrem Wortlaut nah niht auf die Körperschaftsteuer passen, mußte eine ent- sprechende Anwendung vorgesehen werden.
Zu § 21 (Pauschbesteuerun g).
Eine Pauschbesteuerung ist bereits im neuen Einkommen- beuergesep vorgesehen, und zwar im § 30 bei Auslands- beziehungen, im § 31 Ziffer 1 bei Zuzug aus dèm Ausland und im § 50 Absay 5 bei. beshränkt Steuerpflichtigen. Diese Vor- chriften über Pauschbesteuerung finden auh auf Körperschaften, dersonenvereinigungen und Vermögensmassen Anwendung. Das ergibt sih aus § 20.
,_ Einem Bedürfnis der Verwaltung entspricht es, für die Körperschaftsteuer eine Pauschbesteuerung auch dann zuzulassen, wenn das steuerpflihtige Einkommen offenbar geringfügig ist und die genaue Ermittlung des Einkommens zu einer unverhältnis- mäßig großen Verwaltungsaxbeit führen würde. Diese Vorschrift wird vielfah für kleine Vereine angewendet werden können.
Zu § 22 (Ausdehnung des Kreises der Steuerpflichtigen).
Die Vorschrift ist neu. Jm § 1 Absay 1 Ziffer 5 des neuen Geseyes fehlen — abiveichend von § 5 des bisherigen Gesetzes — die „niht rehtsfähigen Personenvereinigungen“. Dadurch soll gum Ausdruck gebracht werden, daß offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlihen Rechts, Gemeinschaften usw. grundsäßlih niht der Körperschaftsteuer "Unterliegen, Andererseits gibt es aber auch Fälle, in denen Ge- sellschaften des bürgerlichen Rechts, Gemeinschaften usw. als solche eine so erhebliche Rolle im Wirtschaftsleben spielen, daß ihre Heranziehung zur Körperschaftsteuer gerechtfertigt ist. Daher ist der Reichsminister der Finanzen im § 22 ermächtigt worden, andere Personenvereinigungen als die im 8 1 genannten für E steuerpflihtig zu erklären und ihre Besteuerung zu
geln.
Die Frage kann bei der Körperschaftsteuer besondere Be- deutung für die Besteuerung der Kartelle, Syndikate und JFnter- essengemeinschaften gewinnen, wenn diese als bürgerlich-rechtliche Gesellschaften gegründet sind, ihre persönlihe Steuerpflicht be- streiten und auch das Einkommen bei den einzelnen Mitgliedern nicht hinreichend erfaßt wird. /
Die Vorschrift soll auch die Möglichkeit geben Gebilde wie die G. m. b. H. und Co. (Kommanditgesellshaft) wie eine Kapitalgesellshaft zur Körperschaftsteuer heranzuziehen.
Zu § 23 (Genossenschaften). Die Vorschrift ermächtigt den Reichsminister der Finanzen, besondere Vorschriften für die Genossenschaften zu erlassen. Auf die allgemeine Begründung Ziffer 3 wird Bezug genommen.
Zu § 24 (Fnkrafttreten).
Das Gese soll erstmalig auf Veranlagungen für das Kalenderjahr 1934 angewendet werden. Der Reichsminister der Finangen is jedoch ermächtigt, einzelne Vorschriften erst für spätere Veranlagungen in Kraft zu seßen und für die Ueber- gangszeit die Anwendung der bisherigen Vorschriften zuzulassen.
Das kommt insbesondere für Genossenschaften in Betracht.
| Zu § 2% (Ausgleihszahlung).
Die Vorschrift regelt die Ausgleihszahlung, die infolge der Umstellung der Veranlagung auf das Kalenderjahx (an Stelle des bisherigen Steuerabschnitts) notwendig wird. Sie entspricht dem § 53 des neuen Einkommensteuergeseßes.
(Veröffentliht vom Reichsfinanzministeriuan.)
