1935 / 26 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 31 Jan 1935 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 26 vom 31, Januar 1935.

S. 2

Jm FJunteresse der Klarheit und Sicherheit des Rechts- verkehrs bejaht die Vorschrift des § 3 Ab, 3 die bisher sehr bestrittene Frage, ob Sazungen zu ihrer Rechtsgültigkeit öffentlicher Bekanntmachung bedürfen. Sie regelt zugleich den Tag des Jukrafttretens der Saßungen; danach gilt, daß eine Satzung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Keéaft tritt, wenn die Satzung nicht selbst einen anderen Zeit- punkt bestimmt. Jm Zusammenhang hiermit wird auch die bisher nicht einheitlih beantwortete Frage, ob eine Saßung sich rückwirkende Kraft beilegen kann, dahin geregelt, daß eine solche Rückwirkung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist. Die besondere Genehmigung der Aufsichtsbehörde entspricht in diesem Falle dem Bedürfnis, unbillige Be- \chwerungen der betroffenen Kreise durh rückwirkende Vor- schriften möglichst zu beschränken.

Die vorerwähnten Grundsäve gelten auch für die Aende- rung von Satzungen und entsprechend auch für die Aufhebung von Satzungen, ohne daß es insoweit im Gese besonderer Erwähnung bedarf.

Eine besondere Stellung unter den Saßungen nimmt die Hauptsaßung 3 Abs. 2) ein. Die Hauptsazung ist das Ver- fassungsstatut der Gemeinde, das sie selbst feststellt. Dabei sind die Gegenstände, die in der Hauptsaßung zu regeln sind, in der Gemeindeordnung selbst abschließend bestimmt. Fm einzelnen ist danach der Hauptsazung zugewiesen:

1. die Bewilligung angemessener Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich tätige Bürgermeister, Beigeordnete und Kassenverwalter sowie die Festsepung von Durchschnitts- säßen füx die Entschädigung anderex ehrenamtlich tätiger Bürger (Y 27), :

. die Regelung der Frage, ob und welche Ehrenbezeich- nungen solchen Bürgern verliehen werden können, die mindestens 20 Jahre ein Ehrenamt ohne Tadel verwaltet haben (8 28), :

3. die Bestimmung der Zahl der Beigeordneten (S 34),

4, die Regelung der Haupt- oder Ehrenamtlichkeit von Stellen der Bürgermeister und Beigeordneten 39),

. die Vorbildung für hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete in Stadtkreisen 40),

5, die Wiederberufung hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneten auf Lebenszeit 44),

. die Regelung der Frage, ob der Bürgermeister, die Bei- geordneten und die Gemeinderäte bei feierlichen Anlässen eine Amtstracht oder ein Amtszeichen tragen 47),

. die Bestimmung der Zahl der Gemeinderäte 49),

. die Bestellung von Beiräten für bestimmte Verwaltu ngs- zwetige (8 58).

_ Bei der Bedeutung dieser Saßung für das gesamte Ge- meindeleben ist sie gegenüber den sonstigen Satßungerr insofern hervorgehoben, als sie nur mit Zustimmung des Beauftragten der NSDAP. erlassen werden kann (§8 33) und der Genehmi- gung der Aufsichtsbehörde bedarf. y

Zu § 4: Vie bereits im allgemeinen Teil der Begrün- dung hervorgehoben worden ist, steht die Frage der terri- torialen Gliederung der Gemeinden als der untersten Ver- waltungseinheit zur Zeit im Mittelpunkt lebhafter Erörte- rungen. Es ist deshalb geboten, in der Deutschen Gemeinde- ordnung wenigstens in einem Grundsaß zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Das geschieht in § 4.

1, Der § 1 bezeichnet es als allgemeine Aufgabe der Ge- meinde, die in der örtlihen Gemeinschaft lebendigen Kräfte des Volkes zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der engeren Heimat zusammenzufassen. Diese Aufgabe kann die Gemeinde nur erfüllen, wenn ihr Gebiet so be- messen ist, daß die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt bleibt. Diesem Grundsay würde es wider- sprechen, Gemeinden zu schaffen, die nah ihrem Ge- bietsumfang diese Vorausseßung nicht mehx erfüllen.

. Die Gemeinde kann den ihr in § 2 übertragenen Auf- gaben nur gerecht werden, wenn sie Über eine aus- reichende Leistungsfähigkeit verfügt. Soweit dies nicht dexr Fall ist, muß die Möglichkeit gegeben sein, dur Bildung engerex Gemeindeverbände und durh sonstige Gemeinschastseinrihtungen die Erfüllung der öffent- lichen Aufgaben auch für folhe Gemeinden sicherzu- stellen. Diese Möglichkeiten eröffnet die Vorschrift des 120.

Die Durchführung der Grenzänderungen bei Ge- meinden ist im übrigen in den 88 13 ff. im einzelnen

geregelt. j

Zu § 5:

. Die Gemeindeordnung geht von dem Grundsaß der Einwohnergemeinde aus. Wer in der Gemeinde wohnt, unterliegt danach als Einwohnex der Herrschaftsgewalt der Gemeinde (vgl. z. B. 88 17, 18). Dabei legt das Ge- seß den öffentlih-rechtlihen Wohnsibbegriff zugrunde.

Eine besondere Stellung unter den Einwohnern nehmen die Bürger ein. Bürger sind, wie sih aus § 19 der Gemeindeordnung ergibt, die deutschen „Staats- bürger, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens einem Fahx in der Gemeinde wohnen und die bürgerlihen Ehrélkechte besißen.

