1935 / 25 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Jan 1935 18:00:01 GMT) scan diff

S F S E I R E S

P

Ss é R E Be E E

-

E D C R S

T 4 Dr She 2ER LUEr: A e a L V RB I

pi ne

S gi

j uf as, M

Neichs8- und Staat8anzeiger Nr. 25 vom 30, Januar 1935. S, 2

À

ienen

der NSDAP. ist Abstand genommen worden, um nicht in die Verwaltung einen Dualismus hineinzutragen und damit den Führergrundsay und die Verantwortlichkeit des Leiters der Gemeinden zu verwischen. Der Beauftragte der NSDAP. ist aber berechtigt, an den Beratungen des Bürgermeisters mit den Gemeinderäten teilzunehmen, wenn es sih um An- gelegenheiten handelt, bei denen ihm das Geseß ausdrücklich

eine Mitwixkung einräumt; ex soll sich dadurch selbst ein un-

mittelbares Urteil bilden fönnen.

Zu d: Die Führung der Gemeinde durch eine einzige verautwortliche Persönlichkeit trägt die Gefahr in sich, daß sich die Verwaltung von der zu betreuenden Bevölkerung ent- fernt, ihr entfremdet und in eine gewisse bürokratishe Er- starrung gerät. Die fortdauernde Belebung der Verwaltung von außen her ist abex gerade in der Gemeinde unerläßlich. Außerdem ist es ja gerade ein Hauptziel der Selbstverwaltung, die Mitarbeit. allex erfahrenen, an der örtlichen Gemeinschast interessierten Kräfte zu gewinnen, sie im Dienst an der Ge- meinde zusammenzuführen und so Gemeinsinn und Heimat- liebe zu wecken und zu fördern. Hierzu ist die tätige Mit- wirkung der Bürger bei der Verwaltung in jeder Form not- wendig, die sich mit dem Gedanken des Führerprinzips ver- trägt. Deshalb soll die dauernde Fühlung des Leiters der Gemeinde und seiner Vertreter mit allen Schichten dexr Be- völferung durch Berufung von verdienten und erfahrenen Bürgern zu Beratern als Gemeinderäte und Beiräte gesichert werden. Diese Berater werden nah nationaler Zuverlässig- keit, Verdienst und Sachkunde auserlesen. Beides bedeutet eine grundfäßbliche Abkehr vom vergangenen System: Das aus Wahlen hervorgegangene Kollegium einer Vielzahl von Personen, deren Meinungen in Abstimmungen nuc gezählt wurden, soll beseitigt sein; der einzelne soll mit dem Gewicht seiner Persönlichkeit, seines Verdienstes und seiner Sachkunde eigenverantwortlih ohne Bindung an Weisungen seinen Rat geben. Das Gese fördert die freie verantwortungsvolle Mei- nungsaäußerung, indem es die Gemeinderäte und Beiräte sogar verpflichtet, ihre abweichende Auffassung kundzutun. Diese auf die Persönlichkeit abgestellte Mitwirkung wird dazu beitragen, das gemeindliche Ehrenamt wieder zu einem wirk- lichen Ehrendienst zu machen und so die Mitwirkung der Bürgerschaft fruchtbarer als früher zu gestalten.

Die Gemeinderäte sind zu allen wichtigen Angelegen- heiten der Gemeinde, auch zur Beseßung der Stellen der eigent- lichen Amtsträger der Gemeinde (des Bürgermeisters und seiner Vertreter, der Beigeordneten), zu horen. Niemals kann der Leiter der Gemeinde eine Haushaltssaßung ohne Beratung mit den Gemeinderäten feststellen. Ebenso muß er seine jähr- liche Recvenschaftslegung zuerst den Gemeinderäten unter- breiten. Sie sind von dem endgültigen Ergebnis der Prüfung, also auch von den Beanstandungen bei der Entlastung durch die Aufsichtsbehörde, in vollem Umfang in Kenatnis zu seten.

Die Beirâte wirken an einem bestimmten Verwaltungs- zweig, insbesondere bei der Verwaltung der Eigenbetriebe (Werke) der Gemeinde, beratend mit und erseßen so die früheren Deputationen und Ausschüsse.

Dieses genossenschaftlihe Element in der Gemeindever- waltung wird dadurch verstärkt, daß die Gemeindeordnung auch auf die ehrenamtliche Beseßung der Stellen des Leiters der Gemeinde und seiner Vertreter, soweit es der Umfang und die Eigenart der Verwaltungsgeschäfte zulassen, großes Ge- wicht legt.

2, Einordnung der Gemeinde in den Staat.

Die Gemeinden sind Zellen des Staates. Fhx Eigenleben muß daher mit dem Wohl des Staats- und Volksganzen im Einklang stehen.