Zweite Bekanntmachung,
betx, die Verordnung über Preise für ausländishe Waren. Vom 22, September 1934 (Reichsgescubl. 1 S. 843). Auf Grund des § 1 der Verordnung über Preise für ausländische Waren vom 22. September 1934 (Reichs- gesebbl. 1 S. 843) wird mit Zustimmung des Reichskom- missars für PreisÜberwachung hiermit angeordnet:
S U Die Verordnung über Preise für ausländishe Waren findet ferner auf folgende Waren Anwendung:
Nr. des Statistischen Warenart Warenver- i Terpentinharze. . . E N M ly Kauri- und andexe Kopale . ..., E S 97b Dammar-, Akaroid- und andere Hartharze; Weihrauch und andere Weichharze und Gummiharze, roh oder E N A ere 97c
C 97d S e R a s 97e Akaziengummi, Acajou-, Kirsch-, Kutera-, Bassoragummi;
auch wässerige Auflösungen von Akazien- oder von
O C O 97f Trag S A 97g Erdwachs (Ozokerit), roh, auch umgeschmolzen «Ala Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, und Ceresin, in Blöcken,
Täfelchen oder Kugeln; Wachsstümpfe von gereinigtem
Erdwachs und von Ceresn_ 249 Paraffinsalbe, Vaselin, Vaselinsalbe; Lanolin, Lanolin- verbindung 07 T0. T; M Q S S . . . . . . . . 6 258
Florettseide aus künstlicher Seide: E ee s DDOD
U E do T T QUTD Florettseidengespinste, ungefärbt, aus künstlicher Seide:
C 0Ba d
M e E « 398b 2
Florettseidengespinste in Verbindung mit anderen Spinn- stoffen oder Gespinsten.. «ee 3986 Antimon, roh oder als BUY o do bia odo S00A O
8 2.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. ans
Berlin, den 11, Fanuar 1935. Der Reichswirtschaftsminister. J. V,: Dr. Posse.
m ———
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung übe
Bekanntmachung liber die Aenderung der Zuständigkeit von Ueberwachungsftellen vom 14, Zanuar 1935,
r die Errichtung von Ueberwacbungsstellen vom 4. September 1934
(Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird die Zuständigkeit der Ueberwachungsstellen in Abänderung
der Bekanntmachungen vom 12. bzw. 14. September 1 mit Wirkung vom 1. Februar 1935 wie folgt geändert:
934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 218 vom 18. September 1934)
L
Die Zuständigkeit für: geht übér S e Einfuhr-Nr. des : y : Stat. Waren- Warenbezeichnung von der Ueberwachungsstelle auf die Veberwachungs8- verzeichnisses für: | stelle für: aus 22 Anis, Fenchel, Koriander, Kümmel und andere Säme- Gartenbauerzeugnisse, Getränke u. | „Chemie“ reien, soweit sie zur Gewinnung flüchtiger ätherischer sonstige Lebensmittel Oele zollfrei unter Zollsicherung eingeführt werden 28g Polsterhede sowie andere Faserstoffe der Zolltarifnr. 28 | Waren verschiedener Art Bastfasern und Abfälle davon zu anderen Zwecken als zum Spinnen aus 46b*) | Kolanüsse Gartenbauerzeugnisse, Getränke 1, | „Chemie“ sonstige Lebensmittel aus 47i*) Wacholderbeeren desgl, desgl. 55b Johannisbrot (Karobben, Karuben) auch gemahlen desgl. Getreide, Futtermittel s sonstige landwirtschaft- liche Erzeugnisse aus 66*) Paprika (spanischer Pfeffer, roter Cayennepfeffer, de8gl, „Chemie“ Chillies (japanischer Pfeffer), frisch (grün) oder ge- trocknet, auch gemahlen, gepulvert oder in Salz- wasser eingelegt aus 67a*) (67a/k) Gewürze, anderweit nit genannt, au ge- | Gartkenbauerzeugnisse, Getränke u. | „Chemie“ Gal, p gemahlen, gepulvert oder in Salzwasser sonstige Lebensmittel eingeleg Gewürznelken aus 67b*) | Jngwer desgl. desgl. aus 67c*) | Kardamomen desgl. desgl, aus 67d*) | Muskatblüten, -nüsse desgl. desgl, aus 