Das Gesey hält an dieser {hon früher gebräuch- lihen Trennung zwischen Einwohnern und Bürgern auch nah Fortfall der öffentlihen Wahlen deshalb fest, weil die Bekleidung gemeindliher Ehrenämter mt jedem Einwohner, jondern nur solchen Persönlichkeiten Uen fann, die die besonderen Vorausseßungen des

ürgers erfüllen. Jm übrigen wird auf die Begrün- dung zu § 19 Bezug genommen.

. Es ist ein harakteristisches Merkmal gemeindlicher Selbstverwaltung, daß in ihr der ehrenamtlichen -Mit- wirkung der Bürger in weitem Ge Raum gegeben ist. Die Gemeindeordnung ist in zahlreihen Vorschriften bemüht, das ¿brenaatüie Element in dex Selbstver- waltung nicht nur zu erhalten, Jones nach Möglich- keit auszubauen. Diesem Bestreben entspriht auf der anderen Seite die Verpflihtung des Bürgers, sich zur lbernahme ehrenamtliher Tätigkeit jederzeit zur Ver- fügung zu stellen und ehrenamtliche Tätigkeit als un- eigennüßigen Dienst an der Paez Gast zu betrachten (§5 Abs, 2). O

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u § 6: Der § 6 gibt in wenigen(Sägten eine zusammen-

8 e Darstellung des Aufbaues dek, neuen Gemeindever-

assung, wie sie in dem Fünften Teil d&xx Gemeindeordnung eregelt ist. Auf die Begründung zu dezn einzelnen BVor- schriften dieses Teiles wird Bezug genommen.

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Zu § 7: Auf die besondere Bedeutung einer geordneten und gesunden Finanzwirtschaft der Gemeinden is} bereits in dem allgemeinen Teil der Begründung hingewiesen. Der 8 7 bringt inm grundsäßlicher Form die den Gemeinden auf diesem Gebiet -obliegenden Pflichten zun Ausdruck und be- zeichnet die Gesunderhaltung der Gemeindefinanzen unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabe- pflichtigen als oberstes Ziel gemeindlicher Wirtschaftsführung. Die Vorschriften, die im einzelnen diese Zielseßung sichern, enthält der Sechste Teil der Gemeindeordnung, auf dessen Begründung Bezug genommen wird.

Zu §8 8:

. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 hat im Zuge des Neuauf- baues des Reiches grundlegende -Bedeutung. Während die Aufsicht üÜbex die Gemeinden bisher ausschließlich Aufgabe der Länder voar, überführt die Gemeindeordnung dieje Aufsicht nunmehx auf das Reich und zieht damit die Folgerungen aus der reichsrechtlichen Regelung des Gemeinderechts. Das schließt selbstverständlich nicht aus, daß der Reichsminister des Funern im Wege der Durch- führungsverordnung für eine Uebergangszeit Aufsichts- besugnisse bei den Zentralbehörden der Länder beläßt; auch in diesem Falle wird jedoch das Reich die großen Richtlinien für die Handhabung der Aufsicht geben.

. Jm nationalsozialistishen Staate ist für eine Betrach- tung des Verhältnisses von Staat und Gemeinde, wie ste den liberalistishen und parlamentarischen Staat be- herrschte, kein Raum (vgl. den allg. Teil der Begrün- dung). Die Aufsicht des Staates kann deshalb ihre Auf- gabe nicht mehx allein darin erblicken, die Funehaltung der der Selbstverwaltung gezogenen Schranken zu über- wachen; sie müß sich darüber hinaus als vornehme Pflicht angelegen sein lassen, die Gemeinden in ihren Rechten zu schüßen und die gemeindlihe Selbstverwaltung nach Kräften zu fördern. Diese Grundgedanken bringt § 8 Abs. 2 zum Ausdruck.

Zum Zweiten Teil.

Benennung und Hoheitszeichen der Gemeinden.

Zu §8 9: Die Deutsche Gemeindeordnung schafft einheit- liches Recht für alle deutshen Gemeinden. Damit verläßt sie den in zahlreihen Ländern bestehenden Zustand der Sonder- regelung der Verfassungsverhältnisse für einzelne Gemeinde- arten (vgl. die früheren Städte- und Landgemeindeordnungen). Diesen Sonderregelungen liegen weitgehend historische Ge- gebenheiten zugrunde, für die eine sachliche Begründung im Laufe der Entwicklung immer mehr verlorengegangen ist. Die durch die Gemeindeordnung herbeigeführte Vereinheit- lihung des Verfassungsstandes \chließt im übrigen nicht aus, daß Einzelfragen der Gemeindeverfassung für Gemeinden be-

stimmter Größe (vgl. z. B. § 39) und besonderer Bedeutung

wie etwa die Stadtkreise (vgl. § 40). besonders geregelt werden.

Die Gemeindeordnung hat auch den Versuch des preußi- schen Gemeindeverfassungsgeseßes nicht weiter verfolgt, für bestimmte typishe Gemeinden, wie z. B. die Bauerndörfer, verfassungsrechtlihe Besonderheiten vorzuschen, da ein zwingendes Bedürfnis für solche Einrichtungen kaum vorliegt.

Bei diesen Ausgangspunkten bleibt für eine Einteilung der Gemeinden nah ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Stellung kein Raum mehr. Fn § 9 sind deshalb lediglich die Bezeichnungen der Gemeinden geregelt. Danach führen sie grundsäßlich die Bezeichnung „Gemeinde“. Ausnahmen be- stehen nur nah folgenden Richtungen:

1. Gemeinden, die nah der bisherigen Rechtslage die Be- zeichnung „Stadt“ führten, behalten diese Bezeichnung, gleichgültig, ob sie daneben früher nah einer Städte- ordnung verwaltet wurden“oder nicht.