Die Geseßgebung der Vergangenheit hat sich beim Ge- \staltungswandel der Selbstverwaltung von dexr Grundein- stellung des Reichsfreiherrn vom Stein gerade in diesem Punkt immer weiter entfernt. Der Staat ist von Stufe zu Stufe weiter von den Gemeinden abgerückt und hat sich schließ lih ganz auf die Kontrolle der Geseßmäßigkeit des Wirkens der Gemeinden zurüdckgezogen. Auch hierbei hat er FO dur Einräumung eines weitestgehenden verwaltungsgerichtlichen Schußes des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden Be- chränkungen auferlegt, die ihn zwangen, in langwierigen

rozessen vox Verwaltungsgerichten die Gesezmäßigkeit seines eigenen obrigkeitlihen Handelns gegenüber seinen Glied- körperschaften zu verteidigen. Er nahm keinen oder nux {wachen Einfluß auf die Beseßung der Stellen der Amts- träger der Gemeinden, obwohl ex gleichzeitig iufolge der viel- fachen Verflechtung der Selbstverwaltung mit der Staatsver- waltung in der untersten Fnstanz gezwungen war, diese Amktsträger mit wichtigsten staatlihen Rechten und Pflichten auszustatten. Er mußte deshalb zusehen, daß die Gemeinden sih ausgehend von der damaligen Slaatsauffassung, die Wahrung der Jndividualität sei höchste Pflicht dexr Ge- meinde offen mit den Zielen der Staatsführung in Wider- spruch seßten, ja vor dem Verfassungsgerihtshof des Reiches als gleihberehtigte Gegner im Streit mit dem Staate um Verfassungsfragen auftraten.

Mit der Auffassung des neuen Staates über eine feste und sichere Staatsführung unter stärkster Betonung des Vor- rangs der JFnteressen der Volksgemeinschaft vor jedem indi- vidualistischen Sonderanspruch ist dies unvereinbar. Es . ist daher notwendig, die Gemeinden und ihre Verwaltung im Sinne engster Staatsverbundenheit so fest in das Staatsganze einzubauen, daß ein Kampf, ja ein gegensäßlihes Verhalten gegen den Staat in grundsäßlichen Zielen der Staatsführung und in der Erfüllung gesamtdeutsher Aufgaben völlig aus- geschlossen ist. Damit will der neue Staat keineswegs das reitet Eigenleben der Gemeinden einschnüren oder durch die staatlihe Bürokratie die gemeindlihe Selbstverwaltung lähmen. Bei der Neuordnung des Verhältnisses der Ge- meinden zum Staate will dieser vielmehr die sreie Entfaltung der Entshlußkraft und Verantwortungsfreudigkeit der Ge- meinden im Rahmen des Gesebes und der eigenen Leistungs- Loe fördern und macht dies den Aufsichtsbehörden aus-

rücklich zur Pflicht; dem Gesamtinteresse muß er aber im gebotenen Fall rüchaltlos Geltung verschaffen können.

Hieraus ergibt sih die im Geseß vorgesehene Regelung.

a) Das Wirken der Gemeinden muß nicht nux mit den Geseyben, sondern auch mit den Zielen der Stäatsführung in Einklang stehen. Dex Staat will die Selbstverwaltung der Gemeinden nicht bis ins einzelne regeln. Davon kann er aber nur absehen, wenn die Gemeinden unter das höhere Gebot der Gleichrihtung des Verwaltungskurses in Staat und Gemeinden gestellt werden. Hierfür wählt das. Geseh die feierliche Fassung „im Einklang mit den Zielen der Staatsführung“, um auszudrücken, daß es sich niht um

‘blick darauf angeregt war, daß

kleinliche, sondern“ um sachlich oder poli:isch bedeutsame An- gelegenheiten handeln muß, wenn die Staatsaufsicht einen Eingriff in die Selbstverwaltung auf eine Verleßung dieses Gebotes stüßen will.

Jm übrigen verbleibt es dabei, daß das Wirken der Ge- meinden nach der positiven und negativen Seite im Einklang mit den Gesetzen stehen muß. °

Jn jedem Falle abex muß es ausgeschlossen sein, daß der Staat für sein obrigkeitlihes Eingreifen in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten seiner Gliedkörperschaften Recht vor Verwaltungsgerichten suchen muß. Es soll daher darüber, ob eine Aufsichtsbehörde mit Recht in die Selbstverwaltung einer Gemeinde zur Wiederherstellung des Einklangs mit den Geseßen und Zielen der Staatsführung eingegriffen hat, die vorgeseßte Behörde, leßten Endes die oberste Aufsichts- behörde entscheiden.

b) Daß sih der Staat des maßgebenden Einflusses auf die Beseßung der Stellen der leitenden Amtsträger der Ge- meinden nicht begeben kann, ist bereits oben ausgeführt worden.

e) Bei der unlöslichen Verbundenheit der Finanzen des Reiches mit den Finanzen seiner Gliedkörperschaften erachtet es der Staat für unerläßlich, die Wirtschaftsführung dex Ge- meinden auf einheitliher Grundlage so fest zu ordnen, daß hieraus weder für die Gemeinde noch für das Staatsganze eine Gefahr entstehen kann. Nur dadurch können die Schäden der Vergangenheit überwunden und für die Zukunft aus- geschlossen werden. Hinsichtlih der Einzelheiten wird auf die eingehenderen Ausführungen unter Ziff. 3 verwiesen.

3, Ordnung des gemeindischen Finanzwesens.