67e*) | Nelkenpfeffer (Piment), Nelkenstengel (Nelkenstiele) desgl. desgl, aus 67f*) s shwarzer und weißer; s{warzer Cayenne- desgl. desgl. effer aus 67g*) | Vanille desgl, desgl. aus 67h*) | Zimt, echter (Kaneel) desgl. desgl, aus 67i*) | Safran (Krokus) desgl, desgl, aus 67k*) | Galgant, Güuiniakörner, Mutternelken, Nelkenrinde, desgl. desgl, langer Pfeffer, Sternanis (Badian), weißer Zimt, Zimtblüten, Zimtblütenstengel, Zimtkassia (Mutter- zimt, Zimtholz), Zimtwurzel und andere Gewürze 71a | Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, desgl. desgl. Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzen- teile, andertveit nicht genannt, zum Gewerbegebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt, gebrannt, ge- hält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Obstkerne, andertveit nicht genannt, ungeschält oder geschält; Baumschwämme, roh oder bloß geklopft und vom Holze gereinigt; Wermut (Absinth-Kraut) auch ge- trocknet oder gemahlen; Wurmsamen 72Þb Rhabarberwurzeln, auch getrocknet, gemahlen oder sonst desgl. de8gl, zerkleinert aus 72e Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, desgl, desgl. Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pslai- genteile, anderweit nicht genannt, zum Heilgebrauch, auch eingesalzen, gedarrt, gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Holz zum Heilgebrauh, auch gerkleinert; getrocknete und gepulverte Jnsekten- pulverblumen (Jnsektenpulver) 72d Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, desgl, desgl. Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Sämereien, Schalen, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflan- genteile, anderweit niht genannt, zum Heilgebrauch, mit Branntwein getränkt, nicht mehr als 10 Gewichts- teile Weingeist in 100 enthaltend, zur Herstellung von Arzneiwaren unter Zollsicherung aus 160b Sonstige anderweit nicht genannte rohe tierische Stoffe | Tiere und tierische Erzeugnisse desgl, — mit Ausnahme anderer Eier als solcher von Feder- vieh oder Federwild (Seidenwurmeier und der- gleichen), der Ameiseneier und der Seidenwurm- \shnüre und auch mit Ausnahme der Fischeier, frisch, auch befruchtet — Tintenfishshulp (Blackfischbein), Fischshuppen, Rindergalle, spanische Fliegen, Mai- würmer aus 160b Tierflechsen, zu Stöcken, Reitpeitschen oder dergleichen desgl. Waren verschiedener Art ganz grob vorgerichtet aus 160b Fischeier, frish, auch befruchtet bleiben bei: desgl. 166b Leinöl Milcherzeugnisse, Oele und Fette | industrielle Fettversorgung aus 167 Leinöl in Blechgefäßen und anderen Behältnissen als desgl. desgl. in Fässern i aus 191 Schweres Wasser Gartenbauerzeugnisse, Getränke u, | „Chemie“ sonstige Lebensmittel aus 207A Leinöl, gehärtet Milcherzeugnisse, Oele und Fette | industrielle Fettversorguns 217 Chemisch zubereitete Nährmittel (z. B. Eisenalbuminat, | Gartenbauerzeugnisse, Getränke u. „Chemie“ Eukasin, Nutrose, Pepsin, Plasmon, Protylin, Sana- sonstige Lebensmittel togen, Somatose, Tropon) 2371 Schwefelkies (Eisenkies, Pyrit), Markasit (Wasserkies) | unedle Metalle desgl. und andere Schwefelerze mit gediegenem Schwefel aus 237q Wismuterze desgl. desgl. aus 237r Wismuthaltiger Flugstaub desgl, | desgl. aus 237r Ungemahlene Thomasschlacke Eisen und Stahl | desgl.
*) Diese Waren nur, soweit sie zur Gewinnung flüchtiger ätherischer Oele zollfrei unter Zollsicherung eingeführt werden,
n
P p a R R E E A