. Soweit Gemeinden bisher sonstige besondere Be- zeihnungen führten, wie z. B. Kreisstadt, Bad, Flecken, Markt usw., verbleibt es hierbei. Dagegen fällt die Be- zeichnung „Landgemeinde“, die keine besondere Be- zeichnung im Sinne des § 9 Abs. 1 Saß 2 ist, all- gemein fort.

Diesen durch die Gemeindeordnung geschaffenen Zustand kann nicht die einzelne Gemeinde, sondern nur der Reichsstatt- halter ändern, dem diese Zuständigkeit im Fnteresse mög- lihster Entlastung der Zentralstellen übertragen ist. Der- artige Aenderungen können stets nux nah Anhörung der Ge- meinde ausgesprochen werden und haben sich im Rahmen allgemeiner Richtlinien zu halten, die der Reichsminister des Junern vorschreiben wird.

Nur die durch § 9 bestimmten oder auf seiner Grundlage festgeseßten Bezeichnungen sind für den amtlihen Verkehr maßgebend. Andere Bezeichnungen sind insoweit unzulässig.

Zu § 10: Die Aenderung von Gemeindenamen und die

Bestimmung der Namen neugebildeter Gemeinden galten

bereits bisher als Hoheitsrechte des Staates, wenn auch auf diesem Gebiete der Staat regelmäßig nur dann tätig wurde, wenn die Gemeinde selbst entsprehende Anregungen gab. 8 10 behält diesen Zustand bei. Daraus folgt, daß die Ge- meinde im amtlichen Verkehr nur den Namen führen darf, den sie entweder bisher führt odex der ihr durch staatshoheit- lichen Akt verliehen worden ist.

Zuständig zum Ausspruch von Namensänderungen, zur Bestimmung der Namen neugebildeter Gemeinden und zux besonderen Benennung von Gemeindeteilen ist aus\shließlich der Reichsstatthalter, der zuvor die beteiligte Gemeinde zu hören hat. Auch hier soll die Zuständigkeit des Reichsstatt- halters die Zentralinstanzen entlasten; dabei wird sich aller- dings im Futeresse Üner Abstimmung der Gemeindenamen für das ganze Reich nicht vermeiden lassen, in der Aus- führungsanweisung vor Ausspruch von Namensänderungen usw. die Herbeiführung der Stellungnahme des Statistischen Reichsamts vorzusehen. Ebenso wird vorgeschrieben werden, daß sonstige interessierte Dienststellen, wie z. B. Reichsbahn, Reichspost usw., vorher zu hören sind.

Zu 8 11:

. Die Sonderstellung dexr Gemeinden als öffentlicher Hoheitsträger kommt auch darin zum Ausdru, daß sie ein Dienstsiegel führen.

. Aus den gleichen Erwägungen sieht § 11 Abs. 2 die Möglichkeit der Verleihung des Rechts zur Wappen- und Flaggenführung an Gemeinden vor. Dieses Recht ver- leiht nah Anhörung der Gemeinde der Reichsstatthalter,

* der auch Wappen und Flaggen ändern kann. Die Zu- ständigkeit des Reichsstatthalters rechtfertigt sih aus den

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zu S8 9, 10 erörterten Gründen, wobei vorbehalten bleibt, auch hinsichtlih der Gemeindewappen im Fnter4 esse einer guten und einheitlihen Heraldik die Archiva behörden im Wege der Ausführungsanweisung in diesew Fragen einzuschalten.

Zum Dritten Teil.

Gemeindegebiet.

Zu § 12: :

S 12 Abs. 1 geht bei der Festlegung des Gebietes der einzelnen Gemeinden von dem Zustand aus, der bei Jukrafttreten der Gemeindeordnung besteht. Dabei ist jedoch nicht der tatsächlihe, sondern dex rechtliche Zu- stand maßgebend. Soweit bei dieser Regelung über die Grenzen einzelner Gemeinden Zweifel offen bleiben oder in Zukunft entstehen, trifft die Aufsichtsbehörde hierüber Entscheidung; diese Entscheidung ist eñdgültig. Jn Abkehr von dexr Regelung in einzelnen Ländern findet demnah in Zukunft ein Verwaltungsstreitverfahren

- Über diese Fragen unmittelbar oder im Auschluß an die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht mehr statt, da die Aufsichtsbehörde weit eher in der Lage ist, bei der=- artigen Streitigkeiten auf einen gütlihen Ausglei hinzuwirken. Damit läßt sich in vielen Fällen eine au praktisch zweckmäßige Lösung erreichen, die bei rein recht=- licher Entscheidung nicht immer gewährleistet ist. Jm übrigen wird das Verfahren für die Entscheidung der- artiger Grenzstreitigkeiten in der Ausführungsanweisung näher geregelt werden.