An die Neugestaltung der Verfassung und Verwaltung der Gemeinden schließt das Geseß unmittelbar die Normen für ihre Wirtschaftsführung an. Die Verbindung in einem Geseß ist bewußt geschehen, niht nur, um die Grundlagen der gesamten Gemeindeverwaltung rein äußerlich in einem geschlossenen Geseße zu bringen, sondern um mit aller Deut- lichkeit hervorzuheben, daß eine fruchtbare Gemeindeverwal- tung unter allen Umständen durch eine geordnete Finanz- wirtschaft bedingt ist. Zur Sicherung einer solchen bedürfen auch die Gemeinden bestimmter fester Normen, wie sie für das Reich in der Reichshaushaltsordnung und für die Länder in den entsprehenden Geseßen längst festgelegt sind. Durch solhe Normen wird es zugleih dem Leiter der Gemeinde leichter gemacht, die volle und ausschließliche Verantwortung für die Verwaltung zu tragen. Denn seine Entschließungen von größerer finanzieller Bedeutung werden von vornherein in solche Bahnen gelenkt, die sih gerade auf Grund der Er- fahrungen des leßten Fahrzehnts als die allein richtigen er- wiesen haben. Auch macht der Staatsführung nur die grund- säßlich gleihe Ordnung eine mit den Zielen des Staates im Einklang stehende Lenkung der Kommunalwirtschaft und eine wirksame Staatsaufsiht möglich. Eine auf Ordnung ihrer Finanzen bedachte Selbstverwaltung aber wird dadurch in keiner Weise gehemmt oder eingeshnürt, denn alle diese Normen sollten für jede vernünftige Verwaltung Selbst- verständlichkeit und damit Richtschnur ihrer Betätigung sein.

Die Ausstellung solcher Normen für die Finanzwirtschaft der Gemeinden duldete keinen Aufschub, wie es z. B. im Hin- ie gegenwärtige, noch mit dem Bleigewicht der finanzwirtschaftlichen Mißgriffe der Ver- gangenheit belastete Zeit die restlose Durchführung aller not- wendigen Grundsäße nicht möglich erscheinen lasse. Es wurde dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß auch bei allen An- strengungen nicht alle Gemeinden in der Lage seien, z. B. ihren Haushalt auszugleichen und Rücklagen zu bilden. Dem- gegenüber war daran festzuhalten, daß es nur mit der An- erkennung solher Grundsäße möglich ist, das Erbe der Ver- gangenheit zu überwinden und in allen Gemeinden zu ge- sunden wirtschaftlichen Verhältnissen zu gelangen. Wenn das Ziel erreiht werden soll, muß der Weg zu ihm unter allen Umständen festliegen, damit ihn auch diejenigen Gemeinden sobald als mögli betreten können, denen im Augenblick noch das eine oder andere Hindernis entgegensteht.

Andererseits durfte auch die inzwischen eingetretene Ent- lastung vieler Gemeinden nicht dazu verleiten, von der Auf- stellung fester Normen für die Gemeindefinanzwirtschaft in dem Geseß Abstand zu nehmen. Denn bis auch diese Ge- meinden ihre volle Bewegungsfreiheit wiedergewinnen und festhalten können, hat noch unendlich viel zu geschehen. Es ist niht nur der Haushaltsausgleich nachhaltig zu sichern, es ist vielmehr auch ein übergroßer Schuldenblock zu verkleinern, es sind zahlreiche Rückstände in. Verbindlichkeiten und Leistun- gen (auch in der eigenen Wirtschaft der Gemeinde) zu bereini- gen, es sind die voll ausgeshöpften Rücklagen, soweit solche überhaupt vorhanden waren, wieder anzusammeln, und vor allem muß die für die Wirtschaft dringend notwendige Herah- minderung dex untragbar erhohten Steuer- und Gebühren- säße allmählich erreicht werden. Ebenso ist aber zu verhüten, daß wirklih gesund gewordene Gemeinden wieder in alte iee zum Nachteil des Staats- und. Volkêganzen zurül- allen.

Das Preußische Gemeiudefinanzgesey vom 15. Dezember 1933 hat zum erstenmal die von namhaften Vertretern der Finanzwissenschaft hon in den Vorjahren gemachten Vor- schläge ausgewertet und ihnen damit in bahnbrechender Weise für den größten Teil des Reiches bereits Geltung verschafft. Diese Grundsäße sind ein Fahr lang erprobt worden und haben sich im allgemeinen bewährt. Sie bilden daher mit Recht im wesentlichen auch die Grundlage für die Rege- lung des Gegenstandes in diesem Gese. “i

Das Ziel der Neuordnung ist, die gesamte Wirtschafts- führung der Gemeinden, ihre Haushaltsführung, ihre Ver- mögenêverwaltung und ganz allgemein ihren Willen zu Leistungen im Dienste des Gemeinwohls mit ihrex eigenen nachhaltigen Leistungsfähigkeit und mit der gebotenen üd- sicht auf die Wirtschaftskraft der pflichtigen Volksgenossen in Einklang zu bringen.

Das Gesey sucht dieses Ziel zu erreichen:

à) durch Aufstellung fester Normen für die gemeindliche

Wirtschaftsführung in formaler und materieller Hin-

icht, L /

b) durch stärkere Einschaltung der Staatsaufsicht auf die- sem Gebiet als auf anderen, : :

c) durch Ordnung des Kassen-, Rechnungs-, insbesondere aber des Prüfungswesens. j

a) Den Kernpunkt der Ordnung der formalen Finanz-

wirtschaft der Gemeinden bilden die Vorschriften über die

Haushaltsführung. Dex Ueberganç zum Sibterorinip be-

dingt eine wesentlihe Veränderung der früheren Regelung. Die frühere Zweiteilung in im wesentlihen bewillis gende und ausführende Gemeindeorgane und die darin nah geseßgeberisher Absicht liegende Sicherung für die Einhal= tung des jährlihen Wirtschaftsplanes der Gemeinde wird durch die formale Feststellung dex Haushaltssazung und die materielle Bindung an sie erseßt.

Die elementarsten Grundsäße einer geordneten Haus haltsführung, die für sämtliche Gemeinden ohne Rücfsicht auf ihre Größenordnung unterschiedslos gelten müssen, werden im Geseß selbst festgelegt: Rechtlihe Bedeutung des Haus haltsplanes, der E des Haushaltsplanes, Grund=- saß der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit, Trennung in einen ordentlichen und außerordentlihen Haushaltsplan untex besonderer Ausgestaltung des leßteren füx die Ver= mögenstvirtschaft und insbesondere für die Shuldenwirtschaft, Grundsaß des Haushaltsausgleihs, Sicherung des Haus= halts gegen wirtschaftlihe Schwankungen und zeitliche Ver= teilung der Lasten (Rücklagen). Das Geseß sieht aber bez wußt davon ab, die Einzelheiten der Aufstellung und Abwilk= lung des Haushaltsplans über die für alle Gemeinden gleicherweise geltenden Vorschriften hinaus selbst näher zu regeln; es überläßt dies einer Verordnung, die sih an die Reichshaushaltsordnung anlehnen ivird,

Zu diesen Vorschriften Über das formale Haushalts wesen treten materielle Bestimmungen Uber die Vermögens=- verwaltung, die wirtschaftliche Betätigung und die Schulden=- wirtschaft. Auch hierzu werden insbesondere über die Bil dung von Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen sowie Über die Veräußerung von Gemeindevermögen nahere Bes stimmungen getroffen werden. Dabei is der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einheitliche Grundsäße für die Bewera tung des Gemeindevermögens aufzustellen.

b) Die Staatsaufsicht Über die gemeindlihe Wirtschafts führung beschränkt sich nicht darauf, die Einhaltung der gesetz=- lien Vorschriften in materieller und formeller Hinsicht zu sichern; sie ist vielmehr bei wichtigen Tatbeständen durch das Erfordernis ihrer Genehmigung eingeschaltet. Dies gilt namentlich bei der Veräußerung von Gemeindevermögen und in ganz besonderem Maße mit Rücksicht auf die Erfahrun=- gen der zurüdckliegenden Zeit bei Schuldaufnahmen. Die Haushaltssaßzung ist als Ganzes nicht genehmigungspflichtig. Wohl aber ist für einzelne, allerdings wichtige haushalts=- wirtschaftlihe Maßnahmen im Rahmen der Haushaltssaßung ivie Aufnahme von Darlehen, Höchstbetrag der Kassenkredite, Steuerfestseßungen) die Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgesehen. Große Bedeutung kommt auch der Vorschrift zu, nach der Unternehmen, die mit Mitteln des außerordentlichen Haushalts ausgeführt werden sollen, niht in Angriff genom- men werden dürfen, bevor die vorgesehenen Einnahmen ein- gegangen sind oder ihr rechtzeitiger Eingang einwandfrei rechtlich und tatsächlich gesichert ist. Viel zu oft sind in derx Vergangenheit zum schwersten Schaden dex betroffenen Ge- meinde gerade auf diesem Gebiet duxch Fnangriffnahme von weittragenden Unternehmen ohne rechtzeitige und lückenlose Finanzierung vollendete Tatsachen geschaffen worden, die zu den unerfreulichsten Folgewirkungen, insbesondere zum Ab=- gleiten der Gemeinden in shwerste und bedrohliche kurzfristige Verschuldung geführt haben.

c) Diese im wesentlihen vorbeugenden Befugnisse dex Staatsaufsicht werden ergänzt durch die Einrichtung eines planmäßigen nachträglichen Prüfung der. gemeindlichen Haus=4 halts- und Rechnungsführung. Dazu dienen die Vorschriften Übex die Errichtung gemeindlicher Prüfungsämter, über die Entlastung des Bürgermeisters und insbesondere über dis Errichtung einer eigenen öffentlichen Anstalt für die Durchs führung der überörtlihen Ordnungs- und Wirtschaftlichkeits4 prüfung, die dem Reichsminister des Fnnern unterstellt wird. Auf diesem Gebiet sind in den einzelnen Ländern, teils in längerer Entwicklung, teils in jüngster Zeit, Einrichtungen ausgebildet worden, die threm Zwecke nah als bete

- anerkannt werden müssen und deshalb nunmehr einheitlich

für das ganze Reich ausgestaltet werden sollen. Hierzu ist Vorausseßung, daß über die verwaltungsorganisatorische Glie- derung des Reiches Klarheit besteht. Das Nähere wird auch für dieses Teilgebiet zu gegebener Zeit durch eine Verordnung bestimmt werden.

Daß ein großer Teil der hier einschlägigen Vorschriften nicht durch das Gesetz, sondern exst auf Grund des Gesetzes im Verordnungswege erlassen werden soll, ist in erster Linie dadurch begründet, daß diese Vorschriften sih in vielen Teilen nach der Größe der Gemeinden und damit threr Verwaltung werden unterscheiden müssen. Auch soll das Geseß nicht durch zu weitgehende Einzelheiten belastet werden und so die Ueber- sichtlihkeit und Klarheit verlieren. Vor allem aber sollew die Vorschriften über Einzelheiten den wechselnden Verhält nissen leichter angepaßt werden können.