. 8 12 Abs. 2 stellt grundsäßlih fest, daß jedes Grund- stück zu einer Gemeinde gehören joll. Soweit dieser Zustand bisher deshalb noch nicht herbeigeführt ist, weil hiex und dort die Eingliederung sogenannter kommunal= freier Grundstücke in Gemeinden aus Versehen usw. noch nicht erfolgte, wird eine allgemeine Bereinigung durchgeführt werden. Abweichend von dieser grund- säßlichen Regelung läßt jedoh der § 12 Abs. 2 Saß 2 die Möglichkeit des Verbleibs von Grundstücken außerhalb des Gemeindegebiets aus besonderen Gründen zu. Diese Ausnahme, für die stets ganz besondere Gesichtspunkte vorliegen müssen, ist in bestimmten Fällen (z. B. große Waldgebiete, Wassergebiete usw.) auch im Funteresse der Gemeinden selbst zweckmäßig. Die für die Wahrneha4 mung öffentliher Aufgaben bei solhen Grundstücken not- wendigen Vorschriften erläßt der Reichsminister des Funerxrn gemäß § 119 Nr. 2 durch Verordnung. Bis zum Erlaß dieser Verordnung wird das bestehende Landesrecht auf Grund der Vorschrift des § 121 aufrecht= exhalten bleiben. s

Zu § 13: Dex § 13 bedeutet einen Schlußschritt in der (Entwicklung, die das sogenannte Eingemeindungsrecht im leßten Jahrzehnt genommen hat. Er stellt als obersten Grundsay die alleinige Maßgeblichkeit des öffentlichen Wohles für die Aenderung von Gemeindegrenzen fest und entzieht damit diese Frage derx subjektiven Sphäre der Juteressenten. Gemeindegrenzänderungen sind danach nicht mehx von irgend- einex Zustimmung von Gemeinden abhängig, sondern wer= den lediglich durxh das übergeordnete A der Allgea meinheit bestimmt. Welche Grundsäße für die staatliche Grenzänderungspolitik im einzelnen und bei einer Neugliede=z rung dex Gemeinden nach territorialer Größe zur Anwen=- dung kommen sollen, ist in § 4 angedeutet.

8 13 bezieht sih auf jede Form der Aenderung des Ge=- meindegebiets (zum Beispiel Eingliederung, Zusammen= legung, Auflösung und Neubildung von Gemeinden). Ev sieht darüber hinaus auch die Möglichkeit der Erklärung von Gemeinden und Gemeindeteilen zu gemeindefreien Grund= stücken 12 Abs. 2) vor, wobei selbstverständlich ist, daß solche Gebietsänderungen ebenso wie die Aufrechterhaltung ge= meindefreier Grundstücke duxch ganz bese tven, Gründe g= rechtfertigt sein müssen.

Zu §8 14: |

. Die Aenderung von Gemeindegrenzen exfolgt durch Hoheitsaft des Staates (vgl. § 15). Es sprechen jedoch Gründe verwaltungsmäßiger Zweckmäßigkeit dafür, bei dex Vorbereitung derartiger Grenzänderungen den Ge=- meinden zux Klärung der zahlreichen mit einer solchen Maßnahme zusámmenhängenden Fragen eine Mit- wixkungsmöglichkeit zu geben. § 14 Abs. 1 läßt demnach Verhandlungen der Gemeinden über die Aenderung ihres Gebiets grundsäßlih zu. Derartige Verhandlungen sind jedoch nux dann sinnvoll, wenn sie nah den all- gemeinen Grundsäßen staatliher Grenzänderungspolitik irgendwie Aussicht auf spätere Verwirklihung haben. Zst dies nicht der Fall, so führen derartige BVerhand- lungen nux zu einer zwecklosen Beunruhigung der bez teiligten Bevölkerung. Aus diesem Grunde verpflichtet 8 14 Abs. 1 die Gemeinden, die Absicht A Verhand= lungen vor ihrex Einleitung drx Aufsichtsbehörde rechts zeitig mitzuteilen, die nah § 14 Abs. 2 in geeigneten Fällen auch die Leitung dex Verhandlungen übernehnen kann. Macht sie von dieser Befugnis Gebrauch, so sind den Gemeinden in dex Folgezeit Verhandlungen nux noch auf Anbexaumung durch die Aufsichtsbehörde hin gestattet.

, Das Rechtsinstitut dex sog. Eingemeindungsverträge ist in den leßten Fahren lebhaft umstritten gewesen. Jun der Vergangenheit ist es wiederholt vorgekommen, daß die Bereitwilligkeit von Gemeinden zu einer Grenz=- änderung durch weitgehende, wirtschaftlich nicht immer vertretbare Versprehungen dexr aufnehmenden Ge- meinden erkauft worden ist, deren spätere Durchführung im übrigen sehr oft unterblieb. Das hat in eingeglie- derten Gebietsteilen O zu Verstimmungen und Verärgerungen geführt, die besser vermieden worden wären. Das preußishe Gemeindeverfassungsgeseß hat deshalb den Abschluß derartiger Verträge überhaupt für unzulässig erklärt, §14 Abs. 3 geht nicht so weit, sicht aber bei Bejahung der grundsäßlichen Zulässigkeit solcher Verträge vor, daß sie nur wirksam werden, wenn sie bei Aendexung des Gemeindegebiets bestätigt werden. Da= mit kann den oben erwähnten Bedenken hinreichend vora gebeugt wêrden. Fm übrigen wird auch a Sorge getragen werden, daß die Durhführung von Zusagen ut Eingemeindungsverträgen auch dann os wenn durch die Eingemeindung die Rechtspersönlichkeit einer vertrag- schließenden Gemeinde und damit dex Vertragsberech- tigte untergeht. î

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 26 vom 31, Januar 1935.

Zuständig zum Ausspruch der Bestätigung ist, wie sih aus § 15 ergibt, der Reichsstatthalter.