4. Neugliederung der Gemeinden oder Zusammenfassung zu engeren Verbänden.

Seit Jahren bemühen sich die Länder, das Problem der Vereinfachung und Verbilligung unter gleichzeitiger Hebung des Wirkungsgrades der Verwaltung und der Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu lösen; es beschränkt sih in der Hauptsache auf die kreisangehörigen Gemeinden. Der Ausgangspunkt und der Fragenkreis war so verschiedenartig, daß die vielfältigsten Wege einex Lösung beschritten wurden. Zumeist ging man von der durchaus berechtigten Beseitigung zu kleiner und leistungs\chwacher Gemeinden aus; in der leßten Auswirkung gipfelte dieses Vorgehen in dexr Bildung großräumiger Ge=- meinden mit fachlih geshulten Verwaltungskräften. Teils {loß man die kleineren, grundsäßlich auf ehrenamtliche Führung -der Geschäfte gestellten Gemeinden in engere Ver- bände zusammen oder ebnete wenigstens durch Geseh die Mög- lihkeit des Zusammenschlusses mit dem Ziel, dadurch die Er- ledigung gemeinsamer, gleichartiger Geschäfte durh fachlich geshulte Dienstkräfte zu erreichen und durch gesammelten Einsaß der gemeinsamen Kräfte für gemeinsame Aufgaben auch die Leistungsfähigkeit zu heben. Teils handelte es sih um die bloße Sicherung der verwaltungstechnischen Ordnung des einen oder anderen wichtigen Verwaltungszweiges, wie z. B. des Haushalts-, Kassen- und Rehnungswesens, indem für mehrere Gemeinden geeignete Fachkräfte zur gemeinsamen Führung dieses Verwaltungszweiges bestellt wurden (Steuer- und Gemeindeeinnehmer, Verwaltungsaktuare u. ä.). Teils wurde die Verwaltungsreform der Gemeinden nah einem einheitlihen Plan für ein ganzes Land durchgeführt; teils wurde nur der geseßliche Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die Verwaltung das für „Land und Leute“ Entsprechende ausgestaltete.

ara 2

Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 25 vom 30, Januar 1935. S. 3

Untex den verschiedenen Lösungsmöglichkeiten spielen gegenwärtig in der öffentlichen Erörterung des Fragenkreises zwei eine besondere Rolle: Die sogenanute oldenburgische Verwaltungsreform, die auf einer rein territorialen Neu- gliederung und Bildung großräumiger Gemeinden und dem- entsprechend großer Kreise beruht, und die Amtsordnung für Rheinland und Westfalen, die unter Aufrechterhaltung Her auf der Grundlage der Siedlungseinheit naturgewachsenen Gemeinden den Zusammenschluß der kreisangehörigen Ge- meinden zu engeren Gemeindeverbänden mit in der Haupt- sache hauptamtlicher, fsahlich geshulter Verwaltung zu- sammenfaßt. E

Zweifellos is ein unabweisbares Bedürfnis für eine Verwaltungsreform der Gemeinden gegeben. Zwerggemeinden mit geringster Leistungsfähigkeit sind nicht nux der Be- wältigung der Aufgaben der Gegenwart und Zukunft nicht gewachsen, sondern hemmen auch durch ihre Vielzahl die Bildung entsprehend großer Kreise und Verwaltungsbezirke für die unteren staatlihen Verwaltungsbehörden. Hierdurch werden sogar die Grundlagen für die Neugliederung des Reichs nach Art, Größe und Grenzen seinex Glieder, ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten und der Neuregelung des Finanzausgleihs berührt. Es ist daher unerläßlich, daß das Reich durch den Reichsminister des Fnnern als oberste Kommunealaufsichtsbehörde die Verwaltungsreform der Ge- meinden unverzüglich in die Hand nimmt. Wenn die Deutsche Gemeindeordnung dieses Problem nicht auf geseßlichem Wege zu lösen versucht, so ist damit angedeutet, daß es in erster Linie eine Aufgabe der Verwaltung sein soll, die individuell richtigen Wege zu beschreiten. Es wird ferner damit aus- gedrüdt, daß sih weder die eine noch die andere Lösungs- möglichkeit auf alle Landstriche einheitlich und gleichmäßig übertragen läßt. Die geographischen, siedlungsmäßigen, wirt- schaftlichen und geschichtlihen Vorausseßungen sind zu ver- \chiedenartig, als das ein einziges, für das ganze Reich gültiges Schema, das die Auflösung naturgewachsener Verhältnisse zur Folge haben würde, aufgestellt und ohne Schaden angewendet werden könnte.

Das Gesey geht aber an diesex grundlegend wichtigen Frage keineswegs vorbei, sondern läßt verschiedene Lösungs- möglichkeiten mit einem weiten Spielraum für die Verwal- tung offen:

Es ist grundsaßmäßig ausgesprochen, daß das Gebiet der Gemeinde so bemessen sein soll, daß die örtlihe Verbundenheit dex Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Ge- meinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert is. Wenn dazu die Aenderung der Gemeindegrenzen ausschließlich von Gründen des öffentlihen Wohls abhängig gemacht und die Verwaltung zur Aenderung der Gemeindegrenzen, zur Auf- lösung und Neubildung von Gemeinden geseßlih ermächtigt wird, so ist damit der Weg für eine territoriale Neugliederung dex Gemeinden an sih geebnet. Dabei stellt sih das Gesey auf den Standpunkt, daß die soziologishe Grundlage der Ge- meinde, nämlich die örtlihe Verbundenheit dec Einwohner, grundsäßlih nicht verlassen werden soll; Ausnahmen können in Einzelfällen nur dort Plaß greifen, wo es aus zwingenden Gründen der Leistungsfähigkeit unbedingt geboten i}, Träger der örtlichen Verwaltung zur Erfüllung der öffentlihen Auf- gaben ceinwandfrei instand zu seßen.

Neben der Möglichkeit, Gemeinden flähenmäßig zu ver- größern, sieht das Geseh die Ermächtigung für den Zusammen- chluß von Gemeinden zu engeren Gemeindeverbänden und zur Schaffung von Gemeinschaftseinrihtungen für kreis- angehörige Gemeinden "vor, die einen geordneten Gang der

Verwaltung gewährleisten. Die a Ae auf die Amts-

verfassung in Rheinland und Westfalen is hierbei deutlich. Die Vorzüge diesex Einrichtung, die, neben der Schaffung einer fachlih geshulten Verwaltung und der Hebung der Leistungs- fähigkeit, auch die Aufrechterhaltung der Gemeinden als natux- gewachsener Siedlungseinheiten unier ehrenamtlicher Ver- waltung sichert, werden als so wertvoll erachtet, daß ihre Ueber- tragung auf Verhältnisse gleicher Struktur ernstlih zu er- wägen ist. / Der Schwerpunkt für die endgültige Lösung wird, wie bereits erwähnt, bei der Verwaltung liegen. Eine zentrale einheitliche Regelung ist abzulehnen. Troßdem wäre es falsch, wenn gerade jeßt für einzelne Länder vollendete Tatsachen in der einen odex anderen Richtung geschaffen würden, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vielleicht verfehlt wären. Es ist deshalb notwendig, die im Gange befindliche Würdigung des gesamten Fragenkreises abzuwarten. Sie wird in aller-

nächster Zeit abgeschlossen sein.

5. Einheit der örtlichen Verwaltung.

Es gehört zum staatspolitishen Sinn der Selbstverwal- tung, daß die Gemeinden unmittelbar der Bevölkerung gegen- über, also als volksnächster Teil des Verwaltungsorganismus, allé öffentlihen Aufgaben nah örtlichem Bedürfnis und ört- licher Leistungsfähigkeit im Rahmen des Gesebes verwalten, soweit nicht ganz besondere Staatsnotwendigkeiten die Aus- [uns durch Staatsbehörden verlangen. Die Gemeinde soll

ie von den verschiedensten zentralen Stellen ausgehenden Absichten und Pläne in der Ausführung zu einex Einheit zu- sammenfassen, damit Wille und Wirtschaftskraft der Bevölke- rung möglichst gleichgerichtet den öffentlichen Aufgaben zuge- wendet werden. Ein Auseinanderstreben wird in der Ge- meinde dex Bevölkerung am unmittelbarsten fühlbar. Wenn neben dex Gemeindeverwaltung eine immex größer werdende Reihe öffentlicher Aufgabenträger und Sonderbehörden tätig wird oder wenn dexr Gemeindeverwaltung durch eine zu weit- gehende Regelung von oben her die Möglichkeit genommen wird, die einzelnen Aufgaben im Rahmen des Gesamten nach Leistungsfähigkeit und abgestufter Dringlichkeit zu verwalten, so geht dieser staatspolitishe Sinn der gemeindlichen Selbst- verwaltung verloren. Es shwindet das Fnteresse, wenn die Gemeinde nux noch Lastenträger ist, auf die Entwicklung des Aufgabengebietes abex keinen Einfluß mehr nehmen kann. Das Herausreißen dexr Einzelaufgaben aus dem Gesamtrah- men macht auch für die Bevölkerung die Zuständigkeiten un- übersichtlih. Jn einex Sache muß oft eine Reihe von Behörden angegangen werden. Die Auseinanderseßungen „zuständigkeits- halber“, die Notwendigkeit der Herstellung des „Einver- nehmens“ einer Reihe sachbeteiligter Behörden hemmen den Gang der Verwaltung zum Schaden des Verwaltungserfolges und der Bevölkerung. Am fühlbarsten aber wird für die Be- völkerung, daß sie von einex Reihe von Ausgabenträgern mit Sonderabgaben, -umlagen, -beiträgen und -gebühren in An- spruch genommen wird. S A

Ès ist dahex unbedingt notwendig, die Einheit der Ver- waltung in derx örtlichen Fustanz soweit als möglih wieder

herzustellen und sie vor allem für die Zukunft zu sihern. Gilt dies auch in erster Linie für die größeren Gemeinden (Stadt- kreise), so hat es seine Bedeutung auch füc die übrigen Ge- meinden. i

Das Gesetz trifft deshalb eine Reihe dahinzielender Vor- schriften:

a) Staatlihe Aufgaben zur Erfüllung nah Anweisung können den Gemeinden nur durch Geseß übertragen werden.

b) Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Geseh auferlegt werden. Eingriffe in die Verwaltung der Ge- meinden sind nur im Wege des Geseßes zulässig.

c) Verordnungen zur Durchführung solher Geseße bedürfen der Zustimmung des Reichsministers des Fnnercn.