Zu § 15: Z

. 8 15 stellt zunächst klar, daß Gemeindegrenzänderungen im Einzelfalle entsprechend ihrem Wesen als organisato- rischer Staatshoheitsafte nicht Gegenstand der Geseß- gebung, sondern der verwaltungsmäßigen Entscheidung sind. Sie spricht der Reichsstatthalter nah Anhörung der Gemeinde und nach näherer Vorschrift der Ausführungs- anweisungen der jonst beteiligten Stellen (z. B. Justiz- verwaltung wegen der Rüctwirkung auf die Gerichts- bezirke usw.) aus. Auch hier ist ebenso wie in den Fällen der §8 9—11 die Zuständigkeit des Reichsstatthalters aus Gründen möglichster Entlastung der Zentralinstanzen vorgesehen. Es bleibt jedoch vorbehalten, im Wege der Anweisung an die Reichsstatthalter einheitliche Richt- linien zu geben und zugleich folgende Anordnungen zu treffen: A A

a) Die Erledigung geringsügiger Gebietsänderungen läßt entsprechend der bisherigen Praxis eine Ueber- tragung der Zuständigkeit des Reichsstatthalters auf nachgeordnete Behörden zu. -

b) Bei Gebietsänderungen von größerer Bedeutung bleibt im Fnteresse einheitliher Handhabung eine über den Erlaß von Richtlinien hinausgehende Ein- \chaltung der Zentralinstanzen vorbehalten. Z Jm übrigen wird zur Klarstellung bemerkt, daß sich

die Zuständigkeit des Reichsstatthalters nah Z 15 nur auf die Aenderung -von Gemeinde grenzen bezieht. Hat die Aenderung der Gemeindegrenzen zugleich eine Aende- rung der Grenzen von Landkreisen und Provinzen 1m Gefolge, so behalt es bis zum Erlaß der neuen Ver- fassungsgeseße für die Gemeindeverbände bei den bestehen- den Vorschriften sein Bewenden.

Jm - Zusammenhang mit der Aenderung des Ge- meindegebiets hat der Reichsstatthalter in jedem Falle auch den Tag ihrer Rehtswirksamkeit zu bestimmen. Des weiteren ist, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, im Interesse klarer Rechtsverhältnisse vorbehaltlih der späteren Auseinandersegung 15 Abs. 2) die Rechts- nachfolge zu regeln, die reibungslose Ueberleitung des Ortsrechts zu sichern und die neue Verwaltung zu ordnen. Anordnungen derx levtgenannten Art sind insbesondere die Anrehnung der Wohndauer in der früheren Wohn- gemeinde zum Erwerb des Bürgerrechts, die Ergänzung ehrenamtliher Gemeindeoxgane, die Beendigung ihrer Amktszeit u. a. m. Dagegen beziehen sich. derartige An- ordnungen nicht auf die Rechtsverhältnisse der hauptamt- lichen Gemeindebeamten, die in dem Reichsgeseß vom 30. Juni 1933 (Reichsgeseßbl. T S. 433) besonders ge- regelt sind.

. Hinsichtlich der Regelung der Auseinanderseßzung zwischen den Beteiligten in § 15 bedarf nur die Frage der Erörte- rung, wem die Bewirkung dieser Auseinanderseßung zu übertragen wax. Nach früherem Recht waren insotoeit die Verwaltungsheschlußbehörden und die Verwaltungs- gerichte weitgehend beteiligt. Nach Beseitigung der Be- schlußbehörden in großen Ländern kommt diese Lösung ohnehin in Fortfall. Aber auch eine Uebertragung der Auseinandersezung auf die Verwaltungsgerichte empfiehlt sich nicht. Die in diesem Verfahren zu entscheidenden Fragen liègen weit weniger auf dem Gebiete der Nechts- findung als vielmehr auf dem des billigen Ausgleichs zwischen den Beteiligten, .der viel zweckmäßiger durch eine Verwaltungsbehörde als durxh ein Verwaltungs- gericht herbeigeführt werden kann. Dabei ist nicht ver- fannt worden, daß es sich hier für die Gemeinden um oft recht weittragende Fragen namentlich finanzieller Art handelt. Es wird deshalb in der Ausführungsanweisung ein in gewissem Umfang förmliches Verfahren vor der Aufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, das den Be- teiligten nicht nux rechtliches Gehör sichert, sondern auch die Möglichkeit einer kontradiktorishen Verhandlung offen läßt.

- Die Frage, ob die Auseinanderseßzung nicht ebenso wie der Ausspruch der Grenzänderungen dem Reichsstatt- halter zu übertragen sei, hat das Gesey verneint. Die Auseinandersebung erfordert möglichste Nähe der ent- scheidenden Behörde zu den Beteiligten, die nur die Auf- sichtsbehörde besißt.

Die weiter in § 15 Abs. 2 vorgesehenen Vorschriften sollen der möglichst schnellen Herbeiführung eines klaren Rechtszustandes zwischen den Beteiligten nah Abschluß der Auseinanderseßung dienen. Aus diesem Grunde ist auch der Aufsichtsbehörde, nicht den Gemeinden, die Auf- gabe zugewiesen, die zuständigen Behörden um die Be- richtigung des Grundbuches, des Wasserbuches und anderer offentlicher Bücher zu ersuchen.

Zu § 16: Es entspricht der Auffassung des Gesehes über die Rechtsnatux von Grenzänderungen als ausschließlich staatlicher Hoheitsakte, wenn § 16 die Rechtshandlungen, die aus Anlaß der Aenderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, von öffentlihen Abgaben, Stempeln und Gebühren freistellt. Diese Kosten und die weiter in § 16 Say 2 ge- nannten den Gemeinden aufzuerlegen, is bei dem oben ge- nannten Ausgangspunkt sachlich nicht begründet.