d) Fnnerhalb der Gemeinde wird die Geschlossenheit und Ein- heit der Verwaltung dadurch gewährleistet, daß der Leiter der Gemeinde ausschließlich und allein die Verantwortung für die Führung der Geschäfte trägt. Jede Schaffung von Organen oder von besonderen Dienstkräften der Gemeinde, die die Verantivortung für die einheitlihe Führung der Verwaltung teilen würde, wird abgelehnt. Alle Beamten und sonstigen Dienstkräfte der Gemeinde unterstehen aus- shließlich dem Leiter der Gemeinde als Dienstvorgeseßten.

e) Die staatliche Aufsicht über die Gemeinden wird einer Stelle übertragen und gipfelt bei einer obersten Kommunal- aufsihtsbehörde, dem Reichsminister des Fnnern. Die fach- liche Aufsicht anderer Bobbrden nah Maßgabe von Sonder- gesehen, wonach diese Behörden Weisungen allgemeiner Art und im Einzelfall erteilen können, wird hierdurch nicht be- einträhtigt. Doch ist es ausdrücklich ausgeschlossen, daß diese oder andere Behörden und Stellen in die Gemeinde- verwaltung mit Zwangsmitteln, die nur der Kommunal- aufsihtsbehörde zustehen, eingreifen.

Zu erwähnen ist noch, daß die Deutsche Gemeindeordnung es unterläßt, das Recht der Gemeindebeamten näher zu regeln. Dies hat darin seinen Grund, daß die Verhältnisse der deut- \{hen Beamten in Kürze einheitlich durch ein Reichsgeseß ge- ordnet werden, und daß dessen Vorschriften gçundsäßlich auch Br die Gemeindebeamten gelten werden, Gegenüber diesem

eihsbeamtengeseß wird die Deutsche Gemeindeordnung als Sondergeseß exklärt werden, so ai die wenigen in ihr selbst getroffenen beamtenrechtlihen Vorschriften durch das Reichs- beamtengeseß nicht berührt werden.

(Veröffentlicht vom Reichs- und Preußischen Ministerium des JFunern.) -

Die Einzelbegründung zur Deutschen Gemeindeordnung wird in den Nummern 26, 27 und 28 des Deutschen Reichs- anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers veröffentlicht werden.

Vekanntmachung

über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung.

Vom 25. Januar 1935.

Der durch das Geseß vom 18. März 1904 e R S. 141) vorgesehene Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die vom 18. bis 21. August 1935 in Königsberg i. Pr. stattfindende 23. Deutsche Ostmesse. Berlin, den 25. Fanuar 1935. Dex Reichs- und Preußishe Justizminister. J. V.: Dr. Schlegelberge r.

Cr rir

Bekanntmachung.

Jch habe auf Grund der Verordnung des Reichspräsi- denten zum Schuß von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 die Verbreitung der nachstehend genannten ausländischen Drucfschrift im Juland bis auf weiteres verboten:

„Europa erwacht“ Buch (Wien, Oesterreich).

Berlin, den 29. Fanuar 1935,

Der Reichs- und Preußische Minister des Fnnern.

F. A.: Daluege.

Verordnung

über die Regelung der Handelsspannen im E mit Anlaß- und Beleuchtungsbatterien für Kraftfahrzeuge.

Vom 29. Januar 1935.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgeseßbl. T S. 747) in Verbindung mit dem Geseß über Bestellung eines Reichskommissars für Preisüberwachung vom 5. November 1934 (Reichsgesebßbl, T S. 1085) und mit dem Geseß über die Erweiterung dex Befugnisse des Reichs- fommissars für Preisüberwahung vom 4. Dezember 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 1201) wird verordnet:

8 1.

(1) Jm Geschäftsverkehx mit Anlaß- und E A ME rien für Kraftfahrzeuge, soweit sie aus Elementen mit Bleielek- troden hergestellt sind, darf auf die durch die Hersteller festgeseßten Verbraucherpreise dem Großhandel höchstens ein Nachlaß von 36 %, dem Einzelhandel höchstens ein Nachlaß von 20 % gewährt werden.

(2) Spezialwerkstätten für elektrische Ausrüstung der Krast- fahrzeuge darf ein Nachlaß bis zu 334 % gewährt werden.

8 2. :

(1) Vor dem Jukrasttreten dieser Verordnung getroffene Ab- machungen über die Gewährung von Nachlässen werden unwirk- sam, wenn der zu gewährende Nachlaß die im § 1 festgeseßten Höchstsäße überschreitet. ;

(2) Unberührt bleiben Kaufverträge, die vor dem Fnkraft- treten dieser Verordnung abgeschlossen find.

83,

Wer höhere als die im § 1 Ci enten Nachlässe einräumt,

wird mit Geldstrafe, deren Höchstmaß unbeschränkt ist, bestraft. 8 4.

Diese Verordnung tritt am Tage nah ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 29. Fanuar 1935.

Der Reichskommissar für Preisüberwachung. Dr. Goerdelet«.

Vekanntmachung.