Zur Klarstellung wird im übrigen bemerkt, daß Rechts- handlungen im Sinne des § 16 nicht nux solche sind, die sich unmittelbar aus dex Grenzänderung ergeben, sondern au Pei die in Durchführung einer Auseinanderscßung gemä

15 Abs. 2 erforderlich werden.

Zum Bierten Teil.

Einwohner und Vürger.

u §8 17: § 17 regelt die allgemeinen Rechte und Pflichten dex Einwohner. Diese Rechte erschöpfen sich anders als bei den Bürgern in der Mitbenuzung der öffentlihen Ein- richtungen der Gemeinde, der es im übrigen überlassen bleibt, in Ermangelung geseglicher Vorschriften Voraussezungen, Bedingungen und Art dieser Benußung zu regeln. Auf der anderen Seite sind die Einwohner ebenso wie die Bürger verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen. Dex Umfang diesex Verpflichtung wird in der Gemeindeorduung selbst nicht näber geregelt. Bis zum Erlaß eines Reichsgemeinde- abgabengeseßes bleiben insoweit die bestehenden geseßlichen und ortsrechtlichen Do A maßgebend. :

Jm Rahmen des 17 Abs. 2 werden den Einwohnern solche Grundbesiger und Gewerbetreibende gleichgestellt, die

zwax nicht in dexr Gemeinde wohnen, dafür aber Grundbesiß oder Gewerbebetrieb in dec Gemeinde haben. Fm übrigen finden nach § 17 Abs. 3 die für die Einwohner und die außerhalb wohnenden Grundbesißer und Gewerbetreibenden getroffenen Vorschciften für juristische Personen und N erlonenvere Ran entsprechende Anwendung. Eine nähere Begründung zu diesen Vorschriften ist nicht er- forderlich.

Zu § 18: Die Frage, inwieweit die Gemeinde die Ein- wohner zum Anschluß und zur Benußung bestimmter öffent- lichex Einrichtungen zwingen kann, war in den bisherigen Landesgeseßen nicht einheitlich beantwortet. Während ein- zelne Länder die Einführung eines derartigen Zwanges nuv durch Polizeiverordnung zuließen, gaben andere, wie z. B. Preußen im U e erfa Rey Bayern und Thü- ringen, den Gemeinden die Befugnis, im Saßungswege teils einen Anschlußzwang, teils einen Anschluß- und Benußungs- zwang vorzuschreiben. Dabei waren jedoch weder der Um- fang dieser Zwangsrechte noch ihre Vorausseßungen überein- stimmend geregelt.

Bei der in der Gemeindeordnung zu treffenden Regelung war vorab die Frage zu entscheiden, ob die Einführung des Anschluß- und Benutzungszwanges der Polizei vorzubehalten oder der Gemeinde lb f zu überlassen 4 Die Gemeinde- ordnung entscheidet sih für die leßtere ösung. Dafür war weniger der Gedanke maßgebend, daß das Nebeneinander gemeindlicher Regelung, durch die die betreffende Einrichtung den Einwohnern zur Verfügung zu stellen war, und polizei- licher Ordnung, die den Anshluß- und Benußungszwang an- ordnete, nicht befriedigend sei, als vielmehr der, daß die Vor- aussezungen für polizeilihe Maßnahmen jeder Art, Gefähr- dung der öffentlihen Sicherheit und Ordnung, auf diesem Gebiete zu eng sind. Die Gemeinschaft roe ert nach den heutigen Anschauungen den unbedingten Vorrang vor den Jnteressen des einzelnen, Wenn eine Gemeinde bereit ist, den Einwohnern, einem dringenden öffentlihen Bedürfnis entsprehend, eine den gesundheitlichen Erfordernissen dienende Einrichtung zur Verfügung zu stellen und dies nur bei Beteiligung aller Einwohner möglich ist, so muß sie nah dem oben erwähnten Grundgedanken in der Lage sein, auch etwa widerstrebende Elemente in den Dienst der Gemein- schaftsaufgabe zu zwingen. Diese Möglichkeit ist heute durch 8 18 eröffnet. Dabei sei jedoch ausdrütlih klargestellt, daß ein derartiger Zwang aus rein fiskalishen Gründen nicht eingeführt werden kann.

Diese weitgehende Befugnis gemeindliher Selbstgeseß- gebung darf selbstverständlich nicht zu unbilligen Belastungen der Einwohnerschaft führen. Deshalb läßt £ 18 die Einfüh- rung eines Anschluß- odex Benußzungszwanges nur durch Saßung zu, die nah dem Willen des Gesetzes die allgemeine Zurbersltgunastellins der Einrichtung, ihre Benußung unter Ausspruch des Anschluß- oder Benuzungszwanges und auch das von den Einwohnern zu entrichtende Entgelt zu regeln hat. Abweichend von der Regelung des § 3 bedürfen solche Satzungen in vollem Umfange, also bezüglich aller oben ge- nannten Bestandteile, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Aufteilung des Sazungsinhaltes auf mehrere Saßungen beseitigt diese Genehmigungspfliht nicht. Darüber hinaus bleibt es der Ausführungsanweisung überlassen, vor der Ge- nehmigung solcher Saßungen ein Verfahren vorzuschreiben, das auch die Einwohner mit ihren Wünschen zu Worte kommen läßt. Den besonderen Bedürfnissen einzelner Teile dex Einwohnerschaft trägt im übrigen auch bereits die Vor- schrift des § 18 Abs. 2 Rechnung, die eine Beschränkung des Anshluß- und Benuzungszwanges nah sachlichen Gesichts- punkten zuläßt. Diese N enan ori ermöglicht es z. B., bestimmte Fndustriewerke, die auf die Benußung be- sonderen Wassers angewiesen sind oder die bei besonders großem Verbrauch durch die Wasserentnahme aus der ge- meindlichen Wasserleitung unbillig belastet würden, von der Benußung der allgemeinen Wasserleitung freizustellen.

Der Kreis der Einrichtungen, zu deren Gunsten ein Anschluß- und Benußungszwang vorgeschrieben werden kaun, ist im Geseß nicht bichlieand bestimmt. Diese Art der Rege- lung empfahl \sich deshalb, weil das Bedürfnis auf diesem Gebiet sehr stark dem Wandel und der Entwicklung unter- liegt. Dabei wird jedoch die Ausführungsanweisung dafür Sorge trägen, daß einer zu weitgehenden Anwendung der- artiger Zwangsrechte über das sachlihe Bedürfnis hinaus durch Richtlinien an die zur Genehmigung zuständigen Auf- sihtsbehörden vorgebeugt wird. Zur Klarstellung wird im Übrigen noch darauf hingewiesen, as die in § 18 genannten Einrichtungen niht notwendig im Eigentum der Gemeinde stehen müsen: Es genügt E daß die Gemeinde sich auf derartige Einrichtungen im Wege des Vertrages oder sonstwie so weit Einfluß verschafft, daß ein allgemeines Be- nußungsreht der Einwohner zu angemessenen Bedingungen gesichert ist.

Jn § 18 Abs. 3 werden den Gemeinden die zur Durh- seßung des Anshluß- und Benußungszwanges erforderlichen Zwangsmittel gegeben. Das Verfahren, in dem diese Mittel zux Anwendung kommen, is in den Saßungen selbst zu regeln. Wegen der Rechtsmittel gegen die Verhängung der- artiger Zwangsmittel wird im übrigen auf § 29 Bezug ge- nommen.

Zu § 19: Dérx Gemeindebürger is insoweit aus den sonstigen Einwohnern herausgehoben, als nux, wer das Bürgerrecht besißt, zu ehrenamtlichex Tätigkeit herangezogen werden kann und zur Uebernahme ehrenamtlicher Tätigkeit verpflichtet ist. Von diesen Gesichtspunkten aus waren dem- gemäß die Vorausseßungen des Bürgerrechts zu regeln.

1, Es i selbstverständlich, daß nur deutsche Staatsbürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit in der Gemeinde heran- ezogen werden können. Diese Vorschrift wird nach der

Neuregelung des deutschen Staatsbürgerrechts erhöhte

Bedeutung erlangen.

. Bei dex Bestimmung des Lebensalters, das für den Er- werb des Bürgerrechts maßgebend sein soll, war zu er- wägen, ob insoweit die Vollendung des 21. Lebensjahres, der Beginn dex Volljährigkeit, odex ein späterer Zeitpunkt estzuseßen sei. Das Gesey hat nd hier füx die

ollendung des 25. Lebensjahres entschieden. Dafür war einerseits die Erwägung maßgebend, daß die Be=

kfleidung O e Ehrenämter ein gewisses Maß

von Erfahrungen vorausseßt, das vox Erreichung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres regelmäßig nicht er- worben ist, andererseits aber auch das Beispiel anderer Geseve des neuen Reiches, die die Wahrnehmung at amtlicher Aufgäben an die Vollendung des 25. Lebens- jahres binden.

S, 3

. Wer in eine Gemeinde zuzieht, gewinnt exst allmählich die tiefere Einfühlung in die örtliche Gemeinschaft und lernt erst allmählih die örtlichen Verhältnisse und Ge- gebenheiten so weit kennen, daß erx mit Erfolg cine ehrenamtliche Tätigkeit wahrnehmen kann. Aus diesen Gründen war es geboten, den Erwerb des Bürgerrechts an eine mindestens einjährige Wohndauex in dex Ge- meinde zu knüpfen.

Von diesex Regelung sind jedo nah zwe|

Richtungen hin Ausnahmen zugelassen oder möglich:

a) Hauptamtliche Bürgermeister und Beigeordnete wer- den im Regelfalle nicht aus der Bürgerschaft dex eigenen Gemeinde, sondern von auswärts berufen. Es is} selbstverständlich, daß sie das Bürgerrecht auch ohne einjährige Wohndauer in der Gemeinde mit dem Antritt des Bürgermeister- bzw. Beigea ordnetenamtes erwerben müssen (vgl. § 19 Abs. 2).

b) Auch in andexen Sondersällen kann es geboten sein, einem Einwohner das Bürgerrecht ohne Rücksicht auf die Wohndauer zu verleihen. Diese Durch» brehung des geseßlihen Grundsazes darf jedoch immex nux Ausnahmeerscheinung sein und ist des= e an die Genehmigung der Aussichtsbehörde ge- unden (8 19 Abs. 3). Dazu wird ausdrücklich bes merkt, daß die Verleihung des Bürgerrechts unter Abweichung von sonstigen Vorausseßungen des § 19 Abs. 1 schlechthin ausgeschlossen ift.

. Das Ruhen des Bürgerrechts der Soldaten entspricht der Sonderstellung, die die Wehrmacht im Staate einnimmt.