* Unsere Niederleger weisen wix hierdurch gemäß Ziffer 1 Absay 2 Sah 2 dex Bedingungen über die Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren auf das im Reichsgeseß- blatt 1935 Teil 1 Nx. 5 Seite 45 f. veröffentlichte Geseß über die Durchsührung einer Zinsermäßigung bei Kreditanstalten

hin, Der Fnhalt kann mit Rücksicht auf die zahlreichen Ver öffentlichungen in der Presse als bekannt vorausgeseßt werden,

Danach haben die im Geseße genannten Kreditanstalten Hypothekenbanken, Schiffspfandbriefbanken und öffentlich- rechtliche Kreditanstalten den Fnhabern ihrer mit 6% und höher verzinslichen Pfandbriefe und verwandten Schuld= verschreibungen die Zinsherabseßung auf 44 % jährlich an- geboten. Das Angebot gilt von den JFnhabern als ange- nommen, wenn nicht innerhalb der im § 1 des Gesetzes voxz gesehenen Frist eine gegenteilige Erklärung dem Schuldiet gegenüber formgerecht und unter Hinterlegung der Wert- papiere 5 des Gesetzes) abgegeben wird.

(Fine weitere Benachrichtigung der Niederleger durch uns erfolgt niht. Dem unterzeichneten Kontor ist nicht ges-- stattet, für die Niederleger Erklärungen gegenüber dev Schuldnern abzugeben.

Berlin, den 29. Januar 1935.

Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere. Schulz.

Bekanntmachung.

Die am 30. Januar 1935 ausgegebene Nummer 6 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält: Die Deutsche Gemeindeordnung, vom 30. Januar 1935. Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 29, Fanuarx 1935, Reichsverlagsamt. Fabricius.

Bekanntmachung.

Die am 30. Fanuar 1935 ausgegebene Nummer 7 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält:

Reichsstatthaltergeses, vom 30. Fanuar 1935;

Geseh über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes, vom 80. Januar 1935;

Geseh über die Vertretung des Saarlandes im Reichstag, vom 30. Fanuar 1935;

Drittes Gese zur Ueberleitung der Rechtspflege auf das Reich, vom 24. Fanuar 1935;

Zweite Verordnung zur Uebertragung von Zuständigkeiten auf die Finanzämter, vom 24. Januar 1935;

Zweite Durhführungsverordnung gur Veberleitung des Forst- und Jagdwesens auf das Reich, vom 28. Januar 1935;

Bekanntmachung gemäß Artikel 1 § 5 des Gesezes gegen Ce Angriffe auf Staat und Partei und zum Schuß der

rteiuniformen vom 20. Dezember 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 1269), vom 16. Januar 1935.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 30. Fanuar 1935.

Reichsverlags8amt. Fabricius.

Preußen.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 2 der Preußischen Geseßs sammlung enthält unter:

Nx. 14219. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ausübung der Befugnisse des Reichsstatthalters in Preußen, vom 30, Januar 1935;

Nr. 14 220. Geseyß über das Aufkommen aus den Säumniss zushlägen bei Staatssteuern, vom 25. Fanuar 1935;

Nr. 14 221. Verordnung zur Durchführung des Artikels T 8 7 Abs. 2 des Geseßes zum Schuße des Einzelhandels, vom 19. Fanuar 1935.

Umfang: 1s Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzügli einer Versandgebühr von 4 Ryf

Zu beziehen durh: R. “v. Decker's Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 30. Fanuar 1935.

Schriftleitung dex Preußischen Gesebßsammlung.

Irichtamtliches.

Verkehrswesen. Einschränkung der Parkverbote.

Fn einem auch an die Landesregierungen gerichteten Erlaß stellt der Reichs- und Preußische Fnnenminister fest, daß die in einex Reihe von Städten bestehenden zahlreichen örtlichen und eitlihen Parklverbote den zum Parken zur Verfügung stehenden Nauen in allzu starkem Maße beshränken. Der zunehmende Kraftfahrzeugverkehr erfordere die weitgehende Ausnußzung des vorhandenen Straßenraumes zum Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen. Der Minister ersucht die zuständigen Behörden, alle zur Zeit bestehenden Parkverbote auf öffentlihen Straßen und Plätzen einer Nachprüfung zu unterziehen und sie nur da aufrechtzuerhalten, wo eine unbedingte Notwendigkeit dafür vorliegt.

Deutschlands Rundfunk kommt nicht „auf Funseratendafsis““.

Mit dem shweren Ueberhandnehmen der Reklame im fran- ösishen Rundfunk beschäftigte sich eine geheime Sizung der eiter der Tageszeituugen in Paris, in der beschlossen wurde, egen den Rundsunk vorzugehen. Aus diesem Anlaß gibt die eihs-Rundfunk-Gesellshaft eine wichtige grundsäßliche Er- klärung heraus, in der mit Befriedigung festgestellt wird, daß die deutsche Presse ähnlihe Sorgen nicht kennt. Schon in der Oppo- sitionszeit habe der jeßige Reichssendeleiter gegen das Reklame- wesen im Rundfunk Stellung genommen und grundsäßlich alle Versuche abgelehnt, den Rundsunk in Deutschland auf JFnseraten- basis zu stellen, ähnlih wie das z. B. in Nord- und Südaméêrika der Fall sei. Der Nationalsozialismus habe aus seiner grund- säglichen Einstellung heraus den Rundfunk vollständig in die Hand des Staates überführt und ihn damit zum Eigentum der Volksgemeinschaft gemacht. Damit entfielen auf deutschem Boden die in anderen Ländern vorhandenen Voraussezungen für irgendwelhe Kampfstcllungen. An ihre Stelle tritt, so [Bare die Erklärung, „cine Zusammenarbeit, die gemeinsam im Diens und an der Verteidigung dex Volksinteressen nah innen und

außen arbeitet“.