Zu § 20: Der § 20 unterscheidet zwischen dem Erlöschen und der Verwirfung des Bürgerrehts. Die besondere Er= wähnung der Verwirkung soll die Bedeutung des Vürger= rechts für das bürgerliche Leben und die bürgerliche Ehre hervorheben; sie hat, wie sich aus § 20 Abs. 3 ergibt, den Charaftex einer Strafe und soll zugleich auch die Aemter= annahme- und -führungspflicht (§8 23, 24) sichern.

Die Gründe, die zum Erlöschen und zur Verwirkung des Bürgerrechts führen, brauchen nicht näher erortert zu werden. Es bedarf lediglih noch eines Hinweises darauf, daß § 20 Abs. 3 die öffentliche Bekanntmachung der Ver=- wirkung des Bürgerrechts nicht zwingend vorschreibt, sie viel- mehr in das pflichtgemäße Ermessen der Gemeinde stellt, die damit auch besonderen Fällen Rechnung tragen fann.

Zu § 21: Es war nach dem früheren Recht in manchen Ländern ein Vorrecht der Städte, Ehrenbürgerrechte zu ver=- leihen. Nach der Vereinheitlichung der Gemeindeverfassung für alle Gemeinden steht dieses Recht nunmehr jeder Ge- meinde zu, da heute ein innerer Grund für die Beschränkung nicht mehr besteht. Dabei geht das Geseß selbstverständlich davon aus, daß auch nach Ausdehnung des Kreises der be= rechtigten Gemeinden Ehrenbürgerrechte nur in solchen Fallen verliehen werden sollen, in denen hierzu ein ganz besonderer Anlaß für die Gemeinde besteht, da nur unter dieser Voraus= seßung das Ehrenbürgerrecht die voni Geseß gkwollte Be= deutung und Wertschäßung behalten wird.

Das Ehrenbürgerrecht kann sowohl deutschen Staats= bürgern als auch Ausländern verliehen werden. Jm leßteren Falle ist die Verleihung aus verständlihen Gründen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Für die Ah=x erkennung des Ehrenbürgerrechts ist die Genehmigung alls gemein vorgeschrieben; dadurch soll ein Schuß gegen wvillfüra liche und sachlich nicht gerechtfertigte Aberkennungen gegeben werden, die Verstimmungen und Strömungen entspringen und für den betroffenen Ehrenbürger eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung seiner Ehre bedeuten würden.

Daß im Falle der Verwirkung des Bürgerrechts au etwa verliehene Ehrenbürgerrechte verwirkt sein müssen, ist selbstverständlich 21 Abs. 3).

Zu § 22:

1. Die Auswahl einer Reihe von gemeindlichen Ehren- beamten, wie z. B. der ehrenamtlichen Bürgermeilter und Beigeordneten sowie der Gemeinderäte, ist in der Ge= meindeordnung besonders geregelt (vgl. §§ 41, 51). Jhre Ernennung richtet sich im übrigen nach § 37 der Ges meindeordnung. y f

Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 bezieht sih unter diesen Einschränkungen nur auf sonstige Ehrenbeamte und auf die zur Wahrnehmung einer sonstigen ehrenamts lihen Tätigkeit Bestellten, die nicht zu Ehren beamten ernannt werden. Die Bestellung zu solhen Ehrenämtern und zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit legt die Ge- meindeordnung in die Hand des Bürgermeisters. Sie sieht im übrigen davon ab, die Zeit dieser ehrenamtlichen Tätigkeit festzuseßen, da die Verhältnisse zu verschieden sind, als daß sie einheitliher Regelung zugänglich wären. Es bleibt deshalb dem Bürgermeister überlassen diese Beit im Einzelfalle zu bestimmen; darüber hinaus hat er die Möglichkeit, die Bestellung jederzeit zurückzunehmen.

. Wenn nur der Bürger eine ehrenamtliche Tätigkeit wahr= nehmen kann, so ergibt sich daraus von selbs, daß der Verlust des Bürgerrechts jede ehrenamtliche Tätigkeit beendet. Das gilt nicht nux für die in § 22 Abs. 1 Sab 1 genannten Ehrenbeamten und zu chrenantlicher Tätig- keit bestellten Personen, sondern ebenso auch für die in L 22 Abs. 1 Say 3 erwähnten Ehrenbeamton.

Zu § 23: n

. Fn 8 5 Abs. 2 ist die Verpflichtung des Bürgers aUus= den, As Kräfte jederzeit ehrenamtlih dem Wohle der Gemeinde zu widmen. Aus § 23 Abs. 1 ergibt sich, daß der Bürger auf“ Grund dieser Pflicht eine ehrenamt- liche Tätigkeit übernehmen und sie während bestimmter Zeit, nämlich bis zur Höchstdauer von 6 Fahren (F 23 Abs. 1 Nr. 3), ausüben muß. Entzieht er sich der Ueber- nahme ehrenamtliher Tätigkeit oder ihrer mindestens gen Ausübung, so verstößt er damit gegen seine ürgerpflicht, es sei denn, daß ihm ein wichtiger Grund zur Seite steht. Der § 23 Abs. 1 zählt in Fortentwicklung des früheren Rechtszustandes eine Reihe von Gründen auf, die regelmäßig als wichtig zu betrachten sind. Dieses Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend, so daß auch sonstige wichtige Gründe Berücksichtigung finden L S Jn der Aufzählung des § 23 Abs. 1 ist im übrigen bemerkenswert, daß die Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht ohne weiteres von der Wahrnehmung ehren“

amtlicher Tätigkeit in der Gemeinde freistellt, sondern nur dann, went die Anstellungsbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit mit den dienstlichen Pflichten